Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/778 Sachgebiet 800 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung B 3 - 27863 Bonn, den 14. Mai 1970 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Berufsbildungsgesetz Betr.: Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Müller (Remscheid), Ziegler, Frau Kalinke, Breidbach, Mick und Genossen - Drucksache VI/535 - Die Kleine Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für Wirtschaft wie folgt beantwortet: 1. In welchen Ländern sind die nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Landesausschüsse für Berufsbildung errichtet? Nach meinen Feststellungen besteht in den einzelnen Bundesländern z. Z. folgende Situation: Berlin - Der Landesausschuß für Berufsbildung ist durch Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1969 errichtet wor den. Der Ausschuß wird sich in Kürze konstituieren. Bremen Der Landesausschuß für Berufsbildung ist durch Senatsbeschluß vom 23. Dezember 1969 errichtet worden; die konstituierende Sitzung des Ausschusses fand am 12. Februar 1970 statt. Hamburg Baden-Württemberg Der Landesausschuß für Berufsbildung ist noch nicht errichtet worden. Die Vorbereitungsarbeiten stehen vor dem Abschluß. Bayern Der Landesausschuß für Berufsbildung ist noch nicht errichtet. Das Land Bayern teilte dazu erläuternd mit, daß nach Artikel 77 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung sowie die Verteilung von Zuständigkeiten und damit auch die Errichtung des Landesausschusses für Berufsbildung einer landesgesetzlichen Regelung bedürfen. Es wird damit gerechnet, daß ein einschlägiger Gesetzentwurf im Mai dieses Jahres vom Bayerischen Landtag behandelt wird. Der Landesausschuß für Berufsbildung ist durch Senatsbeschluß errichtet; die konstituierende Sitzung des Ausschusses fand am 6. Mai 1970 statt. Hessen Die konstituierende Sitzung des Landesausschusses für Berufsbildung findet voraussichtlich in der ersten Maihälfte statt. Niedersachsen Die konstituierende Sitzung des Landesausschusses für Berufsbildung hat am 27. April 1970 stattgefunden. Nordrhein-Westfalen Die Vorbereitungen für die Errichtung des Landesausschusses für Berufsbildung stehen vor dem Abschluß. Drucksache VI/ 778 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Rheinland-Pfalz Die Landesregierung hat die Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung am 23. März 1970 berufen. Die konstituierende Sitzung des Ausschusses fand am 22. April 1970 statt. in der Landwirtschaft das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten, der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notargehilfen das Justizministerium, Saarland der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen das Finanzministerium, Der Landesausschuß für Berufsbildung ist noch nicht errichtet; die Vorbereitungsarbeiten stehen vor dem Abschluß. der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer das Innenministerium, Schleswig-Holstein Der Landesausschuß für Berufsbildung ist gemäß Kabinettbeschluß vom 24. Februar 1970 errichtet. Die vorschlagsberechtigten Organisationen sind aufgefordert worden, Vorschläge für die Mitgliedschaft einzureichen. Zusammenfassung Landesausschüsse für Berufsbildung nach § 54 BBiG bestehen zur Zeit bereits in den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. In den anderen Bundesländern werden die Landesausschüsse in Kürze zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentreten. 2. Aus wie vielen Mitgliedern bestehen die jeweiligen Landesausschüsse? Die Mitgliederzahl der Landesausschüsse für Berufsbildung beträgt in Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg Hessen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein 24 18 18 18 24 18 18 27 18 18 18 3. Welche Ministerien sind in den einzelnen Ländern für die Berufsbildung zuständig? Baden-Württemberg a) Die Geschäftsführung des Landesausschusses für Berufsbildung liegt beim Wirtschaftsministerium. b) Eine endgültige Festlegung der Ressortkompetenzen nach dem Berufsbildungsgesetz steht noch aus; hierzu bedarf es einer Verordnung der Landesregierung, die in absehbarer Zeit erlassen werden soll. Nach dem gegenwärtigen Stand der Vorbereitungen sollen zuständig sein für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft das Wirtschaftsministerium, in der Hauswirtschaft das Arbeits- und Sozialministerium. Bayern Der dem Bayerischen Landtag vorliegende Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz