Berliner Fußball-Verband e. V. Stand: 18. Juni 2015 Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017 In seiner Sitzung am 15. Juni 2015 hat der BFV-Beirat die folgenden Verwaltungsanordnungen beschlossen (Neufassung oder Änderungen in Fettschrift): 1. 2. 3. 4. 5. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt ----- Nr. 55 - 2013 / 2017 Nr. 56 - 2013 / 2017 § 42 Rechts- und Verfahrensordnung § 4 Ziffer 1 Spielordnung Erhält ein/e Spieler/in in einem Pflichtspiel eine Gelb/Rote Karte, so ist er/sie für den Rest der Spielzeit dieses Pflichtspiels, einschließlich einer eventuellen Verlängerung und einem Entscheidungsschießen sowie für das darauffolgende, tatsächlich durchgeführte Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft gesperrt. Bis dahin ist er/sie auch für alle anderen Pflichtspiele in derselben Wettbewerbskategorie seines/ihres Vereins gesperrt. Ein/e vom Schiedsrichter in einem Pflichtspiel mit Roter Karte auf Dauer des Feldes verwiesene/r Spieler/in ist grundsätzlich solange gesperrt, bis eine Entscheidung der spielleitenden Stelle oder durch das entsprechende Rechtsorgan vorliegt. Der/Die Spieler/in ist für das dem Feldverweis folgende, tatsächlich durchgeführte Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft in jedem Fall gesperrt. Bis dahin ist er/sie auch für alle anderen Pflichtspiele seines/ihres Vereins in derselben Wettbewerbskategorie gesperrt. Eine Abkürzung dieser Pflichtspielsperre ist unzulässig. Er/sie erlangt jedoch nach dem auf die automatische (vorstehende) Sperre folgende Pflichtspiel seiner/ihrer Mannschaft seine/ihre Spielberechtigung wieder, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung der spielleitenden Stelle (§ 2 Ziffer 1 SpO) oder des entsprechenden Rechtsorgans vorliegt. Automatische Sperren sind nicht anfechtbar. Sofern Spielsperren über einen Vereinswechsel hinaus reichen, werden diese in den neuen Verein mitgenommen. Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79 zum 1. Pflichtspiele sind Punkt-, Pokal-, Wiederholungs-, Entscheidungs- und Pflichtfreundschaftsspiele. Die beiden Wettbewerbskategorien sind a) Punkt-, Wiederholungs-, Entscheidungs- und Pflichtfreundschaftsspiele b) Pokal- und Wiederholungsspiele von Pokalspielen Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 57 - 2013 / 2017 § 6 Ziffer 11 Spielordnung 11. Wartefristen 1. und aufstiegsberechtigte 2. Herren-/ Frauen-, Senioren Ü 32und Seniorinnen Ü 35-Mannschaften Ab 1. Januar eines Spieljahres sind Spieler/innen, nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer 1. Herren-/ Frauen-/Seniorenmannschaft des Vereins, erst nach Ablauf von 10 Tagen, spätestens jedoch nach zwei tatsächlich stattgefundenen Punktspielen einer aufstiegsberechtigten 2. Herren-/ Frauenmannschaft, unteren ab 3. Herren-/ Frauenmannschaft, 7er Herren/ 7er Frauenmannschaft, Senioren Ü 32- und Seniorinnen Ü 35-Mannschaft des Vereins wieder spielberechtigt. Für gesonderte Pokalspiele gilt § 23. Sperrstrafen sind vorab zu verbüßen. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. ----- tritt zum Berliner Fußball-Verband e. V. Stand: 18. Juni 2015 Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017 Nr. 58 - 2013 / 2017 § 7 Ziffer 2 Spielordnung 2. Einer Spielklasse der Senioren, Altliga Ü 40-, Ü 50- und Ü 60-Mannschaften gehören grundsätzlich 14 Mannschaften an Die Spielklassen dieser Spielgruppen gliedern sich von oben nach unten grundsätzlich wie folgt: Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2016 in Kraft. tritt zum 2. ----Nr. 59 - 2013 / 2017 § 14 Spielordnung (Neufassung) 1. manueller Spielbericht Vor Beginn aller Spiele hat der Platzverein einen Spielbericht unter Verwendung des amtlichen Spielberichtsformulars zu fertigen. Die Vereine und der Schiedsrichter sind verpflichtet, alle Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen. Die Richtigkeit der Eintragungen bestätigen die Spielführer mit ihrer Unterschrift auf dem Spielbericht. Ein nicht ordnungsgemäß ausgefüllter Spielbericht wird mit einer Ordnungsstrafe nach § 32 belegt. 