Verwaltungsanordnungen Nr. 55-79 - 2013-2017

Berliner Fußball-Verband e. V.
Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
In seiner Sitzung am 15. Juni 2015 hat der
BFV-Beirat die folgenden Verwaltungsanordnungen beschlossen (Neufassung
oder Änderungen in Fettschrift):
1.
2.
3.
4.
5.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
-----
Nr. 55 - 2013 / 2017
Nr. 56 - 2013 / 2017
§ 42 Rechts- und Verfahrensordnung
§ 4 Ziffer 1 Spielordnung
Erhält ein/e Spieler/in in einem Pflichtspiel eine Gelb/Rote Karte, so ist er/sie
für den Rest der Spielzeit dieses
Pflichtspiels, einschließlich einer eventuellen Verlängerung und einem Entscheidungsschießen sowie für das darauffolgende, tatsächlich durchgeführte
Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft gesperrt. Bis dahin ist er/sie
auch für alle anderen Pflichtspiele in
derselben
Wettbewerbskategorie
seines/ihres Vereins gesperrt.
Ein/e vom Schiedsrichter in einem
Pflichtspiel mit Roter Karte auf Dauer
des Feldes verwiesene/r Spieler/in ist
grundsätzlich solange gesperrt, bis eine Entscheidung der spielleitenden
Stelle oder durch das entsprechende
Rechtsorgan vorliegt.
Der/Die Spieler/in ist für das dem
Feldverweis
folgende,
tatsächlich
durchgeführte Pflichtspiel der jeweiligen
Wettbewerbskategorie
seiner/ihrer Mannschaft in jedem Fall gesperrt. Bis dahin ist er/sie auch für alle
anderen Pflichtspiele seines/ihres
Vereins
in
derselben
Wettbewerbskategorie gesperrt. Eine Abkürzung dieser Pflichtspielsperre ist unzulässig. Er/sie erlangt jedoch nach dem
auf die automatische (vorstehende)
Sperre folgende Pflichtspiel
seiner/ihrer Mannschaft seine/ihre Spielberechtigung wieder, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung der
spielleitenden Stelle (§ 2 Ziffer 1 SpO)
oder des entsprechenden Rechtsorgans vorliegt.
Automatische Sperren sind nicht anfechtbar.
Sofern Spielsperren über einen Vereinswechsel hinaus reichen, werden
diese in den neuen Verein mitgenommen.
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
zum
1. Pflichtspiele sind Punkt-, Pokal-, Wiederholungs-, Entscheidungs- und Pflichtfreundschaftsspiele.
Die beiden Wettbewerbskategorien
sind
a) Punkt-, Wiederholungs-, Entscheidungs- und Pflichtfreundschaftsspiele
b) Pokal- und Wiederholungsspiele von Pokalspielen
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 57 - 2013 / 2017
§ 6 Ziffer 11 Spielordnung
11. Wartefristen 1. und aufstiegsberechtigte 2. Herren-/ Frauen-, Senioren Ü 32und Seniorinnen Ü 35-Mannschaften
Ab 1. Januar eines Spieljahres sind
Spieler/innen, nach einem Einsatz in
einem Pflichtspiel einer 1. Herren-/
Frauen-/Seniorenmannschaft des Vereins, erst nach Ablauf von 10 Tagen,
spätestens jedoch nach zwei tatsächlich stattgefundenen Punktspielen einer aufstiegsberechtigten 2. Herren-/
Frauenmannschaft, unteren ab 3. Herren-/ Frauenmannschaft, 7er Herren/ 7er Frauenmannschaft, Senioren Ü
32- und Seniorinnen Ü 35-Mannschaft
des Vereins wieder spielberechtigt.
Für gesonderte Pokalspiele gilt § 23.
Sperrstrafen sind vorab zu verbüßen.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
-----
tritt
zum
Berliner Fußball-Verband e. V.
Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
Nr. 58 - 2013 / 2017
§ 7 Ziffer 2 Spielordnung
2. Einer Spielklasse der Senioren, Altliga Ü
40-, Ü 50- und Ü 60-Mannschaften gehören grundsätzlich 14 Mannschaften an
Die Spielklassen dieser Spielgruppen
gliedern sich von oben nach unten
grundsätzlich wie folgt:
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2016 in Kraft.
tritt
zum
2.
