Seefahrtsverband Süd - Attersee

Seefahrtsverband Süd
8052 Graz, Villenstraße 11
[email protected] - +43 (0)664 151 222 6
Ab 1.1.2016 ist der Erfahrungsnachweis getrennt für Motor- und für Segelboote zu
erbringen!
Erfahrungsumfang FB 1
Motorboot:
50 Seemeilen + eine Nachtfahrt mit einer Nachtansteuerung
Segelboot:
50 Seemeilen + eine Nachtfahrt mit einer Nachtansteuerung
Erfahrungsumfang FB 2
Motorboote: 300 Seemeilen und 12 Bordtage + 3 Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung
Segelboote:
500 Seemeilen und 18 Bordtage + 3 Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung
Erweiterung Motorjacht auf Segeljacht: 12 Bordtage und 300 SM auf Segeljacht
Erweiterung Segeljacht auf Motorjacht: 5 Bordtage und 100 SM auf Motorjacht
Erweiterungsreglungen FB 2, 3 u. 4 gibt’s nur auf FB 2
Erfahrungsumfang FB 3
Motorboote: 1000 Seemeilen, davon 250 als Schiffsführer und 36 Bordtage + 5 Nachtfahrten mit je
einer Nachtansteuerung
Segelboote:
1500 Seemeilen, davon 500 als Schiffsführer und 48 Bordtage + 5 Nachtfahrten mit je
einer Nachtansteuerung
zusätzlich: Motorjacht – 3 Überfahrten zwischen Häfen, die in gerader Linie mind. 100 SM voneinander
entfernt liegen
zusätzlich Segeljachten – ununterbrochene Fahrt mit einer Dauer von mind. 50 Std., davon mind. 10 Std.
außerhalb FB 2
Erfahrungsumfang FB 4
Motorboote: 3500 Seemeilen, davon 1400 als Schiffsführer und 70 Bordtage + 15 Nachtfahrten und
3 Nachtansteuerungen
Segelboote:
5000 Seemeilen davon 2000 als Schiffsführer und 70 Bordtage + 15 Nachtfahrten und
3 Nachtansteuerungen
zusätzlich: Ansteuerung von mind. 4 unterschiedlichen Häfen in Gezeitenrevieren (Tide mind. 2 Meter)
1 durchgehende Fahrt min. 500 SM, davon mind. 100 SM außerhalb von FB 3.
Ausgangs- und Endpunkt dieser Fahrt müssen mind. 300 SM voneinander entfernt sein.
Änderungen vorbehalten !
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Es gelten als:
1. Überfahrt: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade
Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2. Nachtansteuerung: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden
nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3. Nachtfahrt: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei
Stunden;
4. Gezeitenrevier: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.
Es gelten als:
1. Segeljacht: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor
eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler
2. Motorjacht: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob
auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.
Änderungen vorbehalten !