Information über die Elektrizitätsund Netznutzungstarife gültig vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 Elektrizitätstarife Der ElektrizitÍtstarif ist das Entgelt fŁr die an den Kunden gelieferte elektrische Energie. FŁr jede Kundin und jeden Kunden steht aufgrund seines Verbrauchsverhaltens das richtige 1to1 energy Produkt zur VerfŁgung. Der Energiepreis ergibt sich aus der Summe der verbrauchten kWh im Hoch- und Niedertarif. Die Tarifzeiten umfassen folgende ZeitrÍume: Hochtarif (HT) 07:00 bis 20:00 Uhr Montag bis Freitag 07:00 bis 12:45 Uhr Samstag Niedertarif (NT) Łbrige Zeit Der Strompreis setzt sich aus den folgenden Preiselementen zusammen: − − − Preis fŁr Energielieferung (ElektrizitÍtstarif) Preis fŁr die Netznutzung (Netznutzungstarif) Gesetzliche F˚rderabgaben Nachfolgend finden Sie eine „bersicht Łber die gŁltigen ElektrizitÍtstarife. 1to1 energy easy FŁr Kunden mit Abgabestelle auf Niederspannung bis ca. 20 000 kWh pro Jahr. Energie (Strom) exkl. MwSt. inkl. MwSt. Hochtarif (HT) Rp./kWh Niedertarif (NT) Rp./kWh 7.30 7.88 5.20 5.62 1to1 energy easy power 1to1 energy professional classic MS 1 FŁr Kunden mit Abgabestelle auf Niederspannung ab ca. 20 000 bis 100 000 kWh pro Jahr. FŁr Kunden mit Abgabestelle auf Mittelspannung ab 100 000 kWh bis 2 500 000 kWh pro Jahr. Energie (Strom) exkl. MwSt. inkl. MwSt. Energie (Strom) exkl. MwSt. inkl. MwSt. Hochtarif (HT) Rp./kWh Niedertarif (NT) Rp./kWh 7.10 7.67 6.90 7.45 5.00 5.40 Hochtarif (HT) Rp./kWh Niedertarif (NT) Rp./kWh 4.90 5.29 1to1 energy professional classic NS 1to1 energy professional classic MS 2 FŁr Kunden mit Abgabestelle auf Niederspannung ab 100 000 kWh pro Jahr. FŁr Kunden mit Abgabestelle auf Mittelspannung ab 2 500 000 kWh pro Jahr. Energie (Strom) exkl. MwSt. inkl. MwSt. Energie (Strom) exkl. MwSt. inkl. MwSt. Hochtarif (HT) Rp./kWh Niedertarif (NT) Rp./kWh 6.90 7.45 6.90 7.45 4.90 5.29 Hochtarif (HT) Rp./kWh Niedertarif (NT) Rp./kWh 4.90 5.29 Die Preise verstehen sich grundsÍtzlich exklusive Mehrwertsteuer (exkl. MwSt.) Der Mehrwertsteuersatz von 8.0% wird auf dem Rechnungstotal erhoben, separat ausgewiesen und hinzuaddiert. Bei den Preisen inkl. MwSt. handelt es sich um kaufmÍnnisch gerundete Angaben. 2 Netznutzungstarife Die Netznutzung umfasst den Gebrauch der Netzinfrastruktur, um den Strom vom Kraftwerk zur Kundin oder zum Kunden zu transportieren. Bei der Netznutzung wird jede Kundin und jeder Kunde aufgrund der technischen Rahmenbedingungen seines Anschlusses an das Stromnetz und gemÍss seinem Verbrauchsverhalten (Stromkonsum und beanspruchte Leistung) einem Netznutzungstarif zugeteilt. Der Netznutzungstarif enthÍlt Teilprodukte fŁr die Nutzung der Netzinfrastruktur, die Blindenergie, die Messung und Abrechnung sowie fŁr die Abgaben. Netznutzung NS DT: (Netznutzungstarif zum Energieprodukt 1to1 energy easy) Kunden mit Anschluss auf Niederspannung (400 V) und Doppeltarifmessung. Dieses Produkt gilt fŁr