Allgemeine Geschäftsbedingungen Kredit Standard (Stand Juni 2015)

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kredit Standard
Vertragspartner/Firma
BMW Financial Services ist eine Geschäftsbezeichnung der BMW Austria Bank GmbH. Der rechtliche
Vertragspartner ist die BMW Austria Bank GmbH, Siegfried-Marcus-Str. 24, 5020 Salzburg,
Firmenbuchnummer FN 45118a. In weiterer Folge wird der Vertragspartner als Bank bezeichnet. Zuständige
Ansichtsbehörde ist die Österreichische Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.
1. Kreditgewährung
1.1 Dem Kreditnehmer wird antragsgemäß ein Kredit zur Finanzierung des Ankaufes des umseits konkretisierten
Kraftfahrzeuges gewährt. Zu diesem Zweck eröffnet die Bank ein Kreditkonto für den Kreditnehmer. Der
Kreditnehmer ist mit einer Auszahlung des Kredites an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem
Antrieb: an die BMW Austria GmbH) bzw. im Falle einer ggf. vereinbarten Restschuldversicherung an den
Versicherer einverstanden.
1.2 Die Bank kann vor Auszahlung des Kredites vom Kreditvertrag zurücktreten, wenn
a) die von ihr mit dem Kreditvertrag angeforderten Unterlagen nicht vorliegen,
b) wegen des Anspruchs auf Auszahlung des Kredites ein vorläufiges Zahlungsverbot ergeht oder wenn der
Auszahlungsanspruch gepfändet oder ohne Zustimmung der Bank abgetreten oder verpfändet wird.
c) Tatsachen eintreten, die bei ausgezahltem Kredit die vorzeitige Fälligkeit oder ein Kündigungsrecht der
Bank auslösen (vgl. Vertragspunkt „Vorzeitige Rückzahlung bzw. Kündigung durch den Kreditnehmer“).
2. Sollzinssatz/Effektiver Jahreszinssatz
2.1 Sollzinssatz
Sollzinssatz ist der als fester oder variabler, periodischer Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf
jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge angewandt wird.
2.2 Zinsengarantie
Durch Ankreuzen gilt mit dem Kreditnehmer als vereinbart, dass der den Monatsraten zugrunde gelegte
Sollzinssatz für die Zeit der ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher Ratenzahlungen nicht verändert wird.
2.3 Variable Verzinsung
a) Der vereinbarte Sollzinssatz ist an den von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten 3-MonatsEURIBOR gebunden. Ausgangszinssatz ist hierbei der dem Monat des vom Kreditnehmer unterfertigten
Kreditantrags vorangegangene Monatswert. Schwankungen dieses Indikators von bis zu 0,25
Prozentpunkten können unberücksichtigt bleiben, überschreitet die Veränderung seit der letzten
Zinsanpassung jedoch 0,25 Prozentpunkte, wird die gesamte Veränderung berücksichtigt und werden die
vereinbarten Pauschalentgelte entsprechend nach oben oder unten angepasst. Der aus der Veränderung
errechnete Sollzinssatz wird auf volle 0,125 Prozentpunkte aufgerundet und stellt so die Ausgangsbasis für
die Berechnung weiterer Änderungen dar. Änderungen des Sollzinssatzes erfolgen jeweils am
1.1/1.4./1.7./1.10.
b) Für Verbraucherkreditverträge gilt lt. a) mit der Modifikation, dass Schwankungen des Indikators von bis
zu 0,25 Prozentpunkten jedenfalls unberücksichtigt bleiben, wobei jedoch bei Überschreiten dieses
Schwellwertes die gesamte Veränderung berücksichtigt wird. Weiters erfolgt bei derartigen Verträgen keine
Aufrundung des aus dieser Veränderung errechneten Sollzinssatz.
c) Bei neuen Verträgen erfolgen allenfalls die Änderungen des Sollzinssatzes frühestens zwei Monate nach
Beginn der Laufzeit.
d) Sollte der 3-Monats-EURIBOR auf einen Wert unter 0% fallen, wird für die Zinsanpassung ein Wert von
0% herangezogen.
2.4
Effektiver Jahreszinssatz
a) Der effektive Jahreszinssatz drückt die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher als jährlichen
Prozentsatz des Gesamtkreditbetrages aus.
b) Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind daher die Gesamtkosten des Kredits für den
Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen
aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb
von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder
Kreditgeschäft handelt (gem. § 27 VKrG).
Die im Kreditvertrag ausgewiesenen zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Kosten sind daher
entsprechend berücksichtigt.
