Normen Richtlinien und Vorschriften

Normen, Richtlinien und
Vorschriften
MASTERENTWERFEN WS2015_WHAT ´S NEXT
Paulina Humieja, Natalija Partonjic und Carina Kribbel
Bauklasseneinteilung und zulässige Gebäudehöhe
§ 75.
„(1) Die Bauklasseneinteilung setzt die Gebäudehöhe für Wohngebiete und gemischte Baugebiete
fest.
(2) Die Gebäudehöhe hat, soweit sich nicht nach den Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 und des § 81
sowie des Bebauungsplanes eine andere Gebäudehöhe ergibt, zu betragen:
• in Bauklasse I mindestens 2,5 m, höchstens 9 m,
• in Bauklasse II mindestens 2,5 m, höchstens 12 m,
• in Bauklasse III mindestens 9 m, höchstens 16 m,
• in Bauklasse IV mindestens 12 m, höchstens 21 m,
• in Bauklasse V mindestens 16 m, höchstens 26 m,
(3) In der Bauklasse VI beträgt die Gebäudehöhe mindestens 26 m; der Bebauungsplan hat die
einzuhaltenden Gebäudehöhen innerhalb zweier Grenzmaße festzusetzen.“
ab 35 m wird das Gebäude als Hochhaus bezeichnet- Bauklasse V und VI. Die Normen für
Hochhäuser gelten für Gebäude mit einer Höhe ab 22 m.
Bezugnehmend auf BO Wien §75
Bauklasseneinteilung und zulässige Gebäudehöhe
Hochhäuser
§ 7f. „(1) Hochhäuser sind Gebäude, deren oberster Abschluss einschließlich aller Dachaufbauten
gemäß § 81 Abs. 6 und 7 mehr als 35 m über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes
beziehungsweise der festgesetzten Höhenlage der anschließenden Verkehrsfläche liegt.
(2) Sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, sind Hochhäuser nur im Wohngebiet und
gemischten Baugebiet in der Bauklasse VI sowie im Industriegebiet, im Sondergebiet und in
Strukturgebieten auf Grundflächen, für die im Bebauungsplan ein oberster Abschluss gemäß Abs. 1
in einer Höhe von mehr als 35 m festgesetzt ist, zulässig.“
Bezugnehmend auf BO Wien §7f
Bebauungsplan
Inhalt der Bebauungspläne
§ 5.
„(4) z). besondere Bestimmungen für Hochhäuser
und Großbauvorhaben hinsichtlich der
Zweckbestimmungen innerhalb der
Widmungskategorie, denen die Gebäude zuzuführen
sind, sowie hinsichtlich der baulichen und
volumsbezogenen Gliederung und Gestaltung,
ferner Zweckbestimmungen über die Verwendung
von Gebäuden in Parkschutzgebieten sowie in
Wohngebieten und gemischten Baugebieten
innerhalb der jeweils festgesetzten
Widmungskategorie.“
Quelle: www.wien.gv.at
Bezugnehmend auf BO Wien §5
Bauklassen V und VI am Donaukanal
• Der aktuelle Stand des Bebauungsplanes
am Donaukanal in Wien- Gebäuden mit
der Höhe ab 22 m.
Bauklasseneinteilung und zulässige Gebäudehöhe
Ausnützbarkeit der Bauplätze
§ 76.
„(10) Im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet mit Ausnahme der Geschäftsviertel und
Betriebsbaugebiete darf bei offener, bei offener oder gekuppelter, bei gekuppelter und bei der
Gruppenbauweise das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche
betragen.“
Bezugnehmend auf BO Wien §76
Ausnützbarkeit der Bauplätze
• Beispiel:
Grundstückfläche 2400m²/3=800m²
Ausnützbarkeit der Bauplätze und Lichteinfall
§ 79.
„(1) Der Vorgarten ist der an der
Baulinie, Straßenfluchtlinie oder
Verkehrsfluchtlinie gelegene
Grundstreifen, der frei bleibt, wenn
durch den Bebauungsplan das Anbauen
eines Gebäudes an diesen Fluchtlinien
untersagt ist. Seine Tiefe beträgt 5 m,
so weit im Bebauungsplan durch
Fluchtlinien nicht eine andere Tiefe
festgesetzt wird.“
Bezugnehmend auf BO Wien §79
Fensteranstand gegen Nachbargrenze
§79
„(2) Fenster, die gegen Nachbargrenzen
gerichtet sind, müssen von diesen mehr als
2 m entfernt sein; ausgenommen davon sind
Fenster gegen öffentliche Erholungsflächen.“
Bezugnehmend auf BO Wien §79
Ausnützbarkeit der Bauplätze und Lichteinfall
§ 79.
