Allgemeine Geschäftsbedingungen Kredit Standard Vertragspartner/Firma BMW Financial Services ist eine Geschäftsbezeichnung der BMW Austria Bank GmbH. Der rechtliche Vertragspartner ist die BMW Austria Bank GmbH, Siegfried-Marcus-Str. 24, 5020 Salzburg, Firmenbuchnummer FN 45118a. In weiterer Folge wird der Vertragspartner als Bank bezeichnet. Zuständige Ansichtsbehörde ist die Österreichische Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien. 1. Kreditgewährung 1.1 Dem Kreditnehmer wird antragsgemäß ein Kredit zur Finanzierung des Ankaufes des umseits konkretisierten Kraftfahrzeuges gewährt. Zu diesem Zweck eröffnet die Bank ein Kreditkonto für den Kreditnehmer. Der Kreditnehmer ist mit einer Auszahlung des Kredites an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: an die BMW Austria GmbH) bzw. im Falle einer ggf. vereinbarten Restschuldversicherung an den Versicherer einverstanden. 1.2 Die Bank kann vor Auszahlung des Kredites vom Kreditvertrag zurücktreten, wenn a) die von ihr mit dem Kreditvertrag angeforderten Unterlagen nicht vorliegen, b) wegen des Anspruchs auf Auszahlung des Kredites ein vorläufiges Zahlungsverbot ergeht oder wenn der Auszahlungsanspruch gepfändet oder ohne Zustimmung der Bank abgetreten oder verpfändet wird. c) Tatsachen eintreten, die bei ausgezahltem Kredit die vorzeitige Fälligkeit oder ein Kündigungsrecht der Bank auslösen (vgl. Vertragspunkt „Vorzeitige Rückzahlung bzw. Kündigung durch den Kreditnehmer“). 2. Sollzinssatz/Effektiver Jahreszinssatz 2.1 Sollzinssatz Sollzinssatz ist der als fester oder variabler, periodischer Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge angewandt wird. 2.2 Zinsengarantie Durch Ankreuzen gilt mit dem Kreditnehmer als vereinbart, dass der den Monatsraten zugrunde gelegte Sollzinssatz für die Zeit der ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher Ratenzahlungen nicht verändert wird. 2.3 Variable Verzinsung a) Der vereinbarte Sollzinssatz ist an den von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten 3-MonatsEURIBOR gebunden. Ausgangszinssatz ist hierbei der dem Monat des vom Kreditnehmer unterfertigten Kreditantrags vorangegangene Monatswert. Schwankungen dieses Indikators von bis zu 0,25 Prozentpunkten können unberücksichtigt bleiben, überschreitet die Veränderung seit der letzten Zinsanpassung jedoch 0,25 Prozentpunkte, wird die gesamte Veränderung berücksichtigt und werden die vereinbarten Pauschalentgelte entsprechend nach oben oder unten angepasst. Der aus der Veränderung errechnete Sollzinssatz wird auf volle 0,125 Prozentpunkte aufgerundet und stellt so die Ausgangsbasis für die Berechnung weiterer Änderungen dar. Änderungen des Sollzinssatzes erfolgen jeweils am 1.1/1.4./1.7./1.10. b) Für Verbraucherkreditverträge gilt lt. a) mit der Modifikation, dass Schwankungen des Indikators von bis zu 0,25 Prozentpunkten jedenfalls unberücksichtigt bleiben, wobei jedoch bei Überschreiten dieses Schwellwertes die gesamte Veränderung berücksichtigt wird. Weiters erfolgt bei derartigen Verträgen keine Aufrundung des aus dieser Veränderung errechneten Sollzinssatz. c) Bei neuen Verträgen erfolgen allenfalls die Änderungen des Sollzinssatzes frühestens zwei Monate nach Beginn der Laufzeit. d) Sollte der 3-Monats-EURIBOR auf einen Wert unter 0% fallen, wird für die Zinsanpassung ein Wert von 0% herangezogen. 2.4 Effektiver Jahreszinssatz a) Der effektive Jahreszinssatz drückt die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher als jährlichen Prozentsatz des Gesamtkreditbetrages aus. b) Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind daher die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt (gem. § 27 VKrG). Die im Kreditvertrag ausgewiesenen zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Kosten sind daher entsprechend berücksichtigt. Nach Antragstellung bekannt werdende zusätzliche Kosten (z.B. Versicherungsprämien) erhöhen den im Antrag ausgewiesenen effektiven Jahreszinssatz. 