Ziegler, Frau Kalinke, Breidbach, Mick und Genossen

Deutscher Bundestag
6. Wahlperiode
Drucksache
VI/778
Sachgebiet 800
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
B 3 - 27863
Bonn, den 14. Mai 1970
An den Herrn
Präsidenten des Deutschen Bundestages
Berufsbildungsgesetz
Betr.:
Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Müller (Remscheid),
Ziegler, Frau Kalinke, Breidbach, Mick und Genossen
- Drucksache VI/535 -
Die Kleine Anfrage wird im Einvernehmen mit dem
Herrn Bundesminister für Wirtschaft wie folgt beantwortet:
1. In welchen Ländern sind die nach § 54 des
Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Landesausschüsse für Berufsbildung errichtet?
Nach meinen Feststellungen besteht in den einzelnen Bundesländern z. Z. folgende Situation:
Berlin
-
Der Landesausschuß für Berufsbildung ist durch
Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1969 errichtet wor
den. Der Ausschuß wird sich in Kürze konstituieren.
Bremen
Der Landesausschuß für Berufsbildung ist durch
Senatsbeschluß vom 23. Dezember 1969 errichtet
worden; die konstituierende Sitzung des Ausschusses fand am 12. Februar 1970 statt.
Hamburg
Baden-Württemberg
Der Landesausschuß für Berufsbildung ist noch nicht
errichtet worden. Die Vorbereitungsarbeiten stehen
vor dem Abschluß.
Bayern
Der Landesausschuß für Berufsbildung ist noch nicht
errichtet. Das Land Bayern teilte dazu erläuternd
mit, daß nach Artikel 77 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung sowie die Verteilung von Zuständigkeiten und damit auch die Errichtung des Landesausschusses für Berufsbildung einer landesgesetzlichen Regelung bedürfen. Es wird damit gerechnet,
daß ein einschlägiger Gesetzentwurf im Mai dieses
Jahres vom Bayerischen Landtag behandelt wird.
Der Landesausschuß für Berufsbildung ist durch
Senatsbeschluß errichtet; die konstituierende
Sitzung des Ausschusses fand am 6. Mai 1970 statt.
Hessen
Die konstituierende Sitzung des Landesausschusses
für Berufsbildung findet voraussichtlich in der
ersten Maihälfte statt.
Niedersachsen
Die konstituierende Sitzung des Landesausschusses
für Berufsbildung hat am 27. April 1970 stattgefunden.
Nordrhein-Westfalen
Die Vorbereitungen für die Errichtung des Landesausschusses für Berufsbildung stehen vor dem Abschluß.
Drucksache VI/ 778
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode
Rheinland-Pfalz
Die Landesregierung hat die Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung am 23. März 1970
berufen. Die konstituierende Sitzung des Ausschusses fand am 22. April 1970 statt.
in der Landwirtschaft das Ministerium für
Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und
Forsten,
der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notargehilfen das Justizministerium,
Saarland
der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen das Finanzministerium,
Der Landesausschuß für Berufsbildung ist noch nicht
errichtet; die Vorbereitungsarbeiten stehen vor dem
Abschluß.
der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer das
Innenministerium,
Schleswig-Holstein
Der Landesausschuß für Berufsbildung ist gemäß
Kabinettbeschluß vom 24. Februar 1970 errichtet.
Die vorschlagsberechtigten Organisationen sind aufgefordert worden, Vorschläge für die Mitgliedschaft
einzureichen.
Zusammenfassung
Landesausschüsse für Berufsbildung nach § 54 BBiG
bestehen zur Zeit bereits in den Ländern Bremen,
Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. In
den anderen Bundesländern werden die Landesausschüsse in Kürze zu ihrer konstituierenden Sitzung
zusammentreten.
2. Aus wie vielen Mitgliedern bestehen die jeweiligen Landesausschüsse?
Die Mitgliederzahl der Landesausschüsse für Berufsbildung beträgt in
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Bremen
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Schleswig-Holstein
24
18
18
18
24
18
18
27
18
18
18
3. Welche Ministerien sind in den einzelnen Ländern für die Berufsbildung zuständig?
Baden-Württemberg
a) Die Geschäftsführung des Landesausschusses für
Berufsbildung liegt beim Wirtschaftsministerium.
b) Eine endgültige Festlegung der Ressortkompetenzen nach dem Berufsbildungsgesetz steht
noch aus; hierzu bedarf es einer Verordnung der
Landesregierung, die in absehbarer Zeit erlassen
werden soll.