„(3) In der offenen Bauweise muß der
Abstand der Gebäude von
Nachbargrenzen in der Bauklasse V
mindestens 16 m und in der Bauklasse
VI mindestens 20 m betragen.“
Bezugnehmend auf BO Wien §79
Ausnützbarkeit der Bauplätze und Lichteinfall
§ 79.
„(3) Die Fläche, die zwischen den
Nachbargrenzen und den gedachten
Abstandslinien liegt, wird als
Abstandsfläche bezeichnet. In die
Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf
höchstens die Hälfte des Abstandes an
die Nachbargrenzen herangerückt
werden, wobei die über die gedachte
Abstandslinie hinausragende bebaute
Fläche je Front in den Bauklassen in der
Bauklasse V 120 m2 und in der
Bauklasse VI 150 m2 nicht
überschreiten darf.“
Bezugnehmend auf BO Wien §79
Ausnützbarkeit der Bauplätze und Lichteinfall
§ 79.
„(3) Insgesamt darf diese über die
gedachte Abstandslinie hinausragende
bebaute Fläche auf demselben Bauplatz
in der Bauklasse V 240 m2 und in der
Bauklasse VI 300 m2 nicht
überschreiten.“
Bezugnehmend auf BO Wien §79
Ausnützbarkeit der Bauplätze
§ 51.
„(3) Bei Verkehrsflächen mit beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit darf die größte anrechenbare
Breite der Fahrbahn das Maß des Abstandes der Fahrbahnachse von dem die Fahrbahn
begrenzenden Saum nicht überschreiten. Dabei ist der endgültige Querschnitt der Verkehrsfläche
zugrunde zu legen. Wenn der Querschnitt der Verkehrsfläche mehrere Fahrbahnen enthält, so darf
die anrechenbare Breite nicht mehr als die Hälfte der Summe aller Fahrbahnbreiten betragen. In
keinem Falle darf die anrechenbare Breite folgende Höchstmaße überschreiten:
d) in den Bauklasse IV, V und VI: 6 m.“
Bezugnehmend auf BO Wien §51
Belichtung und Beleuchtung
§ 106.
„(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden
erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, auf Grund des
Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind
insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Bei der Bildung der Lichtprismen ist der vorhandene Baubestand auf der eigenen Liegenschaft,
auf den angrenzenden und gegenüberliegenden Liegenschaften jedoch nur die nach dem geltenden
Bebauungsplan zulässige Bebauung zu berücksichtigen.
(3) An Straßenfronten, an denen die zulässige Höhe der gegenüberliegenden Gebäude nach § 75
Abs. 4, 4b und 5 zu berechnen ist, gilt der Lichteinfall für Hauptfenster jedenfalls als gesichert. Dies
gilt auch an den zu Verkehrsflächen gerichteten Gebäudefronten in Schutzzonen.“
Bezugnehmend auf BO Wien §106
Belichtung und Beleuchtung
§ 106.
„(7) Verkaufsräume, Gaststätten und Räume mit ähnlicher Funktion müssen den Bestimmungen
über den gesetzlichen Lichteinfall, die natürliche Belichtung und die natürliche Belüftung nicht
entsprechen; dies gilt auch für einen mit diesen Räumen verbundenen Büroraum. Wird den
gesetzlichen Bestimmungen über den Lichteinfall und die natürliche Belichtung nicht entsprochen,
müssen diese Räume mit einer tageslichtähnlichen Beleuchtung ausgestattet sein.“
Bezugnehmend auf BO Wien §106
Belichtung und Beleuchtung
9.1 Anforderungen an die Belichtung
„9.1.1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche der Fenster mindestens 10 %
der Bodenfläche dieses Raumes betragen, es sei denn, die spezielle Nutzung erfordert dies nicht.
Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5 m um jeweils 1 % pro Meter
Raumtiefe.