Nach Antragstellung bekannt werdende zusätzliche Kosten (z.B. Versicherungsprämien) erhöhen den im
Antrag ausgewiesenen effektiven Jahreszinssatz.
3. Einlösung/Besitzanweisung
3.1 Der Kreditnehmer ist mit einer Auszahlung des Kredites an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit
elektrischem Antrieb: an die BMW Austria GmbH) bzw. im Falle einer ggf. vereinbarten
Restschuldversicherung an den Versicherer einverstanden und ersucht die Bank, die Kaufschuld
(Restkaufpreis) dem ausliefernden Händler/Verkäufer (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: der
BMW Austria GmbH/Verkäufer), zu überweisen. Er nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass mit Zahlung der
Kaufschuld durch die Bank sämtliche Ansprüche des ausliefernden Händlers/Verkäufers (bei BMW
Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: der BMW Austria GmbH/Verkäufer) gegen ihn im Wege der Einlösung
(gem. §§ 1422, 1423 ABGB) auf die Bank übergehen und danach sein Konto mit dem Einlösungsbetrag
belastet wird.
3.2 Der Kreditnehmer übernimmt das Fahrzeug für die Bank in Besitz und haftet ihr für dessen ordnungsgemäße
Übernahme.
4. Sicherheiten
Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche der Bank aus
jedem Rechtsgrund im Zusammenhang mit diesem Kreditvertrag räumen der Kreditnehmer, gegebenenfalls
auch der Mitantragsteller – für den die nachfolgenden Regelungen entsprechend gelten – der Bank folgende
Sicherheiten ein:
4.1 Eigentumsvorbehalt
Durch die zu Vertragspunkt „Einlösung/Besitzanweisung“ genannte Einlösung ist der Eigentumsvorbehalt
des ausliefernden Händlers/Verkäufers (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: der BMW Austria
GmbH/des Verkäufers) an dem Kraftfahrzeug auf die Bank übergegangen. Die Bank bleibt bis zur
vollständigen Abdeckung des Kreditkontos Eigentümerin des Fahrzeuges samt den dazugehörigen Papieren
(Typenschein/CoC-Papier etc.) sowie einschließlich aller Zubehör- und Ausstattungsteile, die im oder am
Fahrzeug eingebaut oder angebracht sind oder werden.
4.2 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der Bank den zum Fahrzeug gehörigen Typenschein/CoC-Papier
unverzüglich zu übergeben bzw. zu verschaffen. Die Bank ist berechtigt, die Auszahlung des Kredites bis
zum Eingang des Typenscheines/CoC-Papier bei ihr zu verweigern. Die Bank ist berechtigt, den Abschluss
einer Fahrzeugkaskoversicherung und den Nachweis hierüber zu verlangen. Bei sich abzeichnender
Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ist die Bank berechtigt, für diesen und zu dessen Lasten eine
entsprechende Fahrzeugkaskoversicherung abzuschließen und die fälligen Versicherungsprämien zu
verauslagen.
4.3 Abtretung von Ersatzansprüchen sowie Minderung
Der Kreditnehmer tritt der Bank die ihm im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges gegen den Schädiger
und/oder dessen Versicherung zustehenden Ansprüche, einschließlich des Anspruchs auf Wertminderung
ab. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der Bank von solchen Ansprüchen und dem Schädiger und/oder dessen
Versicherung von der Abtretung sofort Mitteilung zu machen. Besteht eine Fahrzeugkaskoversicherung, tritt
der Kreditnehmer seine sämtlichen Rechte aus der Fahrzeugkaskoversicherung im Versicherungsfall an die
Bank ab und ermächtigt die Versicherungsanstalt zur Ausstellung einer auf die Bank lautenden Vinkulierung.
4.4 Übertragung von Sicherheiten durch die Bank auf Dritte
Die Bank ist berechtigt, soweit ihre Forderungen durch Vertrag oder kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen
sind, diesen Dritten auch ihre Sicherungsrechte zu übertragen.
5. Rückzahlung des Kredites
5.1 Rückzahlung
Das Kreditverhältnis beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges, spätestens mit dem Datum der
behördlichen Zulassung. Der Kredit ist entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan an die Bank
zurückzuzahlen. Als schuldbefreiend gelten nur solche Zahlungen, die bei der Bank eingegangen sind.