3. Einlösung/Besitzanweisung 3.1 Der Kreditnehmer ist mit einer Auszahlung des Kredites an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: an die BMW Austria GmbH) bzw. im Falle einer ggf. vereinbarten Restschuldversicherung an den Versicherer einverstanden und ersucht die Bank, die Kaufschuld (Restkaufpreis) dem ausliefernden Händler/Verkäufer (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: der BMW Austria GmbH/Verkäufer), zu überweisen. Er nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass mit Zahlung der Kaufschuld durch die Bank sämtliche Ansprüche des ausliefernden Händlers/Verkäufers (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: der BMW Austria GmbH/Verkäufer) gegen ihn im Wege der Einlösung (gem. §§ 1422, 1423 ABGB) auf die Bank übergehen und danach sein Konto mit dem Einlösungsbetrag belastet wird. 3.2 Der Kreditnehmer übernimmt das Fahrzeug für die Bank in Besitz und haftet ihr für dessen ordnungsgemäße Übernahme. 4. Sicherheiten Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche der Bank aus jedem Rechtsgrund im Zusammenhang mit diesem Kreditvertrag räumen der Kreditnehmer, gegebenenfalls auch der Mitantragsteller – für den die nachfolgenden Regelungen entsprechend gelten – der Bank folgende Sicherheiten ein: 4.1 Eigentumsvorbehalt Durch die zu Vertragspunkt „Einlösung/Besitzanweisung“ genannte Einlösung ist der Eigentumsvorbehalt des ausliefernden Händlers/Verkäufers (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: der BMW Austria GmbH/des Verkäufers) an dem Kraftfahrzeug auf die Bank übergegangen. Die Bank bleibt bis zur vollständigen Abdeckung des Kreditkontos Eigentümerin des Fahrzeuges samt den dazugehörigen Papieren (Typenschein/CoC-Papier etc.) sowie einschließlich aller Zubehör- und Ausstattungsteile, die im oder am Fahrzeug eingebaut oder angebracht sind oder werden. 4.2 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der Bank den zum Fahrzeug gehörigen Typenschein/CoC-Papier unverzüglich zu übergeben bzw. zu verschaffen. Die Bank ist berechtigt, die Auszahlung des Kredites bis zum Eingang des Typenscheines/CoC-Papier bei ihr zu verweigern. Die Bank ist berechtigt, den Abschluss einer Fahrzeugkaskoversicherung und den Nachweis hierüber zu verlangen. Bei sich abzeichnender Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ist die Bank berechtigt, für diesen und zu dessen Lasten eine entsprechende Fahrzeugkaskoversicherung abzuschließen und die fälligen Versicherungsprämien zu verauslagen. 4.3 Abtretung von Ersatzansprüchen sowie Minderung Der Kreditnehmer tritt der Bank die ihm im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges gegen den Schädiger und/oder dessen Versicherung zustehenden Ansprüche, einschließlich des Anspruchs auf Wertminderung ab. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der Bank von solchen Ansprüchen und dem Schädiger und/oder dessen Versicherung von der Abtretung sofort Mitteilung zu machen. Besteht eine Fahrzeugkaskoversicherung, tritt der Kreditnehmer seine sämtlichen Rechte aus der Fahrzeugkaskoversicherung im Versicherungsfall an die Bank ab und ermächtigt die Versicherungsanstalt zur Ausstellung einer auf die Bank lautenden Vinkulierung. 4.4 Übertragung von Sicherheiten durch die Bank auf Dritte Die Bank ist berechtigt, soweit ihre Forderungen durch Vertrag oder kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind, diesen Dritten auch ihre Sicherungsrechte zu übertragen. 5. Rückzahlung des Kredites 5.1 Rückzahlung Das Kreditverhältnis beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges, spätestens mit dem Datum der behördlichen Zulassung. Der Kredit ist entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan an die Bank zurückzuzahlen. Als schuldbefreiend gelten nur solche Zahlungen, die bei der Bank eingegangen sind. 5.2 Zahlungsweise Alle Rückzahlungen sind abzugsfrei und ausschließlich an die von der Bank angegebene Zahlstelle zu leisten. Im Falle der Rückzahlung im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens werden die Lastschriften durch die BMW AG vorgenommen und erfolgen selbige mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Kreditgeber. Wird eine Rückzahlung in bar geleistet, so sind nur Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht der Bank zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. 5.3 5.4 Warnhinweis Bei Zahlungsverzug ist die Bank berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat sowie angemessene Mahnspesen zu verrechnen. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem zugrundegelegten Sollzinssatz. Unter den Voraussetzungen von Pkt. 7.1.a) der AGB ist die Bank zur vorzeitigen Fälligstellung des Gesamtkredites sowie Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt (siehe Pkt. 7 und Pkt. 9 der AGB). Dem Kreditnehmer wird auf Verlangen kostenlos eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplanes zur Verfügung gestellt. 6. Vorzeitige Rückzahlung bzw. Kündigung durch den Kreditnehmer 6.1 Der Kreditnehmer ist zur vorzeitigen Kündigung nach Ablauf von 6 Monaten nach dem vollständigen Empfang des Kreditbetrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten berechtigt. 6.2 Für den Verbraucher gilt: Der Kreditnehmer hat das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrages samt Zinsen gilt als Kündigung des Kreditvertrags. Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls 6.3 (Stand Juni 2015) entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; laufzeitabhängige Kosten verringern sich verhältnismäßig. Für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung ist BMW Financial Services berechtigt, eine Entschädigung gemäß § 16 VKrG zu verlangen, wobei sich diese wie folgt berechnet: Die Entschädigung beträgt a) 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrages, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ablauf des Kreditvertrages ein Jahr nicht überschreitet und b) 1% in allen anderen Fällen sowie c) nicht mehr als die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages für den betreffenden Kreditbetrag hätte zahlen müssen (Deckelung). 7. Vorzeitige Fälligkeit des Kredites bzw. Kündigung durch die Bank 7.1 Der Kredit bzw. Kreditrestbetrag kann fällig gestellt werden, wenn a) Terminverlust eintritt. Dieser tritt ein, wenn der Kreditnehmer/Mitantragsteller mit der Zahlung nur einer Rate, Gebühr- oder Versicherungsprämie in Verzug gerät, die Zahlung seit mindestens 6 Wochen fällig ist und der Kreditnehmer/Mitantragsteller unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist erfolglos gemahnt wurde. b) über das Vermögen des Kreditnehmers/Mitantragstellers ein Insolvenzverfahren bzw. Vorverfahren eröffnet oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wurde. c) der Kreditnehmer stirbt, und die Erben nicht binnen 6 Wochen die aushaftende Gesamtforderung übernehmen. Bei Abschluss einer Restschuldversicherung gilt dies nur insoweit, als ein Versicherungsschutz nicht bestehen sollte. d) der Kreditnehmer/Mitantragsteller unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die Behandlung des Kreditantrages gemacht hat. e) das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Bank nicht übergeht, später wegfällt oder gegenstandslos wird, oder dass sonstige vereinbarte Sicherheiten ganz oder teilweise wegfallen. f) sich die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers/Mitantragstellers gegenüber dem Zeitpunkt der Antragsstellung wesentlich verschlechtern. g) am Fahrzeug ein Pfandrecht begründet wird oder gegen den Kreditnehmer/Mitantragsteller Exekutionen anhängig sind. h) durch einen Totalschaden oder Untergang oder Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges eine vereinbarungsmäßige Verwendung durch den Kreditnehmer nicht mehr möglich ist. 7.2 Für den Fall der vorzeitigen Fälligkeit des Kredites ist die Bank im Hinblick auf den damit verbundenen gesteigerten Aufwand berechtigt, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 254,- x Restlaufzeit in Monaten durch Gesamtlaufzeit zu verlangen. 8. Adressenänderungen 8.1 Der Kreditnehmer hat der Bank jeden Wechsel seines Wohnortes, Unternehmenssitzes und Dienstgebers sowie Standortes des Fahrzeuges unmittelbar schriftlich mitzuteilen. Erklärungen seitens der Bank können rechtswirksam an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Kreditnehmers gesandt werden. 