9.1.2 Es muss für die gemäß 9.1.1 notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung
ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn ein freier
Lichteinfallswinkel von 45 Grad, bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung in der
Fassadenflucht, nicht überschritten wird. Die Lichteinfallsrichtung darf dabei seitlich um nicht mehr
als 30 Grad verschwenkt werden.
9.1.3 Ragen Bauteile wie Balkone, Dachvorsprünge etc. desselben Bauwerkes mehr als 50 cm
horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muss die erforderliche Lichteintrittsfläche
pro angefangenem Meter des Hineinragens um jeweils 2 % der Bodenfläche des Raumes erhöht
werden. Solche Bauteile dürfen jedoch nicht mehr als 3 m in den freien Lichteinfall ragen.“
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 3 Kapitel 9
Belichtung und Beleuchtung
9.2 Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach Außen
„In Aufenthaltsräumen von Wohnungen müssen alle zur Belichtung notwendigen Fenster eine freie
Sicht von nicht weniger als 2 m aufweisen. Zumindest eines dieser Fenster muss in 120 cm Höhe
eine freie waagrechte Sicht nach außen von nicht weniger als 6 m, normal zur Fassade gemessen,
ermöglichen.“
9.3 Beleuchtung
„Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck
entsprechend beleuchtbar sein.“
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 3, Kapitel 9
Erschließung und Fluchtwege
• Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, muss mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos
erreichbar sein.
• Zur vertikalen Erschließung sind Treppen oder Rampen herzustellen.
• In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, müssen zur Überwindung
von Niveauunterschieden Rampen oder zusätzlich zu Treppen Personenaufzüge errichtet
werden. Wenn nicht mehr als ein Geschoß überwunden werden muss, sind anstelle von
Personenaufzügen auch vertikale Hebeeinrichtungen zulässig.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Rampen
• Das Längsgefälle darf höchstens 6 % betragen
• Ein Quergefälle ist nicht zulässig
• Rampen müssen beidseits über Handläufe und Radabweiser verfügen
• Handläufe sind am Anfang und am Ende der Rampe um 30 cm, ggf. auch seitlich um die Ecke,
weiterzuführen
• Am Anfang und am Ende der Rampe sind horizontale Bewegungsflächen mit einer Länge von
mindestens 1,20 m anzuordnen
• Rampen sind in Abständen von höchstens 10 m sowie bei Richtungsänderungen um mehr als 45
Grad mit Zwischenpodesten mit einer Länge von mindestens 1,20 m und einem Längsgefälle von
höchstens 2 % zu unterbrechen
• Rampen müssen an allen Knickpunkten des Gefälles kontrastierend gekennzeichnet werden
• Die lichte Durchgangsbreite muss mindestens 1,20 m betragen, wobei Einengungen durch
Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite zulässig sind.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Personenaufzüge und vertikale Hebeeinrichtungen
Sind Personenaufzüge erforderlich, müssen
• alle Geschoße, einschließlich Eingangsniveau, Keller- und Garagengeschoße, miteinander
verbunden werden. Bei Wohnungen, die sich über mehrere Ebenen erstrecken, muss zumindest
die Eingangsebene angefahren werden,
• die Abmessungen der Grundfläche des Fahrkorbes mindestens 1,10 m breit und mindestens
1,40 m tief sein, wobei die Tür an der Schmalseite anzuordnen ist (für Aufzüge mit
Übereckbeladung ist eine Mindestgröße von 1,50 m × 1,50 m erforderlich),
• die Fahrkorb- und Schachttüren als waagrecht bewegte selbsttätig kraftbetätigte Schiebetüren
mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 90 cm ausgeführt werden.
• Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m ist zumindest ein Personenaufzug
erforderlich, der eine Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite × 2,10 m Tiefe
aufweist.
• Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m sind zumindest zwei Personenaufzüge
erforderlich, wobei einer davon eine Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite × 2,10
m Tiefe aufweisen muss.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen
Hauptgänge müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen. Eine lichte
Durchgangsbreite von 1,00 m genügt
• bei Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
• bei Reihenhäusern,
• in Wohnungen von nicht barrierefrei zu gestaltenden Gebäuden oder Gebäudeteilen,
• in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, wenn sichergestellt ist, dass bei Bedarf eine lichte
Durchgangsbreite von 1,20 m herstellbar ist,
• in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, die sich über mehr als eine Ebene erstrecken, für
jenen Teil, der gemäß Punkt 2.4.2 nicht barrierefrei erreichbar sein muss,
• bei Schutzhütten in Extremlage sowie
• bei Nebengängen.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen
Bei Treppen darf die lichte Treppenlaufbreite die Mindestmaße der folgenden Tabelle 1 nicht
unterschreiten. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Podeste und Rampen.
