Sind Digitale Signaturen nach derze

Signaturregulierung im Rechtsvergleich
In diesem Vortrag sollen die Fragen geklärt werden:
Sind Digitale Signaturen nach derzeitig geltendem Recht wirksam?
Welchen Beweiswert haben Digitale Signaturen?
Vergleich von Urkunden mit Digitale Signaturen
Digitale Signaturen sollen die Echtheit von digitalen Dokumenten beweisen, genauso wie eine Unterschrift
auf einer Urkunde. Das heißt also, die Digitale Signatur muss die gleichen Eigenschaften erzielen wie eine
Unterschrift. Im „Neunten Titel“ des „Zweiten Buches“ der Zivilprozessordnung unter §§ 416 stehen die
Eigenschaften von Urkunden.
„Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen
Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.“
Diese Eigenschaften müssen also von Digitalen Signaturen erreicht werden um einen geltenden Beweiswert
zu erbringen.
Dazu kläre ich erst einmal über die Eigenschaften von Privaturkunden auf:
„Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen
Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.“
Eine Urkunde muss schriftlich verfasst worden sein. Dies gilt natürlich auch für eine digitale Urkunde, diese
liegt im Binärcode auf einem Datenträger, also in Nullen und Einsen. Diese kann man aber als normaler
Mensch nicht verstehen, man braucht eine Übersetzung. Das ist meist der ASCII Code. Erst dann wird der
Inhalt verständlich. Zudem benötigt man noch einen PC oder ähnliches zur Umsetzung. Das darf allerdings
nicht sein, denn eine Urkunde muss von jedem Menschen ohne Umsetzung oder Gerätschaften verstanden
werden. Zudem hat eine Urkunde von dauerhaftem Zustand zu sein. Man darf sie nicht einfach löschen
können wie ein paar Daten auf einer Festplatte. Eine Ausnahme besteht jedoch darin, dass man einen einmal
beschreibbaren Datenträger nimmt. Dieser ist auch von Dauer, allerdings trifft das nur sehr selten zu, denn
man möchte die Daten übers Netz verschicken und das basiert auf keinem festen Datenträger.
Zu einer Urkunde gehört eine eigenhändige Unterschrift. Man darf keinen Stempel verwenden. Eine
Digitale Unterschrift ist aber wie ein Stempel, der über eine Tastatur eingegeben wurde und bei gleicher
Zeichenfolge keine individuellen Unterschiede, wie bei der Handschrift, aufweist.
Eine Ausnahme gibt es allerdings. Kurzfristige gerichtliche Faxe haben den Beweiswert einer Urkunde,
obwohl sie über eine Datenverbindung geschickt wurden, also nicht „Verkörpert“ sind, und dadurch keine
eigenhändige Unterschrift besitzen. Dies ist nur eingeführt worden um die deutsche Bürokratie zu
beschleunigen.
Daraus ergibt sich, daß für Digitalen Signaturen gesonderte Gesetze gemacht werden müssen.
Digitalen Signaturen müssen noch folgende Eigenschaften erfüllen um mit Urkunden gleichziehen zu
können:
Sie müssen wie die Unterschrift zur Urkunde fest an das Dokument gebunden sein.
Es muss nachzuprüfen sein von wem die Digitale Signatur stammt.
Im Signaturgesetz heißt es:
SigG: „Die Beweisfunktion signierter digitaler Daten soll über die faktische Sicherheit gesetzlicher
digitaler Signaturen erreicht werden, da davon ausgegangen werden kann, dass die Gerichte diese im
Rahmen der freien Beweiswürdigung honorieren werden. In einem weitern (gesonderten) Schritt wird
geprüft, ob Änderungen im Beweisrecht geboten sind.“
$$ 416 ist also hier nicht anwendbar. Aber der Augenscheinsbeweis § 371 ZPO könnte gelten:
„Der Beweis durch Augenschein wird durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und
durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten.“
Man kann also abschließend sagen, daß Digitale Signaturen nicht der „Schriftformerfordernis“ genügen.
Digitale Signaturen
Digitale Signaturen verwendet man bei der Übertragung von Dokumenten durch ein System, wie das
Internet, um diese beweisrechtlich sicher zu machen.