----Nr. 59 - 2013 / 2017
§ 14 Spielordnung (Neufassung)
1.
manueller Spielbericht
Vor Beginn aller Spiele hat der Platzverein einen Spielbericht unter Verwendung des amtlichen Spielberichtsformulars zu fertigen. Die Vereine und
der Schiedsrichter sind verpflichtet, alle
Eintragungen vollständig, sorgfältig
und wahrheitsgemäß vorzunehmen.
Die Richtigkeit der Eintragungen bestätigen die Spielführer mit ihrer Unterschrift auf dem Spielbericht. Ein nicht
ordnungsgemäß ausgefüllter Spielbericht wird mit einer Ordnungsstrafe
nach § 32 belegt.
1. a. elektronischer Spielbericht
a. Das Präsidium kann nach Anhörung
der jeweiligen Spielklassen die Einführung des elektronischen Spielberichtes
mit Wirkung zum Beginn eines Spieljahres beschließen.
b. Vor Beginn aller Spiele hat der
Platzverein die für die Eingabe und
Nutzung des elektronischen Spielberichtes erforderliche Hardware (PC /
Laptop und Drucker) und eine Internetverbindung bereitzustellen. Die Applikation „DFBnet-Spiel-bericht“ ist von
allen am Spiel beteiligten Mannschaften und dem SR-Team zu nutzen. Ein
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
3.
4.
nicht gefertigter elektronischer Spielbericht gilt als nicht fristgemäß erstellt
und zieht eine Ordnungsstrafe gemäß
Anlage 1, zu § 32 Ziffer 10 nach sich.
Die Vereine sind verpflichtet, alle Eintragungen vollständig, sorgfältig und
wahrheitsgemäß vorzunehmen. Die
Richtigkeit der Eintragungen gilt durch
die elektronische Freigabe der Mannschaften und des SR-Teams als bestätigt. Dem SR-Team ist durch den
Heimverein ein Ausdruck der Mannschaftsaufstellung (Teil 1) spätestens
15 Minuten vor Spielbeginn zu übergeben. Für Mannschaften die noch keine
Verpflichtung haben den elektronischen Spielbericht zu verwenden, ist
die Nutzung des manuellen Spielberichtes gemäß Ziffer 1 zulässig.
Die Schiedsrichter haben die Gründe
für einen Spielabbruch und für einen
Feld-verweis auf Dauer genau und
vollständig anzugeben; allgemeine
Formulierungen sind unzulässig. Hält
der Schiedsrichter einen Zusatzbericht
für erforderlich, so ist dies im Spielbericht zu vermerken. Nur der Spielführer
hat das Recht, den Schiedsrichter
nach Spielschluss über die Gründe für
einen Feldverweis auf Dauer zu befragen.
Nach Spielschluss hat der Schiedsrichter alle notwendigen Eintragungen vorzunehmen und den Spielberichtsbogen
mit den Durchschriften dem Platzverein auszuhändigen. Bei einem Feldverweis auf Dauer wird vom Schiedsrichter das Blatt 2 (rot) des Spielberichtes eingezogen und dem BFV Innerhalb von vier Tagen zugesandt. Liegt
der rote Spielbericht sowie ein erforderlicher Sonderbericht nicht innerhalb
von vier Tagen dem BFV vor, so ist der
angesetzte verantwortliche Schiedsrichter unter Mithaftung seines Vereines mit einer Ordnungsstrafe gemäß §
32 (Anlage 1, Ziffer 3) zu bestrafen.
Der Platzverein ist für die Aushändigung der Durchschrift an den Gastverein verantwortlich.
Der Platzverein ist für die Zuleitung
des Spielberichtsbogens innerhalb von
sieben Tagen an die Verbandsgeschäftsstelle verantwortlich. Nicht eingesandte oder fehlende Spiel-berichte
Berliner Fußball-Verband e. V.
Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
werden durch die spielleitende Stelle in
dem offiziellen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht. Liegt innerhalb von
sieben Tagen nach Veröffentlichung
keine Meldung des Platzvereins bei
der spielleitenden Stelle vor, so wird
das Spiel dem Platzverein mit 0:6
Toren als verloren gewertet. Der
schuldige Verein wird mit einer Ordnungsstrafe nach § 32 belegt.