Nach dem gegenwärtigen Stand der Vorbereitungen sollen zuständig sein für die Berufsausbildung
in der gewerblichen Wirtschaft das Wirtschaftsministerium,
in der Hauswirtschaft das Arbeits- und
Sozialministerium.
Bayern
Der dem Bayerischen Landtag vorliegende Entwurf
eines Ausführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz sieht folgende Regelungen vor:
a) Die Geschäftsführung des Landesausschusses für
Berufsbildung liegt beim Staatsministerium für
Arbeit und soziale Fürsorge.
b) Die Aufgaben der Berufsausbildung werden von
den jeweiligen Fachministerien innerhalb ihres
Geschäftsbereiches wahrgenommen.
In Angelegenheiten der beruflichen Fortbildung
sind zuständig
für Fortbildungseinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Bergwesens – mit Ausnahme überfachlicher Einrichtungen der Vereinigungen von Arbeitnehmern, Einrichtungen der Gewerkschaften
oder kirchlicher Stellen – das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr,
für die Land- und Forstwirtschaft das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten,
für die Heil- und Heilhilfsberufe das Staatsministerium des Innern,
für die Rechtsanwalts- und Notargehilfen das
Staatsministerium der Justiz,
im übrigen das Staatsministerium für Arbeit
und soziale Fürsorge.
Für Aufgaben der beruflichen Umschulung ist das
Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge
zuständig.
Der Einwurf des Ausführungsgesetzes geht davon
aus, daß dem Staatsministerium für Arbeit und
soziale Fürsorge – entsprechend der Bundesregie
lung – eine koordinierende Funktion zukommt. Die
Fachministerien sollen in grundsätzlichen, über das
einzelne Fachgebiet hinausgehenden Fragen der
Berufsausbildung und der beruflichen Fortbildung
jeweils Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Arbeit und soziale Fürsorge herstellen, das umgekehrt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die
berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung das für die Berufsausbildung zuständige Fachministerium in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beteiligt.
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode
Berlin
Für die Berufsbildung – einschließlich der Geschäftsführung des Landesausschusses für Berufsbildung –
ist der Senator für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zuständig.
Bremen
a) Die Geschäfte des Landesausschusses für die
Berufsbildung führt der Senator für Arbeit.
b) Der Senator für Arbeit ist zuständige oberste
Landesbehörde nach dem Berufsbildungsgesetz.
Die Fachressorts, die über die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen die Aufsicht
führen (Senatoren für Wirtschaft und Außenhandel, für Justiz und Verfassung, für das Bildungswesen, für das Gesundheitswesen, für die
Finanzen) sind in ihrem Geschäftsbereich die
nach Landesrecht zuständigen Behörden i. S. des
Berufsbildungsgesetzes und berufen im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse bei den
zuständigen Stellen.
Hamburg
a) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt vorläufig die Arbeits- und Sozialbehörde.
b) Für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes ist grundsätzlich die Behörde für Wirtschaft
und Verkehr zuständig.
Oberste Landesbehörde nach § 37 Abs. 4, §§ 41
und 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes sind
jeweils für ihren Geschäftsbereich die Behörde
für Wirtschaft und Verkehr, die Behörde für
Ernährung und Landwirtschaft, die Justizbehörde, die Finanzbehörde und die Gesundheitsbehörde.
Die Aufgaben der zuständigen Behörde für die
Eignungsfeststellung und die Untersagung des
Einstellens und Ausbildens nach § 23 Abs. 2 und
§ 24 des Berufsbildungsgesetzes wurden der
Arbeits- und Sozialbehörde übertragen.
Die Behörde für Wirtschaft und Verkehr, die
Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, die
Justizbehörde, die Finanzbehörde und die Gesundheitsbehörde berufen im Rahmen ihres
Geschäftsbereichs die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse bei den zuständigen Stellen.
Hessen
a) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt der Hessische Sozialminister.
b) Für die Berufsausbildung ist der jeweilige Fachminister, für die berufliche Fortbildung und Umschulung der Hessische Sozialminister zuständig.
Niedersachsen
a) Für den Landesausschuß für Berufsbildung sind
der Sozialminister und der Minister für Wirt
Drucksache V I/778
schaft und Verkehr gemeinsam zuständig. Die
Mitglieder des Landesausschusses werden vom
Sozialminister bestellt. Die Bewirtschaftung der
Haushaltsmittel sowie die büromäßige Abwicklung der Geschäftsführung liegen beim Minister
für Wirtschaft und Verkehr.
b) Über die Zuständigkeitsregelungen nach dem
Berufsbildungsgesetz ist noch nicht entschieden.
