G-BA

Wie kommen Innovationen in das
Gesundheitssystem?
Beispiel: Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, bei denen
Medizinprodukte maßgeblich sind
PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH
Gemeinsamer Bundesausschuss
WINEG – Summer School
Hamburg, 9.9.2015
Gliederung
• zur Einführung: der G-BA
• Innovationen im G-BA
ØMethodenbewertung
ØErprobungsregelung
Øvorläufige Nutzenbewertung von
Hochrisikoprodukten im Rahmen innovativer
Methoden
ØBeispiele
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Gliederung
• zur Einführung: der G-BA
• Innovationen im G-BA
ØMethodenbewertung
ØErprobungsregelung
Øvorläufige Nutzenbewertung von
Hochrisikoprodukten im Rahmen innovativer
Methoden
ØBeispiele
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
2015:
Innovationsfonds, Versorgungsforschung,
frühe NB Medizinprodukte
2015: Qualitätsinstitut
2012: Nutzenbewertung
Arthroskopie Knie
2010: KostenNutzen-Bewertung
2003: DMP
bis 2000:
Bundesausschuß
Ä/KK
2013:
Erprobung nach 137e
2011:
AMNOG
2011: Mindestmengen Frühchen
2012:
BKE
2009: BSG-Urteil
Protonentherapie
2004: IQWiG
2003: BQS
seit 2004:
Gemeinsamer
Bundesausschuss
1999: Einschränkung
Osteodensitometrie
1913: Reichsausschuß Ä/KK
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2016: Innovationsausschuss
PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
• …ist das oberste Beschlussgremium der
gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten,
Zahnärzten, Psychotherapeuten,
Krankenhäusern, Krankenkassen – und Patienten
• …konkretisiert in Form von Richtlinien verbindlich
den Leistungskatalog der GKV für die etwa 70
Millionen Versicherten
• …steht unter der Rechtsaufsicht des BMG, ist
aber keine nachgeordnete Behörde
• Gesetzliche Grundlage: Sozialgesetzbuch V
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Struktur: Mitglieder
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Hauptamtliche unparteiische Mitglieder
J. Hecken
Dr. H. Deisler
Dr. R. Klakow-Franck
Unparteiischer
Vorsitzender
(2012-2018)
Unparteiisches
Mitglied
(2008-2018)
Unparteiisches
Mitglied
(2012-2018)
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Struktur: Gremien und Unterausschüsse
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Zuständigkeiten des G-BA
• Arzneimittel / frühe Nutzenbewertung
• Qualitätssicherung
• nicht-medikamentöse Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden
• Prävention, Impfungen
• Psychotherapie
• veranlasste Leistungen
• Zahnmedizin
• sektorenübergreifende Versorgung, Disease
Management-Programme, ASV
• Bedarfsplanung
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Rechtsstellung
Ministerium
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Der G-BA in Zahlen
• 2015: 150 Mitarbeiter/innen, Etat: 32 Mio. €
• Anzahl der Richtlinien: derzeit 69
• Anzahl Beschlüsse
Ø2013: rund 250, davon ca. zwei Drittel im AMBereich
• Gerichtsverfahren
Øaktuell 52 laufende Gerichtsverfahren
Ødavon 26 AMR, 8 QFR-RL, 6 Bedarfsplanung
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Weitere Entwicklung
• Innovationsfonds / Versorgungsforschung
• vorläufige Nutzenbewertung
Hochrisikomedizinprodukte gemäß §137h
SGB V
• Ausbau der Qualitätssicherung / IQTiG
• zunehmende Ungeduld in der Politik: mehr
und engere Fristen, Berichterstattung
Øsiehe aktuell GKV-VSG*
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Gliederung