Dabei unterscheidet man zwischen der „Geschlossene Kommunikationsbeziehung“ und der „Offenen
Kommunikationsbeziehung“.
„Geschlossene Kommunikationsbeziehung“
Dies erkläre ich am Beispiel des Grundbuchamtes. Man hat um den Zugriff auf das Grundbuchamt zu
beschleunigen dieses über ein Datennetz zugänglich gemacht. Digitale Signaturen werden hier verwendet
um die einzelnen Außenstellen, beim Zugriff auf die Zentral gespeicherten Daten, zu zertifizieren.
Allerdings kann man auf dieses Netz von außen nicht zugreifen. Deswegen ist es vor Verfälschung von
Daten und ähnlichen Dingen relativ sicher.
„Offenen Kommunikationsbeziehung“
Anfänglich war die Übertragung von Dokumenten Formfrei, das heißt es gab keine Regulierung dafür.
Dann wurde der „rechtsregulierender Ansatz“ herausgegeben. Darin wird versucht digital signierte
Dokumente mit Privaturkunden gleichzusetzen.
AWV Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung
„Gleich einer privaten Urkunde im Sinne von § 416 ZPO werden auf Datenträgern gespeicherte Dokumente
und deren Ausdruck behandelt, wenn es sich um eine Gedankenäußerung handelt, die nach dem Stand der
Technik geeignete Verfahren der Datenauthentizität und die Integrität des Ausstellers erkennen lässt und
durch geeignete Techniken und organisatorische Maßnahmen vor Verfälschung gesichert ist.“
Dies gilt nur, wenn die Sicherheit gewährleistet ist
Bundesnotarkammer
„Ist durch Gesetz die elektronische Form vorgeschrieben, so muss der Aussteller der Erklärung dem Text
seinen Namen hinzusetzen und beides elektronisch unterzeichnen (elektronische Unterschrift). Die
elektronische Unterschrift muss in einem als sicher anerkannten Verfahren erklärungsabhängig und
unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Erklärung und Unterschrift müssen dauerhaft und lesbar
wiedergegeben werden können.“
Signaturgesetz
Das Signaturgesetz regelt die Sicherung von Signaturen und Dokumenten, um Falsche und Veränderte zu
erkennen. Es regelt alles von Der Zuordnung der Zertifizierungsstelle bis hin zum Signiervorgang selber.
Das Signaturgesetz ist offen gehalten, damit auch andere Verfahren als die bis zur Zeit entwickelten
verwirklicht werden können und unter dieses Gesetz fallen.
Es besagt das es Zertifizierungsstellen gibt welche die Verteilung von Schlüsseln regeln und das diese selber
auch erst vom Staat lizenziert werden müssen. Diese Zertifizierungsstellen wiederum unterrichten die
Schlüsselinhaber über den Umgang mit Signaturen.
Es regelt auch die „technischen Komponenten“.
Den Signaturgenerator, welcher eine zulässige Signatur erzeugen kann.
Die Signaturkomponente, wie eine Chipkarte auf der wichtige Daten und Schlüssel sicher gespeichert
werden können.
Die Sicherheitskomponente, die zur Wiederaufbereitung der Daten dient.
All dies wird durch eine staatliche Behörde beaufsichtigt, welche Zertifizierungsstellen lizenziert.
Dies geschieht nur wenn die technischen Komponenten einen gewissen Sicherheitsstandard gewährleisten.
Die eingesetzte Algorithmen und deren Parameter müssen sicher sein, also nicht zu knacken. Das selbe gilt
für den Signierschlüssel und für die Digitale Signatur. Zudem benutzen die Zertifizierungsstellen einen
Zeitstempel um genaue, nicht manipulierbare Zeitangaben zu erstellen. Diese Zeitstempel werden von
Drittanbietern angeboten, allerdings haben fast alle Zertifizierungsstellen ihren eigenen Zeitstempeldienst
um etwaige Manipulationen auszuschließen.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post legt in Deutschland fest, welche Verfahren und
Komponenten als sicher gelten. Zudem lizenziert sie die Zertifizierungsstellen. Daraus kann man schließen,
daß die Zertifizierungsstellen also eine ordentliche technische Ausrüstung und die Angestellten über
ausreichend Ausbildung verfügen. Die Überprüfung erfolgt auf Grundlage des Signaturgesetzes.
