Allgemeine Geschäftsbedingungen der blickhan consulting managementberatung (Stand: Dezember 2015) §1 Präambel 1.1. Die blickhan consulting managementberatung (im Folgenden bcm genannt) ist im Bereich der Personalberatung tätig und übernimmt von Unternehmen (im Folgenden Klient genannt) Suchprojekte mit dem Ziel, hochwertige Positionen mit qualifizierten Mitarbeitern/in zu besetzen. Die bcm hat sich hierbei auf den Executive Search (Direktsuche) von Führungskräften und Spezialisten fokussiert. 1.2. Sämtliche Leistungen der bcm werden ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erbracht. Abweichende Bedingungen / AGB des Klienten haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen / AGB des Klienten den bcm AGB widersprechen. Alle Vereinbarungen, die von den bcm AGB abweichen, ebenso wie Vertragsergänzungen, Änderungen und Nebenabreden, bedürfen für ihre Wirksamkeit ausschließlich der Schriftform. §2 Vertragsgegenstand 2.1. Die von der bcm mit den Klienten abgeschlossenen Beauftragungen sind ausschließlich Dienstleistungsverträge. Sämtliche mit der bcm abgeschlossenen Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der konkrete Vertragsinhalt wird zwischen bcm und Klient in schriftlicher Form und detailliert einzelvertraglich niedergelegt. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus den Beauftragungen, welche immer diese AGB zur Grundlage und Bestandteil hat. Eine schriftliche Bestätigung / Annahme eines durch bcm erstellenden Angebots durch den Klienten, gilt ebenfalls als gültig abgeschlossene Beauftragung, nebst Anerkennung dieser AGB. 2.2. Die bcm schuldet nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges, sondern nur die Erbringung der vereinbarten Leistung. Hierzu darf die bcm zur Erfüllung Ihrer Leistungspflicht auch fachlich geeignete Dritte heranziehen. Die Auswahl obliegt dabei ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die von ihr eingesetzten Dritten müssen dem Klienten durch bcm nicht vorgestellt werden. 2.3 Mit Beauftragung der bcm zur Besetzung einer Position verpflichte sich der Klient, Kandidaten, welche ihm durch andere Quellen (z.B. Initiativbewerbungen) vorgestellt werden, mit in den laufenden Prozess der beauftragen Personalsuche der bcm einzugliedern. Diese werden dann, wie alle anderen Kandidaten berücksichtigt und fließen in die Gesamtbeurteilung mit ein. Das gilt auch für mögliche interne Bewerber seitens des Klienten, welche dann ebenfalls mit den externen Kandidaten verglichen werden. §3 Änderung des Leistungsumfangs 3.1. Sollten sich während eines laufenden Suchprojektes die Zielanforderungen an die von bcm zu suchenden Kandidaten verändern, so dass bcm das ursprünglich erstellte Jobprofil (Job-Specification) und/oder die Zielfirmenliste abändern bzw. erneuern muss, ist bcm dazu berechtigt, die vertraglich vereinbarte erste Abschlags- / Teilrechnung erneut und in voller Höhe zu berechnen. Die zuerst berechnete Abschlags- / Teilrechnung findet abschließend auch keine Anrechnung bei der Gesamtvergütung (Honorar) des betreffenden Suchprojektes. 3.2. Für den Fall, dass die in 3.1. beschriebene Änderungen des Leistungsumfangs bzw. Zielanforderungen eintreten ist, ist einer möglichen Schriftformerfordernis dann genügt, wenn betreffend der Änderung des Leistungsumfangs bzw. Zielanforderung ein neues Jobprofil (Job-Specification) und/oder eine neue Zielfirmenliste seitens bcm angefertigt und an den Klienten übersandt wird. §4 Vergütung 4.1. Klient und bcm vereinbaren in den einzelvertraglichen Regelungen eine Gesamtvergütung (Honorar), welche entsprechend den festgelegten Teilfortschritten des Suchprojektes in Form von Abschlags- / Teilrechnungen und einer Schlussrechnung berechnet wird. 4.2. Die bcm Gesamtvergütung (Honorar) berechnet sich aus dem möglichen Jahreszielgehalt des vermittelten Kandidaten im ersten Vertragsjahr. Das mögliche Jahreszielgehalt beinhaltet folgende Bestandteile: Jahresgrundgehalt inkl. evtl. Zuschläge wie 13. Gehalt, variable Leistungsvergütungen wie Incentiveund/oder Bonuszahlungen, sowie Aktien- oder sonstige Optionen. Bei Aktien- oder sonstigen Optionen wird der jeweils bei Vertragsabschluss aktuell gültige Wert zu Grunde gelegt. 