1 Jagdverordnung (Änderung vom 3. Juni 2015) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Jagdverordnung vom 5. November 1975 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt am 1. September 2015 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung neu entschieden. III. Gegen die Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Stocker Husi 2 Jagdverordnung (Änderung vom 3. Juni 2015) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Jagdverordnung vom 5. November 1975 wird wie folgt geändert: Titel: Kantonale Jagdverordnung (JV) Ersatz von Bezeichnungen: In den §§ 15, 37, 47, 51 und 53 wird der Ausdruck «Jagdgesetz» durch «Kantonales Jagdgesetz» ersetzt. Jagdberechtigung § 1. 1 Zur Ausübung der Jagd ist berechtigt, wer: a. Inhaber eines Zürcher oder eines vom Kanton Zürich anerkannten ausserkantonalen Jagdpasses ist und b. den jährlichen jagdlichen Treffsicherheitsnachweis erbracht hat. 2 Die Baudirektion legt die Anforderungen an den Treffsicherheitsnachweis fest. Zürcher Jagdpass § 1 a. 1 Einen Zürcher Jagdpass lösen muss, wer a. seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat und b. die Jagd im Kanton Zürich ausüben will. 2 Davon ausgenommen ist, wer Jagdpächter ist in einem Kanton, mit dem eine Gegenrechtserklärung gemäss § 14bis des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (Kantonales Jagdgesetz) und das Gegenrecht betreffend die Anerkennung der Jagdpässe vereinbart wurde. §§ 3–5 werden aufgehoben. §§ 11 und 12 werden aufgehoben. Jagdzeiten § 19. 1 Gemäss Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel gelten folgende eingeschränkte Jagdzeiten: a. für Rehböcke, Schmalrehe und Galtgeissen vom 2. Mai bis 31. Dezember, b. für Rehgeissen und Rehkitze vom 1. September bis 31. Dezember. 3 2 Gemeinschaftsjagden auf Rehwild, an denen der Schrotschuss zulässig ist, können vom 1. Oktober bis 15. Dezember durchgeführt werden. 3 In Ausnahmefällen kann das ALN die Jagdzeiten ändern. § 19 a. In Ergänzung zu § 27 Abs. 1 lit. b des Kantonalen Jagd- Geschützte Tiere gesetzes sind folgende Tiere geschützt: a. Haubentaucher und Blässhühner, b. laktierende, führende Muttertiere von Wildschweinen. § 20. 1 Jagdwaffen und Munition müssen auf die eingesetzte Dis- Zulässige tanz tödlich wirken. Kombinierte Waffen bis zum Drilling sind zulässig. Jagdwaffen und Munition 2 Schrot- und Flintenlaufgeschosse sind für eine Höchstdistanz von 30 m zulässig, Flintenlaufgeschosse jedoch nur für die Jagd auf Wildschweine. 3 Für Schrotflinten gelten folgende Anforderungen: a. die Patronen müssen Schrotgrössen von mindestens 1,75 mm und höchstens 4,50 mm aufweisen und b. die Schrotläufe müssen ein Kaliber von mindestens 20 (15,7 mm) aufweisen. 4 Jagdkugelpatronen sind für eine Distanz von höchstens 200 m zulässig. Es gelten folgende Anforderungen: a. das Kaliber muss mindestens 6,0 mm betragen, b. für Hirsche und Wildschweine ist eine Auftreffenergie von wenigstens 2000 Joule auf 200 m erforderlich, c. für Gämsen ist eine Auftreffenergie von wenigstens 1500 Joule auf 150 m erforderlich, d. für Rehe ist eine Auftreffenergie von wenigstens 1000 Joule auf 100 m erforderlich, e. bei Schalenwild ist die Verwendung von Vollmantelgeschossen verboten. 5 Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane dürfen für den Abschuss von verletztem oder krankem Wild sowie von jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild Jagdkugelpatronen mit einem Kaliber unter 6 mm verwenden, wenn die Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m mindestens 90 Joule beträgt. 6 Das ALN kann Ausnahmebewilligungen für den Einsatz von Waffen, Munition und Waffenzubehör erteilen. Abs. 7 wird aufgehoben. 4 8 Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von Gutsbetrieben sind berechtigt, zum Schutz des Grundeigentums nach § 41 des Kantonalen Jagdgesetzes diejenigen Waffen und Geräte zu verwenden, die bei der Jagd von Revierpächtern und Jagdaufsichtsorganen verwendet werden dürfen. Abs. 9 und 10 werden aufgehoben. Abs. 11 wird zu Abs. 7. Abs. 12 wird aufgehoben. Abschuss verletzter oder kranker Tiere § 22. 