Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung (VU) Anleitung vom Februar 2010 zum Führen der Bestandeskontrolle der Bienenvölker Rechtsgrundlagen Die vorliegende Anleitung stützt sich auf die Artikel 18a, Absatz 2, 3 und 4 und die Artikel 19a und 20 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401). Anleitung 1. Jede/r Neu-Imker/In muss sich bei der zuständigen kantonalen Stelle innert 10 Tagen registrieren lassen. Ebenfalls muss er/sie einen Wechsel der Bienenhaltung sowie deren Auflösung entsprechend melden (vgl. TSV Art. 18a, Abs. 2). 2. Jedem Imker / jeder Imkerin und jedem Bienenstand wird von der kantonalen Stelle eine entsprechende Identifikationsnummer zugeteilt (vgl. TSV Art. 18a, Abs. 2 + 4). 3. Wer Bienenvölker, Schwärme oder Ableger hält, kauft, verkauft oder verstellt, ist zur Führung einer Bestandeskontrolle verpflichtet, in welcher laufend sämtliche Zu- und Abgänge sowie die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten sind (vgl. TSV Art. 20, Abs. 1b + 2). 4. Die Bestandeskontrollen sind während mindestens drei Jahren nach der letzt datierten Eintragung sorgfältig aufzubewahren (vgl. TSV Art. 20, Abs. 4). 5. Imkerinnen und Imker müssen den Vollzugsorganen der Tierseuchengesetzgebung auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrollen gewähren (vgl. TSV Art. 20, Abs. 3). 6. Alle Bienenstände müssen von aussen gut sichtbar mit der kantonalen Identifikationsnummer gekennzeichnet sein (vgl. TSV Art. 19a, Abs. 1). 7. Bevor Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbracht werden, muss dies der/die Imker/In dem Bieneninspektor des alten sowie des neuen Standortes melden. Eine Ausnahme ist das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen (vgl. TSV Art. 19a, Abs. 2). 8. Die Bestandeskontrolle ist gemäss der Formularvorlage des Bundesamtes zu führen. Pro Bienenstand ist ein separates Formular zu führen. Einzutragen sind namentlich in den dafür bezeichneten Feldern: Imker-Nr., Name und Adresse des Imkers/der Imkerin Stand-Nr., Fluradresse und Koordinaten des Bienenstandes Anzahl eingewinterte und ausgewinterte Bienenvölker alle Zu- und Abgänge (Bienenvölker, Schwärme, Ableger, Königinnen mit Pflegebienen und Begattungskästchen) unter Angaben des Datums, der Herkunft resp. des Ziels und der Anzahl alle Verluste von Bienenvölkern unter Angabe des Datums, des Grundes (Winterverluste, Volksauflösung, Abtötung aufgrund von Bienenseuchen) und der Anzahl 1/2 Jedes ausgefüllte Blatt „Bestandeskontrolle der Bienenvölker“ ist zu unterschreiben. Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bezeugt. Des weiteren wird bestätigt, dass den Standortveränderungen keine seuchenpolizeilichen Vorschriften oder Massnahmen entgegenstanden und dass nach bestem Wissen keine Gefahr einer Seuchenverschleppung bestanden hat. 9. Imker/Innen dürfen eigene elektronische Systeme zur Bestandeskontrolle von Bienenvölkern benutzen, sofern mindestens die im Musterformular des Bundesamtes aufgeführten Daten enthalten sind und die in dieser Anleitung erwähnten gesetzlichen Grundlagen der Tierseuchenverordnung eingehalten werden. 10. Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können nach Bedarf zusätzliche Angaben verlangen, sofern dies für seuchenpolizeiliche Belange notwendig ist. BUNDESAMT FÜR VETERINÄRWESEN 2/2
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