Entwurf für ein Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Hessisches Ministerium des Inneren
und für Sport
Postfach 3167
65021 Wiesbaden
25.08.2015
Entwurf für ein Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(DRÄndG)
Stellungnahme des dbb Hessen
Ihr Schreiben vom 7. Juli 2015 – Az. I 21 P 1500 A 700.21 15/005
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen des dbb Hessen bedanke ich mich ausdrücklich für die Gelegenheit, zu
dem uns zu geleiteten Entwurf für ein Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften Stellung nehmen zu können.
Im vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
erfolgt eine Vielzahl von redaktionellen Änderungen, von einer Kommentierung
dieser Änderungen sehen wir insgesamt ab.
Der dbb Hessen bedauert es sehr, dass die hessische Landesregierung ein
Dienstrechtänderungsgesetz auf den Weg bringt, ohne die Besoldung in Anlehnung
an den TV-H-Abschluss vom April 2015 anzuheben. Auch die längst überfällige
Absenkung der Arbeitszeit für die hessischen Beamtinnen und Beamten blieb
unberücksichtigt; letzteres hatten wir schon im schriftlichen Anhörungsverfahren im
Innenausschuss des hessischen Landtags zum Gesetzentwurf der Fraktionen der
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CDU und der FDP für ein zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in
Hessen (zweites Dienstrechts Modernisierungsgesetz) deutlich gemacht. Hessen ist
2015 das einzige Bundesland ohne Besoldungserhöhung bei höchster Arbeitszeit.
Das registrieren alle Kolleginnen und Kollegen in der gesamten Landesverwaltung
sehr genau.
Der dbb Hessen widerspricht Ihrer Feststellung, dass die Dienstrechtsreform, soweit
die grundsätzlichen materiell-rechtlichen Inhalte betroffen sind, im Wesentlichen
abgeschlossen sei. Hier fehlt es beispielsweise an einer hessischen
Erschwerniszulagenverordnung. Obwohl Art. 6 des vorliegenden Dienstrechts
Änderungsgesetzes eine Änderung des „Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht
auf dem Gebiet der Besoldung“ vornimmt und konkret die Verordnung über die
Gewährung von Erschwerniszulagen aufgreift, beschränkt sich der vorliegende
Entwurf ausschließlich auf die Ergänzung einer Erschwerniszulage für die
Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Dabei ist es
nunmehr mehr als überfällig, die Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten an
Wochenenden, Feiertagen und Nachtdiensten für nach Dienste endlich anzuheben.
Hierüber lässt der vorliegende Entwurf jedoch nichts erkennen. Betroffen sind
insbesondere die Bediensteten der Feuerwehren, der Polizei und des Justizvollzugs,
die rund um die Uhr 24 Stunden an 7 Tagen zu leisten haben. Die Kolleginnen und
Kollegen haben es mehr als verdient, dass die „DuZ“ endlich auf das Niveau des
Bundes angehoben wird. Diese Forderung hatten wir bereits in einem Gespräch mit
Herrn Innenminister Peter Beuth am 15. April 2015 in Dietzenbach erneut
vorgetragen. Der jetzige Gesetzentwurf bietet deshalb DIE Gelegenheit, auch die
Anpassung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 4) und das Leisten
von Wechselschicht-und Schichtdienst (§ 20) mit diesem Gesetz vorzunehmen!
Begrüßt wird hingegen von Seiten des dbb Hessen, dass mit dem vorliegenden
Gesetzesentwurf versucht wird, die durch den Systemwechsel von Dienstaltersstufen
zu Erfahrungsstufen eingetretenen Nachteile nunmehr zu beheben; nach den
stichprobenartigen Berechnungen dürfte somit das Gros der Benachteiligungen
ausgeräumt sein. Wichtig wird sein, dies zeitnah den betroffenen Beamten zu
kommunizieren.
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Zu den Artikeln wird im Übrigen, wie folgt, Stellung genommen:
Art. 1: Hessisches Datenschutzgesetz
keine Anmerkungen
Art. 2: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Die vorgenommenen Änderungen sind im Kontext mit der in Art. 8 – „ Änderung des
hessischen Beamtengesetzes“-, dort zu der in § 17 HBG beabsichtigten Änderung zu
sehen. Nach der vorgesehenen Änderung unterbleibt bei künftigen
Besoldungserhöhungen somit die Reduzierung des prozentualen Anstiegs um 0,2 %.
Diese bereits im Koalitionsvertrag formulierte Absichtserklärung wird seitens des dbb
Hessen positiv bewertet, da bei künftigen Besoldungsanpassungen und einer
Übernahme der prozentualen Erhöhung aus dem Tarifbereich zukünftig keine
Kürzungen mehr vorzunehmen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die
Ausgabenbeschränkung des § 3 Abs.1 HVersRücklG erhalten bleibt und die
vorhandene Versorgungsrücklage auch nur zur Finanzierung künftiger
Versorgungsausgaben der Dienstherren nach § 1 verwendet werden darf, und sie
nicht, wie aus anderen Bundesländern bekannt, zur Haushaltskonsolidierung
verwendet wird. Es bleibt allerdings zu hoffen, dass diese gesetzliche Änderung
mittel-bis langfristig nicht zu einer weiteren Absenkung von Versorgungsbezügen
führen wird.
