Strompreise 2015

Information über die Elektrizitätsund Netznutzungstarife
gültig vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015
Elektrizitätstarife
Der ElektrizitÍtstarif ist das Entgelt fŁr die an den Kunden
gelieferte elektrische Energie. FŁr jede Kundin und jeden
Kunden steht aufgrund seines Verbrauchsverhaltens das
richtige 1to1 energy Produkt zur VerfŁgung.
Der Energiepreis ergibt sich aus der Summe der verbrauchten kWh im Hoch- und Niedertarif.
Die Tarifzeiten umfassen folgende ZeitrÍume:
Hochtarif (HT)
07:00 bis 20:00 Uhr Montag bis Freitag
07:00 bis 12:45 Uhr Samstag
Niedertarif (NT) Łbrige Zeit
Der Strompreis setzt sich aus den folgenden
Preiselementen zusammen:
−
−
−
Preis fŁr Energielieferung (ElektrizitÍtstarif)
Preis fŁr die Netznutzung (Netznutzungstarif)
Gesetzliche F˚rderabgaben
Nachfolgend finden Sie eine „bersicht Łber die gŁltigen
ElektrizitÍtstarife.
1to1 energy easy
FŁr Kunden mit Abgabestelle auf Niederspannung
bis ca. 20 000 kWh pro Jahr.
Energie (Strom)
exkl. MwSt.
inkl. MwSt.
Hochtarif (HT)
Rp./kWh
Niedertarif (NT)
Rp./kWh
7.30
7.88
5.20
5.62
1to1 energy easy power
1to1 energy professional classic MS 1
FŁr Kunden mit Abgabestelle auf Niederspannung
ab ca. 20 000 bis 100 000 kWh pro Jahr.
FŁr Kunden mit Abgabestelle auf Mittelspannung
ab 100 000 kWh bis 2 500 000 kWh pro Jahr.
Energie (Strom)
exkl. MwSt.
inkl. MwSt.
Energie (Strom)
exkl. MwSt.
inkl. MwSt.
Hochtarif (HT)
Rp./kWh
Niedertarif (NT)
Rp./kWh
7.10
7.67
6.90
7.45
5.00
5.40
Hochtarif (HT)
Rp./kWh
Niedertarif (NT)
Rp./kWh
4.90
5.29
1to1 energy professional classic NS
1to1 energy professional classic MS 2
FŁr Kunden mit Abgabestelle auf Niederspannung
ab 100 000 kWh pro Jahr.
FŁr Kunden mit Abgabestelle auf Mittelspannung
ab 2 500 000 kWh pro Jahr.
Energie (Strom)
exkl. MwSt.
inkl. MwSt.
Energie (Strom)
exkl. MwSt.
inkl. MwSt.
Hochtarif (HT)
Rp./kWh
Niedertarif (NT)
Rp./kWh
6.90
7.45
6.90
7.45
4.90
5.29
Hochtarif (HT)
Rp./kWh
Niedertarif (NT)
Rp./kWh
4.90
5.29
Die Preise verstehen sich grundsÍtzlich exklusive
Mehrwertsteuer (exkl. MwSt.) Der Mehrwertsteuersatz
von 8.0% wird auf dem Rechnungstotal erhoben, separat
ausgewiesen und hinzuaddiert. Bei den Preisen inkl. MwSt.
handelt es sich um kaufmÍnnisch gerundete Angaben.
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Netznutzungstarife
Die Netznutzung umfasst den Gebrauch der Netzinfrastruktur, um den Strom vom Kraftwerk zur Kundin oder
zum Kunden zu transportieren. Bei der Netznutzung wird
jede Kundin und jeder Kunde aufgrund der technischen
Rahmenbedingungen seines Anschlusses an das Stromnetz und gemÍss seinem Verbrauchsverhalten (Stromkonsum und beanspruchte Leistung) einem Netznutzungstarif zugeteilt.
Der Netznutzungstarif enthÍlt Teilprodukte fŁr die
Nutzung der Netzinfrastruktur, die Blindenergie, die
Messung und Abrechnung sowie fŁr die Abgaben.
