Gegenanträge zur HV der Lloyd Fonds AG am 14. Juli 2015 in Hamburg Antragsteller/Aktionär Haarbeck Gesellschaft: Lloyd Fonds AG Eingang: 25. Juni 2015 über [email protected] Gegenantrag (126 AktG) zu Tagesordnungspunkt 2 für die Hauptversammlung am 14. Juli 2015: „Die Mitglieder des Vorstands werden nicht entlastet“ Begründung: Der Vorstand der Lloyd Fonds AG („LF“) hat seine Aufgaben nicht erfüllt, mangelhaft gewirtschaftet und trägt höchstselbst wesentlich zu dem in Hauptversammmlungsreden beklagten Reputationsverlust der Branche bei. Alles kontinuierlich und seit Jahren. Mindestens seit 2007 ist der Umsatz der LF rückläufig. Stetig. Sehr, sehr deutliche Rückgänge auch beim platzierten Eigenkapital. Zuletzt ein Emissionshaus (fast) ohne Emissionen. Daher verzichten die Kommunikationsstrategen im Geschäftsbericht („GB“) 2014 auch erstmalig auf Darstellungen zu den „Entwicklungen der Fonds“ im Mehrjahresvergleich. Tatsächlich werden positive Ergebnisbeiträge der LF seit Jahren fast ausschließlich im Treuhandgeschäft erzielt (sehr hohe Margen auch offensichtlich deshalb möglich, weil die jeweiligen Geschäftsführungen der Fonds (Leistungsempfänger) von LF Managern beherrscht werden). EBIT im Treuhandgeschäft Mio. EUR 4,2 / EBIT sonstige Segmente im LF Konzern insgesamt minus Mio. EUR 4,5, GB 2014, Seite 73. Die Ergebnisse im Treuhandgeschäft sind aber wegen der Insolvenzen der LF Fondsgesellschaften und der planmäßigen Auflösung der Fonds stark rückläufig. Der LF Konzern und seine Vorstände leben seit Jahren praktisch ausschließlich von den Verträgen aus längst vergangenen Jahren. Angebliche neue Geschäftsfelder der LF konnten tatsächlich nie nachhaltig erschlossen werden. Seit Jahren. Frühere, in der Satzung vorgesehene, Anlageklassen (britische Lebensversicherungen etc.) werden aufgrund der auch hier erzielten Anleger-Mißerfolge kaum wiederbelebt werden können. Die Einbringung von Schiffsfondsanteilen gegen die Gewährung von zu EUR 3,54 bewerteten LF AG Aktien ist, trotz einer umfassenden PR-Initiative, publikumswirksam gescheitert. Banken, sonstige Dritte, aber auch die Mehrzahl der Publikumsgesellschafter in vielen Fondsgesellschaften konnten von der Bewertung nicht annähernd überzeugt werden. Trotz eigener finanzieller Not der Schifffahrtsgesellschaften. Auch diese Maßnahme war inhaltlich mangelhaft vorbereitet. Die „Gutachten“ und Vorstandsanalysen ließen trotz einer Vorbereitungszeit von einem Jahr wesentliche Fragestellungen aus (Geheimhaltungsverpflichtungen, Stillhalteabkommen/Haltefristen, Behandlung Sanierungskapital, Barabfindungen, Besicherungen etc.). Die Planungen des Vorstands haben sich seit Jahren regelmäßig als falsch und deutlich zu optimistisch herausgestellt (vgl. zuletzt GB 2011, S. 81, GB 2012, S. 54, GB 2013, S. 56). Auch das Unternehmensbewertungsgutachten, welches für die LF auf einen Aktienwert von EUR 3,54/Aktie kommt, erscheint mangelhaft (fehlende Beschreibung der Planungsgrundlagen (insbesondere Charakter und Margen im geplanten Neugeschäft), keine Ergebnisbereinigungen, zweifelhafte Auswahl der Vergleichsunternehmen, möglicherweise fehlende Analyse der bisherigen Planungen und der Planungstreue, fehlende Bewertung Sanierungskapital, systematische Widersprüchlichkeiten und deutliche Plausibilitätsdefizite). Der ermittelte (angebliche) Wert der LF AG Aktie von EUR 3,54 (ca. das Dreifache des Börsenkurses vor damaliger ad hoc Mitteilung) wurde auch vom Vorstand der LF vor 2015 nie behauptet (Kapitalmarktkommunikation ist aber Kern-Vorstandsaufgabe). Tatsächlich glaubt der Markt den propagierten Wert der Aktie auch nicht. Auch informierte Großaktionäre der LF AG wollten zu diesen Kursen keine Aktien