Wer ist zuständig für die Übernahme von Kinderbetreuungskosten? Grundsätzlich ist die Stadt Freiburg für die Übernahme von Betreuungskosten zuständig: Das Amt für Kinder, Jugend und Familie (AKi) für Kinder bis zum Schuleintritt und das Amt für Schule und Bildung (ASB) für Schulkinder. Kinderbetreuungskosten Beantragung und Kostenübernahme Das Jobcenter kann nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Betreuungskosten zahlen (siehe Punkt „Wann zahlt das Jobcenter“). für Kundinnen und Kunden im Bezug von Leistungen nach dem SGB II Welche Kosten werden übernommen? Beiträge für den Besuch von Krippe, Kindergarten, Kindertagesstätte oder Hort werden in Höhe der ermäßigten städtischen Beitragssätze vom AKi übernommen. Wenn die Elternbeiträge der Einrichtung von den städtischen Beitragssätzen abweichen, muss der Differenzbetrag von den Eltern selbst bezahlt werden. In der Kindertagespflege fördert die Stadt Freiburg die Betreuung durch Tagesmütter. Die Kosten werden in Höhe der städtischen Stundensätze übernommen. Beiträge für die Schulkindbetreuung werden vom ASB übernommen (Übermittag-Betreuung nur in den Schulen mit neuem Schulkindbetreuungskonzept). www.jobcenter-freiburg.de Oktober 2015 Wo kann ich die Übernahme von Kinderbetreuungskosten beantragen? Wie ist es mit Ferienbetreuung? Beiträge Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflege: Amt für Kinder, Jugend und Familie Sachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe und Tagespflege Kaiser-Joseph-Str. 143 79098 Freiburg Kindergarten und Kindertagespflege: Die Beiträge für den städtischen Ferienkindergarten werden auf Antrag vom AKi übernommen (je nach Betreuungszeit bis zu 50,- € pro Woche). Beiträge Schulkindbetreuung: in der Schule des Kindes beim Schulkindbetreuung Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Träger der Zusätzliche Kosten: siehe Punkt: Wann zahlt das Jobcenter? Was muss beachten? • • • • ich bei der Antragstellung Beantragung bei Aufnahme in der Kindertageseinrichtung bzw. bei Eintritt in die Schulkindbetreuung Bewilligungsbescheid des Jobcenters sollte bei Antragstellung vorliegen Die Bewilligung der Kostenübernahme erfolgt in der Regel für 12 Monate bzw. für das laufende Schuljahr. Dann ist ein Folgeantrag notwendig. Bitte teilen Sie Änderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse sofort mit, um Rückforderungen zu vermeiden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Freiburg unter: www.stadt-freiburg.de/kinderbetreuung den Kosten für Wann zahlt das Jobcenter? Ein Zuschuss zu den Betreuungskosten bis maximal 130,- € im Monat kann gezahlt werden, wenn Sie: • Diese Beiträge entsprechen dem maximalen Zuschuss, wenn ein anderes Angebot gewählt wird. • • • alleinerziehend berufstätig Bestätigung des Arbeitgebers, dass kein Urlaub (mehr) möglich ist Schulkinder: An einigen Grundschulen wird im Rahmen des neuen Schulkindbetreuungskonzeptes auch Ferienbetreuung angeboten. Fragen Sie beim Träger der Schulkindbetreuung an Ihrer Schule. Die Kosten dafür werden auf Antrag beim Träger vom ASB übernommen. An verschiedenen Standorten werden außerdem in Kooperation mit dem ASB Ferienbetreuungsangebote durchgeführt. Diese sind von der Stadt bezuschusst und es ist ein ermäßigter Beitrag zu zahlen. Der Antrag auf Ermäßigung muss beim Träger gestellt werden. Nur wenn in den bezuschussten Angeboten kein Platz mehr frei ist und Sie darüber eine Bestätigung vom ASB haben, können Sie beim AKi einen Zuschuss maximal in Höhe der Gebühren des städtischen Ferienkindergartens beantragen. Informationen über die Angebote erhalten Sie jeweils im Frühjahr von den Schulen. an einer Aktivierungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen UND • • • nicht alle Kosten durch das AKi oder ASB übernommen werden zusätzlich Betreuung für Ihr Kind brauchen den Antrag vor der Entstehung der Kosten gestellt haben Eine Übernahme zusätzlicher Betreuungskosten während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit ist nicht möglich. Wichtig: Besprechen Sie die Notwendigkeit Kinderbetreuung mit Ihrer Beratungsfachkraft. der Anrechnung als Werbungskosten für Erwerbstätige: Arbeitnehmer/innen oder Selbständige können entstandene Kinderbetreuungskosten als erhöhte Werbungskosten geltend machen (in der Anlage EK oder EKS). Die Berücksichtigung der Betreuungskosten führt zu einem höheren Freibetrag und damit zu einem höheren Auszahlungsbetrag. Wichtig: Bei einem Netto-Verdienst unter 450,- € (Mini-Job) oder bei einem Gewinn bei Selbständigen unter 450,€ bleibt es beim Grundfreibetrag und die erhöhten Werbungskosten haben keine Auswirkungen. Ein Antrag lohnt sich also nicht.
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