9. Verwertung des Fahrzeuges 9.1 Ansichnahme des Fahrzeuges/Zubehörs Bei Eintritt der vorzeitigen Fälligkeit des Kredites, oder Kündigung gemäß Vertragspunkt „Vorzeitige Fälligkeit des Kredites bzw. Kündigung durch die Bank“, kann die Bank das in ihrem Eigentumsvorbehalt stehende Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Kreditnehmers einziehen und im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Kreditnehmers verwerten. Der Kreditnehmer verzichtet im Falle der Sicherstellung des Fahrzeuges auf eine Klage wegen Besitzstörung und/oder Schadenersatz. Die Verwertung wird durchgeführt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Inbesitznahme sämtliche Forderungen der Bank aus diesem Kreditvertrag getilgt sind. Die Bank ist berechtigt, die Verwertung durch Verkauf an eine Händlerfirma vorzunehmen, es sei denn, der Kreditnehmer benennt der Bank unverzüglich nach Rücknahme des Fahrzeuges einen anderen Abnehmer, der das Fahrzeug zu einem höheren Erlös abzunehmen bereit ist. 9.2 Verwertungskosten Die Bank ist berechtigt, alle Verwertungskosten in Höhe von mindestens EUR 505,– brutto dem Kreditnehmer in Rechnung zu stellen. 10. Sonstige Pflichten des Kreditnehmers 10.1 Laufende Verpflichtungen Der Kreditnehmer/Mitantragsteller ist verpflichtet, a) die gesetzlich vorgeschriebenen Steuern für das Fahrzeug pünktlich zu entrichten. b) für das Fahrzeug die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung aufrecht zu erhalten und die Versicherungsprämien stets pünktlich zu bezahlen. c) das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zu erhalten, die jährlichen § 57 KFZ-Überprüfungen durchführen zu lassen, alle erforderlichen Reparaturen sofort sachgemäß auf seine Kosten ausführen zu lassen und Service-, Wartungs- und Pflegedienste entsprechend den Bestimmungen des Herstellers durchführen zu lassen. d) der Bank von allen gegen das Fahrzeug oder die sonstigen Sicherheiten unternommenen Zwangsvollstreckungs- und sonstigen Maßnahmen Dritter, die die Rechte der Bank beeinträchtigen können, unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich Mitteilung zu machen. e) die Bank unverzüglich zu unterrichten, falls Schäden am Fahrzeug eintreten, oder falls das Fahrzeug abhandenkommt. f) Der Kreditnehmer hat Schäden an der Kilometeranzeige unverzüglich bei einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt beheben zu lassen und eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des alten Kilometerstandes bei der Übergabe vorzulegen. 10.2 Veräußerungsverbot in Bezug auf das Fahrzeug Der Kreditnehmer/Mitantragsteller ist nicht berechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bank zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden, zu vermieten, zu beleihen oder in sonstiger Weise zu benutzen, welche die Sicherungsrechte sowie insbesondere das VorbehaItseigentum der Bank beeinträchtigen. 10.3 Allgemeine Auskunftspflicht Der Kreditnehmer/Mitantragsteller ist zu allen von der Bank für erforderlich gehaltenen Angaben und Nachweisen über seine finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet. 11. Sorgfaltspflicht der Bank in Bezug auf den Typenschein/CoC-Papier Schadenersatzansprüche wegen etwaiger nicht rechtzeitiger Rücksendung der Fahrzeugpapiere oder sonstiger Unterlagen können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden. Die Aushändigung des Typenscheines/CoC-Papieres seitens der Bank an den Verkäufer, an einen Mithaftenden oder an einen Dritten erfolgt mit befreiender Wirkung für die Bank, wenn diese bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens davon ausgehen konnte, dass der Dritte zum Empfang des Typenscheines/CoC-Papieres berechtigt war. 12. Gewährleistung Die Bank haftet nicht für Gewährleistungs-, Garantie- und Produkthaftungsansprüche. Derartige Ansprüche stehen dem Kreditnehmer ausschließlich gegen den Verkäufer zu. Der Kreditnehmer hat die Bank für alle durch Übernahmeerklärungen entstandenen Nachteile schad- und klaglos zu halten. Die Zahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers gegenüber der Bank werden durch die Geltendmachung derartiger Ansprüche nicht berührt. 