Neuerungen im Verantwortlichkeitsrecht: AG-Rechtsrevision und Entscheide Christoph Frey Neuerungen im Haftpflicht- und Versicherungsrecht Zürich, 16. September 2015, Restaurant Metropol INHALTSVERZEICHNIS I. Einleitung – Aktienrechtsrevision II. Erleichterte Aktionärsklage III. Stimmrechtsvertreter – neu passiv-legitimiert IV. Revisorenhaftung V. Verwirkungsfrist nach Erteilung Décharge VI. Statutarische Schiedsklauseln VII. Entscheide 4A_26/2015 und ObG ZH, Flight-Lease [email protected] 16.09.2015 ‒ 2 I EINLEITUNG - AKTIENRECHTSREVISION 1 Ausgangspunkt - Annahme Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ im März 2013 2 Vorgeschichte - Entwurf 2007 des Bundesrates zur Revision des AG-Rechts wird im Parlament an BR zurückgewiesen - Neuer Art. 95 Abs. 3 BV stärkt die Rechte der Aktionäre börsenkotierter AG's (jährliche Wahl des VR, Abstimmung über Vergütungen, Festlegung der Arten von Vergütungen) - Verordnung gegen übermäßige Vergütungen bei börsenkotierten AG's (VegüV) tritt auf 1.1.2014 in Kraft - Nov. 2014 - Wiederaufnahme der AG-Rechtsrevision (VE, E.-Bericht): u.a. Umsetzung Volksinitiative, Überführung VegüV in BG, Sanierungs -Vorschriften, Abstimmung AG- und Rechnungslegungsrechts [email protected] 16.09.2015 ‒ 3 II ERLEICHTERTE AKTIONÄRSKLAGE 1 Klagemöglichkeiten erweitert a) VE-OR: Direkte Klage, Art. 756 Abs. 2 – nichts Neues – Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen – Bisheriges Recht: OR Art. 693 III Ziff. 4 – Traktandierung einer V.-Klage b) VE-OR: Derivative Aktionärsklage durch GV / VR, Art. 697j – Aktionäre, die zu einer Klage auf Leistung an die Gesellschaft berechtigt – sind, können der Generalversammlung die Erhebung einer solchen Klage auf Kosten der Gesellschaft beantragen, sofern sie einzeln oder zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen: – In Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 3 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen; – In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen – Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so betraut sie den – Verwaltungsrat mit der Prozessführung oder sie bezeichnet einen Vertreter der Gesellschaft – Wird die Klage nicht innert sechs Monaten erhoben, so kann jeder Aktionär die Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft verlangen [email protected] 16.09.2015 ‒ 4 II ERLEICHTERTE AKTIONÄRSKLAGE (FORTS.) 2. Vergleich Direkte Klage Aktionärsklage VE-OR 756 II VE-OR 697j [Geltendes Recht OR 693 III Ziff. 4 i.V.m. 716 I OR 756 I ] Schaden unmittelbarer mittelbarer Quorum übliches qualifiziertes VE-OR 697j I VE-OR 699a I* Börse: 3% AG- Kapital Nicht kotiert: 10% AG-Kapital * Art. 699a 1 Aktionäre können die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen: 1. in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 0,25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen; 2. in Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 2,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen. [email protected] 16.09.2015 ‒ 5 II ERLEICHTERTE AKTIONÄRSKLAGE (FORTS.) 3. Kostentragung bei Aktionärsklage (Art. 697k VE-OR) − Subsidiär: Wenn GV Antrag auf Aktionärsklage ablehnt Aktionäre klagen − Vorteil: Entschärfung des Kostenrisikos für Aktionär o. Aktionärsgruppe − Privilegierung einer kleinen Minderheit − Entscheid über Kostentragung für Aktionärsklage durch Gericht bei Erfüllung einfacher Voraussetzung, immerhin Notbremse bei Missbrauch o. Unverhältnismässigkeit − Volle Kostentragung durch Gesellschaft, inklusive Bevorschussung − Kritik: Komplizierte Regelung, wirtschaftlich wenig attraktiv für Aktionäre, denn − kein grösserer Anreiz zur Klage bei weiterhin nur indirektem Profit (d.h. Wertsteigerung der Gesellschaft), im Verhältnis von Beteiligung [email protected] 16.09.2015 ‒ 6 II ERLEICHTERTE AKTIONÄRSKLAGE (FORTS.) Gesetzestext Art. 697k VE-OR 1. Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die einzeln oder zusammen mindestens eine der Beteiligungen nach Artikel 697j vertreten, innert drei Monaten das Gericht um Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft ersuchen. 2. Das Gericht heisst das Gesuch gut, wenn: a) Die Gesuchsteller eine Verletzung von Gesetz oder Statuten und einen Schaden oder sonstigen finanziellen Nachteil der Gesellschaft glaubhaft machen; b) Die Gesuchsteller ihre Beteiligung erworben haben, bevor sie Kenntnis von der geltend gemachten Verletzung von Gesetz oder Statuten erhalten haben; und c) Die Klage nicht überwiegenden Interessen der Gesellschaft widerspricht. [email protected] 16.09.2015 ‒ 7 II ERLEICHTERTE AKTIONÄRSKLAGE (FORTS.) Gesetzestext Art. 697k VE-OR 3. Das Gericht hört die Gesellschaft an, bevor es das Gesuch gutheisst. Erklärt die Gesellschaft, dass sie die Klage erheben wird, so setzt ihr das Gericht hierfür eine Frist von sechs Monaten an, mit der Androhung, das Gesuch werde bei ungenutztem Ablauf der Frist gutgeheissen. 4. Wird das Gesuch gutgeheissen, so können die berechtigten Aktionäre die Klage innert sechs Monaten zu erheben. 5. Die Frist zur Erhebung der Klage gemäss den Absätzen 3 und 4 kann vom Gericht angemessen verlängert werden. 6. Auf Antrag kann das Gericht die Gesellschaft zur Leistung eines Vorschusses oder einer Sicherheit zugunsten der Gesuchsteller verpflichten, damit diese die Vorbereitung und Führung des Entscheidverfahrens finanzieren können. 7. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit hat die Gesellschaft die Kosten des Entscheidverfahrens, unter Einschluss allfälliger Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie sämtliche Kosten einer angemessenen Rechtsvertretung des Klägers, zu tragen. [email protected] 16.09.2015 ‒ 8 II ERLEICHTERTE AKTIONÄRSKLAGE (FORTS.) 4. Vergleich Derivative Aktionärsklagen − a. Geltendes Recht: Aktionäre klagen auf Leistung an Gesellschaft, tragen jedoch volles Kostenrisiko selbst (756 I OR) − Aktionäre profitieren nur indirekt durch Wertsteigerung der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung b. Klage auf Kosten der Gesellschaft nach VE-OR 697j / 697k − Subsidiär: GV-Beschluss, Verantwortliche haftungsrechtlich nicht zu belangen, gilt auch für Rückerstattungsklagen (678 OR) − Qualifizierte Minderheit nach VE-OR 697j muss Klage-Anhebung verlangt haben − Nur Glaubhaftmachen von Pflichtverletzung+ Schaden (VE-OR 697k II lit. a) − Aktienerwerb vor Kenntnisnahme Pflichtwidrigkeit (VE-OR 697k II lit. b) − Keine entgegenstehenden überwiegenden Ges.-Interessen (VE-OR 697k II lit. c) − Bei Gutheissung Gesuch: Übernahme gesamter anfallender Gerichts-+ Anwaltskosten durch Gesellschaft (VE-OR 697k VII) − Bei Abweisung Kostentragungspflicht der Aktionäre; aber: − Subsidiäre Kostentragung durch Gesellschaft: möglich VE-ZPO 107 Ibis [email protected] 16.09.2015 ‒ 9 III STIMMRECHTSVERTRETER – NEU PASSIV-LEGITIMIERT 1. Ausgangslage − − Ausübung des Stimmrechts als zentrale Pflicht, übertragen von Aktionären Legitimiert Gesellschaft o. Gläubiger kaum zur Klage, weder für direkten o. mittelbaren Schaden 2. Änderung von OR 