Pokalspiele nach §§ 22 und 23
Liegt innerhalb von sieben Tagen nach
der Veröffentlichung keine Meldung
der beteiligten Vereine bei der spielleitenden Stelle vor, scheiden beide
Mann-schaften aus dem laufenden Pokalwettbewerb aus.
1.
2.
3.
4.
Elektronischer Spielbericht
Sämtliche Spielklassen sind zur Nutzung des elektronischen Spielberichtes
verpflichtet. Zuwiderhandlungen können mit einer Ordnungsstrafe gemäß §
32 Spielordnung geahndet werden.
Der Platzverein muss an der Spielstätte einen PC / Laptop mit Internetzugang und ein DIN A4-Drucker bereitstellen, an dem der Platzverein, der
Gastverein und der Schiedsrichter ihre
Eingaben vornehmen können. Auf einen Drucker kann verzichtet werden,
wenn ein transportables Gerät (Tablet,
Pad etc.) genutzt wird, an dem der
Platzverein, der Gastverein und der
Schiedsrichter ihre Eingaben vornehmen können und die Regelungen der
Ziffer 4 erfüllt werden.
Der Gastverein kann zur Freigabe der
Aufstellung auch eigene Onlinezugänge bzw. -technik nutzen.
Die Vereine sind verpflichtet, alle Eintragungen vollständig, sorgfältig und
wahrheitsgemäß vorzunehmen. Die
Richtigkeit der Eintragungen gilt durch
die Freigabe der Mannschaften und
des Schiedsrichters als bestätigt. Dem
Schiedsrichter ist durch den Platzverein ein Ausdruck der Mannschaftsaufstellung (Teil 1) spätestens 20 Minuten
vor Spielbeginn zu übergeben. Bei
Nutzung eines transportablen Gerätes
entfällt der Ausdruck der Mannschaftsaufstellung (Teil 1). Dem Schiedsrichter ist anstelle des Ausdrucks spätestens 20 Minuten vor Spielbeginn ein
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
5.
6.
7.
8.
9.
transportables Gerät in der Schiedsrichterkabine zur Verfügung zu stellen
und vor Spielbeginn durch den Platzverein abzuholen.
Ein nicht gefertigter Spielbericht bzw.
fehlendende Freigabe oder verspätete
Freigabe (20 Minuten vor Spielbeginn)
gilt als nicht fristgemäß erstellt und
zieht eine Ordnungsstrafe gemäß Anlage 1 Ziffer 10 bzw. 10 a nach sich.
Nach Spielschluss ist der Schiedsrichter verpflichtet, vor Ort alle notwendigen Eintragungen im Spielbericht vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben. Nur im Ausnahmefall (Gefahrenlage, Tumulte, Abbruch) können die
Eintragungen und die Freigabe am
gleichen Tag zuhause getätigt werden.
Die Schiedsrichter haben die Gründe
für einen Spielabbruch und für einen
Feldverweis auf Dauer genau und vollständig im Textfeld anzugeben; allgemeine Formulierungen sind unzulässig.
Hält der Schiedsrichter einen Sonderbericht für erforderlich, so ist dies im
Spielbericht zu vermerken. Liegt der
Sonderbericht nicht innerhalb von vier
Tagen dem BFV vor, so ist der angesetzte verantwortliche Schiedsrichter
unter Mithaftung seines Vereines mit
einer Ordnungsstrafe gemäß § 32 SpO
zu bestrafen.
Nur der Spielführer hat das Recht, den
Schiedsrichter nach Spielschluss über
die Gründe für einen Feldverweis auf
Dauer zu befragen.
Manueller Spielbericht
Bei technischen Schwierigkeiten oder
anderweitigen Problemen, welche den
Einsatz des elektronischen Spielberichtes verhindern, ist ein manueller
Spielbericht auszufüllen. Der Platzverein ist verpflichtet, einen manuellen
Spielbericht vorzuhalten. Der Grund für
die Nichtnutzung des elektronischen
Spielberichts ist zu vermerken. Sind
die Gründe für die Nichtnutzung des
elektronischen Spielberichtes nicht belegbar oder begründbar gemäß Satz 1,
wird der Platzverein mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 32 SpO bestraft.
Der Platzverein ist für die Zuleitung
des Spielberichtsbogens innerhalb von
sieben
Tagen
an
die
BFV-
Berliner Fußball-Verband e. V.
Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
Geschäftsstelle verantwortlich. Nicht
eingesandte oder fehlende Spielberichte werden durch die spielleitende Stelle
in dem offiziellen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht. Liegt innerhalb
von sieben Tagen nach Veröffentlichung keine Meldung des Platzvereins
vor, wird das Spiel mit dem bekannt
gegebenen Ergebnis gewertet. Der für
das Einsenden des Spielberichts verantwortlichen Mannschaft sind nach
Ablauf der Einsendefrist drei Punkte
abzuziehen. Der schuldige Verein wird
mit einer Ordnungsstrafe nach § 32
SpO belegt.
10. Pokalspiele nach §§ 22 und 23 Spielordnung
Liegt innerhalb von sieben Tagen nach
der Veröffentlichung keine Meldung
der beteiligten Vereine bei der spielleitenden Stelle vor, scheiden beide
Mannschaften aus dem laufenden Pokalwettbewerb aus.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 60 - 2013 / 2017
§ 17 Ziffer 9 Spielordnung
9. Verspätet begonnene Spiele sind vom
Schiedsrichter zum pünktlichen Beginn
des nächstfolgenden Spieles des gleichen Vereins einer ranghöheren Mannschaft abzubrechen. Analog dieser
Rangfolge ist auch bei Spielverlegungen
(Doppelansetzungen) zu verfahren. Es
gilt die Rangfolge von oben nach unten:
a. 1. und aufstiegsberechtigte 2. Herren
bis einschl. Bezirksliga
b. 1. Frauenmannschaften Verbandsliga
c. 1. und aufstiegsberechtigte 2. Herrenmannschaften ab Kreisliga A
d. A, B und C-Junioren Verbandsliga
e. Frauen Landesliga und Bezirksliga
f. Frauen 7er / Herren 7er
g. 1.A- bis D-Junioren alle restlichen
Spielklassen
h. Untere A- bis D-Junioren alle restlichen Spielklassen
i. Untere ab 3. Herren
j. Senioren Ü 32 / Seniorinnen Ü 35
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
k. Altliga Ü40
l. 1.E- bis F-Junioren
m. Untere E- bis F-Junioren
n. Altliga Ü 50 und Ü 60
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 61 - 2013 / 2017
§ 17 Ziffer 12 Spielordnung
12. Pflichtspiele können von den spielleitenden Stellen auch an Werktagen und
gesetzlichen Feiertagen, sowie an
Samstagen ab 14.00 Uhr angesetzt
werden. Pflichtspiele sind samstags
ab 14.00 Uhr sowie sonntags durchzuführen, soweit nachstehend keine
anderen Regelungen bestehen. Die
spielleitenden
Stellen
können
Pflichtspiele an Werktagen (montags bis freitags) ab 18.30 Uhr und
an gesetzlichen Feiertagen ansetzen.
Im Altliga-Bereich der Ü 50 und Ü 60Mannschaften sind die Pflichtspiele nur
montags bis freitags anzusetzen. In
Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Gegners sind Ansetzungen, auf Antrag, an
Samstagen möglich.
Im Altliga-Bereich der Ü 40 7erMannschaften sind Pflichtspiele nur
dienstags bis sonntags anzusetzen.
Bei Spielansetzungen am Samstag ist
der
Vorrang
des
JuniorenSpielbetriebes zu beachten. Die Regelungen im Freizeitligafußball bleiben
davon unberührt. Das Ansetzen von
Nachholspielen an Werktagen hat nur
an den von den Vereinen vorab im
Meldebögen anzugebenden Spielterminen zu erfolgen. Erforderliche Abweichungen sind vor der Veröffentlichung mit dem betroffenen Platzverein
abzustimmen.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
-----
tritt
zum
Berliner Fußball-Verband e. V.
Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
Nr. 62 - 2013 / 2017
§ 19 Ziffer 3 Spielordnung
3. Mannschaften der 1. und aufstiegsberechtigten 2. Herren der Bezirksliga,
Kreisliga A bis C, Unteren Herren ab 3.