Die lichte Durchgangshöhe von Treppen, gemessen an der Stufenvorderkante, sowie von Rampen
und Gängen muss mindestens 2,10 m betragen.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Treppen
In einem Treppenlauf müssen die Stufen in dessen gesamten Verlauf gleich hoch und in der Lauflinie
gleich tief sein. Die Stufenhöhe und der Stufenauftritt von Treppen müssen der Tabelle 3
entsprechen.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Treppen
Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest zu errichten. Bei Podesten mit
Richtungsänderung muss die Podesttiefe zumindest der lichten Treppenlaufbreite entsprechen.
Haupttreppen mit gekrümmter Lauflinie müssen im Abstand von 20 cm von der inneren Begrenzung
des Treppenlaufes (Absturzsicherung oder Wand ohne Berücksichtigung der Handläufe) einen
Stufenauftritt von mindestens 15 cm aufweisen, bei Wohnungstreppen genügen 12 cm. In
Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, müssen Haupttreppen
(ausgenommen Wohnungstreppen) geradläufig sein.
Bei Treppen mit zwei oder mehr Stufen müssen in einer Höhe von 85 cm bis 1,10 m auf beiden
Seiten formstabile, durchgängig gut greifbare Handläufe angebracht werden. Bei folgenden Treppen
genügt ein Handlauf auf einer Seite:
•Treppen in Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
•Treppen in Reihenhäusern,
•Nebentreppen sowie
•Wohnungstreppen, wenn diese nicht barrierefrei zu gestalten sind.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Treppen
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, sind die Handläufe bei
Treppenantritt und -austritt um 30 cm über die Stufenkante, ggf. auch seitlich um die Ecke,
weiterzuführen. Ist der Handlauf in mehr als 1,00 m Höhe angebracht, ist ein zweiter Handlauf in
einer Höhe von 75 cm anzuordnen.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Allgemeine Anforderungen an Türen
Die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen hat mindestens 80 cm zu betragen, bei
zweiflügeligen Türen gilt dies für den Gehflügel. In barrierefreien Wohngebäuden gemäß Punkt 7.4
müssen Türen im Verlauf vom Haupteingang bis einschließlich der Wohnungseingangstüren eine
Breite der nutzbaren Durchgangslichte von mindestens 90 cm aufweisen.
Die Höhe der nutzbaren Durchgangslichte von Türen hat mindestens 2,00 m zu betragen.
Türen von Toiletten mit einer Raumgröße unter 1,80 m² dürfen nicht nach innen öffnend ausgeführt
sein.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Türen im Verlauf von Fluchtwegen
Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende nutzbare Breite der
Durchgangslichte aufweisen:
• für höchstens 40 Personen: 80 cm
• für höchstens 80 Personen: 90 cm
• für höchstens 120 Personen: 1,00 m
Liegen zwei Türen im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als eine Tür. Bei Türen
im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die nutzbare Breite der
Durchgangslichte für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden.
Aus einem Raum, der zum Aufenthalt für mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens
zwei ausreichend weit voneinander entfernte Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien
Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks müssen so angelegt sein, dass eine sichere Zu- und
Abfahrt gewährleistet ist, wobei die Fahrbahnbreite mindestens 3,00 m betragen muss. Im Bereich
von Garagentoren oder technischen Einrichtungen (z.B. Schrankenanlagen, Kartengeber) ist eine
Einschränkung zulässig, wobei eine lichte Breite von mindestens 2,50 m verbleiben muss.
Größere Fahrbahnbreiten oder Schrammborde sind anzuordnen, wenn dies im Interesse der
Sicherheit und Leichtigkeit der Zu- und Abfahrt erforderlich ist. Schrammborde zählen mit einer
Breite bis zu insgesamt 30 cm zur Fahrbahnbreite. Ab einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² sind
jeden-falls getrennte Erschließungsflächen für Fußgänger und eigene Fahrspuren für Zu- und
Abfahrten zu errichten und zu kennzeichnen.
Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 15 %, von überdeckten oder beheizten
Rampen 18 % nicht überschreiten. Im Bereich von 5,00 m ab der öffentlichen Verkehrsfläche darf
die Neigung der Rampen nicht mehr als 5 % betragen.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien
Die Fläche von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und die Breite der Fahrgassen sind nach der Art und
Anordnung der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für Stellplätze für Personenkraftwagen
gelten die Mindestwerte von Tabelle 2.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien
Die Breite barrierefreier Stellplätze setzt sich aus einem 2,30 m breiten Bereich für den Stellplatz
und einem 1,20 m breiten Bereich zum Ein- und Aussteigen zusammen. Bei zwei nebeneinander
angeordneten barrierefreien Stellplätzen genügt ein gemeinsamer Bereich zum Ein- und Aussteigen.
Barrierefreie Stellplätze sind möglichst horizontal anzuordnen sowie zu kennzeichnen.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien
Bei Nutzflächen von mehr als 250 m2 sind die Stellplätze für Kraftfahrzeuge dauerhaft zu
kennzeichnen.
Die lichte Höhe muss über die gesamte Fläche der Fahrgassen und Rampen sowie der Stellplätze für
Kraftfahrzeuge nach der Art der Fahrzeuge bemessen werden, jedoch mindestens 2,10 m betragen.
Entlang der Rückwand von senkrechten oder schrägen Stellplätzen ist bis zu einer Tiefe von 70 cm
eine Einschränkung der lichten Höhe auf 1,80 m durch Einbauten zulässig, sofern diese so gesichert
oder gekennzeichnet sind, dass eine Verletzungsgefahr vermieden wird.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Erfordernis von Absturzsicherungen
Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von 60 cm
oder mehr, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe von 1,00
m, sind mit einer Absturzsicherung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn
diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht.
Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 1,00 m, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m,
gemessen von der Standfläche, mindestens 1,10 m zu betragen. Abweichend davon genügt bei
Wohnungstreppen eine Höhe der Absturzsicherung von 90 cm. Bei Absturzsicherungen mit einer
oberen Tiefe von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe
um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten
werden.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden
Barrierefreie Toilettenräume
Die Mindestgröße von barrierefreien Toilettenräumen beträgt 2,15 m × 1,65 m. Türen dürfen nicht
nach innen öffnend ausgeführt werden und müssen im Notfall von außen entriegelbar sein.
Es ist ein unterfahrbares Handwaschbecken mit einer Tiefe von 35 cm bis 45 cm anzuordnen, das
höchstens 20 cm in die Bewegungsfläche (Wendekreis) ragen darf.
Im Bereich der WC-Schale muss eine Bewegungsfläche (Wendekreis) mit einem Durchmesser von
mindestens 1,50 m vorhanden sein. Der Abstand zwischen der WC-Schale und einer der seitlich dazu
angeordneten Wände muss mindestens 90 cm betragen. Der Toilettensitz muss so angeordnet sein,
dass die Benützung für Rollstuhlbenutzer möglichst einfach ist. Die erforderlichen Halte- und
Stützgriffe sind anzuordnen.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden
Barrierefreie Freibereiche (Balkon, Terrasse, Loggia u. dgl.)
Bei Freibereichen wie Balkonen, Terrassen oder Loggien muss eine Bewegungsfläche (Wende-kreis)
mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m vorhanden sein. Bei zumindest einer Tür zu jedem
Freibereich darf die Schwelle bzw. der Türanschlag beidseits 3 cm nicht übersteigen.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 4
§119 BO Wien Wohngebäude-Wohnungen und deren Zugehör
(2)Die Nutzfläche einer Wohnung muss mindestens 30 m2 betragen. Jede Wohnung muss über
mindestens eine Toilette und ein Bad im Wohnungsverband verfügen. Bei Wohnungen mit mehr als
zwei Aufenthaltsräumen muss mindestens eine Toilette in einem separaten Raum untergebracht
werden.
