Seite 1 / 10 RheinEnergieStiftung Familie Förderrichtlinien 1. Grundsätzliches zur Förderung durch die RheinEnergieStiftung Familie 1.1. Förderung im Bereich der Familienbildung, Familienerholung, Familienberatung und Erziehung 1.1.1. Ziel der RheinEnergieStiftung Familie ist die Förderung und Stärkung der Familie, die als Keimzelle unserer Gesellschaft Werte und Orientierung vermittelt. Daher sollen Projekte und Maßnahmen gefördert werden, die der Stärkung des Familienlebens dienen, Rahmenbedingungen dafür schaffen und die Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages unterstützen. Die Förderung von Familien umfasst daher Maßnahmen, die die Gestaltung des Familienlebens unterstützen und die erforderlichen Kompetenzen und Rahmenbedingungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln und stärken. Dies beinhaltet vor allem Projekte, die gesellschaftliche Herausforderungen für und von Familien aufgreifen und sich durch Innovation und Zukunftsorientierung auszeichnen. Das Förderprogramm zielt daher u.a. auf Hilfestellungen bei der Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben, das Zusammenspiel von Familie, Kindern und Schule sowie auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ab. Ein Förderziel soll danach u. a. auch die Förderung von IntegrationsProjekten sein, dabei soll insbesondere die Integration von - Familien unterschiedlicher verhältnissen, sozialer Prägung und Einkommens- - Familien mit unterschiedlichem kulturellem und religiösem Hintergrund oder ethnischen Verschiedenheiten (Migrationshintergrund), - Familien mit unterschiedlichen Belastungshintergründen (z.B. Ein-Eltern, Pflege-, Adoptiv-, Stiefeltern-, Großeltern-Familien einschl. Groß- und Mehrgenerationenfamilien sowie Familien mit und ohne behinderte Familienangehörigen), gefördert werden. Die Stiftung unterstützt auch das Ziel, Familien, Vereine, Verbände, soziale Organisationen und Unternehmen als gemeinsame Akteure für einen erfolgreichen Prozess zu gewinnen, in dem zentrale Themen, Interessen und Probleme in den Blick genommen werden, die Familien berühren. RheinEnergieStiftung Familie Stand: 03.12.2015 Seite 2 / 10 1.1.2. Um die nach § 3 der Stiftungssatzung und die oben unter 1.1.1. aufgeführten Ziele zur erreichen, fördert die Stiftung entsprechende Projekte und Maßnahmen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder von anerkannten kirchlichen Trägern oder gemeinnützigen Institutionen (z.B. e.V.), die ihren Sitz in der Versorgungsregion der RheinEnergie (im folgenden „Förderregion“ genannt) haben. Letztere sollen Mitglied in einer der folgenden Dachorganisationen sein: der Arbeiterwohlfahrt (AWO), des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV), der Diakonie oder der Caritas. Die Stiftung selbst wird nur in Ausnahmefällen operativ tätig, um z.B. Förderprojekte zu initiieren oder Projekte zeitweise an die Stiftung zu binden. 1.2. Dauer der Förderungen Die Dauer der Förderung von Projekten und Maßnahmen soll einen möglichst kurzen Zeitraum umfassen und darf (auch bei Wiederholungsanträgen) 4 Jahre nicht überschreiten. Längere Förderung können in Ausnahmefällen Projekte erhalten, an denen die Stiftung selbst operativ mitwirkt. 1.3. Projektfinanzierung Die Förderung eines Projektes kann nur bei einer gesicherten Gesamtfinanzierung bewilligt werden. Diese sollte bei dem unter 2.2. genannten Förderschwerpunkt mindestens 10 % Eigenleistung und möglichst Drittmittel enthalten. Die Stiftungsförderung soll in einem Umfang erfolgen, der eine Verbindung zwischen Projekt und Stiftung deutlich macht. 