A M T S B L A T T - Landkreis Lichtenfels

AMTSBLATT
DES LANDKREISES LICHTENFELS
Nummer 7
Herausgeber:
Landratsamt Lichtenfels, Kronacher Str. 28 – 30, 96215 Lichtenfels
Telefon:
09571/18-0 Vermittlung
Telefax:
09571/18-300
Montag, 30.11.2015
Internet:
www.landkreis-lichtenfels.de
E-Mail:
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Inhaltsverzeichnis:
Seite
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines
Teilbereichs des Windparks „Wattendorf-Stadelhofen“ mit zwei Windenergieanlagen
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Haushaltssatzung des Schulverbandes Redwitz a.d. Rodach für das Haushaltsjahr 2015
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Vollzug des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Haushaltssatzung 2015 des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg
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Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG);
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines
Teilbereichs des Windparks „Wattendorf-Stadelhofen“
mit zwei Windenergieanlagen des Typs General
Electric GE 2.5-120 mit 139 m Nabenhöhe (WEA 1 und
WEA 11) zur Stromerzeugung aus Windenergie zur
Einspeisung in das öffentliche Netz auf den Grundstücken Fl.Nrn. 277 und 376 der Gemarkung Großziegenfeld, Stadt Weismain
Die Fa. NaturStromAnlagen GmbH, Forchheim, erhält unter
Auflagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb eines Teilbereichs des Windparks „Wattendorf-Stadelhofen“ mit zwei Windenergieanlagen des Typs General Electric GE 2.5-120 mit 139 m Nabenhöhe (WEA 1 und WEA 11) zur Stromerzeugung aus
Windenergie zur Einspeisung in das öffentliche Netz auf
den Grundstücken Fl.Nrn. 277 und 376 der Gemarkung
Großziegenfeld, Stadt Weismain.
Der geplante Windpark „Wattendorf-Stadelhofen“ umfasst
insgesamt elf Windkraftanlagen. Zwei dieser Anlagen, die
WEA 1 und 11, befinden sich im Gebiet der Stadt Weismain im Landkreis Lichtenfels, die Anlagen WEA 2-10 in
den Gemeindegebieten von Stadelhofen und Wattendorf im
Landkreis Bamberg.
Das Vorhaben wird nach § 4
Immissionsschutzgesetz genehmigt.
Abs
1
Bundes-
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt
aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG



die nach Art. 55, 68 der Bayer. Bauordnung (BayBO) notwendige Baugenehmigung für die Errichtung
der Windenergieanlagen,
die Genehmigung zur Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 BayBO
sowie
die Erlaubnis zur Ausführung von Erdarbeiten im
Zuge des Vorhabens (Grabungserlaubnis nach Art.
7 Abs. 1 DSchG)
mit ein.
Die luftrechtliche Zustimmung gem. § 14 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) wurde erteilt.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides (mit
Auflagen und Begründung) und die ihm zugrundeliegenden
Planunterlagen, liegen in der Zeit vom
Dienstag, den 01.12.2015, bis einschließlich Montag,
den 14.12.2015,
während der allgemeinen Dienststunden im Landratsamt
Lichtenfels, Kronacher Str. 28-30, Lichtenfels, Zimmer 205
zur Einsichtnahme aus.
Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95422
Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und
den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll
einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Landratsamt Lichtenfels, 24.11.2015
Anton Fleischmann
Abteilungsleiter
Die Mittelschulverbandsversammlung des Schulverbandes
Redwitz a. d. Rodach hat am 28.9.2015 die nachstehende
Haushaltssatzung beschlossen.
Das Landratsamt Lichtenfels hat mit Schreiben vom
17.11.2015, Az. 32-941, von der Haushaltssatzung Kenntnis genommen. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen
Bestandteile.
AMTSBLATT NR. 7/2015
Seite 45
Die Satzung wird hiermit gem. Art. 9 Abs. 9 BaySchFG
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 KommZG in ihrem Wortlaut amtlich
bekanntgemacht.
Haushaltssatzung
des Schulverbandes Redwitz a. d. Rodach
Landkreis Lichtenfels
für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der Art.9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - BaySchFG -, sowie der Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung:
§1
Darüber hinaus wird die Haushaltssatzung und Ihre Anlagen für die Dauer ihrer Gültigkeit in der Geschäftsstelle der
Verwaltungsgemeinschaft Redwitz a.d. Rodach innerhalb
der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereitgehalten (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 24 Abs. 1 KommZG
i.V.m. Art. 26, Art. 65 GO, § 4 BekmV).
gez. Mrosek
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen u. Ausgaben mit
758.464,-- €
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen u. Ausgaben mit
123.064,-- €
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen u. Investitionsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Mrosek
Schulverbandsvorsitzender
Vollzug des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG);
Haushaltssatzung 2015 des Zweckverbandes für
Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg
Gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 4 KommZG wird auf Folgendes
hingewiesen:
§3
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht festgesetzt.
Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Haushaltssatzung
wird auch der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich in
der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Redwitz
a.d.Rodach im Rathaus Redwitz a.d. Rodach während der
allgemeinen Dienststunden aufgelegt (Art. 9 Abs. 9
BaySchFG, Art. 40 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO).
im
Vermögenshaushalt
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg hat am
12.10.2015 die Haushaltssatzung für das Jahr 2015 beschlossen.
§4
Schulverbandsumlage
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf
(Umlagesoll) zur Finanzierung der Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf
510.594,-- € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt
(Verwaltungsumlage).
2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die
maßgebende Schülerzahl nach dem Stand 1.10.2014 auf
270 Verbandsschüler festgesetzt.
3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf
1.891,0889 € festgesetzt.
4. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach
dem Haushaltsplan wird auf
festgesetzt.
Die Haushaltssatzung 2015 wurde im Oberfränkischen
Amtsblatt Nr. 11/2015 vom 26.11.2015 amtlich bekannt
gemacht.
Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine Woche lang während
der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle des
Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg im Landratsamt Coburg, Lauterer Str. 60,
Raum-Nr. 241, öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Coburg, 26.11.2015
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Coburg
Simon
Geschäftsleiter
100.000,-- €
§6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen
§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in
Kraft.
Redwitz a.d. Rodach, den 18.11.2015
Schulverband Redwitz a.d. Rodach
gez. Mrosek,
Schulverbandsvorsitzender
AMTSBLATT NR. 7/2015
Seite 46
Landratsamt Lichtenfels
Christian M e i ß n e r
Landrat