RheinEnergieStiftung Familie F ö r d e r r i c h t l i n i e n

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RheinEnergieStiftung Familie
Förderrichtlinien
1. Grundsätzliches zur Förderung durch die RheinEnergieStiftung Familie
1.1. Förderung im Bereich der Familienbildung, Familienerholung,
Familienberatung und Erziehung
1.1.1. Ziel der RheinEnergieStiftung Familie ist die Förderung und Stärkung der
Familie, die als Keimzelle unserer Gesellschaft Werte und Orientierung
vermittelt. Daher sollen Projekte und Maßnahmen gefördert werden, die
der Stärkung des Familienlebens dienen, Rahmenbedingungen dafür
schaffen und die Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages
unterstützen.
Die Förderung von Familien umfasst daher Maßnahmen, die die
Gestaltung des Familienlebens unterstützen und die erforderlichen
Kompetenzen und Rahmenbedingungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
entwickeln und stärken. Dies beinhaltet vor allem Projekte, die
gesellschaftliche Herausforderungen für und von Familien aufgreifen und
sich durch Innovation und Zukunftsorientierung auszeichnen. Das
Förderprogramm zielt daher u.a. auf Hilfestellungen bei der
Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben, das Zusammenspiel von
Familie, Kindern und Schule sowie auf die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf ab.
Ein Förderziel soll danach u. a. auch die Förderung von IntegrationsProjekten sein, dabei soll insbesondere die Integration von
-
Familien unterschiedlicher
verhältnissen,
sozialer
Prägung
und
Einkommens-
- Familien mit unterschiedlichem kulturellem und religiösem Hintergrund
oder ethnischen Verschiedenheiten (Migrationshintergrund),
- Familien mit unterschiedlichen Belastungshintergründen (z.B. Ein-Eltern,
Pflege-, Adoptiv-, Stiefeltern-, Großeltern-Familien einschl. Groß- und
Mehrgenerationenfamilien sowie Familien mit und ohne behinderte
Familienangehörigen),
gefördert werden.
Die Stiftung unterstützt auch das Ziel, Familien, Vereine, Verbände,
soziale Organisationen und Unternehmen als gemeinsame Akteure für
einen erfolgreichen Prozess zu gewinnen, in dem zentrale Themen,
Interessen und Probleme in den Blick genommen werden, die Familien
berühren.
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1.1.2. Um die nach § 3 der Stiftungssatzung und die oben unter 1.1.1.
aufgeführten Ziele zur erreichen, fördert die Stiftung entsprechende
Projekte und Maßnahmen von anerkannten Trägern der freien
Jugendhilfe oder von anerkannten kirchlichen Trägern oder gemeinnützigen Institutionen (z.B. e.V.), die ihren Sitz in der Versorgungsregion
der RheinEnergie (im folgenden „Förderregion“ genannt) haben. Letztere
sollen Mitglied in einer der folgenden Dachorganisationen sein: der
Arbeiterwohlfahrt (AWO), des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), des
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV), der Diakonie
oder der Caritas.
Die Stiftung selbst wird nur in Ausnahmefällen operativ tätig, um z.B.
Förderprojekte zu initiieren oder Projekte zeitweise an die Stiftung zu
binden.
1.2. Dauer der Förderungen
Die Dauer der Förderung von Projekten und Maßnahmen soll einen möglichst
kurzen Zeitraum umfassen und darf (auch bei Wiederholungsanträgen) 4 Jahre
nicht überschreiten. Längere Förderung können in Ausnahmefällen Projekte
erhalten, an denen die Stiftung selbst operativ mitwirkt.
1.3. Projektfinanzierung
Die Förderung eines Projektes kann nur bei einer gesicherten Gesamtfinanzierung bewilligt werden. Diese sollte bei dem unter 2.2. genannten
Förderschwerpunkt mindestens 10 % Eigenleistung und möglichst Drittmittel
enthalten. Die Stiftungsförderung soll in einem Umfang erfolgen, der eine
Verbindung zwischen Projekt und Stiftung deutlich macht.
