Prüfung der Jahresabrechnung - Immobilienverwaltung Effenberger

Seminar für Verwaltungsbeiräte
Haus der Jugend, Frankfurt a. M.
Am 26.04.2015
Prüfung der Jahresabrechnung
Referent:
Uwe Effenberger, WEG-Verwalter, Hanau
[email protected]
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Agenda
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Kurzvorstellung
Die häufigsten Abrechnungsfehler
Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel
Das BGH-Urteil V ZR 44/09
Die Musterabrechnung des VNWI
26.04.2015
Copyright © Uwe Effenberger, Hanau
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Agenda
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Kurzvorstellung
Die häufigsten Abrechnungsfehler
Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel
Das BGH-Urteil V ZR 44/09
Die Musterabrechnung des VNWI
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Kurzvorstellung
 Uwe Effenberger, Verwalter aus Hanau
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Immobilienökonom (GdW)
Gepr. Immobilienfachwirt (IHK)
Gepr. Immobilien- und WEG-Verwalter (IHK)
Fachwirt Facility Management (GEFMA)
Qualitätsmanagement-Auditor (QMA-TÜV)
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Immobilienverwalter seit über 25 Jahren
Spezialisiert auf WEG-Verwaltung seit 2002
Vorsitzender im IHK-Prüfungsausschuss für Immobilienkaufleute
Mitglied im IHK-Prüfungsausschuss für Immobilienfachwirte
Mitglied der Prüfungsfragenkommission bei der AkA Nürnberg
Auditor für Immobilienverwaltungen (DIN EN ISO 9001)
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Agenda
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Kurzvorstellung
Die häufigsten Abrechnungsfehler
Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel
Das BGH-Urteil V ZR 44/09
Die Musterabrechnung des VNWI
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Die häufigsten Abrechnungsfehler
1. Falscher Kostenverteilungsschlüssel
Es gelten grundsätzlich Miteigentumsanteile. Änderung bei Betriebs- und
Verwaltungskosten durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung
(Teilungserklärung) möglich.
Achtung: Heizkosten in der Einzelabrechnung zwingend gem. HKVO!
2. Falsche Heizkosten
Einzelabrechnungen müssen die tatsächlichen Verbrauchskosten gem.
HKVO enthalten, nicht die gezahlten Brennstoffkosten (siehe auch Punkt 3).
Die Gesamtabrechnung enthält die im Wirtschaftsjahr bezahlten
Brennstoffkosten (keine tatsächlichen Verbrauchskosten!).
Die Unterschiede zwischen Gesamt- und Einzelabrechnung sind
zu erläutern.
BGH, Urteil vom 17.02.2012 (V ZR 251/10).
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Die häufigsten Abrechnungsfehler
3. Abgrenzungen
Heizkosten müssen in der Einzelabrechnung zwingend nach Verbrauch
abgegrenzt werden, andere Verbrauchskosten bei einem rechtskräftigem
Beschluss ebenfalls.
Alle anderen Einnahmen und Ausgaben dürfen niemals abgegrenzt werden
(Anfechtungsrisiko!).
4. Fehlende Bestandteile bzw. Pflichtangaben
Die Jahresgesamtabrechnung muss alle Positionen enthalten, die über Konten
und Kassen der WEG gelaufen sind (z.B. alle zu verteilenden Gesamtbeträge,
Nachzahlungen aus VJ, geschuldete Zahlungen).
Mindestangaben gemäß der nächsten beiden Folien müssen enthalten sein!
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Die häufigsten Abrechnungsfehler
Mindestangaben im allgemeinen Teil
1. Verwalter (Ersteller der Abrechnung)
2. Wohnungseigentumsanlage (WEG)
3. Datum der Erstellung
4. Abrechnungszeitraum
5. Angaben zu den Bemessungsgrundlagen (bei USt.-Pflicht)
Einzelabrechnung zusätzlich:
5. Adressat (Empfänger der Abrechnung)
6. Genaue Bezeichnung des betreffenden Sondereigentums
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Die häufigsten Abrechnungsfehler
Mindestangaben im Abrechnungsteil
1. Kostenart
2. Gesamtkosten
3. Angabe und Erläuterung der Verteilerschlüssel
4. Individuelle Anteil der Einheit
5. Abrechnungsspitze
6. Abrechnungssaldo
7. Trennung in umlagefähig und nicht umlagefähig (empfohlen)
Einzelabrechnung zusätzlich:
8. Erläuterung des Unterschiedsbetrages zwischen der
Gesamtabrechnung und den Einzelabrechnungen
BGH, Urteil vom 17.02.2012 (V ZR 251/10)
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Die häufigsten Abrechnungsfehler
5. Abrechnungssaldo statt Abrechnungsspitze
Rückstände aus Vorjahren gehören nicht in die Jahresabrechnung und führen
zur Teilnichtigkeit (BGH V ZR 147/11).
6. Zeitanteilige Abrechnung bei Eigentümerwechsel
Es gilt die Fälligkeitstheorie des BGH. Aufteilen ist nicht erlaubt und führt
zum Anfechtungsrisiko.
Zwei Abrechnungen für Aufteilung im Innenverhältnis möglich, wenn der
Verwalter „mitspielt“ (i.d.R. Sondervergütung).
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Die häufigsten Abrechnungsfehler
7. Falsche Darstellung der Kosten bei Untergemeinschaften
Darzustellen sind die Kosten für alle Untergemeinschaften, nicht nur die
Kosten, die beim betreffenden Wohnungseigentümer zur Verteilung gelangen.