13. Präambel zu BMW Select 13.1 Der Kreditnehmer/Mitantragsteller hat bei Vertragsunterfertigung die Möglichkeit, sich neben den üblichen Kreditfinanzierungsvarianten gesondert für die Zusatzvariante „BMW Select“ zu entscheiden. Grundvoraussetzung für diese Möglichkeit ist jedoch, dass zwischen dem Kreditnehmer und dem Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: zwischen Kreditnehmer und der BMW Austria GmbH) eine grundlegende Vereinbarung dahingehend besteht, dass der Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: die BMW Austria GmbH) dem Kreditnehmer die Möglichkeit einräumt, unter den hier näher bezeichneten Voraussetzungen das kreditfinanzierte Fahrzeug bei Erreichen des ordentlichen Vertragsendes an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: an die BMW Austria GmbH) zurück zu verkaufen. Die Rückstellung des Fahrzeuges erfolgt lt. Vertragspunkt „Rückstellung des Fahrzeuges bei ordentlichem Vertragsende“. Die Entgeltfindung sowie die Abrechnung nach ordentlichem Vertragsende erfolgt lt. Vertragspunkt „Abrechnung nach ordentlichem Vertragsende“. 13.2 Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Zusatzmöglichkeit des Rückverkaufes ist weiters, dass der Kreditnehmer der Bank bis spätestens 14 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Vertragsende schriftlich mitteilt, dass er von dieser Zusatzmöglichkeit des Rückkaufes Gebrauch macht. Diese Mitteilung hat bei der Bank spätestens 14 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Vertragsende einzulangen. Langt eine derartige schriftliche Erklärung des Kreditnehmers nicht oder nicht fristgerecht ein, so verliert der Kreditnehmer diese Zusatzmöglichkeit und hat daher dies falls die noch ausstehenden Kreditraten gemäß Kreditvertrag (z.B. Zielrate ect.) wie hier vertraglich vereinbart fristgerecht zur Einzahlung zu bringen. 13.3 Die Punkte 13., 14. und 15. dieser AGB gelten nur bei fristgerechter Inanspruchnahme der Zusatzmöglichkeit BMW Select in Form der Rückverkaufsvariante. 14. Rückstellung des Fahrzeuges bei ordentlichem Vertragsende (BMW Select) Entscheidet sich der Kreditnehmer fristgerecht für die Inanspruchnahme des mit dem Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: mit der BMW Austria GmbH) grundsätzlich vereinbarten möglichen Rückkaufes des Fahrzeuges an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: an die BMW Austria GmbH), so hat die Rückgabe des Fahrzeuges an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: an die BMW Austria GmbH) spätestens am Tage der Fälligkeit der Zielrate zu erfolgen. Am Tag der Fahrzeugrückgabe hat der Kreditnehmer das Fahrzeug samt allen zum Fahrzeug gehörenden Papieren, insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft etc. und allen Schlüsseln auf eigene Kosten und Gefahr, am Sitz des Händlers zurückzustellen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Erfolgt die Rückgabe außerhalb des Sitzes ohne vorherige Vereinbarung, trägt der Kreditnehmer die Kosten der Überstellung. Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben und hat der Kreditnehmer die AGB Seite 1 von 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen Kredit Standard Rückverkaufsmöglichkeit gewählt, so hat er für jeden angefangenen Monat nach Vertragsbeendigung ein Benützungsentgelt zu entrichten, das der bisherigen monatlichen Kreditrate entspricht. Er hat weiters sämtliche mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten (Versicherungskosten, ect.) bis zur tatsächlichen Rückstellung zu tragen. Das Fahrzeug ist dem Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: dem von der BMW Austria GmbH dazu beauftragten Händler) innen und außen gereinigt, mit allen anstehenden Wartungen versehen, verkehrs- und betriebssicher, fahrbereit und mit allen zum Fahrzeug gehörigen Papieren (insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft, Gutachten gemäß § 57a KFG usw.) und allen Schlüsseln zu übergeben. Das Fahrzeug darf keine außergewöhnliche Abnutzung aufweisen und muss sich zumindest in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln, befinden. Bei verspäteter Rückgabe ist das vereinbarte Benützungsentgelt vom Kreditnehmer ungeachtet der Wertminderung aufgrund der Abweichung von bedungenem Rückgabezustand zu entrichten. Bei der Rückstellung des Fahrzeuges ist ein gemeinsames Protokoll mit Zustandsbericht zu erstellen und vom Kreditnehmer und vom Händler oder dessen Beauftragten (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: von der BMW Austria GmbH oder deren Beauftragten) zu unterfertigen. Kommt der Kreditnehmer der Rückstellungsverpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, ist die Bank berechtigt, das Fahrzeug samt allen zum Fahrzeug gehörigen Papieren (insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft etc.) und allen Schlüsseln auf Kosten und Gefahr des Kreditnehmers einzuziehen. 