Art. 3: Hessisches Beamtengesetz:
Die vorgesehenen Änderungen im hessischen Beamtengesetz werden allesamt
unterstützt.
Wir erlauben uns in dieser Stellungnahme jedoch anzuregen, auch § 10 Abs. 2 HBG
fortzuschreiben. Nach dieser Bestimmung ist die gesundheitliche Eignung für die
Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes
Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung festzustellen. Dies führt
in der Praxis dazu, dass Bedienstete sich in kurzen Zeitabständen mindestens
dreimal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben; neben der sich hieraus
ergebenden Frage des Kosten-und Verwaltungsaufwandes zeigt sich hier aus der
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Praxis der unterschiedlichen Geschäftsbereiche, dass die Rechtsanwendung hier
sehr unterschiedlich erfolgt und im Übrigen gleiche oder ähnliche Sachverhalte
unterschiedlich bewertet werden. Hier sollten durchgreifende landeseinheitliche
Regelungen getroffen werden. Die Zahl der ärztlichen Untersuchungen sollte nach
unserer Auffassung grundsätzlich bestimmt werden, wir halten eine Reduzierung im
Übrigen für zweckdienlich. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass die
entstehenden Kosten durch die Dienststelle bzw. den Dienstherrn getragen werden.
Art. 4: Verwaltungsschulverbandsgesetz:
keine Anmerkungen
Art. 5: Hessisches Sonderzahlungsgesetz:
keine Anmerkungen
Art. 6: Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung:
siehe hierzu Ausführungen auf Seite 2;
Die fehlende Anpassung der Zulagen seit 2006 führte zu einer massiven
Benachteiligung der hessischen Beamtinnen und Beamten bei Feuerwehr, Polizei
und Justizvollzug:
Erschwerniszulage/
Hessen
Bund
Sonn- und Feiertage
2,72 €
3,27 €
Samstage ab 13 Uhr
0,64 €
0,77 €
Nachtdienst
1,28 €
1,54 €
Zulagenart
Die tabellarische Darstellung zeigt sehr deutlich, dass hier für die hessische Politik
dringender Nachsteuerungsbedarf besteht, der mittlerweile mehr als überfällig ist.
Art. 7: Hessisches Reisekostengesetz:
keine Anmerkungen
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Art. 8: Hessisches Besoldungsgesetz:
Es ist begrüßenswert, dass die Absenkung von Besoldungs- und
Versorgungserhöhungen um 0,2 Prozentpunkte gemäß § 17 (neu) HBesG zukünftig
unterbleibt. Da bleibt nur zu wünschen, dass die aufgegebene Absenkung nicht dazu
führt, dass der Wegfall der Absenkung zukünftig durch niedrigere
Besoldungsanpassungen sozusagen ausgeglichen wird. Die hessischen Beamtinnen
und Beamten haben kein Verständnis für die durch die hessische Landesregierung
verordnete Nullrunde 2015, zumal alle anderen Bundesländer 2015 entsprechende
Besoldungserhöhungen vorgenommen haben.
Hessen gehört zu den finanzstarken Bundesländern und sieht sich nicht in der Lage,
das beständige Engagement und den ständig steigenden Arbeitsdruck samt
Übertragung neuer bzw. zusätzlicher Aufgaben zumindest durch eine dem
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Bundestrend folgende Besoldungserhöhung zu honorieren. Das sorgt für eine
unglaubliche Demotivation beim vorhandenen Personal, und das kostet den
öffentlichen Dienst des Landes Hessen ein hohes Maß an Konkurrenzfähigkeit am
Arbeitsmarkt. Qualifiziertes Personal entscheidet sich für lukrative Angebote der
freien Wirtschaft. Die Nachbesetzungsprobleme werden bedauerlicherweise
ignoriert. Familienfreundlichkeit, wie sie durch die hessische Landesregierung
propagiert wird, genügt jedenfalls nicht, um für das notwendige Maß an Attraktivität
zu sorgen, zumal viele Behörden aufgrund ihrer engen Personalausstattung gar nicht
in der Lage sind, all die Familienfreundlichkeit tatsächlich aufzubringen. Denn es sind
qualifizierte Aufgaben zu erledigen bei spürbar sinkender Personalausstattung.
In § 25 des vorliegenden Entwurfs empfehlen wir, zur Klarstellung auch die
Gewerbeärzte in die Aufzählung aufzunehmen. Auch hier bestehen
Nachwuchssorgen. Zu ergänzen ist hier Vorbemerkung Nummer 17 b. Zu denken ist
in diesem Zusammenhang auch an Veterinärmediziner.