1 Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, verletzte, anomale oder kranke Wildtiere während des ganzen Jahres, falls notwendig auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und öffentlichen Ruhetagen, nachzusuchen und zu erlegen. 2 Sie sind verpflichtet, bei einem Aufgebot der Polizei oder Dritter unverzüglich an Unfälle mit Wildtieren auszurücken, das Tier zu versorgen und das Meldeformular für den Fahrzeuglenker zuhanden der Versicherung auszufüllen. 3 Stellen sie an erlegtem Wild oder an Fallwild ungewöhnliche Krankheitserscheinungen fest, informieren sie umgehend die Fischerei- und Jagdverwaltung und sprechen mit dieser das weitere Vorgehen ab. Die Jagdpächter vermerken die Krankheitserscheinung im Wildbuch. Nachsuche und Wildfolge a. Allgemeines § 23. 1 Jede Jagdgesellschaft bezeichnet für ihr Revier ein Nachsuchegespann und meldet dieses der Fischerei- und Jagdverwaltung. 2 Flieht ein beschossenes, verletztes oder krankes Tier, besteht die Pflicht zur Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund. 3 Nachsuchen sind unabhängig vom Erfolg gemäss Weisung der Fischerei- und Jagdverwaltung zu dokumentieren. Abs. 4 wird aufgehoben. b. In Nachbarrevieren § 23 a. 1 Die Pflicht zur Nachsuche besteht auch, wenn das Tier das Revier verlässt. 2 Solche Nachsuchen müssen unabhängig vom Erfolg innerhalb eines Tages einem zuständigen Revierpächter oder Jagdaufseher des betroffenen Nachbarreviers gemeldet werden. Für die Nachsuche in Wildschonrevieren, in anderen Kantonen oder im Ausland sind die dort zuständigen Organe beizuziehen. 3 Zur Strecke gebrachte Wildtiere werden in das Wildbuch desjenigen Reviers eingetragen, in dem sie verletzt bzw. festgestellt worden sind. 4 Die Pächter benachbarter Reviere können Wildfolgeabkommen abschliessen. 5 § 24. 1 Die Pächter führen für ihr Revier das elektronische Wild- Wildbuch buch gemäss Vorgabe des ALN. Sie tragen sämtliche Wildabgänge innert 24 Stunden nach Feststellung ein. Abs. 2 unverändert. Abs. 3 wird aufgehoben. § 25. 1 Pächter und Bevollmächtigte der Jagdgesellschaften neh- Jagdergebnisse, men für ihr Revier den Wildbestand jährlich auf und tragen ihn bis Wildbestände, zum 15. Mai ins Wildbuch ein. Einzutragen sind insbesondere: Reh-, Meldepflicht Gäms- und Hirschwild (Rot-, Dam- und Sikawild), Wildschweine, Hasen, Füchse und Dachse. Abs. 2 unverändert. § 27. Das ALN ist ermächtigt, bei Fehlabschüssen einen ange- Fehlabschüsse messenen Betrag in den Wildschadenfonds zu erheben. § 28 wird aufgehoben. § 29. Abs. 1 unverändert. Jagdhunde 2 Als Jagdhunde dürfen eingesetzt werden: a. für die Jagd auf Rehwild vom 1. Oktober bis 31. Dezember: Deutsche Wachtelhunde, Spaniels und laut jagende Hunde (Laufhunde/ Bracken, Stöber-, Bau- und Erdhunde sowie andere Jagdhunde mit einer Risthöhe bis 36 cm), b. für die Jagd auf Schwarzwild vom 1. Juli bis Ende Februar: die Hunde gemäss lit. a und andere gemäss den vom ALN festgelegten Prüfungsanforderungen geprüfte Jagdhunde, c. das ganze Jahr: für die Vorsteh- und Apportierarbeit ausgebildete Hunde, d. für die Baujagd vom 1. Oktober bis 31. Januar: geprüfte Bau- oder Erdhunde. 3 Das ALN kann Ausnahmen bewilligen. 4 Das ALN legt die Prüfungsanforderungen für Schweisshunde fest. Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt einen Prüfungsnachweis aus. Dieser ist vier Jahre gültig. Geprüfte Schweisshunde, die nachweislich mindestens zwölf Nachsuchen pro Jahr ausgeführt haben, können von der Wiederholungsprüfung befreit werden. Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt eine entsprechende Bestätigung aus. §§ 31 und 36 werden aufgehoben. 6 Abschussprämien § 40. Das ALN zahlt den Gemeinden aus dem Wildschadenfonds jährlich die Hälfte der Prämien zurück, die diese den Jagdgesellschaften für die Erlegung von Rabenkrähen, Elstern und Eichelhähern leisten, wenn die Prämien wenigstens Fr. 200 betragen. Fallen § 42. Treten schadenstiftende Rabenvögel in Überzahl auf, kann das ALN für den Lebendfang von jagdbaren Rabenvögeln mit Spezialfallen befristete Bewilligungen erteilen. Jagdaufseher § 44. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Jagdpächter mit bestandener Jagdaufseherprüfung können das Amt des Jagdaufsehers selbst ausüben. Wildhüter § 47. Abs. 1 unverändert. 