1. a. elektronischer Spielbericht a. Das Präsidium kann nach Anhörung der jeweiligen Spielklassen die Einführung des elektronischen Spielberichtes mit Wirkung zum Beginn eines Spieljahres beschließen. b. Vor Beginn aller Spiele hat der Platzverein die für die Eingabe und Nutzung des elektronischen Spielberichtes erforderliche Hardware (PC / Laptop und Drucker) und eine Internetverbindung bereitzustellen. Die Applikation „DFBnet-Spiel-bericht“ ist von allen am Spiel beteiligten Mannschaften und dem SR-Team zu nutzen. Ein Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79 3. 4. nicht gefertigter elektronischer Spielbericht gilt als nicht fristgemäß erstellt und zieht eine Ordnungsstrafe gemäß Anlage 1, zu § 32 Ziffer 10 nach sich. Die Vereine sind verpflichtet, alle Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen. Die Richtigkeit der Eintragungen gilt durch die elektronische Freigabe der Mannschaften und des SR-Teams als bestätigt. Dem SR-Team ist durch den Heimverein ein Ausdruck der Mannschaftsaufstellung (Teil 1) spätestens 15 Minuten vor Spielbeginn zu übergeben. Für Mannschaften die noch keine Verpflichtung haben den elektronischen Spielbericht zu verwenden, ist die Nutzung des manuellen Spielberichtes gemäß Ziffer 1 zulässig. Die Schiedsrichter haben die Gründe für einen Spielabbruch und für einen Feld-verweis auf Dauer genau und vollständig anzugeben; allgemeine Formulierungen sind unzulässig. Hält der Schiedsrichter einen Zusatzbericht für erforderlich, so ist dies im Spielbericht zu vermerken. Nur der Spielführer hat das Recht, den Schiedsrichter nach Spielschluss über die Gründe für einen Feldverweis auf Dauer zu befragen. Nach Spielschluss hat der Schiedsrichter alle notwendigen Eintragungen vorzunehmen und den Spielberichtsbogen mit den Durchschriften dem Platzverein auszuhändigen. Bei einem Feldverweis auf Dauer wird vom Schiedsrichter das Blatt 2 (rot) des Spielberichtes eingezogen und dem BFV Innerhalb von vier Tagen zugesandt. Liegt der rote Spielbericht sowie ein erforderlicher Sonderbericht nicht innerhalb von vier Tagen dem BFV vor, so ist der angesetzte verantwortliche Schiedsrichter unter Mithaftung seines Vereines mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 32 (Anlage 1, Ziffer 3) zu bestrafen. Der Platzverein ist für die Aushändigung der Durchschrift an den Gastverein verantwortlich. Der Platzverein ist für die Zuleitung des Spielberichtsbogens innerhalb von sieben Tagen an die Verbandsgeschäftsstelle verantwortlich. Nicht eingesandte oder fehlende Spiel-berichte Berliner Fußball-Verband e. V. Stand: 18. Juni 2015 Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017 werden durch die spielleitende Stelle in dem offiziellen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht. Liegt innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung keine Meldung des Platzvereins bei der spielleitenden Stelle vor, so wird das Spiel dem Platzverein mit 0:6 Toren als verloren gewertet. Der schuldige Verein wird mit einer Ordnungsstrafe nach § 32 belegt. Pokalspiele nach §§ 22 und 23 Liegt innerhalb von sieben Tagen nach der Veröffentlichung keine Meldung der beteiligten Vereine bei der spielleitenden Stelle vor, scheiden beide Mann-schaften aus dem laufenden Pokalwettbewerb aus. 1. 2. 3. 