Verantwortlichkeitsrecht

Neuerungen im
Verantwortlichkeitsrecht:
AG-Rechtsrevision und Entscheide
Christoph Frey
Neuerungen im Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Zürich, 16. September 2015, Restaurant Metropol
INHALTSVERZEICHNIS
I.
Einleitung – Aktienrechtsrevision
II.
Erleichterte Aktionärsklage
III.
Stimmrechtsvertreter – neu passiv-legitimiert
IV.
Revisorenhaftung
V.
Verwirkungsfrist nach Erteilung Décharge
VI.
Statutarische Schiedsklauseln
VII. Entscheide 4A_26/2015 und ObG ZH, Flight-Lease
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I
EINLEITUNG - AKTIENRECHTSREVISION
1
Ausgangspunkt
-
Annahme Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ im März 2013
2
Vorgeschichte
-
Entwurf 2007 des Bundesrates zur Revision des AG-Rechts wird im
Parlament an BR zurückgewiesen
-
Neuer Art. 95 Abs. 3 BV stärkt die Rechte der Aktionäre
börsenkotierter AG's (jährliche Wahl des VR, Abstimmung über
Vergütungen, Festlegung der Arten von Vergütungen)
-
Verordnung gegen übermäßige Vergütungen bei börsenkotierten
AG's (VegüV) tritt auf 1.1.2014 in Kraft
-
Nov. 2014 - Wiederaufnahme der AG-Rechtsrevision (VE, E.-Bericht):
u.a. Umsetzung Volksinitiative, Überführung VegüV in BG, Sanierungs
-Vorschriften, Abstimmung AG- und Rechnungslegungsrechts
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16.09.2015 ‒ 3
II
ERLEICHTERTE AKTIONÄRSKLAGE
1
Klagemöglichkeiten erweitert
a) VE-OR: Direkte Klage, Art. 756 Abs. 2 – nichts Neues
– Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage
erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der
Prozessführung betrauen
– Bisheriges Recht: OR Art. 693 III Ziff. 4 – Traktandierung einer V.-Klage
b) VE-OR: Derivative Aktionärsklage durch GV / VR, Art. 697j
– Aktionäre, die zu einer Klage auf Leistung an die Gesellschaft berechtigt
– sind, können der Generalversammlung die Erhebung einer solchen Klage auf
Kosten der Gesellschaft beantragen, sofern sie einzeln oder zusammen
mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
– In Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 3 Prozent des
Aktienkapitals oder der Stimmen;
– In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 10 Prozent
des Aktienkapitals oder der Stimmen
– Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so betraut sie den
– Verwaltungsrat mit der Prozessführung oder sie bezeichnet einen Vertreter der
Gesellschaft
– Wird die Klage nicht innert sechs Monaten erhoben, so kann jeder Aktionär die
Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft verlangen
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II
ERLEICHTERTE AKTIONÄRSKLAGE (FORTS.)
2. Vergleich
Direkte Klage
Aktionärsklage
VE-OR 756 II
VE-OR 697j
[Geltendes Recht
OR 693 III Ziff. 4 i.V.m. 716 I
OR 756 I ]
Schaden
unmittelbarer
mittelbarer
Quorum
übliches
qualifiziertes
VE-OR 697j I
VE-OR 699a I*
Börse: 3% AG- Kapital
Nicht kotiert: 10% AG-Kapital
* Art. 699a
1 Aktionäre können die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen, sofern sie
zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
1. in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
0,25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2. in Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert
sind: 2,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
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16.09.2015 ‒ 5
II
ERLEICHTERTE AKTIONÄRSKLAGE (FORTS.)
3. Kostentragung bei Aktionärsklage (Art. 697k VE-OR)
−
Subsidiär: Wenn GV Antrag auf Aktionärsklage ablehnt  Aktionäre klagen
−
Vorteil: Entschärfung des Kostenrisikos für Aktionär o. Aktionärsgruppe
−
Privilegierung einer kleinen Minderheit
−
Entscheid über Kostentragung für Aktionärsklage durch Gericht bei Erfüllung
einfacher Voraussetzung, immerhin Notbremse bei Missbrauch o.