• zur Einführung: der G-BA
• Innovationen im G-BA
ØMethodenbewertung
ØErprobungsregelung
Øvorläufige Nutzenbewertung von
Hochrisikoprodukten im Rahmen innovativer
Methoden
ØBeispiele
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Grundsätzliche Aspekte der
Methodenbewertung
• Definitionen
ØMethode
ØNutzen / Zusatznutzen
• Problem Erlaubnis- und Verbotsvorbehalt*
• Methoden mit Medizinprodukten im Fokus
Øinsbesondere bei umstrittenen
Krankenhausmethoden tw. extrem lange
Beratungszeiten
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Methodenbegriff
• ‚Methode‘ und ‚Medizinprodukt‘ bzw. ‚Hilfsmittel‘ nicht
identisch
Ø dient nicht dem Behinderungsausgleich
Ø ärztliches Behandlungskonzept erforderlich
• BSG zur Behandlungsmethode
Ø „…bezeichnet das therapeutische Vorgehen als Ganzes unter Einschluß
aller nach dem jeweiligen methodischen Ansatz zur Erreichung des
Behandlungsziels erforderlichen Einzelschritte.“ (…) „Mit dem Begriff der
Methode kann deshalb nicht die einzelne Maßnahme oder Verrichtung
gemeint sein…“ (AZ. B1 KR 11/98 R vom 28.3.2000)
Ø „Ärztliche ‚Behandlungsmethoden‘ (…) sind nämlich medizinische
Vorgehensweisen, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches
Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren
unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der
Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll.“ (B 1 KR 44/12 R vom
7.5.2013)
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Nutzenbegriff
• „Nutzen“ ist eine mehr als geringfügige (vgl. §35c
SGB V; MCID) patientenrelevante positive Wirkung
(= Kausalitätsanspruch) einer medizinischen
Maßnahme unter Abwägung des Risikos
Ø Als patientenrelevant wird ein Effekt bezeichnet, wenn er sich auf den
Krankheitsverlauf inklusive Mortalität, Symptomatik sowie die
Lebensqualität bezieht und für Patienten wichtig ist
Ø Relevanz für Patienten nicht unbedingt identisch mit Relevanz aus klinischer
oder Systemsicht!
Ø Bsp. Psoriasis
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
• „Zusatznutzen“ (vgl. §35b Abs. 1 Satz 3 SGB
V) ist das Ergebnis eines positiven
Nutzenvergleichs mit dem bisherigen
(etablierten) Standard
• Lebensqualität ist eine Nutzendimension, bei
der die Bewertung durch die Patienten im
Vordergrund steht
Øprimäres Bewertungskriterium nur, wenn sonst
keine Unterschiede zwischen Alternativen
nachweisbar sind oder klinisch-objektivierbare
Kriterien fehlen [Kohlmann 2007]
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Wichtig zu wissen:
Erlaubnis- vs. Verbotsvorbehalt
auch Arzneimittel
und ASV
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Wie kommen innovative Methoden in die GKV?
• stationär:
Ø DRG-System, Zusatzentgelt
Ø ab 2016: vorläufige G-BA-Bewertung bei neuem
wissenschaftlich-theoretischem Konzept (§137h SGB V)
• ambulant:
Ø Methodenbewertung nach Antragstellung im G-BA
Ø ambulante spezialfachärztliche Versorgung, ASV nach
§116 b SGB V
Ø gesonderte Verträge von Krankenkassen mit
Leistungserbringern
Ø über die PKV und als Selbstzahlerleistungen (IGeL)
• Erprobungsregelung (§137e SGB V)
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Ablauf der Methodenbewertung seit 2013
erneute
Nutzenbewertung
Beratungsantrag
nach §137c SGB V
(stationär)
G-BAEntscheidung
positiv = Kostenübernahme
Bericht zur Nutzen/Potentialbewertung (z.B.
