Jagdverordnung - Amt für Landschaft und Natur

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Jagdverordnung
(Änderung vom 3. Juni 2015)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Jagdverordnung vom 5. November 1975 wird geändert.
II. Die Verordnungsänderung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung neu entschieden.
III. Gegen die Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann
innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung
und der Begründung im Amtsblatt.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
Der Staatsschreiber:
Stocker
Husi
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Jagdverordnung
(Änderung vom 3. Juni 2015)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Jagdverordnung vom 5. November 1975 wird wie folgt geändert:
Titel:
Kantonale Jagdverordnung (JV)
Ersatz von Bezeichnungen:
In den §§ 15, 37, 47, 51 und 53 wird der Ausdruck «Jagdgesetz»
durch «Kantonales Jagdgesetz» ersetzt.
Jagdberechtigung
§ 1. 1 Zur Ausübung der Jagd ist berechtigt, wer:
a. Inhaber eines Zürcher oder eines vom Kanton Zürich anerkannten
ausserkantonalen Jagdpasses ist und
b. den jährlichen jagdlichen Treffsicherheitsnachweis erbracht hat.
2 Die Baudirektion legt die Anforderungen an den Treffsicherheitsnachweis fest.
Zürcher
Jagdpass
§ 1 a. 1 Einen Zürcher Jagdpass lösen muss, wer
a. seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat und
b. die Jagd im Kanton Zürich ausüben will.
2 Davon ausgenommen ist, wer Jagdpächter ist in einem Kanton,
mit dem eine Gegenrechtserklärung gemäss § 14bis des Gesetzes über
Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (Kantonales Jagdgesetz) und
das Gegenrecht betreffend die Anerkennung der Jagdpässe vereinbart
wurde.
§§ 3–5 werden aufgehoben.
§§ 11 und 12 werden aufgehoben.
Jagdzeiten
§ 19. 1 Gemäss Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
gelten folgende eingeschränkte Jagdzeiten:
a. für Rehböcke, Schmalrehe und Galtgeissen vom 2. Mai bis 31. Dezember,
b. für Rehgeissen und Rehkitze vom 1. September bis 31. Dezember.
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2 Gemeinschaftsjagden auf Rehwild, an denen der Schrotschuss
zulässig ist, können vom 1. Oktober bis 15. Dezember durchgeführt
werden.
3 In Ausnahmefällen kann das ALN die Jagdzeiten ändern.
§ 19 a. In Ergänzung zu § 27 Abs. 1 lit. b des Kantonalen Jagd- Geschützte
Tiere
gesetzes sind folgende Tiere geschützt:
a. Haubentaucher und Blässhühner,
b. laktierende, führende Muttertiere von Wildschweinen.
§ 20. 1 Jagdwaffen und Munition müssen auf die eingesetzte Dis- Zulässige
tanz tödlich wirken. Kombinierte Waffen bis zum Drilling sind zulässig. Jagdwaffen
und Munition
2 Schrot- und Flintenlaufgeschosse sind für eine Höchstdistanz von
30 m zulässig, Flintenlaufgeschosse jedoch nur für die Jagd auf Wildschweine.
3 Für Schrotflinten gelten folgende Anforderungen:
a. die Patronen müssen Schrotgrössen von mindestens 1,75 mm und
höchstens 4,50 mm aufweisen und
b. die Schrotläufe müssen ein Kaliber von mindestens 20 (15,7 mm)
aufweisen.
4 Jagdkugelpatronen sind für eine Distanz von höchstens 200 m
zulässig. Es gelten folgende Anforderungen:
a. das Kaliber muss mindestens 6,0 mm betragen,
b. für Hirsche und Wildschweine ist eine Auftreffenergie von wenigstens 2000 Joule auf 200 m erforderlich,
c. für Gämsen ist eine Auftreffenergie von wenigstens 1500 Joule auf
150 m erforderlich,
d. für Rehe ist eine Auftreffenergie von wenigstens 1000 Joule auf
100 m erforderlich,
e. bei Schalenwild ist die Verwendung von Vollmantelgeschossen verboten.
5 Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane dürfen für den Abschuss von
verletztem oder krankem Wild sowie von jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild Jagdkugelpatronen mit einem Kaliber unter 6 mm verwenden, wenn die Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m mindestens
90 Joule beträgt.
6 Das ALN kann Ausnahmebewilligungen für den Einsatz von Waffen, Munition und Waffenzubehör erteilen.
Abs. 7 wird aufgehoben.
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8 Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von Gutsbetrieben sind
berechtigt, zum Schutz des Grundeigentums nach § 41 des Kantonalen
Jagdgesetzes diejenigen Waffen und Geräte zu verwenden, die bei der
Jagd von Revierpächtern und Jagdaufsichtsorganen verwendet werden
dürfen.
Abs. 9 und 10 werden aufgehoben.
Abs. 11 wird zu Abs. 7.
Abs. 12 wird aufgehoben.
Abschuss
verletzter oder
kranker Tiere
§ 22. 1 Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, verletzte, anomale oder kranke Wildtiere während des ganzen Jahres, falls
notwendig auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und öffentlichen Ruhetagen, nachzusuchen und zu erlegen.