Netznutzung NS DT: (Netznutzungstarif zum
Energieprodukt 1to1 energy easy)
Kunden mit Anschluss auf Niederspannung (400 V) und
Doppeltarifmessung. Dieses Produkt gilt fŁr Kunden mit
einem jÍhrlichen Energiebezug bis ca. 20 000 kWh.
Nutzung der
Netzinfrastruktur
Grundpreis
exkl.
MwSt.
10.00
inkl.
MwSt.
10.80
CHF/Mt.
Arbeitspreis HT
8.50
9.18
Rp./kWh
Arbeitspreis NT
4.30
4.64
Rp./kWh
Systemdienstleistungen
Swissgrid SDL*
Gesetzliche F˚rderabgaben **
0.54
0.58
Rp./kWh
KEV
1.00
1.08
Rp./kWh
Abgabe zum Schutz der
GewÍsser und Fische
0.10
0.11
Rp./kWh
* Der Preisansatz fŁr die Systemdienstleistungen wird von
der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid festgelegt.
** Die PreisansÍtze fŁr die ìGesetzlichen F˚rderabgabenî
werden vom BFE festgelegt.
Anwendung der Netznutzungstarife
FŁr die Netznutzung sind folgende Zeiten
massgebend:
Hochtarif (HT)
07:00 bis 20:00 Uhr Montag bis Freitag
07:00 bis 12:45 Uhr Samstag
Niedertarif (NT) Łbrige Zeit
FŁr die Verrechnung der Leistung ist die h˚chste im Monat
gemessene ∆-h-Leistung massgebend. Die
Leistungsmessung erfolgt beim Produkt NS1 in der Regel
nur wÍhrend den Hochtarifzeiten.
Das Teilprodukt ìMessung und Abrechnungî wird pro
Messstelle und Monat verrechnet. Darin sind die Kosten
der ZÍhlerinfrastruktur inkl. Auslesung, die PlausibilitÍtsprŁfung, die Messdatenbereitstellung sowie die
Abrechnung enthalten.
Die gemessene HT-Blindenergie (induktiv) bis 43% der
Hochtarif-Wirkenergie ist im Teilprodukt ìNutzung der
Netzinfrastrukturî enthalten. Die darŁber hinaus
gemessene Blindenergie wird dem jeweiligen Kunden
mit dem Teilprodukt ìBlindenergieî verrechnet.
Abgaben werden zusÍtzlich und separat verrechnet.
Zurzeit sind dies die gesetzliche F˚rderabgabe (kostendeckende EinspeisevergŁtung/Mehrkostenfinanzierung)
sowie die Abgaben und Leistungen an die Gemeinde.
Messstandard
Ñ Produkt NS1: ∆-h-Leistungsmessung
Ñ Produkt NS2, MS1 und MS2: ∆-h-Lastgangmessung mit Fernauslesung
Die Preise verstehen sich grundsÍtzlich exklusive
Mehrwertsteuer (exkl. MwSt.) Der Mehrwertsteuersatz
von 8.0% wird auf dem Rechnungstotal erhoben, separat
ausgewiesen und hinzuaddiert. Bei den Preisen inkl. MwSt.
handelt es sich um kaufmÍnnisch gerundete Angaben.
3
Netznutzung NS1: (Netznutzungstarif zum
ElektrizitÍtstarif 1to1 energy easy power)
Kunden mit Anschluss auf Niederspannung (400 V) und
einem jÍhrlichen Energiebezug ab ca. 20 000 kWh bis
100 000 kWh.
Nutzung der
Netzinfrastruktur
Leistungspreis
exkl.
MwSt.
8.00
inkl.
MwSt.
8.64
Arbeitspreis HT
2.70
2.92
Arbeitspreis NT
2.10
Systemdienstleistungen
Swissgrid SDL*
Blindenergie
Blindenergie HT
Netznutzung MS1: (Netznutzungstarif zum
ElektrizitÍtstarif 1to1 energy professional classic MS1)
Kunden mit Anschluss auf Mittelspannung (16 kV) und
einem jÍhrlichen Energiebezug ab 100 000 kWh bis
2 500 000 kWh.
CHF/kW/Mt.