Kunden mit einem jÍhrlichen Energiebezug bis ca. 20 000 kWh. Nutzung der Netzinfrastruktur Grundpreis exkl. MwSt. 10.00 inkl. MwSt. 10.80 CHF/Mt. Arbeitspreis HT 8.50 9.18 Rp./kWh Arbeitspreis NT 4.30 4.64 Rp./kWh Systemdienstleistungen Swissgrid SDL* Gesetzliche F˚rderabgaben ** 0.54 0.58 Rp./kWh KEV 1.00 1.08 Rp./kWh Abgabe zum Schutz der GewÍsser und Fische 0.10 0.11 Rp./kWh * Der Preisansatz fŁr die Systemdienstleistungen wird von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid festgelegt. ** Die PreisansÍtze fŁr die ìGesetzlichen F˚rderabgabenî werden vom BFE festgelegt. Anwendung der Netznutzungstarife FŁr die Netznutzung sind folgende Zeiten massgebend: Hochtarif (HT) 07:00 bis 20:00 Uhr Montag bis Freitag 07:00 bis 12:45 Uhr Samstag Niedertarif (NT) Łbrige Zeit FŁr die Verrechnung der Leistung ist die h˚chste im Monat gemessene ∆-h-Leistung massgebend. Die Leistungsmessung erfolgt beim Produkt NS1 in der Regel nur wÍhrend den Hochtarifzeiten. Das Teilprodukt ìMessung und Abrechnungî wird pro Messstelle und Monat verrechnet. Darin sind die Kosten der ZÍhlerinfrastruktur inkl. Auslesung, die PlausibilitÍtsprŁfung, die Messdatenbereitstellung sowie die Abrechnung enthalten. Die gemessene HT-Blindenergie (induktiv) bis 43% der Hochtarif-Wirkenergie ist im Teilprodukt ìNutzung der Netzinfrastrukturî enthalten. Die darŁber hinaus gemessene Blindenergie wird dem jeweiligen Kunden mit dem Teilprodukt ìBlindenergieî verrechnet. Abgaben werden zusÍtzlich und separat verrechnet. Zurzeit sind dies die gesetzliche F˚rderabgabe (kostendeckende EinspeisevergŁtung/Mehrkostenfinanzierung) sowie die Abgaben und Leistungen an die Gemeinde. Messstandard Ñ Produkt NS1: ∆-h-Leistungsmessung Ñ Produkt NS2, MS1 und MS2: ∆-h-Lastgangmessung mit Fernauslesung Die Preise verstehen sich grundsÍtzlich exklusive Mehrwertsteuer (exkl. MwSt.) Der Mehrwertsteuersatz von 8.0% wird auf dem Rechnungstotal erhoben, separat ausgewiesen und hinzuaddiert. Bei den Preisen inkl. MwSt. handelt es sich um kaufmÍnnisch gerundete Angaben. 3 Netznutzung NS1: (Netznutzungstarif zum ElektrizitÍtstarif 1to1 energy easy power) Kunden mit Anschluss auf Niederspannung (400 V) und einem jÍhrlichen Energiebezug ab ca. 20 000 kWh bis 100 000 kWh. Nutzung der Netzinfrastruktur Leistungspreis exkl. MwSt. 8.00 inkl. MwSt. 8.64 Arbeitspreis HT 2.70 2.92 Arbeitspreis NT 2.10 Systemdienstleistungen Swissgrid SDL* Blindenergie Blindenergie HT Netznutzung MS1: (Netznutzungstarif zum ElektrizitÍtstarif 1to1 energy professional classic MS1) Kunden mit Anschluss auf Mittelspannung (16 kV) und einem jÍhrlichen Energiebezug ab 100 000 kWh bis 2 500 000 kWh. CHF/kW/Mt. Nutzung der Netzinfrastruktur Leistungspreis exkl. MwSt. 9.00 inkl. MwSt. 9.72 CHF/kW/Mt. Rp./kWh Arbeitspreis HT 1.80 1.94 Rp./kWh 2.27 Rp./kWh Arbeitspreis NT 1.20 1.30 Rp./kWh 0.54 0.58 Rp./kWh Systemdienstleistungen Swissgrid SDL* Blindenergie 0.54 0.58 Rp./kWh 5.40 5.83 Rp./kvarh Blindenergie