Klienten-Info 03-2016

Klienten-Information 03/2016 vom 04. März 2016
>>> Aktuelle Informationen aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten <<<
Inhalt in Kurzform:
- Änderungen im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)
- Mitarbeiter-Rabatte seit dem 01.01.2016
Änderungen im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG):
Das NeuFöG befreit unter bestimmten Voraussetzungen Neugründungen sowie entgeltliche und
unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen
Abgaben und Gebühren. Liegt ein Begünstigter im
Sinne dieses Gesetzes vor, so erfolgt auf Antrag
(amtliches Formular ist zwingend zu verwenden)
eine Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren sowie Lohnnebenkosten.
Mit dem Steuerreformgesetz 2015 wurde ab dem
01.01.2016 auch das NeuFöG geändert. Es wurden
insbesondere die Definitionen der begünstigten
Neugründung und der Betriebsübertragung geändert. Seither gilt als Neugründer eine Person, die
einen neuen Betrieb (gewerblich, land- und forstwirtschaftlich, selbstständig/freiberuflich) eröffnet,
wenn dies nicht nur eine Änderung der Rechtsform
oder einen bloßen Wechsel in der Person des
Betriebsinhabers darstellt und wenn sich der
Neugründer innerhalb der letzten 5 Jahre (bis
zum 31.12.2015 15 Jahre) nicht in vergleichbarer
Art betätigt hat.
Ähnliches gilt auch für die Betriebsübertragung.
Eine solche liegt immer dann vor, wenn ein bereits
bestehender (Teil-)Betrieb als funktionsfähige
Sachgesamtheit (entgeltlich oder unentgeltlich)
übernommen wird. Auch für Betriebsübertragungen
gilt ab dem 01.01.2016 der 5-Jahres-Beobachtungszeitraum für vergangene Betätigungen des
Betriebsinhabers, um die Begünstigungen des NeuFöG in Anspruch nehmen zu können. Ergänzend
sei angemerkt, dass als Betriebsinhaber sowohl ein
Einzelunternehmer als auch ein Gesellschafter von
Personen- oder Kapitalgesellschaften gilt.
Mitarbeiter-Rabatte seit dem 01.01.2016
Mit dem Steuerreformgesetz 2015 wurde ab dem
01.01.2016 die Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte neu geregelt. Bisher war es so, dass steuerpflichtige Einnahmen immer dann vorlagen, wenn
dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Rabatte gewährt wurden, die über die handelsüblichen, allen Endverbrauchern zugänglichen
Rabatte hinausgingen.
Neu ist nun, dass Mitarbeiterrabatte, die allen oder
bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt
werden, steuer- und beitragsfrei sind, sofern sie im
Einzelfall nicht mehr als 20 % vom Endpreis für
fremde Letztverbraucher (unter Berücksichtigung
handelsüblicher Rabatte) betragen. Sofern mehr als
20 % Rabatt gewährt wird, darf ein jährlicher Steuerfreibetrag von EUR 1.000,00 pro Arbeitnehmer
nicht überschritten werden. Darüber hinausgehende
Rabatte sind als geldwerter Vorteil steuerpflichtig
Das Über- oder Unterschreiten der betragsmäßigen
Begrenzung vom Arbeitgeber ist zu dokumentieren
sowie auch zu überprüfen, wobei zu empfehlen ist für
alle Rabatte Aufzeichnungen zu führen, um seiner
Nachweispflicht gegenüber der Abgabenbehörde
ausreichend nachkommen zu können. Für Pensionisten kann die neue Begünstigung nicht in Anspruch
genommen werden. Gleiches gilt für Angehörige.
Solche Rabatte sind wirtschaftlich immer den Arbeitnehmern zuzurechnen.
Beispiel 1: Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde
Dritte zu einem Preis von EUR 10.000,00. Seinen Arbeitnehmern überlässt er die gleiche Ware zu einem Preis von
EUR 7.500,00. Der Rabatt beträgt mehr als 20 % (20 % von
EUR 10.000,00 = EUR 2.000,00) und überschreitet auch
den Freibetrag von EUR 1.000,00. Dementsprechend ist
der den Freibetrag übersteigende Rabatt als geldwerter
Vorteil zu besteuern.
Beispiel 2: Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde
Abnehmer im allgemeinen Geschäftsverkehr zu einem
Preis von EUR 100,00. An seine Arbeitnehmer verkauft er
die gleiche Ware zu einem Preis von EUR 80,00. Da der
Rabatt innerhalb der 20 % Freigrenze liegt, ist dieser
steuerfrei und es ist kein Sachbezug anzusetzen. Verkauft
er die Ware hingegen um EUR 70,00 an seine Arbeitnehmer, so wird die Freigrenze von 20 % überschritten und
es wäre grundsätzlich ein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Da jedoch der gewährte Rabatt in diesem Fall den Freibetrag von EUR 1.000,00 pro Jahr nicht übersteigt, ist von
einer Besteuerung abzusehen und der Rabatt ist steuerfrei
zu behandeln.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten
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