Hessisches Ministerium des Inneren und für Sport Postfach 3167 65021 Wiesbaden 25.08.2015 Entwurf für ein Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (DRÄndG) Stellungnahme des dbb Hessen Ihr Schreiben vom 7. Juli 2015 – Az. I 21 P 1500 A 700.21 15/005 Sehr geehrte Damen und Herren, im Namen des dbb Hessen bedanke ich mich ausdrücklich für die Gelegenheit, zu dem uns zu geleiteten Entwurf für ein Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Stellung nehmen zu können. Im vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erfolgt eine Vielzahl von redaktionellen Änderungen, von einer Kommentierung dieser Änderungen sehen wir insgesamt ab. Der dbb Hessen bedauert es sehr, dass die hessische Landesregierung ein Dienstrechtänderungsgesetz auf den Weg bringt, ohne die Besoldung in Anlehnung an den TV-H-Abschluss vom April 2015 anzuheben. Auch die längst überfällige Absenkung der Arbeitszeit für die hessischen Beamtinnen und Beamten blieb unberücksichtigt; letzteres hatten wir schon im schriftlichen Anhörungsverfahren im Innenausschuss des hessischen Landtags zum Gesetzentwurf der Fraktionen der 2 CDU und der FDP für ein zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (zweites Dienstrechts Modernisierungsgesetz) deutlich gemacht. Hessen ist 2015 das einzige Bundesland ohne Besoldungserhöhung bei höchster Arbeitszeit. Das registrieren alle Kolleginnen und Kollegen in der gesamten Landesverwaltung sehr genau. Der dbb Hessen widerspricht Ihrer Feststellung, dass die Dienstrechtsreform, soweit die grundsätzlichen materiell-rechtlichen Inhalte betroffen sind, im Wesentlichen abgeschlossen sei. Hier fehlt es beispielsweise an einer hessischen Erschwerniszulagenverordnung. Obwohl Art. 6 des vorliegenden Dienstrechts Änderungsgesetzes eine Änderung des „Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung“ vornimmt und konkret die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen aufgreift, beschränkt sich der vorliegende Entwurf ausschließlich auf die Ergänzung einer Erschwerniszulage für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Dabei ist es nunmehr mehr als überfällig, die Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten an Wochenenden, Feiertagen und Nachtdiensten für nach Dienste endlich anzuheben. Hierüber lässt der vorliegende Entwurf jedoch nichts erkennen. Betroffen sind insbesondere die Bediensteten der Feuerwehren, der Polizei und des Justizvollzugs, die rund um die Uhr 24 Stunden an 7 Tagen zu leisten haben. Die Kolleginnen und Kollegen haben es mehr als verdient, dass die „DuZ“ endlich auf das Niveau des Bundes angehoben wird. Diese Forderung hatten wir bereits in einem Gespräch mit Herrn Innenminister Peter Beuth am 15. April 2015 in Dietzenbach erneut vorgetragen. Der jetzige Gesetzentwurf bietet deshalb DIE Gelegenheit, auch die Anpassung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 4) und das Leisten von Wechselschicht-und Schichtdienst (§ 20) mit diesem Gesetz vorzunehmen! Begrüßt wird hingegen von Seiten des dbb Hessen, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf versucht wird, die durch den Systemwechsel von Dienstaltersstufen zu Erfahrungsstufen eingetretenen Nachteile nunmehr zu beheben; nach den stichprobenartigen Berechnungen dürfte somit das Gros der Benachteiligungen ausgeräumt sein. Wichtig wird sein, dies zeitnah den betroffenen Beamten zu kommunizieren. 3 Zu den Artikeln wird im Übrigen, wie folgt, Stellung genommen: Art. 1: Hessisches Datenschutzgesetz keine Anmerkungen Art. 2: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz Die vorgenommenen Änderungen sind im Kontext mit der in Art. 8 – „ Änderung des hessischen Beamtengesetzes“-, dort zu der in § 17 HBG beabsichtigten Änderung zu sehen. Nach der vorgesehenen Änderung unterbleibt bei künftigen Besoldungserhöhungen somit die Reduzierung des prozentualen Anstiegs um 0,2 %. Diese bereits im Koalitionsvertrag formulierte Absichtserklärung wird seitens des dbb Hessen positiv bewertet, da bei künftigen Besoldungsanpassungen und einer Übernahme der prozentualen Erhöhung aus dem Tarifbereich zukünftig keine Kürzungen mehr vorzunehmen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgabenbeschränkung des § 3 Abs.1 HVersRücklG erhalten bleibt und die vorhandene Versorgungsrücklage auch nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben der Dienstherren nach § 1 verwendet