1.4. Förderziele Die Stiftung will gezielt Projekte in defizitären Bereichen fördern, so dass sich gemäß diesen Förderrichtlinien konsequenterweise gewisse thematische Konzentrationen bei den Projektbewerbungen und der Projektauswahl im Rahmen des Förderprogramms ergeben (siehe hierzu ausführlich unter 2.). Es kann auch bei den in § 3 der Stiftungssatzung unter 1. und 2. genannten Aufgabenfeldern durch die Förderung mehrerer untereinander verknüpfter Projekte ein wichtiges Element geschaffen werden, um eine Stärkung der Familie in der Förderregion zu erzielen. Außerdem wird angestrebt, Zielsetzungen der RheinEnergieStiftung Jugend/Beruf, Wissenschaft und der RheinEnergieStiftung Kultur insbesondere in Bezug auf die Thematik der Förderung von Jugendlichen aufzugreifen und durch konstruktiven Austausch zwischen den drei Stiftungen des Unternehmens eine Vernetzung aufzubauen. Vor dem Hintergrund zeitlich befristeter öffentlicher Programme ist es sinnvoll, das Förderprogramm der Stiftung ständig zu überprüfen und/oder neu festzulegen. Die Stiftung kann innerhalb des Förderprogramms thematische Fokussierungen aufgrund aktueller Entwicklungen und Anforderungen auch vor einer Ausschreibung für vornehmen. Die Förderrichtlinien stellen hierzu die allgemeine Grundlage dar. Sie kann auch selber Sonderthemen oder Projekte definieren und zur Durchführung ausschreiben bzw. selber Projekte durchführen (siehe 1.1.2. und 2.4.). RheinEnergieStiftung Familie Stand: 03.12.2015 Seite 3 / 10 1.5. Allgemeine Förderkriterien, Projektbewerbungen und Projektauswahl Für die Auswahl der zu fördernden Projekte stellen diese Förderrichtlinien und die Förderzwecke des § 3 der Satzung die entscheidenden Kriterien dar. Wichtige Kriterien sind neben der Zielsetzung auch Zukunftsorientierung, Nachhaltigkeit, Qualität, Wirksamkeit, Innovation und Pilot- bzw. Modellcharakter. Für die Projektauswahl sind der Stiftung neben der Projektbeschreibung detaillierte Kosten- und Finanzpläne für die jeweilige Maßnahme darzulegen. Aus diesen Finanzplänen muss auch ersichtlich sein, ob das Projekt durch Dritte gefördert wird bzw. Mittel bei Dritten beantragt sind (Einzelheiten ergeben sich aus den Antragsformularen). Die Stiftung wird in der Regel keine allgemeinen Betriebskosten bezuschussen, sondern mit festgesetzten Beträgen das ausgewählte Projekt fördern. Insbesondere bei längerfristigen Projekten kann die Auszahlung der Fördermittel durch die Stiftung an den Projektfortschritt gebunden werden. Sofern die Stiftung operativ bei Projekten mitwirken wird, wird sie sich ein Mitwirkungsrecht bei den Projekten bzw. bei deren jeweiligen Gremien vorbehalten; hierzu wird Näheres im Bewilligungsbescheid festgelegt. Dem Träger eines durch die Stiftung geförderten Projektes wird zur Auflage gemacht, Zwischenberichte über den Projektfortgang der Stiftung in schriftlicher Form vorzulegen. Die Auszahlung der Mittel kann hiervon abhängig gemacht werden. 1.6. Projektvergabe Der Stiftungsrat wird mindestens einmal jährlich eine Projektauswahl für die Förderung vornehmen. Es findet keine Quotenfestlegung statt. Thematische Fokussierungen im Rahmen des Förderprogramms sowie Sonderthemen können vor dem jeweiligen Bewerbungszeitraum festgelegt werden (siehe auch 1.4.). 2. Projektbezogene Förderung Förderschwerpunkten des Stiftungszweckes: Förderprogramm mit Die Stiftungszwecke ergeben sich aus § 3 der Stiftungssatzung, die als Anlage diesen Förderrichtlinien beigefügt ist. Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck vornehmlich in der festgelegten Förderregion. 2.1. Räumlicher Bezug zum Versorgungsgebiet der RheinEnergie AG Voraussetzung für die Individual- oder Objektförderung von Projekten ist der Bezug zur unmittelbaren und mittelbaren Versorgungsregion der RheinEnergie AG (in diesen Richtlinien Förderregion genannt). Dieser räumliche Bezug kann erfolgen durch: - Träger/Institutionen mit Sitz in der Förderregion, und für Projekte, die gem. Stiftungszweck einen Mehrwert für die Förderregion darstellen, - Projekte für Familien in der Förderregion, die auch durch eine außerhalb dieser Region sitzende Institution durchgeführt werden können. RheinEnergieStiftung Familie Stand: 03.12.2015 Seite 4 / 10 2.2. Förderung von Projekten und Maßnahmen im Bereich der Familienbildung, Familienerholung, Familienberatung und Erziehung nach Förderschwerpunkten Um die Mittel der Stiftung gezielt und sinnvoll einzusetzen, legt die Stiftung Förderschwerpunkte fest. Die Stiftung wird ständig mit einschlägigen anerkannten Institutionen aus dem Bereich der Familienförderung zusammenarbeiten und