Nutzung der
Netzinfrastruktur
Leistungspreis
exkl.
MwSt.
9.00
inkl.
MwSt.
9.72
CHF/kW/Mt.
Rp./kWh
Arbeitspreis HT
1.80
1.94
Rp./kWh
2.27
Rp./kWh
Arbeitspreis NT
1.20
1.30
Rp./kWh
0.54
0.58
Rp./kWh
Systemdienstleistungen
Swissgrid SDL*
Blindenergie
0.54
0.58
Rp./kWh
5.40
5.83
Rp./kvarh
Blindenergie HT
5.40
5.83
Rp./kvarh
96.00
103.68
CHF/Mt.
KEV
1.00
1.08
Rp./kWh
Abgabe zum Schutz der
GewÍsser und Fische
0.10
0.11
Rp./kWh
Messung und Abrechnung
Messung und Abrechnung
NS-Leistungsmessung direkt
14.00
15.12
CHF/Mt.
MS-Lastgangmessung
NS-Leistungsmessung
26.00
28.08
CHF/Mt.
Gesetzliche F˚rderabgaben **
KEV
1.00
1.08
Rp./kWh
Abgabe zum Schutz der
GewÍsser und Fische
0.10
0.11
Rp./kWh
Gesetzliche F˚rderabgaben **
Netznutzung NS2: (Netznutzungstarif zum
ElektrizitÍtstarif 1to1 energy professional classic NS)
Kunden mit Anschluss auf Niederspannung (400 V) und
einem jÍhrlichen Energiebezug ab 100 000 kWh.
ElektrizitÍtstarif 1to1 energy professional classic MS 2)
Kunden mit Anschluss auf Mittelspannung (16 kV) und
einem jÍhrlichen Energiebezug ab 2 500 000 kWh.
CHF/kW/Mt.
Nutzung der
Netzinfrastruktur
Leistungspreis
exkl.
MwSt.
9.00
inkl.
MwSt.
9.72
CHF/kW/Mt.
Rp./kWh
Arbeitspreis HT
1.60
1.73
Rp./kWh
2.16
Rp./kWh
Arbeitspreis NT
1.10
1.19
Rp./kWh
0.54
0.58
Rp./kWh
Systemdienstleistungen
Swissgrid SDL*
Blindenergie
0.54
0.58
Rp./kWh
5.40
5.83
Rp./kvarh
Blindenergie HT
5.40
5.83
Rp./kvarh
96.00
103.68
CHF/Mt.
Nutzung der
Netzinfrastruktur
Leistungspreis
exkl.
MwSt.
8.00
inkl.
MwSt.
8.64
Arbeitspreis HT
2.60
2.81
Arbeitspreis NT
2.00
Systemdienstleistungen
Swissgrid SDL*
Blindenergie
Blindenergie HT
Messung und Abrechnung
Messung und Abrechnung
NS-Lastgangmessung
Netznutzung MS2: (Netznutzungstarif zum
46.00
49.68
CHF/Mt.
MS-Lastgangmessung
Gesetzliche F˚rderabgaben **
Gesetzliche F˚rderabgaben **
KEV
1.00
1.08
Rp./kWh
KEV
1.00
1.08
Rp./kWh
Abgabe zum Schutz der
GewÍsser und Fische
0.10
0.11
Rp./kWh
Abgabe zum Schutz der
GewÍsser und Fische
0.10
0.11
Rp./kWh
* Der Preisansatz fŁr die Systemdienstleistungen wird von
der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid festgelegt.
** Die PreisansÍtze fŁr die ìGesetzlichen F˚rderabgabenî
werden vom BFE festgelegt.
Die Preise verstehen sich grundsÍtzlich exklusive
Mehrwertsteuer (exkl. MwSt.) Der Mehrwertsteuersatz
von 8.0% wird auf dem Rechnungstotal erhoben, separat
ausgewiesen und hinzuaddiert. Bei den Preisen inkl. MwSt.
handelt es sich um kaufmÍnnisch gerundete Angaben.
