Merkblatt - Autonome Provinz Bozen

Merkblatt
Förderung für die Umstellung
und
Umstrukturierung
von
Rebanlagen
Die Beihilfegesuche für das Pflanzjahr 2017 können
vom 1. April bis 31. Mai 2016 eingereicht werden.
Erforderliche Hangneigung,
beihilfefähige Maßnahmen
Mindestfläche
und
Es
können
nur
Rebanlagen
mit
einer
Mindesthangneigung von 30 % finanziert werden.
Deshalb
ist
es
nicht
möglich
für
Wiederbepflanzungen
von
Rebanlagen
mit
geringerer Hangneigung um einen Beitrag
anzusuchen.
Kosten für die Erstellung der Beregnungsanlage
oder für die Einrichtungen zum Schutz gegen
Schäden durch Wild, Vögel, Wind oder Hagel
können nicht berücksichtigt werden.
Die anerkannten Kosten je Hektar betragen 20.000
Euro für Pflanz- und Gerüstmaterial, 8.000 Euro für
Bodenvorbereitungsarbeiten und 5.000 Euro für
Terrassierungsarbeiten,
immer
falls
effektiv
durchgeführt und mit Rechnungen belegbar..
Eine Förderung ist ab einer Fläche von 1.500 m²
Rebanlage möglich. Die Flächenberechnung erfolgt
aufgrund der EU-Vorgabe, wobei maximal um die
anzupflanzende Nettofläche ein Streifen von einem
halben Reihenabstand hinzugezählt werden kann.
Die Antragsteller sind deshalb angehalten, die
Angaben in den Gesuchen auf jeden Fall sehr
genau zu machen. Änderungen des Vorhabens
müssen unverzüglich dem Amt für Obst- und
Weinbau mitgeteilt werden.
Der Beitragssatz beträgt
anerkannten Kosten.
Gefördert wird nur die Auspflanzung von Sorten
welche von der Autonomen Provinz Bozen als „für
den Anbau geeignet“ eingestuft sind, wobei
zumindest ein Wechsel der Sorte oder des
Erziehungssystems erfolgen muss. Daher ist eine
Finanzierung von Neuanpflanzungen auf bisher
nicht mit Reben bepflanzten Flächen nicht möglich.
Des weiteren sind die Verlegung der Rebfläche
innerhalb des Betriebes in eine agronomisch
günstigere
Lage
sowie
die
dokumentierte
Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik mit einer
folglich erstmals ermöglichten Mechanisierbarkeit im
Falle einer Wiederbepflanzung beihilfefähig. Von der
Förderung ausgeschlossen ist u.a. die Umstellung
von Einfachpergel auf Doppelpergel und umgekehrt.
Ebenso von der Förderung ausgeschlossen werden
Wiederbepflanzungen, falls sie in den letzten 10
Jahren bereits eine diesbezügliche Förderung
erhalten haben oder Wiederbepflanzungen, die nicht
innerhalb
des
auf
die
Gesuchstellung
nachfolgenden Jahres durchgeführt werden.
Wichtig: Um eine korrekte Abwicklung zu
gewährleisten, muss der Antragsteller die
Verfügbarkeit über die geplante Rebfläche haben
und in der Weinbaukartei als Betriebsinhaber
eingetragen sein.
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung Landwirtschaft
50%
auf
die
Die Beihilfen werden aufgrund einer Rangordnung
vergeben. Die Punktevergabe erfolgt jährlich
aufgrund definierter Kriterien wie Wechsel von Sorte
und/oder
Erziehungsform,
Vorliegen
der
Anforderungen als Junglandwirt u.ä.. Die Beihilfen
werden nach Fertigstellung und Abrechnung der
Rebanlage ausbezahlt, wobei keine Vorschüsse
mehr gewährt werden.
Verpflichtungen:
Die Rodung der zu erneuernden Rebanlage sowie
die Entfernung des Stützgerüstes dürfen nicht vor 1.
Oktober 2016 erfolgen.
Die Rebanlage welche unter Beanspruchung dieser
Finanzierung erstellt wird, darf für mindestens fünf
Jahren ab dem Zeitpunkt der Erstellung nicht
gerodet werden.
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione Agricoltura
Berechnung der Beihilfe und Höhe des Beitrages
Die Berechnung der Beihilfe erfolgt auf Basis der
Landesrichtpreise und bezieht sich auf die
tatsächlichen Kosten für Pflanz- und Gerüstmaterial
und auf die fallweise vorliegenden Kosten für
Bodenvorbereitung und Terrassierung.
