177.22 Vollziehungsbestimmungen über die Ausrichtung von

Teuerungszulagen an Bezüger staatlicher Renten – RRB
177.22
Vollziehungsbestimmungen
über die Ausrichtung von Teuerungszulagen
an die Bezüger staatlicher Renten
(vom 22. März 1972)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 17 Abs. 4 des Gesetzes über die Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversicherung des Staatspersonals vom 5. Dezember
19712,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. 1 Zum Bezug von Teuerungszulagen sind berechtigt:
Anspruchs1. Bezüger von Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten fol- berechtigte
gender Versicherungseinrichtungen:
Versicherungskasse für das Staatspersonal;
Witwen- und Waisenstiftung für Verwaltungs- und Gerichtsbeamte;
Witwen- und Waisenstiftung für zürcherische Volksschullehrer;
Witwen- und Waisenstiftung für Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten;
Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren an der Universität Zürich.
2. Bezüger staatlicher Ruhegehälter oder staatlicher Invaliden- oder
Hinterbliebenenrenten.
2 Wurde die Versicherung freiwillig fortgesetzt, besteht kein Anspruch auf Teuerungszulagen.
3 Auf Verwandtenrenten werden für Eltern die gleichen Teuerungszulagen wie für Witwen, für Nachkommen und Geschwister die gleichen
Teuerungszulagen wie für Halbwaisen ausgerichtet.
§ 2. 1 Der Anspruch auf Teuerungszulagen beginnt für die laufen- Beginn
den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten mit dem 1. Januar und Ende
1972.
2 Für die Witwen und Waisen bisheriger Bezüger von Alters- und
Invalidenrenten beginnt der Anspruch mit der Berechtigung zum Bezug
der Witwen- und Waisenrenten. Während des Ruhegehaltsnachgenusses werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
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3 Der Anspruch auf Teuerungszulagen endigt für Alters- und Invalidenrentner und für Witwen mit dem Ablauf des Todesmonats.
4 In allen übrigen Fällen endigt der Anspruch mit dem Wegfall der
Rentenberechtigung.
Berechnungsgrundlage
§ 3. Als Berechnungsgrundlage der Teuerungszulage gilt der jeweilige Gesamtbezug aus Rente und Teuerungszulage per Ende Dezember.
Nicht
vollamtliches
Dienstverhältnis
und
Teilinvalidität
§ 4. War das für die Rentenberechtigung massgebende Dienstverhältnis nicht vollamtlich oder erhält der Rentenberechtigte eine Teilrente wegen Invalidität von weniger als 50 Prozent, so wird die Teuerungszulage nur nach Massgabe der tatsächlichen Beschäftigung im
Staatsdienst oder des Invaliditätsgrades ausgerichtet.
Rentnerehepaare
§ 5. Beziehen beide Ehegatten eine staatliche Rente oder ein staatliches Ruhegehalt, so wird die Teuerungszulage nur einmal ausgerichtet. Die Renten beider Ehegatten werden für die Bemessung der Teuerungszulage als Einheit behandelt.
Invalidenrentner
§ 6. Übersteigt bei einem Invalidenrentner das gesamte Einkommen an Rente, Teuerungszulagen und allfälligem Verdienst die Besoldung nach geltendem Recht, so ist die Teuerungszulage zu kürzen oder
aufzuheben.
Härtefälle
§ 7. Der Regierungsrat kann ehemaligen Angestellten, die wegen
Alter oder Invalidität aus dem Staatsdienst ausgeschieden sind, sowie
deren Hinterbliebenen, die nach § 1 nicht zulageberechtigt sind, in
Härtefällen Teuerungszulagen gewähren, wie sie an die Zulageberechtigten unter gleichen Verhältnissen ausgerichtet werden.
B. Verfahren
Pflichten
des Bezügers
§ 8. 1 Jeder Bezüger einer Rente oder eines staatlichen Ruhegehaltes ist verpflichtet, über seine persönlichen Verhältnisse, soweit
sie für die Ausrichtung von Teuerungszulagen von Bedeutung sind,
vollen und wahrheitsgetreuen Aufschluss zu erteilen.
2 Er hat jede Änderung in den massgeblichen persönlichen Verhältnissen unverzüglich der auszahlenden Amtsstelle mitzuteilen.
3 Anspruchsbegründende Tatsachen werden erst von dem Monat
an berücksichtigt, in dem sie der Zahlstelle mitgeteilt werden.
4 Bei absichtlich unwahren oder unvollständigen Auskünften kann
völliger oder zeitlich befristeter Entzug der Teuerungszulagen ausgesprochen werden.
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§ 9. 1 Die Teuerungszulagen werden durch die Zahlstellen festgesetzt. In Zweifelsfällen entscheidet die Finanzdirektion.
2 Die Auszahlung erfolgt durch die Zahlstellen zugleich mit der
Rente oder dem Ruhegehalt. Wird jedoch die Rente oder das Ruhegehalt für einen Zeitraum von drei oder mehr Monaten vorschüssig
ausbezahlt, erfolgt die Auszahlung der Teuerungszulagen nachschüssig
auf das Ende jedes Vierteljahres.
Festsetzung
und Auszahlung
der Teuerungszulagen
§ 10. Die Finanzdirektion ist mit der Durchführung dieser Be- Weitere
Anordnungen
stimmungen beauftragt.
§ 11. Die Zahlstellen berechnen die mit Kantonsratsbeschluss vom Übergangs29. November 1971 für das Jahr 1972 festgesetzte Teuerungszulage von bestimmung
6,5 Prozent neu vom Gesamtbezug aus Rente und der am 31. Dezember 1971 bestehenden Teuerungszulage.
§ 12. Diese Vollziehungsbestimmungen treten nach Genehmigung Inkrafttreten
durch den Kantonsrat rückwirkend ab 1. Januar 1972 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die Vollziehungsbestimmungen vom 2. März 1957
aufgehoben.
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OS 44, 507 und GS I, 585.
OS 44, 358; heute aufgehoben.
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