HT 5.40 5.83 Rp./kvarh 96.00 103.68 CHF/Mt. KEV 1.00 1.08 Rp./kWh Abgabe zum Schutz der GewÍsser und Fische 0.10 0.11 Rp./kWh Messung und Abrechnung Messung und Abrechnung NS-Leistungsmessung direkt 14.00 15.12 CHF/Mt. MS-Lastgangmessung NS-Leistungsmessung 26.00 28.08 CHF/Mt. Gesetzliche F˚rderabgaben ** KEV 1.00 1.08 Rp./kWh Abgabe zum Schutz der GewÍsser und Fische 0.10 0.11 Rp./kWh Gesetzliche F˚rderabgaben ** Netznutzung NS2: (Netznutzungstarif zum ElektrizitÍtstarif 1to1 energy professional classic NS) Kunden mit Anschluss auf Niederspannung (400 V) und einem jÍhrlichen Energiebezug ab 100 000 kWh. ElektrizitÍtstarif 1to1 energy professional classic MS 2) Kunden mit Anschluss auf Mittelspannung (16 kV) und einem jÍhrlichen Energiebezug ab 2 500 000 kWh. CHF/kW/Mt. Nutzung der Netzinfrastruktur Leistungspreis exkl. MwSt. 9.00 inkl. MwSt. 9.72 CHF/kW/Mt. Rp./kWh Arbeitspreis HT 1.60 1.73 Rp./kWh 2.16 Rp./kWh Arbeitspreis NT 1.10 1.19 Rp./kWh 0.54 0.58 Rp./kWh Systemdienstleistungen Swissgrid SDL* Blindenergie 0.54 0.58 Rp./kWh 5.40 5.83 Rp./kvarh Blindenergie HT 5.40 5.83 Rp./kvarh 96.00 103.68 CHF/Mt. Nutzung der Netzinfrastruktur Leistungspreis exkl. MwSt. 8.00 inkl. MwSt. 8.64 Arbeitspreis HT 2.60 2.81 Arbeitspreis NT 2.00 Systemdienstleistungen Swissgrid SDL* Blindenergie Blindenergie HT Messung und Abrechnung Messung und Abrechnung NS-Lastgangmessung Netznutzung MS2: (Netznutzungstarif zum 46.00 49.68 CHF/Mt. MS-Lastgangmessung Gesetzliche F˚rderabgaben ** Gesetzliche F˚rderabgaben ** KEV 1.00 1.08 Rp./kWh KEV 1.00 1.08 Rp./kWh Abgabe zum Schutz der GewÍsser und Fische 0.10 0.11 Rp./kWh Abgabe zum Schutz der GewÍsser und Fische 0.10 0.11 Rp./kWh * Der Preisansatz fŁr die Systemdienstleistungen wird von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid festgelegt. ** Die PreisansÍtze fŁr die ìGesetzlichen F˚rderabgabenî werden vom BFE festgelegt. Die Preise verstehen sich grundsÍtzlich exklusive Mehrwertsteuer (exkl. MwSt.) Der Mehrwertsteuersatz von 8.0% wird auf dem Rechnungstotal erhoben, separat ausgewiesen und hinzuaddiert. Bei den Preisen inkl. MwSt. handelt es sich um kaufmÍnnisch gerundete Angaben. 4 ErgÍnzende Bestimmungen fŁr 1to1 energy easy / Netznutzung NS DT: Ñ Pro Wohnung, Gewerbe, Betrieb etc. oder fŁr den Allgemeinverbrauch in MehrfamilienhÍusern wird je ein ZÍhler montiert. Eine Wohnung, die zu einem Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb geh˚rt, kann gemeinsam mit diesem, d.h. mit nur einem ZÍhler erfasst und verrechnet werden. Ñ Der Grundpreis pro Monat gilt fŁr jede Messstelle und wird auch fŁr leerstehende Wohnungen, GebÍude oder GebÍudeteile verrechnet, solange ein ZÍhler montiert ist. Ñ Das Aufheizen von Warmwasserspeichern, Speicherheizungen und dergleichen erfolgt in der Regel wÍhrend den Niedertarifzeiten. WÍhrend den Hochtarifzeiten k˚nnen Warmwasserspeicher zeitweise freigegeben werden. Ñ WÍhrend den Spitzenbelastungszeiten werden