5.2 Zahlungsweise
Alle Rückzahlungen sind abzugsfrei und ausschließlich an die von der Bank angegebene Zahlstelle zu
leisten. Im Falle der Rückzahlung im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens werden die Lastschriften durch
die BMW AG vorgenommen und erfolgen selbige mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem
Kreditgeber. Wird eine Rückzahlung in bar geleistet, so sind nur Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht
der Bank zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
5.3
5.4
Warnhinweis
Bei Zahlungsverzug ist die Bank berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat sowie
angemessene Mahnspesen zu verrechnen. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten Verzugszinsen in
der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem zugrundegelegten Sollzinssatz. Unter den Voraussetzungen von
Pkt. 7.1.a) der AGB ist die Bank zur vorzeitigen Fälligstellung des Gesamtkredites sowie Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes berechtigt (siehe Pkt. 7 und Pkt. 9 der AGB).
Dem Kreditnehmer wird auf Verlangen kostenlos eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplanes zur
Verfügung gestellt.
6. Vorzeitige Rückzahlung bzw. Kündigung durch den Kreditnehmer
6.1 Der Kreditnehmer ist zur vorzeitigen Kündigung nach Ablauf von 6 Monaten nach dem vollständigen
Empfang des Kreditbetrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten berechtigt.
6.2 Für den Verbraucher gilt:
Der Kreditnehmer hat das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum
Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrages samt Zinsen
gilt als Kündigung des Kreditvertrags. Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei
vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls
6.3
(Stand Juni 2015)
entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; laufzeitabhängige Kosten verringern sich
verhältnismäßig.
Für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung ist BMW Financial Services berechtigt, eine Entschädigung gemäß
§ 16 VKrG zu verlangen, wobei sich diese wie folgt berechnet: Die Entschädigung beträgt
a) 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrages, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen
Rückzahlung und dem vereinbarten Ablauf des Kreditvertrages ein Jahr nicht überschreitet und
b) 1% in allen anderen Fällen sowie
c) nicht mehr als die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages für den
betreffenden Kreditbetrag hätte zahlen müssen (Deckelung).
7. Vorzeitige Fälligkeit des Kredites bzw. Kündigung durch die Bank
7.1 Der Kredit bzw. Kreditrestbetrag kann fällig gestellt werden, wenn
a) Terminverlust eintritt. Dieser tritt ein, wenn der Kreditnehmer/Mitantragsteller mit der Zahlung nur einer
Rate, Gebühr- oder Versicherungsprämie in Verzug gerät, die Zahlung seit mindestens 6 Wochen fällig ist
und der Kreditnehmer/Mitantragsteller unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer
vierzehntägigen Nachfrist erfolglos gemahnt wurde.
b) über das Vermögen des Kreditnehmers/Mitantragstellers ein Insolvenzverfahren bzw. Vorverfahren
eröffnet oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wurde.
c) der Kreditnehmer stirbt, und die Erben nicht binnen 6 Wochen die aushaftende Gesamtforderung
übernehmen. Bei Abschluss einer Restschuldversicherung gilt dies nur insoweit, als ein Versicherungsschutz
nicht bestehen sollte.
d) der Kreditnehmer/Mitantragsteller unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die
Behandlung des Kreditantrages gemacht hat.
e) das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Bank nicht übergeht, später wegfällt oder gegenstandslos wird,
oder dass sonstige vereinbarte Sicherheiten ganz oder teilweise wegfallen.
f) sich die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers/Mitantragstellers gegenüber dem Zeitpunkt der
Antragsstellung wesentlich verschlechtern.
g) am Fahrzeug ein Pfandrecht begründet wird oder gegen den Kreditnehmer/Mitantragsteller Exekutionen
anhängig sind.
h) durch einen Totalschaden oder Untergang oder Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges eine
vereinbarungsmäßige Verwendung durch den Kreditnehmer nicht mehr möglich ist.
7.2 Für den Fall der vorzeitigen Fälligkeit des Kredites ist die Bank im Hinblick auf den damit verbundenen
gesteigerten Aufwand berechtigt, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 254,- x Restlaufzeit
in Monaten durch Gesamtlaufzeit zu verlangen.
8. Adressenänderungen
8.1 Der Kreditnehmer hat der Bank jeden Wechsel seines Wohnortes, Unternehmenssitzes und Dienstgebers
sowie Standortes des Fahrzeuges unmittelbar schriftlich mitzuteilen. Erklärungen seitens der Bank können
rechtswirksam an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Kreditnehmers gesandt werden.
