Stellungnahme Biogaspartnerschaft über Verordnung zur

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 24.11.2015
„Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften“
Hintergrund und Problemstellung
Die im o.g. Referentenentwurf vorgesehenen Ausnahmen von § 37b Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG für die Anrechnung von Biomethan aus Abfällen, die tierische Fette und Öle enthalten, wird seitens der dena Biogaspartnerschaft sehr begrüßt. Nach eigenen Erhebungen der dena bleiben aktuell jährlich rund 400 GWhHs Biomethan,
das in bestehenden Biogaseinspeiseanlagen hergestellt wird, dem Verkehrssektor vorenthalten, weil unter
anderem Bioabfälle mit tierischen Fetten und Ölen verarbeitet werden. Zukünftig sind davon sogar noch mehr
Mengen betroffen, wenn weitere bereits bestehende Bioabfall-Biogasanlagen das Biogas durch eine Aufbereitung zu Biomethan veredeln bzw. weitere Bioabfälle für die anaerobe Vergärung erschlossen werden. Das
kurzfristig technisch und wirtschaftlich erschließbare Biomethanpotenzial wird mit rund 1,3 -2 TWhHs1 beziffert. Durch das relativ hohe Treibhausgasminderungspotenzial ist Biomethan aus Bioabfällen attraktiv zur
Erfüllung der Biokraftstoffquotenverpflichtung.
Jedoch wird in der Begründung zum Referentenentwurf auf Seite 20 ausgeführt, dass für die Anlagen zur Erzeugung von Biodiesel und Biomethan ein sogenanntes Vermischungsverbot gelten solle. Konkret heißt es:
„Wird der Biokraftstoff sowohl aus tierischen Ölen oder Fetten als auch aus pflanzlichen Ausgangsstoffen hergestellt,
gilt dies [= die Nichtanrechenbarkeit auf die Biokraftstoffquote, d. Verf.] auch für den pflanzlichen Anteil eines solchen Biokraftstoffs. Eine bilanzielle Aufteilung in tierische und pflanzliche Anteile ist in diesen Fällen nicht möglich.“ Ein derartiges Vermischungsverbot würde die Verwendung abfallstämmiger Biomethanmengen für den
Kraftstoffmarkt stark erschweren. Die meisten Biomethanabfallanlagen – insbesondere im Bereich der Abfallverwertung – setzen neben pflanzlichen auch Einsatzstoffe mit tierischen Bestandteilen ein. All diese Anlagen
wären vom Biokraftstoffmarkt ausgeschlossen. Angesichts der hervorragenden THG-Bilanz von abfallbasiertem Biokraftstoff und dem eigentlichen Ziel einer Dekarbonisierung des Verkehrssektor ein nicht nachvollziehbares Ergebnis. Die Beschränkung durch ein Vermischungsverbot würde auch dadurch nicht abgeschwächt, dass § 9 Abs. 4 36. BImSchV-Entwurf bestimmte Stoffschlüssel aufgelistet, die nicht als „tierisches
Fett/Öl“ gelten sollen. Denn Abfallentsorgungswirtschaft werden stets auch andere Stoffe verarbeitet, die tierisches Fett enthalten können.
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Scholwin, F. et al, 2014: Leitbild und Ausbaukorridor für die Biogas- und Biomethanproduktion. Weimar,
Rostock.
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Vermischungsverbot lässt sich nicht aus dem Gesetz ableiten
Das sogenannte Vermischungsverbot lässt sich weder aus dem Gesetzestext des BImSchG noch aus dem vorliegenden Entwurf zur 36. BImSchV entnehmen oder ableiten. Für den durch ein Vermischungsverbot bewirkten
Ausschluss des abfallbasierten Kraftstoffs aus der Biokraftstoffquote gibt es somit keinerlei sachlichen Grund.
Ausweislich der Gesetzesbegründung soll der Ausschluss tierischer Öle und Fette aus der Biokraftstoffquote (§
37b Abs. 8 Nr. 3 BImSchG) im Interesse der oleochemischen Industrie lediglich verhindern, dass durch die Biokraftstoff-Förderung eine Nachfragekonkurrenz um solche tierische Fette und Öle entsteht, die in der oleochemischen Industrie Verwendung finden (BT-Drucks. 16/2709 S. 23). Dieses Ziel wird voll und ganz erreicht, indem der aus Tierfetten erzeugte Kraftstoff von der Quotenanrechnung ausgeschlossen bleibt. Warum darüber
hinaus auch für den aus pflanzlicher Biomasse erzeugten Biokraftstoff ein Anrechnungsverbot gelten soll, ist
nicht ersichtlich. Vom Gesetzeszweck wäre damit die Geltung eines Vermischungsverbotes nicht gedeckt.
Auch am Wortlaut von § 37b Abs. 8 Nr. 3 BImSchG lässt sich ein vermeintliches Vermischungsverbot nicht
festmachen. Zwar soll hiernach auch „teilweise“ aus Tierfett erzeugter Biokraftstoff von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben. Dass damit aber kein Vermischungsverbot gemeint ist, lässt sich aus einem Umkehrschluss zu § 37b Abs. 8 Nr. 1 BImSchG schließen, wo ausdrücklich die „gemeinsame“ Verarbeitung mit anderen
Stoffen einen Anrechnungsausschluss begründet.
