Oh Du fröhliche… - Diakonisches Werk Gladbeck-Bottrop

MAV-Info
Mitteilungen der Mitarbeitervertretung
des Diakonischen Werkes Gladbeck – Bottrop – Dorsten
September 2015 die Zweite
Im Ruhestand:
Es ist so weit, der
demographische
Wandel ist auch in
der Vorstandsetage
angekommen. Mit
Ende September geht
Pfarrer Schildmann
in den wohlverdienten Ruhestand. Am
25. September wird
er mit einer Messe
und einem Festakt
im Martinszentrum verabschiedet.
18 Jahre lang war er theologischer Vorstand des
diakonischen Werkes Gladbeck-BottropDorsten. Unter seiner Führung wuchs das Werk
von einem klein- zu einem mittelständischen
Unternehmen mit ca. 1300 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern. Gemeinsam mit Herrn Kinne als
kaufmännischem Vorstand lenkte er die Geschicke des Werkes nicht nur in theologischer Hinsicht. Mit ihm entwickelten sich auch Führungsinstrumente, die unter anderem in einigen
Dienstvereinbarungen ihren Ausdruck fanden.
Der Mitarbeitervertretung stand er gesprächsbereit und aufgeschlossen -wie auch verhandlungsfest- gegenüber. Seine Arbeit und sein Wirken
wird das Werk nachhaltig beeinflussen, wenn
auch die Arbeit von einem anderen, jüngeren
Nachfolger -Herrn Herbers- weitergeführt wird.
Die Mitarbeitervertretung wünscht ihm für den
Ruhestand Alles Gute und viele neue Erfahrungen und Erlebnisse, denn zum Ausruhen dürfte
es ja wohl noch zu früh sein.
So haben wir ihn kennengelernt.
Seinem Nachfolger -Herrn Herbers- wünschen
wir einen guten Start und immer eine glückliche
Hand bei der Führung unseres doch nicht mehr
ganz kleinen Unternehmens.
Gesetz zur Vereinbarkeit von
Familie, Pflege und Beruf
Seit 1.1.2015 gelten im Bereich der Pflege
neue gesetzliche Regelungen.
Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen
in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf
vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche
Flexibilität. Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Individualität jeder Pflegesituation.
Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt?
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu
10 Arbeitstagen
Wenn Sie Zeit für die Organisation einer akuten
Pflegesituation benötigen, können Sie bis zu
zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der
Arbeit fernbleiben.
Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn
Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer
akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Seit dem
1.1.2015 ist für diese Zeit eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen.
Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern
unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Lohnersatzleistung
Neu ist, dass Sie nun, begrenzt auf insgesamt
zehn Arbeitstage für eine pflegebedürftige Person, Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld
für eine pflegebedürftige Person haben. Dieses
können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres
Angehörigen beantragen.
Ergänzend zu der im Pflegezeitgesetz enthaltenen Möglichkeit, bei einem akut aufgetretenen
Pflegefall bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit
fernzubleiben wurde die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gestärkt, indem ein Anspruch auf
Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung,
neu eingeführt wurde. Beschäftigte haben nun
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Anspruch auf eine entsprechende Lohnersatzleistung. Das Pflegeunterstützungsgeld gibt Familien so die Möglichkeit, sich im akuten Notfall
um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern zu können und eine bedarfsgerechte Pflege
organisieren zu können und finanzielle Sicherheit.
Unter einer akuten Pflegesituation ist allerdings
keine krankheitsbedingte Betreuung des nahen
Angehörigen zu verstehen. Um die bis zu 10tägige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld
in Anspruch nehmen zu können, muss der nahe
Angehörige voraussichtlich die Voraussetzungen
einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 und
15 SGB XI erfüllen. Die bloße Möglichkeit einer
Pflegebedürftigkeit genügt nicht. Erforderlich
sind Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass
der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag,
der unverzüglich zu stellen ist, von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des
pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.
Rechtsanspruch auf eine bis zu 6 Monate
dauernde vollständige oder teilweise
Freistellung
Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, bis
zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem
Job auszusteigen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
pflegen.