4. Elektronischer Spielbericht Sämtliche Spielklassen sind zur Nutzung des elektronischen Spielberichtes verpflichtet. Zuwiderhandlungen können mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 32 Spielordnung geahndet werden. Der Platzverein muss an der Spielstätte einen PC / Laptop mit Internetzugang und ein DIN A4-Drucker bereitstellen, an dem der Platzverein, der Gastverein und der Schiedsrichter ihre Eingaben vornehmen können. Auf einen Drucker kann verzichtet werden, wenn ein transportables Gerät (Tablet, Pad etc.) genutzt wird, an dem der Platzverein, der Gastverein und der Schiedsrichter ihre Eingaben vornehmen können und die Regelungen der Ziffer 4 erfüllt werden. Der Gastverein kann zur Freigabe der Aufstellung auch eigene Onlinezugänge bzw. -technik nutzen. Die Vereine sind verpflichtet, alle Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen. Die Richtigkeit der Eintragungen gilt durch die Freigabe der Mannschaften und des Schiedsrichters als bestätigt. Dem Schiedsrichter ist durch den Platzverein ein Ausdruck der Mannschaftsaufstellung (Teil 1) spätestens 20 Minuten vor Spielbeginn zu übergeben. Bei Nutzung eines transportablen Gerätes entfällt der Ausdruck der Mannschaftsaufstellung (Teil 1). Dem Schiedsrichter ist anstelle des Ausdrucks spätestens 20 Minuten vor Spielbeginn ein Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79 5. 6. 7. 8. 9. transportables Gerät in der Schiedsrichterkabine zur Verfügung zu stellen und vor Spielbeginn durch den Platzverein abzuholen. Ein nicht gefertigter Spielbericht bzw. fehlendende Freigabe oder verspätete Freigabe (20 Minuten vor Spielbeginn) gilt als nicht fristgemäß erstellt und zieht eine Ordnungsstrafe gemäß Anlage 1 Ziffer 10 bzw. 10 a nach sich. Nach Spielschluss ist der Schiedsrichter verpflichtet, vor Ort alle notwendigen Eintragungen im Spielbericht vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben. Nur im Ausnahmefall (Gefahrenlage, Tumulte, Abbruch) können die Eintragungen und die Freigabe am gleichen Tag zuhause getätigt werden. Die Schiedsrichter haben die Gründe für einen Spielabbruch und für einen Feldverweis auf Dauer genau und vollständig im Textfeld anzugeben; allgemeine Formulierungen sind unzulässig. Hält der Schiedsrichter einen Sonderbericht für erforderlich, so ist dies im Spielbericht zu vermerken. Liegt der Sonderbericht nicht innerhalb von vier Tagen dem BFV vor, so ist der angesetzte verantwortliche Schiedsrichter unter Mithaftung seines Vereines mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 32 SpO zu bestrafen. Nur der Spielführer hat das Recht, den Schiedsrichter nach Spielschluss über die Gründe für einen Feldverweis auf Dauer zu befragen. Manueller Spielbericht Bei technischen Schwierigkeiten oder anderweitigen Problemen, welche den Einsatz des elektronischen Spielberichtes verhindern, ist ein manueller Spielbericht auszufüllen. Der Platzverein ist verpflichtet, einen manuellen Spielbericht vorzuhalten. Der Grund für die Nichtnutzung des elektronischen Spielberichts ist zu vermerken. Sind die Gründe für die Nichtnutzung des elektronischen Spielberichtes nicht belegbar oder begründbar gemäß Satz 1, wird der Platzverein mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 32 SpO bestraft. Der Platzverein ist für die Zuleitung des Spielberichtsbogens innerhalb von sieben Tagen an die BFV- Berliner Fußball-Verband e. V. Stand: 18. Juni 2015 Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017 Geschäftsstelle verantwortlich. Nicht eingesandte oder fehlende Spielberichte werden durch die spielleitende Stelle in dem offiziellen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht. Liegt innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung keine Meldung des Platzvereins vor, wird das Spiel mit dem bekannt gegebenen Ergebnis gewertet. Der für das Einsenden des Spielberichts verantwortlichen Mannschaft sind nach Ablauf der Einsendefrist drei Punkte abzuziehen. Der schuldige Verein wird mit einer Ordnungsstrafe nach § 32 SpO belegt. 