(3) Wohnungen müssen, ausgenommen in den in § 115 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c genannten Bauwerken,
so gestaltet sein, dass sie nachträglich für die Benutzung durch behinderte Menschen ohne
erheblichen Aufwand anpassbar sind
(4) Für jede Wohnung ist außerhalb des Wohnungsverbandes ein Einlagerungsraum oder eine eigene
Einlagerungsmöglichkeit vorzusehen.
(5) Auf jedem Bauplatz mit mehr als zwei Wohnungen ist in dem der Anzahl der Wohnungen
entsprechenden Ausmaß ein Raum zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern vorzusehen…
Räume zum Abstellen von Kinderwagen müssen überdies vom Inneren des Gebäudes zugänglich
sein.
Bezugnehmend auf BO Wien §119
§119 BO Wien Wohngebäude-Wohnungen und deren Zugehör
(6) Bei Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als 15 Wohnungen sind der Eigentümer
(Miteigentümer) des Gebäudes sowie der Grundeigentümer verpflichtet, mindestens einen
Spielplatz für Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren (Kleinkinderspielplatz) im Freien anzulegen.
Werden in Wohngebäuden bzw. in Wohnhausanlagen mehr als 50 Wohnungen errichtet, besteht
zusätzlich die Verpflichtung, einen Spielplatz für Kinder und Jugendliche im Alter ab 6 Jahren
(Kinder- und Jugendspielplatz) in dem der Anzahl und Größe der Wohnungen entsprechenden
Ausmaß im Freien anzulegen. Der Kleinkinderspielplatz ist unmittelbar auf dem Bauplatz in Sichtund Rufweite möglichst aller Wohnungen anzulegen. Die Kinder- und Jugendspielplätze sind
gleichfalls grundsätzlich auf demselben Bauplatz anzulegen; sie können jedoch auch als
Gemeinschaftsspielplätze für mehrere Bauplätze zusammengelegt werden, wenn die Herstellung und
die Zugänglichkeit des Spielplatzes durch eine im Grundbuch ersichtlich gemachte öffentlichrechtliche Verpflichtung sichergestellt und er über einen höchstens 500 m langen, gefahrlosen
Zugang erreichbar ist
Bezugnehmend auf BO Wien §119
§50 Wiener Garagengesetz
(1)Für je 100 m² Wohnnutzfläche ist ein Stellplatz zu schaffen. Bei Gebäuden für
Beherbergungsstätten ist für je 5 Zimmereinheiten oder Appartements ein Stellplatz oder für je 30
Zimmereinheiten oder Appartements ein Busstellplatz zu schaffen. Bei Heimen, bei welchen
Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, ist für je 10 Wohneinheiten ein Stellplatz zu
schaffen.
(19) Für 10% der gemäß Abs. 1 bis 9 zu schaffenden Stellplätze können Abstellplätze für Fahrräder
oder Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge geschaffen werden, wobei für einen Stellplatz
sechs Abstellplätze für Fahrräder bzw. drei Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge zu schaffen
sind. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Raumes zum Abstellen von Fahrrädern gemäß § 119 Abs.
5 der Bauordnung für Wien bleibt davon unberührt.
Eine Reduktion der Stellplatzverpflichtung um mehr als 50% ist nur zulässig, wenn dies aufgrund der
besonders guten Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne Z1 oder aufgrund der
speziellen, im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten Nutzung gerechtfertigt ist. In
Wohngebieten und gemischten Baugebieten, die ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln
erschlossen sind, kann die Stellplatzverpflichtung auf bis zu 110% erhöht werden.
Bezugnehmend auf Wienergaragengesetz §50
BRANDSCHUTZ
4. Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m und nicht mehr als 90 m
4.2.1 Für innenliegende Sicherheitstreppenhäuser der Stufe 2 gelten folgende Anforderungen:
(a) Die Treppenhäuser müssen in jedem Geschoß über eine unmittelbar davor liegende Schleuse
erreichbar sein.
(b) Das Treppenhaus einschließlich der zugehörigen Schleusen ist mit einer Druckbelüftungsanlage
(DBA) derart auszustatten, dass das Treppenhaus während der Fluchtphase und der
Brandbekämpfungsphase rauchfrei gehalten wird.
(c) Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dürfen nur über eine Schleuse an das Treppenhaus
angebunden werden.
(d) Die Türen der Schleuse sind in EI2 30-C auszuführen; für die Türe zwischen Schleuse und
Treppenhaus genügt eine Ausführung in Sm-C, sofern die Länge der Schleuse mehr als 3,00 m
beträgt.
