Stadtrat Uster, 22. September 2015 Nr. 41/2015 V4.04.70 Zuteilung: KÖS Seite 1/4 ANTRAG 41/2015 DES STADTRATES: BESCHLUSSENTWURF ZUR MOTION 590/2013 «DIE EIGENTÜMERSTRATEGIE DER ENERGIE USTER AG IST DEM GEMEINDERAT VORZULEGEN» Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat gemäss Art. 44 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gemeinderates den Beschlussentwurf zur Motion 590 «Die Eigentümerstrategie der Energie Uster AG ist dem Gemeinderat vorzulegen» mit den folgenden Anträgen: 1. Die Gemeindeordnung wird wie folgt ergänzt: Art. 5 Abs. 4: Der Stadtrat legt dem Gemeinderat die Eigentümerstrategie der Energie Uster AG bzw. deren jeweiligen Änderungen zur Kenntnisnahme vor. 2. Der Stadtrat wird beauftragt, das Vorprüfungsverfahren beim Gemeindeamt des Kantons Zürich einzuleiten. 3. Nach Durchführung des Vorprüfungsverfahrens wird die Änderung der Gemeindeordnung dem Gemeinderat unterbreitet, bzw. der Urnenabstimmung unterstellt. 4. Die Motion Nr. 590 wird abgeschrieben. 5. Mitteilung an den Stadtrat zum Vollzug. Referent des Stadtrates: Abteilungsvorsteher Finanzen, Cla Famos www.uster.ch Stadtrat A. Ausgangslage Am 20. Dezember 2013 reichte das Ratsmitglied Marius Weder folgende Motion ein: «Der Stadtrat wird ersucht, dem Gemeinderat bzw. der Stimmbevölkerung eine Revision der Gemeindeordnung zu unterbreiten, wonach der Stadtrat die Eigentümerstrategie der Energie Uster AG bzw. deren jeweilige Änderungen dem Gemeinderat zur Genehmigung, allenfalls zur Kenntnisnahme vorzulegen hat.» Am 4. Februar 2014 beschloss der Stadtrat im Rahmen einer ersten Stellungnahme, dem Gemeinderat die Ablehnung der Motion zu beantragen. Anlässlich seiner Sitzung vom 10. Februar 2014 beschloss der Gemeinderat, die Motion dem Stadtrat zu überweisen. Mit Bericht und Antrag vom 23. September 2014 beantragte der Stadtrat dem Gemeinderat, dem Bericht zur Motion 590 zuzustimmen und die Motion abzulehnen. Der Gemeinderat beschloss an seiner Sitzung vom 3. November 2014 die Erheblicherklärung der Motion. Gestützt auf Art. 44a der Geschäftsordnung des Gemeinderates ist der Stadtrat deshalb verpflichtet, dem Gemeinderat einen entsprechenden Beschlussesentwurf vorzulegen. B. Erwägungen Die «Energie Uster AG» (EnU) ist seit dem 01. Januar 2000 für die Strom-, Wasser- und Gasversorgung der Stadt Uster zuständig. Die «EnU» ist die Nachfolgegesellschaft der vormaligen «Städtischen Werke Uster», die eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts war. Als Grund für die neue Rechtsform wurde unter anderem in den Unterlagen zur Gemeindeabstimmung aufgeführt, dass die «Städtischen Werke Uster» mehr Eigenständigkeit, mehr Selbstverantwortung und die notwendige kommerzielle und organisatorische Flexibilität erhalten sollten, um auf den liberalisierten Energiemärkten bestehen zu können. Der Stadtrat ist nach wie vor der Ansicht, dass die heutige Praxis, bei welcher die Eigentümerstrategie der «Energie Uster AG» dem Gemeinderat via Aktenauflage zur Kenntnis gebracht wird, den Anforderungen des Motionärs genügt. Damit ist auch sichergestellt, dass die «EnU» weiterhin am schnelllebigen Energiemarkt rasch handeln und möglichst unabhängig von parteipolitischen Diskussionen energiewirtschaftliche Entscheidungen treffen kann. Zudem ist der Stadtrat überzeugt, dass die Auslagerung der Strom-, Wasser- und Gasversorgung in eine Aktiengesellschaft der optimalen Erfüllung des vom Volk genehmigten Auftrags dient. Aus den bereits genannten Überlegungen heraus wurde im Jahr 2000 die vorliegende Regelung durch das Stimmvolk angenommen. Ein stärkerer Einbezug des Gemeinderates wurde dannzumal bewusst nicht vorgesehen. Daran sollte auch heute festgehalten werden. Es sollte dabei auch nicht vergessen werden, dass der Gemeinderat neben der in der Aktenauflage jeweils ersichtlichen Eigentümerstrategie und der Genehmigung des Geschäftsberichtes, via Kommissionen periodisch über die strategische Ausrichtung und über aktuelle Geschäfte der «EnU» informiert wird und somit Kenntnis über die Aktivitäten und Verhältnisse dieser hat. Es ist deshalb nicht so, wie in der Motion suggeriert, dass sich die Einflussmöglichkeiten des Gemeinderates in der jährlichen Kenntnisnahme des Geschäftsberichtes erschöpfen. Vielmehr kann der Gemeinderat z.B. bereits heute in den jeweiligen Kommissionen Fragen an die Verantwortlichen der «EnU» stellen, er kann parlamentarische Vorstösse einsetzen oder er hat wie bereits erwähnt, die Möglichkeit die Eigentümerstrategie aber auch die per 01. Januar 2015 in Kraft gesetzten Indikatoren zur Eigentümerstrategie in der Aktenauflage des Gemeinderates einzusehen. 