754 I Die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowie der unabhängige Stimmrechtsvertreter sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. [email protected] 16.09.2015 ‒ 10 III FORTSETZUNG 3. Kaum erforderliche Regelung − Hauptpflicht: Ausübung Stimmrecht gemäss Weisung der Aktionäre o. subsidiär gemäss Gesetz (Art. 10 VegüV und VE-OR 689b III) − Primär auftragsähnliches Verhältnis sui generis mit Gesellschaft, fraglich ob auftragsähnliche Pflichten auch gegenüber Aktionären, allenfalls Vertrag zugunsten Dritter [email protected] 16.09.2015 ‒ 11 IV REVISORENHAFTUNG 1. Motivation der Neuordnung − − Derzeitige Praxis: Revisionsstelle verglichen mit anderen Haftpflichtigen werden zu häufig in Anspruch genommen (deep pocket principle) Revisionsstelle sei „Mitläufer“, keine operative Mitwirkungsmöglichkeit, Pflichtenheft mache Haftung einfach 2. Änderungen OR 759 II VE-OR; Reduktion auf Rückgriffs-Forderung − Neu: „Personen, die der Revisionshaftung unterstehen und die einen Schaden lediglich fahrlässig mitverursacht haben, haften bis zu dem Betrag, für den sie zufolge Rückgriffs aufkommen müssten.“ − Neu: Beschränkung der Haftung der Revisionsstelle im Aussenverhältnis bei Fahrlässigkeit auf Rückgriffsmöglichkeit im Innenverhältnis − Aufgabe der Solidarität im Aussenverhältnis zugunsten RS, nicht aber für übrige haftpflichtige Organe (756 I OR) [email protected] 16.09.2015 ‒ 12 IV REVISORENHAFTUNG (FORTS.) 3. Kritik - Ungerechtfertigte Privilegierung der RS, weil: - Deep pocket-Argumente falsch, VR u. Manager verfügen heute auch über Versicherungs-Schutz (D&O) - Umfangreiches Pflichtenheft der RS ermöglicht auch klare Pflichtenausübung; diffuseres Pflichtenheft bei VR und Managern erschwert sorgfältige Amtsausübung - RS haftet nur für „eigene Mitwirkungsmöglichkeit“, wenn eigene Pflichten nicht erfüllt und kausal für Schaden, keinesfalls für Pflichtwidrigkeiten über Organe - Wenn Abschaffung der Solidarität, dann für alle Verantwortlichen! [email protected] 16.09.2015 ‒ 13 V VERWIRKUNGSFRIST NACH ERTEILUNG DÉCHARGE 1. Décharge − 758 Abs. 2 OR gibt Aktionären, die Entlastung nicht zugestimmt haben, innert Frist Möglichkeit zur Verantwortlichkeitsklage aus mittelbarem Schaden; heute sind dies unwiderruflich sechs Monate 2. Änderungen von OR 758 II Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt zwölf Monate nach dem Entlastungsbeschluss. Die Frist steht während dem Verfahren auf Anordnung und der Durchführung einer Sonderuntersuchung oder einem Verfahren zur Zulassung einer Klage auf Kosten der Gesellschaft still. − Frist von 6 auf 12 Monate erhöht, da häufig für vorprozessuale Informationsbeschaffung zu kurz − Stillstand der 1-jährigen Frist während: • Verfahren auf Anordnung+ Durchführung einer Sonderprüfung • Kostenübernahmeverfahren (697k VE-OR) Sinnvolle Änderung, da heute oft präventive Klagen mit Sistierung eingereicht werden, die unnötige Kosten verursachen Kritik: Verfahren werden noch länger (s. SAIR-Group-Verfahren) [email protected] 16.09.2015 ‒ 14 VI STATUTARISCHE SCHIEDSKLAUSELN 1. Einseitig gültige Schiedsklauseln − Geltendes Recht: Bindungswirkung bejaht für Klagen der Gesellschaft; Bindungswirkung von statutarischen Schiedsklauseln für Aktionäre und Organe unsicher, wenn keine individuelle Zustimmung vorliegt − VE-OR 697l: Erlaubt explizit, Schiedsklausel in Statuten einzufügen; Wirkung gegenüber Aktionären, Gesellschaft, Organen − Gläubiger: Für Geltendmachung unmittelbarer Schaden nicht an Schiedsklausel gebunden − Frage: Wieso Regelung nur für Schiedsklauseln, und nicht auch für Gerichtsstandvereinbarungen? [email protected] 16.09.2015 ‒ 15 VII ENTSCHEIDE 4A_26/2015 UND OBG ZH, FLIGHT-LEASE 1. Sachverhalt - 4A_26/2015 - Revisionshaftung - Revisionsgesellschaft und leitenden Revisor als Beklagte trifft der Vorwurf, in Verletzung der Berufspflichten offensichtlich falsche Bestätigungen in Revisionsberichten über Bestand und Bonität von Forderungen abgegeben zu haben. Revisor wurde strafrechtlich wg. mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Geschädigte Gläubiger klagten gg Gesellschaft im Konkurs aus Art. 755 OR und Revisor aus Art 41 OR i.V.m. Art. 251 StGB 2. Problem - Lösung a. Haftung für Schaden von Gesellschaft selbst und direkten Schaden von Gläubigern im Konkurs Wenn durch widerrechtliche Pflichtverletzungen von Organen Gesellschaft im Konkurs und Gläubiger direkt geschädigt sind, geht Gesellschafts-Klage bzw. Gesamtheit der Gläubiger vor, wenn geklagt wird, sonst nicht. In Casu keine Klage von Gesellschaft b. Ist Art. 251 StGB Schutznorm für allgemeine Vermögensinteressen oder nur für Echt- und Wahrheit der Urkunde als Beweismittel Begründung der Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 41 OR durch Berufung auf Strafnorm Art. 251 StGB zu Recht erfolgt Kläger hätten sich zu Recht auf Echt-und Wahrheit der Revisionsberichte zum Schutz ihres Vermögens verlassen Klage aus direktem Schaden gegen Revisor gutgeheissen [email protected] 16.09.2015 ‒ 16 VII ENTSCHEIDE 4A_26/2015 UND OBG ZH, FLIGHT-LEASE 1. Sachverhalt – Flight-Lease (LB110046, vom 8.9.2014) - Nachlassmasse der Flight Lease handelnd durch den Liquidator klagt gegen u.a. formelle und materielle Organe der Flight Lease wegen Teilnahme an einem mangelhaft implementierten Cash Pool Organe hätten u.a. in der Krisensituation der S statt die Gesellschaftsinteressen der Flight Lease diejenigen des Konzerns verfolgt. Sie hätten u.a. Cash Pooling umgehend beendigen müssen, um ihren Organ-Pflichten nachzukommen Organe der Flight Lease werden nur als solche und nicht auch als faktische Organe anderer (Konzern-) Gesellschaften beklagt Pflichtwidrigkeiten können sich nur auf Organ-Pflichten gegenüber Flight Lease beziehen, nur deren Verletzung war Gegenstand der Prüfung durch OberG. ZH 2. Problem - Lösung Urteil verneint natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Teilnahme an Cash Pool bzw. Verletzung der (ungenau substantiierten) Sorgfaltspflichten und den geltend gemachten Verlusten; Verlust sei durch Konkurs der Poolleaderin bewirkt worden Urteil verneint auch Haftung der Organe für Unterlassen der Herauslösung von FL und anderen Konzerngesellschaften aus Konzern S; dies beträfe Pflichten, die Organen des Konzerns oblägen Abweisung der Klagen gegen Organe bestätigt [email protected] 16.09.2015 ‒ 17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kellerhals Carrard Zürich Rämistrasse 5 Postfach 8024 Zürich Telefon +41 58 200 39 00 [email protected] Basel Hirschgässlein 11 Postfach 257 CH-4010 Basel Tel. +41 58 200 30 00 Fax +41 58 200 30 11 www.kellerhals-carrard.ch Bern Effingerstrasse 1 Postfach CH-3001 Bern Tel. +41 58 200 35 00 Fax +41 58 200 35 11 Lausanne Place Saint-François 1 Case postale 7191 CH-1002 Lausanne Tel. +41 58 200 33 00 FAX +41 58 200 33 11 Sion Rue du Scex 4 Case postale 317 CH-1951 Sion Tel. +41 58 200 34 00 Fax +41 58 200 24 11 Zürich Rämistrasse 5 Postfach CH-8024 Zürich Tel. +41 58 200 39 00 Fax +41 58 200 39 11
© Copyright 2024 ExpyDoc