MAV-Info Mitteilungen der Mitarbeitervertretung des Diakonischen Werkes Gladbeck – Bottrop – Dorsten September 2015 die Zweite Im Ruhestand: Es ist so weit, der demographische Wandel ist auch in der Vorstandsetage angekommen. Mit Ende September geht Pfarrer Schildmann in den wohlverdienten Ruhestand. Am 25. September wird er mit einer Messe und einem Festakt im Martinszentrum verabschiedet. 18 Jahre lang war er theologischer Vorstand des diakonischen Werkes Gladbeck-BottropDorsten. Unter seiner Führung wuchs das Werk von einem klein- zu einem mittelständischen Unternehmen mit ca. 1300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Gemeinsam mit Herrn Kinne als kaufmännischem Vorstand lenkte er die Geschicke des Werkes nicht nur in theologischer Hinsicht. Mit ihm entwickelten sich auch Führungsinstrumente, die unter anderem in einigen Dienstvereinbarungen ihren Ausdruck fanden. Der Mitarbeitervertretung stand er gesprächsbereit und aufgeschlossen -wie auch verhandlungsfest- gegenüber. Seine Arbeit und sein Wirken wird das Werk nachhaltig beeinflussen, wenn auch die Arbeit von einem anderen, jüngeren Nachfolger -Herrn Herbers- weitergeführt wird. Die Mitarbeitervertretung wünscht ihm für den Ruhestand Alles Gute und viele neue Erfahrungen und Erlebnisse, denn zum Ausruhen dürfte es ja wohl noch zu früh sein. So haben wir ihn kennengelernt. Seinem Nachfolger -Herrn Herbers- wünschen wir einen guten Start und immer eine glückliche Hand bei der Führung unseres doch nicht mehr ganz kleinen Unternehmens. Gesetz zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Seit 1.1.2015 gelten im Bereich der Pflege neue gesetzliche Regelungen. Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Individualität jeder Pflegesituation. Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt? Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen Wenn Sie Zeit für die Organisation einer akuten Pflegesituation benötigen, können Sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Seit dem 1.1.2015 ist für diese Zeit eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens. Lohnersatzleistung Neu ist, dass Sie nun, begrenzt auf insgesamt zehn Arbeitstage für eine pflegebedürftige Person, Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person haben. Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen beantragen. Ergänzend zu der im Pflegezeitgesetz enthaltenen Möglichkeit, bei einem akut aufgetretenen Pflegefall bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben wurde die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gestärkt, indem ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, neu eingeführt wurde. Beschäftigte haben nun MAV-Büro Heinrich-Lersch-Straße 15 46242 Bottrop 02041/7779950 Fax 02041/7779936 [email protected] Anspruch auf eine entsprechende Lohnersatzleistung. Das Pflegeunterstützungsgeld gibt Familien so die Möglichkeit, sich im akuten Notfall um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern zu können und eine bedarfsgerechte Pflege organisieren zu können und finanzielle Sicherheit. Unter einer akuten Pflegesituation ist allerdings keine krankheitsbedingte Betreuung des nahen Angehörigen zu verstehen. Um die bis zu 10tägige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen zu können, muss der nahe Angehörige voraussichtlich die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 und 15 SGB XI erfüllen. Die bloße Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit genügt nicht. Erforderlich sind Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Rechtsanspruch auf eine bis zu 6 Monate dauernde vollständige oder teilweise Freistellung Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job auszusteigen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Nach wie vor haben Beschäftigte die Möglichkeit, im Rahmen einer Pflegezeit bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe I in häuslicher Umgebung zu pflegen. Neu ist seit dem 1.1.2015 die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um die Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern. Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Zinsloses Darlehen Neu ist, dass zur besseren Abfederung des Lebensunterhaltes Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht. Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird durch die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden. Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden, die Fälligkeit also hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld. Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung. Der seit 1.1.2015 neue Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegestufe I voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung. Bis zu 3 Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Sie eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen. Seit 1.1.2015 haben Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Sie können so für ihre Angehörigen auf ihrem letzten Weg da sein, auch wenn sich der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet. Eine Pflegestufe ist nicht erforderlich. Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden. Rechtsanspruch auf eine bis zu 24 Monate dauernde teilweise Freistellung Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen. MAV-Büro Heinrich-Lersch-Straße 15 46242 Bottrop 02041/7779950 Fax 02041/7779936 [email protected] 2 Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für viele Familien zur Herausforderung. Vor diesem Hintergrund gilt seit 1.1.2015 auch ein Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten sowie auf ein zinsloses Darlehen. Mit der Neuregelung können Angehörige bis zu 24 Monate lang ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um die Menschen zu pflegen, die ihnen nahe stehen. Die bisherige Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden wurde auch in den neuen Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes beibehalten, um zu vermeiden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben. Der befristete Teilzeitanspruch bei Rückkehr zum vorherigen Arbeitsverhältnis hilft insbesondere Frauen bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Auch das sog. „Blockmodell“ der Familienpflegezeit wurde beibehalten, um Beschäftigten eine flexible Aufteilung ihrer Arbeitszeit zu ermöglichen. Denn die geforderte Mindestarbeitszeit muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen; die Ausgestaltung und Aufteilung kann nach den Bedürfnissen der Beschäftigten und ihrer zu pflegenden Angehörigen ausgestaltet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Ausgenommen die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Zinsloses Darlehen Neu ist, dass zur besseren Abfederung des Lebensunterhaltes Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht. Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Familienpflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden. Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden, die Fälligkeit also hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld. Rechtsanspruch und Kündigungsschutz Für alle drei Säulen des Gesetzes besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Termin – bis zum Ende Kündigungsschutz, für neue Leistungen ein Rechtsanspruch. Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung bis zum Ende der Auszeit Kündigungsschutz. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit ist abhängig von der Größe des Unternehmens. Bei einer Unternehmensgröße von 15 und weniger Beschäftigten besteht kein Rechtanspruch auf Pflegezeit, bei 25 oder weniger Beschäftigten (ausschließlich der in ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) besteht kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Ankündigungsfristen Die Ankündigungsfristen für Beschäftigte richten sich nach Art und Länge der Auszeit. Ankündigungsfristen Pflegezeitgesetz •Bei Freistellung von bis zu 6 Monaten: 10 Arbeitstage •Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 10 Arbeitstage •Bei Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase: 10 Arbeitstage •Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens 8 Wochen vor Beginn Ankündigungsfristen Familienpflegezeitgesetz •Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen •Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 8 Wochen •Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn Gesetze nachlesen Die Rahmenbedingungen zu den Regelungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz können Sie unten den angegebenen Verlinkungen nachlesen. Anmerkung der MAV-Radaktion: Dieser Artikel ist fast vollständig von der Internetseite des MAV-Büro Heinrich-Lersch-Straße 15 46242 Bottrop 02041/7779950 Fax 02041/7779936 [email protected] 3 Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „geklaut“. Unter der folgenden Internetadresse sind die vollständigen Informationen und auch die Gesetzestexte zu finden. http://www.wege-zur-pflege.de/neu-seit112015.html Im BAT-KF und AVR-DD gibt es die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen von 1 Tag. Für die Pflege und Betreuung eines unter 12jährigen Kindes besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung von bis zu 4 Arbeitstagen, sofern kein Anspruch auf „Krankengeld“ o.ä. besteht. Auch wenn die Betreuungsperson eines unter 8 Jahre alten oder behinderten Kindes schwer erkrankt und die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Betreuung selber übernehmen muss, besteht dieser Anspruch. Gesetzliches und Tarifliches: Für manche ist sie eine notwendige Auszeit, für andere eine lästige “ Verlängerung“ der Arbeitszeit, wir reden hier von der Pause. Im Arbeitsschutz nimmt die Pause einen wichtigen Stellenwert ein. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen… können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. So steht es im Arbeitszeitgesetz. Die Pause ist keine Arbeitszeit. Unter bestimmten Bedingungen, die in Tarifen geregelt sind, kann die Pausenzeit als Arbeitszeit gewertet werden. Auf die Pause kann man und muss man nicht verzichten. Kurzpausen von weniger als 15 Minuten sind Arbeitsunterbrechungen und erfüllen nicht den Anspruch des Arbeitsschutzgesetzes. Die Pause ist frei verfügbare Zeit des Arbeitnehmers, er/sie kann den Arbeitsplatz in der Pause auch verlassen. Das ist allein schon wegen dem Erholungsgehalt der Pause geboten. Auch ein Verlassen der Dienststelle ist grundsätzlich möglich, wenn auch es besonders bei kurzen Pausen von 30 Minuten, nicht unbedingt ratsam ist. Nicht immer stehen spezielle Pausenräume zur Verfügung und besonders bei mobilen Diensten stellt sich mitunter die Frage, wie die Pause zu organisieren ist. Die Fahrzeit von einem zum anderen Klienten oder Kunden ist auf jeden Fall keine Pause. In vielen Einrichtungen stehen die Pausen nicht genau im Voraus fest, es sind vielmehr „Pausenkorridore“ vereinbart- Zeiten in denen die Pause genommen werden muss. Das ist rechtlich zulässig. Direkt zu Beginn der Arbeitszeit darf die Pause nicht gelegt werden, sonst ist sie keine Unterbrechung der Arbeit. Auch zum Ende der Arbeit macht das auch keinen Sinn. Wichtig ist, dass spätestens nach 6 Stunden Arbeit die Pause folgen muss. Bei Arbeitszeiten unter 6 Stunden ist gesetzlich keine Pause vorgeschrieben. Dennoch kann der Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht eine Pause gewähren. In AVR-DD und BAT-KF gibt es ergänzende Regelungen zu Ruhepausen, vor allem zur Frage der Bewertung als Arbeitszeit. Bei Fragen zu diesem Thema stehen die Mitarbeitervertreterinnen und –vertreter mit Rat und Tat zur Verfügung. Aber jetzt macht der Schreiber erst Mal Nicht vergessen: Mitarbeiterversammlung 30.10.2015 13.00 Uhr Martinszentrum Bottrop Sozialpädagogenwitze Es gibt noch mehr: Aber hier ist ja kein Platz mehr. Beim nächsten Mal wieder…. Euer Manni Mecker MAV-Büro Heinrich-Lersch-Straße 15 46242 Bottrop 02041/7779950 Fax 02041/7779936 [email protected] 4
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