41/2015 | Seite 2/4 www.uster.ch Stadtrat Es wurden allerdings bis dato keine Bemerkungen, bzw. Anfragen zu der Eigentümerstrategie oder den erarbeiteten Indikatoren zur Eigentümerstrategie eingereicht. Der Stadtrat kann deshalb kein Demokratiedefizit feststellen. Die Auslagerung in eine Aktiengesellschaft entspricht dem in einer Volksabstimmung geäusserten Volkswillen und wurde auch im Artikel 5 der Gemeindeordnung zur Energie- und Wasserversorgung in seiner jetzigen Form durch das Volk verabschiedet. Schliesslich wird der Stadtrat, welcher die Aktionärsrechte der Stadt Uster als Eigentümerin der «EnU» ausübt, in einer Volkswahl durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Stadt Uster bestimmt. Aus all diesen Gründen kann von einem Demokratiedefizit nicht die Rede sein. C. Umsetzung der Motion Um die Motion umsetzen zu können ist eine Teilrevision der Gemeindeordnung der Stadt Uster nötig. Die Gemeindeordnung regelt im Art. 5 «Energie- und Wasserversorgung» die Aufgaben, bzw. Kompetenzen der Aktiengesellschaft, welche die Wasser- und Elektrizitätsgrundversorgung der Stadt Uster sicherstellt, wie folgt. «Art. 5 Energie- und Wasserversorgung 1 Die Aufgabe der Wasserversorgung sowie der Elektrizitätsgrundversorgung ist einer Aktiengesellschaft übertragen, an der die Stadt Uster zu mindestens 51 % beteiligt ist. Die Aktiengesellschaft kann auch das Elektrizitäts-, das Erdgasgeschäft und Datendienste sowie ähnliche oder damit zusammenhängende Geschäfte betreiben. 2 Die erbrachten Leistungen werden eigenfinanziert. Der Verwaltungsrat erlässt und erhebt die Tarife für die Anschluss- und Versorgungsgebühren. Die Aktiengesellschaft kann Verträge abschliessen. 3 Der Stadtrat nimmt die Aufsicht wahr und übt die Aktionärsrechte gegenüber der Aktiengesellschaft aus. Der Gemeinderat nimmt anlässlich einer Sitzung vom Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft Kenntnis.» Um die Umsetzung der Motion zu ermöglichen, soll der Artikel 5 der Gemeindeordnung zur Energieund Wasserversorgung um einen Absatz 4 wie folgt ergänzt werden: 4 Der Stadtrat legt dem Gemeinderat die Eigentümerstrategie der Aktiengesellschaft bzw. deren jeweilige Änderungen zur Kenntnisnahme vor. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Gemeindeordnung können die Forderungen des Motionärs erfüllt werden und es wird das, was schon heute gängige Praxis ist, explizit festgehalten. Da jede Änderung der Gemeindeordnung durch den Regierungsrat genehmigt werden muss (ausgenommen rein redaktionelle Anpassungen), ist vorgängig der Unterbreitung der Vorlage an den Gemeinderat bzw. Unterstellung unter die Volksabstimmung durch den Stadtrat das Vorprüfungsverfahren beim Gemeindeamt des Kantons Zürich einzuleiten. 41/2015 | Seite 3/4 www.uster.ch Stadtrat D. Antrag Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, gestützt auf Art. 44a Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gemeinderates, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die Gemeindeordnung wird wie folgt ergänzt: Art. 5 Abs. 4: Der Stadtrat legt dem Gemeinderat die Eigentümerstrategie der Energie Uster AG bzw. deren jeweilige Änderungen zur Kenntnisnahme vor. 2. Der Stadtrat wird beauftragt, das Vorprüfungsverfahren beim Gemeindeamt des Kantons Zürich einzuleiten. 3. Nach Durchführung des Vorprüfungsverfahrens wird die Änderung der Gemeindeordnung dem Gemeinderat unterbreitet, bzw. der Urnenabstimmung unterstellt. 4. Die Motion Nr. 590 wird abgeschrieben. 5. Mitteilung an den Stadtrat zum Vollzug. STADTRAT USTER Werner Egli Stadtpräsident Hansjörg Baumberger Stadtschreiber 41/2015 | Seite 4/4 www.uster.ch
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