Kinderbetreuungskosten Beantragung und Kostenübernahme

Wer ist zuständig für die Übernahme von
Kinderbetreuungskosten?
Grundsätzlich ist die Stadt Freiburg für die
Übernahme von Betreuungskosten zuständig: Das
Amt für Kinder, Jugend und Familie (AKi) für Kinder
bis zum Schuleintritt und das Amt für Schule und
Bildung (ASB) für Schulkinder.
Kinderbetreuungskosten
Beantragung und
Kostenübernahme
Das Jobcenter kann nur unter bestimmten
Voraussetzungen
einen
Zuschuss
zu
den
Betreuungskosten zahlen (siehe Punkt „Wann zahlt
das Jobcenter“).
für Kundinnen und Kunden im Bezug
von Leistungen nach dem SGB II
Welche Kosten werden übernommen?
Beiträge für den Besuch von Krippe, Kindergarten,
Kindertagesstätte oder Hort werden in Höhe
der ermäßigten städtischen Beitragssätze vom
AKi übernommen. Wenn die Elternbeiträge der
Einrichtung von den städtischen Beitragssätzen
abweichen, muss der Differenzbetrag von den Eltern
selbst bezahlt werden.
In der Kindertagespflege fördert die Stadt Freiburg
die Betreuung durch Tagesmütter. Die Kosten werden
in Höhe der städtischen Stundensätze übernommen.
Beiträge für die Schulkindbetreuung werden vom
ASB übernommen (Übermittag-Betreuung nur in den
Schulen mit neuem Schulkindbetreuungskonzept).
www.jobcenter-freiburg.de
Oktober 2015
Wo kann ich die Übernahme von
Kinderbetreuungskosten beantragen?
Wie
ist
es
mit
Ferienbetreuung?
Beiträge Kindertageseinrichtungen/
Kindertagespflege:
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Sachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe und Tagespflege
Kaiser-Joseph-Str. 143
79098 Freiburg
Kindergarten und Kindertagespflege:
Die Beiträge für den städtischen Ferienkindergarten
werden auf Antrag vom AKi übernommen (je nach
Betreuungszeit bis zu 50,- € pro Woche).
Beiträge Schulkindbetreuung:
in der Schule des Kindes beim
Schulkindbetreuung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Träger
der
Zusätzliche Kosten:
siehe Punkt: Wann zahlt das Jobcenter?
Was muss
beachten?
•
•
•
•
ich
bei
der
Antragstellung
Beantragung
bei
Aufnahme
in
der
Kindertageseinrichtung bzw. bei Eintritt in die
Schulkindbetreuung
Bewilligungsbescheid des Jobcenters sollte bei
Antragstellung vorliegen
Die Bewilligung der Kostenübernahme erfolgt in
der Regel für 12 Monate bzw. für das laufende
Schuljahr. Dann ist ein Folgeantrag notwendig.
Bitte teilen Sie Änderungen Ihrer persönlichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse sofort mit, um
Rückforderungen zu vermeiden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage
der Stadt Freiburg unter:
www.stadt-freiburg.de/kinderbetreuung
den
Kosten
für
Wann zahlt das Jobcenter?
Ein Zuschuss zu den Betreuungskosten bis
maximal 130,- € im Monat kann gezahlt werden,
wenn Sie:
•
Diese Beiträge entsprechen dem maximalen
Zuschuss, wenn ein anderes Angebot gewählt wird.
•
•
•
alleinerziehend
berufstätig
Bestätigung des Arbeitgebers, dass kein Urlaub
(mehr) möglich ist
Schulkinder:
An einigen Grundschulen wird im Rahmen des
neuen
Schulkindbetreuungskonzeptes
auch
Ferienbetreuung angeboten. Fragen Sie beim Träger
der Schulkindbetreuung an Ihrer Schule. Die Kosten
dafür werden auf Antrag beim Träger vom ASB
übernommen.
An verschiedenen Standorten werden außerdem in
Kooperation mit dem ASB Ferienbetreuungsangebote
durchgeführt. Diese sind von der Stadt bezuschusst
und es ist ein ermäßigter Beitrag zu zahlen. Der
Antrag auf Ermäßigung muss beim Träger gestellt
werden.
Nur wenn in den bezuschussten Angeboten kein Platz
mehr frei ist und Sie darüber eine Bestätigung vom
ASB haben, können Sie beim AKi einen Zuschuss
maximal in Höhe der Gebühren des städtischen
Ferienkindergartens beantragen.
Informationen über die Angebote erhalten Sie jeweils
im Frühjahr von den Schulen.
an einer Aktivierungsmaßnahme oder einer
Maßnahme
zur
beruflichen
Weiterbildung
teilnehmen
UND
•
•
•
nicht alle Kosten durch das AKi oder ASB
übernommen werden
zusätzlich Betreuung für Ihr Kind brauchen
den Antrag vor der Entstehung der Kosten
gestellt haben
Eine Übernahme zusätzlicher Betreuungskosten
während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit
ist nicht möglich.
Wichtig:
Besprechen
Sie
die
Notwendigkeit
Kinderbetreuung mit Ihrer Beratungsfachkraft.
der
Anrechnung
als
Werbungskosten
für
Erwerbstätige:
Arbeitnehmer/innen oder Selbständige können
entstandene Kinderbetreuungskosten als erhöhte
Werbungskosten geltend machen (in der Anlage EK
oder EKS).
Die Berücksichtigung der Betreuungskosten führt
zu einem höheren Freibetrag und damit zu einem
höheren Auszahlungsbetrag.
Wichtig:
Bei einem Netto-Verdienst unter 450,- € (Mini-Job)
oder bei einem Gewinn bei Selbständigen unter 450,€ bleibt es beim Grundfreibetrag und die erhöhten
Werbungskosten haben keine Auswirkungen. Ein
Antrag lohnt sich also nicht.