Wichtige Informationen für die Anleger des LLOYD Fonds

An die Anleger und Treugeber des
LLOYD Fonds Schiffsportfolio II (LF 76)
Unser Aktenzeichen: IG LLOYD Schiffsportfolio II
Wichtige Informationen für die Anleger des LLOYD Fonds Schiffsportfolios II (LF 76)
• Die ersten Urteile sind da! Banken hätten über Risiken des LLOYD Schiffsfonds II aufklären müssen
• „Gemeinsam sind wir stark“ - geschädigte Anleger sollten jetzt handeln
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen der Mitglieder der von uns initiierten Interessengemeinschaft LLOYD Schiffsportfolio II möchten
wir nachfolgend wichtige Fragen beantworten, die uns zurzeit immer wieder gestellt werden. Wir, die
Kanzlei Röhrenbeck, sind auf die Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern spezialisiert und unsere
Rechtsanwälte und Fachanwälte verfügen über umfangreiche Erfahrungen aus vielen hundert Verfahren im
Kapitalanlagerecht.
Die ersten Urteile unserer Mandanten sind da!
Das Landgericht Frankfurt am Main hat ein großes deutsches Kreditinstitut (Az.: 2-25 O 94/14) zum
Schadensersatz verurteilt, da unser Mandant im Beratungsgespräch von seinem Bankberater nicht über die
Risiken des LLOYD Schiffsportfolios II aufgeklärt wurde. Das Landgericht ist hierbei der Argumentation der
Kanzlei Röhrenbeck gefolgt, wonach Anleger eines geschlossenen Fonds über die Haftungsrisiken,
insbesondere über das Risiko zur Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen, aufzuklären sind. Das
Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei einem geschlossenen Fonds um ein rechtlich
sehr komplexes Konstrukt handele und es außerdem für den einzelnen Anleger nicht unbeachtlich sei, ob er
erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzahlen müsse.
In einem weiteren, kürzlich von uns erstrittenen Urteil, wurde die beratende Bank zum Schadensersatz
verurteilt, weil sie unseren Mandanten im Beratungsgespräch nicht über Provisionen, sog. Kick-Backs
aufgeklärt hat, welche die Bank erhalten hat (Az.: 2-07 O 342/14).
Eklatante Beratungsfehler
In den vergangenen Wochen und Monaten haben sich zahlreiche, teilweise verzweifelte,
LLOYD Fonds Schiffsportfolios II (LF 76) an uns gewandt und um Hilfe gebeten. Bei der
jeweiligen Sachverhalte haben wir vermehrt eklatante Beratungsfehler seitens der
Kreditinstitute festgestellt, welche Schadensersatzansprüche begründen können. Folgende
insbesondere:
Anleger des
Prüfung der
beratenden
betrifft dies
Kanzlei Röhrenbeck
IG LLOYD Schiffsportfolio II
Keine Eignung von geschlossenen Fondsbeteiligungen zur sicheren Altersvorsorge: Unseren
Mandanten wurde die Beteiligung an dem Schiffsfonds als sicherer Bestandteil ihrer Altersvorsorge
und zum sicheren Vermögensaufbau von ihrem Berater empfohlen. Dass jedoch ein Totalverlust des
investierten Kapitals möglich ist, erwähnten die Berater mit keinem Wort. Laut den Entscheidungen
zahlreicher deutscher Gerichte handelt es sich bei einem Schiffsfonds um hoch spekulative
Kapitalanlagen, die nicht zur Altersvorsorge geeignet ist.
Keine Aufklärung über Provisionen/Kick-Backs durch die Bankberater: Keiner unserer Mandanten
wurde vom jeweiligen Berater im Rahmen des Beratungsgespräches darüber aufgeklärt, dass das
beratende Kreditinstitut für jeden von ihr vermittelten Anleger eine Vertriebsprovision erhalten hat.
Über diese Provisionen (Kick-Back-Zahlungen) hätte die Bank unsere Mandanten nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH aufklären müssen! Der BGH begründet dies u. a. damit,
dass die Provisionen hinter dem Rücken des Kunden an die beratende Bank zurückfließen und somit
keine objektive Beratung durch die Bank erfolge.
Kein funktionierender Zweitmarkt für Beteiligungen an geschlossenen Fonds: Weiterhin wurden
vielen unserer Mandanten die Fondsbeteiligungen fälschlicherweise als jederzeit ohne Probleme
veräußerbar beschrieben. Fondsanleger müssen bei Veräußerungsabsicht ihrer Beteiligung jedoch
mitunter horrende Abschläge in Kauf nehmen.