(e) In der nutzungsseitigen Schleusentüre ist eine Sichtverbindung vorzusehen.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 2.3
Innenliegende Sicherheitstreppen
Für außenliegende Sicherheitstreppenhäuser der Stufe 2 gelten folgende
Anforderungen:
(a) Die Treppenhäuser dürfen in jedem Geschoß nur über einen unmittelbar davor liegenden offenen Gang
erreichbar sein.
(b) Dieser offene Gang ist so anzuordnen, dass eindringender Rauch ungehindert und ohne in das Treppenhaus
zu gelangen – ins Freie entweichen kann. Der offene Gang muss mindestens so breit wie die erforderliche
Treppenbreite des Treppenhauses, mindestens so lang wie die doppelte erforderliche Treppenbreite und
mindestens auf einer Längsseite offen sein. Er darf an seinen/seiner offenen Seite(n) nur durch eine
geschlossene, 1,10 m hohe Brüstung in EI 90 und A2 sowie durch einen Sturz eingeschränkt sein. Die
Unterkante des Sturzes darf höchstens 20 cm unter der Unterkante der anschließenden Decke und muss
mindestens 30 cm über der Oberkante der Treppenhaustür liegen.
(c) Wände, die den offenen Gang begrenzen, dürfen außer den erforderlichen Türen und den geforderten
Rauchabzugsöffnungen keine Öffnungen haben.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 2.3
Für außenliegende Sicherheitstreppenhäuser der Stufe 2 gelten folgende
Anforderungen:
(d) Die Türen des offenen Ganges müssen EI2 30-C entsprechen. Für die Türe zwischen dem offenen Gang und
dem Treppenhaus genügt eine Ausführung in Sm-C. Die Türen, die in das Treppenhaus münden, müssen von
Türen zwischen dem offenen Gang und dem Gebäudeinneren mindestens 3,00 m entfernt sein; bei
dreiseitig offenen Gängen ist ein Abstand von mindestens 1,50 m ausreichend. Der seitliche Abstand
zwischen Fenstern bzw. Öffnungen anderer Räume und den Türen und Fenstern des Treppenhauses sowie
den Türen des offenen Ganges muss mindestens 5,00 m betragen, falls diese Fenster bzw. Öffnungen nicht
in EI 90 ausgeführt werden.
(e)
(e) An der obersten Stelle des Treppenhauses ist eine Rauchabzugsöffnung mit einem geometrisch freien
Querschnitt von 1,00 m2 zu errichten, die in der Angriffsebene der Feuerwehr von Stand aus ohne fremde
Hilfe geöffnet werden kann. Eine automatische Ansteuerung durch die Brandmeldeanlage ist unzulässig.
(f) Eine Ausgangstüre des Treppenhauses ist mit einer Türfeststelleinrichtung zu versehen.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 2.3
Brandmeldeanlagen (BMA)
4.3.1 Das Gebäude ist mit einer automatischen Brandmeldeanlage im Schutzumfang Vollschutz
auszustatten, die über das jeweils hochwertigste zur Verfügung stehende Übertragungssystem an die
Brandmelde-Auswertezentrale einer öffentlichen Feuerwehr anzuschließen ist. Im Fall einer
Auslösung ist der Zutritt zu allen überwachten Bereichen sicherzustellen.
4.3.2 Abweichend von Punkt 4.3.1 ist die Anordnung von Brandmeldern innerhalb von Wohnungen
dann nicht erforderlich, wenn sichergestellt wird, dass
(a) in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege
von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder
angeordnet wird; die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird, und
(b) entweder bei Auslösung einer automatischen Löschanlage mit dem Schutzziel „Verhinderung der
vertikalen Flammenübertragung“ die betroffene Wohnung eindeutig identifiziert werden kann,
oder
(c) bei Auslösung einer automatischen Löschanlage im Schutzumfang Vollschutz der betroffene
Brandabschnitt eindeutig identifiziert werden kann.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 2.3