4
ErgÍnzende Bestimmungen fŁr 1to1 energy easy / Netznutzung NS DT:
Ñ
Pro Wohnung, Gewerbe, Betrieb etc. oder fŁr den Allgemeinverbrauch in MehrfamilienhÍusern wird je ein ZÍhler
montiert. Eine Wohnung, die zu einem Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb geh˚rt, kann gemeinsam mit diesem,
d.h. mit nur einem ZÍhler erfasst und verrechnet werden.
Ñ
Der Grundpreis pro Monat gilt fŁr jede Messstelle und wird auch fŁr leerstehende Wohnungen, GebÍude oder
GebÍudeteile verrechnet, solange ein ZÍhler montiert ist.
Ñ
Das Aufheizen von Warmwasserspeichern, Speicherheizungen und dergleichen erfolgt in der Regel wÍhrend den
Niedertarifzeiten. WÍhrend den Hochtarifzeiten k˚nnen Warmwasserspeicher zeitweise freigegeben werden.
Ñ
WÍhrend den Spitzenbelastungszeiten werden Energieverbraucher wie Waschmaschinen, WÍschetrockner,
GeschirrspŁlmaschinen, Warmwasserspeicher, WÍrmepumpen, Elektrische Raumheizungen, Sauna, HeugeblÍse,
HeubelŁftungen und dergleichen gesperrt. Von den obigen Apparaten dŁrfen pro ZÍhler gesamthaft 3 kW ungesperrt
angeschlossen werden.
Die festen Sperrzeiten sind: Montag bis Freitag von 11.00 bis 12.15 Uhr.
Ñ
FŁr Zwischenablesungen und Abrechnungen wird normalerweise keine GebŁhr erhoben. Bei kurzfristiger Meldung
(weniger als einen Monat im Voraus) wird eine GebŁhr von Fr. 30.- (exkl. MwSt.) verrechnet. Bei verspÍteter oder nicht
erfolgter Meldung wird eine GebŁhr von Fr. 50.- (exkl. MwSt.) in Rechnung gestellt.
Ñ
Die ZÍhler- und Apparatemiete fŁr SpezialfÍlle (z.B. MŁnzzÍhler) betrÍgt Fr. 10.- (exkl. MwSt.) pro Apparat und Monat.
FŁr die Installation eines MŁnzzÍhlers/Kassierautomaten wird pauschal Fr. 250.- (exkl. MwSt.) verrechnet. FŁr
besondere Aufwendungen, wie das Abschalten bzw. wieder Einschalten der Energiezufuhr wird eine GebŁhr von Fr.
100.- (exkl. MwSt.) erhoben.
Ñ
Die ZÍhlerablesungen erfolgen in der Regel jÍhrlich. Nach jeder Ableseperiode wird eine definitive
Schlussabrechnung erstellt. In der Zwischenzeit werden 3 dreimonatliche Teilrechnungen gestellt. Unter dem
Vorbehalt, dass keine BezugsverÍnderungen eintreten, wird der Vorjahresverbrauch als Basis fŁr die AkontoRechnung verwendet.
Ñ
Kann wegen Abwesenheiten der Kundschaft der Verbrauch zu den normalen Ablesezeiten nicht festgestellt werden,
so wird der Verbrauch anhand der vorangegangenen Bezugsperioden geschÍtzt. Eine VerbrauchschÍtzung soll in der
Regel nicht mehr als zweimal nacheinander vorgenommen werden.
Ñ
Die Zahlungsfrist fŁr sÍmtliche Rechnungen betrÍgt 30 Tage netto. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Forderung zu
5% zu verzinsen. FŁr die erste Mahnung wird eine MahngebŁhr von Fr. 25.- erhoben, fŁr jede weitere Fr. 40.-.
Ñ
Wenn der Durchschnittsverbrauch von drei aufeinander folgenden Jahren 20 000 kWh Łbersteigt, erfolgt die
Umteilung in die entsprechende Verbrauchskategorie. Bei wesentlichen VerÍnderungen kann die Umteilung aufgrund
des aktuellen Jahresverbrauchs erfolgen.
Ñ
Detaillierte und rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie im Reglement oder in den Allgemeinen Bedingungen fŁr den
Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie.
Ñ
DarŁber hinaus gelten die allgemeinen Werkvorschriften.