9. Verwertung des Fahrzeuges
9.1 Ansichnahme des Fahrzeuges/Zubehörs
Bei Eintritt der vorzeitigen Fälligkeit des Kredites, oder Kündigung gemäß Vertragspunkt „Vorzeitige Fälligkeit
des Kredites bzw. Kündigung durch die Bank“, kann die Bank das in ihrem Eigentumsvorbehalt stehende
Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Kreditnehmers einziehen und im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung
des Kreditnehmers verwerten. Der Kreditnehmer verzichtet im Falle der Sicherstellung des Fahrzeuges auf
eine Klage wegen Besitzstörung und/oder Schadenersatz. Die Verwertung wird durchgeführt, wenn nicht
innerhalb von 14 Tagen nach Inbesitznahme sämtliche Forderungen der Bank aus diesem Kreditvertrag
getilgt sind. Die Bank ist berechtigt, die Verwertung durch Verkauf an eine Händlerfirma vorzunehmen, es
sei denn, der Kreditnehmer benennt der Bank unverzüglich nach Rücknahme des Fahrzeuges einen anderen
Abnehmer, der das Fahrzeug zu einem höheren Erlös abzunehmen bereit ist.
9.2 Verwertungskosten
Die Bank ist berechtigt, alle Verwertungskosten in Höhe von mindestens EUR 505,– brutto dem
Kreditnehmer in Rechnung zu stellen.
10. Sonstige Pflichten des Kreditnehmers
10.1 Laufende Verpflichtungen
Der Kreditnehmer/Mitantragsteller ist verpflichtet,
a) die gesetzlich vorgeschriebenen Steuern für das Fahrzeug pünktlich zu entrichten.
b) für das Fahrzeug die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung aufrecht zu erhalten und die
Versicherungsprämien stets pünktlich zu bezahlen.
c) das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zu erhalten, die jährlichen § 57 KFZ-Überprüfungen durchführen
zu lassen, alle erforderlichen Reparaturen sofort sachgemäß auf seine Kosten ausführen zu lassen und
Service-, Wartungs- und Pflegedienste entsprechend den Bestimmungen des Herstellers durchführen zu
lassen.
d) der Bank von allen gegen das Fahrzeug oder die sonstigen Sicherheiten unternommenen
Zwangsvollstreckungs- und sonstigen Maßnahmen Dritter, die die Rechte der Bank beeinträchtigen können,
unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich Mitteilung zu machen.
e) die Bank unverzüglich zu unterrichten, falls Schäden am Fahrzeug eintreten, oder
falls
das
Fahrzeug abhandenkommt.
f) Der Kreditnehmer hat Schäden an der Kilometeranzeige unverzüglich bei einer vom Hersteller anerkannten
Werkstatt beheben zu lassen und eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des alten
Kilometerstandes bei der Übergabe vorzulegen.
10.2 Veräußerungsverbot in Bezug auf das Fahrzeug
Der Kreditnehmer/Mitantragsteller ist nicht berechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige schriftliche Zustimmung
der Bank zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden, zu vermieten, zu beleihen oder in sonstiger Weise
zu benutzen, welche die Sicherungsrechte sowie insbesondere das VorbehaItseigentum der Bank
beeinträchtigen.
10.3 Allgemeine Auskunftspflicht
Der Kreditnehmer/Mitantragsteller ist zu allen von der Bank für erforderlich gehaltenen Angaben und
Nachweisen über seine finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet.
11. Sorgfaltspflicht der Bank in Bezug auf den Typenschein/CoC-Papier
Schadenersatzansprüche wegen etwaiger nicht rechtzeitiger Rücksendung der Fahrzeugpapiere oder
sonstiger Unterlagen können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden. Die
Aushändigung des Typenscheines/CoC-Papieres seitens der Bank an den Verkäufer, an einen Mithaftenden
oder an einen Dritten erfolgt mit befreiender Wirkung für die Bank, wenn diese bei Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens davon ausgehen konnte, dass der Dritte zum Empfang des Typenscheines/CoC-Papieres
berechtigt war.
12. Gewährleistung
Die Bank haftet nicht für Gewährleistungs-, Garantie- und Produkthaftungsansprüche. Derartige Ansprüche
stehen dem Kreditnehmer ausschließlich gegen den Verkäufer zu. Der Kreditnehmer hat die Bank für alle
durch Übernahmeerklärungen entstandenen Nachteile schad- und klaglos zu halten. Die
Zahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers gegenüber der Bank werden durch die Geltendmachung
derartiger Ansprüche nicht berührt.
13. Präambel zu BMW Select
13.1 Der Kreditnehmer/Mitantragsteller hat bei Vertragsunterfertigung die Möglichkeit, sich neben den üblichen
Kreditfinanzierungsvarianten gesondert für die Zusatzvariante „BMW Select“ zu entscheiden.