2 Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt dem Wildhüter einen Jagdpass und einen Ausweis aus. Abs. 3 unverändert. Kontrollen § 48. Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jederzeit zur Durchführung von Kontrollen berechtigt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juni 2015 Jagdhunde, die am 1. April 2016 das dritte Altersjahr vollendet haben, dürfen für die Baujagd ohne Prüfungsnachweis eingesetzt werden. Begrün du ng A. Ausgangslage Die Jagddirektorenkonferenz empfahl 2013 den Kantonen, die Treffsicherheitsnachweise und die Jagdfähigkeitsausweise gegenseitig anzuerkennen und nationale Standards der Jagdhundeausbildung anzustreben. Die Debatten in andern Kantonen (Wallis, Graubünden u. a.) zeigen aber, dass die Forderung nach Anerkennung aller ausserkantonalen Jagdfähigkeitsausweise zumindest mittelfristig nicht umsetzbar ist. Das Konzept soll deshalb in verminderter Form umgesetzt werden: 7 Wer in der Schweiz eine Jagdprüfung abgelegt hat, soll in jedem Kanton berechtigt sein, in Begleitung eines einheimischen Jägers bzw. auf dessen Kontingent mittels einer Gästekarte oder eines Gästejagdpasses die Jagd auszuüben. Zusätzlich wird angestrebt, dass, wer einen gültigen Jagdpass seines Wohnortkantons besitzt, mit diesem Jagdpass in allen andern Kantonen als Jagdgast jagen kann, ohne dort einen weiteren Jagdpass lösen zu müssen (Modell Solothurn, Aargau und Basel). Im Kanton Zürich besteht die Möglichkeit der begleiteten Jagd bereits. Wer im Kanton Zürich jagen will und über einen Jagdfähigkeitsausweis eines Kantons verfügt, mit dem ein Gegenrecht vereinbart ist (§ 14bis Abs. 5 Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929, JG, LS 922.1), muss allerdings zusätzlich einen Zürcher Gästejagdpass lösen. Mit der vorliegenden Verordnungsanpassung werden die diesbezüglichen Empfehlungen der Jagddirektorenkonferenz umgesetzt. Ist ein Kanton, der den Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Zürich anerkennt, bereit, das Gegenrecht auf den Zürcher Jagdpass auszudehnen, anerkennt auch der Kanton Zürich dessen Jagdpass. Die gegenseitige Anerkennung des Treffsicherheitsnachweises ist zweckmässig. Diese und die neuen bundesrechtlichen Vorgaben betreffend die Hundeausbildung werden mit vorliegender Anpassung der Jagdverordnung umgesetzt. Gleichzeitig können verschiedene weitere Anpassungen vorgenommen werden, die aufgrund von Revisionen der Jagdverordnung des Bundes notwendig sind. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Titel Um eine Verwechslung mit der gleichnamigen Verordnung des Bundes zu vermeiden, soll die Jagdverordnung neu mit Kantonale Jagdverordnung (JV, LS 922.11) betitelt werden. § 1. Jagdberechtigung Um jagen zu dürfen, müssen Jagdpächter, Jagdgäste und Jagdaufseher einen Jagdpass lösen (§ 14 Abs. 1 JG). Der Jagdpass hat in erster Linie polizeiliche Funktionen und ist zu unterscheiden vom Jagdfähigkeitsausweis. Durch die Ausgabe eines Jagdpasses bestätigt die kantonale Jagdbehörde grundsätzlich, dass der Jagdausübung durch die Inhaberin oder den Inhaber aus polizeilicher Sicht nichts im Wege steht. Gemäss § 14bis Abs. 5 JG kann der Regierungsrat mit andern Kantonen und mit Nachbarländern Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen. Der Kanton Zürich hat mit elf Kantonen und dem Bundesland Baden-Württemberg solche 8 Erklärungen ausgetauscht. Damit bringen die Gegenrechtsparteien zum Ausdruck, dass sie die Voraussetzungen für die Erlangung der Jagdfähigkeit als vergleichbar erachten. Es kann davon ausgegangen werden, dass, wer in einem Gegenrechtskanton einen gültigen Jagdpass erwirbt, auch die Voraussetzungen für den Erwerb eines Zürcher Jagdpasses erfüllt (Jagdfähigkeitsausweis, Versicherungspflicht, Treffsicherheitsnachweis usw.). Neu soll daher nicht nur der Jagdfähigkeitsausweis eines Gegenrechtskantons anerkannt werden, sondern, sofern das Gegenrecht entsprechend erweitert wird, auch ein von einem solchen Kanton ausgestellter Jagdpass. Gemäss § 14bis Abs. 1 JG kann die Baudirektion sämtliche oder bestimmte Jagdpassinhaber