Informationsblatt Steuern und Abgaben in 2016 Der Anteil der staatlichen Steuern und Abgaben am Strompreis in 2016 steigt an. Zusammensetzung der Energiekosten in 2016 am Beispiel eines mittelständischen Industrieunternehmens. 0,6 % Konzessionsabgabe 21 % Energiebeschaffung und Service 0,9 % KWK-Umlage 45 % Steuern und Abgaben 34 % Netzkosten inkl. Messstellenbetrieb und Abrechnung 0,8 % § 19 StromNEV-Umlage 0,2 % Offshore-Haftungsumlage 32,1 % EEG-Umlage 10,4 % Stromsteuer Angaben ohne MwSt. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße (§ 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV)). Stromsteuer Die Stromsteuer wurde zum 01.04.1999 eingeführt und beträgt seit 2003 2,05 ct/kWh (netto). Sie ist eine durch das Stromsteuergesetz (StromStG) geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Mit den Einnahmen aus der Stromsteuer fließen finanzielle Mittel zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge in den Bundeshaushalt. Weitere Informationen, auch zu möglichen Entlastungen, finden Sie auf unserer Internetseite www.enso.de/stromsteuer. EEG-Umlage Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Solarenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse gewonnen wird. Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Die aus dem EEG entstehenden Mehrbelastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt. Weitere Infos finden Sie auf www.enso.de/eeg. Ab 01.01.2016 beträgt die EEG-Umlage 6,354 ct/kWh (netto). Bitte beachten Sie, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit einem Stromverbrauch größer 1 Mio. kWh im Jahr von der so genannten Besonderen Ausgleichsregelung profitieren. Voraussetzung ist, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens im letzten Geschäftsjahr mehr als 17 % bzw. 20 % betragen hat und das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt. Für 2017 können Unternehmen bis 30.06.2016 online Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Die Begrenzung ist immer für ein Jahr wirksam. keine Begrenzung EEG-Umlage ab 01.01.2016 Stromverbrauch je Verbrauchsstelle: Begrenzung auf 15 % Begrenzung Maximal Begrenzung auf Mindestens 6,354 ct/kWh (netto) 0,95 ct/kWh (netto) 4 % bzw. 0,5 % der Bruttowertschöpfung 0,1 bzw. 0,05 ct/kWh (netto) bis 1.000.000 kWh/a ab 1.000.001 kWh/a ab 1.000.001 kWh/a ab 1.000.001 kWh/a KWK-Umlage Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) dient dazu, die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland zu erhöhen. Die Umlage dient zur Förderung von Modernisierung, Aus- und Neubau von KWK-Anlagen, in denen parallel Strom und Nutzwärme erzeugt wird. Weitere Infos finden Sie auf www.enso.de/kwk. KWK-Umlage ab 01.01.2016 Letztverbrauchergruppe A* Letztverbrauchergruppe B** Letztverbrauchergruppe C*** 0,445 ct/kWh (netto) 0,040 ct/kWh (netto) 0,030 ct/kWh (netto) bis 1.000.000 kWh/a jede weitere kWh jede weitere kWh Stromverbrauch je Verbrauchsstelle: Offshore-Haftungsumlage Mit der Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Belastungen werden bundesweit auf alle Letztverbraucher umgelegt. Weitere Infos finden Sie auf www.enso.de/enwg. Offshore-Haftungsumlage ab 01.01.2016 Letztverbrauchergruppe A* Letztverbrauchergruppe B** Letztverbrauchergruppe C*** 0,040 ct/kWh (netto) 0,027 ct/kWh (netto) 0,025 ct/kWh (netto) bis 1.000.000 kWh/a jede weitere kWh jede weitere kWh Stromverbrauch je Verbrauchsstelle: Letztverbrauchergruppe A* Strommengen von Letztverbraucher für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle. Letztverbrauchergruppe B** Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh im Jahr übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine max. KWK-Umlage von 0,04 ct/kWh bzw. eine max. Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kWh. Letztverbrauchergruppe C*** Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh im Jahr übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine max. KWK-Umlage von 0,03 ct/kWh bzw. eine max. Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh. § 19 StromNEV-Umlage Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 StromNEV beantragen. Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten finanziert. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. Weitere Infos finden Sie auf www.enso.de/stromnev. § 19 StromNEV-Umlage ab 01.01.2016 Stromverbrauch je Verbrauchsstelle: Letztverbrauchergruppe A‘ Letztverbrauchergruppe B‘‘ Letztverbrauchergruppe C‘‘‘ 0,378 ct/kWh (netto) 0,050 ct/kWh (netto) 0,025 ct/kWh (netto) bis 1.000.000 kWh/a jede weitere kWh jede weitere kWh Letztverbrauchergruppen nach § 19 StromNEV neue Fassung i.V.m. § 9 KWK-G Letztverbrauchergruppe A‘ Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle. Letztverbrauchergruppe B‘‘ Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh. Letztverbrauchergruppe C‘‘‘ Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Stand: 01/2016
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