Sozialhilfe Merkblatt Ansätze

SOZIALHILFE RIEHEN
Wettsteinstrasse 1
Postfach
CH-4125 Riehen 1
Telefon 061-646 81 30
Telefax 061-646 81 32
Ansätze der Sozialhilfe
1. Grundbedarf
Haushaltsgrösse
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
6 Personen
7 Personen
pro weitere Person
Monatsbeitrag
CHF 986.00
CHF 1509.00
CHF 1834.00
CHF 2110.00
CHF 2386.00
CHF 2662.00
CHF 2938.00
CHF 276.00
Mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind sämtliche Nebenauslagen wie Bekleidung, Schuhe, Energieverbrauch, kleine Haushaltgegenstände, Verkehrsauslagen, Telefon, Radio/TV-Konzession, Schulkosten, Toilettenartikel, Vereinsbeiträge etc. abgegolten. Nicht inbegriffen sind Miete, Mietnebenkosten und Kosten für die
medizinische Grundversorgung.
2. Zulagen
2.1 Einkommensfreibetrag
Auf Arbeitseinkommen (nicht auf Renten, Ersatzeinkommen, Stipendien, Vermögenserträge etc.) wird ein Freibetrag
von CHF 150.00 bis max. CHF 400.00 gewährt. Die Maximalgrenze gilt pro Person. Bei monatlichem Arbeitseinkommen unter CHF 150.00 erfolgt keine Anrechnung.
2.2 Integrationszulage (IZU)
Zulage von CHF 100.--/Monat für Personen, die nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit anstelle einer Erwerbstätigkeit folgende Anforderungen erfüllen:
- Teilnahme an einem Programm/Projekt zur beruflichen oder sozialen Eingliederung
- Absolvieren einer anerkannten Aus- oder Weiterbildung
- Erbringen einer unentgeltlichen, regelmässig wiederkehrenden gemeinnützigen oder
nachbarschaftlichen Dienstleistung
- Regelmässige Pflege von Angehörigen
Diese Aktivitäten müssen von einer hierfür qualifizierten Institution oder, soweit dies nicht möglich ist,
durch eine qualifizierte Drittperson bestätigt werden.
2.3 Integrationszulage für Alleinerziehende
Alleinerziehende Personen, die wegen Betreuungsaufgaben für ein oder mehrere eigene Kinder weder einer Erwerbstätigkeit, noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen können, erhalten eine monatliche Integrationszulage von CHF 200.-- bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes. Sofern ein weiteres Kind noch nicht schulpflichtig ist, wird die Zulage bis zum Eintritt dieses Kindes in die Primarschule geleistet.
2.4 Mehrere Integrationszulagen
Pro Person können nicht mehrere Integrationszulagen gewährt werden. Der Einkommensfreibetrag und die
Integrationszulagen sind ebenfalls nicht kumulierbar.
3. Wohnungskosten
Für Mietzinse oder Mietzinsanteile exkl. Nebenkosten werden die effektiven Kosten übernommen, aber maximal die nachstehenden Beträge. Sind die effektiven Kosten höher, können sie maximal während 6 Monaten
übernommen werden.
Anzahl Personen
Nettomiete
1
CHF
700.-2
CHF
1000.-**Alleinerziehend mit einem Kind vom 3.-16. Altersjahr
CHF
1150.-3
CHF
1350.-4
CHF
1600.-5 und mehr
CHF
2000.-Mietzinsgarantien oder Mietzinsdepot werden nicht übernommen. Die jährliche Zinsrechnung für Swisscaution und
Edith Maryon wird von der SH bezahlt. Für möblierte Wohnungen können die geltenden Maximalwerte um höchstens
20% überschritten werden.
4. Medizinische Grundversorgung
Die öffentliche Sozialhilfe übernimmt die Prämienkosten der obligatorischen Grundversicherung gemäss
Krankenversicherungsgesetz (KVG), höchstens aber 90% der kantonalen Durchschnittsprämie sowie die Kosten für die minimale Franchise und Selbstbehalte. Der Wechsel in ein HMO-Modell oder eine andere kostendämpfende Versicherungsform wird finanziell honoriert, wenn sich daraus eine Reduktion der Prämienkosten
ergibt.
5. Vermögensfreibeträge
für Einzelpersonen
für Ehepaare
für jedes minderjährige Kind
Pro Unterstützungseinheit
max.
Fr. 4'000.-Fr. 8'000.-Fr. 2'000.-Fr. 10'000.--
6. Aenderungen
Sämtliche Aenderungen in den persönlichen Verhältnissen sowie in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen müssen unaufgefordert und umgehend der Sozialhilfe mitgeteilt werden.
7. Kürzungen
Bei grober Pflichtverletzung können Unterstützungsleistungen gekürzt werden.
8. Spezielles
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Pflicht zur Ortsanwesenheit – Unterstützte Personen müssen sich grundsätzlich während der Unterstützungsdauer in Riehen aufhalten. Abwesenheiten von mehr als einer Woche sind vorgängig der fallführenden Person
mitzuteilen. Eine Ortsabwesenheit von bis zu vier Wochen pro Jahr wird in der Regel toleriert.
Maximalbetrag für Brillenfassungen Fr. 150.--. Kontaktlinsen werden nicht bezahlt.
Zahnarztkosten werden grundsätzlich nur übernommen, sofern die Behandlung in der Volkszahnklinik oder in
der Schulzahnklinik durchgeführt wird. Vorgängig ist immer ein Kostenvoranschlag einzureichen.
Für die Ummeldung als Nichterwerbstätige/r bei der Ausgleichskasse ist der/die KlientIn verantwortlich.
Schulden, Bussen, Steuern und Gebühren werden nicht aus öffentlichen Sozialhilfemitteln übernommen.
Bevorschussungen und Nachzahlungen aus öffentlichen Sozialhilfemitteln sind nicht möglich.
Notwendigerweise aufgrund einer Erwerbstätigkeit auswärts eingenommene Mahlzeiten werden mit Fr.10.—
vergütet.
Kosten für Mobiliar und Einrichtungsgegenstände werden bei ausgewiesenem Bedarf in zumutbarer Höhe
übernommen. Die Preise des Second-hand-Marktes gelten als Richtwert. Die Gegenstände müssen vor dem
Kauf beantragt werden.
Es wird grundsätzlich jedes Einkommen vollumfänglich an die Unterstützung angerechnet. Die Verwertung von
Bank- und Postcheckguthaben, Wertgegenständen, Autos, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten
ist Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe.
Eine Lebensversicherung zählt mit ihrem Rückkaufswert zu den liquiden Eigenmitteln.
Unterstützungsbetrug hat eine Strafanzeige zur Folge.
Die Kosten für eine angemessene Hausrat/Haftpflichtversicherung werden übernommen. Haftpflicht: Fr. 130.-für Einzelpersonen, Fr. 170.-- für Mehrpersonenhaushalte. Hausrat: 1 Zimmer Fr. 95.--, 2 Zimmer Fr. 165.--,
3 Zimmer Fr. 190.--, 4 Zimmer Fr. 245.--, 5 Zimmer Fr. 275.--.
Das Taschengeld für Personen in stationären Einrichtungen beträgt Fr. 385.--.
Gemäss URL Ziff.6 gelten für junge Erwachsene tiefere Ansätze für Grundbedarf und Miete.
Januar 2016