Nach wie vor haben Beschäftigte die Möglichkeit, im Rahmen einer Pflegezeit bis zu sechs
Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen mit mindestens Pflegestufe I in
häuslicher Umgebung zu pflegen. Neu ist seit
dem 1.1.2015 die Möglichkeit, für diese Zeit ein
zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um die Einkommensverlust in dieser Zeit
abzufedern.
Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
Zinsloses Darlehen
Neu ist, dass zur besseren Abfederung des Lebensunterhaltes Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht.
Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Dieses Darlehen soll helfen, den Verdienstausfall
abzufedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird durch die Beschäftigten direkt
beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und
muss nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in
Raten wieder zurückgezahlt werden.
Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung.
Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung
des Darlehens stunden, die Fälligkeit also hinausschieben, um eine besondere Härte für die
Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt
es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.
Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger
naher Angehöriger
Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher
Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit
einer teilweisen oder vollständigen Freistellung.
Der seit 1.1.2015 neue Rechtsanspruch gilt auch
für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit
mit mindestens Pflegestufe I voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.
Bis zu 3 Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase
Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen
in der letzten Lebensphase zu begleiten, können
Sie eine bis zu dreimonatige vollständige oder
teilweise Auszeit nehmen.
Seit 1.1.2015 haben Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines
pflegebedürftigen nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz
auszusetzen. Sie können so für ihre Angehörigen
auf ihrem letzten Weg da sein, auch wenn sich
der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet.
Eine Pflegestufe ist nicht erforderlich. Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden.
Rechtsanspruch auf eine bis zu 24 Monate
dauernde teilweise Freistellung
Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig
sind, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu 24
Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro
Woche reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen.
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Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig
sind, wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für viele Familien zur Herausforderung. Vor
diesem Hintergrund gilt seit 1.1.2015 auch ein
Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von
bis zu 24 Monaten sowie auf ein zinsloses Darlehen.
Mit der Neuregelung können Angehörige bis zu
24 Monate lang ihre Arbeitszeit auf bis zu 15
Stunden pro Woche reduzieren, um die Menschen zu pflegen, die ihnen nahe stehen.
Die bisherige Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden wurde auch in den neuen Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes beibehalten,
um zu vermeiden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben. Der befristete Teilzeitanspruch bei Rückkehr zum vorherigen Arbeitsverhältnis hilft insbesondere Frauen
bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.
Auch das sog. „Blockmodell“ der Familienpflegezeit wurde beibehalten, um Beschäftigten eine
flexible Aufteilung ihrer Arbeitszeit zu ermöglichen. Denn die geforderte Mindestarbeitszeit
muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen;
die Ausgestaltung und Aufteilung kann nach den
Bedürfnissen der Beschäftigten und ihrer zu
pflegenden Angehörigen ausgestaltet werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.
Ausgenommen die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Zinsloses Darlehen
Neu ist, dass zur besseren Abfederung des Lebensunterhaltes Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht.
Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu
24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser
Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Dieses Darlehen soll helfen, den Verdienstausfall
abzufedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Familienpflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.
Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung.
Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung
des Darlehens stunden, die Fälligkeit also hinausschieben, um eine besondere Härte für die
Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt
es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.
Rechtsanspruch und Kündigungsschutz
Für alle drei Säulen des Gesetzes besteht von der
Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor
dem angekündigten Termin – bis zum Ende
Kündigungsschutz, für neue Leistungen ein
Rechtsanspruch.
Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung
bis zum Ende der Auszeit Kündigungsschutz.
Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit ist abhängig von der Größe des
Unternehmens. Bei einer Unternehmensgröße
von 15 und weniger Beschäftigten besteht kein
Rechtanspruch auf Pflegezeit, bei 25 oder weniger Beschäftigten (ausschließlich der in ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten) besteht kein
Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit.
Ankündigungsfristen
Die Ankündigungsfristen für Beschäftigte richten sich nach Art und Länge der Auszeit.