5
ErgÍnzende Bestimmungen fŁr 1to1 energy easy power / Netznutzung NS1:
Ñ
Pro Gewerbe oder Betrieb wird in der Regel je ein ZÍhler montiert. Eine Wohnung, die zu einem Gewerbe- oder
Landwirtschaftsbetrieb geh˚rt, kann gemeinsam mit diesem, d.h. mit nur einem ZÍhler erfasst und verrechnet
werden.
Ñ
Das Aufheizen von Warmwasserspeichern, Speicherheizungen und dergleichen erfolgt in der Regel wÍhrend den
Niedertarifzeiten. WÍhrend den Hochtarifzeiten k˚nnen Warmwasserspeicher zeitweise freigegeben werden.
Ñ
FŁr Zwischenablesungen und Abrechnungen wird normalerweise keine GebŁhr erhoben. Bei kurzfristiger Meldung
(weniger als einen Monat im Voraus) wird eine GebŁhr von Fr. 30.- (exkl. MwSt.) verrechnet. Bei verspÍteter oder nicht
erfolgter Meldung wird eine GebŁhr von Fr. 50.- (exkl. MwSt.) in Rechnung gestellt.
Ñ
Die ZÍhler- und Apparatemiete fŁr SpezialfÍlle (z.B. MŁnzzÍhler) betrÍgt Fr. 10.- (exkl. MwSt.) pro Apparat und Monat.
FŁr die Installation eines MŁnzzÍhlers/Kassierautomaten wird pauschal Fr. 250.- (exkl. MwSt.) verrechnet. FŁr
besondere Aufwendungen, wie das Abschalten bzw. wieder Einschalten der Energiezufuhr wird eine GebŁhr von Fr.
100.- (exkl. MwSt.) erhoben.
Ñ
Die ZÍhlerablesungen erfolgen in der Regel Quartalsweise. Nach jeder Ableseperiode wird eine definitive
Schlussabrechnung erstellt.
Ñ
Die Zahlungsfrist fŁr sÍmtliche Rechnungen betrÍgt 30 Tage netto. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Forderung zu
5% zu verzinsen. FŁr die erste Mahnung wird eine MahngebŁhr von Fr. 25.- erhoben, fŁr jede weitere Fr. 40.-.
Ñ
Wenn der Durchschnittsverbrauch von zwei aufeinander folgenden Jahren den jeweiligen Wert der Produktkategorie
Łber- oder unterschreitet, erfolgt die Umteilung in die entsprechende Verbrauchskategorie. Bei wesentlichen
VerÍnderungen kann die Umteilung aufgrund des aktuellen Jahresverbrauchs erfolgen.
Ñ
Detaillierte und rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie im Reglement oder in den Allgemeinen Bedingungen fŁr den
Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie.
Ñ
DarŁber hinaus gelten die allgemeinen Werkvorschriften.
ErgÍnzende Bestimmungen fŁr 1to1 energy professional classic NS und MS / Netznutzung NS2,
MS1 und MS2:
Ñ
Die ZÍhlerablesungen und Abrechnungen erfolgen monatlich.
Ñ
Die Zahlungsfrist fŁr sÍmtliche Rechnungen betrÍgt 30 Tage netto. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Forderung zu
5% zu verzinsen. FŁr die erste Mahnung wird eine MahngebŁhr von Fr. 25.- erhoben, fŁr jede weitere Fr. 40.-.
Ñ
Wenn der Durchschnittsverbrauch von zwei aufeinander folgenden Jahren den jeweiligen Wert der Produktkategorie
Łber- oder unterschreitet, erfolgt die Umteilung in die entsprechende Verbrauchskategorie. Bei wesentlichen
VerÍnderungen kann die Umteilung aufgrund des aktuellen Jahresverbrauchs erfolgen.
Ñ
Wenn sich eine wesentliche Abweichung zwischen dem aktuellen und dem kŁnftigen Energiebezug erkennen lÍsst,
informiert der Stromkunde die Technischen Betriebe WÍngi vor dem Eintreten des Ereignisses. Im Speziellen sind
dies Produktionserh˚hungen oder Reduktionen, Betriebsferien oder lÍngere Stillstandszeiten.