10. Pokalspiele nach §§ 22 und 23 Spielordnung Liegt innerhalb von sieben Tagen nach der Veröffentlichung keine Meldung der beteiligten Vereine bei der spielleitenden Stelle vor, scheiden beide Mannschaften aus dem laufenden Pokalwettbewerb aus. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 60 - 2013 / 2017 § 17 Ziffer 9 Spielordnung 9. Verspätet begonnene Spiele sind vom Schiedsrichter zum pünktlichen Beginn des nächstfolgenden Spieles des gleichen Vereins einer ranghöheren Mannschaft abzubrechen. Analog dieser Rangfolge ist auch bei Spielverlegungen (Doppelansetzungen) zu verfahren. Es gilt die Rangfolge von oben nach unten: a. 1. und aufstiegsberechtigte 2. Herren bis einschl. Bezirksliga b. 1. Frauenmannschaften Verbandsliga c. 1. und aufstiegsberechtigte 2. Herrenmannschaften ab Kreisliga A d. A, B und C-Junioren Verbandsliga e. Frauen Landesliga und Bezirksliga f. Frauen 7er / Herren 7er g. 1.A- bis D-Junioren alle restlichen Spielklassen h. Untere A- bis D-Junioren alle restlichen Spielklassen i. Untere ab 3. Herren j. Senioren Ü 32 / Seniorinnen Ü 35 Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79 k. Altliga Ü40 l. 1.E- bis F-Junioren m. Untere E- bis F-Junioren n. Altliga Ü 50 und Ü 60 Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 61 - 2013 / 2017 § 17 Ziffer 12 Spielordnung 12. Pflichtspiele können von den spielleitenden Stellen auch an Werktagen und gesetzlichen Feiertagen, sowie an Samstagen ab 14.00 Uhr angesetzt werden. Pflichtspiele sind samstags ab 14.00 Uhr sowie sonntags durchzuführen, soweit nachstehend keine anderen Regelungen bestehen. Die spielleitenden Stellen können Pflichtspiele an Werktagen (montags bis freitags) ab 18.30 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen ansetzen. Im Altliga-Bereich der Ü 50 und Ü 60Mannschaften sind die Pflichtspiele nur montags bis freitags anzusetzen. In Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Gegners sind Ansetzungen, auf Antrag, an Samstagen möglich. Im Altliga-Bereich der Ü 40 7erMannschaften sind Pflichtspiele nur dienstags bis sonntags anzusetzen. Bei Spielansetzungen am Samstag ist der Vorrang des JuniorenSpielbetriebes zu beachten. Die Regelungen im Freizeitligafußball bleiben davon unberührt. Das Ansetzen von Nachholspielen an Werktagen hat nur an den von den Vereinen vorab im Meldebögen anzugebenden Spielterminen zu erfolgen. Erforderliche Abweichungen sind vor der Veröffentlichung mit dem betroffenen Platzverein abzustimmen. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. ----- tritt zum Berliner Fußball-Verband e. V. Stand: 18. Juni 2015 Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017 Nr. 62 - 2013 / 2017 § 19 Ziffer 3 Spielordnung 3. Mannschaften der 1. und aufstiegsberechtigten 2. Herren der Bezirksliga, Kreisliga A bis C, Unteren Herren ab 3. Mannschaften, 11er Senioren Ü 32, 11er Altliga Ü 40, 1. und aufstiegsberechtigte ab 2. Frauen der Landesliga und Bezirksliga a. Bei den Mannschaften der 1. und aufstiegsberechtigten 2. Herren der Bezirksliga, Kreisligen A bis C ist das Auswechseln von bis zu drei fünf Spielern möglich. b. Bei den Mannschaften der Unteren Herren ab 3. Mannschaften ist das Auswechseln von bis zu fünf Spielern möglich. c. Bei den Mannschaften der 11er Senioren Ü 32 und 11er Altliga Ü 40 ist das Auswechseln von bis zu fünf Spielern möglich. d. Bei den Mannschaften der 1. und aufstiegsberechtigten ab 2. Frauen der Landesliga und Bezirksliga ist das Auswechseln von bis zu drei fünf Spielerinnen möglich. e. Bei Mannschaften der 1. und aufstiegsberechtigten 2. Frauen der Bezirksliga ist das Auswechseln von bis zu fünf Spielerinnen möglich. Bei den Punktspielen der Mannschaften gemäß a. – e d. kann beliebig oft gewechselt werden, d.h. der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler/innen ist zulässig. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 63 - 2013 / 2017 § 19 Ziffer 4 Spielordnung 4. Mannschaften der 7er Herren, 7er Frauen, 7er Seniorinnen Ü 35, 7er Senioren Ü 32, 7er Altliga Ü 40 und Altliga Ü 50 und Ü 60 Diese Mannschaften führen von den normalen Spielregeln abweichende Pflichtspiele durch. Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79 a. Die Spiele werden auf Kleinfeldspielfeldern ausgetragen. Die Größe des Strafraumes beträgt 27 x 11m. b. Die Anzahl der Spieler/innen im Spiel einschließlich des Torhüters / der Torhüterin beträgt sieben. c. Für den Spielbetrieb dieser Mannschaften werden rechtzeitig vor Beginn eines jeden Spieljahres Durchführungsbestimmungen im offiziellen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 64 - 2013 / 2017 § 22 Ziffer 1a und b Spielordnung (NEU) 1a. Die teilnehmenden Vereine des Landespokals der Herren verpflichten sich beim Erreichen der ersten DFB-Pokalhauptrunde einen Solidarbeitrag abzuführen. Dazu ist vor dem Viertelfinale des Landespokals Herren von jedem Teilnehmer eine verbindliche Abtretungserklärung rechtsverbindlich zu unterschreiben und dem Verband eine Woche vor dem Viertelfinale vorzulegen. Ohne diese Abtretungserklärung ist eine weitere Teilnahme am Landespokal der Herren ausgeschlossen. Im Verzugsfall ist der diesem Verein zugeloste Verein automatisch eine Runde weiter. 1b. Der Berliner Teilnehmer an der ersten DFB-Pokalhauptrunde erhält von Seiten des DFB mindestens einen sechsstelligen Betrag an Fernsehgeldern / Vermarktungsentgelten. Der Teilnehmer des BFV an der ersten Pokalhauptrunde verpflichtet sich hiervon 20.000 € zzgl. Umsatzsteuer an den BFV abzuführen. Die Summe von 20.000 € wird an die Teilnehmer des Landespokal Herren wie folgt nachstehend ausgeschüttet: 2 x Verlierer Halbfinale: jeweils 5.000 € Berliner Fußball-Verband e. V. Stand: 18. Juni 2015 Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017 1 x Verlierer Finale: 10.000 € Die an die Teilnehmer des Landespokals auszuschüttenden Beträge erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, wenn hierfür eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt wird. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt Nr. 67 - 2013 / 2017 § 26 Ziffer 10 d Spielordnung (NEU) Abweichend vom § 26 Ziffer 10a SpO erfolgt in der Saison 2015/2016 in der Altliga Ü 60 der Abstieg von der Verbands- in die Landesliga ab Platz 11. zum Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum --------Nr. 65 - 2013 / 2017 Nr. 68 - 2013 / 2017 § 22 Ziffer 2 Spielordnung § 34 Spielordnung Die Pokalspiele werden ausgelost, der zuerst geloste Verein hat Heimrecht. Zum Erreichen einer für Pokalrunden günstigen Mannschaftszahl (2, 4, 8, 16, 32, 64, 128, 256 usw.) kann eine Ausscheidungsrunde mit gesetzten Freilosen (Mannschaften die im Regionalverband spielen) durchgeführt werden. Die gesetzten Freilose werden nach der Zugehörigkeit der Spielklassen vergeben (Regionalliga, Oberliga, BerlinLiga etc.). Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 66 - 2013 / 2017 § 26 Ziffer 9 d Spielordnung (NEU) Abweichend vom § 26 Ziffer 9a SpO erhöht sich in der Saison 2015/2016 in der Altliga Ü 60 die Anzahl der Aufsteiger von der Landes- in die Verbandsliga von 3 auf 4 Mannschaften. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt Ein/e vom Schiedsrichter in einem Pflichtspiel mit Roter Karte auf Dauer des Feldes verwiesene/r Spieler/in ist grundsätzlich solange gesperrt, bis eine Entscheidung der spielleitenden Stelle oder durch das entsprechende Rechtsorgan vorliegt. Der/Die Spieler/in ist für das dem Feldverweis folgende, tatsächlich durchgeführte Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft in jedem Fall gesperrt. Bis dahin ist er/sie auch für alle anderen Pflichtspiele seines/ihres Vereins in derselben Wettbewerbskategorie gesperrt. Eine Abkürzung dieser Pflichtspielsperre Sperre ist unzulässig. Er/Sie erlangt jedoch nach dem auf die automatische (vorstehende) folgende Pflichtspiel seiner/ihrer Mannschaft seine/ihre Spielberechtigung wieder, falls bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung der spielleitenden Stelle (§ 2 Ziffer 1 SpO) oder des entsprechenden Rechtsorgans vorliegt. Automatische Sperren sind nicht anfechtbar. Sofern Spielsperren über einen Vereinswechsel hinaus reichen, werden diese in den neuen Verein mitgenommen. zum Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. --------- Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79 tritt zum Berliner Fußball-Verband e. V. Stand: 18. Juni 2015 Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017 Nr. 69 - 2013 / 2017 § 35 Spielordnung Feldverweis durch Gelb-Rot Erhält ein/e Spieler/in in einem Pflichtspiel eine Gelb-Rote-Karte, so ist er/sie für den Rest der Spielzeit dieses Pflichtspieles, einschließlich einer eventuellen Verlängerung und eines Entscheidungsschießens, sowie für das darauffolgende, tatsächlich durchgeführte Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft gesperrt. Bis dahin ist er/sie auch für alle anderen Pflichtspiele seines/ihres Vereins in derselben Wettbewerbskategorie gesperrt. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----- (Gelb-Rot), gilt eine im selben Spiel ausgesprochene Verwarnung als verbraucht und wird nicht registriert. 5. Sonstige Sperren hemmen eine Sperre gemäß Ziffer 1 mit der Folge, dass die Sperre gemäß Ziffer 1 im Anschluss an die Sperre verbüßt wird. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 71 - 2013 / 2017 Anlage 1 zu § 32 Ordnungsstrafen 10a. Nichtfreigabe oder verspätete Freigabe des elektronischen Spielberichtes Einmalig 10,00 € Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum Nr. 70 - 2013 / 2017 ----§ 35a Spielordnung (NEU) Nr. 72 - 2013 / 2017 Verwarnung (Gelbe Karte) und Spielsperre 1. Ein/e Spieler/in einer Mannschaft, den der Schiedsrichter in fünf Pflichtspielen der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft durch Vorweisen der Gelben Karten verwarnt hat, ist für das Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft gesperrt, das dem Spiel folgt, in welchen die fünfte Verwarnung verhängt worden ist. Er/Sie ist bis dahin auch für alle anderen Pflichtspiele seines/ihres Vereins in derselben Wettbewerbskategorie gesperrt. 2. Eine Übertragung auf das neue Spieljahr ist ausgeschlossen. 3. Erhält ein/e Spieler/in in einem Spieljahr nach einer verwirkten Sperre fünf weitere Verwarnungen, so ist er/sie für das nächste Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie (Ziffer 1) gesperrt. 