15. Abrechnung nach ordentlichem Vertragsende (BMW Select) 15.1 Bei Rückgabe des Fahrzeuges wird ein Protokoll mit Zustandsbericht erstellt, das vom Kreditnehmer und vom Händler oder dessen Beauftragten (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: von der BMW Austria GmbH oder deren Beauftragten) zu unterzeichnen ist. Das Fahrzeug ist frei von Schäden und in ordnungsgemäßem, betriebsbereitem Zustande, der normalem Verschleiß entspricht, zurück zu geben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, sind Minderwert zwischen Kreditnehmer und Händler oder deren Beauftragten (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb zwischen Kreditnehmer und BMW Austria GmbH oder deren Beauftragten) festzustellen und im Protokoll zu erfassen. Dasselbe gilt für die Feststellung und Erfassung des Kilometerstandes (siehe Vertragspunkt „Sonstige Pflichten des Kreditnehmers“). Wird über Minderwert und Kilometerstand keine Einigung erzielt, ist ein Gutachten durch einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen zu erstellen. Die Kosten dafür werden dem Kreditnehmer angelastet. Das Ergebnis des Gutachtens basiert auf dem Einkaufspreis für den KFZ-Handel und ist für beide Parteien bindend. 15.2 Die vertraglich vereinbarten Kilometer werden den tatsächlich genutzten Kilometern gegenüber gestellt, die Differenz (2.500 Mehr- oder Minderkilometer bleiben unberücksichtigt) wird mit dem vereinbarten Kilometersatz multipliziert und gutgeschrieben/nachbelastet. Grenze Minderleistung: Die Vergütung der Minderkilometer ist mit maximal 10% der vereinbarten Gesamtkilometerleistung abzüglich der 2.500 Kilometer begrenzt. 15.3 Nach erfolgtem Rückkauf wird der Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: die BMW Austria GmbH) den mit dem Kreditnehmer vereinbarten oder gemäß 5.1 ermittelten, zur Zahlung kommenden Rückkaufpreis am Tage der Fälligkeit der Zielrate für den Kreditnehmer an die Bank auf die bei der Bank offenen Forderung aus dem Kreditvertrag bezahlen. Zu diesem Zwecke tritt hiermit der Kreditnehmer die Kaufpreisforderung aus dem Rückverkauf an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: an die BMW Austria GmbH) in Höhe der der Bank zustehenden offenen Forderung an die Bank ab. Ein allenfalls verbleibender, restlich offener Betrag aus dem Kreditvertrag ist vom Kreditnehmer am Fälligkeitstag bzw. fristgerecht zu bezahlen. 16. Allgemeine Bestimmungen 16.1 Abtretung durch Kreditnehmer/Mitantragsteller Der Kreditnehmer/Mitantragsteller kann seine Ansprüche gegen die Bank nur mit deren Zustimmung abtreten. 16.2 Aufrechnung durch Kreditnehmer/Mitantragsteller Gegen Ansprüche der Bank können der Kreditnehmer/Mitantragsteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kreditnehmers/Mitantragstellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann von dem Kreditnehmer/Mitantragsteller nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Kreditvertrag beruht. 16.3 Schriftform Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. 16.4 Teil-/Unwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kreditvertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen. 16.5 Geltungsbereich dieser Kreditbedingungen Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch bei Änderungen des Zahlungsplanes und bei Austausch des finanzierten Fahrzeuges. 16.6 Unbeschadet der Verpflichtung zu Vertragspunkt „Sonstige Pflichten des Kreditnehmers, Laufende Verpflichtungen“ kann der Kreditnehmer die Eindeckung der Versicherungen durch die Bank bei einer Versicherungsanstalt deren Wahl im Namen und auf Rechnung des Kreditnehmers/Mitantragstellers beantragen. Die Prämien werden dem Kreditnehmer/Mitantragsteller von der Bank vorgeschrieben und an die Versicherungsanstalt weitergeleitet. Im Falle eines Prämienrückstandes oder einer Versicherungsvertragskündigung kann die Bank mit der Prämie in Vorlage treten oder eine Kasko- und Haftpflichtversicherung zu den üblichen Bedingungen im eigenen Namen abschließen. Die Kosten trägt in jedem Fall der Kreditnehmer/Mitantragsteller. 