Voraussichtlich werden die Fachressorts innerhalb ihres Geschäftsbereichs für alle Fragen der
beruflichen Bildung, ggf. im Einvernehmen mit
dem Sozialminister, zuständig sein.
Nordrhein-Westfalen
a) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.
b) Die Zuständigkeit für den Gesamtbereich der
Berufsausbildung liegt beim Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, für den Bereich
der beruflichen Umschulung beim Arbeits- und
Sozialminister. Für Fragen der beruflichen Fortbildung sind beide Ressorts gemeinsam zuständig.
Für die Durchführung der beruflichen Bildung in
den einzelnen Berufs- und Wirtschaftszweigen
sind jeweils die Fachressorts zuständig, z. B. für
die gewerbliche Wirtschaft der Minister für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, für die
Landwirtschaft der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, für
- den öffentlichen
Dienst der Innenminister.
Rheinland-Pfalz
a) Die Geschäfte des Landesausschusses für die
Berufsbildung führt das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr im Benehmen mit dem
Sozialministerium.
b) Zuständige oberste Landesbehörde sind für die
Berufsausbildung
in der gewerblichen Wirtschaft das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr,
in der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft das Ministerium für
Landwirtschaft, Weinbau und Forsten,
in der Hauswirtschaft das Sozialministerium,
der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer das
Ministerium des Innern,
der Rechtsanwalts- und Notargehilfen das
Ministerium der Justiz,
der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau.
Für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst sind
die zuständigen Behörden noch nicht bestimmt
worden.
Drucksache
VI/ 778
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode
Fragen, welche die Berufsbildung im Bereich mehrerer oberster Landesbehörden betreffen, werden zur
Zeit federführend vom Ministerium für Wirtschaft
und Verkehr bearbeitet.
Für die berufliche Fortbildung und Umschulung in
den genannten Bereichen ist jeweils das Ministerium zuständig, bei dem auch die Kompetenz für
die Berufsausbildung liegt.
Soweit eine oberste Landesbehörde nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
Prüfungsordnungen - mit Ausnahme von Meisterprüfungsordnungen - genehmigt, hat sie, soweit
nicht durch Rechtsverordnung ihre ausschließliche
Zuständigkeit begründet ist, das Einvernehmen mit
dem Ministerium für Unterricht und Kultus und dem
Sozialministerium herzustellen.
Saarland
a) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft.
b) Nach dem vorläufigen Referentenentwurf einer
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Berufsbildungsgesetz sollen zuständig sein für
die Berufsbildung
in Ausbildungsbetrieben der gewerblichen
Wirtschaft, in Betrieben der Landwirtschaft,
einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft
und im grafischen Gewerbe der Minister für
Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft,
im Bergwesen das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz,
der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notargehilfen der Minister der Justiz,
der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen der Minister für Finanzen
und Forsten,
der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer der
Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen,
in der Hauswirtschaft, ausgenommen die
ländliche Hauswirtschaft, der Minister für
Kultus, Unterricht und Volksbildung.
Weiter ist vorgesehen, daß die zuständige Behörde bei der Ausbildung Körperbehinderter
Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit,
Sozialordnung und Gesundheitswesen und bei
der Genehmigung von Prüfungsordnungen Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus,
Unterricht und Volksbildung herzustellen hat.
Schleswig-Holstein
a) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt der Minister für Wirtschaft und
Verkehr.
b) Für die Berufsbildung sind die einzelnen Fachminister jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig.
Zusammenfassung
Die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
sind noch nicht in allen Bundesländern verbindlich
geregelt. Die bereits vorliegenden Landesregelungen lassen keine einheitlichen Gliederungsgesichtspunkte für die Kompetenzverteilung erkennen,
gehen aber überwiegend - entsprechend der Bundesregelung - wohl vom Fachressortprinzip aus. Sie
weichen allerdings hinsichtlich der Zuordnung einzelner Berufs- und Wirtschaftszweige (gewerbliche
Wirtschaft, Landwirtschaft, Hauswirtschaft, Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notargehilfen, Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen,
öffentlicher Dienst etc.) zu den einzelnen Fachressorts sowie der Festlegung gemeinsamer Kompetenzen z. T. erheblich voneinander ab. So sind zum
Beispiel für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft
teils die Sozialminister, teils die Kultusminister,
für die Ausbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer teils die Sozialminister, teils die Innenminister zuständig. Auch nach Bildungsbereichen
(Ausbildung, Fortbildung, Umschulung) wird z. T.
bei der Kompetenzverteilung - und zwar in unterschiedlicher Kombination - unterschieden. Anzutreffen sind ferner alleinige Zuständigkeiten, gemeinsame Zuständigkeiten, Benehmens- und Einvernehmensregelungen. Weiter wird nach Grundsatzkompetenz und Einzelfallkompetenz differenziert.