Ankündigungsfristen Pflegezeitgesetz
•Bei Freistellung von bis zu 6 Monaten: 10 Arbeitstage
•Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 10
Arbeitstage
•Bei Freistellung für die Begleitung eines nahen
Angehörigen in der letzten Lebensphase: 10
Arbeitstage
•Beim Übergang von der Familienpflegezeit in
die Pflegezeit: spätestens 8 Wochen vor Beginn
Ankündigungsfristen Familienpflegezeitgesetz
•Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen
•Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 8 Wochen
•Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn
Gesetze nachlesen
Die Rahmenbedingungen zu den Regelungen im
Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz können Sie unten den angegebenen Verlinkungen nachlesen.
Anmerkung der MAV-Radaktion: Dieser Artikel
ist fast vollständig von der Internetseite des
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Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „geklaut“. Unter der folgenden
Internetadresse sind die vollständigen Informationen und auch die Gesetzestexte zu finden.
http://www.wege-zur-pflege.de/neu-seit112015.html
Im BAT-KF und AVR-DD gibt es die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen von 1 Tag.
Für die Pflege und Betreuung eines unter 12jährigen Kindes besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung von bis zu 4 Arbeitstagen, sofern
kein Anspruch auf „Krankengeld“ o.ä. besteht.
Auch wenn die Betreuungsperson eines unter 8
Jahre alten oder behinderten Kindes schwer erkrankt und die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die
Betreuung selber übernehmen muss, besteht
dieser Anspruch.
Gesetzliches und Tarifliches:
Für manche ist sie eine notwendige Auszeit, für
andere eine lästige “ Verlängerung“ der Arbeitszeit,
wir reden hier von der
Pause.
Im Arbeitsschutz nimmt
die Pause einen wichtigen
Stellenwert ein.
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende
Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei
einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu neun
Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit
von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen… können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten
aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden
hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
So steht es im Arbeitszeitgesetz.
Die Pause ist keine Arbeitszeit. Unter bestimmten Bedingungen, die in Tarifen geregelt sind,
kann die Pausenzeit als Arbeitszeit gewertet
werden. Auf die Pause kann man und muss man
nicht verzichten.
Kurzpausen von weniger als 15 Minuten sind
Arbeitsunterbrechungen und erfüllen nicht den
Anspruch des Arbeitsschutzgesetzes.
Die Pause ist frei verfügbare Zeit des Arbeitnehmers, er/sie kann den Arbeitsplatz in der
Pause auch verlassen. Das ist allein schon wegen
dem Erholungsgehalt der Pause geboten. Auch
ein Verlassen der Dienststelle ist grundsätzlich
möglich, wenn auch es besonders bei kurzen
Pausen von 30 Minuten, nicht unbedingt ratsam
ist.
Nicht immer stehen spezielle Pausenräume zur
Verfügung und besonders bei mobilen Diensten
stellt sich mitunter die Frage, wie die Pause zu
organisieren ist. Die Fahrzeit von einem zum
anderen Klienten oder Kunden ist auf jeden Fall
keine Pause.
In vielen Einrichtungen stehen die Pausen nicht
genau im Voraus fest, es sind vielmehr „Pausenkorridore“ vereinbart- Zeiten in denen die Pause
genommen werden muss. Das ist rechtlich zulässig.
Direkt zu Beginn der Arbeitszeit darf die Pause
nicht gelegt werden, sonst ist sie keine Unterbrechung der Arbeit. Auch zum Ende der Arbeit
macht das auch keinen Sinn. Wichtig ist, dass
spätestens nach 6 Stunden Arbeit die Pause folgen muss.
Bei Arbeitszeiten unter 6 Stunden ist gesetzlich
keine Pause vorgeschrieben. Dennoch kann der
Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht eine
Pause gewähren.
In AVR-DD und BAT-KF gibt es ergänzende
Regelungen zu Ruhepausen, vor allem zur Frage
der Bewertung als Arbeitszeit.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen die Mitarbeitervertreterinnen und –vertreter mit Rat und
Tat zur Verfügung.
Aber jetzt macht der Schreiber erst Mal
Nicht vergessen:
Mitarbeiterversammlung 30.10.2015
13.00 Uhr Martinszentrum Bottrop
Sozialpädagogenwitze
Es gibt noch mehr: Aber hier ist ja
kein Platz mehr. Beim nächsten
Mal wieder….
Euer Manni Mecker
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