Merkblatt Förderung für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebanlagen Die Beihilfegesuche für das Pflanzjahr 2017 können vom 1. April bis 31. Mai 2016 eingereicht werden. Erforderliche Hangneigung, beihilfefähige Maßnahmen Mindestfläche und Es können nur Rebanlagen mit einer Mindesthangneigung von 30 % finanziert werden. Deshalb ist es nicht möglich für Wiederbepflanzungen von Rebanlagen mit geringerer Hangneigung um einen Beitrag anzusuchen. Kosten für die Erstellung der Beregnungsanlage oder für die Einrichtungen zum Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel, Wind oder Hagel können nicht berücksichtigt werden. Die anerkannten Kosten je Hektar betragen 20.000 Euro für Pflanz- und Gerüstmaterial, 8.000 Euro für Bodenvorbereitungsarbeiten und 5.000 Euro für Terrassierungsarbeiten, immer falls effektiv durchgeführt und mit Rechnungen belegbar.. Eine Förderung ist ab einer Fläche von 1.500 m² Rebanlage möglich. Die Flächenberechnung erfolgt aufgrund der EU-Vorgabe, wobei maximal um die anzupflanzende Nettofläche ein Streifen von einem halben Reihenabstand hinzugezählt werden kann. Die Antragsteller sind deshalb angehalten, die Angaben in den Gesuchen auf jeden Fall sehr genau zu machen. Änderungen des Vorhabens müssen unverzüglich dem Amt für Obst- und Weinbau mitgeteilt werden. Der Beitragssatz beträgt anerkannten Kosten. Gefördert wird nur die Auspflanzung von Sorten welche von der Autonomen Provinz Bozen als „für den Anbau geeignet“ eingestuft sind, wobei zumindest ein Wechsel der Sorte oder des Erziehungssystems erfolgen muss. Daher ist eine Finanzierung von Neuanpflanzungen auf bisher nicht mit Reben bepflanzten Flächen nicht möglich. Des weiteren sind die Verlegung der Rebfläche innerhalb des Betriebes in eine agronomisch günstigere Lage sowie die dokumentierte Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik mit einer folglich erstmals ermöglichten Mechanisierbarkeit im Falle einer Wiederbepflanzung beihilfefähig. Von der Förderung ausgeschlossen ist u.a. die Umstellung von Einfachpergel auf Doppelpergel und umgekehrt. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen werden Wiederbepflanzungen, falls sie in den letzten 10 Jahren bereits eine diesbezügliche Förderung erhalten haben oder Wiederbepflanzungen, die nicht innerhalb des auf die Gesuchstellung nachfolgenden Jahres durchgeführt werden. Wichtig: Um eine korrekte Abwicklung zu gewährleisten, muss der Antragsteller die Verfügbarkeit über die geplante Rebfläche haben und in der Weinbaukartei als Betriebsinhaber eingetragen sein. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung Landwirtschaft 50% auf die Die Beihilfen werden aufgrund einer Rangordnung vergeben. Die Punktevergabe erfolgt jährlich aufgrund definierter Kriterien wie Wechsel von Sorte und/oder Erziehungsform, Vorliegen der Anforderungen als Junglandwirt u.ä.. Die Beihilfen werden nach Fertigstellung und Abrechnung der Rebanlage ausbezahlt, wobei keine Vorschüsse mehr gewährt werden. Verpflichtungen: Die Rodung der zu erneuernden Rebanlage sowie die Entfernung des Stützgerüstes dürfen nicht vor 1. Oktober 2016 erfolgen. Die Rebanlage welche unter Beanspruchung dieser Finanzierung erstellt wird, darf für mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erstellung nicht gerodet werden. PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione Agricoltura Berechnung der Beihilfe und Höhe des Beitrages Die Berechnung der Beihilfe erfolgt auf Basis der Landesrichtpreise und bezieht sich auf die tatsächlichen Kosten für Pflanz- und Gerüstmaterial und auf die fallweise vorliegenden Kosten für Bodenvorbereitung und Terrassierung. Erforderliche Unterlagen