Grundvoraussetzung für diese Möglichkeit ist jedoch, dass zwischen dem Kreditnehmer und dem Händler
(bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: zwischen Kreditnehmer und der BMW Austria GmbH) eine
grundlegende Vereinbarung dahingehend besteht, dass der Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem
Antrieb: die BMW Austria GmbH) dem Kreditnehmer die Möglichkeit einräumt, unter den hier näher
bezeichneten Voraussetzungen das kreditfinanzierte Fahrzeug bei Erreichen des ordentlichen
Vertragsendes an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: an die BMW Austria GmbH)
zurück zu verkaufen. Die Rückstellung des Fahrzeuges erfolgt lt. Vertragspunkt „Rückstellung des
Fahrzeuges bei ordentlichem Vertragsende“. Die Entgeltfindung sowie die Abrechnung nach ordentlichem
Vertragsende erfolgt lt. Vertragspunkt „Abrechnung nach ordentlichem Vertragsende“.
13.2 Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Zusatzmöglichkeit des Rückverkaufes ist weiters, dass der
Kreditnehmer der Bank bis spätestens 14 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Vertragsende schriftlich
mitteilt, dass er von dieser Zusatzmöglichkeit des Rückkaufes Gebrauch macht. Diese Mitteilung hat bei der
Bank spätestens 14 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Vertragsende einzulangen. Langt eine derartige
schriftliche Erklärung des Kreditnehmers nicht oder nicht fristgerecht ein, so verliert der Kreditnehmer diese
Zusatzmöglichkeit und hat daher dies falls die noch ausstehenden Kreditraten gemäß Kreditvertrag (z.B.
Zielrate ect.) wie hier vertraglich vereinbart fristgerecht zur Einzahlung zu bringen.
13.3 Die Punkte 13., 14. und 15. dieser AGB gelten nur bei fristgerechter Inanspruchnahme der Zusatzmöglichkeit
BMW Select in Form der Rückverkaufsvariante.
14. Rückstellung des Fahrzeuges bei ordentlichem Vertragsende (BMW Select)
Entscheidet sich der Kreditnehmer fristgerecht für die Inanspruchnahme des mit dem Händler (bei BMW
Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: mit der BMW Austria GmbH) grundsätzlich vereinbarten möglichen
Rückkaufes des Fahrzeuges an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: an die BMW
Austria GmbH), so hat die Rückgabe des Fahrzeuges an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit
elektrischem Antrieb: an die BMW Austria GmbH) spätestens am Tage der Fälligkeit der Zielrate zu erfolgen.
Am Tag der Fahrzeugrückgabe hat der Kreditnehmer das Fahrzeug samt allen zum Fahrzeug gehörenden
Papieren, insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft etc. und allen Schlüsseln auf eigene Kosten und
Gefahr, am Sitz des Händlers zurückzustellen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Erfolgt die Rückgabe außerhalb des Sitzes ohne vorherige Vereinbarung, trägt der Kreditnehmer die Kosten
der Überstellung. Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben und hat der Kreditnehmer die
AGB Seite 1 von 2
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kredit Standard
Rückverkaufsmöglichkeit gewählt, so hat er für jeden angefangenen Monat nach Vertragsbeendigung ein
Benützungsentgelt zu entrichten, das der bisherigen monatlichen Kreditrate entspricht. Er hat weiters
sämtliche mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten (Versicherungskosten, ect.) bis zur tatsächlichen
Rückstellung zu tragen.
Das Fahrzeug ist dem Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: dem von der BMW Austria
GmbH dazu beauftragten Händler) innen und außen gereinigt, mit allen anstehenden Wartungen versehen,
verkehrs- und betriebssicher, fahrbereit und mit allen zum Fahrzeug gehörigen Papieren (insbesondere
Zulassungsschein, Serviceheft, Gutachten gemäß § 57a KFG usw.) und allen Schlüsseln zu übergeben. Das
Fahrzeug darf keine außergewöhnliche Abnutzung aufweisen und muss sich zumindest in einem dem Alter
und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln,
befinden. Bei verspäteter Rückgabe ist das vereinbarte Benützungsentgelt vom Kreditnehmer ungeachtet
der Wertminderung aufgrund der Abweichung von bedungenem Rückgabezustand zu entrichten.
Bei der Rückstellung des Fahrzeuges ist ein gemeinsames Protokoll mit Zustandsbericht zu erstellen und
vom Kreditnehmer und vom Händler oder dessen Beauftragten (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem
Antrieb: von der BMW Austria GmbH oder deren Beauftragten) zu unterfertigen. Kommt der Kreditnehmer
der Rückstellungsverpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, ist die Bank berechtigt, das Fahrzeug samt
allen zum Fahrzeug gehörigen Papieren (insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft etc.) und allen
Schlüsseln auf Kosten und Gefahr des Kreditnehmers einzuziehen.