1.4. Förderziele
Die Stiftung will gezielt Projekte in defizitären Bereichen fördern, so dass sich
gemäß diesen Förderrichtlinien konsequenterweise gewisse thematische
Konzentrationen bei den Projektbewerbungen und der Projektauswahl im
Rahmen des Förderprogramms ergeben (siehe hierzu ausführlich unter 2.). Es
kann auch bei den in § 3 der Stiftungssatzung unter 1. und 2. genannten
Aufgabenfeldern durch die Förderung mehrerer untereinander verknüpfter
Projekte ein wichtiges Element geschaffen werden, um eine Stärkung der
Familie in der Förderregion zu erzielen.
Außerdem wird angestrebt, Zielsetzungen der RheinEnergieStiftung
Jugend/Beruf, Wissenschaft und der RheinEnergieStiftung Kultur insbesondere
in Bezug auf die Thematik der Förderung von Jugendlichen aufzugreifen und
durch konstruktiven Austausch zwischen den drei Stiftungen des Unternehmens
eine Vernetzung aufzubauen.
Vor dem Hintergrund zeitlich befristeter öffentlicher Programme ist es sinnvoll,
das Förderprogramm der Stiftung ständig zu überprüfen und/oder neu
festzulegen. Die Stiftung kann innerhalb des Förderprogramms thematische
Fokussierungen aufgrund aktueller Entwicklungen und Anforderungen auch vor
einer Ausschreibung für vornehmen. Die Förderrichtlinien stellen hierzu die
allgemeine Grundlage dar. Sie kann auch selber Sonderthemen oder Projekte
definieren und zur Durchführung ausschreiben bzw. selber Projekte durchführen
(siehe 1.1.2. und 2.4.).
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1.5. Allgemeine Förderkriterien, Projektbewerbungen und Projektauswahl
Für die Auswahl der zu fördernden Projekte stellen diese Förderrichtlinien und
die Förderzwecke des § 3 der Satzung die entscheidenden Kriterien dar.
Wichtige Kriterien sind neben der Zielsetzung auch Zukunftsorientierung,
Nachhaltigkeit, Qualität, Wirksamkeit, Innovation und Pilot- bzw. Modellcharakter.
Für die Projektauswahl sind der Stiftung neben der Projektbeschreibung
detaillierte Kosten- und Finanzpläne für die jeweilige Maßnahme darzulegen. Aus
diesen Finanzplänen muss auch ersichtlich sein, ob das Projekt durch Dritte
gefördert wird bzw. Mittel bei Dritten beantragt sind (Einzelheiten ergeben sich
aus den Antragsformularen).
Die Stiftung wird in der Regel keine allgemeinen Betriebskosten bezuschussen,
sondern mit festgesetzten Beträgen das ausgewählte Projekt fördern.
Insbesondere bei längerfristigen Projekten kann die Auszahlung der Fördermittel
durch die Stiftung an den Projektfortschritt gebunden werden.
Sofern die Stiftung operativ bei Projekten mitwirken wird, wird sie sich ein
Mitwirkungsrecht bei den Projekten bzw. bei deren jeweiligen Gremien
vorbehalten; hierzu wird Näheres im Bewilligungsbescheid festgelegt.
Dem Träger eines durch die Stiftung geförderten Projektes wird zur Auflage
gemacht, Zwischenberichte über den Projektfortgang der Stiftung in schriftlicher
Form vorzulegen. Die Auszahlung der Mittel kann hiervon abhängig gemacht
werden.
1.6. Projektvergabe
Der Stiftungsrat wird mindestens einmal jährlich eine Projektauswahl für die
Förderung vornehmen. Es findet keine Quotenfestlegung statt. Thematische
Fokussierungen im Rahmen des Förderprogramms sowie Sonderthemen
können vor dem jeweiligen Bewerbungszeitraum festgelegt werden (siehe auch
1.4.).