sieht folgende Regelungen vor: a) Die Geschäftsführung des Landesausschusses für Berufsbildung liegt beim Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge. b) Die Aufgaben der Berufsausbildung werden von den jeweiligen Fachministerien innerhalb ihres Geschäftsbereiches wahrgenommen. In Angelegenheiten der beruflichen Fortbildung sind zuständig für Fortbildungseinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Bergwesens – mit Ausnahme überfachlicher Einrichtungen der Vereinigungen von Arbeitnehmern, Einrichtungen der Gewerkschaften oder kirchlicher Stellen – das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, für die Land- und Forstwirtschaft das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für die Heil- und Heilhilfsberufe das Staatsministerium des Innern, für die Rechtsanwalts- und Notargehilfen das Staatsministerium der Justiz, im übrigen das Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge. Für Aufgaben der beruflichen Umschulung ist das Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge zuständig. Der Einwurf des Ausführungsgesetzes geht davon aus, daß dem Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge – entsprechend der Bundesregie lung – eine koordinierende Funktion zukommt. Die Fachministerien sollen in grundsätzlichen, über das einzelne Fachgebiet hinausgehenden Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Fortbildung jeweils Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge herstellen, das umgekehrt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung das für die Berufsausbildung zuständige Fachministerium in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beteiligt. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Berlin Für die Berufsbildung – einschließlich der Geschäftsführung des Landesausschusses für Berufsbildung – ist der Senator für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuständig. Bremen a) Die Geschäfte des Landesausschusses für die Berufsbildung führt der Senator für Arbeit. b) Der Senator für Arbeit ist zuständige oberste Landesbehörde nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Fachressorts, die über die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen die Aufsicht führen (Senatoren für Wirtschaft und Außenhandel, für Justiz und Verfassung, für das Bildungswesen, für das Gesundheitswesen, für die Finanzen) sind in ihrem Geschäftsbereich die nach Landesrecht zuständigen Behörden i. S. des Berufsbildungsgesetzes und berufen im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse bei den zuständigen Stellen. Hamburg a) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt vorläufig die Arbeits- und Sozialbehörde. b) Für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes ist grundsätzlich die Behörde für Wirtschaft und Verkehr zuständig. Oberste Landesbehörde nach § 37 Abs. 4, §§ 41 und 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes sind jeweils für ihren Geschäftsbereich die Behörde für Wirtschaft und Verkehr, die Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, die Justizbehörde, die Finanzbehörde und die Gesundheitsbehörde. Die Aufgaben der zuständigen Behörde für die Eignungsfeststellung und die Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 23 Abs. 2 und § 24 des Berufsbildungsgesetzes wurden der Arbeits- und Sozialbehörde übertragen. Die Behörde für Wirtschaft und Verkehr, die Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, die Justizbehörde, die Finanzbehörde und die Gesundheitsbehörde berufen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse bei den zuständigen Stellen. Hessen a) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt der Hessische Sozialminister. b) Für die Berufsausbildung ist der jeweilige Fachminister, für die berufliche Fortbildung und Umschulung der Hessische Sozialminister zuständig. Niedersachsen a) Für den Landesausschuß für Berufsbildung sind der Sozialminister und der Minister für Wirt Drucksache V I/778 schaft und Verkehr gemeinsam zuständig. Die Mitglieder des Landesausschusses werden vom Sozialminister bestellt. Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie die büromäßige Abwicklung der Geschäftsführung liegen beim Minister für Wirtschaft und Verkehr. b) Über die Zuständigkeitsregelungen nach dem Berufsbildungsgesetz ist noch nicht entschieden. Voraussichtlich werden die Fachressorts innerhalb ihres Geschäftsbereichs für alle Fragen der beruflichen Bildung, ggf. im Einvernehmen mit dem Sozialminister, zuständig sein. Nordrhein-Westfalen a) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr. b) Die Zuständigkeit für den Gesamtbereich der Berufsausbildung liegt beim Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, für den Bereich der beruflichen Umschulung beim Arbeits- und Sozialminister. Für Fragen der beruflichen Fortbildung sind beide Ressorts gemeinsam zuständig. Für die Durchführung der beruflichen Bildung in den einzelnen Berufs- und Wirtschaftszweigen sind jeweils die Fachressorts zuständig, z. B. für die gewerbliche Wirtschaft der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, für die Landwirtschaft der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für - den öffentlichen Dienst der Innenminister. Rheinland-Pfalz a) Die Geschäfte des Landesausschusses für die Berufsbildung führt das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr im Benehmen mit dem Sozialministerium. b) Zuständige oberste Landesbehörde sind für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, in der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten, in der Hauswirtschaft das Sozialministerium, der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer das Ministerium des Innern, der Rechtsanwalts- und Notargehilfen das Ministerium der Justiz, der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau. Für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst sind die zuständigen Behörden noch nicht bestimmt worden. Drucksache VI/ 778 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Fragen, welche die Berufsbildung im Bereich mehrerer oberster Landesbehörden betreffen, werden zur Zeit federführend vom Ministerium für Wirtschaft und Verkehr bearbeitet. Für die berufliche Fortbildung und Umschulung in den genannten Bereichen ist jeweils das Ministerium zuständig, bei dem auch die Kompetenz für die Berufsausbildung liegt. Soweit eine oberste Landesbehörde nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung Prüfungsordnungen - mit Ausnahme von Meisterprüfungsordnungen - genehmigt, hat sie, soweit nicht durch Rechtsverordnung ihre ausschließliche Zuständigkeit begründet ist, das Einvernehmen mit dem Ministerium für Unterricht und Kultus und dem Sozialministerium herzustellen. Saarland a) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft. b) Nach dem vorläufigen Referentenentwurf einer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz sollen zuständig sein für die Berufsbildung in Ausbildungsbetrieben der gewerblichen Wirtschaft, in Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft und im grafischen Gewerbe der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, im Bergwesen das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz, der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notargehilfen der Minister der Justiz, der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen der Minister für Finanzen und Forsten, der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen, in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung. Weiter ist vorgesehen, daß die zuständige Behörde bei der Ausbildung Körperbehinderter Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen und bei der Genehmigung von Prüfungsordnungen Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Unterricht und Volksbildung herzustellen hat. Schleswig-Holstein a) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt der Minister für Wirtschaft und Verkehr. b) Für die Berufsbildung sind die einzelnen Fachminister jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig. Zusammenfassung Die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz sind noch nicht in allen Bundesländern verbindlich geregelt. Die bereits vorliegenden Landesregelungen lassen keine einheitlichen Gliederungsgesichtspunkte für die Kompetenzverteilung erkennen, gehen aber überwiegend - entsprechend der Bundesregelung - wohl vom Fachressortprinzip aus. Sie weichen allerdings hinsichtlich der Zuordnung einzelner Berufs- und Wirtschaftszweige (gewerbliche Wirtschaft, Landwirtschaft, Hauswirtschaft, Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notargehilfen, Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen, öffentlicher Dienst etc.) zu den einzelnen Fachressorts sowie der Festlegung gemeinsamer Kompetenzen z. T. erheblich voneinander ab. So sind zum Beispiel für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft teils die Sozialminister, teils die Kultusminister, für die Ausbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer teils die Sozialminister, teils die Innenminister zuständig. Auch nach Bildungsbereichen (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung) wird z. T. bei der Kompetenzverteilung - und zwar in unterschiedlicher Kombination - unterschieden. Anzutreffen sind ferner alleinige Zuständigkeiten, gemeinsame Zuständigkeiten, Benehmens- und Einvernehmensregelungen. Weiter wird nach Grundsatzkompetenz und Einzelfallkompetenz differenziert. 