Psychosoziale Prozessbegleitung im Kontext der interdisziplinären Zusammenarbeit Notwendigkeit der interdisziplinären Zusammenarbeit „..keine Berufsgruppe wird das Problem der sexuellen Gewalt und sexuellen Ausbeutung allein in den Griff bekommen. Sie alle sind unverzichtbar. Je qualifizierter alle Beteiligten für ihr jeweiliges Fachgebiet geschult sind, und je wohlwollender und konkurrenzfreier sie miteinander kooperieren, umso stärker werden die Verletzten hiervon profitieren.“ (Friesa Fastie: Opferschutz im Strafverfahren. 2008) 29.9.2015 Andrea Behrmann 2 Begriffsverwendung im Kontext verschiedener Angebote für Zeuginnen und Zeugen • • • • Zeugenbetreuung Zeugenbegleitung Prozessbegleitung Psychosoziale Prozessbegleitung Die einzelnen Angebote sollten klar definiert sein und transparent für die Betroffenen, damit diese auch wissen was sie genau erwarten können .Auch muss die Arbeitsweise für die Justiz transparent sein. Ein klares Anforderungsprofil an die, die diese Arbeit machen ist Voraussetzung. 29.9.2015 Andrea Behrmann 3 Psychosoziale Prozessbegleitung • Psychosoziale Prozessbegleitung dient der Unterstützung des Verletzten • Juristische Vorgangsweisen folgen anderen Richtlinien als Prozesse psychosozialer Arbeit. PPP ist am Schnittpunkt beider Bereiche angesiedelt und dient auch der Vermittlung • Verständnis und Kooperation mit allen Verfahrensbeteiligten ist eine wichtige Aufgabe der/des Prozessbegleiter*in 29.9.2015 Andrea Behrmann 4 Beteiligte in einem Strafverfahren mit denen Verletzte zu tun haben (können) • • • • Polizei Staatsanwaltschaft Aussagepsychologische Gutachter*in Richterschaft • Nebenklagevertretung • Psychosoziale Prozessbegleitung (Mittler, Dolmetscher) • Jugendamt (z.B.Ergänzungspflegschaft, sozialpädagogische Familienhilfe) • Beratungsstelle/ Psychotherapeut*in/ Klinik • Arbeitsamt 29.9.2015 Andrea Behrmann 5 Herausforderungen der interdisziplinären Zusammenarbeit • Verstehen der unterschiedlichen Arbeitsaufträge und Arbeitsweisen • Wohlwollende Kooperation • Multiprofessionalität auf „Augenhöhe“ 29.9.2015 Andrea Behrmann 6 Grundsätze für die Psychosoziale Prozessbegleitung • Schutz und Wahrung der Integrität der Klientinnen • Keine Gespräche mit der Zeugin über strafrelevante Sachverhalte und auch kein detailliertes Vorwissen über den Tatstrafbestand • Akzeptanz des Ermittlungs- und Strafverfahrens sowie die Unschuldsvermutung • Ein klarer Arbeitsauftrag mit einer Transparenz für alle Beteiligten • Keine Verfolgung eigener Interessen am Verfahrensausgang 29.9.2015 Andrea Behrmann 7 Grundsätze für die Psychosoziale Prozessbegleitung • Prozessbegleitung ist ein Bereich der psychosozialen Arbeit gebunden an das Strafverfahren • Trennung von Beratung und Psychosozialer Prozessbegleitung • Beratung und Prozessbegleitung sind grundsätzlich verschiedene Angebote mit unterschiedlicher Vorgehensweise. • Durch den Rechtsanspruch auf Beiordnung bekommt die Psychosoziale Prozessbegleitung die Rolle einer „Verfahrensbeteiligte“ 29.9.2015 Andrea Behrmann 8 Rolle der Psychosozialen Prozessbegleitung • Neben anderen Hilfsangeboten bietet die Psychosoziale Prozessbegleitung eine weitere Möglichkeit der professionellen Unterstützung für Verletzte von schweren Gewalt- und Sexualstraftaten • Sie beinhaltet die Betreuung und Begleitung und Wissensvermittlung • Sie ersetzt keine Beratung und Therapie, aber sie geht davon aus, dass eine positive Bewältigung des Strafverfahrens Betroffenen eine Chance zu aktiver Gegenwehr und zum Verlassen der Opferrolle bietet • interdisziplinäre Kooperation fallbezogen und fallunabhängig 29.9.2015 Andrea Behrmann 9 Rolle der Psychosozialen Prozessbegleitung • PPB hat keine rechtliche und/oder rechtsvertretende Funktion und ersetzt/stellt auch keine individuelle Rechtberatung dar • PPB ist dem Interesse der Verletzten im Strafverfahren verpflichtet und steht dem/der Beschuldigten/ Angeklagten neutral gegenüber • Die Umsetzung erfolgt mit suggestionsfreien Arbeitsmethoden 29.9.2015 Andrea Behrmann 10 Aufgaben der Psychosozialen Prozessbegleitung • Vermittlung altersangemessener Informationen zu Ablauf des Strafverfahrens und den Rechten und Pflichten • Vermittlung von Bewältigungsstrategien bezüglich Ängsten und Befürchtungen • Austausch über Vorstellungen zu Recht und Strafverfahren • Sicherstellung einer anwaltlichen Vertretung 29.9.2015 Andrea Behrmann 11 Aufgaben der Psychosozialen Prozessbegleitung • Kontaktaufnahme mit anderen Verfahrensbeteiligten, wohlwollende Kooperation • Evt. Suche nach Entlastungsmöglichkeiten für die Eltern/Angehörige • Alltagsunterstützung • Begleitung zur Hauptverhandlung • Übersetzung juristischer Abläufe und „Verhaltensweisen“ • Nachbereitung des Urteils, sowie die Weitervermittlung an weiterführende Beratung oder Therapie, wenn dies notwendig ist. 29.9.2015 Andrea Behrmann 12 Rechtliche Grundlage seit 2009 Mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz, das am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die im Strafverfahren bestehenden Rechte der Opfer und Zeugen von Straftaten deutlich erweitert und Möglichkeiten geschaffen, diese Rechte konsequenter durchzusetzen. So sind Verletzte und Geschädigte, gemäß § 406h Nr. 5 StPO darauf hinzuweisen, dass sie „Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten können, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung“. 