2. Projektbezogene Förderung
Förderschwerpunkten
des
Stiftungszweckes:
Förderprogramm
mit
Die Stiftungszwecke ergeben sich aus § 3 der Stiftungssatzung, die als Anlage diesen
Förderrichtlinien beigefügt ist. Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck vornehmlich
in der festgelegten Förderregion.
2.1. Räumlicher Bezug zum Versorgungsgebiet der RheinEnergie AG
Voraussetzung für die Individual- oder Objektförderung von Projekten ist der
Bezug zur unmittelbaren und mittelbaren Versorgungsregion der RheinEnergie
AG (in diesen Richtlinien Förderregion genannt).
Dieser räumliche Bezug kann erfolgen durch:
- Träger/Institutionen mit Sitz in der Förderregion, und für Projekte, die gem.
Stiftungszweck einen Mehrwert für die Förderregion darstellen,
- Projekte für Familien in der Förderregion, die auch durch eine außerhalb
dieser Region sitzende Institution durchgeführt werden können.
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2.2. Förderung von Projekten und Maßnahmen im Bereich der Familienbildung,
Familienerholung, Familienberatung und Erziehung nach Förderschwerpunkten
Um die Mittel der Stiftung gezielt und sinnvoll einzusetzen, legt die Stiftung
Förderschwerpunkte fest. Die Stiftung wird ständig mit einschlägigen
anerkannten Institutionen aus dem Bereich der Familienförderung
zusammenarbeiten und sich bzgl. des Förderprogramms austauschen. Bei der
Projektvergabe wird sie sich von diesen beraten lassen, um abschließend eine
unabhängige Projektauswahl vorzunehmen. Auch kann sich die Stiftung gemäß
§ 13 der Satzung eines Beirates bedienen.
Förderschwerpunkte innerhalb der Förderung der RheinEnergieStiftung Familie
sind:
Die Stärkung der Erziehungskompetenz (2.2.1.), die Vereinbarkeit von Familie
und Beruf (2.2.2.), Zusammenarbeit von Eltern, Kindern, Jugendlichen, Schulen
und weiteren Erziehungspartnern (2.2.3.) und der Aufbau von Netzwerkarbeit
(2.2.4.). Die vorgenannten Förderschwerpunkte können durch Maßnahmen der
Familienerholung weiter vertieft werden (2.2.5.).
Die Förderschwerpunkte richten sich an Familien generell und insbesondere an
Familien mit belasteten Familiensituationen (z.B. Ein-Eltern-, Pflege-, Adoptiv-,
Patchwork-, Großeltern-Familien einschl. Groß- und Mehrgenerationenfamilien,
Familien mit und ohne behinderte Familienangehörige), Familien mit
unterschiedlichen kulturellem, religiösem und/oder ethnischem Hintergrund
(Migration), Familien mit unterschiedlicher sozialer- und Bildungsprägung sowie
Einkommensverhältnissen (vgl. hierzu auch 1.1.1.).
Die Grundsätze aus Punkt 1 der Förderrichtlinien gelten auch hier.
Projektanträge können bis zu zwei Förderschwerpunkte umfassen. Ferner wird
es positiv gesehen, wenn Projekte oder Maßnahmen die Zusammenarbeit und
außerdem eine Netzwerkbildung zwischen verschiedenen anerkannten Trägern
und Einrichtungen beinhalten.