2 Sie sind verpflichtet, bei einem Aufgebot der Polizei oder Dritter
unverzüglich an Unfälle mit Wildtieren auszurücken, das Tier zu versorgen und das Meldeformular für den Fahrzeuglenker zuhanden der
Versicherung auszufüllen.
3 Stellen sie an erlegtem Wild oder an Fallwild ungewöhnliche
Krankheitserscheinungen fest, informieren sie umgehend die Fischerei- und Jagdverwaltung und sprechen mit dieser das weitere Vorgehen
ab. Die Jagdpächter vermerken die Krankheitserscheinung im Wildbuch.
Nachsuche
und Wildfolge
a. Allgemeines
§ 23. 1 Jede Jagdgesellschaft bezeichnet für ihr Revier ein Nachsuchegespann und meldet dieses der Fischerei- und Jagdverwaltung.
2 Flieht ein beschossenes, verletztes oder krankes Tier, besteht die
Pflicht zur Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund.
3 Nachsuchen sind unabhängig vom Erfolg gemäss Weisung der
Fischerei- und Jagdverwaltung zu dokumentieren.
Abs. 4 wird aufgehoben.
b. In Nachbarrevieren
§ 23 a. 1 Die Pflicht zur Nachsuche besteht auch, wenn das Tier
das Revier verlässt.
2 Solche Nachsuchen müssen unabhängig vom Erfolg innerhalb
eines Tages einem zuständigen Revierpächter oder Jagdaufseher des
betroffenen Nachbarreviers gemeldet werden. Für die Nachsuche in
Wildschonrevieren, in anderen Kantonen oder im Ausland sind die
dort zuständigen Organe beizuziehen.
3 Zur Strecke gebrachte Wildtiere werden in das Wildbuch desjenigen Reviers eingetragen, in dem sie verletzt bzw. festgestellt worden
sind.
4 Die Pächter benachbarter Reviere können Wildfolgeabkommen
abschliessen.
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§ 24. 1 Die Pächter führen für ihr Revier das elektronische Wild- Wildbuch
buch gemäss Vorgabe des ALN. Sie tragen sämtliche Wildabgänge innert
24 Stunden nach Feststellung ein.
Abs. 2 unverändert.
Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 25. 1 Pächter und Bevollmächtigte der Jagdgesellschaften neh- Jagdergebnisse,
men für ihr Revier den Wildbestand jährlich auf und tragen ihn bis Wildbestände,
zum 15. Mai ins Wildbuch ein. Einzutragen sind insbesondere: Reh-, Meldepflicht
Gäms- und Hirschwild (Rot-, Dam- und Sikawild), Wildschweine,
Hasen, Füchse und Dachse.
Abs. 2 unverändert.
§ 27. Das ALN ist ermächtigt, bei Fehlabschüssen einen ange- Fehlabschüsse
messenen Betrag in den Wildschadenfonds zu erheben.
§ 28 wird aufgehoben.
§ 29. Abs. 1 unverändert.
Jagdhunde
2 Als Jagdhunde dürfen eingesetzt werden:
a. für die Jagd auf Rehwild vom 1. Oktober bis 31. Dezember: Deutsche Wachtelhunde, Spaniels und laut jagende Hunde (Laufhunde/
Bracken, Stöber-, Bau- und Erdhunde sowie andere Jagdhunde mit
einer Risthöhe bis 36 cm),
b. für die Jagd auf Schwarzwild vom 1. Juli bis Ende Februar: die Hunde
gemäss lit. a und andere gemäss den vom ALN festgelegten Prüfungsanforderungen geprüfte Jagdhunde,
c. das ganze Jahr: für die Vorsteh- und Apportierarbeit ausgebildete
Hunde,
d. für die Baujagd vom 1. Oktober bis 31. Januar: geprüfte Bau- oder
Erdhunde.
3 Das ALN kann Ausnahmen bewilligen.
4 Das ALN legt die Prüfungsanforderungen für Schweisshunde
fest. Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt einen Prüfungsnachweis
aus. Dieser ist vier Jahre gültig. Geprüfte Schweisshunde, die nachweislich mindestens zwölf Nachsuchen pro Jahr ausgeführt haben, können
von der Wiederholungsprüfung befreit werden. Die Fischerei- und
Jagdverwaltung stellt eine entsprechende Bestätigung aus.
§§ 31 und 36 werden aufgehoben.
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Abschussprämien
§ 40. Das ALN zahlt den Gemeinden aus dem Wildschadenfonds
jährlich die Hälfte der Prämien zurück, die diese den Jagdgesellschaften für die Erlegung von Rabenkrähen, Elstern und Eichelhähern leisten, wenn die Prämien wenigstens Fr. 200 betragen.
Fallen
§ 42. Treten schadenstiftende Rabenvögel in Überzahl auf, kann
das ALN für den Lebendfang von jagdbaren Rabenvögeln mit Spezialfallen befristete Bewilligungen erteilen.