Die Schlüssel, welche für Digitale Signaturen eingesetzt werden müssen folgende Eigenschaften erfüllen:
- Der Schlüssel muss privat gehalten werden und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Es darf bei der Erstellung möglichst keine Wiederholung auftreten.
- Er darf nicht errechenbar sein oder durch einen Anderen gefälscht werden können.
- Er darf nicht duplizierbar sein. Das Medium, wie die Smartcard, muss einen Kopierschutz besitzen.
Die Sicherheit von Schlüsseln wird von staatlichen Stellen überprüft und muss Folgendes gewährleisten:
- Angreifer, welche den Schlüssel knacken wollen, müssen über genügend Erfahrung besitzen.
- Sie müssen eine dementsprechende Ausrüstung, z.B. einen Supercomputer, haben.
- Und es darf nur bei günstigen Gelegenheiten dazu kommen.
Alle diese drei Dinge treten normalerweise nicht auf, daher kann man einen Schlüssel somit als derzeitig
sicher bezeichnen. Denn die Technik macht immer Fortschritte und es werden neu Verfahren entwickelt,
welche es möglich machen, die Schlüssel zu errechnen. Die Schlüssel müssen also immer an den derzeitigen
Stand der Technik angepasst werden.
Der Schlüssel darf zudem nur mit dem Wissen des Anwenders angewandt werden. Um sicher zu gehen kann
man zusätzlich biometrische Merkmale zur Sicherung mit anfügen. Dadurch wird ausgeschlossen, das
Unbefugte den Schlüssel verwenden.
Der Empfänger muss zudem noch nachprüfen können ob der Schlüssel noch erlaubt ist. Dazu bieten die
Zertifizierungsstellen entsprechende Dienste an.
Wenn man ein Dokument oder andere Daten mit einer Digitalen Signatur versieht muss vor der
Unterzeic hnung nachprüfbar sein, was man da unterzeichnet. Der volle Inhalt der Daten muss frei
ersichtlich sein. Er darf nicht durch irgendwelche Tricks unkenntlich gemacht werden. Es gibt z.B. den
Trick mit der Bildschirmfarbe. Dabei wird der Text mit derselben Farbe formatiert wie der Hintergrund und
ist somit nicht mehr sichtbar. Um dies zu verhindern sind die Geräte welche die Daten verschlüsseln so
geschaffen, dass sie einem zur Kontrolle den Text nochmals weiß auf schwarz anzeigen.
Von den Daten welche signiert werden wird ein Hashwert oder eine Prüfsumme ermittelt. Dieser wert wird
mit in die Digitale Signatur eingefügt. Somit ist diese nur in Verbindung mit den richtigen Daten komplett.
Es besteht die Möglichkeit, dass man den Schlüssel verleiht. Wenn man seiner Sekretärin den kompletten
Vorgang des Signieren von Daten und deren Versendung überlassen will, kann man bei den
Zertifizierungsstellen beantragen, daß der Schlüssel an sie weitergegeben werden kann.
Folgende Pflichtdienstleistungen hat eine Zertifizierungsstelle zu stellen.
- Sie muss die Teilnehmer registrieren und identifizieren,
- die Schlüsselgenerierung für sich selbst und für den Teilnehmer oder die Überprüfung, dass der
Antragssteller, wenn er selbst die Schlüssel generiert hat, geeignete technische Komponenten
eingesetzt hat,
- die Erzeugung und Übergabe von Zertifikaten, welche die Zuordnung von öffentlichen Schlüsseln zu
natürlichen Personen bescheinigen,
- die Führung eines Verzeichnisses (inklusive Sperrmanagement) mit der Möglichkeit, Zertifikate
nachprüfbar und mit Zustimmung der Signaturschlüssel-Inhaber abrufbar zu halten,
- und der schon erwähnte Zeitstempeldienst.