sich bzgl. des Förderprogramms austauschen. Bei der Projektvergabe wird sie sich von diesen beraten lassen, um abschließend eine unabhängige Projektauswahl vorzunehmen. Auch kann sich die Stiftung gemäß § 13 der Satzung eines Beirates bedienen. Förderschwerpunkte innerhalb der Förderung der RheinEnergieStiftung Familie sind: Die Stärkung der Erziehungskompetenz (2.2.1.), die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (2.2.2.), Zusammenarbeit von Eltern, Kindern, Jugendlichen, Schulen und weiteren Erziehungspartnern (2.2.3.) und der Aufbau von Netzwerkarbeit (2.2.4.). Die vorgenannten Förderschwerpunkte können durch Maßnahmen der Familienerholung weiter vertieft werden (2.2.5.). Die Förderschwerpunkte richten sich an Familien generell und insbesondere an Familien mit belasteten Familiensituationen (z.B. Ein-Eltern-, Pflege-, Adoptiv-, Patchwork-, Großeltern-Familien einschl. Groß- und Mehrgenerationenfamilien, Familien mit und ohne behinderte Familienangehörige), Familien mit unterschiedlichen kulturellem, religiösem und/oder ethnischem Hintergrund (Migration), Familien mit unterschiedlicher sozialer- und Bildungsprägung sowie Einkommensverhältnissen (vgl. hierzu auch 1.1.1.). Die Grundsätze aus Punkt 1 der Förderrichtlinien gelten auch hier. Projektanträge können bis zu zwei Förderschwerpunkte umfassen. Ferner wird es positiv gesehen, wenn Projekte oder Maßnahmen die Zusammenarbeit und außerdem eine Netzwerkbildung zwischen verschiedenen anerkannten Trägern und Einrichtungen beinhalten. Die Förderschwerpunkte im Einzelnen: 2.2.1 Förderschwerpunkt: Stärkung der Erziehungskompetenz Ziel dieses Förderschwerpunktes ist die Unterstützung von Projekten, die die Erziehungskompetenz der Eltern in verschiedenen Bereichen und für unterschiedliche Familien-Zielgruppen fördert. Die Angebote richten sich hauptsächlich an die innerfamiliären Prozesse und Strukturen. Durch Stärkung der individuellen Handlungskompetenzen eröffnen sich Wege zur Verbesserung ihrer Situation und der Integration. Die Bereiche orientieren sich an den Lebenslagen der Familien und lauten: a) b) c) d) e) RheinEnergieStiftung Familie Allgemein Frühe Hilfen (z.B. Förderung der frühkindlichen Entwicklung, Vermittlung von Informationen an Eltern) Unterstützung in schwierigen Lebenssituationen (z.B. Behinderung, physische und psychische Erkrankungen, Arbeitslosigkeit, finanzielle Notlagen) Teilhabe / Integration (z.B. für Familien in den Sozialräumen, Zuwandererfamilien oder Familien mit Bildungsdefiziten) Prävention (z.B. Suchtprävention, Gewaltprävention, Kinderschutz) Stand: 03.12.2015 Seite 5 / 10 Die Zielgruppen sind insbesondere zugewanderte Familien, Alleinerziehende, Mehrgenerationenfamilien, bildungsferne und/oder einkommensschwache Familien und Familien mit sonstigen Belastungshintergründen 2.2.2 Förderschwerpunkt: Vereinbarkeit von Familie und Beruf Vorrangig werden von der Stiftung innovative Ideen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert. Besonders gewünscht sind neue Modelle zur Kinderbetreuung und -erziehung, die den sich verändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gerecht werden sowie bedarfsorientierte Lösungsansätze zur Förderung der beruflichen Ausund Fortbildung von Eltern. Als Ausnahme können unter diesem Förderschwerpunkt auch Projekte gefördert werden, die den Familien nur mittelbar zugutekommen. Zielgruppe können alle definierten Familien-Zielgruppen, aber natürlich auch insbesondere einzelne Familien-Zielgruppen sein. 2.2.3 Förderschwerpunkt: Zusammenspiel Eltern / Kinder / Schule / Erziehungspartner Dieser Förderschwerpunkt hat zum Ziel, das Zusammenspiel Zusammenarbeit von Familien und Bildungseinrichtungen (schulisch außerschulisch) zu verbessern. Besonders die Förderung interkulturellen Arbeit sowie der inklusiven Arbeit mit Kindern, Eltern Fachkräften findet hier Berücksichtigung. und und der und Zielgruppen können alle definierten Familien-Zielgruppen, aber natürlich auch insbesondere einzelne Familien-Zielgruppen sein. 2.2.4 Förderschwerpunkt: Aufbau von Netzwerkarbeit Neben dem Aufbau von