4.3. Die Gesamtvergütung (Honorar) bezieht sich auf die Vermittlung eines Kandidaten durch bcm und schließt eventuelle Kandidaten aus anderen Quellen, sowie interne Bewerber des Klienten mit ein (siehe § 2.3). Allgemeine Geschäftsbedingungen der blickhan consulting managementberatung (Stand: Dezember 2015) 1 4.4. Die im Zusammenhang mit dem beauftragten Suchprojekt anfallenden Reisekosten, Spesen und Auslagen der Kandidaten trägt der Klient. Die jeweilige Höhe dieser Kosten richtet sich nach den internen Richtlinien des Klienten bzw. darf die gültigen gesetzlichen Regelungen für die Abrechnung von Reisekosten nicht unterschreiten. Die Aufwendungen / Reisespesen des Beraters der bcm werden mit einer Pauschale in Höhe von 10% der Gesamtvergütung (Honorar) abgerechnet. 4.5. Sämtliche Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu zahlen. Für den Verzugsfall gelten die gesetzlichen Regelungen. 4.6. Ein voller Honoraranspruch seitens bcm besteht auch dann, wenn sich der Klient und der von bcm vermittelte Kandidat vor Arbeitsantritt, egal aus welchen Gründen und von welcher Seite, vom geschlossenen Vertrag wieder lösen, oder der Kandidat die vermittelte Position nicht antritt. Ein grundsätzlicher Ersatzanspruch (Wiederbesetzung etc.) des Klienten besteht in diesem Falle nicht. 4.7. Bringt der verpflichtete Kandidat einen Mitarbeiter oder ein Team aus seiner vorhergehenden Wirkungsstätte mit, so wird für jeden Mitarbeiter ein Honorar in Höhe von € 25.000,00 berechnet. Dieses gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beginn des Anstellungs- / Dienstverhältnisse des verpflichteten Kandidaten. 4.8. Kommt zunächst ein Vertrag zwischen dem Klienten und einem von bcm vorgeschlagen Kandidaten nicht zustande, wird dann aber ein Vertragsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach der Präsentation bzw. Übersendung des Kandidatenvorschlags (Kandidatenprofil) ein Vertrag geschlossen, so wird eine Gesamtvergütung (Honorar) für diese Vermittlung mit sofortiger Wirkung in Höhe von 30% des mit dem Kandidaten vereinbarten Jahreszielgehaltes fällig. 4.9. Selbiges gilt auch, wenn ein Vertrag zwischen einem durch bcm vorgeschlagenen Kandidaten für eine andere Position und/oder einem mit dem Klienten verbundenen Unternehmen zustande kommt. Gleiches gilt ebenfalls für eventuell abgeschlossene Beratungs- und/oder Interimsverträge. Hierbei wird dann, zur Berechnung der fälligen bcm Gesamtvergütung (Honorar), der Jahresumsatz des Beratungs- / bzw. Interimsvertrags zu Grunde gelegt, Minimum jedoch entsteht ein bcm Honoraranspruch in Höhe von € 25.000,00. 2 §5 Kooperationspflichten 5.1. Zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung wird der Klient der bcm sämtliche von dieser benötigten Informationen zur Verfügung stellen. Dabei sichert die bcm zu, dass die jeweiligen Berater nur Fragen und Anforderungen stellen werden, welche für die Erbringung der geschuldeten Leistung von Bedeutung sind. Die Gewähr für die zutreffende und vollständige Beantwortung der an den Klienten heran-getragenen Fragen liegt einzig bei diesem, da die bcm ihre Leistung auf der Grundlage der Auskünfte des Klienten erbringt. 5.2. Der Abschluss eines Anstellungs-, Dienst-, Beratungs- oder Interims Vertrages mit einem von der bcm vorgeschlagenen Kandidaten wird durch den Klienten unverzüglich der bcm angezeigt. Auch wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt nach bereits erfolgter Beendigung der Beauftragung erfolgt (siehe hierzu § 4.8. / 4.9.). 5.3. Der Klient verpflichtet sich, sämtliche zur Gesamtvergütung (Honorar) relevanten Vertragsbestandteile unverzüglich bcm bekanntzugeben. Auf Wunsch von bcm erfolgt ein Nachweis durch Vorlage einer Kopie des zwischen Klienten und Kandidat abgeschlossenen Vertrages inklusive bestehender Sonder- und/oder Zusatzvereinbarungen. §6 Schweigepflicht Sämtliche der bcm und dem Klienten im Rahmen des Suchauftrages mitgeteilten geschäfts- und auftragsbezogenen Informationen werden während und nach Abschluss / Beendigung der Beauftragung beidseitig mit äußerster Diskretion behandelt. Dieses gilt im Besonderen für alle weitergegebenen, personenbezogenen Daten und Informationen von Kandidaten. §7 Haftung 7.1. Die bcm haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Alle möglichen Ansprüche auf Schadensersatz gegen die bcm verjähren nach den gesetzlichen Regeln. bcm übernimmt auch keine Garantie für eine erfolgreiche Vermittlung eines Kandidaten innerhalb der Vertragslaufzeit und darüber hinaus. Auch übernimmt bcm keine Haftung für eventuell entstehende Schäden (entgangene Umsätze, verzögerte Produkteinführungen etc.) durch eine nicht erfolgreiche Vermittlung und/oder zeitverzögerte Besetzung der beauftragten Position. Allgemeine Geschäftsbedingungen der blickhan consulting managementberatung (Stand: Dezember 2015) 7.2. Die Kandidatenprofile