Die Förderschwerpunkte im Einzelnen:
2.2.1
Förderschwerpunkt: Stärkung der Erziehungskompetenz
Ziel dieses Förderschwerpunktes ist die Unterstützung von Projekten, die
die Erziehungskompetenz der Eltern in verschiedenen Bereichen und für
unterschiedliche Familien-Zielgruppen fördert. Die Angebote richten sich
hauptsächlich an die innerfamiliären Prozesse und Strukturen. Durch
Stärkung der individuellen Handlungskompetenzen eröffnen sich Wege
zur Verbesserung ihrer Situation und der Integration. Die Bereiche
orientieren sich an den Lebenslagen der Familien und lauten:
a)
b)
c)
d)
e)
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Allgemein
Frühe Hilfen (z.B. Förderung der frühkindlichen Entwicklung,
Vermittlung von Informationen an Eltern)
Unterstützung in schwierigen Lebenssituationen (z.B. Behinderung,
physische und psychische Erkrankungen, Arbeitslosigkeit,
finanzielle Notlagen)
Teilhabe / Integration (z.B. für Familien in den Sozialräumen,
Zuwandererfamilien oder Familien mit Bildungsdefiziten)
Prävention (z.B. Suchtprävention, Gewaltprävention, Kinderschutz)
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Die
Zielgruppen
sind
insbesondere
zugewanderte
Familien,
Alleinerziehende, Mehrgenerationenfamilien, bildungsferne und/oder
einkommensschwache
Familien
und
Familien
mit
sonstigen
Belastungshintergründen
2.2.2
Förderschwerpunkt: Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Vorrangig werden von der Stiftung innovative Ideen zur Vereinbarkeit von
Familie und Beruf gefördert. Besonders gewünscht sind neue Modelle zur
Kinderbetreuung und -erziehung, die den sich verändernden
gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen
gerecht
werden
sowie
bedarfsorientierte Lösungsansätze zur Förderung der beruflichen Ausund Fortbildung von Eltern. Als Ausnahme können unter diesem
Förderschwerpunkt auch Projekte gefördert werden, die den Familien nur
mittelbar zugutekommen.
Zielgruppe können alle definierten Familien-Zielgruppen, aber natürlich
auch insbesondere einzelne Familien-Zielgruppen sein.
2.2.3
Förderschwerpunkt: Zusammenspiel Eltern / Kinder / Schule /
Erziehungspartner
Dieser Förderschwerpunkt hat zum Ziel, das Zusammenspiel
Zusammenarbeit von Familien und Bildungseinrichtungen (schulisch
außerschulisch) zu verbessern. Besonders die Förderung
interkulturellen Arbeit sowie der inklusiven Arbeit mit Kindern, Eltern
Fachkräften findet hier Berücksichtigung.
und
und
der
und
Zielgruppen können alle definierten Familien-Zielgruppen, aber natürlich
auch insbesondere einzelne Familien-Zielgruppen sein.
2.2.4
Förderschwerpunkt: Aufbau von Netzwerkarbeit
Neben dem Aufbau von Netzwerken als Mittel der Hilfe zur Selbsthilfe
(z.B. generations- und/oder familienübergreifende Betreuung von Kindern
oder Nachbarschaftshilfe) stehen die Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements und die Kooperation zwischen handelnden Institutionen der
Familienarbeit im Mittelpunkt dieser Projekte. Die Inhalte werden vom
Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ geprägt und sollen unter diesem Aspekt
nachhaltige Strukturen schaffen.
Zielgruppen können hier alle definierten Familien-Zielgruppen, aber
natürlich auch insbesondere einzelne Familien-Zielgruppen sein.
2.2.5
Förderschwerpunkt: Familienerholung und -freizeit
Gefördert werden Projekte der Familienerholung einerseits und der
Familienfreizeit andererseits in Verbindung mit Inhalten der
Familienbildung. Maßnahmen der Familienerholung können gefördert
werden, sofern diese die Förderschwerpunkte gem. § 1 und §§ 2.2.1 bis
2.2.4 weiter vertiefen und abrunden. Als Unternehmungen der
Familienfreizeit und -erholung gelten sowohl Aktionen im wohnortnahen
Umfeld, als auch Fahrten über einen oder mehrere Tage, die
themenorientiert geplant und durchgeführt werden.
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Zielgruppe können hier vor allem Familien in belasteten Lebenssituationen, Familien mit Migrationshintergrund und einkommensschwache Familien sein.
Die Mittel werden über den jeweiligen Projektträger an antragstellende
Personen vergeben und sind gegenüber der Stiftung nachzuweisen.