Unverhältnismässigkeit
−
Volle Kostentragung durch Gesellschaft, inklusive Bevorschussung
−
Kritik: Komplizierte Regelung, wirtschaftlich wenig attraktiv für Aktionäre, denn
−
kein grösserer Anreiz zur Klage bei weiterhin nur indirektem Profit (d.h. Wertsteigerung der Gesellschaft), im Verhältnis von Beteiligung
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II
ERLEICHTERTE AKTIONÄRSKLAGE (FORTS.)
Gesetzestext
Art. 697k VE-OR
1.
Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die
einzeln oder zusammen mindestens eine der Beteiligungen nach Artikel 697j
vertreten, innert drei Monaten das Gericht um Zulassung zur Klage auf Kosten
der Gesellschaft ersuchen.
2.
Das Gericht heisst das Gesuch gut, wenn:
a) Die Gesuchsteller eine Verletzung von Gesetz oder Statuten und einen Schaden
oder sonstigen finanziellen Nachteil der Gesellschaft glaubhaft machen;
b) Die Gesuchsteller ihre Beteiligung erworben haben, bevor sie Kenntnis von der
geltend gemachten Verletzung von Gesetz oder Statuten erhalten haben; und
c)
Die Klage nicht überwiegenden Interessen der Gesellschaft widerspricht.
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II
ERLEICHTERTE AKTIONÄRSKLAGE (FORTS.)
Gesetzestext
Art. 697k VE-OR
3.
Das Gericht hört die Gesellschaft an, bevor es das Gesuch gutheisst. Erklärt die
Gesellschaft, dass sie die Klage erheben wird, so setzt ihr das Gericht hierfür
eine Frist von sechs Monaten an, mit der Androhung, das Gesuch werde bei
ungenutztem Ablauf der Frist gutgeheissen.
4.
Wird das Gesuch gutgeheissen, so können die berechtigten Aktionäre die Klage
innert sechs Monaten zu erheben.
5.
Die Frist zur Erhebung der Klage gemäss den Absätzen 3 und 4 kann vom
Gericht angemessen verlängert werden.
6.
Auf Antrag kann das Gericht die Gesellschaft zur Leistung eines Vorschusses
oder einer Sicherheit zugunsten der Gesuchsteller verpflichten, damit diese die
Vorbereitung und Führung des Entscheidverfahrens finanzieren können.
7.
Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit hat die Gesellschaft die Kosten des
Entscheidverfahrens, unter Einschluss allfälliger Vorschuss- und
Sicherheitsleistungen sowie sämtliche Kosten einer angemessenen
Rechtsvertretung des Klägers, zu tragen.
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II
ERLEICHTERTE AKTIONÄRSKLAGE (FORTS.)
4. Vergleich Derivative Aktionärsklagen
−
a. Geltendes Recht: Aktionäre klagen auf Leistung an Gesellschaft, tragen
jedoch volles Kostenrisiko selbst (756 I OR)
−
Aktionäre profitieren nur indirekt durch Wertsteigerung der Gesellschaft im
Verhältnis ihrer Beteiligung
b. Klage auf Kosten der Gesellschaft nach VE-OR 697j / 697k
−
Subsidiär: GV-Beschluss, Verantwortliche haftungsrechtlich nicht zu belangen, gilt
auch für Rückerstattungsklagen (678 OR)
−
Qualifizierte Minderheit nach VE-OR 697j muss Klage-Anhebung verlangt haben
−
Nur Glaubhaftmachen von Pflichtverletzung+ Schaden (VE-OR 697k II lit. a)
−
Aktienerwerb vor Kenntnisnahme Pflichtwidrigkeit (VE-OR 697k II lit. b)
−
Keine entgegenstehenden überwiegenden Ges.-Interessen (VE-OR 697k II lit. c)
−
Bei Gutheissung Gesuch: Übernahme gesamter anfallender Gerichts-+
Anwaltskosten durch Gesellschaft (VE-OR 697k VII)
−
Bei Abweisung  Kostentragungspflicht der Aktionäre; aber:
−
Subsidiäre Kostentragung durch Gesellschaft: möglich VE-ZPO 107 Ibis
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III
STIMMRECHTSVERTRETER – NEU PASSIV-LEGITIMIERT
1. Ausgangslage
−
−
Ausübung des Stimmrechts als zentrale Pflicht, übertragen von Aktionären
Legitimiert Gesellschaft o. Gläubiger kaum zur Klage, weder für direkten o.