zu jagdlichen Bedingungsschiessen verpflichten. Der Regierungsrat hat bereits mit Beschluss Nr. 1779/2009 festgehalten, dass Zürcher Jagdpässe nur gültig sind, wenn das jagdliche Bedingungsschiessen erfolgreich absolviert worden ist. In der Zwischenzeit haben die Jagddirektoren- und die Jagdverwalterkonferenz sich dahingehend ausgesprochen, dass das Bedingungsschiessen, neu Treffsicherheitsnachweis, in Zukunft jährlich zu absolvieren sei. Da dieser Treffsicherheitsnachweis voraussichtlich in allen Kantonen einheitlich vorgeschrieben werden wird, stellt diese Vorschrift keine Hürde mehr dar, um Jagdpässe aus Gegenrechtskantonen anzuerkennen. Auch Jagende aus anderen Kantonen müssen den jährlichen Nachweis erbringen, um zur Jagd im Kanton Zürich zugelassen zu werden. In anderen Kantonen absolvierte Treffsicherheitsnachweise werden im Kanton Zürich anerkannt. Sollten künftig neue, kantonsspezifische Anforderungen gestellt werden, können diese ohne Weiteres an die Bewilligung zur Ausübung der Jagd gekoppelt werden. Der bisherige § 1 Abs. 2 JV, wonach Jagdgehilfen keinen Jagdpass benötigen, kann ersatzlos aufgehoben werden. § 1a. Zürcher Jagdpass Das System der gegenseitigen Anerkennung der Jagdpässe unter den Gegenrechtskantonen soll nicht dazu führen, dass Jagende ihren Jagdpass in jenem Kanton kaufen, wo er am günstigsten ist. Es soll weiterhin das Wohnortsprinzip gelten, d. h., wer im Kanton Zürich wohnt und hier jagen will, muss nicht nur die jagdlichen Prüfungen hier absolvieren, sondern hier auch den Pass erwerben. Vom strengen Wohnortsprinzip soll allerdings in einem Fall abgewichen werden können: Wer im Kanton Zürich wohnt, aber in einem anderen Kanton als Pächter jagt, soll den Jagdpass auch dort erwerben können. 9 § 3. Ausschlussgründe Die Bestimmung erübrigt sich. Dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11 JG vorliegen dürfen, ergibt sich bereits aus § 2 JV. § 4. Haftpflichtversicherung Die Versicherungspflicht der Jagdberechtigten und die Mindestdeckungssumme für die Haftpflicht (2 Mio. Franken) ist in Art. 16 Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) und Art. 14 der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 (JSV, SR 922.01) geregelt. Da die Deckungssumme kantonal nicht erhöht werden muss, kann die Bestimmung aufgehoben werden. § 5. Jägerprüfung Nach § 2 JV kann der Jagdpass nach dem Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse ausgehändigt werden. Die bestandene Prüfung ist eines dieser Erfordernisse (§ 11 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 14bis JG). Die Bestimmung ist daher überflüssig und kann aufgehoben werden. § 11. Ort der Ausgabe Aufgrund der neuen §§ 1 und 1a sowie der Tatsache, dass Jagdpässe ohnehin nur bei der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) gelöst werden können, kann § 11 aufgehoben werden. § 12. Zeit der Ausgabe Jagdpässe können heute ganzjährig mit verschiedenen Gültigkeitsdauern (Zweitages-, Sechstages-, Jahrespässe) bezogen werden. Die Bestimmung ist daher überholt und kann aufgehoben werden. § 19. Jagdzeiten Im Kanton Zürich sollen grundsätzlich die Jagdzeiten des Bundes (Art. 5 JSG) gelten. Wildbiologisch ist es nicht sinnvoll, Rehwild auch im Januar zu bejagen. In vielen Revieren wäre die Jagd im Januar, etwa aufgrund der Schneeverhältnisse, kaum zu verantworten. Daher wird beim Rehwild die Jagdzeit bis Ende Dezember festgelegt (Abs. 1). Die FJV muss aber die Möglichkeit haben, in besonderen Situationen, zum Beispiel wenn der verfügte Rehwildabgang infolge ausserordentlicher Faktoren (Witterungsverhältnisse, Störungen usw.) bis 31. Dezember nicht erreicht wurde, Ausnahmen zu bewilligen (Abs. 3). Besteht die Möglichkeit, in den Sommermonaten weibliches Rehwild (Galtgeiss oder Schmalreh) erlegen zu können, dann soll das künftig erlaubt sein. Aufgrund der stark veränderten Waldbiotope und der erheblichen jährlichen Unterschiede bei den jahreszeitlichen Witterungsbedingungen (Laubfall, Schneelagen, Schlechtwetterperioden 10 usw.) soll den Jagdgesellschaften bei der Terminierung der beiden Gesellschaftsjagden mit Schrot auf Rehwild (§ 36ter Abs. 4 JG) mehr