Vereinbarung über das Abhalten eines Gastvortrages Ohne Honorar

Vertragsnummer:
_____________.GV.___ . _________
(bitte immer angeben)
(Dienststelle erste 4 Ziff.). GV. (Jahr) . (lfd Nr. 5-stellig)
Vereinbarung über das Abhalten eines
Gastvortrages
Ohne Honorar – Nur Reisekosten
zwischen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Seminarstr. 2, 69117 Heidelberg,
ausführende Einrichtung:
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vertreten durch den Rektor, dieser vertreten durch den Einrichtungsleiter:
……………………………………………………………… - nachfolgend: Universität und
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Name, Vorname
Geburtsdatum
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Straße
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PLZ, Wohnort
Land
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Steuer-Nr./USt-IDNr (nur Inländer oder EU-Staaten)
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Bankverbindung (IBAN / SWIFT-BIC)
nachfolgend: Gastvortragender*
über einen Gastvortrag im Rahmen der nachfolgenden Veranstaltung:
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zu folgendem Thema:
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(Datum)
(Uhrzeit und Dauer)
(Ort)
Hierfür werden Reisekosten in entstandener Höhe auf Nachweis (Belege in Kopie) erstattet.
……………………, ……………………
(Ort)
(Datum)
Heidelberg, …………………………..……
(Datum)
…………………………………………..
Gastvortragender
………………………………………….…..
(Projektleiter / Einrichtungsleiter
Die Universität ist verpflichtet, die Zahlungen entsprechend der Mitteilungsverordnung (§ 93a Abgabenordnung) dem Finanzamt
zu melden.
* Die männliche Form gilt aus Vereinfachungsgründen auch für die weibliche Form.
GV
Abrechnung tatsächlich entstandener Reisekosten in Zusammenhang mit einem
gehaltenen Gastvortrag am:
Der Gastvortragende erhält kein Honorar. Ihm können die entstandenen Reisekosten auf
Nachweis (Belege in Kopie) erstattet werden.
Nur belegte Kosten können erstattet werden. Belegkopien sind dieser Abrechnung
beizufügen!
Reisekosten:
Fahrtkosten:
Unterkunft:
Flug
Bahn
öPNV (Bus, S-Bahn, etc.)
Taxi
Pkw:
km gesamt x 0,16€
Hotel
Summe
Zu erstatten
: € 0,00
:
:
:
: € 0,00
:
: € 0,00
€ 0,00
Umsatzsteuer
Mit dem Gastvortrag wird eine umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistung (§ 4 Nr. 21 b) aa) UStG)
erbracht. Bei ausländischen Gastvortragenden stellt die Universität fest, ob eine steuerfreie
Unterrichtsleistung vorliegt.
Die obige Veranstaltung erfüllt die Voraussetzung einer steuerbefreiten
Unterrichtsleistung gem. § 4 Nr. 21 b UStG, da sie in einem wissenschaftlich lehrenden
Kontext eingebunden war (s.o.)
Bei nicht umsatzsteuerbefreiten Vorträgen von Gastvortragenden mit (Wohn-)Sitz im
Ausland wird die Umsatzsteuer von der Universität übernommen (§ 13b UStG).
Sachlich und rechnerisch richtig
Heidelberg,……………………………………………..…………
Ergänzende Bedingungen
(1) Der Gastvortragende hält den Gastvortrag in eigener Verantwortung. Dabei hat er zugleich
die Interessen der Universität zu berücksichtigen. Er unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht
der Universität. Er hat jedoch die Vorgaben der Universität insoweit zu beachten, wie dies die
ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert.
(2) Der Gastvortragende hat die ihm obliegenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Verpflichtungen selbst zu regeln. Das zuständige Finanzamt muss nach § 93a Abgabenordnung von
der Universität über die entsprechenden Zahlungen unterrichtet werden.
(3) Reisekostenerstattungen für Gastvorträge sind Vergütungen und unterliegen grundsätzlich
der Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn der Vortrag als steuerbefreite
Unterrichtstätigkeit eingestuft werden kann.
(4) Dem Auftragnehmer steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn er infolge von Krankheit
oder sonstiger Arbeitsverhinderung an der ihm obliegenden Leistungserbringung nach diesem Vertrag
verhindert ist.
(5) Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis
erwachsen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Gastvortrag_nur Reisekosten, Universität Heidelberg Version 2/2016
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