Gesamt
10.000 €
Untergem. 1
Untergem. 2
Untergem. 3
2.000 €
3.000 €
5.000 €
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Die häufigsten Abrechnungsfehler
8. Falscher Abrechnungszeitraum
Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (WEG § 28 Abs. 1).
Änderung nach überwiegender Meinung nur durch Vereinbarung möglich.
9. Falsche Darstellung der Instandhaltungsrückstellung
Es sind sowohl die eingenommenen Ist-Zahlungen, die Soll-Zuführungen
gem. Wirtschaftsplan und die Entwicklung der Instandhaltungsrückstellung
darzustellen (BGH 44/09).
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Agenda
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Kurzvorstellung
Die häufigsten Abrechnungsfehler
Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel
Das BGH-Urteil V ZR 44/09
Die Musterabrechnung des VNWI
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Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel
Alter Verwalter =
Neuer Verwalter =
Rechnungslegung (Saldenliste)
Rechnungsstellung (Jahresabrechnung)
Der ausgeschiedene Verwalter darf nach „Amtsende“ keine
Jahresabrechnung mehr erstellen!
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 11.5.2007, 3 W 153/06
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Agenda
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Kurzvorstellung
Die häufigsten Abrechnungsfehler
Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel
Das BGH-Urteil V ZR 44/09
Die Musterabrechnung des VNWI
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BGH-Urteil V ZR 44/09 vom 04.12.2009
Der Leitsatz des BGH zu dem BGH-Urteil V ZR 44/09:
Bei den WEG-Abrechnungen sollen zukünftig die tatsächlichen
Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen
und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen angegeben werden
und zwar in der Darstellung der Entwicklung der
Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist.
Zusätzlich dürfen auch tatsächliche und geschuldete Zahlungen der
Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage weder als
Ausgaben noch als sonstige Kosten gebucht werden.
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BGH-Urteil V ZR 44/09 vom 04.12.2009
1. Tatsächliche Zahlungen auf Rücklage als Einnahmen
2. Geschuldete Zahlungen in Rücklagenentwicklung
3. Tatsächliche und geschuldete Zahlungen auf Rücklage weder
als Ausgaben noch als sonstige Kosten buchen
Rücklage = Instanstandhaltungsrückstellung
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Agenda
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Kurzvorstellung
Die häufigsten Abrechnungsfehler
Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel
Das BGH-Urteil V ZR 44/09
Die Musterabrechnung des VNWI
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Die Musterabrechnung des VNWI
Die Muster-Jahresabrechnung enthält:
1. Zusammenfassung der Jahresabrechnung
 mit Nennung der Abrechnungsspitze (Guthaben oder Nachzahlung) in
Form eines Anschreibens
2. Gesamtdarstellung der Einnahmen und Ausgaben
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Einzelabrechnungen für eine Wohnung (zwei Varianten)
Übersicht der Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen
Auflistung der Hausgeldrückstände
Entwicklung der Instandhaltungsrückstellung und des Sollvermögens
der WEG
 Vermögensstatus, also Zusammenstellung des WEG-Vermögens
 ausführliche Erläuterungen zu den Tabellen
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Die Musterabrechnung des VNWI
Bewirtschaftungskosten gem. Einzelabrechnung (Ist-Kosten)
+
=
=
+
=
Beitragsverpflichtung zur IHR (Ist-Zahlungen auf Soll)
Abrechnungssumme
Hausgeld-Soll gemäß EWP (Soll-Vorschüsse)
Abrechnungsspitze 1.)
Beitragsrückstände aus Einzelwirtschaftsplan 2.)
Abrechnungssaldo 2.)
1.) Nur Zahlungsverpflichtungen in Höhe der Abrechnungsspitze beschließen,
nicht in Höhe des Abrechnungssaldos (nichtiger Beschluss!).
2.) Nur nachrichtlich
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IHR = Instandhaltungstückstellung
EWP = Einzelwirtschaftsplan
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Quelle: VNWI
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Vielen Dank!
Fragen, Anmerkungen?
Uwe Effenberger
Immobilienverwaltung
www.effenberger-immobilien.de
Tel. 0163 1632567
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BACKUP
26.04.2015
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Anforderungen an die Jahresabrechnung
Es gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
 Übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses
 Verbot, Vermögenswerte und Schulden sowie
Aufwendungen und Erträge miteinander zu verrechnen
 Verbot, Buchungen unleserlich zu machen
 Verbot, Bleistifteintragungen vorzunehmen
 Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig
und zeitgerecht sowie sachlich geordnet gebucht werden
 Keine Buchung ohne Beleg
 Ordnungsmäßige Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen
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Vermögensstatus
Position
SOLL
HABEN
Vermögen
Verbindlichkeit
Sollvermögen zum 01.01.2015
7.000,00 €
Guthaben Festgeldkonto zum 01.01.2015
3.000,00 €
Guthaben Girokonto zum 01.01.2015
2.350,00 €
Heizölbestand zum 01.01.2015
1.000,00 €
Messdienstleistung 2015 gezahlt in 2016
130,00 €
Schnmitz-Maier (Nachzahlung)
150,00 €
Karstensen (Nachzahlung)
230,00 €
Degenscheidt (Nachzahlung)
320,00 €
Schrader (Nachzahlung)
200,00 €
Schmidt (Guthaben)
Summe
120,00 €
7.250,00 €
Differenz
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7.250,00 €
0,00 €
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