16.7 Mehrere Kreditnehmer haften für alle Verpflichtungen aus dem Bestand und der Auflösung dieses Vertrages zur ungeteilten Hand. Leistet ein Dritter als Bürge, Garant oder in anderer Form Sicherstellung für den Kreditnehmer, haftet er mit diesem solidarisch für alle vertraglichen Geldforderungen der Bank. 16.8 Klargestellt wird, dass ein Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- bzw. Schlichtungsverfahren nicht besteht. 17. Erfüllungsort 17.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Bank in Salzburg. 17.2 Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht als vereinbart. 18. Rücktritt 18.1 Rücktrittsrecht gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes: (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von 12 Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder 3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt 4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder 5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist. (4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. (5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 4 und 5 und § 3 Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. (Stand Juni 2015) b) Die Frist des Abs. 1 ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt auf Papier oder einem anderen, dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist an den Kreditgeber abgesendet wird. c) Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, den ausbezahlten Betrag samt den seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurückzubezahlen. Die Zinsen werden auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes berechnet. Der Kreditgeber hat überdies Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurück verlangen kann (z. B. Rechtsgeschäftsgebühr). Sonstige Entschädigungen hat der Verbraucher nicht zu leisten. Der Tageszinssatz berechnet sich wie folgt: vereinbarter Sollzinssatz p.a./365 Tage – (vereinbarter Sollzinssatz p.a./365 Tage). d) Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt auch für eine Vereinbarung über eine Restschuldversicherung oder eine sonstige Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Kreditgeber von einem Dritten erbracht wird. e) Wenn der Verbraucher nach § 12 VKrG zum Rücktritt berechtigt ist, entfällt ein Recht zum Rücktritt vom Kreditvertrag gem. § 3 Abs. 1 bis 3 KSchG. f) Tritt der Verbraucher gem. § 12 VKrG vom Kreditvertrag zurück, so kann er binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung von einem Vertrag über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen zurücktreten, wenn der Kreditvertrag mit diesem Vertrag verbunden ist. Dies gilt nicht, wenn sich die wirtschaftliche Einheit nur aus der Angabe der Waren oder der Dienstleistungen im Kreditvertrag ergibt. g) Tritt der Verbraucher im Sinne des § 13 VKrG nach verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften von dem Vertrag über die Lieferung des Fahrzeuges zurück, so gilt der Rücktritt auch für den verbundenen Kreditvertrag. 18.3 Der Kreditnehmer erteilt für den Fall des Rücktritts (nach Punkt 18.2 f) und g)) über die Lieferung des Fahrzeuges seine Zustimmung, dass der ausliefernde Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: die BMW Austria GmbH) den aus der Rückabwicklung resultierenden Kaufpreis – bis zur Höhe des zum Zeitpunkt des Rücktritts aushaftenden Kreditbetrages – mit schuldbefreiender Wirkung an die Bank zur Auszahlung bringen kann. 19. Information gemäß Konsumentenschutzgesetz § 25a 19.1 Falls Ehegatten solidarisch haften, kann von jedem Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist. 19.2 Die Haftung bleibt auch bei Auflösung der Ehe aufrecht. 19.3 Nur das Gericht kann im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten auf eine Ausfallbürgschaft beschränken (§ 98 Ehegesetz), was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müsste. 