AMTSBLATT DES LANDKREISES LICHTENFELS Nummer 7 Herausgeber: Landratsamt Lichtenfels, Kronacher Str. 28 – 30, 96215 Lichtenfels Telefon: 09571/18-0 Vermittlung Telefax: 09571/18-300 Montag, 30.11.2015 Internet: www.landkreis-lichtenfels.de E-Mail: [email protected] Inhaltsverzeichnis: Seite Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Teilbereichs des Windparks „Wattendorf-Stadelhofen“ mit zwei Windenergieanlagen 45 Haushaltssatzung des Schulverbandes Redwitz a.d. Rodach für das Haushaltsjahr 2015 45 Vollzug des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Haushaltssatzung 2015 des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg 46 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Teilbereichs des Windparks „Wattendorf-Stadelhofen“ mit zwei Windenergieanlagen des Typs General Electric GE 2.5-120 mit 139 m Nabenhöhe (WEA 1 und WEA 11) zur Stromerzeugung aus Windenergie zur Einspeisung in das öffentliche Netz auf den Grundstücken Fl.Nrn. 277 und 376 der Gemarkung Großziegenfeld, Stadt Weismain Die Fa. NaturStromAnlagen GmbH, Forchheim, erhält unter Auflagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Teilbereichs des Windparks „Wattendorf-Stadelhofen“ mit zwei Windenergieanlagen des Typs General Electric GE 2.5-120 mit 139 m Nabenhöhe (WEA 1 und WEA 11) zur Stromerzeugung aus Windenergie zur Einspeisung in das öffentliche Netz auf den Grundstücken Fl.Nrn. 277 und 376 der Gemarkung Großziegenfeld, Stadt Weismain. Der geplante Windpark „Wattendorf-Stadelhofen“ umfasst insgesamt elf Windkraftanlagen. Zwei dieser Anlagen, die WEA 1 und 11, befinden sich im Gebiet der Stadt Weismain im Landkreis Lichtenfels, die Anlagen WEA 2-10 in den Gemeindegebieten von Stadelhofen und Wattendorf im Landkreis Bamberg. Das Vorhaben wird nach § 4 Immissionsschutzgesetz genehmigt. Abs 1 Bundes- Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG die nach Art. 55, 68 der Bayer. Bauordnung (BayBO) notwendige Baugenehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen, die Genehmigung zur Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 BayBO sowie die Erlaubnis zur Ausführung von Erdarbeiten im Zuge des Vorhabens (Grabungserlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG) mit ein. Die luftrechtliche Zustimmung gem. § 14 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) wurde erteilt. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides (mit Auflagen und Begründung) und die ihm zugrundeliegenden Planunterlagen, liegen in der Zeit vom Dienstag, den 01.12.2015, bis einschließlich Montag, den 14.12.2015, während der allgemeinen Dienststunden im Landratsamt Lichtenfels, Kronacher Str. 28-30, Lichtenfels, Zimmer 205 zur Einsichtnahme aus. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Landratsamt Lichtenfels, 24.11.2015 Anton Fleischmann Abteilungsleiter Die Mittelschulverbandsversammlung des Schulverbandes Redwitz a. d. Rodach hat am 28.9.2015 die nachstehende Haushaltssatzung beschlossen. Das Landratsamt Lichtenfels hat mit Schreiben vom 17.11.2015, Az. 32-941, von der Haushaltssatzung Kenntnis genommen. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. AMTSBLATT NR. 7/2015 Seite 45 Die Satzung wird hiermit gem. Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 KommZG in ihrem Wortlaut amtlich bekanntgemacht. Haushaltssatzung des Schulverbandes Redwitz a. d. Rodach Landkreis Lichtenfels für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der Art.9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - BaySchFG -, sowie der Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: §1 Darüber hinaus wird die Haushaltssatzung und Ihre Anlagen für die Dauer ihrer Gültigkeit in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Redwitz a.d. Rodach innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereitgehalten (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 24 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 26, Art. 65 GO, § 4 BekmV). gez. Mrosek Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen u. Ausgaben mit 758.464,-- € im Vermögenshaushalt in den Einnahmen u. Ausgaben mit 123.064,-- € §2 Kreditaufnahmen für Investitionen u. Investitionsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Mrosek Schulverbandsvorsitzender Vollzug des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Haushaltssatzung 2015 des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg Gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 4 KommZG wird auf Folgendes hingewiesen: §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Haushaltssatzung wird auch der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Redwitz a.d.Rodach im Rathaus Redwitz a.d. Rodach während der allgemeinen Dienststunden aufgelegt (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO). im Vermögenshaushalt Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg hat am 12.10.2015 die Haushaltssatzung für das Jahr 2015 beschlossen. §4 Schulverbandsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung der Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 510.594,-- € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand 1.10.2014 auf 270 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.891,0889 € festgesetzt. 4. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. Die Haushaltssatzung 2015 wurde im Oberfränkischen Amtsblatt Nr. 11/2015 vom 26.11.2015 amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine Woche lang während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg im Landratsamt Coburg, Lauterer Str. 60, Raum-Nr. 241, öffentlich zur Einsichtnahme auf. Coburg, 26.11.2015 Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg Simon Geschäftsleiter 100.000,-- € §6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen §7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft. Redwitz a.d. Rodach, den 18.11.2015 Schulverband Redwitz a.d. Rodach gez. Mrosek, Schulverbandsvorsitzender AMTSBLATT NR. 7/2015 Seite 46 Landratsamt Lichtenfels Christian M e i ß n e r Landrat
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