Mannschaften, 11er Senioren Ü 32, 11er
Altliga Ü 40, 1. und aufstiegsberechtigte
ab 2. Frauen der Landesliga und Bezirksliga
a. Bei den Mannschaften der 1. und
aufstiegsberechtigten 2. Herren der
Bezirksliga, Kreisligen A bis C ist
das Auswechseln von bis zu drei
fünf Spielern möglich.
b. Bei den Mannschaften der Unteren
Herren ab 3. Mannschaften ist das
Auswechseln von bis zu fünf Spielern möglich.
c. Bei den Mannschaften der 11er Senioren Ü 32 und 11er Altliga Ü 40 ist
das Auswechseln von bis zu fünf
Spielern möglich.
d. Bei den Mannschaften der 1. und
aufstiegsberechtigten ab 2. Frauen
der Landesliga und Bezirksliga ist
das Auswechseln von bis zu drei
fünf Spielerinnen möglich.
e. Bei Mannschaften der 1. und aufstiegsberechtigten 2. Frauen der
Bezirksliga ist das Auswechseln von
bis zu fünf Spielerinnen möglich.
Bei den Punktspielen der Mannschaften
gemäß a. – e d. kann beliebig oft gewechselt werden, d.h. der Wiedereinsatz vorher
ausgetauschter Spieler/innen ist zulässig.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 63 - 2013 / 2017
§ 19 Ziffer 4 Spielordnung
4. Mannschaften der 7er Herren, 7er
Frauen, 7er Seniorinnen Ü 35, 7er Senioren Ü 32, 7er Altliga Ü 40 und Altliga
Ü 50 und Ü 60
Diese Mannschaften führen von den
normalen
Spielregeln
abweichende
Pflichtspiele durch.
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
a. Die Spiele werden auf Kleinfeldspielfeldern ausgetragen. Die Größe
des Strafraumes beträgt 27 x 11m.
b. Die Anzahl der Spieler/innen im
Spiel einschließlich des Torhüters /
der Torhüterin beträgt sieben.
c. Für den Spielbetrieb dieser Mannschaften werden rechtzeitig vor Beginn eines jeden Spieljahres Durchführungsbestimmungen im offiziellen
Bekanntmachungsorgan veröffentlicht.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 64 - 2013 / 2017
§ 22 Ziffer 1a und b
Spielordnung (NEU)
1a. Die teilnehmenden Vereine des
Landespokals der Herren verpflichten sich beim Erreichen der ersten
DFB-Pokalhauptrunde einen Solidarbeitrag abzuführen. Dazu ist vor
dem Viertelfinale des Landespokals
Herren von jedem Teilnehmer eine
verbindliche
Abtretungserklärung
rechtsverbindlich zu unterschreiben
und dem Verband eine Woche vor
dem Viertelfinale vorzulegen. Ohne
diese Abtretungserklärung ist eine
weitere Teilnahme am Landespokal
der Herren ausgeschlossen. Im Verzugsfall ist der diesem Verein zugeloste Verein automatisch eine Runde weiter.
1b. Der Berliner Teilnehmer an der ersten DFB-Pokalhauptrunde erhält von
Seiten des DFB mindestens einen
sechsstelligen Betrag an Fernsehgeldern / Vermarktungsentgelten.
Der Teilnehmer des BFV an der ersten Pokalhauptrunde verpflichtet
sich hiervon 20.000 € zzgl. Umsatzsteuer an den BFV abzuführen. Die
Summe von 20.000 € wird an die
Teilnehmer des Landespokal Herren
wie folgt nachstehend ausgeschüttet:
2 x Verlierer Halbfinale:
jeweils 5.000 €
Berliner Fußball-Verband e. V.
Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
1 x Verlierer Finale:
10.000 €
Die an die Teilnehmer des Landespokals auszuschüttenden Beträge
erhöhen sich um die gesetzliche
Umsatzsteuer, wenn hierfür eine
ordnungsgemäße Rechnung erteilt
wird.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
Nr. 67 - 2013 / 2017
§ 26 Ziffer 10 d
Spielordnung (NEU)
Abweichend vom § 26 Ziffer 10a SpO
erfolgt in der Saison 2015/2016 in der
Altliga Ü 60 der Abstieg von der Verbands- in die Landesliga ab Platz 11.
zum
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
--------Nr. 65 - 2013 / 2017
Nr. 68 - 2013 / 2017
§ 22 Ziffer 2 Spielordnung
§ 34 Spielordnung
Die Pokalspiele werden ausgelost, der zuerst geloste Verein hat Heimrecht. Zum
Erreichen einer für Pokalrunden günstigen
Mannschaftszahl (2, 4, 8, 16, 32, 64, 128,
256 usw.) kann eine Ausscheidungsrunde
mit gesetzten Freilosen (Mannschaften die
im Regionalverband spielen) durchgeführt
werden. Die gesetzten Freilose werden
nach der Zugehörigkeit der Spielklassen
vergeben (Regionalliga, Oberliga, BerlinLiga etc.).