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Vermischungsverbot steht der intendierten Mobilisierung bestimmter Abfälle
für die Biokraftstoffquote entgegen
Abfallentsorgungsbetriebe können aus praktischen Gründen ihre Prozessabläufe nicht so anpassen, damit sie
dem Vermischungsverbot Rechnung tragen könnten. Möglich wäre dies entweder in der Form, dass die Abfallentsorger ihren Entsorgungsauftrag auf solche Abfälle beschränken, die keine tierischen Fette enthalten,
oder durch deren gesonderte Sammlung und Verarbeitung. Beide Alternativen würden einer effizienten und
kostengünstigen Abfallentsorgung entgegenstehen und eine Sammlung sogar unwirtschaftlich machen.
Dies würde zudem die Einhaltung der Vorgaben der sog. Abfallhierarchie aus § 6 KrWG bedeutend erschweren: Nach dieser für Abfallverwertungsbetriebe verpflichtenden Bestimmung muss Abfall vorrangig den Pfaden Wiederverwendung, Recycling und energetische Verwertung zugeführt werden und es ist nur streng
subsidiär eine Abfallbeseitigung möglich. Diese Vorgaben können Abfallbetriebe umso besser erfüllen, je breiter das von ihnen verarbeitete Stoffportfolio ist. Wegen der dargestellten Anforderungen ist es den Abfallbetrieben praktisch nicht möglich, ein Vermischungsverbot einzuhalten.
Auch eine alternierende Fahrweise von Biogasanlagen mit abwechselnd tierischen und pflanzlichen Fetten
stellt keine praktikable Lösung dar. Denn hierfür müssten Inputstoffe auf dem Betriebsgelände mehrere Monate gelagert werden, was schon aus hygienerechtlichen Gründen nicht statthat wäre. Außerdem benötigt die
„Hochfütterung“ des Fermenters einer Biogasanlage mehrere Monate. In dieser Zeit muss der Anlagenbetreiber in einem aufwändig überwachten Verfahren die Entwicklung des Bakterienstamms mit dem Materialin-
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put synchronisieren und genauestens die Gasertragswerte der Inputmaterialien abgleichen, bis der Fermentationsprozess richtig läuft.
Vielmehr würde der gleichzeitige Einsatz von tierischen und pflanzlichen Anteilen bei der anaeroben Vergärung unter Berücksichtigung einer massenbilanziellen Aufteilung eine effiziente Auslastung der Biogasproduktion unterstützen, wodurch eine ganzjährig kontinuierliche Auslastung der Anlage erreicht werden würde.
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Lösungsvorschlag
Damit die im o.g. Referentenentwurf beschriebene Rückausnahme für bestimmte Abfälle aus tierischen Ölen
und Fetten überhaupt eine Wirkung entfalten kann, muss sichergestellt sein, dass es – jedenfalls für Biomethan – kein Vermischungsverbot für pflanzliche und tierische Fette bei der anaeroben Vergärung gibt. Angesichts der etablierten massenbilanziellen Aufteilung von Biomethan aus verschiedenen Einsatzstoffen (vgl. nur
§ 47 Abs. 7 EEG 2014) kann dies in der Praxis einfach umgesetzt werden. Eine bilanzielle Aufteilung in pflanzliche und tierische Anteile würde gewährleisten, dass abgesehen von den geltenden Rückausnahmen nur der
pflanzliche Anteil als Biokraftstoff verwendet werden würde. Die vom Gesetzgeber nicht gewünschten Einsatzstofffraktionen würden von der Förderung über die Biokraftstoffquotenregelung ausgenommen sein.
Missbrauch bzw. Aufteilungsfehler sind nicht zu erwarten, da Anlagenbetreiber und – im Rahmen der Biokraft-NachV – Auditoren auf eine langjährige Erfahrung in der insoweit anzuwendenden Methodik der bilanziellen Aufteilung und deren Überwachung besitzen. Durch die Aufhebung des Vermischungsverbots wäre eine
flexible Produktion und Vermarktung von Biomethan praktisch erstmalig tatsächlich möglich. Dies würde
gute Voraussetzungen schaffen, den Biomethananteil im Kraftstoffmarkt signifikant zu steigern und den zur
Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote erforderliche Biokraftstoffmenge zu senken.
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4. Außerdem: Erweiterung von § 9 Abs. 4 36. BImSchV-Entwurf um Backabfälle
(Nr. 02 06 01)
Ferner wird vorgeschlagen, in § 9 Abs. 4 36. BImSchV-Entwurf die Backabfälle (Abfallschlüssel-Nr.: 02 06 01)
aufzunehmen. Insbesondere Backabfälle, bei denen für den Teig Butter, Speckwürfel o.Ä. verwendet wurden,
können tierische Fette enthalten. Diese Verunreinigung an Tierfett sind allerdings mengenmäßig nur geringfügig und lassen sich gar nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beseitigen. Im Zusammenhang mit § 9 Abs.
2 36. BImSchV-Entwurf könnte dies durch eine entsprechende Ergänzung in § 9 Abs. 4 36. BImSchV-Entwurf
umgesetzt werden.
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Die Biogaspartnerschaft der dena mit rund 60 Mitgliedsunternehmen versteht sich als Plattform, die unterschiedliche Akteure der gesamten Wertschöpfungskette Biomethan zusammenbringt und in ihren Aktivitäten
zur Marktentwicklung von Biomethan im Strom- und Wärmemarkt sowie insbesondere als Kraftstoff unterstützt. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Kraftstoff der Biogaspartnerschaft setzt sich dabei intensiv für die
Entwicklung von Biomethan im Kraftstoffbereich ein.
Mitglieder der AG Kraftstoff der Biogaspartnerschaft sind:
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
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Matthias Edel
Toni Reinholz
Erneuerbare Energien und energieeffiziente
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Internet: www.dena.de
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