2.3. Stiftungstopf
Um die Vergabe von Fördermitteln außerhalb von Stiftungsratssitzungen flexibel
gestalten zu können, kann eine Summe von jeweils bis zu 1.000,00 EUR zur
Vergabe von förderungswürdigen individuellen Projekten gem. den
Förderrichtlinien durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes vergeben
werden. Der Stiftungsrat wird in seiner nächsten Sitzung über diese
Vorstandsbeschlüsse informiert. Näheres dazu bestimmt sich aus der
Geschäftsordnung für den Vorstand.
2.4. Sonderthemen und Sonderprojekte
Darüber hinaus kann die Stiftung neben der thematischen Fokussierung
innerhalb des Förderprogramms auch Sonderthemen ausschreiben und damit
Sonderprojekte fördern oder selber durchführen, die dem Stiftungszweck der
Stärkung von Familien dienen und die bessere Integration und Teilhabe von
Familien zum Ziel haben (siehe auch 1.1.1, 1.1.2. und 1.4.)
3. Zuwendungsverfahren
3.1. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsvoraussetzungen sind unter Punkt 1 dieser Förderrichtlinien
aufgelistet.
3.2. Antragstellung
Die Anträge auf Fördermittel sind unter Verwendung vorgegebener OnlineFormulare nebst Anlagen, die unter www.rheinenergiestiftung.de/familie/antrag
zu finden sind, an die Stiftung zu richten. Der Förderantrag muss mit dem
Finanzplan
online
zugesandt
werden.
Eine
automatisch
erstellte
Versandbestätigung (inkl. möglicher Anlagen) ist von einer zur Unterschrift
berechtigten Person zu unterschreiben und postalisch zu senden an:
RheinEnergieStiftung Familie, Parkgürtel 26, 50823 Köln.
Der Vorstand legt jährlich Bewerbungstermine fest, bis zu denen die
Förderanträge eingereicht werden müssen. Die Fristen sind einzuhalten, dies gilt
sowohl für die Online-Version, als auch für die Versandbestätigung. Es werden
nur Anträge auf den vorgegebenen Online-Formularen der Stiftung akzeptiert.
Die Bewerbungsfristen werden rechtzeitig vorab auf der Website der Stiftung
veröffentlicht und können außerdem direkt bei der Stiftung erfragt werden.
Für die Auswahl der zu fördernden Projekte sind die Zielsetzungen von § 3 der
Satzung und die Kriterien dieser Förderrichtlinien (siehe vor allem 1.1. ,1.5. und
2.) die Entscheidungsgrundlagen.
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Die Förderung ist abhängig von einer Überprüfung der vollständigen
Kostenkalkulation. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein und
nachgewiesen werden (s. 3.2.). Eine angemessene Eigenbeteiligung des
Trägers, evtl. Kostenbeiträge von Teilnehmern sowie Zuwendungen Dritter sind
auszuweisen.
3.3. Bewilligungsbescheid und Auszahlung
Sofern das Projekt durch die Familienstiftung für eine Förderung ausgewählt und
eine Gesamtfinanzierung nachgewiesen wurde, erhält der Antragsteller einen
Bewilligungsbescheid. Die Einzelheiten für die Projektförderung einschließlich
der Auszahlungstermine werden unter Beachtung der unter Punkt 1
dargestellten Grundsätze im Bewilligungsbescheid mitgeteilt.
Für die
Auszahlung der bewilligten Fördermittel sind zusätzlich der Abruf und die
Erklärung des Projektstarts durch den Projektträger erforderlich. Die Auszahlung
der weiteren Mittel ist von der im Förderplan ausgewiesenen Vorlage der
Berichte und Nachweise abhängig.
Bewilligte Fördermittel, die nach 12 Monaten nicht abgerufen werden, verfallen
nach Ablauf dieses Zeitraums, wenn nicht rechtzeitig eine spätere
Inanspruchnahme vereinbart wurde.