15. Abrechnung nach ordentlichem Vertragsende (BMW Select)
15.1 Bei Rückgabe des Fahrzeuges wird ein Protokoll mit Zustandsbericht erstellt, das vom Kreditnehmer und
vom Händler oder dessen Beauftragten (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: von der BMW
Austria GmbH oder deren Beauftragten) zu unterzeichnen ist. Das Fahrzeug ist frei von Schäden und in
ordnungsgemäßem, betriebsbereitem Zustande, der normalem Verschleiß entspricht, zurück zu geben.
Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, sind Minderwert zwischen Kreditnehmer und Händler oder
deren Beauftragten (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb zwischen Kreditnehmer und BMW
Austria GmbH oder deren Beauftragten) festzustellen und im Protokoll zu erfassen. Dasselbe gilt für die
Feststellung und Erfassung des Kilometerstandes (siehe Vertragspunkt „Sonstige Pflichten des
Kreditnehmers“).
Wird über Minderwert und Kilometerstand keine Einigung erzielt, ist ein Gutachten durch einen
unabhängigen KFZ-Sachverständigen zu erstellen. Die Kosten dafür werden dem Kreditnehmer angelastet.
Das Ergebnis des Gutachtens basiert auf dem Einkaufspreis für den KFZ-Handel und ist für beide Parteien
bindend.
15.2 Die vertraglich vereinbarten Kilometer werden den tatsächlich genutzten Kilometern gegenüber gestellt, die
Differenz (2.500 Mehr- oder Minderkilometer bleiben unberücksichtigt) wird mit dem vereinbarten
Kilometersatz multipliziert und gutgeschrieben/nachbelastet. Grenze Minderleistung: Die Vergütung der
Minderkilometer ist mit maximal 10% der vereinbarten Gesamtkilometerleistung abzüglich der 2.500
Kilometer begrenzt.
15.3 Nach erfolgtem Rückkauf wird der Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb: die BMW Austria
GmbH) den mit dem Kreditnehmer vereinbarten oder gemäß 5.1 ermittelten, zur Zahlung kommenden
Rückkaufpreis am Tage der Fälligkeit der Zielrate für den Kreditnehmer an die Bank auf die bei der Bank
offenen Forderung aus dem Kreditvertrag bezahlen. Zu diesem Zwecke tritt hiermit der Kreditnehmer die
Kaufpreisforderung aus dem Rückverkauf an den Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb:
an die BMW Austria GmbH) in Höhe der der Bank zustehenden offenen Forderung an die Bank ab. Ein
allenfalls verbleibender, restlich offener Betrag aus dem Kreditvertrag ist vom Kreditnehmer am Fälligkeitstag
bzw. fristgerecht zu bezahlen.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1 Abtretung durch Kreditnehmer/Mitantragsteller
Der Kreditnehmer/Mitantragsteller kann seine Ansprüche gegen die Bank nur mit deren Zustimmung
abtreten.
16.2 Aufrechnung durch Kreditnehmer/Mitantragsteller
Gegen Ansprüche der Bank können der Kreditnehmer/Mitantragsteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Kreditnehmers/Mitantragstellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt,
ein Zurückbehaltungsrecht kann von dem Kreditnehmer/Mitantragsteller nur geltend gemacht werden, soweit
es auf Ansprüchen aus diesem Kreditvertrag beruht.
16.3 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und
Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
16.4 Teil-/Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kreditvertrages oder seiner Bestandteile lässt die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren
nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen.
16.5 Geltungsbereich dieser Kreditbedingungen
Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch bei Änderungen des Zahlungsplanes und bei Austausch des
finanzierten Fahrzeuges.
16.6 Unbeschadet der Verpflichtung zu Vertragspunkt „Sonstige Pflichten des Kreditnehmers, Laufende
Verpflichtungen“ kann der Kreditnehmer die Eindeckung der Versicherungen durch die Bank bei einer
Versicherungsanstalt deren Wahl im Namen und auf Rechnung des Kreditnehmers/Mitantragstellers
beantragen. Die Prämien werden dem Kreditnehmer/Mitantragsteller von der Bank vorgeschrieben und an
die
Versicherungsanstalt weitergeleitet. Im Falle eines Prämienrückstandes oder einer
Versicherungsvertragskündigung kann die Bank mit der Prämie in Vorlage treten oder eine Kasko- und
Haftpflichtversicherung zu den üblichen Bedingungen im eigenen Namen abschließen. Die Kosten trägt in
jedem Fall der Kreditnehmer/Mitantragsteller.