werden von bcm mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Diese beruhen auf den Informationen und persönlichen Unterlagen der Kandidaten. Eine Haftung für die Richtigkeit der vom jeweiligen Kandidaten gemachten Angaben in Lebensläufen, übermittelten Unterlagen und weiteren Informationen wird grundsätzlich von der bcm nicht übernommen. Eine eventuelle Mithaftung der bcm ist ausdrücklich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 7.3. Die bcm gewährleistet dem Klienten sachgerechtes Vorgehen im Rahmen des Executive Search (Direktsuche). Sie haftet nicht für die Qualität und Güte der Arbeitsleistung des vermittelten Kandidaten, den sie nach sachgerechten Kriterien vorqualifiziert hat. Eine Überprüfung der vom Kandidaten gemachten Angaben im Rahmen des Arbeitsvertragsschlusses obliegt allein dem Klienten. Ebenfalls haftet die bcm im Bereich Beratung nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der erbrachten Leistungen. 7.4. Die bcm übernimmt keine Haftung für Verstöße seitens des Klienten und/oder Kandidaten gegen geltendes Datenschutzrecht, speziell im Zusammenhang mit dem Umgang personenbezogener Daten Dritter und Unternehmensdaten (siehe § 9). §8 Kündigung / Abbruch 8.1. Executive Search (Direktsuche) Beauftragungen haben eine unbestimmte Laufzeit und enden automatisch mit Abschluss eines Anstellungs- und/oder Dienstvertrags zwischen Klient und Kandidat. Für eine eventuelle Kündigung während der Beauftragung, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Sämtliche Vergütungsansprüche sind im Falle einer Kündigung umgehend abzurechnen und auszugleichen. Die in § 6 geregelte Schweigepflicht bleibt von einer Kündigung unberührt. 8.3. Erfolgt eine Kündigung und somit ein Abbruch (z. B. bei Wegfall der Position) der Beauftragung, berechnet bcm für bislang erbrachten Aufwand bzw. für den entgangenen Erlös aus der Kündigung eine Entschädigung in Höhe von 90% der möglichen bcm Gesamtvergütung (Honorar). Eventuell bereits durch den Klienten geleistete Abschlags- bzw. Teilzahlungen für das gekündigte Projekt werden vollumfänglich angerechnet. §9 3 Datenschutz 9.1. Bei den von bcm an den Klienten übermittelten Kandidatenvorschlägen (Profile, Lebensläufe, Zeugnisse etc.) handelt es sich um personenbezogene Daten Dritter und diese sind somit mit der höchstmöglichen Vertraulichkeit und Diskretion zu behandeln. Die Personen haben die Datenschutz- / und Einwilligungserklärung der bcm in der aktuell gültigen Version zur Kenntnis genommen und einer Weitergabe ihrer Daten durch bcm an den Klienten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Suchprojekt zugestimmt. 9.2. Der Klient verpflichtet sich, bei der Speicherung und Weiterverarbeitung der ihm durch bcm übersandten und zur Kenntnis gebrachten Daten und Informationen von Kandidaten, die jeweils aktuellen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) zu befolgen. Darüber hinaus wird der Klient die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Vorschriften schaffen. 9.3. Der Klient wird personenbezogene Daten und Informationen über von bcm übersandte Kandidaten ausschließlich zum Zwecke des beauftragen Suchprojektes nutzen und nur an interne Personen weitergeben, welche zur Entscheidungsfindung über die Besetzung dieser Position zwingend notwendig sind. Eine Weitergabe, auch auszugsweise, an Dritte außerhalb des mit dem Suchprojekt betraute Personen ist nicht zulässig. 9.4. Auf Verlangen der Kandidaten direkt und/oder von bcm, gibt der Klient entsprechende Auskunft über seine getroffenen Datenschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den beauftragten Suchprojekten. Ebenfalls wird der Kunde auf eigene Kosten und auf Verlangen der Kandidaten direkt und/oder von bcm, die persönlichen Daten und Informationen unwiederbringlich und fachgerecht löschen bzw. vernichten. Dieses wird der Klient anschließend gegenüber dem Kandidaten direkt und/oder bcm schriftlich bestätigen. § 10 Gerichtsstand / Erfüllungsort Die Parteien vereinbaren, als Grundlage für eventuelle Auseinandersetzungen und Ansprüche aus gemeinsam geschlossenen Verträgen bzw. Beauftragungen, ausschließlich die gültigen Gesetze und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland zu akzeptieren. Als gemeinsamer Gerichts-stand ist München vereinbart. § 11 Schlussbestimmung Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Allgemeine Geschäftsbedingungen der blickhan consulting managementberatung (Stand: Dezember 2015)
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