Netzwerken als Mittel der Hilfe zur Selbsthilfe (z.B. generations- und/oder familienübergreifende Betreuung von Kindern oder Nachbarschaftshilfe) stehen die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und die Kooperation zwischen handelnden Institutionen der Familienarbeit im Mittelpunkt dieser Projekte. Die Inhalte werden vom Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ geprägt und sollen unter diesem Aspekt nachhaltige Strukturen schaffen. Zielgruppen können hier alle definierten Familien-Zielgruppen, aber natürlich auch insbesondere einzelne Familien-Zielgruppen sein. 2.2.5 Förderschwerpunkt: Familienerholung und -freizeit Gefördert werden Projekte der Familienerholung einerseits und der Familienfreizeit andererseits in Verbindung mit Inhalten der Familienbildung. Maßnahmen der Familienerholung können gefördert werden, sofern diese die Förderschwerpunkte gem. § 1 und §§ 2.2.1 bis 2.2.4 weiter vertiefen und abrunden. Als Unternehmungen der Familienfreizeit und -erholung gelten sowohl Aktionen im wohnortnahen Umfeld, als auch Fahrten über einen oder mehrere Tage, die themenorientiert geplant und durchgeführt werden. RheinEnergieStiftung Familie Stand: 03.12.2015 Seite 6 / 10 Zielgruppe können hier vor allem Familien in belasteten Lebenssituationen, Familien mit Migrationshintergrund und einkommensschwache Familien sein. Die Mittel werden über den jeweiligen Projektträger an antragstellende Personen vergeben und sind gegenüber der Stiftung nachzuweisen. 2.3. Stiftungstopf Um die Vergabe von Fördermitteln außerhalb von Stiftungsratssitzungen flexibel gestalten zu können, kann eine Summe von jeweils bis zu 1.000,00 EUR zur Vergabe von förderungswürdigen individuellen Projekten gem. den Förderrichtlinien durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes vergeben werden. Der Stiftungsrat wird in seiner nächsten Sitzung über diese Vorstandsbeschlüsse informiert. Näheres dazu bestimmt sich aus der Geschäftsordnung für den Vorstand. 2.4. Sonderthemen und Sonderprojekte Darüber hinaus kann die Stiftung neben der thematischen Fokussierung innerhalb des Förderprogramms auch Sonderthemen ausschreiben und damit Sonderprojekte fördern oder selber durchführen, die dem Stiftungszweck der Stärkung von Familien dienen und die bessere Integration und Teilhabe von Familien zum Ziel haben (siehe auch 1.1.1, 1.1.2. und 1.4.) 3. Zuwendungsverfahren 3.1. Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendungsvoraussetzungen sind unter Punkt 1 dieser Förderrichtlinien aufgelistet. 3.2. Antragstellung Die Anträge auf Fördermittel sind unter Verwendung vorgegebener OnlineFormulare nebst Anlagen, die unter www.rheinenergiestiftung.de/familie/antrag zu finden sind, an die Stiftung zu richten. Der Förderantrag muss mit dem Finanzplan online zugesandt werden. Eine automatisch erstellte Versandbestätigung (inkl. möglicher Anlagen) ist von einer zur Unterschrift berechtigten Person zu unterschreiben und postalisch zu senden an: RheinEnergieStiftung Familie, Parkgürtel 26, 50823 Köln. Der Vorstand legt jährlich Bewerbungstermine fest, bis zu denen die Förderanträge eingereicht werden müssen. Die Fristen sind einzuhalten, dies gilt sowohl für die Online-Version, als auch für die Versandbestätigung. Es werden nur Anträge auf den vorgegebenen Online-Formularen der Stiftung akzeptiert. Die Bewerbungsfristen werden rechtzeitig vorab auf der Website der Stiftung veröffentlicht und können außerdem direkt bei der Stiftung erfragt werden. Für die Auswahl der zu fördernden Projekte sind die Zielsetzungen von § 3 der Satzung und die Kriterien dieser Förderrichtlinien (siehe vor allem 1.1. ,1.5. und 2.) die Entscheidungsgrundlagen. RheinEnergieStiftung Familie Stand: 03.12.2015 Seite 7 / 10 Die Förderung ist abhängig von einer Überprüfung der vollständigen Kostenkalkulation. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein und nachgewiesen werden (s. 3.2.). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers, evtl. Kostenbeiträge von Teilnehmern sowie Zuwendungen Dritter sind auszuweisen. 