16.7 Mehrere Kreditnehmer haften für alle Verpflichtungen aus dem Bestand und der Auflösung dieses Vertrages
zur ungeteilten Hand. Leistet ein Dritter als Bürge, Garant oder in anderer Form Sicherstellung für den
Kreditnehmer, haftet er mit diesem solidarisch für alle vertraglichen Geldforderungen der Bank.
16.8 Klargestellt wird, dass ein Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- bzw. Schlichtungsverfahren
nicht besteht.
17. Erfüllungsort
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Bank in Salzburg.
17.2 Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht als vereinbart.
18. Rücktritt
18.1 Rücktrittsrecht gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes:
(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt
benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser
Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der
Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des
Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das
Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den
Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit
dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde
unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab
Vertragsabschluss bzw. Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von 12
Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt zu
dem der Verbraucher die Urkunde erhält.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter
den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder
durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen
Zwecke benützten Räume gebracht hat.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten
zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder
ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie
üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das
vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen
Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt
4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers
abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn
die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der
Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von
Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und
Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von
Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 4 und 5
und § 3 Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den
Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.
(Stand Juni 2015)
b) Die Frist des Abs. 1 ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt auf Papier oder einem anderen, dem
Kreditgeber zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung
vor dem Ablauf der Frist an den Kreditgeber abgesendet wird.
c) Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30
Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, den ausbezahlten Betrag samt den seit der
Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurückzubezahlen. Die Zinsen werden auf der Grundlage des
vereinbarten Sollzinssatzes berechnet. Der Kreditgeber hat überdies Anspruch auf Ersatz der Zahlungen,
die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurück verlangen kann (z. B. Rechtsgeschäftsgebühr).
Sonstige Entschädigungen hat der Verbraucher nicht zu leisten. Der Tageszinssatz berechnet sich wie folgt:
vereinbarter Sollzinssatz p.a./365 Tage – (vereinbarter
Sollzinssatz p.a./365 Tage).
d) Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt auch für eine Vereinbarung über eine
Restschuldversicherung oder eine sonstige Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag
vom Kreditgeber selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Kreditgeber von einem Dritten erbracht
wird.
e) Wenn der Verbraucher nach § 12 VKrG zum Rücktritt berechtigt ist, entfällt ein Recht zum Rücktritt vom
Kreditvertrag gem. § 3 Abs. 1 bis 3 KSchG.
f) Tritt der Verbraucher gem. § 12 VKrG vom Kreditvertrag zurück, so kann er binnen einer Woche ab Abgabe
der Rücktrittserklärung von einem Vertrag über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen zurücktreten,
wenn der Kreditvertrag mit diesem Vertrag verbunden ist. Dies gilt nicht, wenn sich die wirtschaftliche Einheit
nur aus der Angabe der Waren oder der Dienstleistungen im Kreditvertrag ergibt.
g) Tritt der Verbraucher im Sinne des § 13 VKrG nach verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften von dem
Vertrag über die Lieferung des Fahrzeuges zurück, so gilt der Rücktritt auch für den verbundenen
Kreditvertrag.
18.3 Der Kreditnehmer erteilt für den Fall des Rücktritts (nach Punkt 18.2 f) und g)) über die Lieferung des
Fahrzeuges seine Zustimmung, dass der ausliefernde Händler (bei BMW Fahrzeugen mit elektrischem
Antrieb: die BMW Austria GmbH) den aus der Rückabwicklung resultierenden Kaufpreis – bis zur Höhe des
zum Zeitpunkt des Rücktritts aushaftenden Kreditbetrages – mit schuldbefreiender Wirkung an die Bank zur
Auszahlung bringen kann.
19. Information gemäß Konsumentenschutzgesetz § 25a
19.1 Falls Ehegatten solidarisch haften, kann von jedem Schuldner in beliebiger
Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die
Kreditsumme zugekommen ist.
19.2 Die Haftung bleibt auch bei Auflösung der Ehe aufrecht.
19.3 Nur das Gericht kann im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten auf
eine Ausfallbürgschaft beschränken (§ 98 Ehegesetz), was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft
der Scheidung beantragt werden müsste.
