Jens Hudemann

Handlungssicherheit bei
Kindeswohlgefährdung
Fach-Informationstag Prävention an Schulen
Mi., 03. Februar 2016
Jens Hudemann
www.kinderschutz-ol.de
[email protected]
Was Sie erwarten dürfen…
• Wie sind die rechtlichen
Rahmenbedingungen?
• Was ist eine Kindeswohlgefährdung
und welche Formen lassen sich
unterscheiden?
• Wie gehe ich bei einer Vermutung
bzw. einem Verdacht vor?
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Haben Sie
schon mal
mit einer Kindeswohlgefährdung
zu tun gehabt?
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Haben Sie das schon mal erlebt?
Lara (3.Klasse) macht oft ihre
Hausaufgaben nicht. Sie ist auch oft sehr
müde und schläft fast im Unterricht ein.
Sie sagt, dass sie die Hausaufgaben nicht
machen konnte, da sie aufräumen
musste, abends noch die Wäsche
waschen und nachts die kranke kleine
Schwester versorgen musste. Mama sei
auf der Arbeit gewesen.
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Haben Sie das schon mal erlebt?
Während einer Klassenfahrt ruft die Lehrerin
abends die Mutter von Paul (3. Klasse) an. Er
hat großes Heimweh und will abgeholt werden.
Die Mutter erzählt ganz viel, ist kaum zu
stoppen. Sie sagt, dass der Vater nicht da ist
und sie nicht kommen könnte.
Nach vielem Hin und Her lässt sie sich
überreden, das Kind mit dem Taxi abzuholen.
Nach 2 Stunden kommt sie mit dem Taxi. Sie
riecht stark nach Alkohol.
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Haben Sie das schon mal erlebt?
Lisa (1.Klasse) sagt der Lehrerin, dass ihr
Opa sehr nett sei. Er würde mit ihr auch
immer kämpfen. Sie sei sehr stark und
würde oft gewinnen. Er kitzelt sie auch,
das wäre sehr lustig. Da unten würde er
auch kitzeln, wo Pipi rauskommt. Das
würde sich komisch anfühlen. Ihre Mutter
sagt, das hätte Opa auch immer mit ihr
gemacht.
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Wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen?
• Kinderschutz in § 8a SGB VIII bereits seit
September 2005
• Vereinbarungen mit dem freien Träger der
Jugendhilfe und Dienstanweisung für
Mitarbeiterinnen des öffentlichen Trägers
• Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) seit dem
01.01.2012
• Art. 1 § 4 Regelung für
Berufsgeheimnisträger zum Verfahren bei
Verdachtsfällen und zur
Schweigepflichtsregelung
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Das Bundeskinderschutzgesetz (§ 4 KKG)
§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von
Informationen durch Geheimnisträger bei
Kindeswohlgefährdung
(1) Werden
•…
• 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen
oder -arbeitern oder staatlich anerkannten
Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
• 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und
an staatlich anerkannten privaten Schulen
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Das Bundeskinderschutzgesetz (§ 4 KKG)
…in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen
bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder
Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit
erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken,
soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes
oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt
wird.
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Das Bundeskinderschutzgesetz (§ 4 KKG)
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur
Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
gegenüber dem Träger der öffentlichen
Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine
insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem
Zweck befugt, dieser Person die dafür
erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer
Übermittlung der Daten sind diese zu
pseudonymisieren.
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Das Bundeskinderschutzgesetz (§ 4 KKG)
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus
oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in
Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes
für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes
oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das
Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab
hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des
Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem
Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt
die erforderlichen Daten mitzuteilen.
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Was ist eine Kindeswohlgefährdung und welche
Formen lassen sich unterscheiden?