Ñ
Detaillierte und rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie im Reglement oder in den Allgemeinen Bedingungen fŁr den
Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie.
Ñ
DarŁber hinaus gelten die allgemeinen Werkvorschriften.
6
Begriffe und Erläuterungen
Abgabestelle
Die Abgabestelle (auch Netzgrenzstelle genannt) definiert die Produktzuordnung des Kunden. Sie beschreibt die physikalische Eigentumsgrenze der Netzinfrastruktur (elektrischen
Anlagen) zwischen dem Kunden und dem Energieversorger. Die Abgabestelle kann auf
Niederspannung (NS) oder Mittelspannung (MS) liegen.
Blindenergie
Elektrische Energie, die zum Aufbau von magnetischen oder elektrischen Feldern verbraucht
wird. Sie wird in der Einheit kvarh gemessen.
Gesetzliche
F˚rderabgabe
Der bei den Stromkonsumentinnen und -konsumenten erhobene Netzzuschlag fliesst in den
so genannten Netzzuschlagsfonds. Mit diesem Fonds werden die Kostendeckende
EinspeisevergŁtung (KEV), die EinmalvergŁtungen fŁr kleine Photovoltaik-Anlagen, die
wettbewerblichen Ausschreibungen fŁr Stromeffizienz, die RŁckerstattungen an
Grossverbraucher, die Risikogarantien fŁr Geothermieprojekte, die Vollzugskosten sowie
GewÍssersanierungsmassnahmen finanziert. Das per 1. Januar 2014 aufgrund einer
parlamentarischen Initiative (Pa. Iv. 12.400) der Kommission fŁr Umwelt, Raumplanung und
Energie des Nationalrates revidierte Energiegesetz legt das Maximum des Netzzuschlags
auf 1,5 Rappen/kWh fest (davon 0.1 Rappen/kWh fŁr GewÍssersanierungsmassnahmen nach
Art. 83a des GewÍsserschutzgesetzes und Art. 10 des Bundesgesetzes Łber die Fischerei).
Lastgangmessung
Im Rahmen dieses Maximums muss der Bundesrat die effektive H˚he des Netzzuschlags
festlegen. Er berŁcksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien
(Art. 15b Abs. 4 Energiegesetz). Wenn der erhobene Netzzuschlag zur Finanzierung der oben
genannten Verwendungszwecke nicht mehr ausreicht, kann der Bundesrat den Netzzuschlag
erh˚hen.
Messung des individuellen Stromverbrauchs, in dem die ∆-h-Werte fŁr den elektrischen
Leistungsbezug aufgezeichnet und als Zeitreihe dargestellt werden.
Messstandard
Die Messstandards des Energieversorgers richten sich nach den erwarteten Anforderungen
der Messdatenbereitstellung und der AbrechnungsmodalitÍten fŁr Energie und Netznutzung.
Die Technologie der MessgerÍte und die Messverfahren sind zudem unter BerŁcksichtigung
der BetriebsverhÍltnisse, der verlangten MessqualitÍt, des PlausibilitÍtsnachweises sowie
der mit der Messung verbundenen Investitions- und Betriebskosten optimiert festgelegt.
Systemdienstleistungen
Als Systemdienstleistungen werden in der ElektrizitÍtsversorgung diejenigen fŁr die
FunktionstŁchtigkeit des Systems unvermeidlichen Dienstleistungen bezeichnet, die
Netzbetreiber fŁr die Kunden zusÍtzlich zur „bertragung und Verteilung elektrischer Energie
erbringen und damit die QualitÍt der Stromversorgung bestimmen. Zu den allgemeinen
Systemdienstleitungen geh˚ren: Regelenergie, Spannungshaltung, Systemkoordination etc.
Haben Sie Fragen?
Wir sind gerne fŁr Sie da unter
Telefon 052 369 77 80 oder
[email protected]
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Gemeinde WÍngi
Technische Betriebe
Steinlerstrasse 2
9545 WÍngi
Tel. 052 369 77 80
Fax 052 369 77 85
www.waengi.ch
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