Jagdaufseher
§ 44. Abs. 1 und 2 unverändert.
3 Jagdpächter mit bestandener Jagdaufseherprüfung können das
Amt des Jagdaufsehers selbst ausüben.
Wildhüter
§ 47. Abs. 1 unverändert.
2 Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt dem Wildhüter einen
Jagdpass und einen Ausweis aus.
Abs. 3 unverändert.
Kontrollen
§ 48. Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jederzeit zur Durchführung von Kontrollen berechtigt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juni 2015
Jagdhunde, die am 1. April 2016 das dritte Altersjahr vollendet haben, dürfen für die Baujagd ohne Prüfungsnachweis eingesetzt werden.
Begrün du ng
A. Ausgangslage
Die Jagddirektorenkonferenz empfahl 2013 den Kantonen, die Treffsicherheitsnachweise und die Jagdfähigkeitsausweise gegenseitig anzuerkennen und nationale Standards der Jagdhundeausbildung anzustreben. Die Debatten in andern Kantonen (Wallis, Graubünden u. a.)
zeigen aber, dass die Forderung nach Anerkennung aller ausserkantonalen Jagdfähigkeitsausweise zumindest mittelfristig nicht umsetzbar
ist. Das Konzept soll deshalb in verminderter Form umgesetzt werden:
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Wer in der Schweiz eine Jagdprüfung abgelegt hat, soll in jedem Kanton berechtigt sein, in Begleitung eines einheimischen Jägers bzw. auf
dessen Kontingent mittels einer Gästekarte oder eines Gästejagdpasses die Jagd auszuüben. Zusätzlich wird angestrebt, dass, wer einen gültigen Jagdpass seines Wohnortkantons besitzt, mit diesem Jagdpass in
allen andern Kantonen als Jagdgast jagen kann, ohne dort einen weiteren Jagdpass lösen zu müssen (Modell Solothurn, Aargau und Basel).
Im Kanton Zürich besteht die Möglichkeit der begleiteten Jagd bereits. Wer im Kanton Zürich jagen will und über einen Jagdfähigkeitsausweis eines Kantons verfügt, mit dem ein Gegenrecht vereinbart ist
(§ 14bis Abs. 5 Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929,
JG, LS 922.1), muss allerdings zusätzlich einen Zürcher Gästejagdpass
lösen. Mit der vorliegenden Verordnungsanpassung werden die diesbezüglichen Empfehlungen der Jagddirektorenkonferenz umgesetzt.
Ist ein Kanton, der den Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Zürich anerkennt, bereit, das Gegenrecht auf den Zürcher Jagdpass auszudehnen,
anerkennt auch der Kanton Zürich dessen Jagdpass.
Die gegenseitige Anerkennung des Treffsicherheitsnachweises ist
zweckmässig. Diese und die neuen bundesrechtlichen Vorgaben betreffend die Hundeausbildung werden mit vorliegender Anpassung der
Jagdverordnung umgesetzt. Gleichzeitig können verschiedene weitere
Anpassungen vorgenommen werden, die aufgrund von Revisionen der
Jagdverordnung des Bundes notwendig sind.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Titel
Um eine Verwechslung mit der gleichnamigen Verordnung des Bundes zu vermeiden, soll die Jagdverordnung neu mit Kantonale Jagdverordnung (JV, LS 922.11) betitelt werden.
§ 1. Jagdberechtigung
Um jagen zu dürfen, müssen Jagdpächter, Jagdgäste und Jagdaufseher einen Jagdpass lösen (§ 14 Abs. 1 JG). Der Jagdpass hat in erster
Linie polizeiliche Funktionen und ist zu unterscheiden vom Jagdfähigkeitsausweis. Durch die Ausgabe eines Jagdpasses bestätigt die kantonale Jagdbehörde grundsätzlich, dass der Jagdausübung durch die Inhaberin oder den Inhaber aus polizeilicher Sicht nichts im Wege steht.
Gemäss § 14bis Abs. 5 JG kann der Regierungsrat mit andern Kantonen und mit Nachbarländern Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen. Der Kanton Zürich
hat mit elf Kantonen und dem Bundesland Baden-Württemberg solche
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Erklärungen ausgetauscht. Damit bringen die Gegenrechtsparteien zum
Ausdruck, dass sie die Voraussetzungen für die Erlangung der Jagdfähigkeit als vergleichbar erachten. Es kann davon ausgegangen werden, dass, wer in einem Gegenrechtskanton einen gültigen Jagdpass
erwirbt, auch die Voraussetzungen für den Erwerb eines Zürcher Jagdpasses erfüllt (Jagdfähigkeitsausweis, Versicherungspflicht, Treffsicherheitsnachweis usw.). Neu soll daher nicht nur der Jagdfähigkeitsausweis eines Gegenrechtskantons anerkannt werden, sondern, sofern das
Gegenrecht entsprechend erweitert wird, auch ein von einem solchen
Kanton ausgestellter Jagdpass.