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 66 - 2013 / 2017
§ 26 Ziffer 9 d
Spielordnung (NEU)
Abweichend vom § 26 Ziffer 9a SpO erhöht sich in der Saison 2015/2016 in der
Altliga Ü 60 die Anzahl der Aufsteiger
von der Landes- in die Verbandsliga von
3 auf 4 Mannschaften.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
Ein/e vom Schiedsrichter in einem Pflichtspiel mit Roter Karte auf Dauer des Feldes
verwiesene/r Spieler/in ist grundsätzlich
solange gesperrt, bis eine Entscheidung der
spielleitenden Stelle oder durch das entsprechende Rechtsorgan vorliegt. Der/Die
Spieler/in ist für das dem Feldverweis folgende, tatsächlich durchgeführte Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft in jedem Fall
gesperrt. Bis dahin ist er/sie auch für alle
anderen Pflichtspiele seines/ihres Vereins
in derselben Wettbewerbskategorie gesperrt. Eine Abkürzung dieser Pflichtspielsperre Sperre ist unzulässig. Er/Sie erlangt
jedoch nach dem auf die automatische
(vorstehende) folgende Pflichtspiel seiner/ihrer Mannschaft seine/ihre Spielberechtigung wieder, falls bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung der spielleitenden
Stelle (§ 2 Ziffer 1 SpO) oder des entsprechenden Rechtsorgans vorliegt.
Automatische Sperren sind nicht anfechtbar.
Sofern Spielsperren über einen Vereinswechsel hinaus reichen, werden diese in
den neuen Verein mitgenommen.
zum
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
---------
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
tritt
zum
Berliner Fußball-Verband e. V.
Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
Nr. 69 - 2013 / 2017
§ 35 Spielordnung
Feldverweis durch Gelb-Rot
Erhält ein/e Spieler/in in einem Pflichtspiel
eine Gelb-Rote-Karte, so ist er/sie für den
Rest der Spielzeit dieses Pflichtspieles,
einschließlich einer eventuellen Verlängerung und eines Entscheidungsschießens,
sowie für das darauffolgende, tatsächlich
durchgeführte Pflichtspiel der jeweiligen
Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft gesperrt. Bis dahin ist er/sie auch für
alle anderen Pflichtspiele seines/ihres Vereins in derselben Wettbewerbskategorie
gesperrt.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
-----
(Gelb-Rot), gilt eine im selben Spiel
ausgesprochene Verwarnung als verbraucht und wird nicht registriert.
5. Sonstige Sperren hemmen eine Sperre gemäß Ziffer 1 mit der Folge, dass
die Sperre gemäß Ziffer 1 im Anschluss an die Sperre verbüßt wird.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 71 - 2013 / 2017
Anlage 1 zu § 32 Ordnungsstrafen
10a. Nichtfreigabe oder verspätete Freigabe des elektronischen Spielberichtes
Einmalig 10,00 €
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
Nr. 70 - 2013 / 2017
----§ 35a Spielordnung (NEU)
Nr. 72 - 2013 / 2017
Verwarnung (Gelbe Karte) und Spielsperre
1. Ein/e Spieler/in einer Mannschaft, den
der Schiedsrichter in fünf Pflichtspielen der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft durch
Vorweisen der Gelben Karten verwarnt hat, ist für das Pflichtspiel der
jeweiligen
Wettbewerbskategorie
seiner/ihrer Mannschaft
gesperrt,
das dem Spiel folgt, in welchen die
fünfte Verwarnung verhängt worden
ist. Er/Sie ist bis dahin auch für alle
anderen Pflichtspiele seines/ihres
Vereins in derselben Wettbewerbskategorie gesperrt.
2. Eine Übertragung auf das neue Spieljahr ist ausgeschlossen.
3. Erhält ein/e Spieler/in in einem Spieljahr nach einer verwirkten Sperre fünf
weitere Verwarnungen, so ist er/sie
für das nächste Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie (Ziffer 1)
gesperrt.