Spielraum zugestanden werden (Abs. 2). Die Jagdzeiten für Feldhasen und Wildkaninchen, Füchse, Dachse und Steinmarder sind in Art. 5 Abs. 1 Bst. f, h, i und k JSG geregelt und müssen auf kantonaler Ebene nicht wiederholt werden. Dachse durften bisher im Kanton Zürich nur bis zum 31. Dezember bejagt werden (zum Schutz einzelner sehr früher Würfe). Einer Anpassung der Jagdzeiten an die Bundesvorschriften steht nichts entgegen; in der Regel werfen Dachse ihre Jungen erst Ende Februar bis März. Edelmarder sind im Kanton Zürich geschützt (§ 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 JG). Auch für Wildschweine ist die bundesrechtliche Regelung zu übernehmen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 Abs. 5 JSG sowie Art. 3bis Abs. 2 Bst. a JSV). § 19a. Geschützte Tiere Muttertiere sind laktierend und bleiben Muttertiere, auch wenn sie nicht in unmittelbarer, physischer Begleitung ihrer Jungtiere sind. Insbesondere beim Schwarzwild ist bekannt, dass Muttertiere ihre Jungtiere nicht immer bei sich haben. Die bisherige Formulierung «Frischlinge (…) und sie begleitende Muttertiere» ist daher zu wenig klar. Der Begriff «laktierend» soll diese Unklarheit ausräumen. Ein laktierendes Tier ist ein Muttertier und muss daher geschützt sein, auch wenn sich die Jungtiere nicht in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten. § 20. Zulässige Jagdwaffen und Munition Die Vorschrift, dass nur von anerkannten Büchsenmachern kontrollierte Jagdwaffen verwendet werden dürfen, ist überholt. Das Bundesrecht stellt diesbezüglich keine Anforderung. Der Treffsicherheitsnachweis muss künftig jährlich mit unter § 20 Abs. 3 bzw. Abs. 4 aufgeführten Kalibern erbracht werden. Damit kann davon ausgegangen werden, dass nur eingeschossene, häufiger geführte und damit sichere und korrekt unterhaltene Jagdwaffen zum Einsatz gelangen. Es kann auf die Eigenverantwortung der Jagenden abgestellt werden. Der bisherige Abs. 1 kann daher aufgehoben werden. Die ausführliche Aufzählung der erlaubten Jagdwaffen ist nicht mehr notwendig, da diese im Bundesrecht bereits weitgehend geregelt sind (Art. 2 Abs. 1 JSV). Dass Jagdwaffen und die zugehörige Munition auf die geeignete Distanz tödlich wirken müssen, ist als Grundsatz festzuhalten (Abs. 1). Die dreiläufige kombinierte Waffe (Drilling) ist weder im JSG noch im JG erwähnt. Der Klarheit halber soll die Zulässigkeit dieser Waffe weiterhin aufgeführt werden (bisher in § 20 Abs. 2). 11 Die Höchstdistanz für den Einsatz von Schrot und Flintenlaufgeschossen soll einheitlich bei 30 m festgesetzt werden. Die Wahl des Schrotkalibers für die einzelnen Tierarten kann den Jagenden in Eigenverantwortung überlassen werden, die Einhaltung der Höchstschussdistanz ist allerdings einheitlich vorzuschreiben. Der in Abs. 1 genannte Grundsatz erübrigt eine ausführliche Vorschrift betreffend die Schrotgrössen. Für den Schrotschuss auf Rehwild wird (schon aus wildbrethygienischen Gründen) kein Kaliber kleiner als Nr. 3 verwendet. Schrotgrössen sollen bis 4,5 mm erlaubt werden. Bleischrot wird zunehmend durch Stahlschrot ersetzt. Stahlschrot muss aber für die gleiche Wirkung ein grösseres Kaliber (ein bis zwei Nummern) aufweisen. Das minimal erlaubte Schrotkaliber ist im Bundesrecht nicht geregelt, daher ist es an dieser Stelle festzulegen. Schrotläufe mit Kaliber grösser als 12 (18,2 mm) sind gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. h JSV verboten. Die gleiche Regelung findet sich auch in § 36 Abs. 1 JG. Der Bund schreibt den Kantonen im Art. 2 Abs. 2bis Bst. a JSV vor, dass die Höchstschussdistanzen festzulegen seien. Daher genügt die bisherige Vorschrift der Mindestauftreffenergie nicht mehr. Jagdkugelpatronen dürfen bis zu einer Höchstdistanz von 200 m eingesetzt werden. Das Kugelkaliber wird neu mit 6,0 mm vorgeschrieben, um eine schnelle und sichere Tötungswirkung zu gewährleisten. Damit dürfen die Kaliber .222, 5,6×50 und .223 nicht mehr für die ordentliche Jagd auf Rehwild verwendet werden (Kaliber .243 hat ein Mass von 6.17 mm und bleibt erlaubt). Die Kaliber .222, 5,6×50 und .223 werden heute nur noch von wenigen Jagenden auf der ordentlichen