Gemäss § 14bis Abs. 1 JG kann die Baudirektion sämtliche oder bestimmte Jagdpassinhaber zu jagdlichen Bedingungsschiessen verpflichten. Der Regierungsrat hat bereits mit Beschluss Nr. 1779/2009 festgehalten, dass Zürcher Jagdpässe nur gültig sind, wenn das jagdliche
Bedingungsschiessen erfolgreich absolviert worden ist. In der Zwischenzeit haben die Jagddirektoren- und die Jagdverwalterkonferenz sich
dahingehend ausgesprochen, dass das Bedingungsschiessen, neu Treffsicherheitsnachweis, in Zukunft jährlich zu absolvieren sei. Da dieser
Treffsicherheitsnachweis voraussichtlich in allen Kantonen einheitlich
vorgeschrieben werden wird, stellt diese Vorschrift keine Hürde mehr
dar, um Jagdpässe aus Gegenrechtskantonen anzuerkennen. Auch Jagende aus anderen Kantonen müssen den jährlichen Nachweis erbringen, um zur Jagd im Kanton Zürich zugelassen zu werden. In anderen
Kantonen absolvierte Treffsicherheitsnachweise werden im Kanton
Zürich anerkannt. Sollten künftig neue, kantonsspezifische Anforderungen gestellt werden, können diese ohne Weiteres an die Bewilligung
zur Ausübung der Jagd gekoppelt werden.
Der bisherige § 1 Abs. 2 JV, wonach Jagdgehilfen keinen Jagdpass
benötigen, kann ersatzlos aufgehoben werden.
§ 1a. Zürcher Jagdpass
Das System der gegenseitigen Anerkennung der Jagdpässe unter
den Gegenrechtskantonen soll nicht dazu führen, dass Jagende ihren
Jagdpass in jenem Kanton kaufen, wo er am günstigsten ist. Es soll weiterhin das Wohnortsprinzip gelten, d. h., wer im Kanton Zürich wohnt
und hier jagen will, muss nicht nur die jagdlichen Prüfungen hier absolvieren, sondern hier auch den Pass erwerben.
Vom strengen Wohnortsprinzip soll allerdings in einem Fall abgewichen werden können: Wer im Kanton Zürich wohnt, aber in einem
anderen Kanton als Pächter jagt, soll den Jagdpass auch dort erwerben
können.
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§ 3. Ausschlussgründe
Die Bestimmung erübrigt sich. Dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11 JG vorliegen dürfen, ergibt sich bereits aus § 2 JV.
§ 4. Haftpflichtversicherung
Die Versicherungspflicht der Jagdberechtigten und die Mindestdeckungssumme für die Haftpflicht (2 Mio. Franken) ist in Art. 16 Abs. 1
des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) und Art. 14 der
Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 (JSV, SR 922.01) geregelt. Da
die Deckungssumme kantonal nicht erhöht werden muss, kann die Bestimmung aufgehoben werden.
§ 5. Jägerprüfung
Nach § 2 JV kann der Jagdpass nach dem Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse ausgehändigt werden. Die bestandene Prüfung ist eines dieser Erfordernisse (§ 11 Abs. 1 lit. g in
Verbindung mit § 14bis JG). Die Bestimmung ist daher überflüssig und
kann aufgehoben werden.
§ 11. Ort der Ausgabe
Aufgrund der neuen §§ 1 und 1a sowie der Tatsache, dass Jagdpässe
ohnehin nur bei der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) gelöst werden können, kann § 11 aufgehoben werden.
§ 12. Zeit der Ausgabe
Jagdpässe können heute ganzjährig mit verschiedenen Gültigkeitsdauern (Zweitages-, Sechstages-, Jahrespässe) bezogen werden. Die
Bestimmung ist daher überholt und kann aufgehoben werden.
§ 19. Jagdzeiten
Im Kanton Zürich sollen grundsätzlich die Jagdzeiten des Bundes
(Art. 5 JSG) gelten. Wildbiologisch ist es nicht sinnvoll, Rehwild auch
im Januar zu bejagen. In vielen Revieren wäre die Jagd im Januar, etwa
aufgrund der Schneeverhältnisse, kaum zu verantworten. Daher wird
beim Rehwild die Jagdzeit bis Ende Dezember festgelegt (Abs. 1). Die
FJV muss aber die Möglichkeit haben, in besonderen Situationen, zum
Beispiel wenn der verfügte Rehwildabgang infolge ausserordentlicher
Faktoren (Witterungsverhältnisse, Störungen usw.) bis 31. Dezember
nicht erreicht wurde, Ausnahmen zu bewilligen (Abs. 3).
Besteht die Möglichkeit, in den Sommermonaten weibliches Rehwild (Galtgeiss oder Schmalreh) erlegen zu können, dann soll das
künftig erlaubt sein. Aufgrund der stark veränderten Waldbiotope und
der erheblichen jährlichen Unterschiede bei den jahreszeitlichen Witterungsbedingungen (Laubfall, Schneelagen, Schlechtwetterperioden
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usw.) soll den Jagdgesellschaften bei der Terminierung der beiden
Gesellschaftsjagden mit Schrot auf Rehwild (§ 36ter Abs. 4 JG) mehr
Spielraum zugestanden werden (Abs. 2).
