Vortrag

Aktuelles zu den
bauaufsichtlichen Zulassungen
von Kleinkläranlagen
Fachtagung:
Wartung von
Kleinkläranlagen
Dipl.-Ing. Elmar Lancé
07. Oktober 2015
Notiz: Die in dieser Präsentation aufgezeigten Inhalte
geben nach bestem Wissen und Gewissen die Situation
nach Meinung des Autors wieder und erheben keinen
Anspruch auf juristische Korrektheit.
1. EuGH Urteil C-100/13
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Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Oktober 2014
(Az. C-100/13)
Verstoß Deutschlands gegen die RL 89/106/EWG durch
einzelne Regelungen der Bauregelliste B Teil 1
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Urteilsspruch basiert auf drei einzelnen Bauprodukten
Mittlerweile veraltete Bauproduktrichtlinie
Sinngemäß übertragbar auf alle harmonisierten d. h.
CE-gekennzeichneten Bauprodukte nach BauPVO 305/2011
=> Zustimmung Deutschlands zur vollständigen Umsetzung
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2. CE-Kennzeichnung
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CE-Kennzeichnung für freien Warenverkehr innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der darin befindlichen
Europäischen Gemeinschaft (EG)
Handelbarkeit und Verwendbarkeit passen nicht immer
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3. Bauproduktenverordnung 305/2011
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Wesentlich Forderung der BauPVO: Nachweis der Brauchbarkeit
eines Bauproduktes
Aufweisen von Merkmalen, sodass das Bauwerk bei
ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die folgenden
wesentlichen Anforderungen erfüllen kann:
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Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Brandschutz
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
Schallschutz
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
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4. Normreihe EN 12566
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Unter der BauPVO sind für verschiedene Bauprodukte auf NANDO
die harmonisierten Normen veröffentlicht
1. Mandat M118
2. TC 165 „Abwassertechnik“ des Europäischen Komitees für
Normung (CEN) Harmonisierte Normen für Kleinkläranlagen
nach der BauPVO
3. Working-Group WG 41
4. EN 12566
5. Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten einer harmonisierten
europäischen Norm ohne jede Änderung den Status einer
nationalen Norm zu geben
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5. Die Normteile der EN 12566
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DIN EN 12566 gilt für Kleinkläranlagen zur dezentralen
Abwasserbehandlung für Anschlussgrößen bis 50 EW
Die Normteile 1, 3, 4, 6 und 7 harmonisiert
Teil 1: Werkmäßig hergestellte Faulgruben (hEN)
Teil 2: Bodenfiltrationssysteme (Bodenversickerungssystem) (TR)
Teil 3: Vorgefertigte und/oder vor Ort montierte Anlagen zur
Behandlung von häuslichem Schmutzwasser (hEN)
Teil 4: Bausätze für vor Ort einzubauende Faulgruben (hEN)
Teil 5: Filtrationssysteme (einschließlich Sandfilter) (TR)
Teil 6: Vorgefertigte Anlagen für die weitergehende Behandlung des
aus Faulgruben ablaufenden Abwassers (hEN)
Teil 7: Vorgefertigte Anlagen für eine dritte Reinigungsstufe (hEN)
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6. Bauprodukt
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Urteilsbegründung: Bauprodukte, die nach europäischen
harmonisierten Normen geprüft wurden, dürfen ohne weitere
nationale Anforderungen (wie sie z. T. in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen des DIBt gefordert sind) gehandelt
und verwendet werden.
Leistungserklärung des Herstellers ist für Verwendungszweck
gefordert
Problem: keine KKA kann aufgrund der Prüfung der
Reinigungsleistung durchfallen, d.h. jede ermittelte
Reinigungsleistung ist CE-kennzeichenfähig
 Deutschland darf künftig keine weitergehenden Anforderungen zum
Bauprodukt KKA stellen. Weiterführende Anforderungen müssen in
die europäische Normungsarbeit eingebracht werden.
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7. Leistungserklärung
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8. Zeitplan
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Nationale Forderungen zur min. Leistung oder
Bauwerksanforderungen sind weiterhin möglich.
Dass Kleinkläranlagen als Bauprodukte in Deutschland auch dem
Wasserrecht unterliegen, wurde bei dem Urteil des EUGH nicht
berücksichtigt.
Ziel: keine zusätzliche Belastung der Behörden bei
gleichbleibendem Niveau der Abwasserbehandlung
Zum Jahresende werden die ersten Gesetzesänderungen (WHG,
WasBauPVO) vorbereitet
Anpassung aller Gesetze bis Oktober 2016
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9. DIBt
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Mitteilung des DIBt am 13.04.2015: Momentanes deutsches System
„Anwendungsbestimmung in Verbindung mit einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung“ wird möglicherweise nicht haltbar sein
Annahme der Anträge auf allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
nur noch bis Ende Januar 2016
Zulassungen laufen dann noch bis zu 5 Jahre
Keine Erfassung der Nachrüstsätze durch die harmonisierte Norm
Weiterhin allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen möglich
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10. Abwasserverordnung (AbwV)
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Kombination der bauaufsichtlichen Zulassungen des DIBt mit der
Einhaltefiktion nach Anhang 1 Teil C der AbwV
System zur Verwaltung der KKA durch die Wasserbehörden
ohne viel Aufwand
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Ablaufklasse „C“ als nationale Mindestanforderung an die
Reinigungsleistung
Regelmäßiger Betrieb und Wartung als Voraussetzung
„Einhaltefiktion“ der Ablaufwerte
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Keine Verbindlichkeit der behördlichen Beprobung
Keine Vielzahl an Einzelfallprüfungen bei der Erteilung der
wasserrechtlichen Genehmigung
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11. Vorschlag
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Vorschlag aus der Expertenanhörung im
Ministerium und der Spiegelausschusssitzung des DIN vor
1. Technisches Regelwerk
(z. B. DIN 4261-7)
2. Einrichtung einer zentralen
Bewertungsstelle, die
abwassertechnische Anlagen als
Bauwerk nach dem o.g. Regelwerk
bewertet und in einer zentralen Liste
veröffentlicht
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12. Techn. Regelwerk DIN 4261-7
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Weitere national erforderlich gehaltene Anforderungen sollen bis
spätestens Oktober 2016 auf Bauwerksebene (bauwerksbezogene
Anforderungen zur Nutzung der Bauprodukte) konkretisiert werden:
Klassen (C, N, D, +P, +H)
Bemessungsgrundlagen (Schlammstapelzeiten)
Einbau
Betrieb
Wartung
=> Veröffentlichung eines technischen Regelwerkes (DIN 4261-7)
durch DIN Gremium NA 119-05-04 AA „Kleinkläranlagen“ mit
Unterstützung der DIN und BDZ bis Februar 2016
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13. Quellen
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Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 (Az. C-100/13)
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG
Deutsche Norm DIN EN 12566: Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW (– Teil 1 bis 7)
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union C326/47, Artikel 34 – 36
Stellungnahme des DIBt zur Rechtslage bei Neuanträgen auf Erteilung oder
Verlängerung der Geltungsdauer von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für
Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Spezifikationen (Stand: 13.04.2015)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserverordnung – AbwV), Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser,
Teil C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
Deutsche Norm DIN 4261-1: Kleinkläranlagen – Teil 1: Anlagen zur
Schmutzwasservorbehandlung
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Prüfinstitut für
Abwassertechnik GmbH
Hergenrather Weg 30
52074 Aachen
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