für die Gesuche Die für die Beihilfegesuche und Pflanzmeldungen erforderlichen Vordrucke liegen beim Amt für Obstund Weinbau, Brennerstraße 6 ,Bozen und in den Bezirksämtern für Landwirtschaft auf. Abrufbar sind sie auch im Internet: http://www.provinz.bz.it/landwirtschaft/service/formul are.asp Dem Ansuchen um Beihilfe muss ein Ausdruck der Bank beigelegt werden, welcher die Bankkoordinaten des Gesuchstellers belegt, beziehungsweise der Briefkopf eines aktuellen Kontoauszuges. Eventuelle Änderungen des Bankkontos müssen umgehende dem Amt für Obst-und Weinbau mitgeteilt werden, ansonsten kann die Beihilfe nicht ausbezahlt werden. Da die Beitragsgesuche folglich telematisch von den Mitarbeitern des Amtes für Obst-und Weinbau an die nationale Zahlstelle AGEA übermittelt werden, muss jeder Gesuchsteller eine persönliche PECEmailadresse vorweisen damit sein Beitragsgesuch weitergeleitet werden kann. Das Amt für Obst-und Weinbau ist dazu verpflichtet jegliche Mitteilungen an die Antragsteller mittels PEC-Mail zu senden, somit sind die Gesuchsteller dazu angehalten das PEC-Mail-Postfach ständig zu kontrollieren, die PEC-Adresse aktiv zu halten und eventuelle Änderungen dem Amt mitzuteilen. Abrechnung Bezüglich der Arbeiten der Bodenvorbereitung und/oder Terrassierung sind ausschließlich von Seiten Dritter durchgeführte Arbeiten beitragsberechtigt, wobei die entsprechenden Rechnungen vorgelegt werden müssen. Auch für das Ausleihen von Maschinen muss eine entsprechende Rechnung vorgelegt werden. Für die Arbeiten, über den Maschinenring, muss die entsprechende Quittung vorgelegt werden. Aus der Rechnung muss explizit hervorgehen, dass der Verleih oder die geleistete Arbeit in Zusammenhang mit der Erstellung der Rebanlage steht, wobei die einzelnen Arbeiten detailliert angeführt (z.B. Pflügen, Fräßen, Terrassieren) und auch die entsprechende Katastralgemeinde sowie die Parzelle/n angegeben werden müssen. Baggerarbeiten wie die Entfernung des alten Stützgerüstes oder der alten Rebstöcke oder das Aufstellen der neuen Pfähle werden nicht finanziert. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung Landwirtschaft Als Zahlungsnachweis gilt grundsätzlich der Überweisungsbeleg der Bank, welcher die erfolgte Bezahlung bestätigt. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Rechnungen und die Zahlungsnachweise auf den Gesuchsteller lauten. Überweisungsbelege mittels „Homeoder Internetbanking“ müssen nach eigenem Ausdruck vom jeweiligen Bankinstitut schriftlich bestätigt, bzw. inkl. Datumangabe als bezahlt abgestempelt und unterschrieben werden. Auf den Ausdrucken muss das Wertstellungsdatum und falls möglich di CRONummer angegeben sein. Kontakt: von Montag bis Freitag im Amt für Obst- und Weinbau, Brennerstraße 6, 39100 Bozen p.a. Karin Rizzolli, 1.Stock Zimmer Nr. 136 Tel. 0471/415085 am Mittwoch oder Donnerstag in der Außenstelle der Abteilung Landwirtschaft im, Landhaus Unterland, Franz Bonatti Platz 2/3 39044 Neumarkt, (2.Stock) jeweils vormittags von 9 – 12 Uhr p.a. Josef Untersalmberger Tel. 0471/824141 jeweils Dienstags im Bezirksamt für Landwirtschaft Meran, Sandplatz 10, 39012 Meran, jeweils vormittags von 9 – 12 Uhr p.a. Figl Christian 0473/252245 von Montag bis Freitag im Bezirksamt Brixen, Bahnhofstrasse 6, 39042 Brixen p.a. Walter Kerer, 1.Stock Zimmer Nr. 136 Tel. Tel. 0472 821244 von Montag bis Freitag im Bezirksamt Schlanders, Schlandersburgstrasse 6, 39028 Schlanders Martina Kafmann Tel. 0473 736147 Informationen finden Sie auch auf der Homepage: www.provinz.bz.it/landwirtschaft PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione Agricoltura
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