Rehwildjagd eingesetzt. In den Erläuterungen zu den revidierten Bestimmungen der Art. 2 Abs. 2bis Bst. a JSV wird festgehalten, dass die Kantone darauf zu achten haben, dass nur tierschutzgerechte Munition, also Munition mit schneller und sicherer Tötungswirkung, zugelassen wird. Bei den erwähnten kleinkalibrigen Kugelpatronen ist bekannt, dass beim grundsätzlich anzustrebenden Kammerschuss mit längeren Fluchten zu rechnen ist. Die Wirkung und Energieabgabe (Zielballistik) kann nur bei bestmöglicher Trefferlage voll zum Tragen kommen. Das Risiko, das beschossene Tier bei Kopf- und Trägerschüssen lediglich zu verletzen, ist überdurchschnittlich gross und daher jagd- und tierethisch nicht vertretbar. Folglich entsprechen diese Kaliber nicht den Vorgaben des Bundes. Jagdpächtern sowie Jagdaufsichtsorganen ist die Verwendung von Kugelpatronen, deren Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m mindestens 90 Joule beträgt, für den Abschuss von verletztem oder krankem Wild sowie von jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild weiterhin gestattet (Abs. 5). Dasselbe gilt auch für die Ausübung des Abwehrrechts (Abs. 8). 12 Die Formulierung «weniger als 50 mkg, aber mindestens 9 mkg» wurde unter besonderer Berücksichtigung des Kalibers .22 long rifle und Rundkugelpatronen eingeführt. Grundsätzlich sind die in Abs. 1–4 vorgegebenen Kaliber und Energien auf der Jagd zu verwenden. Die Ausnahme bleibt, dass Jagdpächter und Jagdaufseher auch Kleinkaliberwaffen mit der Mindestenergie von 9 mkg auf 100 m = 90 Joule verwenden dürfen. Flobert- und Rundkugelpatronen erreichen die geforderte Mindestenergie auf 100 m nicht und bleiben damit verboten. Mit der neuen Formulierung von Abs. 6 betreffend den Einsatz von Waffen, Munition und besonders konstruierten Waffenbestandteilen kann der Handlungsspielraum für besondere Situationen, z. B. Spezialabschüsse im Siedlungsraum usw., erhalten werden. Der zweite Satz des bisherigen Abs. 12 ist aufzuheben. Wacholderdrosseln, Sperlinge, Amseln und Stare gehören gemäss geltendem Bundesrecht nicht mehr zu den jagdbaren Arten (Art. 5 Abs. 1 JSG). Beeren und Obstkulturen können wirksamer mit anderen Methoden als durch Abschüsse geschützt werden. Die Regelung, dass für den Fangschuss auf angeschossenes, sonstwie verletztes oder krankes Wild aus naher Distanz auch Faustfeuerwaffen verwendet werden dürfen (bisheriger Abs. 7), findet sich bereits in Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b JSV und kann deshalb aufgehoben werden. Danach dürfen für die Nottötung von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind und das Sicherheitsrisiko zum Antragen eines Fangschusses zu gross ist, auch Messer und Lanzen verwendet werden, allerdings nur für das Anbringen eines Kammerstiches. Das Abnicken bleibt weiterhin verboten. § 22. Abschuss verletzter oder kranker Tiere Abs. 1 formuliert die grundsätzliche Pflicht der Jagdaufseher und Jagdpächter, sich um verletzte Tiere zu kümmern. Daraus ergibt sich die Pflicht, dass bei Unfällen mit Wildtieren unverzüglich auszurücken ist. Jagdpächter und Jagdaufseher sind verantwortlich für die tierschutzgerechte Tötung verletzter Wildtiere, die Wildbergung und -versorgung, die Nachsuche sowie das Erstellen des Meldeformulars zuhanden der Versicherung der Fahrzeuglenkerin oder des Fahrzeuglenkers. Gemäss § 24 sind die Pächter verpflichtet, das elektronische Wildbuch nach Vorgabe des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) zu führen, in das jeder Abgang innert 24 Stunden zu verzeichnen ist. Wildunfälle werden seit der Einführung des elektronischen Wildbuches nicht mehr mit Unfallkarte an die Kantonspolizei oder die FJV gemeldet. Damit erübrigt sich der bisherige Satz 2 von Abs. 1. 