Die Prüfung der Zertifizierungsstellen wird von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
in Auftrag gegeben. Wird also von ihr nicht selber durchgeführt. Dazu gibt es in Deutschland verschiedene
Institutionen wie zum Beispiel:
- BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
- TÜV Informationstechnik GmbH
Beweisrechtliche Folgen
Im Signaturgesetz steht, daß Digitale Signaturen als „sicher gelten können“.
Die Bundesregierung sagt:
„Die Beweisfunktion signierter digitaler Daten soll über die faktische Sicherheit gesetzlicher digitaler
Signaturen erreicht werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Gerichte diese im Rahmen der
freien Beweiswürdigung honorieren werden. In einem weiteren gesonderten Schritt wird geprüft, ob
Änderungen im Beweisrecht geboten sind.“
„das Gericht die Faktische Sicherheit honorieren werden“
Das bedeutet, daß vor Gericht durch diese Aussagen Digitale Signaturen nicht unbedingt als sicher gelten.
Der Richter selbst hat die Freiheit dies zu entscheiden. Allerdings lässt ein Gericht die Digitalen Signaturen
überprüfen und entscheidet dann erst, wobei in fast allen Fällen die Signaturen, welche von
Zertifikatsstellen gegeben wurden, als sicher erachtet werden. Denn bei Verfehlungen haftet die
Zertifizierungsstelle. Sie ist also darum bemüht, daß ihre Digitalen Signaturen als sicher anerkannt werden.
Sollte der Schlüsselbesitzer seinen Schlüssel verlieren geht diese Haftung verloren, denn die Kunden
wurden vom richtigen Umgang mit dem Schlüssen und den Geräten unterrichtet. Auch falsche Anwendung
der technischen Komponenten führt dazu. Allerdings ist die Zertifizierungsstelle für den Zustand der Geräte
verantwortlich.
EU
Digitale Signaturen stehen in einer Richtlinie im EG-Vertrag. Sie sind dort schon von Anfang an im Gesetz
mit drin und nicht wie in Deutschland durch ein Zusatzgesetz erfasst. Das EU-Gesetz ist für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend.
Es legt die Rahmenbedingungen für Zertifizierungsdienste fest. Dabei wird zwischen
- elektronischen Signaturen (kein besonderen Auflagen)
- und fortgeschrittene elektronische Signatur
unterschieden. Wobei ich nur auf Zweiteres eingehe, denn dies entspricht den im Signaturgesetz
festgelegten Signaturen.
Technikrechtlicher Ansatz
Fortgeschrittene Signaturen müssen folgendes erfüllen:
- Sie müssen ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet sein,
- die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen,
- mit Mitteln erstellt worden sein, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann
- und so mit den Daten auf die sie sich beziehen, verknüpft sein, dass eine nachträgliche Veränderung
der Daten erkannt werden kann.
Technische Sicherheit
Die Digitalen Signaturen müssen sicher gegen unbeabsichtigte Fehler und beabsichtigte Angriffe sein.
Signaturerstellungseinheiten sind die technischen Komponenten mit denen Daten Signiert werden. Sie
müssen folgende Eigenschaften erfüllen:
- Das die für die Erzeugung der Signatur verwendeten „Signaturerstellungsdaten“ praktisch nur
einmal auftreten können, und dass ihre Geheimhaltung gewährleistet ist,
- die für die Erzeugung der Signatur verwendeten „Signaturerstellungsdaten“ mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit nicht abgeleitet werden können und die Signatur vor Fälschungen bei der
Verwendung der jeweils verfügbaren Technologie geschützt ist und
- und die für die Erzeugung der Signatur verwendeten „Signaturerstellungsdaten“ von dem
rechtmäßigen Unterzeichner vor der Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden
können.
Organisatorische Sicherheit
Zertifizierungsstellen sind nicht dazu verpflichtet sich von den Behörden des Mitgliedsstaates prüfen zu
lassen. Allerdings machen deutsche Zertifikatsstellen das dennoch, denn es ist ein gutes Qualitätssiegel.
Die Prüfung durch die EU ist für alle Pflicht.