werden darf, und sie nicht, wie aus anderen Bundesländern bekannt, zur Haushaltskonsolidierung verwendet wird. Es bleibt allerdings zu hoffen, dass diese gesetzliche Änderung mittel-bis langfristig nicht zu einer weiteren Absenkung von Versorgungsbezügen führen wird. Art. 3: Hessisches Beamtengesetz: Die vorgesehenen Änderungen im hessischen Beamtengesetz werden allesamt unterstützt. Wir erlauben uns in dieser Stellungnahme jedoch anzuregen, auch § 10 Abs. 2 HBG fortzuschreiben. Nach dieser Bestimmung ist die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung festzustellen. Dies führt in der Praxis dazu, dass Bedienstete sich in kurzen Zeitabständen mindestens dreimal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben; neben der sich hieraus ergebenden Frage des Kosten-und Verwaltungsaufwandes zeigt sich hier aus der 4 Praxis der unterschiedlichen Geschäftsbereiche, dass die Rechtsanwendung hier sehr unterschiedlich erfolgt und im Übrigen gleiche oder ähnliche Sachverhalte unterschiedlich bewertet werden. Hier sollten durchgreifende landeseinheitliche Regelungen getroffen werden. Die Zahl der ärztlichen Untersuchungen sollte nach unserer Auffassung grundsätzlich bestimmt werden, wir halten eine Reduzierung im Übrigen für zweckdienlich. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass die entstehenden Kosten durch die Dienststelle bzw. den Dienstherrn getragen werden. Art. 4: Verwaltungsschulverbandsgesetz: keine Anmerkungen Art. 5: Hessisches Sonderzahlungsgesetz: keine Anmerkungen Art. 6: Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung: siehe hierzu Ausführungen auf Seite 2; Die fehlende Anpassung der Zulagen seit 2006 führte zu einer massiven Benachteiligung der hessischen Beamtinnen und Beamten bei Feuerwehr, Polizei und Justizvollzug: Erschwerniszulage/ Hessen Bund Sonn- und Feiertage 2,72 € 3,27 € Samstage ab 13 Uhr 0,64 € 0,77 € Nachtdienst 1,28 € 1,54 € Zulagenart Die tabellarische Darstellung zeigt sehr deutlich, dass hier für die hessische Politik dringender Nachsteuerungsbedarf besteht, der mittlerweile mehr als überfällig ist. Art. 7: Hessisches Reisekostengesetz: keine Anmerkungen 5 Art. 8: Hessisches Besoldungsgesetz: Es ist begrüßenswert, dass die Absenkung von Besoldungs- und Versorgungserhöhungen um 0,2 Prozentpunkte gemäß § 17 (neu) HBesG zukünftig unterbleibt. Da bleibt nur zu wünschen, dass die aufgegebene Absenkung nicht dazu führt, dass der Wegfall der Absenkung zukünftig durch niedrigere Besoldungsanpassungen sozusagen ausgeglichen wird. Die hessischen Beamtinnen und Beamten haben kein Verständnis für die durch die hessische Landesregierung verordnete Nullrunde 2015, zumal alle anderen Bundesländer 2015 entsprechende Besoldungserhöhungen vorgenommen haben. Hessen gehört zu den finanzstarken Bundesländern und sieht sich nicht in der Lage, das beständige Engagement und den ständig steigenden Arbeitsdruck samt Übertragung neuer bzw. zusätzlicher Aufgaben zumindest durch eine dem 6 Bundestrend folgende Besoldungserhöhung zu honorieren. Das sorgt für eine unglaubliche Demotivation beim vorhandenen Personal, und das kostet den öffentlichen Dienst des Landes Hessen ein hohes Maß an Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt. Qualifiziertes Personal entscheidet sich für lukrative Angebote der freien Wirtschaft. Die Nachbesetzungsprobleme werden bedauerlicherweise ignoriert. Familienfreundlichkeit, wie sie durch die hessische Landesregierung propagiert wird, genügt jedenfalls nicht, um für das notwendige Maß an Attraktivität zu sorgen, zumal viele Behörden aufgrund ihrer engen Personalausstattung gar nicht in der Lage sind, all die Familienfreundlichkeit tatsächlich aufzubringen. Denn es sind qualifizierte Aufgaben zu erledigen bei spürbar sinkender Personalausstattung. In § 25 des vorliegenden Entwurfs empfehlen wir, zur Klarstellung auch die Gewerbeärzte in die Aufzählung aufzunehmen. Auch hier bestehen Nachwuchssorgen. Zu ergänzen ist hier Vorbemerkung Nummer 17 b. Zu denken ist in diesem Zusammenhang auch an Veterinärmediziner. Die Erhöhung der Eingangsbesoldung für Ärztinnen und Ärzte nach § 25 Abs. 2 HBesG erscheint im Hinblick auf die Steigerung der Lukrativität und mit dem Ziel der besseren Nachwuchsgewinnung insgesamt nachvollziehbar. Gleichzeitig ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Nachwuchsproblematik auch in anderen