angedient bekommen und an einer Barkapitalerhöhung (die zu Verwirklichung des angeblichen Flottenkonzeptes nötig wäre) erklärtermaßen nicht teilnehmen. Die Finanzierung des propagierten Flottenkonzepts konnte nie annähernd plausibel dargestellt werden. Auch vom seit Jahren boomenden Immobilienmarkt konnte die LF mit den derzeitigen Strukturen so nicht profitieren. Trotz optimistischen Gutachten und trotz boomenden Aktienmärkten ist die LF AG Aktie eine extrem lahme Ente und hat den angeblichen Wert von EUR 3,54 nie erreicht. Wie in den Vorjahren. Im Ergebnis hat der versuchte Tausch der sachwertbesicherten Schiffsfondsanteile gegen eine zum dreifachen Börsenkurs bewertete Aktie das Vertrauen der (Schiffsfonds-)anleger sicher weiter beeinträchtigt – sofern noch möglich (Mit dem Projekt „Schifffahrts AG“ wurden zudem ca. Mio. EUR 0,7 Beratungskosten verursacht (plus zusätzliche Aufwendungen 2015 plus interne Kosten)). Die Anzahl und das Volumen von rechtlichen Streitigkeiten der LF hat sich ohnehin schon gegenüber den Vorjahr nochmals deutlich erhöht. Das positive EBIT in 2013, 2014 und 2015 (Plan) scheint wesentlich durch einmalige, nicht wiederkehrende (aber unklare) Ergebnisbestandteile beeinflusst zu sein. Offensichtlich nehmen gleichzeitig die bilanziellen Risiken zu. In dem am 28. Mai 2015 unterschriebenen Jahresabschluss 2014 wird z.B. eine Darlehensforderung an ein assoziiertes Unternehmen (KALP GmbH) i.H.v. Mio. EUR 1,8 ausgewiesen. Die Gesellschaft befindet sich laut öffentlich verfügbarer Informationen in erheblichen Schwierigkeiten. Seit Jahren. Schon in 2013 musste die LF AG die berichteten Zahlen des Vorjahres nachträglich sehr wesentlich ändern (GB 2013, S. 84). Möglicherweise war der den LF Aktionären vorgelegte Jahresabschluss 2014 der LF schon vor Beschlussfassung erkennbar sehr wesentlich falsch. Details zu den oben erwähnten Punkten und weitere Anmerkungen gerne im Rahmen der Hauptversammlung. Antragsteller/Aktionär C. Haarbeck, Billerbeck Gesellschaft: Lloyd Fonds AG Eingang: 29. Juni 2015 über [email protected] Gegenantrag (126 AktG) zu Tagesordnungspunkt 3 für die Hauptversammlung am 14. Juli 2015: „Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden nicht entlastet.“ Begründung: In der Krise sind besonders hohe Anforderungen an den Aufsichtsrat zu stellen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Lloyd Fonds AG („LF“) haben aber ihren Zeiteinsatz (weiter) limitiert und selbst Basisaufgaben nicht erfüllt. Möglicherweise nehmen sie nur die Informations- und Einflussnahmeinteressen einzelner Großaktionäre wahr. Eine wesentliche Aufgabe ist die Überwachung des Vorstands (Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Handlungen). Hinsichtlich der zahlreichen identifizierten Auffälligkeiten muss insofern auf die Begründung zum Gegenantrag des Antragstellers zu Punkt 2 der Tagesordnung verwiesen werden. Aufgrund der notwendigen Beschränkung können hier nur ausgewählte zusätzliche Aspekte des Aufsichtsratsversagens dargelegt werden. Am Beispiel der Vorstandsvergütung: Der Geschäftsumfang der LF ist seit Jahren stetig rückläufig. Allein seit dem Jahr 2009 wurde der Umsatz der LF halbiert (minus 50%). Der Aufsichtsrat war damit offensichtlich sehr zufrieden. Zumindest genehmigt er allein dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Teichert im gleichen Zeitraum eine Erhöhung seiner Vergütung von TEUR 320 auf TEUR 497 (plus 55%) - vgl. dazu § 87 Abs. 1 AktG „angemessenes Verhältnis....