Haftung:
In der EU Richtlinie hat die Zertifikatsstelle die alleinige Haftung. Hier ist das Gesetz noch strenger als in
Deutschland. Wobei allerdings die Zertifizierungsstellen den vertrag mit einem Schlüsselinhaber für nichtig
Erklären können, wenn dieser selber die Verfehlung verschuldet hat. Das wird schon bei der Vergabe des
Schlüssels erklärt.
Vergleich der EU Richtlinie und dem deutschen Signaturgesetz
Anforderung
1. Anforderungen
an die
Komponenten zur
Erzeugung und
Speicherung von
Signaturschlüsseln
nach der Richtlinie
a) Die für die Erzeugung der
Signatur verwendeten
Signaturerstellungsdaten dürfen
praktisch nur einmal auftreten.
nach SigG / SigV
Ein Schlüssel darf mit an
Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nur einmal
vorkommen.
b) Die für die Erzeugung der
Der private Schlüssel darf nicht aus
Signatur verwendeten
dem öffentlichen Schlüssel
Signaturerstellungsdaten dürfen mit errechnet werden können.
hinreichender Wahrscheinlichkeit
nicht abgeleitet werden.
Die Geheimhaltung der für die
Erzeugung der Signatur
verwendeten
Signaturerstellungsdaten muss
hinreichend gewährleistet sein.
2. Anforderungen
a) Die für die Erzeugung der
an die Erzeugung
Signatur verwendeten
digitaler Signaturen Signaturerstellungsdaten dürfen mit
hinreichender Sicherheit nicht
abgeleitet werden können und die
Signatur muss vor Fälschungen bei
der Verwendung der jeweils
verfügbaren Technologie gestützt
sein.
Die Geheimhaltung des privaten
Schlüssels muss gewährleistet sein
und der private Schlüssel darf nicht
dupliziert werden können.
b) Die für die Erzeugung der
Signatur verwendeten
Signaturerstellungsdaten müssen
von ihrem rechtmäßigen Besitzer
vor der Verwendung durch andere
verlässlich geschützt werden
können.
3. Technische
Es müssen vertrauenswürdige
Komponenten zur Systeme für die Speicherung von
Unterhaltung eines Zertifikaten in einer überprüfbaren
Verzeichnisdienstes Form verwendet werden, so dass
Der private Signaturschlüssel darf
erst nach Identifizierung des
Inhabers durch Besitz und Wissen
angewendet werden können und
bei der Anwendung nicht
preisgegeben werden.
Aus der Signatur darf nicht der
private Signaturschlüssel errechnet
oder die Signatur auf andere Weise
gefälscht werden können.
a) nur befugte Personen Daten
eingeben
Es muss sichergestellt sein, dass
nur befugte Personen Eintragungen
und Veränderungen vornehmen
können,
b) und ändern können;
die Sperrung eines Zertifikats nicht
unbemerkt rückgängig gemacht
werden kann, und
c)die Angaben auf ihre Echtheit
überprüft werden können;
Auskünfte auf ihre Echtheit hin
überprüft werden können.
d) Zertifikate nur in den Fällen
öffentlich abrufbar sind, für die die
Zustimmung des Inhabers des
Zertifikats eingeholt wurde;
Nur nachprüfbar gehaltene
Zertifikate dürfen nicht öffentlich
abrufbar sein.
Abrufbar dürfen die Zertifikate nur
dann sein, wenn der
Signaturschlüssel- Inhaber
zugestimmt hat.
e) technische Veränderungen, die
die Einhaltung dieser
Sicherheitsanforderungen
beeinträchtigen, für den Betreiber
klar ersichtlich sind.
Sicherheitstechnische
Veränderungen an den technischen
Komponenten müssen für den
Betreiber erkennbar sein.