Die Jagdzeiten für Feldhasen und Wildkaninchen, Füchse, Dachse
und Steinmarder sind in Art. 5 Abs. 1 Bst. f, h, i und k JSG geregelt und
müssen auf kantonaler Ebene nicht wiederholt werden. Dachse durften bisher im Kanton Zürich nur bis zum 31. Dezember bejagt werden
(zum Schutz einzelner sehr früher Würfe). Einer Anpassung der Jagdzeiten an die Bundesvorschriften steht nichts entgegen; in der Regel
werfen Dachse ihre Jungen erst Ende Februar bis März. Edelmarder
sind im Kanton Zürich geschützt (§ 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 JG). Auch
für Wildschweine ist die bundesrechtliche Regelung zu übernehmen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 Abs. 5 JSG sowie Art. 3bis Abs. 2 Bst. a
JSV).
§ 19a. Geschützte Tiere
Muttertiere sind laktierend und bleiben Muttertiere, auch wenn sie
nicht in unmittelbarer, physischer Begleitung ihrer Jungtiere sind. Insbesondere beim Schwarzwild ist bekannt, dass Muttertiere ihre Jungtiere nicht immer bei sich haben. Die bisherige Formulierung «Frischlinge (…) und sie begleitende Muttertiere» ist daher zu wenig klar. Der
Begriff «laktierend» soll diese Unklarheit ausräumen. Ein laktierendes
Tier ist ein Muttertier und muss daher geschützt sein, auch wenn sich
die Jungtiere nicht in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten.
§ 20. Zulässige Jagdwaffen und Munition
Die Vorschrift, dass nur von anerkannten Büchsenmachern kontrollierte Jagdwaffen verwendet werden dürfen, ist überholt. Das Bundesrecht stellt diesbezüglich keine Anforderung. Der Treffsicherheitsnachweis muss künftig jährlich mit unter § 20 Abs. 3 bzw. Abs. 4
aufgeführten Kalibern erbracht werden. Damit kann davon ausgegangen werden, dass nur eingeschossene, häufiger geführte und damit
sichere und korrekt unterhaltene Jagdwaffen zum Einsatz gelangen. Es
kann auf die Eigenverantwortung der Jagenden abgestellt werden. Der
bisherige Abs. 1 kann daher aufgehoben werden.
Die ausführliche Aufzählung der erlaubten Jagdwaffen ist nicht
mehr notwendig, da diese im Bundesrecht bereits weitgehend geregelt
sind (Art. 2 Abs. 1 JSV). Dass Jagdwaffen und die zugehörige Munition auf die geeignete Distanz tödlich wirken müssen, ist als Grundsatz
festzuhalten (Abs. 1). Die dreiläufige kombinierte Waffe (Drilling) ist
weder im JSG noch im JG erwähnt. Der Klarheit halber soll die Zulässigkeit dieser Waffe weiterhin aufgeführt werden (bisher in § 20
Abs. 2).
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Die Höchstdistanz für den Einsatz von Schrot und Flintenlaufgeschossen soll einheitlich bei 30 m festgesetzt werden. Die Wahl des
Schrotkalibers für die einzelnen Tierarten kann den Jagenden in Eigenverantwortung überlassen werden, die Einhaltung der Höchstschussdistanz ist allerdings einheitlich vorzuschreiben. Der in Abs. 1 genannte
Grundsatz erübrigt eine ausführliche Vorschrift betreffend die Schrotgrössen. Für den Schrotschuss auf Rehwild wird (schon aus wildbrethygienischen Gründen) kein Kaliber kleiner als Nr. 3 verwendet. Schrotgrössen sollen bis 4,5 mm erlaubt werden. Bleischrot wird zunehmend
durch Stahlschrot ersetzt. Stahlschrot muss aber für die gleiche Wirkung ein grösseres Kaliber (ein bis zwei Nummern) aufweisen. Das minimal erlaubte Schrotkaliber ist im Bundesrecht nicht geregelt, daher
ist es an dieser Stelle festzulegen. Schrotläufe mit Kaliber grösser als
12 (18,2 mm) sind gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. h JSV verboten. Die gleiche Regelung findet sich auch in § 36 Abs. 1 JG.