“. Dabei ist auch die „variable“ Vergütung offenbar tatsächlich fix (Geschäftsbericht 2014, S. 87 Angaben für 2013 und 2014). Allein die Vergütung des Vorstandsvorsitzenden beträgt inzwischen 5 Prozent vom Umsatz (!) (oder 66% vom (behaupteten) Jahresüberschuss) des LF Konzerns. Hohe externe Beraterkosten (Mio. EUR 1,5, GB S. 76) lassen eine besondere interne Kompetenz dabei nicht wirklich vermuten. Laut dem inhaltlich mangelhaften Aufsichtsratsbericht hat der Aufsichtsrat, trotz der Krise, nur genau ein Präsenztreffen im Jahr 2014 abgehalten. Dieses Präsenztreffen war am Tag der letztjährigen Hauptversammlung (an dem man ohnehin zusammenkam). Im übrigen habe man häufiger miteinander telefoniert. Ähnlich wie im Vorjahr. Angesichts der zahlreichen Auffälligkeiten und der strukturellen Krise wäre hier eine deutlich intensivere Arbeit absolut zwingend (noch 2011 8 Präsenzsitzungen plus Telefonkonferenzen – bei deutlich geringerer Gesamtvergütung für das Gremium Aufsichtsrat). Spindler in Spindler/Stilz Kommentar AktG Rdn 35 zu § 110 AktG (mit weiteren Nachweisen): „Lässt der Aufsichtsrat die virtuelle Konferenz zur Regel werden, verletzt er seine Sorgfaltspflichten." Bei Krisenunternehmen gilt das zweifelsfrei umso mehr. Offensichtlich richtet sich die Aufsichtsratsarbeit nicht nach der Notwendigkeit, sondern eher nach der Bequemlichkeit der Mitglieder. 10- 20 Tausend Euro pro Aufsichtsratsmitglied / Jahr für einen Tag (plus Telefonkonferenzen) ist wirtschaftlich positiv für die Aufsichtsratsmitglieder, aber hier sehr nachteilig für die Aktionäre (siehe diverse - vom Aufsichtsrat unbearbeitete - Auffälligkeiten). Hinsichtlich der weiteren Motivationen bleiben in den sehr lückenhaften Aufsichtsrats- und Geschäftsberichten zahlreiche Fragen offen (die Namensgleichheit des stellvertretenden Vorsitzenden Duhnkrack mit dem Familiennamen eines mit vielen Aufträgen des Vorstands versorgten Anwalts der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek kann z.B. auch rein zufällig sein). Der Aufsichtsrat handelt auch bei wiederholt offensichtlich irreführenden oder fehlenden ad hoc Mitteilungen und sonstigen Kapitalmarktinformationen nicht. Z.B. ist der angebliche „Vertrauensbeweis der Kommanditisten“ (ad hoc 2. April 2015) für den LF Vorstand ein Täuschung: Tatsächlich hat die weit überwiegende Mehrzahl Kommanditisten in vielen Gesellschaften der Maßnahme sehr deutlich widersprochen. Zum Beispiel: American Sun 91,6 %, bei Canadian Sun 83,9 %, Mexican Sun 75,1% usw. usw. Zugestimmt haben nur die Schiffsfondsgesellschafter, deren Gesellschaften in besonderer Not waren. Diese hatten teilweise besonders viele Einzeltreugeber. Die „Strategien“ der LF ändern sich im Wochenrhythmus. Dr. Teichert: „..Transaktion macht nur dann Sinn, wenn das Portfolio ausreichend groß und ausreichend diversifiziert ist ..“ (schriftliche Information im Rahmen der Flottentransaktion). Laut Ad Hoc vom 2. April 2015 heißt es jetzt plötzlich zur „Strategie“: „Dabei wird sich Lloyd Fonds vorerst auf Containerschiffe fokussieren“. Vielleicht, weil Vorstand und Aufsichtsrat nun erkannt haben, dass nur die extremen Sanierungsfälle die bedingt werthaltigen LF Aktien als Währung akzeptieren und man keine Finanzierung in bar darstellen kann? Ein einzelnes Containerschiff können den bescheidenen Rest der LF AG dabei in die Insolvenz treiben. Die von Vorstand und Aufsichtsrat zu verantwortenden immensen Vertrauensschäden über Jahre sind nicht kurzfristig zu reparieren. Ein Strategiewechsel ist insofern tatsächlich sehr sinnvoll. Allerdings schon seit vielen Jahren. Der Aufsichtsart ist für zahlreiche Fehler ((mehrfache Mittelabflüsse in mehrfacher Millionenhöhe für (ungesicherte?) Darlehen, heillos überbewertete Beteiligungen, teure und untaugliche Gutachten), mindestens irreführende, teilweise fehlende zwingende Ad Hoc Mitteilungen (z.B. Plankorrektur, Insolvenzen), ungeeignetes