Energieverbraucher wie Waschmaschinen, WÍschetrockner, GeschirrspŁlmaschinen, Warmwasserspeicher, WÍrmepumpen, Elektrische Raumheizungen, Sauna, HeugeblÍse, HeubelŁftungen und dergleichen gesperrt. Von den obigen Apparaten dŁrfen pro ZÍhler gesamthaft 3 kW ungesperrt angeschlossen werden. Die festen Sperrzeiten sind: Montag bis Freitag von 11.00 bis 12.15 Uhr. Ñ FŁr Zwischenablesungen und Abrechnungen wird normalerweise keine GebŁhr erhoben. Bei kurzfristiger Meldung (weniger als einen Monat im Voraus) wird eine GebŁhr von Fr. 30.- (exkl. MwSt.) verrechnet. Bei verspÍteter oder nicht erfolgter Meldung wird eine GebŁhr von Fr. 50.- (exkl. MwSt.) in Rechnung gestellt. Ñ Die ZÍhler- und Apparatemiete fŁr SpezialfÍlle (z.B. MŁnzzÍhler) betrÍgt Fr. 10.- (exkl. MwSt.) pro Apparat und Monat. FŁr die Installation eines MŁnzzÍhlers/Kassierautomaten wird pauschal Fr. 250.- (exkl. MwSt.) verrechnet. FŁr besondere Aufwendungen, wie das Abschalten bzw. wieder Einschalten der Energiezufuhr wird eine GebŁhr von Fr. 100.- (exkl. MwSt.) erhoben. Ñ Die ZÍhlerablesungen erfolgen in der Regel jÍhrlich. Nach jeder Ableseperiode wird eine definitive Schlussabrechnung erstellt. In der Zwischenzeit werden 3 dreimonatliche Teilrechnungen gestellt. Unter dem Vorbehalt, dass keine BezugsverÍnderungen eintreten, wird der Vorjahresverbrauch als Basis fŁr die AkontoRechnung verwendet. Ñ Kann wegen Abwesenheiten der Kundschaft der Verbrauch zu den normalen Ablesezeiten nicht festgestellt werden, so wird der Verbrauch anhand der vorangegangenen Bezugsperioden geschÍtzt. Eine VerbrauchschÍtzung soll in der Regel nicht mehr als zweimal nacheinander vorgenommen werden. Ñ Die Zahlungsfrist fŁr sÍmtliche Rechnungen betrÍgt 30 Tage netto. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Forderung zu 5% zu verzinsen. FŁr die erste Mahnung wird eine MahngebŁhr von Fr. 25.- erhoben, fŁr jede weitere Fr. 40.-. Ñ Wenn der Durchschnittsverbrauch von drei aufeinander folgenden Jahren 20 000 kWh Łbersteigt, erfolgt die Umteilung in die entsprechende Verbrauchskategorie. Bei wesentlichen VerÍnderungen kann die Umteilung aufgrund des aktuellen Jahresverbrauchs erfolgen. Ñ Detaillierte und rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie im Reglement oder in den Allgemeinen Bedingungen fŁr den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie. Ñ DarŁber hinaus gelten die allgemeinen Werkvorschriften. 5 ErgÍnzende Bestimmungen fŁr 1to1 energy easy power / Netznutzung NS1: Ñ Pro Gewerbe oder Betrieb wird in der Regel je ein ZÍhler montiert. Eine Wohnung, die zu einem Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb geh˚rt, kann gemeinsam mit diesem, d.h. mit nur einem ZÍhler erfasst und verrechnet werden. Ñ Das Aufheizen von Warmwasserspeichern, Speicherheizungen und dergleichen erfolgt in der Regel wÍhrend den Niedertarifzeiten. WÍhrend den Hochtarifzeiten k˚nnen Warmwasserspeicher zeitweise freigegeben werden. Ñ FŁr Zwischenablesungen und Abrechnungen wird normalerweise keine GebŁhr erhoben. Bei kurzfristiger Meldung (weniger als einen Monat im Voraus) wird eine GebŁhr von Fr. 30.