Kindeswohlgefährdung nach 1666 BGB liegt vor,
wenn Kinder durch
• Misshandlung
• Vernachlässigung (körperl., seel.,geistig)
• oder durch Missbrauch (sexueller o. a. Art)
in ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen
Entwicklung erheblich gefährdet sind bzw. wenn
Verletzungen und Schädigungen des Kindeswohls
bereits eingetreten sind und die schädigenden Einflüsse
fortdauern.
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Was ist eine Kindeswohlgefährdung?
Der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ ist somit
ein unbestimmter Rechtsbegriff und jeweils im
Einzelfall unter Berücksichtigung
- der (gewichtigen) Anhaltspunkte,
- der Risikofaktoren und
- der Schutzfaktoren
zu prüfen.
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Formen von Kindeswohlgefährdung
• Körperliche Misshandlung
• u.a. Hämatome unterschiedlichen Alters, für Stürze
untypische Körperstellen…
• Seelische Gewalt, auch das Miterleben von häuslicher Gewalt
(Partnerschaftsgewalt, konfliktafte Trennungen)
• Angstauslösende Atmosphäre, Isolation etc.
• Folgen sind verheerend für die psychische Gesundheit
• Vernachlässigung
• Entzug, Vorentalten von Lebensnotwendigem
• Sexuelle Gewalt
• Jede bewusste sexuelle Aktivität eines Erwachsenen an, mit
oder vor einem Kind, Jugendlichen, Schutzbefohlenen ist
sexuelle Gewalt!
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Und? Haben Sie
schon mal
mit einer Kindeswohlgefährdung
zu tun gehabt?
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Wie gehe ich bei einer Vermutung oder einem
Verdacht vor?
1. Dokumentieren:
a. „Was“ habe ich „wann“ und „wo“ gesehen, gehört,
beobachtet, ist mir mitgeteilt worden?
b. Welche Sorgen und Befürchtungen löst das bei mir aus?
2. Kollegiale Fallberatung:
Beraten Sie sich im Kolleg/innenkreis über Ihre Sorge und
überlegen Sie, was weiter zu tun ist.
3. Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
Wenden Sie sich an eine insoweit erfahrene Fachkraft, um
eine Einschätzung vorzunehmen und ggf. geeignete Schritte
zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung vorzunehmen.
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Checkliste bei Verdacht auf sexuelle Gewalt!
Wenn sich Ihnen ein Kind anvertraut:
1. Bewahren Sie Ruhe!
2. Nehmen Sie Aussagen ernst!
3. Sorgen Sie für den Schutz der/des Betroffenen – wenn
möglich!
4. Machen Sie keine Versprechen, die Sie evtl. nicht halten
können!
5. Würdigen Sie das Kind für seine Entscheidung, sich
mitzuteilen!
6. Suchen Sie sich Hilfe!
Mehr Info: www.kinderschutz-ol.de siehe Downloads/Checkliste
Intervention beim Verdacht auf sexuelle Gewalt
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Wo können Sie sich kostenlos und anonym Beratung holen?
Kinderschutzzentrum
Oldenburg
Friederikenstr. 3
26135 Oldenburg
Tel.: 0441 17788
[email protected]
Familienberatungsstelle der
AWO
Cloppenburger Str. 65
26135 Oldenburg
Tel.: 0441 973770
[email protected]
Wildwasser Oldenburg e. V.
Lindenallee 23
26122 Oldenburg
Tel.: 0441 16656
[email protected]
Jugendamt
Bergstr. 25
26105 Oldenburg
Tel.: 0441 235-4444
[email protected]
Psychologische Beratungsstelle
für
Eltern, Kinder und Jugendliche
Donnerschweer Str. 43
26123 Oldenburg
Tel.: 0441 235-3500
[email protected]
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Hilfe bei …
Kindesmisshandlung
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Sexueller Gewalt
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Häuslicher Gewalt
Beratung
kostenlos
vertraulich
schnell
außerdem…
Fortbildungen zum
Kinderschutz
Begleitung von
Einrichtungen bei der
Entwicklung von
Kinderschutzkonzepten
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Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit!
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