3.3. Bewilligungsbescheid und Auszahlung Sofern das Projekt durch die Familienstiftung für eine Förderung ausgewählt und eine Gesamtfinanzierung nachgewiesen wurde, erhält der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid. Die Einzelheiten für die Projektförderung einschließlich der Auszahlungstermine werden unter Beachtung der unter Punkt 1 dargestellten Grundsätze im Bewilligungsbescheid mitgeteilt. Für die Auszahlung der bewilligten Fördermittel sind zusätzlich der Abruf und die Erklärung des Projektstarts durch den Projektträger erforderlich. Die Auszahlung der weiteren Mittel ist von der im Förderplan ausgewiesenen Vorlage der Berichte und Nachweise abhängig. Bewilligte Fördermittel, die nach 12 Monaten nicht abgerufen werden, verfallen nach Ablauf dieses Zeitraums, wenn nicht rechtzeitig eine spätere Inanspruchnahme vereinbart wurde. 3.4. Berichte und Nachweise Der Förderungsempfänger ist zur Vorlage eines endgültigen Verwendungsnachweises auf Formularen der Stiftung (inkl. Anlagen) – in der Regel innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss – verpflichtet. Der Nachweis muss einen Prüfungsvermerk eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers enthalten, der auf Kosten des Projektträgers zu erfolgen hat und von diesem zu veranlassen ist. Der Endgültige Verwendungsnachweis ist ausschließlich von Personen der Trägereinrichtung zu bestätigen, die rechtsverbindlich für die Einrichtung zeichnen dürfen. Die Formulare für den Verwendungsnachweis sind unter www.rheinenergiestiftung.de/familie/download.php abzurufen. Die Merkblätter für Zwischennachweis und Endgültigem Verwendungsnachweis, die mit dem Bewilligungsbescheid versendet werden, sind dabei zwingend zu beachten. Sollte es sich bei dem Förderempfänger um eine öffentliche Körperschaft handeln, kann bei dem Endgültigen Verwendungsnachweis statt des Prüfungsvermerkes eines Steuerberaters die Kopie eines von einer Behörde geprüften und mit einem Prüfungsvermerk versehenen Gesamtverwendungsnachweises ausreichen. Letzteres ist mit der Stiftung rechtzeitig zu klären. Bei mehrjährigen Förderprojekten sind Zwischennachweise, insbesondere vor Auszahlung weiterer Mittel, vorzulegen. Diese Zwischennachweise sind auf Formularen der Stiftung, die unter der vorgenannten Homepage abgerufen werden können, anzufertigen. Auch sind die vorgenannten Merkblätter für die Zwischennachweise zwingend zu beachten. RheinEnergieStiftung Familie Stand: 03.12.2015 Seite 8 / 10 Neben dem Verwendungsnachweis ist ein Abschlussbericht über die Ergebnisse des Projektes und vom Förderempfänger zu erstellen. Bei längeren Förderprojekten sind -halbjährlich Zwischenberichte vorzulegen, die den Sachstand und den Projektfortschritt darstellen. Die Berichte sollen per E-Mail zugesandt werden. Beim Abschluss- wie auch beim Zwischenbericht ist das Merkblatt, das ebenfalls dem Bewilligungsbescheid beigefügt ist, zwingend anzuwenden. 3.5. Änderungen im Projektverlauf Veränderungen gegenüber dem im Antrag beschriebenen, geplanten Projektverlauf sind der Stiftung unmittelbar und unabhängig von den vorzulegenden Berichten mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Änderungen bei quantitativen Zielsetzungen, bei der Zielgruppe und den eingesetzten methodischen Mitteln. Bei gravierenden Änderungen (z.B. Änderung der Zielsetzung) ist für die Fortführung des Projektes eine Zustimmung der Stiftung erforderlich. Sollte solche eine Änderung ohne Zustimmung vorgenommen werden, kann dies zur Rücknahme der Förderzusage führen. 