4.3 Brandmeldeanlagen (BMA)
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 2.3
Maßnahmen zur wirksamen Einschränkung einer vertikalen
Brandübertragung
4.4.1 Es ist eine automatische Löschanlage im Schutzumfang Vollschutz zu errichten.
4.4.2 Bei Wohnungen ist abweichend von Punkt 4.4.1 die Errichtung einer automatischen
Löschanlage mit dem Schutzziel „Verhinderung der vertikalen Flammenübertragung“
ausreichend.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 2.3
Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 90 m
Für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 90 m ist ein Brandschutzkonzept erforderlich,
das dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen
hat. Dabei ist ergänzend zu den Punkten 2 und 3 insbesondere zu berücksichtigen:
Personenanzahl bei der Flucht
Evakuierungszeiten
Angriff Bedingungen der Feuerwehr
Art der Nutzung
Umgebungssituation
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 2.3
Lüftung
10.1.1
Aufenthaltsräume und Sanitärräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster,
Türen und dergleichen ausreichend gelüftet werden können. Davon kann ganz oder
teilweise abgesehen werden, wenn eine mechanische Lüftung vorhanden ist, die eine für
den Verwendungszweck ausreichende Luftwechselrate zulässt. Bei sonstigen innen
liegenden Räumen, ausgenommen Gänge, ist für eine Lüftungsmöglichkeit zu sorgen.
10.1.2
Ist bei Aufenthaltsräumen eine natürliche Lüftung zur Gewährleistung eines gesunden
Raumklimas nicht ausreichend oder nicht möglich, muss eine für den Verwendungszweck
bemessene mechanische Lüftung errichtet werden. In Räumen, deren Verwendungszweck
eine erhebliche Erhöhung der Luftfeuchtigkeit erwarten lässt (insbesondere in Küchen,
Bädern, Nassräumen etc.), ist eine natürliche oder mechanische Be- oder Entlüftung
einzurichten.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 2.3
Lüftung
10.1.3 Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die entsprechend der
Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Heizräume für raumluftabhängige
Feuerungsanlagen müssen über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine
Mindestquerschnittsfläche von 400 cm2 netto nicht unterschritten werden darf:
bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Brenner sowie
Feuerstätten für feste Brennstoffe: 4 cm2 pro kW Nennwärmeleistung, bei sonstigen
Feuerstätten: 2 cm2 pro kW Nennwärmeleistung.
Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen
Räumen er- folgen, wenn nachweislich beim Betrieb aller mechanischen und natürlichen
Be- und Entlüftungsanlagen ausreichende Verbrennungsluft nachströmen kann.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 2.3
Niveau und Höhe der Räume
11.2 Raumhöhe von Aufenthaltsräumen
11.2.2 Für Aufenthaltsräume von Wohnungen sowie Arbeitsräume, in denen nur Arbeiten mit
geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden
Bedingungen vorliegen, gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn die lichte Raumhöhe
mindestens 2,50 m beträgt.
11.3
Raumhöhe von anderen Räumen als Aufenthaltsräumen.
11.3.1
Die lichte Raumhöhe muss mindestens 2,10 m betragen. Dies gilt nicht für Technikräume,
die nur zu Servicezwecken betreten werden.
11.3.2
In Räumen, die zumindest teilweise von Dachflächen begrenzt werden, muss die
Mindestraumhohe von 2,10 m zumindest über der Hälfte der Fußbodenfläche eingehalten
werden, wobei bei der Berechnung dieser Fläche Fußbodenflächen mit einer Raumhöhe von
weniger als 1,50 m unberücksichtigt bleiben.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 2.3
§ 8 Freiflächen und Bepflanzungen
(1) Bei Bauführungen sind ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues
entsprechende Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für
Abfallbehälter u.dgl.) zu schaffen und zu erhalten; sie sind so zu verwenden und zu pflegen, dass
das Straßen , Orts und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls sind Pflege
und Erhaltungsmaßnahmen vorzuschreiben.
(2) Die Behörde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für Kraftfahrzeugabstellflächen,
Flachdächer, Höfe und Betriebsanlagen Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für
ein entsprechendes Straßen , Orts und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und Verbesserung
des Kleinklimas und der Wohnhygiene vorzuschreiben. Bei sonstigen Bauführungen können
derartige Auflagen dann vorgeschrieben werden, wenn die Gemeinde durch Verordnung
generelle Bepflanzungsrichtlinien festgelegt hat.
Bezugnehmend auf OIB-Richtlinie 3 §8