IQWiG)
Methode hat
Potential
negativ = keine
Kostenübernahme
unklar =
Aussetzung
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Erprobung
Antrag auf Erprobung
nach §137e
(stationär/ambulant)
G-BAEntscheidung
Methode hat kein
Potential oder
Erprobung kommt
nicht zustande
ggf. erneuter Antrag nach 1 Jahr
Beratungsantrag
nach §135 SGB V
(ambulant)
Quelle: Olberg et al. 2014
gesetzliche
Kriterien erfüllt
(ambulant /
stationär)
(noch) keine
ausreichende
Evidenz, aber
laufende Studien
(Aussetzung)
kein Nutzennachweis (bei neuen
Beschlüssen: und
kein Potential)
Potential
vorhanden,
Erprobung
ambulant
- Kapselendoskopie
bei Blutung im
Dünndarm
- PET beim
kleinzelligen
Lungenkarzinom
- Lp(a)-Apherese
- Akupunktur bei
Kopf-, Rückenund Knieschmerzen
- Vakuumversiegelungstherapie
- Brachytherapie
beim lokalisierten
Prostatakarzinom
- Screening auf
Kindesmisshandlung
- Glaukomscreening
- HBO bei
Hörsturz
- Feno bei Asthma
- Korneastimulation
- Pränatest
stationär
„Typische“ Beispiele
- Stammzelltransplantation mit nichtverwandtem
Spender bei
Hodgkin-Lymphom
- Protonentherapie
beim Prostata-Ca.
- ACI am
Kniegelenk
- ThuliumlaserAblation bei BPS
- antikörperbeschichtete Stents
- PET beim
Ösophaguskarzinom
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Demnächst Geschichte: Entscheidungsweg zur
Brachytherapie beim Prostata-Karzinom
• 2004: Beauftragung des IQWiG
• 2007: Abschlussbericht „Interstitielle
Brachytherapie beim lokal begrenzten
Prostatakarzinom“
• 2007: Einrichtung einer AG zum Thema: kontrovers
• 2009: GKV und IQWiG entwickeln Konzept für
präferenzbasierten RCT
• G-BA beschließt Aussetzung & Qualitätssicherungsvorgaben
• 2013: RCT startet, Laufzeit bis ca. 2025
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Erprobungsregelung nach §137e SGB V
• Wer ist antragsberechtigt (§137e Abs. 7)
ØHersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz
die technische Anwendung einer neuen
Untersuchungs- oder Behandlungsmethode
maßgeblich beruht, und Unternehmen, die in sonstiger
Weise als Anbieter einer neuen Methode ein
wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten
der Krankenkassen haben
• Entscheidungskriterien (§20 Abs. 1 & 2 VerfO)
ØEntscheidung zum Potenzial innerhalb von 3 Monaten
ØEvidenz ist ausreichend, um ein Potenzial für einen
zusätzlichen Nutzen anzuerkennen
Ødie neue Methode wäre im Rahmen der GKV vom
Leistungsanspruch umfasst
ØBereitschaft zur Kostenübernahme durch Antragsteller
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Operationalisierung des Potentialbegriffs
• Zu beantwortende Fragen:
Ø ist Potenzial für eine Erprobung vorhanden (Voraussetzung)
Ø ist der Nutzen nach Erprobung ausreichend für eine
erforderliche Behandlungsalternative (Ziel der Erprobung)
• Kriterien (aus Begründung zum VSt-Gesetz):
Ø Wirkprinzip und bisherige Erkenntnisse • Erwartung, dass etwa
-
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weniger aufwändig
weniger invasiv
ersetzt nicht erfolgreiche Methoden
weniger Nebenwirkungen
Optimierung der Behandlung
in sonstiger Weise effektiver
PD Dr. med. M. Perleth, MPH
als
niedrigschwellig
zu interpretieren!
Operationalisierung des Potentialbegriffs
Studienphase
Erkenntnis
I. Labor- und Tierversuche,
Prototypen usw.
Idee • Entwicklung
IIa. first in man, kleine
Sicherheit, Dosis, Funktion
Patientengruppe (ca. 15-30),
der Prozedur
ohne Kontrollgruppe (Fallserie)
IIb. größere Anzahl von
Patienten (ca. 30-300), mit
oder ohne Kontrollgruppe, inkl.
RCTs
Wirksamkeit,
Nebenwirkungen,
Anforderungen an Qualität,
Machbarkeit, Akzeptanz,
Vorbereitung für
Nutzenstudie
III. RCT, ausreichend große
Patientengruppe (bis zu
mehrere 1000), Vergleich mit
Standardintervention
Nutzen, ggf.
