VOB-STELLE ABRECHNUNG EINES ARBEITSGERÜSTES IM ATRIUMBEREICH EINES GEBÄUDES Der VOB-Stelle lag folgender Sachverhalt zur Beurteilung vor: Ein öffentlicher Auftraggeber hat auf der Grundlage der VOB, Ausgabe 1992 mit Ergänzungsband 1996, Rohbauarbeiten vergeben. Für die Ausführung der Stahlbetonarbeiten und Schalungsarbeiten von Stützen / Decken / Unterzügen ist die Montage eines Gerüstes erforderlich. In den allgemeinen Vorbemerkungen wird darauf verwiesen, dass Gerüste innerhalb des Gebäudes für die Fertigstellung der ausgeschriebenen Leistungen vom Auftragnehmer in der Kalkulation zu berücksichtigen sind. „Sämtliche Gerüste, mit Ausnahme des Außengerüstes, für die Durchführung der vertraglichen Leistungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet.“ Der Auftragnehmer vertritt den Standpunkt, dass das Gerüst im Atriumbereich als Außengerüst zu werten ist. Demnach hätte der Auftraggeber das Gerüst im Atriumbereich stellen müssen. Der Atriumbereich war im Bauzustand ohne oberen Raumabschluss. Für die Innengerüste wurden vom Auftragnehmer lediglich Gerüste geringer Höhe (in Abhängigkeit von der jeweiligen Raumhöhe) in die Einheitspreise einkalkuliert. Frage: Steht dem Auftragnehmer für das Gerüst im Atriumbereich eine gesonderte Vergütung zu? Die VOB-Stelle gab folgende Stellungnahme nach der VOB – Ausgabe 1992 mit Ergänzungsband 1996 – ab: Gemäß Abschnitt 3.4 DIN 18451 VOB/C ist bei Raumgerüsten eine Arbeitslage mit Gerüstbelegen auszustatten. Soll mehr als eine Arbeitslage mit Gerüstbelegen ausgestattet werden, so ist dies gemäß Abschnitt 0.3.2 in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben. Die Angabe fehlt in der Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer konnte davon ausgehen, dass es sich bei dem Arbeitsgerüst im Atriumbereich um ein Außengerüst handelt und somit gesondert vergütet wird. -2- Die Annahme des Auftraggebers, dass es sich bei dem Gerüst um ein Raumgerüst handelt, ist nur dann zutreffend, wenn man es aus dem Blickwinkel nach Fertigstellung des oberen Raumabschlusses betrachtet. Zum Zeitpunkt des Rohbaus fehlte allerdings der obere Raumabschluss noch. Insofern ist das Gerüst im Atriumbereich als Außengerüst zu betrachten, für das dem Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung zusteht.
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