4. Im Falle eines Feldverweises auf
Dauer (Rote Karte), auch eines Feldverweises nach zwei Verwarnungen
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
§ 4 Ziffer 1.6 Meldeordnung
1.6
1.6.1
Zweitspielrecht
Unter folgenden Voraussetzungen
ist einem/einer Spieler/in bis zum
Ende der jeweiligen Spielzeit ein
Zweitspielrecht für einen weiteren
Verein (Zweitverein) zu erteilen:
- Der/Die Spieler/in ist Student,
Berufspendler oder gehört einer
vergleichbaren Personengruppe
an.
- Der Zweitverein nimmt mit seiner
ersten Männer-Mannschaft am
Spielbetrieb der Bezirksliga,
Kreisligen A – C, Kreisklasse A
– C, 7er Herren bzw. mit seiner
ersten Frauen-Mannschaft am
Spielbetrieb der Bezirks- oder
Landesligen (11er und 7er) teil.
- Die Entfernung vom Stammverein
zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer.
- Der Stammverein stimmt der Erteilung
des
Zweitspielrechts
schriftlich zu.
Berliner Fußball-Verband e. V.
Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
1.6.2
1.6.3
1.6.4
en Verein beim zuständigen Mitgliedsverband einen Antrag auf Spielerlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular stellen.
Dem Antrag auf Spielerlaubnis sind
der bisherige Spielerpass mit dem
Vermerk des abgebenden Vereins
über die Zustimmung oder NichtZustimmung zum Vereinswechsel
und der Nachweis über die erfolgte
Abmeldung (Eintragung auf dem
Spielerpass oder Einschreibe-Beleg /
Rückschein) beizufügen.
Nach Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen (Antrag auf
Spielerlaubnis, bisheriger Spielerpass, Nachweis der Abmeldung,
Nachweis der Erfüllung offener
Forderungen, sofern diese bescheinigt sind) erteilt der zuständige
Mitgliedsverband die Spielerlaubnis
für den neuen Verein. Die Spielberechtigung wird ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen beim zuständigen
Verband erteilt, sofern dies die Spielordnung im Übrigen zulässt (Wartefristen, Sperrstrafen).
- Der/Die Spieler/in stellt einen zu
begründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und
weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die
Erteilung eines Zweitspielrechts
nach.
Für Mannschaften des Ü-Bereichs
ist ein Zweitspielrecht unabhängig
von den Voraussetzungen von 1.6.1
zu erteilen, sofern der Stammverein
in der Altersklasse des jeweiligen
Spielers keine Mannschaft gemeldet
hat.
Die Spielerlaubnis für den Stammverein bleibt von der Erteilung eines
Zweitspielrechts unberührt.
Der Antrag auf Erteilung eines
Zweitspielrechts ist bis spätestens
15. April eines Jahres einzureichen,
um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 73 - 2013 / 2017
(…)
§ 1 Nr. I Ziffer 1 e
Meldeordnung (NEU) und
§ 5 Ziffern 1, 3.1 und 3.3
Meldeordnung
3.1.
§ 1 Anmeldung der Vereinsmitglieder
beim Verband
3.3.
I.
Zur ordnungsgemäßen Anmeldung gehören:
1. e. Bei einem Vereinswechsel die vollständigen Vereinswechselunterlagen im Sinne von § 5 Ziffer 1.1 Satz
3.
§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel
von Amateuren
Abmeldung bis zum 30. Juni und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis
der vollständigen Vereinswechselunterlagen im Sinne von Ziffer 1.1
Satz 3 bis zum 31. August (Wechselperiode I)
Abmeldung in der Zeit zwischen dem
1. Juli und dem 31. Dezember und
Eingang des Antrages auf Spielberechtigung der vollständigen Vereinswechselunterlagen im Sinne
von Ziffer 1.1 Satz 3 bis zum 31. Januar (Wechselperiode II)
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
-----
1.
1.1.
Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis
Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler abmelden und zusammen mit dem neu-
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
tritt
zum
Berliner Fußball-Verband e. V.
Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
Nr. 74 - 2013 / 2017
§ 8 Ziffer 3 (NEU) Jugendordnung
3. Bei den A- bis D-Junioren/innen unterhalb der Landesliga sowie bei allen
E- bis G-Junioren/innen dürfen gehandicapte Spieler/innen in der
nächst niedrigeren Altersklasse spielen.