Der Bund schreibt den Kantonen im Art. 2 Abs. 2bis Bst. a JSV vor,
dass die Höchstschussdistanzen festzulegen seien. Daher genügt die
bisherige Vorschrift der Mindestauftreffenergie nicht mehr. Jagdkugelpatronen dürfen bis zu einer Höchstdistanz von 200 m eingesetzt werden. Das Kugelkaliber wird neu mit 6,0 mm vorgeschrieben, um eine
schnelle und sichere Tötungswirkung zu gewährleisten. Damit dürfen
die Kaliber .222, 5,6×50 und .223 nicht mehr für die ordentliche Jagd auf
Rehwild verwendet werden (Kaliber .243 hat ein Mass von 6.17 mm
und bleibt erlaubt). Die Kaliber .222, 5,6×50 und .223 werden heute
nur noch von wenigen Jagenden auf der ordentlichen Rehwildjagd eingesetzt. In den Erläuterungen zu den revidierten Bestimmungen der
Art. 2 Abs. 2bis Bst. a JSV wird festgehalten, dass die Kantone darauf
zu achten haben, dass nur tierschutzgerechte Munition, also Munition
mit schneller und sicherer Tötungswirkung, zugelassen wird. Bei den
erwähnten kleinkalibrigen Kugelpatronen ist bekannt, dass beim grundsätzlich anzustrebenden Kammerschuss mit längeren Fluchten zu rechnen ist. Die Wirkung und Energieabgabe (Zielballistik) kann nur bei
bestmöglicher Trefferlage voll zum Tragen kommen. Das Risiko, das
beschossene Tier bei Kopf- und Trägerschüssen lediglich zu verletzen,
ist überdurchschnittlich gross und daher jagd- und tierethisch nicht
vertretbar. Folglich entsprechen diese Kaliber nicht den Vorgaben des
Bundes.
Jagdpächtern sowie Jagdaufsichtsorganen ist die Verwendung von
Kugelpatronen, deren Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m mindestens 90 Joule beträgt, für den Abschuss von verletztem oder krankem Wild sowie von jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild weiterhin
gestattet (Abs. 5). Dasselbe gilt auch für die Ausübung des Abwehrrechts (Abs. 8).
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Die Formulierung «weniger als 50 mkg, aber mindestens 9 mkg»
wurde unter besonderer Berücksichtigung des Kalibers .22 long rifle
und Rundkugelpatronen eingeführt. Grundsätzlich sind die in Abs. 1–4
vorgegebenen Kaliber und Energien auf der Jagd zu verwenden. Die
Ausnahme bleibt, dass Jagdpächter und Jagdaufseher auch Kleinkaliberwaffen mit der Mindestenergie von 9 mkg auf 100 m = 90 Joule verwenden dürfen. Flobert- und Rundkugelpatronen erreichen die geforderte Mindestenergie auf 100 m nicht und bleiben damit verboten.
Mit der neuen Formulierung von Abs. 6 betreffend den Einsatz von
Waffen, Munition und besonders konstruierten Waffenbestandteilen
kann der Handlungsspielraum für besondere Situationen, z. B. Spezialabschüsse im Siedlungsraum usw., erhalten werden.
Der zweite Satz des bisherigen Abs. 12 ist aufzuheben. Wacholderdrosseln, Sperlinge, Amseln und Stare gehören gemäss geltendem Bundesrecht nicht mehr zu den jagdbaren Arten (Art. 5 Abs. 1 JSG). Beeren
und Obstkulturen können wirksamer mit anderen Methoden als durch
Abschüsse geschützt werden.
Die Regelung, dass für den Fangschuss auf angeschossenes, sonstwie verletztes oder krankes Wild aus naher Distanz auch Faustfeuerwaffen verwendet werden dürfen (bisheriger Abs. 7), findet sich bereits in Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b JSV und kann deshalb aufgehoben
werden. Danach dürfen für die Nottötung von Wildtieren, die nicht
fluchtfähig sind und das Sicherheitsrisiko zum Antragen eines Fangschusses zu gross ist, auch Messer und Lanzen verwendet werden, allerdings nur für das Anbringen eines Kammerstiches. Das Abnicken
bleibt weiterhin verboten.
§ 22. Abschuss verletzter oder kranker Tiere
Abs. 1 formuliert die grundsätzliche Pflicht der Jagdaufseher und
Jagdpächter, sich um verletzte Tiere zu kümmern. Daraus ergibt sich
die Pflicht, dass bei Unfällen mit Wildtieren unverzüglich auszurücken
ist. Jagdpächter und Jagdaufseher sind verantwortlich für die tierschutzgerechte Tötung verletzter Wildtiere, die Wildbergung und -versorgung,
die Nachsuche sowie das Erstellen des Meldeformulars zuhanden der
Versicherung der Fahrzeuglenkerin oder des Fahrzeuglenkers. Gemäss
§ 24 sind die Pächter verpflichtet, das elektronische Wildbuch nach
Vorgabe des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) zu führen, in das
jeder Abgang innert 24 Stunden zu verzeichnen ist. Wildunfälle werden seit der Einführung des elektronischen Wildbuches nicht mehr mit
Unfallkarte an die Kantonspolizei oder die FJV gemeldet. Damit erübrigt sich der bisherige Satz 2 von Abs. 1.
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Die FJV betreibt seit einigen Jahren eine Notfallnummer, die 24 Stunden im Tag besetzt ist. Einsendungen an das veterinärbakteriologische
Institut der Universität Zürich sollen daher nur nach Rücksprache mit
der FJV erfolgen. Es ist beispielsweise bei einem Staupezug durch den
Kanton Zürich nicht sinnvoll, alle aufgefundenen Füchse zu untersuchen. Im Wildbuch sind allerdings alle derartigen Abgänge mit entsprechendem Kommentar zu erfassen.