- (exkl. MwSt.) verrechnet. Bei verspÍteter oder nicht erfolgter Meldung wird eine GebŁhr von Fr. 50.- (exkl. MwSt.) in Rechnung gestellt. Ñ Die ZÍhler- und Apparatemiete fŁr SpezialfÍlle (z.B. MŁnzzÍhler) betrÍgt Fr. 10.- (exkl. MwSt.) pro Apparat und Monat. FŁr die Installation eines MŁnzzÍhlers/Kassierautomaten wird pauschal Fr. 250.- (exkl. MwSt.) verrechnet. FŁr besondere Aufwendungen, wie das Abschalten bzw. wieder Einschalten der Energiezufuhr wird eine GebŁhr von Fr. 100.- (exkl. MwSt.) erhoben. Ñ Die ZÍhlerablesungen erfolgen in der Regel Quartalsweise. Nach jeder Ableseperiode wird eine definitive Schlussabrechnung erstellt. Ñ Die Zahlungsfrist fŁr sÍmtliche Rechnungen betrÍgt 30 Tage netto. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Forderung zu 5% zu verzinsen. FŁr die erste Mahnung wird eine MahngebŁhr von Fr. 25.- erhoben, fŁr jede weitere Fr. 40.-. Ñ Wenn der Durchschnittsverbrauch von zwei aufeinander folgenden Jahren den jeweiligen Wert der Produktkategorie Łber- oder unterschreitet, erfolgt die Umteilung in die entsprechende Verbrauchskategorie. Bei wesentlichen VerÍnderungen kann die Umteilung aufgrund des aktuellen Jahresverbrauchs erfolgen. Ñ Detaillierte und rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie im Reglement oder in den Allgemeinen Bedingungen fŁr den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie. Ñ DarŁber hinaus gelten die allgemeinen Werkvorschriften. ErgÍnzende Bestimmungen fŁr 1to1 energy professional classic NS und MS / Netznutzung NS2, MS1 und MS2: Ñ Die ZÍhlerablesungen und Abrechnungen erfolgen monatlich. Ñ Die Zahlungsfrist fŁr sÍmtliche Rechnungen betrÍgt 30 Tage netto. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Forderung zu 5% zu verzinsen. FŁr die erste Mahnung wird eine MahngebŁhr von Fr. 25.- erhoben, fŁr jede weitere Fr. 40.-. Ñ Wenn der Durchschnittsverbrauch von zwei aufeinander folgenden Jahren den jeweiligen Wert der Produktkategorie Łber- oder unterschreitet, erfolgt die Umteilung in die entsprechende Verbrauchskategorie. Bei wesentlichen VerÍnderungen kann die Umteilung aufgrund des aktuellen Jahresverbrauchs erfolgen. Ñ Wenn sich eine wesentliche Abweichung zwischen dem aktuellen und dem kŁnftigen Energiebezug erkennen lÍsst, informiert der Stromkunde die Technischen Betriebe WÍngi vor dem Eintreten des Ereignisses. Im Speziellen sind dies Produktionserh˚hungen oder Reduktionen, Betriebsferien oder lÍngere Stillstandszeiten. Ñ Detaillierte und rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie im Reglement oder in den Allgemeinen Bedingungen fŁr den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie. Ñ DarŁber hinaus gelten die allgemeinen Werkvorschriften. 