3.6. Rückzahlungspflicht Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, den Zuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen, - wenn er einen zu hohen Zuschuss erhalten hat, weil sich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtkosten des Verwendungszwecks verringert haben, Deckungsmittel sich erhöht oder neue Deckungsmittel – ohne Anstieg des Gesamtkostenrahmens - hinzugetreten sind, - wenn der Zuschuss zweckentfremdet wird, - im Falle der Zahlungseinstellung, der Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder der Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung des Förderobjektes, - wenn der Zuschussempfänger den Zuschuss zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt hat, es sei denn, dass er den Grund nicht zu vertreten hat. - wenn den oben genannten Berichtspflichten, insbesondere hinsichtlich des Abschlussberichtes und des Endgültigen Verwendungsnachweises, nicht nachgekommen wird. 3.7. Nachgehende Evaluation Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, mit der Stiftung im Rahmen einer nachgehenden Evaluation (ein und zwei Jahre nach Projektende) zusammen zu arbeiten. Inhalt der Evaluation ist eine Befragung seitens der Stiftung über den Fortbestand der Projektinhalte seit dem Ende der Förderung. RheinEnergieStiftung Familie Stand: 03.12.2015 Seite 9 / 10 4. Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen Sofern der Stiftungszweck anderer Stiftungen mit dem der Stiftung übereinstimmt bzw. sich sinnvoll ergänzt, soll eine Zusammenarbeit erfolgen. Dies gilt analog auch für andere Institutionen, die anerkannt sind. 5. Abschließende Bemerkungen Die Förderrichtlinien sind der Rahmen für die Vergabe von Stiftungsmitteln der Familienstiftung für Projekte gem. § 3 der Stiftungssatzung der Familienstiftung. Sie stellen längerfristig angelegte Grundsatzregeln dar, auf deren Basis auch durch die Stiftung ggf. vorzunehmende Schwerpunktsetzungen aufgrund aktueller Entwicklung und Anforderungen abzuwickeln sind. Änderungen, Ergänzungen und Anpassungen der Förderrichtlinien werden durch den Stiftungsrat der RheinEnergieStiftung Familie festgelegt. Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 10.07.2006 in Kraft. Eine Änderung der Förderrichtlinien im Hinblick auf Anpassungen insbesondere im Zuwendungsverfahren sowie Konkretisierungen und Strukturierung in den anderen Abschnitten ohne inhaltliche Änderung der Förderschwerpunkte ist am 24.11.2009 erfolgt. Eine weitere Änderung der Förderrichtlinien, insbesondere in Bezug auf die Konkretisierung der Förderschwerpunkte sowie in Bezug auf Klarstellung und Differenzierung von Begrifflichkeiten ist am 06.11.2012 erfolgt. RheinEnergieStiftung Familie Stand: 03.12.2015 Seite 10 / 10 Anlage zu den Förderrichtlinien Auszug aus der Satzung der RheinEnergieStiftung Familie §3 Aufgaben Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck vornehmlich im Versorgungsgebiet der RheinEnergie AG insbesondere durch 1. Förderung von Eltern und Kindern bei der Wahrnehmung von Angeboten zur Regeneration, Entwicklung und Stärkung der Familie, insbesondere durch Familienerholung mit Kinderbetreuung sowie durch Familienbildungs- und Erziehungshilfen. Unterstützt werden dabei Projekte und Maßnahmen von Einrichtungen und Trägern im Bereich der Familienerholung und Familienbildung sowie die Förderung von Investitionen in Familienferien- und Familienbildungsstätten. 2. Bereitstellung finanzieller Mittel, um Familien, Eltern, Alleinerziehenden, einkommensschwachen und kinderreichen Familien sowie Familien mit behinderten Angehörigen Unterstützung und Förderung ihrer persönlichen und familiären Entwicklung zu ermöglichen. Bei der Objektförderung sollen die Einrichtungen und/oder Träger im Versorgungsgebiet der RheinEnergie AG ansässig sein. Bei der Individualförderung werden Familien aus dem Versorgungsgebiet der RheinEnergie AG im Rahmen derartiger Projekte und Maßnahmen gefördert. Die Stifterin kann selbst auch als Trägerin einzelner Projekte und Maßnahmen tätig werden. Die Stiftung möchte vor allem dort fördern, wo die Bedürfnisse der Familien im Sinne des Stiftungszwecks nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt werden und ein Beitrag zur Stärkung der Familien in der Gesellschaft und bei der Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Aufgabenstellungen geleistet wird. Soweit die Stiftung ihre Zwecke nicht allein verfolgt, kann sie ihre Mittel ganz oder teilweise an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, die damit Aufgaben im Sinne des § 2 der Satzung - Zweck der Stiftung - verfolgen. RheinEnergieStiftung Familie Stand: 03.12.2015
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