Die Erhöhung der Eingangsbesoldung für Ärztinnen und Ärzte nach § 25 Abs. 2
HBesG erscheint im Hinblick auf die Steigerung der Lukrativität und mit dem Ziel der
besseren Nachwuchsgewinnung insgesamt nachvollziehbar. Gleichzeitig ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass die Nachwuchsproblematik auch in anderen
Verwaltungsbereichen mittlerweile deutlich greift. Aus diesem Grund wäre es
empfehlenswert, die Anhebung der Eingangsämter in allen Laufbahngruppen
vorzunehmen. Eine solche Anhebung würde den öffentlichen Dienst in seiner
Konkurrenzfähigkeit wieder deutlich stärken.
Die angestrebte Änderung des § 43 Abs. 4 HBesG wird begrüßt, ist unseres
Erachtens aber noch nicht weitreichend genug. Zwar wird durch den jetzt
eingefügten Satz 3 klargestellt, dass bei Teilzeitbeschäftigten Ehegatten oder
Lebenspartnerschaften, die insgesamt mit weniger als 100% der regelmäßigen
Arbeitszeit beschäftigt sind, keine doppelte Kürzung mehr erfolgt (nämlich die
Halbierung durch § 43 Abs. 4 HBesG plus die zeitanteilige Quotelung nach§ 6
HBesG), es verbleibt aber bei einer anteiligen Kürzung des Familienzuschlags
entsprechend der Teilzeitanteile. Im Hinblick auf die Förderung der Vereinbarkeit von
Familie und Beruf und des Programms „Gütesiegel familienfreundliches
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Arbeitgeberland Hessen“ wäre eine Ergänzung des § 6 HBesG dahingehend
wünschenswert, dass die Quotelung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei einer
familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung entfällt. Damit wären entsprechende
Ausführungen in § 43 Abs.4 HBesG dann natürlich entbehrlich.
In Anlage 1 zu Art. 8 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften fehlt
unter Nummer 8 die Anhebung der sogenannten Vollzugszulage
(“Gitterzulage“) auf das Niveau der sogenannten Polizeidienstzulage (Nummer 7)
von bisher 98,40 € auf 131,20 €, da die für die Polizeidienstzulage gültige Definition
(„Die Zulage soll einen Ausgleich für typische zusätzliche Aufgaben solcher Beamten
schaffen, die Vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehören
insbesondere in schwierigen Situationen unter psychischer und physischer Belastung
schnell und verantwortlich möglicherweise einschneidende Maßnahmen treffen zu
müssen“) in gleicher Weise für alle Bediensteten des hessischen Justizvollzugs gilt.
Hier bleibt von unserer Seite die Forderung nach einer Gleichstellung beider
Bedienstetengruppen. Auch die Vollzugsbediensteten müssen sich rund um die Uhr
solchen Situationen stellen und die Zahl der psychisch auffälligen Gefangenen nimmt
deutlich zu. Die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Berlin
haben die Vollzugszulage im Übrigen bereits entsprechend angehoben.
Und schließlich gilt für beide Zulagen, dass sie zukünftig zwingend wieder
ruhegehaltsfähig sein müssen; das schuldet der hessische Gesetzgeber all
denjenigen, die jeden Tag ihren Kopf und ihre Gesundheit für die Sicherheit aller in
Hessen hinzuhalten haben. Auch für die Politik.
Art. 9: Hessisches Besoldungs-und Versorgungsüberleitungsgesetz:
Seitens des DBB Hessen wird die Aufnahme der zusätzlichen Sonderregelung in § 4
Abs. 1a HBesVÜG begrüßt; wichtig ist es hierbei, dass die betroffenen Bediensteten
nach Inkrafttreten des vorliegenden Änderungsgesetzes so schnell wie möglich über
die daraus resultierenden Konsequenzen informiert werden und die daraus
resultierende Neufestsetzungen des Grundgehalts samt daraus resultierender
Nachzahlungen schnellstmöglich erfolgen.
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Art.10: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz:
keine Anmerkungen
Art.11: Delegationsverordnung:
keine Anmerkungen
Art.12: Hessische Arbeitszeitverordnung:
keine Anmerkungen
Art.13: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen:
Wenngleich es begrüßenswert ist, dass zukünftig die Beamtinnen und Beamten des
Landesamtes für Verfassungsschutz, die überwiegend Aufgaben der Observation im
Außendienst wahrnehmen, eine Zulage in Höhe von 150 € erhalten, so bleibt doch
festzustellen, dass hier andere, überfällige Fortschreibungen und Ergänzungen
dieser Vorschrift fehlen. Wir appellieren ausdrücklich an den hessischen
Gesetzgeber, die Zulagen für die Leistung von Diensten zu ungünstigen Zeiten
endlich – und zwar deutlich – anzuheben! Ich erlaube mir, auf meine einleitenden
Ausführungen auf Seite 2 sowie zu Art. 6 zu verweisen.
Art. 14: Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendare:
keine Anmerkungen
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Art. 15: Änderung der hessischen Mutterschutz-und Elternzeitverordnung
und Art. 17: Aufhebung bisherigen Rechts
keine Anmerkungen
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Kannegießer
Stellvertretende Landesvorsitzende des DBB Hessen