13 Die FJV betreibt seit einigen Jahren eine Notfallnummer, die 24 Stunden im Tag besetzt ist. Einsendungen an das veterinärbakteriologische Institut der Universität Zürich sollen daher nur nach Rücksprache mit der FJV erfolgen. Es ist beispielsweise bei einem Staupezug durch den Kanton Zürich nicht sinnvoll, alle aufgefundenen Füchse zu untersuchen. Im Wildbuch sind allerdings alle derartigen Abgänge mit entsprechendem Kommentar zu erfassen. §§ 23 und 23a. Nachsuche und Wildfolge Der Zugang zu ausgebildeten Schweisshunden ist für die einzelnen Jagdreviere oft schwierig, und die Anzahl der geprüften Gespanne ist tendenziell abnehmend. Die Schweisshundearbeit hat sich in den vergangenen Jahren, insbesondere durch die Schwarzwildjagd, sehr spezialisiert. Zudem ist es für das Schweisshundegespann wertvoll, wenn es regelmässig Nachsuchen machen kann. Dies ist eher möglich, wenn sich ein Gespann in mehreren Revieren eintragen lassen kann. Die Vorschrift, dass ein Schweisshundegespann höchstens in drei Revieren eingetragen sein darf (bisheriger § 29 Abs. 3), ist daher fallen zu lassen. Nicht nur beschossenes, sondern auch durch einen Verkehrsunfall verletztes Wild muss nachgesucht werden. Die Mindestanforderungen für die Prüfung auf Schweiss werden vom ALN festgelegt (§ 29 Abs. 4 JV). Die Jagdgesellschaften bezeichnen für ihr Revier ein Nachsuchegespann und melden dieses der FJV (Abs. 1). Damit ist auch die bisherige Möglichkeit, dass ein Pächter oder Jagdaufseher für die Ausführung der Schweissarbeit eine weitere jagdberechtigte Person mit einem einzigen Hund beiziehen kann, grundsätzlich abgedeckt. Die Vorschrift, dass nur ein Pächter oder Jagdaufseher desjenigen Reviers, in dem das Tier beschossen oder sonstwie verletzt wurde, zur Nachsuche über die Reviergrenze berechtigt sei, kann daher aufgehoben werden. Häufig führt der Hundeführer die Nachsuche mit seinem Hund ohnehin völlig selbstständig aus. Es ist nicht sinnvoll, an der Reviergrenze haltzumachen und weitere Personen aufzubieten. Einerseits kennt der Hundeführer die Reviergrenzen oft nicht genau, anderseits ist eine Unterbrechung der Nachsuche dem Erfolg der Nachsuche nicht dienlich, und das verletzte Tier muss länger leiden. Das Ziel muss sein, das verletzte Tier möglichst schnell zu finden. § 24. Wildbuch Das Wildbuch muss gemäss Vorgabe des ALN seit mehreren Jahren elektronisch geführt werden. Damit verfügen die Aufsichtsorgane jederzeit über den neuesten Stand und die Daten betreffend die Wildabgänge der vergangenen Jahre. Die Archivierung der Abgangsmeldungen ist mit dem elektronischen Wildbuch ebenfalls gewährleistet und steht den Pächtern und den Aufsichtsorganen jederzeit über das 14 Internet zur Verfügung. Die Frist zur Eintragung der Wildabgänge (24 Stunden) entspricht der bisher geltenden Regelung («sofort» bzw. «umgehend»). Damit bleibt auch eine Stichprobenkontrolle durch die Aufsichtsorgane weiterhin möglich. Es liegt in der Verantwortung des Wildbuchführers, dafür zu sorgen, dass während Abwesenheiten eine Vertretung diese Aufgabe übernehmen kann. Ausserdem verfügen heute die meisten Pächter über einen Internetanschluss. Weiter sollen künftig alle Pächter das Recht erhalten, Wildbucheinträge vorzunehmen. Trotz dieser Berechtigung bleibt der Wildbuchführer verantwortlich für die korrekte Führung des Wildbuches. § 25. Jagdergebnisse, Wildbestände, Meldepflicht Mit dem elektronischen Wildbuch verfügt die FJV jederzeit über die neuesten Daten jedes einzelnen Jagdreviers. Die Meldepflicht der Jagdergebnisse bis zum 15. Mai wird dadurch hinfällig. Die Führung des elektronischen Wildbuches macht die bisherigen Wildbücher überflüssig. § 27. Fehlabschüsse Als Fehlabschuss gilt nicht nur der Abschuss eines nach dem Jagdgesetz geschützten Tieres (z. B. ein führendes Muttertier), sondern auch der Abschuss von Tieren, die den Abschussbeschränkungen der Jagdverordnung oder den geltenden jagdlichen Verfügungen (z. B. Verstoss gegen die festgelegten Jagdzeiten) widersprechen. § 28. Tätigkeit der Jagdgehilfen Die Tätigkeiten des Jagdgehilfen brauchen nicht präzisiert zu werden. Eine Waffe im Revier tragen und verwenden dürfen nur Pächter, Aufseher oder Jagdgäste, die über einen Jagdfähigkeitsausweis und einen gültigen Jagdpass verfügen. Dies ergibt sich bereits aus dem Bundesrecht (Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Art. 18 Abs. 1 Bst. b JSG, Art. 2 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 1 und 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997). Der Paragraf kann daher