Informationsblatt Steuern und Abgaben in 2016

Informationsblatt Steuern und Abgaben in 2016
Der Anteil der staatlichen Steuern und Abgaben am Strompreis in 2016 steigt an.
Zusammensetzung der Energiekosten in 2016 am Beispiel eines mittelständischen Industrieunternehmens.
0,6 %
Konzessionsabgabe
21 %
Energiebeschaffung
und Service
0,9 %
KWK-Umlage
45 %
Steuern und
Abgaben
34 % Netzkosten inkl.
Messstellenbetrieb und
Abrechnung
0,8 %
§ 19 StromNEV-Umlage
0,2 %
Offshore-Haftungsumlage
32,1 %
EEG-Umlage
10,4 %
Stromsteuer
Angaben ohne MwSt.
Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch
Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße (§ 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV)).
Stromsteuer
Die Stromsteuer wurde zum 01.04.1999 eingeführt und beträgt seit 2003 2,05 ct/kWh (netto). Sie ist eine durch das
Stromsteuergesetz (StromStG) geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Mit den Einnahmen aus der Stromsteuer
fließen finanzielle Mittel zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge in den Bundeshaushalt. Weitere
Informationen, auch zu möglichen Entlastungen, finden Sie auf unserer Internetseite www.enso.de/stromsteuer.
EEG-Umlage
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft,
Windkraft, Solarenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse gewonnen wird. Mit der EEG-Umlage
wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Die aus dem EEG entstehenden Mehrbelastungen werden
bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt. Weitere Infos finden Sie auf www.enso.de/eeg.
Ab 01.01.2016 beträgt die EEG-Umlage 6,354 ct/kWh (netto).
Bitte beachten Sie, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit einem Stromverbrauch größer 1 Mio. kWh im Jahr von
der so genannten Besonderen Ausgleichsregelung profitieren. Voraussetzung ist, dass das Verhältnis der Stromkosten zur
Bruttowertschöpfung des Unternehmens im letzten Geschäftsjahr mehr als 17 % bzw. 20 % betragen hat und das Unternehmen
ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt.
Für 2017 können Unternehmen bis 30.06.2016 online Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für
die Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Die Begrenzung ist immer für ein Jahr wirksam.
keine Begrenzung
EEG-Umlage
ab 01.01.2016
Stromverbrauch je
Verbrauchsstelle:
Begrenzung auf 15 %
Begrenzung Maximal
Begrenzung auf Mindestens
6,354 ct/kWh (netto)
0,95 ct/kWh (netto)
4 % bzw. 0,5 % der
Bruttowertschöpfung
0,1 bzw. 0,05 ct/kWh
(netto)
bis 1.000.000 kWh/a
ab 1.000.001 kWh/a
ab 1.000.001 kWh/a
ab 1.000.001 kWh/a
KWK-Umlage
Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) dient dazu, die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland zu
erhöhen. Die Umlage dient zur Förderung von Modernisierung, Aus- und Neubau von KWK-Anlagen, in denen parallel Strom und
Nutzwärme erzeugt wird. Weitere Infos finden Sie auf www.enso.de/kwk.
KWK-Umlage
ab 01.01.2016
Letztverbrauchergruppe A*
Letztverbrauchergruppe B**
Letztverbrauchergruppe C***
0,445 ct/kWh (netto)
0,040 ct/kWh (netto)
0,030 ct/kWh (netto)
bis 1.000.000 kWh/a
jede weitere kWh
jede weitere kWh
Stromverbrauch je
Verbrauchsstelle:
Offshore-Haftungsumlage
Mit der Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz
abgesichert. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Belastungen werden bundesweit auf alle Letztverbraucher
umgelegt. Weitere Infos finden Sie auf www.enso.de/enwg.
Offshore-Haftungsumlage
ab 01.01.2016
Letztverbrauchergruppe A*
Letztverbrauchergruppe B**
Letztverbrauchergruppe C***
0,040 ct/kWh (netto)
0,027 ct/kWh (netto)
0,025 ct/kWh (netto)
bis 1.000.000 kWh/a
jede weitere kWh
jede weitere kWh
Stromverbrauch je
Verbrauchsstelle:
Letztverbrauchergruppe A*
Strommengen von Letztverbraucher für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle.
Letztverbrauchergruppe B**
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh im Jahr übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh
hinausgehende Strombezüge eine max. KWK-Umlage von 0,04 ct/kWh bzw. eine max. Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe C***
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh im Jahr übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr
4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine max. KWK-Umlage von 0,03 ct/kWh bzw. eine
max. Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh.
§ 19 StromNEV-Umlage
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz
1 bzw. 2 StromNEV beantragen.
Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten finanziert. Die Betreiber
von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten
Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene
entgangene Erlöse untereinander auszugleichen.
Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher
(LV) umgelegt. Weitere Infos finden Sie auf www.enso.de/stromnev.
§ 19 StromNEV-Umlage
ab 01.01.2016
Stromverbrauch je
Verbrauchsstelle:
Letztverbrauchergruppe A‘
Letztverbrauchergruppe B‘‘
Letztverbrauchergruppe C‘‘‘
0,378 ct/kWh (netto)
0,050 ct/kWh (netto)
0,025 ct/kWh (netto)
bis 1.000.000 kWh/a
jede weitere kWh
jede weitere kWh
Letztverbrauchergruppen nach § 19 StromNEV neue Fassung i.V.m. § 9 KWK-G
Letztverbrauchergruppe A‘
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle.
Letztverbrauchergruppe B‘‘
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende
Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe C‘‘‘
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im
vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.
Stand: 01/2016