Anleitung Führen Bestandeskontrolle

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Bundesamt für Veterinärwesen BVET
Vollzugsunterstützung (VU)
Anleitung vom Februar 2010 zum
Führen der Bestandeskontrolle der Bienenvölker
Rechtsgrundlagen
Die vorliegende Anleitung stützt sich auf die Artikel 18a, Absatz 2, 3 und 4 und die Artikel 19a und 20
der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401).
Anleitung
1. Jede/r Neu-Imker/In muss sich bei der zuständigen kantonalen Stelle innert 10 Tagen registrieren
lassen. Ebenfalls muss er/sie einen Wechsel der Bienenhaltung sowie deren Auflösung
entsprechend melden (vgl. TSV Art. 18a, Abs. 2).
2. Jedem Imker / jeder Imkerin und jedem Bienenstand wird von der kantonalen Stelle eine
entsprechende Identifikationsnummer zugeteilt (vgl. TSV Art. 18a, Abs. 2 + 4).
3. Wer Bienenvölker, Schwärme oder Ableger hält, kauft, verkauft oder verstellt, ist zur Führung
einer Bestandeskontrolle verpflichtet, in welcher laufend sämtliche Zu- und Abgänge sowie die
Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten sind (vgl. TSV Art. 20, Abs. 1b + 2).
4. Die Bestandeskontrollen sind während mindestens drei Jahren nach der letzt datierten Eintragung
sorgfältig aufzubewahren (vgl. TSV Art. 20, Abs. 4).
5. Imkerinnen und Imker müssen den Vollzugsorganen der Tierseuchengesetzgebung auf deren
Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrollen gewähren (vgl. TSV Art. 20, Abs. 3).
6. Alle Bienenstände müssen von aussen gut sichtbar mit der kantonalen Identifikationsnummer
gekennzeichnet sein (vgl. TSV Art. 19a, Abs. 1).
7. Bevor Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbracht werden, muss dies der/die Imker/In
dem Bieneninspektor des alten sowie des neuen Standortes melden. Eine Ausnahme ist das
Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen (vgl. TSV Art. 19a, Abs. 2).
8. Die Bestandeskontrolle ist gemäss der Formularvorlage des Bundesamtes zu führen. Pro
Bienenstand ist ein separates Formular zu führen. Einzutragen sind namentlich in den dafür
bezeichneten Feldern:

Imker-Nr., Name und Adresse des Imkers/der Imkerin

Stand-Nr., Fluradresse und Koordinaten des Bienenstandes

Anzahl eingewinterte und ausgewinterte Bienenvölker

alle Zu- und Abgänge (Bienenvölker, Schwärme, Ableger, Königinnen mit Pflegebienen und
Begattungskästchen) unter Angaben des Datums, der Herkunft resp. des Ziels und der Anzahl

alle Verluste von Bienenvölkern unter Angabe des Datums, des Grundes (Winterverluste,
Volksauflösung, Abtötung aufgrund von Bienenseuchen) und der Anzahl
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
Jedes ausgefüllte Blatt „Bestandeskontrolle der Bienenvölker“ ist zu unterschreiben. Mit der
Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bezeugt. Des weiteren wird
bestätigt, dass den Standortveränderungen keine seuchenpolizeilichen Vorschriften oder
Massnahmen entgegenstanden und dass nach bestem Wissen keine Gefahr einer
Seuchenverschleppung bestanden hat.
9. Imker/Innen dürfen eigene elektronische Systeme zur Bestandeskontrolle von Bienenvölkern benutzen, sofern mindestens die im Musterformular des Bundesamtes aufgeführten Daten enthalten
sind und die in dieser Anleitung erwähnten gesetzlichen Grundlagen der Tierseuchenverordnung
eingehalten werden.
10. Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können nach Bedarf zusätzliche Angaben
verlangen, sofern dies für seuchenpolizeiliche Belange notwendig ist.
BUNDESAMT FÜR VETERINÄRWESEN
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