§§ 23 und 23a. Nachsuche und Wildfolge
Der Zugang zu ausgebildeten Schweisshunden ist für die einzelnen
Jagdreviere oft schwierig, und die Anzahl der geprüften Gespanne ist
tendenziell abnehmend. Die Schweisshundearbeit hat sich in den vergangenen Jahren, insbesondere durch die Schwarzwildjagd, sehr spezialisiert. Zudem ist es für das Schweisshundegespann wertvoll, wenn
es regelmässig Nachsuchen machen kann. Dies ist eher möglich, wenn
sich ein Gespann in mehreren Revieren eintragen lassen kann. Die
Vorschrift, dass ein Schweisshundegespann höchstens in drei Revieren
eingetragen sein darf (bisheriger § 29 Abs. 3), ist daher fallen zu lassen.
Nicht nur beschossenes, sondern auch durch einen Verkehrsunfall verletztes Wild muss nachgesucht werden. Die Mindestanforderungen für
die Prüfung auf Schweiss werden vom ALN festgelegt (§ 29 Abs. 4 JV).
Die Jagdgesellschaften bezeichnen für ihr Revier ein Nachsuchegespann und melden dieses der FJV (Abs. 1). Damit ist auch die bisherige Möglichkeit, dass ein Pächter oder Jagdaufseher für die Ausführung der Schweissarbeit eine weitere jagdberechtigte Person mit einem
einzigen Hund beiziehen kann, grundsätzlich abgedeckt. Die Vorschrift,
dass nur ein Pächter oder Jagdaufseher desjenigen Reviers, in dem das
Tier beschossen oder sonstwie verletzt wurde, zur Nachsuche über die
Reviergrenze berechtigt sei, kann daher aufgehoben werden. Häufig
führt der Hundeführer die Nachsuche mit seinem Hund ohnehin völlig
selbstständig aus. Es ist nicht sinnvoll, an der Reviergrenze haltzumachen und weitere Personen aufzubieten. Einerseits kennt der Hundeführer die Reviergrenzen oft nicht genau, anderseits ist eine Unterbrechung der Nachsuche dem Erfolg der Nachsuche nicht dienlich, und
das verletzte Tier muss länger leiden. Das Ziel muss sein, das verletzte
Tier möglichst schnell zu finden.
§ 24. Wildbuch
Das Wildbuch muss gemäss Vorgabe des ALN seit mehreren Jahren elektronisch geführt werden. Damit verfügen die Aufsichtsorgane
jederzeit über den neuesten Stand und die Daten betreffend die Wildabgänge der vergangenen Jahre. Die Archivierung der Abgangsmeldungen ist mit dem elektronischen Wildbuch ebenfalls gewährleistet
und steht den Pächtern und den Aufsichtsorganen jederzeit über das
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Internet zur Verfügung. Die Frist zur Eintragung der Wildabgänge
(24 Stunden) entspricht der bisher geltenden Regelung («sofort» bzw.
«umgehend»). Damit bleibt auch eine Stichprobenkontrolle durch die
Aufsichtsorgane weiterhin möglich. Es liegt in der Verantwortung des
Wildbuchführers, dafür zu sorgen, dass während Abwesenheiten eine
Vertretung diese Aufgabe übernehmen kann. Ausserdem verfügen heute
die meisten Pächter über einen Internetanschluss. Weiter sollen künftig alle Pächter das Recht erhalten, Wildbucheinträge vorzunehmen.
Trotz dieser Berechtigung bleibt der Wildbuchführer verantwortlich
für die korrekte Führung des Wildbuches.
§ 25. Jagdergebnisse, Wildbestände, Meldepflicht
Mit dem elektronischen Wildbuch verfügt die FJV jederzeit über
die neuesten Daten jedes einzelnen Jagdreviers. Die Meldepflicht der
Jagdergebnisse bis zum 15. Mai wird dadurch hinfällig. Die Führung
des elektronischen Wildbuches macht die bisherigen Wildbücher überflüssig.
§ 27. Fehlabschüsse
Als Fehlabschuss gilt nicht nur der Abschuss eines nach dem Jagdgesetz geschützten Tieres (z. B. ein führendes Muttertier), sondern auch
der Abschuss von Tieren, die den Abschussbeschränkungen der Jagdverordnung oder den geltenden jagdlichen Verfügungen (z. B. Verstoss
gegen die festgelegten Jagdzeiten) widersprechen.
§ 28. Tätigkeit der Jagdgehilfen
Die Tätigkeiten des Jagdgehilfen brauchen nicht präzisiert zu werden. Eine Waffe im Revier tragen und verwenden dürfen nur Pächter,
Aufseher oder Jagdgäste, die über einen Jagdfähigkeitsausweis und
einen gültigen Jagdpass verfügen. Dies ergibt sich bereits aus dem
Bundesrecht (Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Art. 18 Abs. 1 Bst. b JSG, Art. 2
Abs. 3 und Art. 27 Abs. 1 und 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997).
Der Paragraf kann daher aufgehoben werden.