mittelbaren Schaden
2. Änderung von OR 754 I
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung
oder mit der Liquidation befassten Personen sowie der unabhängige
Stimmrechtsvertreter sind sowohl der Gesellschaft als auch den
einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden
verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung
ihrer Pflichten verursachen.
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III
FORTSETZUNG
3. Kaum erforderliche Regelung
−
Hauptpflicht: Ausübung Stimmrecht gemäss Weisung der Aktionäre o.
subsidiär gemäss Gesetz (Art. 10 VegüV und VE-OR 689b III)
−
Primär auftragsähnliches Verhältnis sui generis mit Gesellschaft, fraglich ob
auftragsähnliche Pflichten auch gegenüber Aktionären, allenfalls Vertrag
zugunsten Dritter
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IV
REVISORENHAFTUNG
1. Motivation der Neuordnung
−
−
Derzeitige Praxis: Revisionsstelle verglichen mit anderen Haftpflichtigen werden
zu häufig in Anspruch genommen (deep pocket principle)
Revisionsstelle sei „Mitläufer“, keine operative Mitwirkungsmöglichkeit,
Pflichtenheft mache Haftung einfach
2. Änderungen OR 759 II VE-OR; Reduktion auf Rückgriffs-Forderung
−
Neu: „Personen, die der Revisionshaftung unterstehen und die einen Schaden
lediglich fahrlässig mitverursacht haben, haften bis zu dem Betrag, für den sie
zufolge Rückgriffs aufkommen müssten.“
−
Neu: Beschränkung der Haftung der Revisionsstelle im Aussenverhältnis bei
Fahrlässigkeit auf Rückgriffsmöglichkeit im Innenverhältnis
−
Aufgabe der Solidarität im Aussenverhältnis zugunsten RS, nicht aber für übrige
haftpflichtige Organe (756 I OR)
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IV
REVISORENHAFTUNG (FORTS.)
3. Kritik
-
Ungerechtfertigte Privilegierung der RS, weil:
-
Deep pocket-Argumente falsch, VR u. Manager verfügen heute auch über
Versicherungs-Schutz (D&O)
-
Umfangreiches Pflichtenheft der RS ermöglicht auch klare Pflichtenausübung;
diffuseres Pflichtenheft bei VR und Managern erschwert sorgfältige
Amtsausübung
-
RS haftet nur für „eigene Mitwirkungsmöglichkeit“, wenn eigene Pflichten nicht
erfüllt und kausal für Schaden, keinesfalls für Pflichtwidrigkeiten über Organe
-
Wenn Abschaffung der Solidarität, dann für alle Verantwortlichen!
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V
VERWIRKUNGSFRIST NACH ERTEILUNG DÉCHARGE
1. Décharge
−
758 Abs. 2 OR gibt Aktionären, die Entlastung nicht zugestimmt haben, innert
Frist Möglichkeit zur Verantwortlichkeitsklage aus mittelbarem Schaden; heute
sind dies unwiderruflich sechs Monate
2. Änderungen von OR 758 II
Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt zwölf Monate nach dem
Entlastungsbeschluss. Die Frist steht während dem Verfahren auf Anordnung
und der Durchführung einer Sonderuntersuchung oder einem Verfahren zur
Zulassung einer Klage auf Kosten der Gesellschaft still.