Nichtunterlegenheit,
Nebenwirkungen
IV. Surveillance-Studien
Langzeiteffekte,
Nebenwirkungen
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erlaubt Aussage zu
„aussagekräftige
Unterlagen (…) aus
denen hervorgeht,
dass die Methode
hinreichendes
Potenzial für eine
Erprobung bietet“
„Potenzial einer
erforderlichen
Behandlungsalternative“
Beratungsverfahren
• empfehlenswert bei vorgesehener
Antragstellung
• Formular zur Anforderung einer Beratung
gemäß § 137e Abs. 8 SGB V
• Gebührenpflichtig (500-7.000€)
• wird innerhalb von 8 Wochen durchgeführt
• verantwortlich ist Geschäftsstelle
• Beteiligung der Träger für Vergütungsfragen
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Antragsinhalte
http://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/erprobungsregelung/antragstellung/
ØAdministrative Informationen
ØZusammenfassung
ØMedizinproduktbezogene Angaben
ØMethodenbezogene Angaben
ØEckpunkte Erprobungsstudie (optional)
- PICO-Format plus Kostenschätzung
ØAngabe zur Kostenübernahme („dem Grunde
nach“)
ØErklärung zur Vollständigkeit und Veröffentlichung
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
methodische Aspekte zum Potential
• Ziel: „falsch-positive“ / „falsch-negative“ Beschlüsse
vermeiden
• daher: Bestandteil der Potentialbewertung ist eine Prüfung
auf Plausibilität:
Ø Fragestellung entsprechend PICO-Schema klar ausarbeiten,
Indikationen trennen
Ø möglichst vollständiger Studienpool (wichtig!) inklusive laufender
Studien – Merkblatt zur Literaturrecherche beachten
Ø Bewertung der Qualität der Evidenz: lässt sich ein Potential belegen?
- in welcher Größenordnung liegen die Effekte und wie hoch ist die
Ergebnissicherheit jeweils
- differenzierte Betrachtung bei diagnostischen Methoden
Ø erscheint eine Erprobung realisierbar
- z.B. Patientenrekrutierung, Ethikkommission
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Verfahrensablauf
Antragstellung,
Potentialprüfung,
positiver
Bescheid (3
Mo.)
Auswahlentscheidung,
Haushaltsentscheidung
(1-11 Mo.)
ErprobungsRL
entwerfen,
Stellungnahmeverfahren (ca. 6
+3-4 Mo.)
Prüfung
BMG,
Veröffentlichung
Banz (1-2
Mo.)
Vergabe und
Durchführung der
Erprobungsstudie,
Abschlussbericht an GBA (2-3 J.)
Bewertung
der Methode
im G-BA,
Stellungnahmeverfahren (ca. 6
+ 3-4 Mo.)
Beschluss
RLÄnderung,
Prüfung
BMG,
Veröffentlichtung
Banz (2 Mo.)
Bei Ablehnung des Potentials Neuantrag nach 1 Jahr möglich.
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
beispielhafte Herausforderungen 137e
• Zeitdauer des Verfahrens
Ø keine Frist für Erstellung der Erprobungs-Richtlinie
vorgegeben (noch läuft keine einzige Studie)
Ø Detaillierungsgrad der Richtlinie (kein Protokoll)
• Kosten für Beratungen
• „technische Äquivalenz“ von Medizinprodukten im
Rahmen einer Methode
Ø 510(k) und ähnliche Regelungen problematisch
Ø mangelnde Transparenz in Europa
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
• neue Regelung ab 2016:
Øvorläufige Nutzenbewertung von Methoden mit
Hochrisikomedizinprodukten, die ein
Ø„neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept“
aufweisen
Øausgelöst durch InEK-Antrag für neue DRG
Øenge Fristen vorgesehen
ØRechtsverordnung definiert Begriffe bis Ende
2015
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PD Dr. med. M. Perleth, MPH
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
[email protected]
PD Dr. med. M. Perleth, MPH