3.4. Berichte und Nachweise
Der
Förderungsempfänger
ist
zur
Vorlage
eines
endgültigen
Verwendungsnachweises auf Formularen der Stiftung (inkl. Anlagen) – in der
Regel innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss – verpflichtet. Der Nachweis
muss einen Prüfungsvermerk eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers enthalten,
der auf Kosten des Projektträgers zu erfolgen hat und von diesem zu
veranlassen ist.
Der Endgültige Verwendungsnachweis ist ausschließlich von Personen der
Trägereinrichtung zu bestätigen, die rechtsverbindlich für die Einrichtung
zeichnen dürfen.
Die
Formulare
für
den
Verwendungsnachweis
sind
unter
www.rheinenergiestiftung.de/familie/download.php abzurufen. Die Merkblätter für
Zwischennachweis und Endgültigem Verwendungsnachweis, die mit dem
Bewilligungsbescheid versendet werden, sind dabei zwingend zu beachten.
Sollte es sich bei dem Förderempfänger um eine öffentliche Körperschaft
handeln, kann bei dem Endgültigen Verwendungsnachweis statt des
Prüfungsvermerkes eines Steuerberaters die Kopie eines von einer Behörde
geprüften und mit einem Prüfungsvermerk versehenen Gesamtverwendungsnachweises ausreichen. Letzteres ist mit der Stiftung rechtzeitig zu klären.
Bei mehrjährigen Förderprojekten sind Zwischennachweise, insbesondere vor
Auszahlung weiterer Mittel, vorzulegen. Diese Zwischennachweise sind auf
Formularen der Stiftung, die unter der vorgenannten Homepage abgerufen
werden können, anzufertigen. Auch sind die vorgenannten Merkblätter für die
Zwischennachweise zwingend zu beachten.
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Neben dem Verwendungsnachweis ist ein Abschlussbericht über die Ergebnisse
des Projektes und vom Förderempfänger zu erstellen.
Bei längeren Förderprojekten sind -halbjährlich Zwischenberichte vorzulegen,
die den Sachstand und den Projektfortschritt darstellen. Die Berichte sollen per
E-Mail zugesandt werden.
Beim Abschluss- wie auch beim Zwischenbericht ist das Merkblatt, das ebenfalls
dem Bewilligungsbescheid beigefügt ist, zwingend anzuwenden.
3.5. Änderungen im Projektverlauf
Veränderungen gegenüber dem im Antrag beschriebenen, geplanten
Projektverlauf sind der Stiftung unmittelbar und unabhängig von den
vorzulegenden Berichten mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Änderungen bei
quantitativen Zielsetzungen, bei der Zielgruppe und den eingesetzten
methodischen Mitteln. Bei gravierenden Änderungen (z.B. Änderung der
Zielsetzung) ist für die Fortführung des Projektes eine Zustimmung der Stiftung
erforderlich. Sollte solche eine Änderung ohne Zustimmung vorgenommen
werden, kann dies zur Rücknahme der Förderzusage führen.
3.6. Rückzahlungspflicht
Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, den Zuschuss ganz oder teilweise
zurückzuzahlen,
-
wenn er einen zu hohen Zuschuss erhalten hat, weil sich nach der
Bewilligung die veranschlagten Gesamtkosten des Verwendungszwecks
verringert haben, Deckungsmittel sich erhöht oder neue Deckungsmittel –
ohne Anstieg des Gesamtkostenrahmens - hinzugetreten sind,
-
wenn der Zuschuss zweckentfremdet wird,
-
im Falle der Zahlungseinstellung, der Eröffnung des Vergleichs- oder
Konkursverfahrens oder der Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung
des Förderobjektes,
-
wenn der Zuschussempfänger den Zuschuss zu Unrecht, insbesondere
durch unzutreffende Angaben, erlangt hat, es sei denn, dass er den Grund
nicht zu vertreten hat.
-
wenn den oben genannten Berichtspflichten, insbesondere hinsichtlich des
Abschlussberichtes und des Endgültigen Verwendungsnachweises, nicht
nachgekommen wird.
