6 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des lnnern N Verfügung vom 27 . Januar 201 6 GK-Nr. 303-2015/UG Bewilligung eines Staatsbeitrags für den Zusammen' schluss der Sekundarschulgemeinden Turbenthal'Wildberg und wila sowie der Primarschulgemeinden Turbenthalr wi' la und Wildberg (Subvention) Gesuchsteller: Gesuchseinreichung: Bestandesänderung: Die am Zusammenschluss beteiligten sekundarschulgemeinden Turbenthal-Wildberg und Wila sowie die Primarschulgemeinden Turbenthal, Wila und Wildberg 18. Dezem ber 2015 (eingegangen am 22. Dezember 2015) Die sekundarschulgemeinden Turbenthal-wildberg und wila sowie die Primarschulgemeinden Turbenthal, wila und wildberg sollen zu einer schulgemeinde zusammengeschlossen werden. Die neue Schulgemeinde soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Projektdauer: Beschlüsse: 2015-2017 Am 28. September 2015 haben die Stimmberechtigten der am Zusammenschluss beteiligten Schulgemeinden ihre Gemeindevorstände beauftragt, einen Zusammenschlussvertrag zur Bildung einer neuen schulgemeinde im Gebiet der beteiligten Gemeinden auszuarbeiten und den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden zur Abstimmung zu unterbreiten. Die urnenabstimmungen über den Zusammenschlussvertrag sind am 25. September 2016 vorgesehen. Rechtsgrundlage: Art. 84 Abs. 5 KV (LS 101), § 8 Gemeindegesetz (GG, LS 131 .1 ), Staatsbeitragsgesetz (LS 132.2), Staatsbeitragsverordnung (LS 132.21), §§ 39 f. Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) 1. Beitragsinstrumente Zu sa m m e n sch I u ssbe itrag N:\Gemeindefusionen\Beitragsgesuche\Verfugung Jl-Zusammenschluss-SSG WitaJg!e-{hal-Wildberg PSG W, W und Th-303-2015 20160107.docx Die Praxis hat bisher für den Zusammenschluss von Schulgemeinden sogenannte Zusammenschlussbeiträge zugesichert (vgl. Verfügungen der Direktion der Justiz und des lnnern vom 27. Juni 2013 und 19. März 2015). Mit diesen Beiträgen übernimmt der Kanton einen Teil der durch den Zusammenschluss verursachten Kosten. Die Bemessung von Zusammenschlussbeiträgen orientiert sich an der Zahl der an der Bestandesänderung beteiligten Gemeinden. Massgebend ist die durch die Bestandesänderung resultierende Verminderung der Anzahl Gemeinden. Dabei wird für jede Schulgemeinde, um die sich der Bestand an Schulgemeinden vermindert, ein Pauschalbeitrag in der Höhe von Fr. 100 000 geleistet. Die Auszahlung des Zusammenschlussbeitrags ist allgemein an die Bedingung geknüpft, dass die Stimmberechtigten der beteiligten Schulgemeinden dem Zusammenschlussvertrag zustimmen und der Regierungsrat den Zusammenschlussvertrag genehmigt. Bei der vorliegenden Kombinationsfusion ist zudem erforderlich, dass die Stimmberechtigten der neuen Schulgemeinde einer neuen Gemeindeordnung zustimmen. Projektbeitrag Der Kanton leistet an Projektarbeiten, die der Vorbereitung eines Zusammenschluss von Gemeinden dienen, einen pauschalen Beitrag. Mit dem Projektbeitrag soll insbesondere ein Teil des Aufwands für den politisch-strategischen Prozess (Vorabklärungen, Zusammenschlussanalyse, Projektorganisation, Entscheidungsgrundlagen für die Stimmberechtigten, Kommunikation) sowie für die Umsetzung von Massnahmen, die vor dem lnkrafttreten des Zusammenschluss erfolgen, pauschal abgegolten werden. Gemäss der,,Richtlinie des Gemeindeamtes betreffend den kantonalen Beitrag an die Projektkosten von Gemeindezusammenschlüssen sowie die Übernahme von Schulaufgaben durch die politische Gemeinde vom März 2015" beträgt der Projektbeitrag für den Zusammenschluss von zwei Schulgemeinden Fr. 35 000. Der Beitrag erhöht sich für jede weitere am Projekt beteiligte Schulgemeinde um Fr. 10 000. Voraussetzung für die Ausrichtung des vollen Projektbeitrags ist das lnkrafttreten des Zusammenschluss. Wenn der Zusammenschluss nicht zustande kommt, wird der Prolektbeitrag entsprechend dem Stand der Projektarbeiten gekürzt. lm Fall der Ablehnung eines Zusammenschlussvertrags durch die Stimmberechtigten wird der Projektbeitrag lediglich im Umfang von 75o/o geleistet (vgl. Richtlinie des Gemeindeamtes vom März 2015, Ziffer 7). 2 . Beurteilung des Gesuchs Aus kantonaler Sicht besteht ein erhebliches öffentliches lnteresse an einem Zusammenschluss der fünf Spezialschulgemeinden des mittleren Tösstals. Es ist zweckmässig, wenn kleine Spezialschulgemeinden, die langfristig nicht über ausreichende Schülerzahlen verfügen, sich stufenübergreifend zu grösseren Schulgemeinden zusammenschliessen. Mit dem Zusammenschluss werden die Voraussetzungen für eine leistungs- und entwicklungsfähige Volksschule geschaffen. Unter den neuen organisatorischen Rahmenbedingungen besteht mehr Flexibilität beim Einsatz der Lehrpersonen. Zudem kann die Zahl der Behördenmitglieder verringert werden. Mit dem Zusammenschluss geht insbesondere auch eine Grenzbereinigung einher, so dass die neue Schulgemeinde neu das Gebiet einer oder mehrerer poli- tischer Gemeinden umfassen wird. Damit wird die kommende gesetzliche Vorgabe, welche solche Grenzbereinigungen verlangt, vorweg erfüllt (vgl. § 178 Gemeindegesetz vom 20. April 2015; ABI Nr. 201 5-08-21). Die finanzielle Unterstützung des Zusammenschluss liegt somit im öffentlichen lnteresse und erweist sich als zweckmässig. 