20. Datenschutz- und Bankgeheimnis 20.1 Der Kreditnehmer erteilt seine Zustimmung, dass der Kreditgeber alle den Kreditnehmer betreffenden Daten und Informationen des Kreditvertrages automationsunterstützt verarbeiten und zum Zweck der internen Abwicklung (Vertragsabwicklung, Berichts- und Controllingwesen), und der Risikoanalyse an die folgenden Unternehmen der BMW Group, nämlich die BMW Austria Bank GmbH, BMW Austria Leasing GmbH, Alphabet Austria Fuhrparkmanagement GmbH, BMW Austria Gesellschaft m.b.H., BMW Vertriebs GmbH, BMW Bank GmbH (Deutschland) und Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (Deutschland) sowie den das Fahrzeug ausliefernden Händler übermitteln darf. Der Kreditnehmer erteilt weiters seine Zustimmung, dass die vorgenannten Daten vom Kreditgeber an die Bayerischen Motorenwerke Aktiengesellschaft (Deutschland) zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Zahlungskontrolle übermittelt werden dürfen und entbindet den Kreditgeber diesbezüglich ausdrücklich vom Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG (Bankwesengesetz). Diese Zustimmung zur Weitergabe von Daten kann, außer jene zur Durchführung von Kundenaufträgen und zur internen Abwicklung gem. § 8 Abs. 1 Ziff. 2 DSG (Datenschutzgesetz) jederzeit widerrufen werden. 20.2 Die vorgenannte Ermächtigung gilt auch als ausdrückliche Zustimmung für eine Auskunftserteilung gemäß § 38 Abs. 2 Ziff. 5 BWG (Bankgeheimnis). 20.3 Information zur Kleinkreditevidenz Die Kleinkreditevidenz (KKE) ist ein zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung geführtes Informationsverbundsystem (§ 50 DSG 2000) von Kreditinstituten, kreditgebenden Versicherungsunternehmen und Leasingunternehmen, dessen Betreiber der Kreditschutzverband von 1870 (KSV) ist. Die Stellung eines Kreditantrages ist einer der Gründe, die zu einer Eintragung in die KKE führen. Der Kreditgeber übermittelt auf Grundlage des Bescheides der Datenschutzkommission GZ: K600.084-008/0002-DVR/2010 aufgrund überwiegender berechtigter Interessen nachstehende Daten, welche ihm im Rahmen des Abschlusses, der Abwicklung und der Betreuung dieses Vertrages bekannt werden, an den KSV: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Laufzeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie die Beendigung des Kreditvertrages. Daten aus der KKE werden durch den KSV auf Anfrage ausschließlich an Kreditinstitute, kreditgewährende Versicherungsunternehmen und Leasinggesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weitergegeben, soweit diese eine Rechtspflicht zur korrekten Beurteilung des Kreditrisikos, das ein Kreditwerber darstellt, trifft. Im Falle einer Eintragung in die KKE stehen dem Kreditnehmer folgende Rechtsbehelfe zu: das Auskunftsrecht gem. § 26 DSG, das Recht auf Richtigstellung oder Löschung gem. § 27 DSG sowie das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 1 DSG. Diese Rechte sind schriftlich beim KSV, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7, oder beim Kreditgeber geltend zu machen. 20.4 Kundenbetreuung Der Kreditnehmer erteilt bis auf Widerruf seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine im Kreditantrag enthaltenen personenbezogenen Daten vom Kreditgeber zum Zwecke der Zusendung von Informationen über Produkte, Dienstleistungen und Veranstaltungen sowie zu Kundenzufriedenheitsabfragen und Marktforschungszwecken gespeichert und verarbeitet werden dürfen und an die BMW Austria Leasing GmbH, Alphabet Austria Fuhrparkmanagement GmbH, BMW Austria Gesellschaft m.b.H., BMW Vertriebs GmbH, BMW Bank GmbH (Deutschland) und Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (Deutschland) übermittelt und von diesen zu selbigen Zwecken gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese Zustimmung umfasst auch die Übersendung dieser Informationen mittels elektronischer Post (E-Mail, SMS, etc.) sowie die telefonische Kontaktaufnahme. Der Widerruf muss schriftlich an das BMW Partner Service, Postfach 71, A-5027 Salzburg oder an [email protected] erfolgen. Weiters bestätigt der Antragsteller, rechtzeitig vor Unterfertigung dieses Vertrages die vorvertraglichen Informationen gemäß § 6 VKrG erhalten und über ausreichend Zeit für die Entscheidung über den Abschluss des gegenständlichen Kreditantrages gehabt zu haben. Ich bestätige gegenständliche Vertragsbeziehung auf eigene Rechnung zu betreiben (gem. § 40 Abs. 2 BWG) und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung unverzüglich bekanntzugeben. 18.2 Rücktrittsrecht gemäß § 12 VKrG: a) Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. AGB Seite 2 von 2
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