3.7. Nachgehende Evaluation
Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, mit der Stiftung im Rahmen einer
nachgehenden Evaluation (ein und zwei Jahre nach Projektende) zusammen zu
arbeiten. Inhalt der Evaluation ist eine Befragung seitens der Stiftung über den
Fortbestand der Projektinhalte seit dem Ende der Förderung.
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4. Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen
Sofern der Stiftungszweck anderer Stiftungen mit dem der Stiftung übereinstimmt bzw.
sich sinnvoll ergänzt, soll eine Zusammenarbeit erfolgen. Dies gilt analog auch für
andere Institutionen, die anerkannt sind.
5. Abschließende Bemerkungen
Die Förderrichtlinien sind der Rahmen für die Vergabe von Stiftungsmitteln der
Familienstiftung für Projekte gem. § 3 der Stiftungssatzung der Familienstiftung. Sie
stellen längerfristig angelegte Grundsatzregeln dar, auf deren Basis auch durch die
Stiftung ggf. vorzunehmende Schwerpunktsetzungen aufgrund aktueller Entwicklung
und Anforderungen abzuwickeln sind.
Änderungen, Ergänzungen und Anpassungen der Förderrichtlinien werden durch den
Stiftungsrat der RheinEnergieStiftung Familie festgelegt.
Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 10.07.2006 in Kraft.
Eine Änderung der Förderrichtlinien im Hinblick auf Anpassungen insbesondere im
Zuwendungsverfahren sowie Konkretisierungen und Strukturierung in den anderen
Abschnitten ohne inhaltliche Änderung der Förderschwerpunkte ist am 24.11.2009
erfolgt.
Eine weitere Änderung der Förderrichtlinien, insbesondere in Bezug auf die
Konkretisierung der Förderschwerpunkte sowie in Bezug auf Klarstellung und
Differenzierung von Begrifflichkeiten ist am 06.11.2012 erfolgt.
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Anlage zu den Förderrichtlinien
Auszug aus der Satzung der RheinEnergieStiftung Familie
§3
Aufgaben
Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck vornehmlich im Versorgungsgebiet der RheinEnergie
AG insbesondere durch
1. Förderung von Eltern und Kindern bei der Wahrnehmung von Angeboten zur
Regeneration, Entwicklung und Stärkung der Familie, insbesondere durch
Familienerholung mit Kinderbetreuung sowie durch Familienbildungs- und
Erziehungshilfen. Unterstützt werden dabei Projekte und Maßnahmen von
Einrichtungen und Trägern im Bereich der Familienerholung und Familienbildung
sowie die Förderung von Investitionen in Familienferien- und Familienbildungsstätten.
2. Bereitstellung finanzieller Mittel, um Familien, Eltern, Alleinerziehenden,
einkommensschwachen und kinderreichen Familien sowie Familien mit behinderten
Angehörigen Unterstützung und Förderung ihrer persönlichen und familiären
Entwicklung zu ermöglichen.
Bei der Objektförderung sollen die Einrichtungen und/oder Träger im Versorgungsgebiet
der RheinEnergie AG ansässig sein. Bei der Individualförderung werden Familien aus
dem Versorgungsgebiet der RheinEnergie AG im Rahmen derartiger Projekte und
Maßnahmen gefördert. Die Stifterin kann selbst auch als Trägerin einzelner Projekte und
Maßnahmen tätig werden.
Die Stiftung möchte vor allem dort fördern, wo die Bedürfnisse der Familien im Sinne des
Stiftungszwecks nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt werden und ein Beitrag zur
Stärkung der Familien in der Gesellschaft und bei der Wahrnehmung ihrer
gesellschaftlichen Aufgabenstellungen geleistet wird.
Soweit die Stiftung ihre Zwecke nicht allein verfolgt, kann sie ihre Mittel ganz oder
teilweise an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts weitergeben, die damit Aufgaben im Sinne des § 2 der Satzung - Zweck der
Stiftung - verfolgen.
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