4. Gibt es eine erste Übersicht, in welchem Ausmaß die Ausschüsse bei den zuständigen Stellen nach § 56 des Berufsbildungsgesetzes errichtet sind? a) Für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Berufsbildung in Industrie, Handel und Handwerk) ergibt sich zu dieser Frage folgendes: Baden-Württemberg Die Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern soll in Kürze abgeschlossen werden. Bayern Bei den Handwerkskammern sind die Berufsbildungsausschüsse gebildet. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse bei sechs Industrie- und Handelskammern wurden bereits berufen. Bei vier Industrie- und Handelskammern stehen die Berufungen noch aus, sollen aber in Kürze erfolgen. Berlin Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer sind mit Wirkung vom 15. Februar 1970 berufen worden. Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer sind mit Wirkung vom Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Drucksache VI/778 25. November 1969 gewählt bzw. berufen worden. – nach Verabschiedung der Zuständigungskeitsverordnung – bis Mai errichtet sein. Bremen Rheinland-Pfalz Bei der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven sind die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse am 20. Februar 1970 berufen worden. Die Errichtung des Berufsbildungsausschusses bei der Handwerkskammer Bremen steht unmittelbar bevor. Die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse bei den Industrie- und Handelskammern Koblenz und Trier sind inzwischen berufen worden. Die Berufsbildungsausschüsse der übrigen Kammern werden in Kürze errichtet. Hamburg Die konstituierende Sitzung des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer hat am 26. Januar 1970 stattgefunden. Der Ausschuß bei der Handelskammer wird in Kürze zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten. Hessen Die Errichtung der Berufsbildungsausschüsse bei den zuständigen Stellen konnte bisher nicht abgeschlossen werden, da es zur Berufung der Mitglieder zunächst einer gesetzlichen Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde bedarf. Das entsprechende Landesgesetz wird voraussichtlich Anfang Mai verabschiedet werden, so daß das Berufsverfahren voraussichtlich Ende Mai abgeschlossen werden kann. Saarland Die Bildung der Berufsbildungsausschüsse bei der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer wird voraussichtlich im Mai abgeschlossen sein. Schleswig-Holstein Berufsbildungsausschüsse sind noch nicht errichtet. Z. Z. wird eine Verordnung vorbereitet, die die Zuständigkeiten für die Berufung der Ausschußmitglieder regelt. b) In den anderen Ausbildungsbereichen (Landwirtschaft, Hauswirtschaft, öffentlicher Dienst etc.) sind – soweit bekannt – Berufsbildungsausschüsse bisher noch nicht errichtet worden mit Ausnahme Berlins und Bremens, wo inzwischen Ausschüsse bei folgenden zuständigen Stellen außerhalb des Bereichs der gewerblichen Wirtschaft bestehen: Niedersachsen Berlin Die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse bei den Industrie- und Handelskammern wurden berufen; die Ausschüsse haben sich z. T. bereits konstituiert. Bei den Handwerkskammern haben die konstituierenden Sitzungen der Berufsbildungsausschüsse bereits stattgefunden. Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin Landesversicherungsanstalt Berlin Rechtsanwaltskammer Berlin Steuerberaterkammer Berlin Kammer der Steuerbevollmächtigten von Berlin Bremen Nordrhein-Westfalen Magistrat der Stadt Bremerhaven. Bei den Handwerkskammern ist die Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse abgeschlossen. Die Berufsbildungsausschüsse bei den Industrie- und Handelskammern werden Die Bildung eines Ausschusses für den Bereich des öffentlichen Dienstes bei der Senatskommission für das Personalwesen in Bremen ist in Kürze zu erwarten.
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