Seefahrtsverband Süd 8052 Graz, Villenstraße 11 [email protected] - +43 (0)664 151 222 6 Ab 1.1.2016 ist der Erfahrungsnachweis getrennt für Motor- und für Segelboote zu erbringen! Erfahrungsumfang FB 1 Motorboot: 50 Seemeilen + eine Nachtfahrt mit einer Nachtansteuerung Segelboot: 50 Seemeilen + eine Nachtfahrt mit einer Nachtansteuerung Erfahrungsumfang FB 2 Motorboote: 300 Seemeilen und 12 Bordtage + 3 Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung Segelboote: 500 Seemeilen und 18 Bordtage + 3 Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung Erweiterung Motorjacht auf Segeljacht: 12 Bordtage und 300 SM auf Segeljacht Erweiterung Segeljacht auf Motorjacht: 5 Bordtage und 100 SM auf Motorjacht Erweiterungsreglungen FB 2, 3 u. 4 gibt’s nur auf FB 2 Erfahrungsumfang FB 3 Motorboote: 1000 Seemeilen, davon 250 als Schiffsführer und 36 Bordtage + 5 Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung Segelboote: 1500 Seemeilen, davon 500 als Schiffsführer und 48 Bordtage + 5 Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung zusätzlich: Motorjacht – 3 Überfahrten zwischen Häfen, die in gerader Linie mind. 100 SM voneinander entfernt liegen zusätzlich Segeljachten – ununterbrochene Fahrt mit einer Dauer von mind. 50 Std., davon mind. 10 Std. außerhalb FB 2 Erfahrungsumfang FB 4 Motorboote: 3500 Seemeilen, davon 1400 als Schiffsführer und 70 Bordtage + 15 Nachtfahrten und 3 Nachtansteuerungen Segelboote: 5000 Seemeilen davon 2000 als Schiffsführer und 70 Bordtage + 15 Nachtfahrten und 3 Nachtansteuerungen zusätzlich: Ansteuerung von mind. 4 unterschiedlichen Häfen in Gezeitenrevieren (Tide mind. 2 Meter) 1 durchgehende Fahrt min. 500 SM, davon mind. 100 SM außerhalb von FB 3. Ausgangs- und Endpunkt dieser Fahrt müssen mind. 300 SM voneinander entfernt sein. Änderungen vorbehalten ! Seefahrtsverband Süd 8052 Graz, Villenstraße 11 [email protected] - +43 (0)664 151 222 6 Es gelten als: 1. Überfahrt: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet; 2. Nachtansteuerung: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird; 3. Nachtfahrt: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden; 4. Gezeitenrevier: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt. Es gelten als: 1. Segeljacht: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler 2. Motorjacht: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Änderungen vorbehalten !
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