DAnw-ArbG: 1.2 Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen, die für andere Gerichte bestimmt sind 1.2 Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen, die für andere Gerichte bestimmt sind 1.2.1 Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen können von den Rechtsuchenden und von den Prozessparteien nicht nur zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts oder der zuständigen Kammer an einem anderen Ort, sondern auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Arbeitsgerichts, einer jeden Kammer an einem anderen Ort und bei auswärtigen Amtstagen abgegeben werden; das gilt auch dann, wenn das zuständige Arbeitsgericht seinen Sitz in einem anderen deutschen Land hat (§ 129a Abs. 1 ZPO). 1.2.2 Das aufgenommene Protokoll ist unverzüglich der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts oder der zuständigen Kammer an einem anderen Ort zu übermitteln. Der Geschäftsvorgang ist in das Allgemeine Register (AR) einzutragen (vgl. § 6 der Aktenordnung für die Gerichte für Arbeitssachen – Aktenordnung Arbeitsgerichtsbarkeit – AktO-ArbG) in der jeweils gültigen Fassung. 1.2.3 Die Vorschriften über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen werden durch die Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 nicht berührt (§ 48 Abs. 1 ArbGG). Fristgebundene Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen gelten nur dann als rechtzeitig eingereicht, wenn das bei einem anderen Gericht aufgenommene Protokoll vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Fristen beim zuständigen Arbeitsgericht eingeht. Das Gleiche trifft zu, wenn durch die Zustellung eines Schriftsatzes eine Frist gewahrt oder die Verjährung gehemmt werden soll. Antragsteller sind auf diese Rechtslage hinzuweisen. Ein entsprechender Vermerk ist in das Protokoll aufzunehmen. Die Geschäftsstelle hat für die unverzügliche Übermittlung des Protokolls an das zuständige Gericht zu sorgen. Hierbei sind die vorhandenen Telekommunikationsmittel einzusetzen. 1.2.4 Ist die Übermittlung fristgebundener Klagen und Anträge im Wege der Rechtshilfe nicht mehr rechtzeitig sichergestellt, kann die Klage oder der Antrag auch zum örtlich unzuständigen Gericht bei gleichzeitigem Verweisungsantrag fristwahrend erhoben werden (§ 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 bis 4 GVG).
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