29.9.2015 Andrea Behrmann 13 Veränderung der Rechtlichen Grundlage Mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz, (Verabschiedung voraussichtlich im November 2015) hat der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf Psychosoziale Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche und bei besonderer „Schutzbedürftigkeit“ des Verletzten implementiert. 29.9.2015 Andrea Behrmann 14 Gesetzentwurf des 3. Opferrechtsreformgesetz § 406g StPO-E - Psychosoziale Prozessbegleitung (3)Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. Für den Antrag gilt § 142 entsprechend. Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht. 29.9.2015 Andrea Behrmann 15 Gesetzentwurf des 3. Opferrechtsreformgesetz § 406g StPO-E - Psychosoziale Prozessbegleitung • gesetzlicher Anspruch auf Beiordnung insb. bei minderjährigen Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten i.S.d. § 397a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO • Ermessensspielraum des Gerichts hinsichtlich der Beiordnung in Fällen des § 397a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO („wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert“) Prüfungsmaßstab des § 48 Abs. 3 S. 3 StPO-E: „Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen. Hinweise auf eine besondere Schutzbedürftigkeit können sich insbesondere aus der Stellungnahme einer Opferhilfeeinrichtung ergeben.“ 29.9.2015 Andrea Behrmann 16 Qualifikation für die Psychosoziale Prozessbegleitung • • • • • • • • • • • Studium der Sozialpädagogik oder vergleichbarer Qualifikation Kenntnisse im Strafrecht und Strafverfahrensrecht Kenntnis der alltäglichen Abläufe im Strafverfahren Wissen um Belastungserleben von Verletzten im Strafverfahren Bewusstsein über Suggestibilität von Kindern und Jugendlichen Informationen zu aussagepsychologischen Begutachtung Erfahrung in der Beratung und Begleitung von Gewaltopfern Gesprächsführung und Methodenkompetenz Sicherheit im Umgang mit Polizei und Justiz Reflexionsfähigkeit Kooperationsbereitschaft nach Friesa Fastie, Insitut für Opferschutz RWH 29.9.2015 Andrea Behrmann 17 Was leistet Psychosoziale Prozessbegleitung? eine frühzeitige, altersgerechte und individuelle Hilfestellung, durchgeführt durch eine speziell ausgebildete Fachkraft. eine engmaschige, intensive und nachhaltige Begleitung. die Abklärung und Sicherung des Unterstützungsbedarfes durch eine enge Zusammenarbeit mit Netzwerkspartnern und der Justiz. die Sicherstellung der Rechte der Klientin oder des Klienten innerhalb des Strafverfahrens in Zusammenarbeit mit der rechtlichen Vertretung. die Stärkung des Selbstwertgefühls durch die gemeinsame Erarbeitung von Bewältigungsstrategien und positiver Bestärkung. die Unterstützung bei der schnellen Reintegration. 29.9.2015 Andrea Behrmann 18 Ziel der Psychosozialen Prozessbegleitung • die Stabilisierung der Klientin oder des Klienten; • die Vermeidung von sekundärer Viktimisierung; • die Minderung möglicher negativer Folgen der Tat; • die Stärkung der Aussagetüchtigkeit; • die adressatenbezogene Erklärung der Grundlagen des Strafverfahrens 29.9.2015 Andrea Behrmann 19 Mehrwert der Psychosozialen Prozessbegleitung für die Verletzten • Korrektur von Falschvorstellungen über Verfahrensabläufe und Verfahrensbeteiligte • Orientierung in und Verständnis von Abläufen • Wiedererlangung von Selbstkontrolle • Bewältigung einer Leistungsanforderung = positive Bestätigung • Psychische Stabilität • Wahrnehmung der Justiz als Institution, die Belastungen von Zeuginnen und Zeugen ernst nimmt. 29.9.2015 Andrea Behrmann 20 Mehrwert der Psychosozialen Prozessbegleitung für die Justiz – Stabile und sichere Zeuginnen und Zeugen – Aussagen sind verständlicher und flüssiger – Zeuginnen und Zeugen sind zugewandter und mit den Abläufen vertraut – Höhere Konzentrationsfähigkeit – Weniger Unterbrechungen der Hauptverhandlung – Verwertbare Aussagen 29.9.2015 Andrea Behrmann 21 Fazit Multiprofessionelle Zusammenarbeit bedeutet: • Den Kinderschutz aus der eigenen Berufsrolle zu transportieren • Kommunikation • Vorurteile abzubauen • Verständnis für die verschiedenen Arbeitsaufträge und Arbeitsweisen entwickeln • Eigene Ängste zu reflektieren • Wohlwollend und konkurrenzfrei kooperieren 29.9.2015 Andrea Behrmann 22 Weitere Informationen • [email protected] • www.opferschutz-niedersachsen.de • www.pbb-bundesverband.de (Bundesverband Psychosozialer Prozessbegleitung) • www.rwh-insitut.de (Insitut für Opferschutz im Strafverfahren RechtWürdeHelfen e.V.) 29.9.2015 Andrea Behrmann 23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 29.9.2015 Andrea Behrmann 24
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