3. Beitragsberechnung Zu sam me n sc h I u ssbe itr ag Der Zusammenschluss der beteiligten Gemeinden vermindert den Bestand um vier Schulgemeinden. Der Zusammenschlussbeitrag beträgt demnach Fr' 400 000. Projektbeitrag Da am Zusammenschluss fünf Schulgemeinden beteiligt sind, setzt sich der Projektbeitrag aus dem Grundbeitrag für zwei Schulgemeinden von Fr. 35 000 und dem Zusatzbeitrag für jede weiter beteiligte Gemeinde von Fr. 10 000 zusammen. Demzufolge beträgt der Prolekt- beitrag Fr. 65 000. Summe der Beiträge Die Summe der Beiträge (Zusammenschluss- und Projektbeitrag) ergibt sich wie folgt: Zusammenschlussbeitrag: Fr.400000 Projektbeitrag: Fr. 65 000 Total: Fr.465000 Zusammenschluss-undProjektbeitrag 4. Einstellung im Budget Der Zusammenschluss- und Projektbeitrag für den Zusammenschluss der beteiligten Gemeinden ist im gegenwärtig geltenden KEF (2016-2019) nicht eingestellt. 5. Auszahlung des Beitrags Die Auszahlung des kantonalen Beitrags von Fr. 465 000 erfolgt einmalig im Jahr des lnkrafttretens des Zusammenschluss an die neue Schulgemeinde. Bei einem Nichtzustandekommen des Zusammenschluss erfolgt die Auszahlung des reduzierten Prolektbeitrags innert sechs Monaten nach Ablehnung des Zusammenschlussver- trags durch die Stimmberechtigten. Der Beitrag wird je zu einem Fünftel an die Sekundarschulgemeinden Turbenthal-Wildberg und Wila sowie an die Primarschulgemeinden Turbenthal, Wila und Wildberg ausbezahlt, sofern die beteiligten Gemeinden keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. 6. Konsolidierung der Eröffnungsbilanz und der Vorjahresbudgets Auf den 1. Januar des Jahrs des lnkraftretens des Zusammenschluss ist die Eröffnungsbilanz der neuen Schulgemeinde zu konsolidieren. Die Konsolidierung ist nachvollziehbar zu dokumentieren und den Stimmberechtigten zur Kenntnis zu bringen. Für das erste Budget der neuen Schulgemeinde hat eine Konsolidierung der Vorjahresbudgets der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden zu Vergleichszwecken zu erfolgen. Diese Vergleichszahlen sind im ersten Budget der neuen Schulgemeinde zuhanden der Stimmberechtigten auszuweisen. Das erste Budget (samt konsolidierten Vergleichszahlen des Vorjahrs) ist dem Gemeindeamt bis zum 31. Januar des Jahrs des lnkrafttretens des Zusammenschluss, die Eröffnungsbilanz (auf Grundlage der fachtechnisch geprüften Jahresrechnungen) bis zum 30. Juni des Jahrs des lnkraftretens des Zusammenschluss einzureichen (§ 148 GG). Die Direktion der Justiz und des lnnern verfügt: l. Für den Zusammenschluss der Sekundarschulgemeinden Turbenthal-Wildberg und Wila sowie der Primarschulgemeinden Turbenthal, Wila und Wildberg wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 465 000 ( bestehend aus einem Zusammenschlussbeitrag von Fr. 400 000 und einem Projektbeitrag von Fr. 65 000) zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2216, Kantonaler Finanzausgleich, unter der Bedingung bewilligt, dass die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden dem Zusammenschlussvertrag zustimmen und der Regierungsrat den Zusammenschlussvertrag genehmigt. ll. Von der in Dispositiv I genannten Bedingung ausgenommen ist der Projektbeitrag von Fr. 65 000, der auch beiAblehnung des Zusammenschlussvertrags im verminderten Umfang von 75 o/o (= 7r.48 750) ausbezahlt wird. Die Auszahlung erfolgt innert sechs Monaten nach der Abstimmung je zu einem Fünftel an die beteiligten Gemeinden, so- fern sie keine andenrveitige Vereinbarung getroffen haben. lll. Die beteiligten Gemeinden werden verpflichtet, die Massnahmen zur Konsolidierung der Rechnungslegung gemäss Ziffer 6 der Erwägungen zu treffen. lV. Diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich mit Rekurs angefochten werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizu- legen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Mitteilung an die Gemeindevorstände der Sekundarschulgemeinden TurbenthalWildberg, St. Gallerstrasse 7,8488 Turbenthal, Wila, Schweissrütistrasse 5, 8492 Wila, der primarschulgemeinden Turbenthal, St. Gallerstrasse 7, 8488 Turbenthal, Wila, Eichhaldenstrasse 23,84g2Wila und Wildberg, Schulhausstrasse 18, 8489 Wildberg, sowie an das Gemeindeamt. uelinetFehr ierungsrätin --
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