20. Datenschutz- und Bankgeheimnis
20.1 Der Kreditnehmer erteilt seine Zustimmung, dass der Kreditgeber alle den Kreditnehmer betreffenden
Daten und Informationen des Kreditvertrages automationsunterstützt verarbeiten und zum Zweck der
internen Abwicklung (Vertragsabwicklung, Berichts- und Controllingwesen), und der Risikoanalyse an
die folgenden Unternehmen der BMW Group, nämlich die BMW Austria Bank GmbH, BMW Austria
Leasing GmbH, Alphabet Austria Fuhrparkmanagement GmbH, BMW Austria Gesellschaft m.b.H.,
BMW Vertriebs GmbH, BMW Bank GmbH (Deutschland) und Bayerische Motoren Werke
Aktiengesellschaft (Deutschland) sowie den das Fahrzeug ausliefernden Händler übermitteln darf. Der
Kreditnehmer erteilt weiters seine Zustimmung, dass die vorgenannten Daten vom Kreditgeber an die
Bayerischen Motorenwerke Aktiengesellschaft (Deutschland) zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs
und der Zahlungskontrolle übermittelt werden dürfen und entbindet den Kreditgeber diesbezüglich
ausdrücklich vom Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG (Bankwesengesetz). Diese Zustimmung zur
Weitergabe von Daten kann, außer jene zur Durchführung von Kundenaufträgen und zur internen
Abwicklung gem. § 8 Abs. 1 Ziff. 2 DSG (Datenschutzgesetz) jederzeit widerrufen werden.
20.2 Die vorgenannte Ermächtigung gilt auch als ausdrückliche Zustimmung für eine Auskunftserteilung
gemäß § 38 Abs. 2 Ziff. 5 BWG (Bankgeheimnis).
20.3 Information zur Kleinkreditevidenz
Die Kleinkreditevidenz (KKE) ist ein zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung
geführtes Informationsverbundsystem (§ 50 DSG 2000) von Kreditinstituten, kreditgebenden
Versicherungsunternehmen und Leasingunternehmen, dessen Betreiber der Kreditschutzverband von
1870 (KSV) ist. Die Stellung eines Kreditantrages ist einer der Gründe, die zu einer Eintragung in die
KKE führen. Der Kreditgeber übermittelt auf Grundlage des Bescheides der Datenschutzkommission
GZ: K600.084-008/0002-DVR/2010 aufgrund überwiegender berechtigter Interessen nachstehende
Daten, welche ihm im Rahmen des Abschlusses, der Abwicklung und der Betreuung dieses Vertrages
bekannt werden, an den KSV: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Laufzeit,
Rückführungsmodalitäten, Schritte im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der
Rechtsverfolgung sowie die Beendigung des Kreditvertrages. Daten aus der KKE werden durch den
KSV auf Anfrage ausschließlich an Kreditinstitute, kreditgewährende Versicherungsunternehmen und
Leasinggesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
weitergegeben, soweit diese eine Rechtspflicht zur korrekten Beurteilung des Kreditrisikos, das ein
Kreditwerber darstellt, trifft. Im Falle einer Eintragung in die KKE stehen dem Kreditnehmer folgende
Rechtsbehelfe zu: das Auskunftsrecht gem. § 26 DSG, das Recht auf Richtigstellung oder Löschung
gem. § 27 DSG sowie das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 1 DSG. Diese Rechte sind schriftlich beim
KSV, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7, oder beim Kreditgeber geltend zu machen.
20.4 Kundenbetreuung
Der Kreditnehmer erteilt bis auf Widerruf seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine im Kreditantrag
enthaltenen personenbezogenen Daten vom Kreditgeber zum Zwecke der Zusendung von
Informationen
über
Produkte,
Dienstleistungen
und
Veranstaltungen
sowie
zu
Kundenzufriedenheitsabfragen und Marktforschungszwecken gespeichert und verarbeitet werden
dürfen und an die BMW Austria Leasing GmbH, Alphabet Austria Fuhrparkmanagement GmbH, BMW
Austria Gesellschaft m.b.H., BMW Vertriebs GmbH, BMW Bank GmbH (Deutschland) und Bayerische
Motoren Werke Aktiengesellschaft (Deutschland) übermittelt und von diesen zu selbigen Zwecken
gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese Zustimmung umfasst auch die Übersendung dieser
Informationen mittels elektronischer Post (E-Mail, SMS, etc.) sowie die telefonische Kontaktaufnahme.
Der Widerruf muss schriftlich an das BMW Partner Service, Postfach 71, A-5027 Salzburg oder an
[email protected] erfolgen.
Weiters bestätigt der Antragsteller, rechtzeitig vor Unterfertigung dieses Vertrages die vorvertraglichen
Informationen gemäß § 6 VKrG erhalten und über ausreichend Zeit für die Entscheidung über den Abschluss
des gegenständlichen Kreditantrages gehabt zu haben.
Ich bestätige gegenständliche Vertragsbeziehung auf eigene Rechnung zu betreiben (gem. § 40 Abs. 2
BWG) und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung unverzüglich
bekanntzugeben.
18.2 Rücktrittsrecht gemäß § 12 VKrG:
a) Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen
zurücktreten. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag
abgeschlossen wurde.
AGB Seite 2 von 2