4. Im Falle eines Feldverweises auf Dauer (Rote Karte), auch eines Feldverweises nach zwei Verwarnungen Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79 § 4 Ziffer 1.6 Meldeordnung 1.6 1.6.1 Zweitspielrecht Unter folgenden Voraussetzungen ist einem/einer Spieler/in bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) zu erteilen: - Der/Die Spieler/in ist Student, Berufspendler oder gehört einer vergleichbaren Personengruppe an. - Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Männer-Mannschaft am Spielbetrieb der Bezirksliga, Kreisligen A – C, Kreisklasse A – C, 7er Herren bzw. mit seiner ersten Frauen-Mannschaft am Spielbetrieb der Bezirks- oder Landesligen (11er und 7er) teil. - Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer. - Der Stammverein stimmt der Erteilung des Zweitspielrechts schriftlich zu. Berliner Fußball-Verband e. V. Stand: 18. Juni 2015 Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017 1.6.2 1.6.3 1.6.4 en Verein beim zuständigen Mitgliedsverband einen Antrag auf Spielerlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular stellen. Dem Antrag auf Spielerlaubnis sind der bisherige Spielerpass mit dem Vermerk des abgebenden Vereins über die Zustimmung oder NichtZustimmung zum Vereinswechsel und der Nachweis über die erfolgte Abmeldung (Eintragung auf dem Spielerpass oder Einschreibe-Beleg / Rückschein) beizufügen. Nach Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen (Antrag auf Spielerlaubnis, bisheriger Spielerpass, Nachweis der Abmeldung, Nachweis der Erfüllung offener Forderungen, sofern diese bescheinigt sind) erteilt der zuständige Mitgliedsverband die Spielerlaubnis für den neuen Verein. Die Spielberechtigung wird ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen beim zuständigen Verband erteilt, sofern dies die Spielordnung im Übrigen zulässt (Wartefristen, Sperrstrafen). - Der/Die Spieler/in stellt einen zu begründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts nach. Für Mannschaften des Ü-Bereichs ist ein Zweitspielrecht unabhängig von den Voraussetzungen von 1.6.1 zu erteilen, sofern der Stammverein in der Altersklasse des jeweiligen Spielers keine Mannschaft gemeldet hat. Die Spielerlaubnis für den Stammverein bleibt von der Erteilung eines Zweitspielrechts unberührt. Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist bis spätestens 15. April eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 73 - 2013 / 2017 (…) § 1 Nr. I Ziffer 1 e Meldeordnung (NEU) und § 5 Ziffern 1, 3.1 und 3.3 Meldeordnung 3.1. § 1 Anmeldung der Vereinsmitglieder beim Verband 3.3. I. Zur ordnungsgemäßen Anmeldung gehören: 1. e. Bei einem Vereinswechsel die vollständigen Vereinswechselunterlagen im Sinne von § 5 Ziffer 1.1 Satz 3. § 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren Abmeldung bis zum 30. Juni und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis der vollständigen Vereinswechselunterlagen im Sinne von Ziffer 1.1 Satz 3 bis zum 31. August (Wechselperiode I) Abmeldung in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember und Eingang des Antrages auf Spielberechtigung der vollständigen Vereinswechselunterlagen im Sinne von Ziffer 1.1 Satz 3 bis zum 31. Januar (Wechselperiode II) Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. ----- 1. 1.1. Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler abmelden und zusammen mit dem neu- Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79 tritt zum Berliner Fußball-Verband e. V. Stand: 18. Juni 2015 Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017 Nr. 74 - 2013 / 2017 § 8 Ziffer 3 (NEU) Jugendordnung 3. Bei den A- bis D-Junioren/innen unterhalb der Landesliga sowie bei allen E- bis G-Junioren/innen dürfen gehandicapte Spieler/innen in der nächst niedrigeren Altersklasse spielen. Dies gilt, für Spieler/innen die mehr als 50% körperlich schwerbehindert sind oder eine vergleichbare Beeinträchtigung vorweisen können. Ebenso wenn eine entsprechende körperliche oder psychisch-geistige