Verwaltungsbereichen mittlerweile deutlich greift. Aus diesem Grund wäre es empfehlenswert, die Anhebung der Eingangsämter in allen Laufbahngruppen vorzunehmen. Eine solche Anhebung würde den öffentlichen Dienst in seiner Konkurrenzfähigkeit wieder deutlich stärken. Die angestrebte Änderung des § 43 Abs. 4 HBesG wird begrüßt, ist unseres Erachtens aber noch nicht weitreichend genug. Zwar wird durch den jetzt eingefügten Satz 3 klargestellt, dass bei Teilzeitbeschäftigten Ehegatten oder Lebenspartnerschaften, die insgesamt mit weniger als 100% der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, keine doppelte Kürzung mehr erfolgt (nämlich die Halbierung durch § 43 Abs. 4 HBesG plus die zeitanteilige Quotelung nach§ 6 HBesG), es verbleibt aber bei einer anteiligen Kürzung des Familienzuschlags entsprechend der Teilzeitanteile. Im Hinblick auf die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und des Programms „Gütesiegel familienfreundliches 7 Arbeitgeberland Hessen“ wäre eine Ergänzung des § 6 HBesG dahingehend wünschenswert, dass die Quotelung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei einer familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung entfällt. Damit wären entsprechende Ausführungen in § 43 Abs.4 HBesG dann natürlich entbehrlich. In Anlage 1 zu Art. 8 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften fehlt unter Nummer 8 die Anhebung der sogenannten Vollzugszulage (“Gitterzulage“) auf das Niveau der sogenannten Polizeidienstzulage (Nummer 7) von bisher 98,40 € auf 131,20 €, da die für die Polizeidienstzulage gültige Definition („Die Zulage soll einen Ausgleich für typische zusätzliche Aufgaben solcher Beamten schaffen, die Vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehören insbesondere in schwierigen Situationen unter psychischer und physischer Belastung schnell und verantwortlich möglicherweise einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen“) in gleicher Weise für alle Bediensteten des hessischen Justizvollzugs gilt. Hier bleibt von unserer Seite die Forderung nach einer Gleichstellung beider Bedienstetengruppen. Auch die Vollzugsbediensteten müssen sich rund um die Uhr solchen Situationen stellen und die Zahl der psychisch auffälligen Gefangenen nimmt deutlich zu. Die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Berlin haben die Vollzugszulage im Übrigen bereits entsprechend angehoben. Und schließlich gilt für beide Zulagen, dass sie zukünftig zwingend wieder ruhegehaltsfähig sein müssen; das schuldet der hessische Gesetzgeber all denjenigen, die jeden Tag ihren Kopf und ihre Gesundheit für die Sicherheit aller in Hessen hinzuhalten haben. Auch für die Politik. Art. 9: Hessisches Besoldungs-und Versorgungsüberleitungsgesetz: Seitens des DBB Hessen wird die Aufnahme der zusätzlichen Sonderregelung in § 4 Abs. 1a HBesVÜG begrüßt; wichtig ist es hierbei, dass die betroffenen Bediensteten nach Inkrafttreten des vorliegenden Änderungsgesetzes so schnell wie möglich über die daraus resultierenden Konsequenzen informiert werden und die daraus resultierende Neufestsetzungen des Grundgehalts samt daraus resultierender Nachzahlungen schnellstmöglich erfolgen. 8 Art.10: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz: keine Anmerkungen Art.11: Delegationsverordnung: keine Anmerkungen Art.12: Hessische Arbeitszeitverordnung: keine Anmerkungen Art.13: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen: Wenngleich es begrüßenswert ist, dass zukünftig die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz, die überwiegend Aufgaben der Observation im Außendienst wahrnehmen, eine Zulage in Höhe von 150 € erhalten, so bleibt doch festzustellen, dass hier andere, überfällige Fortschreibungen und Ergänzungen dieser Vorschrift fehlen. Wir appellieren ausdrücklich an den hessischen Gesetzgeber, die Zulagen für die Leistung von Diensten zu ungünstigen Zeiten endlich – und zwar deutlich – anzuheben! Ich erlaube mir, auf meine einleitenden Ausführungen auf Seite 2 sowie zu Art. 6 zu verweisen. Art. 14: Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare: keine Anmerkungen : Art. 15: Änderung der hessischen Mutterschutz-und Elternzeitverordnung und Art. 17: Aufhebung bisherigen Rechts keine Anmerkungen Mit freundlichen Grüßen Birgit Kannegießer Stellvertretende Landesvorsitzende des DBB Hessen
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