§ 29. Jagdhunde
Nach Art. 2 Abs. 2bis Bst. b JSV hat der Kanton die Ausbildung und
den Einsatz von Jagdhunden, insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd und die Jagd auf Wildschweine,
zu regeln, also jene Bereiche, die tierschutzrelevant sein können. Jagdhunde müssen in der Lage sein, ein verletztes oder krankes Tier
schnellstmöglich aufzufinden, damit dessen Leiden verkürzt werden
kann (Nachsuchen). Insbesondere bei der Baujagd oder der Bejagung
von Schwarzwild könnten schlecht oder nicht ausgebildete Jagdhunde
sich selber gefährden oder verletzen. Für die in Art. 2 Abs. 2bis Bst. b
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JSV aufgeführten Tätigkeiten dürfen daher neu Jagdhunde nur eingesetzt werden, wenn sie und ihre Führer eine durch eine Prüfung abgeschlossene Ausbildung absolviert haben. So kann sichergestellt werden, dass der Einsatz effizient und tierschutzgerecht erfolgt.
Als Folge der Erwähnung des Deutschen Wachtelhundes (Abs. 2
lit. a) kann die Verfügung des ALN «Zulassung von Deutschen Wachtelhunden auf Gemeinschaftsjagden» vom 1. April 2009 aufgehoben
werden.
Um den steigenden Anforderungen der gezielten Schwarzwildjagd
besser gerecht zu werden, werden künftig neben den in lit. a erwähnten
Deutschen Wachtelhunden, Spaniels und laut jagenden Hunde (Laufhunde/Bracken, Stöber-, Bau- und Erdhunde sowie andere Jagdhunde
mit einer Risthöhe bis 36 cm) auch weitere Jagdhunderassen zugelassen. Bedingung ist aber, dass für diese Jagdhunde das Bestehen einer
entsprechenden Prüfung nachgewiesen werden kann. Die Baujagd darf
künftig nur noch mit geprüften Bau- oder Erdhunden durchgeführt
werden. Bei dieser Jagdart rechtfertigt es sich, ältere, erfahrene Hunde
übergangsweise von der Prüfungspflicht zu befreien. Der Einsatz von
Schweisshunden ist bereits in § 23 Abs. 1 und 2 erwähnt; sie müssen das
ganze Jahr eingesetzt werden können.
Terrier gelten nach den Standards der Fédération Cynologique Internationale (FCI) als eigene Rasse. Aus jagdkynologischer Sicht können die Terrier aber den Bau- und Erdhunden zugerechnet werden,
auch wenn sie oft als Stöberhunde eingesetzt werden.
§ 31. Wildhege
Es gibt keine anerkannten Pflegestationen für Rehkitze. Grundsätzlich sind aber verwaiste Rehkitze, sofern der Jagdpächter oder
Jagdaufseher sie als nicht überlebensfähig beurteilt, mit Hegeabschuss
zu erlegen. Die FJV erteilt grundsätzlich keine Bewilligung zur vorübergehenden Gefangenhaltung von Rehkitzen. Die Bestimmung kann daher aufgehoben werden.
§ 36. Schadenmeldung, Rückerstattung aus dem Wildschadenfonds
Die Verhütung, Abschätzung, Vergütung und die administrative Abwicklung von Wildschäden im Sinne von § 45 JG werden abschliessend
in der Wildschadenverordnung vom 24. November 1999 geregelt. Die
Bestimmung kann daher aufgehoben werden.
§ 40. Abschussprämien
Die Präzisierung beseitigt öfter vorkommende Unklarheiten. Rückvergütungen erfolgen nur für das vergangene Jagdjahr und nur ab einem
Betrag von mindestens Fr. 100.
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§ 42. Fallen
Die neue Formulierung vereinfacht und präzisiert die bisher geltende.
§ 44 Jagdaufseher
Abs. 3 stellt klar, dass auch der Jagdpächter die Jagdaufseherprüfung absolviert haben muss, um als Jagdaufseher im Revier tätig sein
zu können.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmung bezieht sich auf die in § 29 Abs. 2 lit. d erwähnten
Jagdhunde.
C. Auswirkungen
Die Fischerei- und Jagdverwaltung verkaufte in den vergangenen
fünf Jahren Jagdpässe an ausserkantonale Jägerinnen und Jäger für
durchschnittlich Fr. 46 900 pro Jahr. Als Folge des auf den Jagdpass erweiterten Gegenrechts ist davon auszugehen, dass sich dadurch kurzfristig rund ein Drittel bzw. Fr. 15 000 und mittelfristig Fr. 20 000 bis
Fr. 25 000 Mindereinnahmen ergeben werden. Ein Mehraufwand in
der Verwaltung ist mit Blick auf die verbesserte Sicherheit in Kauf zu
nehmen.
D. Regulierungsfolgeabschätzung
Durch den Erlass dieser Verordnung ergibt sich keine administrative Mehrbelastung von Betrieben im Sinne von § 1 in Verbindung
mit § 3 des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen
(LS 930.1) bzw. § 5 der Verordnung zur administrativen Entlastung der
Unternehmen (LS 930.11).