Entwicklungsverzögerung vorliegt. In allen Fällen muss ein entsprechendes Attest eines Arztes vorgelegt werden. Eine Begründung „ängstlich“ bzw. „Anfänger“ oder „Kleinwuchs“ reichen nicht unbedingt zur Befürwortung eines solchen Antrages aus. Ggf. muss ein zusätzlicher Facharzt zu Rate gezogen werden. Die Kosten übernimmt der Antragsteller. Der Antrag auf Sonderspielrecht ist schriftlich, mit der Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten, beim Jugendausschuss unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises zu stellen. Über ein erteiltes Sonderspielrecht erhält der Verein eine schriftliche Bestätigung des BFV, die zusammen mit dem Spielerpass bei der Passkontrolle vorgelegt werden muss. Die Genehmigung auf Rückstellung gilt nur für das laufende Spieljahr. Mannschaftsmeldungen neu zusammengestellt werden, eingefügt werden. Die derzeitigen Regelungen bleiben bestehen und werden lediglich redaktionell in den Durchführungsbestimmungen 2015/16 angepasst. Die Ziffern 1 und 3 bleiben erhalten. Die bisherige Ziffer 3 wird die neue Ziffer 2. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 76 - 2013 / 2017 § 13 Ziffer 11 Jugendordnung 11. Bei den Abis D-JuniorenMannschaften ist das Auswechseln von bis zu vier Spielern möglich. Im E-, F- und G-Juniorenbereich können bis zu fünf Spieler gewechselt werden. Im C-, D-, E-, F- und G-Juniorenbereich kann beliebig oft gewechselt werden, d.h. der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler ist zulässig. In allen Altersklassen kann beliebig oft gewechselt werden, d.h. der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler ist zulässig. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 77 - 2013 / 2017 § 13 Ziffer 11 Jugendordnung Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 75 - 2013 / 2017 § 12 Ziffer 2 Jugendordnung Die Ziffer 2 des § 12 (Spielklasseneinteilung) soll aus der Jugendordnung entnommen und in die Durchführungsbestimmungen, die jedes Jahr nach den aktuellen Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79 11. Bei allen Jugend-den A- bis DJunioren-Mannschaften ist das Auswechseln von bis zu vier fünf Spielern möglich. Im E-, Fund GJuniorenbereich können bis zu fünf Spieler gewechselt werden. Im C-, D-, E-, F- und GJuniorenbereich kann beliebig oft gewechselt werden, d.h. der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler ist zulässig. In allen Altersklassen kann beliebig oft gewechselt werden, d.h. Berliner Fußball-Verband e. V. Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017 der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler ist zulässig. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 78 - 2013 / 2017 § 13 Ziffer 25 Jugendordnung 25. Bei Pokalspielen soll die gleiche Regelung gelten, wie im überregionalen Herrenbereich, d.h. Vereine, die der Bundesliga und Regionalliga angehören, haben jeweils bei den unterklassigen Vereinen der Verbandsliga bis Kreisliga anzutreten, auch wenn ihnen das Heimrecht zugelost worden ist. Bei Pokalspielen hat die zwei und mehr klassentiefere Mannschaft grundsätzlich Heimrecht, auch wenn sie als Gastmannschaft ausgelost wurde. Die Verwaltungsanordnung 1. Juli 2015 in Kraft. tritt zum ----Nr. 79 - 2013 / 2017 BFV-Richtlinien zu Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattung Die Leitung einer SR-Trainingsgemeinschaft, die an eine bestehende SRLehrgemeinschaft angebunden ist, soll pauschal mit jährlich 143,- Euro (bisher 80,bzw. 110,- Euro) abgegolten werden. Die Verwaltungsanordnung tritt sofort in Kraft. Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79 Stand: 18. Juni 2015
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