Erforderliche Unterlagen für die Gesuche
Die für die Beihilfegesuche und Pflanzmeldungen
erforderlichen Vordrucke liegen beim Amt für Obstund Weinbau, Brennerstraße 6 ,Bozen und in den
Bezirksämtern für Landwirtschaft auf.
Abrufbar
sind
sie
auch
im
Internet:
http://www.provinz.bz.it/landwirtschaft/service/formul
are.asp
Dem Ansuchen um Beihilfe muss ein Ausdruck der
Bank
beigelegt
werden,
welcher
die
Bankkoordinaten
des Gesuchstellers
belegt,
beziehungsweise der Briefkopf eines aktuellen
Kontoauszuges.
Eventuelle Änderungen des Bankkontos müssen
umgehende dem Amt für Obst-und Weinbau
mitgeteilt werden, ansonsten kann die Beihilfe nicht
ausbezahlt werden.
Da die Beitragsgesuche folglich telematisch von den
Mitarbeitern des Amtes für Obst-und Weinbau an
die nationale Zahlstelle AGEA übermittelt werden,
muss jeder Gesuchsteller eine persönliche PECEmailadresse vorweisen damit sein Beitragsgesuch
weitergeleitet werden kann.
Das Amt für Obst-und Weinbau ist dazu verpflichtet
jegliche Mitteilungen an die Antragsteller mittels
PEC-Mail zu senden, somit sind die Gesuchsteller
dazu angehalten das PEC-Mail-Postfach ständig zu
kontrollieren, die PEC-Adresse aktiv zu halten und
eventuelle Änderungen dem Amt mitzuteilen.
Abrechnung
Bezüglich der Arbeiten der Bodenvorbereitung
und/oder Terrassierung sind ausschließlich von
Seiten
Dritter
durchgeführte
Arbeiten
beitragsberechtigt, wobei die entsprechenden
Rechnungen vorgelegt werden müssen. Auch für
das Ausleihen von Maschinen muss eine
entsprechende Rechnung vorgelegt werden. Für die
Arbeiten, über den Maschinenring, muss die
entsprechende Quittung vorgelegt werden. Aus der
Rechnung muss explizit hervorgehen, dass der
Verleih oder die geleistete Arbeit in Zusammenhang
mit der Erstellung der Rebanlage steht, wobei die
einzelnen Arbeiten detailliert angeführt (z.B.
Pflügen, Fräßen, Terrassieren) und auch die
entsprechende Katastralgemeinde sowie die
Parzelle/n
angegeben
werden
müssen.
Baggerarbeiten wie die Entfernung des alten
Stützgerüstes oder der alten Rebstöcke oder das
Aufstellen der neuen Pfähle werden nicht finanziert.
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung Landwirtschaft
Als Zahlungsnachweis gilt grundsätzlich der
Überweisungsbeleg der Bank, welcher die erfolgte
Bezahlung bestätigt. Barzahlungen können nicht
berücksichtigt werden. Dabei muss darauf geachtet
werden,
dass
die
Rechnungen
und
die
Zahlungsnachweise auf den Gesuchsteller lauten.
Überweisungsbelege
mittels
„Homeoder
Internetbanking“ müssen nach eigenem Ausdruck
vom jeweiligen Bankinstitut schriftlich bestätigt, bzw.
inkl. Datumangabe als bezahlt abgestempelt und
unterschrieben werden. Auf den Ausdrucken muss
das Wertstellungsdatum und falls möglich di CRONummer angegeben sein.
Kontakt:
von Montag bis Freitag im Amt für Obst- und
Weinbau, Brennerstraße 6, 39100 Bozen p.a.
Karin Rizzolli, 1.Stock Zimmer Nr. 136 Tel.
0471/415085
am Mittwoch oder Donnerstag in der Außenstelle
der Abteilung Landwirtschaft im, Landhaus
Unterland, Franz Bonatti Platz 2/3 39044
Neumarkt, (2.Stock) jeweils vormittags von 9 – 12
Uhr p.a. Josef Untersalmberger Tel. 0471/824141
jeweils
Dienstags
im
Bezirksamt
für
Landwirtschaft Meran, Sandplatz 10, 39012
Meran, jeweils vormittags von 9 – 12 Uhr p.a. Figl
Christian 0473/252245
von Montag bis Freitag im Bezirksamt Brixen,
Bahnhofstrasse 6, 39042 Brixen p.a. Walter
Kerer, 1.Stock Zimmer Nr. 136 Tel. Tel. 0472
821244
von Montag bis Freitag im Bezirksamt
Schlanders, Schlandersburgstrasse 6, 39028
Schlanders Martina Kafmann Tel. 0473 736147
Informationen finden Sie auch auf der Homepage:
www.provinz.bz.it/landwirtschaft
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