4. Gibt es eine erste Übersicht, in welchem Ausmaß die Ausschüsse bei den zuständigen Stellen
nach § 56 des Berufsbildungsgesetzes errichtet
sind?
a) Für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft
(Berufsbildung in Industrie, Handel und Handwerk) ergibt sich zu dieser Frage folgendes:
Baden-Württemberg
Die Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse der Industrie- und Handelskammern
und der Handwerkskammern soll in Kürze abgeschlossen werden.
Bayern
Bei den Handwerkskammern sind die Berufsbildungsausschüsse gebildet.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
der Berufsbildungsausschüsse bei sechs Industrie- und Handelskammern wurden bereits berufen. Bei vier Industrie- und Handelskammern
stehen die Berufungen noch aus, sollen aber in
Kürze erfolgen.
Berlin
Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses
der Industrie- und Handelskammer sind mit
Wirkung vom 15. Februar 1970 berufen worden.
Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses
der Handwerkskammer sind mit Wirkung vom
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode
Drucksache
VI/778
25. November 1969 gewählt bzw. berufen
worden.
– nach Verabschiedung der Zuständigungskeitsverordnung – bis Mai errichtet sein.
Bremen
Rheinland-Pfalz
Bei der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven sind
die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse am
20. Februar 1970 berufen worden. Die Errichtung des Berufsbildungsausschusses bei der
Handwerkskammer Bremen steht unmittelbar
bevor.
Die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse bei
den Industrie- und Handelskammern Koblenz
und Trier sind inzwischen berufen worden.
Die Berufsbildungsausschüsse der übrigen Kammern werden in Kürze errichtet.
Hamburg
Die konstituierende Sitzung des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer hat
am 26. Januar 1970 stattgefunden. Der Ausschuß
bei der Handelskammer wird in Kürze zu seiner
konstituierenden Sitzung zusammentreten.
Hessen
Die Errichtung der Berufsbildungsausschüsse bei
den zuständigen Stellen konnte bisher nicht abgeschlossen werden, da es zur Berufung der
Mitglieder zunächst einer gesetzlichen Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
bedarf. Das entsprechende Landesgesetz wird
voraussichtlich Anfang Mai verabschiedet werden, so daß das Berufsverfahren voraussichtlich
Ende Mai abgeschlossen werden kann.
Saarland
Die Bildung der Berufsbildungsausschüsse bei
der Industrie- und Handelskammer und der
Handwerkskammer wird voraussichtlich im Mai
abgeschlossen sein.
Schleswig-Holstein
Berufsbildungsausschüsse sind noch nicht errichtet. Z. Z. wird eine Verordnung vorbereitet, die
die Zuständigkeiten für die Berufung der Ausschußmitglieder regelt.
b) In den anderen Ausbildungsbereichen (Landwirtschaft, Hauswirtschaft, öffentlicher Dienst
etc.) sind – soweit bekannt – Berufsbildungsausschüsse bisher noch nicht errichtet worden mit
Ausnahme Berlins und Bremens, wo inzwischen
Ausschüsse bei folgenden zuständigen Stellen
außerhalb des Bereichs der gewerblichen Wirtschaft bestehen:
Niedersachsen
Berlin
Die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse bei
den Industrie- und Handelskammern wurden berufen; die Ausschüsse haben sich z. T. bereits
konstituiert. Bei den Handwerkskammern haben
die konstituierenden Sitzungen der Berufsbildungsausschüsse bereits stattgefunden.
Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin
Landesversicherungsanstalt Berlin
Rechtsanwaltskammer Berlin
Steuerberaterkammer Berlin
Kammer der Steuerbevollmächtigten von Berlin
Bremen
Nordrhein-Westfalen
Magistrat der Stadt Bremerhaven.
Bei den Handwerkskammern ist die Berufung
der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse abgeschlossen. Die Berufsbildungsausschüsse bei
den Industrie- und Handelskammern werden
Die Bildung eines Ausschusses für den Bereich
des öffentlichen Dienstes bei der Senatskommission für das Personalwesen in Bremen ist in
Kürze zu erwarten.