Checkliste Prüfungsberechtigung

Checkliste Prüfungsberechtigung
Stand: 22.07.2015
Bachelorstudiengänge der Fakultäten Wirtschaft und Recht sowie Technik
1. Die Prüfungsberechtigung entsteht durch die Zulassung zu einem Studiengang
2. Die Prüfungsberechtigung erlischt:
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„endgültig durchgefallen“: Drittversuch wird nicht bestanden oder nicht genehmigt
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Überschreiten der Höchststudiendauer im 1. Studienabschnitt (1. StA)
Prüfungen des 1. Studienabschnitts müssen spätestens zum Ende des 4. Semesters bestanden sein.
Ausnahme: Genehmigung einer Studienzeitverlängerung. Achtung: Bei Problemen sofort handeln!
In besonderen Fällen sind individuelle Lösungen möglich, aber: Nachträglich kann Schieben nicht geheilt werden!
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Überschreiten der Höchststudiendauer im 2. Studienabschnitt (2. StA)
Alle Prüfungen müssen spätestens zum Ende des 10. Semesters bestanden sein.
Ausnahme: Genehmigung einer Studienzeitverlängerung. Achtung: Bei Problemen sofort handeln!
In besonderen Fällen sind individuelle Lösungen möglich – vorausgesetzt Sie handeln rechtzeitig!
Für die Abgabe der Thesis und das Ablegen der mündlichen Abschlussprüfung müssen Sie immatrikuliert sein.
3. Besondere Prüfungsvoraussetzungen für bestimmte Prüfungen:
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Liegen die Voraussetzungen für Prüfungsleistungen des 2. Studienabschnitts vor?
Die uneingeschränkte Teilnahme an Prüfungsleistungen des 2. StA ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der 1. StA
erfolgreich abgeschlossen ist.
Ausnahmen:*)
a) Nicht mehr als 10 fehlende Credits aus dem 1. Studienabschnitt
(dann Teilnahme an Prüfungen, die planmäßig vor dem 7. Semester liegen, möglich).
b) Teilnahme an Prüfungsleistungen des 3. Semesters ist möglich, wenn nach Abschluss des 2. Semesters zwischen
11 - 22 Credits aus Fächern des 1. StA fehlen und gleichzeitig alle offenen PL des 1. StA (und in der Fakultät WuR
das ggf. im 2. Semester liegende Fach, das zum 2. StA zählt) angetreten werden.
c) Ab 23 fehlenden Credits ist keine Teilnahme an Prüfungsleistungen des 2. Studienabschnitts
(i. d. R. 3. oder höheres Semester) möglich, es sei denn es liegt eine der nachfolgend beschriebenen Ausnahmen vor:
o Sonderregelung im Besonderen Teil der StuPO (z.B. BWL: SIK-Programm und KLR;
SIK ist jederzeit und KLR schon im 2. Semester immer möglich),
o Fächer, die im 2. Semester liegen, aber dem 2. StA zugehören – siehe Anlagen im Besonderen Teil der StuPO
o und ggf. in den Curricula der einzelnen Studiengänge besonders bezeichnete Fächer
– siehe jeweilige StuPO-Version im Besonderen Teil.
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Liegen die Voraussetzungen für das Absolvieren des Praxissemesters vor?
Wenn zu Beginn des Semesters, das vor dem Praxissemester liegt (grds.: 4. Semester, BIM: 5. Semester),
alle Prüfungsleistungen des 1. und 2. Semesters komplett erbracht sind (Achtung: in der BWL auch solche Fächer, die im
Einzelfall dem 2. StA zugeordnet sind, obwohl sie im 2. Studiensemester liegen), kann das Praxissemester regulär
(grds.: 5. Semester, BIM: 6. Semester), angetreten werden. Anderenfalls wird das Praxissemester zwangsverschoben!
Möchte ein Studierender auf eigenen Wunsch sein Praxissemester verschieben, so muss er hierzu einen Antrag stellen.
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Liegen die Voraussetzungen für Leistungsnachweise des 7. Semesters vor?
An Prüfungsleistungen des 7. Fachsemesters darf nur teilnehmen, wer aus dem 1. StA keine Prüfungsleistungen mehr
offen hat. Bitte prüfen Sie zudem, ob in Ihrem Studiengang weitere Prüfungsleistungen (insbesondere die des
3. Semesters) Prüfungsvorleistungen des 7. Semesters sind; dies ergibt sich aus dem Besonderen Teil der StuPO.
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Liegen die Voraussetzungen für die mündliche Abschlussprüfung vor?
Die Anmeldung zur mündlichen Abschlussprüfung in den Bachelor-Studiengängen kann frühestens im 6. Fachsemester
erfolgen. Weitere Voraussetzungen können im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung festgelegt werden, wie
z.B. in den MB-Studiengängen sowie in allen BWL-Studiengängen (hier müssen der 1. StA erfolgreich absolviert sowie alle
Prüfungsleistungen der übergreifenden Fachgebiete, die im 3. Semester liegen zwingend bestanden sein);
darüber hinaus gibt es teilweise weitere Voraussetzungen in den Curricula der einzelnen Studiengänge.
Für das Ablegen der mündlichen Abschlussprüfung müssen Sie immatrikuliert sein.
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Liegen die Voraussetzungen für die Ausgabe der Thesis vor?
Die Bachelorthesis kann frühestens im 6. Semester angemeldet werden. Hierfür müssen alle Prüfungsleistungen bis
einschl. des vierten Fachsemesters erfolgreich erbracht sein. Bis zur Abgabe der Thesis müssen Sie immatrikuliert sein.
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Beispiel für alle Studierenden der Fakultät WuR außer BIB: Alle BWLer (außer IB) sowie alle Wirtschaftsjuristen der PO 5
haben einen 1. StA mit 55 ECTS: Sind 45 ECTS von diesen erreicht, so gilt a), sind 33-44 ECTS von diesen erreicht, so gilt b).
Das Fach, das im 2. Semester liegt, aber zum 2. StA gehört, bleibt hier zwar außen vor, dieses muss aber dennoch zügig
erbracht werden, da sonst das Praxissemester nicht angetreten werden kann (siehe oben „VO für Praxissemester“).
Beispiel für alle Technik-Studierenden und BIB:
Der 1. StA umfasst 60 ECTS. Sind 50 ECTS erreicht, so gilt a), sind 38-49 ECTS erreicht, so gilt b).