6 Begriffe und Erläuterungen Abgabestelle Die Abgabestelle (auch Netzgrenzstelle genannt) definiert die Produktzuordnung des Kunden. Sie beschreibt die physikalische Eigentumsgrenze der Netzinfrastruktur (elektrischen Anlagen) zwischen dem Kunden und dem Energieversorger. Die Abgabestelle kann auf Niederspannung (NS) oder Mittelspannung (MS) liegen. Blindenergie Elektrische Energie, die zum Aufbau von magnetischen oder elektrischen Feldern verbraucht wird. Sie wird in der Einheit kvarh gemessen. Gesetzliche F˚rderabgabe Der bei den Stromkonsumentinnen und -konsumenten erhobene Netzzuschlag fliesst in den so genannten Netzzuschlagsfonds. Mit diesem Fonds werden die Kostendeckende EinspeisevergŁtung (KEV), die EinmalvergŁtungen fŁr kleine Photovoltaik-Anlagen, die wettbewerblichen Ausschreibungen fŁr Stromeffizienz, die RŁckerstattungen an Grossverbraucher, die Risikogarantien fŁr Geothermieprojekte, die Vollzugskosten sowie GewÍssersanierungsmassnahmen finanziert. Das per 1. Januar 2014 aufgrund einer parlamentarischen Initiative (Pa. Iv. 12.400) der Kommission fŁr Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates revidierte Energiegesetz legt das Maximum des Netzzuschlags auf 1,5 Rappen/kWh fest (davon 0.1 Rappen/kWh fŁr GewÍssersanierungsmassnahmen nach Art. 83a des GewÍsserschutzgesetzes und Art. 10 des Bundesgesetzes Łber die Fischerei). Lastgangmessung Im Rahmen dieses Maximums muss der Bundesrat die effektive H˚he des Netzzuschlags festlegen. Er berŁcksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien (Art. 15b Abs. 4 Energiegesetz). Wenn der erhobene Netzzuschlag zur Finanzierung der oben genannten Verwendungszwecke nicht mehr ausreicht, kann der Bundesrat den Netzzuschlag erh˚hen. Messung des individuellen Stromverbrauchs, in dem die ∆-h-Werte fŁr den elektrischen Leistungsbezug aufgezeichnet und als Zeitreihe dargestellt werden. Messstandard Die Messstandards des Energieversorgers richten sich nach den erwarteten Anforderungen der Messdatenbereitstellung und der AbrechnungsmodalitÍten fŁr Energie und Netznutzung. Die Technologie der MessgerÍte und die Messverfahren sind zudem unter BerŁcksichtigung der BetriebsverhÍltnisse, der verlangten MessqualitÍt, des PlausibilitÍtsnachweises sowie der mit der Messung verbundenen Investitions- und Betriebskosten optimiert festgelegt. Systemdienstleistungen Als Systemdienstleistungen werden in der ElektrizitÍtsversorgung diejenigen fŁr die FunktionstŁchtigkeit des Systems unvermeidlichen Dienstleistungen bezeichnet, die Netzbetreiber fŁr die Kunden zusÍtzlich zur „bertragung und Verteilung elektrischer Energie erbringen und damit die QualitÍt der Stromversorgung bestimmen. Zu den allgemeinen Systemdienstleitungen geh˚ren: Regelenergie, Spannungshaltung, Systemkoordination etc. Haben Sie Fragen? Wir sind gerne fŁr Sie da unter Telefon 052 369 77 80 oder [email protected] 7 Gemeinde WÍngi Technische Betriebe Steinlerstrasse 2 9545 WÍngi Tel. 052 369 77 80 Fax 052 369 77 85 www.waengi.ch 8
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