Wiederaufleben der Haftung durch Erhalt von Ausschüttungen: Besonders problematisch erscheint
für viele unserer Mandanten der Umstand, dass durch den Erhalt von Ausschüttungen die Haftung
wieder aufleben kann. Auch hierüber wurden unsere Mandanten von ihrem jeweiligen Berater nicht
aufgeklärt.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines außergerichtlichen Verfahrens?
Sofern Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung des Anteils an dem
LLOYD Fonds Schiffsportfolio II bestand, stehen die Chancen gut, dass Ihre Rechtsschutzversicherung für die
Kosten eines außergerichtlichen Verfahrens aufkommen wird. Sollten Sie Ihre Rechtsschutzversicherung
zwischenzeitlich gewechselt haben, ist es u. a. maßgeblich, ob der Versicherungsschutz lückenlos bestand.
Gerne übernehmen wir die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung als kostenlosen Service für Sie!
Kann ich noch Mitglied der Interessengemeinschaft werden?
Seit der Gründung der Interessengemeinschaften (IG) für geschädigte Fondsanleger haben sich weit über
850 Anleger der betroffenen Fonds den von uns initiierten Interessengemeinschaften angeschlossen und
noch immer melden sich täglich weitere Anleger bei uns. In sehr vielen Fällen konnten wir bereits
Vergleiche mit Kreditinstituten schließen.
Wenn auch Sie der Interessengemeinschaft LLOYD Schiffsportfolio II beitreten möchten, senden Sie uns
bitte den von Ihnen ausgefüllten Fragebogen zusammen mit einer Kopie Ihrer Beitrittserklärung zu. Gerne
steht Ihnen unser Team von Anlegeranwälten auch für telefonische Auskünfte unter der Telefonnummer
0631/ 7500 180-8 zur Verfügung.
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Kanzlei Röhrenbeck
IG LLOYD Schiffsportfolio II
Interessengemeinschaft „LLOYD Fonds Schiffsportfolio II“
Bitte lassen Sie uns den ausgefüllten Fragebogen zusammen mit einer Kopie des Zeichnungsscheines/ der Beitrittserklärung per Post,
E-Mail oder Fax zukommen.
Kanzlei Röhrenbeck
Schneiderstraße 7-9
67655 Kaiserslautern
E-Mail: [email protected]
Fax: 0631/ 7500 180-9
I. Persönliche Angaben
Vorname, Name:
Straße, Nummer:
PLZ, Wohnort
Telefon/Fax/E-Mail:
II. Angaben zur Beteiligung
1. Über welche Filiale der Deutschen Bank haben Sie die Beteiligung erworben? ___________________________________________
2. Wie hieß/heißt Ihr Berater bei der Deutschen Bank? ________________________________________________________________
3. Wie hoch war die Zeichnungssumme? ___________________________________________________________________________
4. Welche(s) Anlageziel(e) haben Sie mit dem Erwerb der Beteiligung verfolgt (Bsp.: Altersvorsorge, Vermögensaufbau etc.)?
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5. Wurde Ihnen die Beteiligung als sichere Anlage vorgestellt?
ja
nein
6. Hat man Sie über die Möglichkeit des Totalverlustes Ihrer Einlage informiert?
ja
nein
7. Sind Sie über Provisionen/Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt worden?
ja
nein
8. Wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Beteiligung nur unter besonderen Bedingungen veräußerbar ist?
9. Haben Sie den ausführlichen Emissionsprospekt erhalten? (181 Seiten)
falls ja, wann genau?
ja
ja
nein
nein
mehrere Tage vor dem Beratungsgespräch (an das sich die Zeichnung anschloss)
im Beratungsgespräch (an das sich die Zeichnung anschloss)
nach dem Beratungsgespräch (an das sich die Zeichnung anschloss)
10. Haben Sie bereits gerichtliche/außergerichtliche Schritte im Zusammenhang mit dieser Beteiligung eingeleitet?
ja
nein
falls ja, mit welchem Ergebnis?
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11. Haben Sie weitere geschlossene Beteiligungen über dieselbe Bank/denselben Berater erworben?
ja
nein
falls ja, welche? _________________________________________________________________________________________
III. Rechtsschutzversicherung (RSV)
Sin Sind Sie rechtsschutzversichert?
ja
nein
falls ja, bitte teilen Sie uns den Namen der RSV, Ihre Mitgliedsnummer und das Datum mit, seit dem der Vertrag besteht:
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