Dies gilt, für Spieler/innen die mehr
als 50% körperlich schwerbehindert
sind oder eine vergleichbare Beeinträchtigung vorweisen können. Ebenso wenn eine entsprechende körperliche oder psychisch-geistige Entwicklungsverzögerung vorliegt.
In allen Fällen muss ein entsprechendes Attest eines Arztes vorgelegt
werden.
Eine Begründung „ängstlich“ bzw.
„Anfänger“ oder „Kleinwuchs“ reichen nicht unbedingt zur Befürwortung eines solchen Antrages aus.
Ggf. muss ein zusätzlicher Facharzt
zu Rate gezogen werden. Die Kosten
übernimmt der Antragsteller.
Der Antrag auf Sonderspielrecht ist
schriftlich, mit der Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten,
beim Jugendausschuss unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises zu stellen.
Über ein erteiltes Sonderspielrecht
erhält der Verein eine schriftliche Bestätigung des BFV, die zusammen mit
dem Spielerpass bei der Passkontrolle vorgelegt werden muss. Die Genehmigung auf Rückstellung gilt nur
für das laufende Spieljahr.
Mannschaftsmeldungen neu zusammengestellt werden, eingefügt werden.
Die derzeitigen Regelungen bleiben bestehen und werden lediglich redaktionell in den
Durchführungsbestimmungen 2015/16 angepasst.
Die Ziffern 1 und 3 bleiben erhalten. Die
bisherige Ziffer 3 wird die neue Ziffer 2.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 76 - 2013 / 2017
§ 13 Ziffer 11 Jugendordnung
11. Bei
den
Abis
D-JuniorenMannschaften ist das Auswechseln
von bis zu vier Spielern möglich. Im E-,
F- und G-Juniorenbereich können bis
zu fünf Spieler gewechselt werden. Im
C-, D-, E-, F- und G-Juniorenbereich
kann beliebig oft gewechselt werden,
d.h. der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler ist zulässig. In allen
Altersklassen kann beliebig oft gewechselt werden, d.h. der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler ist zulässig.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 77 - 2013 / 2017
§ 13 Ziffer 11 Jugendordnung
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 75 - 2013 / 2017
§ 12 Ziffer 2 Jugendordnung
Die Ziffer 2 des § 12 (Spielklasseneinteilung) soll aus der Jugendordnung entnommen und in die Durchführungsbestimmungen, die jedes Jahr nach den aktuellen
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
11. Bei allen Jugend-den A- bis DJunioren-Mannschaften ist das Auswechseln von bis zu vier fünf Spielern
möglich.
Im
E-,
Fund
GJuniorenbereich können bis zu fünf
Spieler gewechselt werden.
Im C-, D-, E-, F- und GJuniorenbereich kann beliebig oft gewechselt werden, d.h. der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler ist
zulässig. In allen Altersklassen kann
beliebig oft gewechselt werden, d.h.
Berliner Fußball-Verband e. V.
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler ist zulässig.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 78 - 2013 / 2017
§ 13 Ziffer 25 Jugendordnung
25. Bei Pokalspielen soll die gleiche Regelung gelten, wie im überregionalen
Herrenbereich, d.h. Vereine, die der
Bundesliga und Regionalliga angehören, haben jeweils bei den unterklassigen Vereinen der Verbandsliga bis
Kreisliga anzutreten, auch wenn ihnen
das Heimrecht zugelost worden ist.
Bei Pokalspielen hat die zwei und
mehr klassentiefere Mannschaft
grundsätzlich Heimrecht, auch wenn
sie als Gastmannschaft ausgelost
wurde.
Die Verwaltungsanordnung
1. Juli 2015 in Kraft.
tritt
zum
----Nr. 79 - 2013 / 2017
BFV-Richtlinien zu Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattung
Die
Leitung
einer
SR-Trainingsgemeinschaft, die an eine bestehende SRLehrgemeinschaft angebunden ist, soll
pauschal mit jährlich 143,- Euro (bisher 80,bzw. 110,- Euro) abgegolten werden.
Die Verwaltungsanordnung tritt sofort in
Kraft.
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
Stand:
18. Juni 2015