aber teures Führungspersonal, völlig unangemessene Vergütungsstrukturen, Vertragsverlängerungen, Abfindungszahlungen, mangelnden Risikocontrolling, regelmäßig falsche Planungen, mangelnde Berichterstattung, etc. etc. ) verantwortlich. Unter Berücksichtigung der vorsätzlich mangelhaften Strukturen („Überwachung“ am Telefon etc.) wurden die Mangelleistungen und Schäden auch durch verspätete Handlungen geradezu provoziert. Die Aktionäre der LF müssen diese Vorgänge zunächst detailliert untersuchen und bewerten. Auch Schadenersatzansprüche. Einen wirksamen Entlastungsbeschluss kann es nicht geben. Antragsteller/Aktionär C. Haarbeck, Billerbeck Gesellschaft: Lloyd Fonds AG Eingang: 29. Juni 2015 über [email protected] Gegenantrag (126 AktG) zu Tagesordnungspunkt 4 für die Hauptversammlung am 14. Juli 2015: „Die Wahl von TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft zum Wirtschaftsprüfer für das Jahr 2015 wird bis zur vollständigen Klärung der diskutierten Auffälligkeiten bei der LF ausgesetzt“. Begründung: Es ergeben u.a. deutliche Hinweise auf eine im Ergebnis mangelhafte Berichterstattung gegenüber den Aktionären. Hierzu sind die Verantwortlichkeiten und damit auch die Kommunikation zwischen Abschlussprüfer und Vorstand bzw. Aufsichtsrat unabhängig und gründlich zu klären (Informationspflicht des Vorstands, eigene Prüfungs- und Informationspflichten des Aufsichtsrats (171 AktG) etc...). Es ergeben sich u.a. auch diverse Hinweise auf fehlerhafte Strukturen und überbewertete Forderungen (Wertminderungen und Forderungsausfälle rd. Mio. EUR 1,5 (GB S. 86) bei Mio. EUR 10 Umsatz) und fehlende Reserven und Rückstellungen (hier u.a. für diverse Rechtsstreitigkeiten wegen Rückgaberisiken Bauwerft (GB S. 43), Beratungsfehlern (GB S. 40) etc). Der Geschäftsbericht gibt den Aktionären zudem keinen ausreichende Sicherheit über das wirkliche nachhaltige Ergebnis 2014 (siehe oben zur Forderungs- und Rückstellungsbewertung - zudem in 2014 z.B. (einmaliges?) „Gewinnvorab“ innerhalb der Beteiligungsergebnisse (TEUR 539 - GB S. 32) etc. ). Die vom Vorstand und vom Aufsichtsrat getragenen Aussagen zur Beteiligungsbewertung und Risikokontrolle erscheinen ebenso fragwürdig. Eine mögliche (Mit-) Verantwortung der TPW GmbH muss vor einer Wiederwahl sicher ausgeschlossen werden können. Antragsteller/Aktionär C. Haarbeck, Billerbeck Gesellschaft: Lloyd Fonds AG Eingang: 29. Juni 2015 über [email protected] Gegenantrag (126 AktG) zu Tagesordnungspunkt 5 für die Hauptversammlung am 14. Juli 2015: „Der Kandidat Bote de Fries wird nicht in den Aufsichtsrat gewählt“ Begründung Die Erweiterung des Aufsichtsrat auf sechs Mitglieder (früher drei Mitglieder) hat keine Verbesserungen der Aufsichtsratsarbeit gebracht. Im Gegenteil. Der neue Aufsichtsratskandidat ist vermutlich wieder im Zusammenspiel der Großgesellschafter vereinbart worden. Die Hintergründe und Vereinbarungen im Vorfeld des Vorschlags bleiben intransparent. Die bisher von diesen Parteien ausgewählten Kandidaten repräsentieren die Interessen der „Kleinaktionäre“ offensichtlich nicht. Hinsichtlich der grundsätzlichen Bereitschaft und Befähigung der bisherigen Kandidaten zur Aufgabenerfüllung kann auf den Gegenantrag zu TOP 3 verwiesen werden. Entsprechend den Anteilseignerverhältnissen sollten mindestens zwei Aufsichtsräte von den echten Publikumsgesellschafter gestellt werden. Entsprechende Gegenvorschläge aus dem Aktionärskreis sind wegen dem grundsätzlich bekanntgegebenen Tagesordnungspunkt „Neuwahlen“ bekanntmachungsfrei (§124 Abs. 4 S. 2 AktG) und können noch im Rahmen der Hauptversammlung von den Aktionären gemacht werden.
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