aufgehoben werden. § 29. Jagdhunde Nach Art. 2 Abs. 2bis Bst. b JSV hat der Kanton die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden, insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd und die Jagd auf Wildschweine, zu regeln, also jene Bereiche, die tierschutzrelevant sein können. Jagdhunde müssen in der Lage sein, ein verletztes oder krankes Tier schnellstmöglich aufzufinden, damit dessen Leiden verkürzt werden kann (Nachsuchen). Insbesondere bei der Baujagd oder der Bejagung von Schwarzwild könnten schlecht oder nicht ausgebildete Jagdhunde sich selber gefährden oder verletzen. Für die in Art. 2 Abs. 2bis Bst. b 15 JSV aufgeführten Tätigkeiten dürfen daher neu Jagdhunde nur eingesetzt werden, wenn sie und ihre Führer eine durch eine Prüfung abgeschlossene Ausbildung absolviert haben. So kann sichergestellt werden, dass der Einsatz effizient und tierschutzgerecht erfolgt. Als Folge der Erwähnung des Deutschen Wachtelhundes (Abs. 2 lit. a) kann die Verfügung des ALN «Zulassung von Deutschen Wachtelhunden auf Gemeinschaftsjagden» vom 1. April 2009 aufgehoben werden. Um den steigenden Anforderungen der gezielten Schwarzwildjagd besser gerecht zu werden, werden künftig neben den in lit. a erwähnten Deutschen Wachtelhunden, Spaniels und laut jagenden Hunde (Laufhunde/Bracken, Stöber-, Bau- und Erdhunde sowie andere Jagdhunde mit einer Risthöhe bis 36 cm) auch weitere Jagdhunderassen zugelassen. Bedingung ist aber, dass für diese Jagdhunde das Bestehen einer entsprechenden Prüfung nachgewiesen werden kann. Die Baujagd darf künftig nur noch mit geprüften Bau- oder Erdhunden durchgeführt werden. Bei dieser Jagdart rechtfertigt es sich, ältere, erfahrene Hunde übergangsweise von der Prüfungspflicht zu befreien. Der Einsatz von Schweisshunden ist bereits in § 23 Abs. 1 und 2 erwähnt; sie müssen das ganze Jahr eingesetzt werden können. Terrier gelten nach den Standards der Fédération Cynologique Internationale (FCI) als eigene Rasse. Aus jagdkynologischer Sicht können die Terrier aber den Bau- und Erdhunden zugerechnet werden, auch wenn sie oft als Stöberhunde eingesetzt werden. § 31. Wildhege Es gibt keine anerkannten Pflegestationen für Rehkitze. Grundsätzlich sind aber verwaiste Rehkitze, sofern der Jagdpächter oder Jagdaufseher sie als nicht überlebensfähig beurteilt, mit Hegeabschuss zu erlegen. Die FJV erteilt grundsätzlich keine Bewilligung zur vorübergehenden Gefangenhaltung von Rehkitzen. Die Bestimmung kann daher aufgehoben werden. § 36. Schadenmeldung, Rückerstattung aus dem Wildschadenfonds Die Verhütung, Abschätzung, Vergütung und die administrative Abwicklung von Wildschäden im Sinne von § 45 JG werden abschliessend in der Wildschadenverordnung vom 24. November 1999 geregelt. Die Bestimmung kann daher aufgehoben werden. § 40. Abschussprämien Die Präzisierung beseitigt öfter vorkommende Unklarheiten. Rückvergütungen erfolgen nur für das vergangene Jagdjahr und nur ab einem Betrag von mindestens Fr. 100. 16 § 42. Fallen Die neue Formulierung vereinfacht und präzisiert die bisher geltende. § 44 Jagdaufseher Abs. 3 stellt klar, dass auch der Jagdpächter die Jagdaufseherprüfung absolviert haben muss, um als Jagdaufseher im Revier tätig sein zu können. Übergangsbestimmung Die Bestimmung bezieht sich auf die in § 29 Abs. 2 lit. d erwähnten Jagdhunde. C. Auswirkungen Die Fischerei- und Jagdverwaltung verkaufte in den vergangenen fünf Jahren Jagdpässe an ausserkantonale Jägerinnen und Jäger für durchschnittlich Fr. 46 900 pro Jahr. Als Folge des auf den Jagdpass erweiterten Gegenrechts ist davon auszugehen, dass sich dadurch kurzfristig rund ein Drittel bzw. Fr. 15 000 und mittelfristig Fr. 20 000 bis Fr. 25 000 Mindereinnahmen ergeben werden. Ein Mehraufwand in der Verwaltung ist mit Blick auf die verbesserte Sicherheit in Kauf zu nehmen. D. Regulierungsfolgeabschätzung Durch den Erlass dieser Verordnung ergibt sich keine administrative Mehrbelastung von Betrieben im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen (LS 930.1) bzw. § 5 der Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (LS 930.11).
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