1. Prüfkomponente Es ist zu gewährleisten, dass die
zur Prüfung der Signatur
verwendeten Daten den Daten
entsprechen, die dem
Überprüfenden angezeigt werden;
Die prüfende Person muss die
Daten, auf die sich die digitale
Signatur erstreckt sowie den
Signaturschlüssel- Inhaber
eindeutig feststellen können.
dass, das Ergebnis der Überprüfung
sowie die Identität des
Unterzeichners korrekt angezeigt
werden, wobei die Verwendung
eines Pseudonyms eindeutig
angegeben werden muss;
2. Nachprüfen von
Zertifikaten
die Signatur zuverlässig überprüft
und das Ergebnis der Überprüfung
korrekt angezeigt wird;
Die Komponenten müssen
gewährleisten, dass die Korrektheit
der digitalen Signatur zuverlässig
geprüft und angezeigt wird.
der Überprüfende bei Bedarf den
Inhalt der unterzeichneten Daten
zuverlässig feststellen kann;
Die technischen Komponenten
müssen nach Bedarf den Inhalt der
signierten Daten hinreichend
erkennen lassen.
Sicherheitsrelevante
Veränderungen erkannt werden
können.
Sicherheitstechnische
Veränderungen an den technischen
Komponenten müssen für den
Nutzer erkennbar werden.
Die technischen Komponenten
zum Nachprüfen von Zertifikaten
müssen eindeutig erkennen lassen,
ob die nachgeprüften Zertifikate im
Verzeichnis der Zertifikate zum
angegebenen Zeitpunkt vorhanden
Während des
Signaturprüfvorganges ist mit
hinreichender Sicherheit zu
gewährleisten, dass die Echtheit
und die Gültigkeit des zum
Zeitpunkt der Überprüfung der
Signatur zuverlässig überprüft
werden kann
und nicht gesperrt waren.
Daraus geht hervor, dass die Beiden Gesetze im Grunde genommen gleich sind. Nur ihre Formulierung ist
anders. Im deutschen Gesetz besteht nicht die Möglichkeit mit einem notariellen Handzeichen zu signieren.
Organisatorische Sicherheit
Die personelle Sicherheit muss bei beiden Gesetzen gewährleistet sein. Denn dies sagt etwas über die
Zuverlässigkeit Zertifizierungsstelle aus und wird bei der Vergabe der Zulassung kontrolliert.
Die Überprüfung der Zertifizierungsstellen ist bei beiden Gesetzen gleich mit einer Ausnahme. Das
deutsche Signaturgesetz erfordert den Nachweiß, das zu prüfende Stellen über genügend finanzielle Mittel
verfügen. Dies ist im EU-Gesetz nicht der Fall.
Bei beiden müssen die Zertifizierungsstellen über alle Aktionen mit Datum und Uhrzeit Aufzeichnungen
führen. Zudem muss gewährleistet sein, dass die Schlüsselinhaber über etwaige Sperrungen und deren
Aufheben rechtzeitig unterrichtet werden.
Die Personen, welche ein solches Zertifikat beantragen müssen sich einer persönlichen Überprüfung
unterziehen. Sie erhalten dann ein „qualifiziertes Zertifikat“.
Die Kontrolle der Zertifizierungsdienste tragen die einzelnen Mitgliedstaaten selber.
Gerichtliche Anerkennung
Vor dem Gesetz steht die EU Richtlinie vor dem deutschen Signaturgesetz.
Wie in Deutschland, so sind in der EU Digitale Signaturen vor Gericht ein fragliches Beweismittel. Der
Beweiswert hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. Sicherheit der Schlüssel oder der technischen
Komponenten.
Nach dem EU-Gesetz sind mit „sicheren Signaturerstellungseinheiten“ erstellte „qualifizierte Zertifikate“
gleichzusetzen mit der Schriftform. Dies ist in Deutschland nach dem Signaturgesetz zwar der Fall aber
Digitale Signaturen wurden offiziell nicht mit der Schriftform gleichgesetzt.
Abschließend kann man sagen, dass das EU Gesetz in vielen Belangen strenger und dadurch sicherer ist.
Quellen:
§ 416 ZPO Zivilprozessordnung
http://www.zivilprozessordnung.de/
SigG: Signaturgesetz
http://www.online-recht.de/vorges.html?SigG
SigV: Verordnung zur digitalen Signatur
http://www.online-recht.de/vorges.html?SigV
RegTP:
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
http://www.regtp.de/
Signaturregulierung im Rechtsvergleich von Anja Miedbrodt