−
Frist von 6 auf 12 Monate erhöht, da häufig für vorprozessuale
Informationsbeschaffung zu kurz
−
Stillstand der 1-jährigen Frist während:
•
Verfahren auf Anordnung+ Durchführung einer Sonderprüfung
•
Kostenübernahmeverfahren (697k VE-OR)

Sinnvolle Änderung, da heute oft präventive Klagen mit Sistierung eingereicht
werden, die unnötige Kosten verursachen

Kritik: Verfahren werden noch länger (s. SAIR-Group-Verfahren)
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VI
STATUTARISCHE SCHIEDSKLAUSELN
1. Einseitig gültige Schiedsklauseln
−
Geltendes Recht: Bindungswirkung bejaht für Klagen der Gesellschaft;
Bindungswirkung von statutarischen Schiedsklauseln für Aktionäre und Organe
unsicher, wenn keine individuelle Zustimmung vorliegt
−
VE-OR 697l: Erlaubt explizit, Schiedsklausel in Statuten einzufügen;
Wirkung gegenüber Aktionären, Gesellschaft, Organen
−
Gläubiger:
Für Geltendmachung unmittelbarer Schaden nicht an
Schiedsklausel gebunden
−
Frage:
Wieso Regelung nur für Schiedsklauseln, und nicht auch für
Gerichtsstandvereinbarungen?
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VII
ENTSCHEIDE 4A_26/2015 UND OBG ZH, FLIGHT-LEASE
1. Sachverhalt - 4A_26/2015 - Revisionshaftung
-
Revisionsgesellschaft und leitenden Revisor als Beklagte trifft der Vorwurf, in
Verletzung der Berufspflichten offensichtlich falsche Bestätigungen in
Revisionsberichten über Bestand und Bonität von Forderungen abgegeben zu
haben.
Revisor wurde strafrechtlich wg. mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt.
Geschädigte Gläubiger klagten gg Gesellschaft im Konkurs aus Art. 755 OR und
Revisor aus Art 41 OR i.V.m. Art. 251 StGB
2. Problem - Lösung
a. Haftung für Schaden von Gesellschaft selbst und direkten Schaden von
Gläubigern im Konkurs
 Wenn durch widerrechtliche Pflichtverletzungen von Organen Gesellschaft im
Konkurs und Gläubiger direkt geschädigt sind, geht Gesellschafts-Klage bzw.
Gesamtheit der Gläubiger vor, wenn geklagt wird, sonst nicht. In Casu keine
Klage von Gesellschaft
b. Ist Art. 251 StGB Schutznorm für allgemeine Vermögensinteressen oder nur für
Echt- und Wahrheit der Urkunde als Beweismittel
 Begründung der Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 41 OR durch Berufung auf
Strafnorm Art. 251 StGB zu Recht erfolgt
 Kläger hätten sich zu Recht auf Echt-und Wahrheit der Revisionsberichte zum
Schutz ihres Vermögens verlassen
 Klage aus direktem Schaden gegen Revisor gutgeheissen
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VII
ENTSCHEIDE 4A_26/2015 UND OBG ZH, FLIGHT-LEASE
1. Sachverhalt – Flight-Lease (LB110046, vom 8.9.2014)
-
Nachlassmasse der Flight Lease handelnd durch den Liquidator klagt gegen u.a.
formelle und materielle Organe der Flight Lease wegen Teilnahme an einem
mangelhaft implementierten Cash Pool
Organe hätten u.a. in der Krisensituation der S statt die Gesellschaftsinteressen
der Flight Lease diejenigen des Konzerns verfolgt. Sie hätten u.a. Cash Pooling
umgehend beendigen müssen, um ihren Organ-Pflichten nachzukommen
Organe der Flight Lease werden nur als solche und nicht auch als faktische
Organe anderer (Konzern-) Gesellschaften beklagt
Pflichtwidrigkeiten können sich nur auf Organ-Pflichten gegenüber Flight Lease
beziehen, nur deren Verletzung war Gegenstand der Prüfung durch OberG. ZH
2. Problem - Lösung
Urteil verneint natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
Teilnahme an Cash Pool bzw. Verletzung der (ungenau substantiierten)
Sorgfaltspflichten und den geltend gemachten Verlusten;
 Verlust sei durch Konkurs der Poolleaderin bewirkt worden
Urteil verneint auch Haftung der Organe für Unterlassen der Herauslösung von
FL und anderen Konzerngesellschaften aus Konzern S; dies beträfe Pflichten, die
Organen des Konzerns oblägen
Abweisung der Klagen gegen Organe bestätigt
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