Fachdienst Kommunale Ordnung Stadt Jena • Postfach 10 03 38 • 07703 Jena Ansprechpartner: Bereich: Besucheradresse: Zimmer: Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: Alternative für Deutschland Kreisverband Gera-Jena-SHK Frank Arndt Am Anger 34, 07743 Jena 3_06 03641 49-2500 03641 49-2532 [email protected] www.jena.de Ihr Schreiben / Zeichen: 10.12.15 Unser Schreiben / Zeichen: 32.20-VersammlungenJanuar 2016 Datum: 12.01.2016 Vollzug des Gesetzes über Versammlungen VersammlG) in der derzeit gültigen Fassung Thema: Datum: Uhrzeit Versammlungsort Versammlungsleiter Stellv. Versammlungsleiterin Kundgebungsmittel Aufzugstrecke und Aufzüge (Versammlungsgesetz- Asyl und Frieden 20.01.16 19:00 Uhr – 22:00 Uhr Markt Fahnen, Transparente, Bühne, Lautsprecheranlage, Megaphone, Veranstaltungs-PKW (Lautsprecher) Markt – Weigelstraße – Fürstengraben – Löbdergraben – Unterm Markt - Markt Sparkasse Commerzbank AG HypoVereinsbank Deutsche Bank IBAN DE72 8305 3030 0000 0005 74 DE75 8204 0000 0258 9000 00 DE10 8302 0087 0004 1491 49 DE47 8207 0000 0390 6666 00 BIC HELADEF1JEN COBADEFF821 HYVEDEMM463 DEUTDE8EXXX Für die für den 20.01.2016 angemeldete Kundgebung mit Aufzug ergehen folgende Auflagen: 1. Der/Die Versammlungsleiter/in (VL) oder sein/ihr Stellvertreter/in hat immer anwesend zu sein. 2. Der/Die Versammlungsleiter/in hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er/Sie ist dafür verantwortlich, dass der festgelegte zeitliche und räumliche Ablauf eingehalten wird. Er/Sie muss mit seinen/ihren Anweisungen jederzeit die Teilnehmer der Veranstaltung erreichen können. 3. Der/Die Versammlungsleiter/in hat allen Teilnehmern vor Beginn der Veranstaltung die durch sie zu beachtenden Auflagen bekannt zu geben. 4. Stangen für Transparente, Plakate und Fahnen dürfen eine Höchstlänge von 2 m nicht überschreiten. 5. Beschallungsmittel dürfen nicht auf die Kopfhöhe von Versammlungsteilnehmern und Polizeibeamten ausgerichtet werden. Die Lautstärke der mitgeführten Beschallungsmittel ist so einzustellen, dass eine Momentanlautstärke von 90 db(A) im Abstand von 5 m neben dem Aufzug nicht überschritten wird. 6. Der/Die Versammlungsleiter/in hat sicherzustellen, dass alkoholisierten Personen an der Versammlung teilnehmen. keine erkennbar 7. Der/Die Versammlungsleiter/in hat den Teilnehmern den Schluss der Versammlung bekanntzugeben. 8. Es wird die Verwendung von 1 Ordner pro 25 Teilnehmer festgelegt. Die Ordner müssen mit einer entsprechend gekennzeichneten Armbinde versehen sein. 9. Rettungsfahrzeugen mit Sondersignal ist gefahrlos die Durchfahrt zu gewähren. 10. Der/Die Versammlungsleiter/in hat sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und sicherzustellen, dass er für diesen während der gesamten Dauer der Versammlung jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Auflagen wird angeordnet. Gründe: Sie zeigten am 10.12.2015 im Namen der „Alternative für Deutschland – Kreisverband GeraJena-SHK“ für den 20.01.2016 eine Kundgebung mit Aufzug, unter dem Thema „Asyl und Frieden“ an. Am 06.01.2016 fand mit dem Anmelder, der Polizei und der Versammlungsbehörde ein Kooperationsgespräch statt. Im Kooperationsgespräch wurde sich auf die Aufzugstrecke einvernehmlich geeinigt und auf 2 die Standartauflagen wurde hingewiesen. Die Stadtverwaltung Jena ist zum Erlass dieses Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 VersammlG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Ziffer 3 und 5 der 2. Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums in der derzeit gültigen Fassung und § 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung in der derzeit gültigen Fassung sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung. Rechtsgrundlage für die erteilten Auflagen ist § 15 Abs. 1 VersammlG. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 12. Aufl. 2000, § 15 Rn. 100. Von einer unmittelbaren Gefährdung dieser Schutzgüter ist dann auszugehen, wenn der Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze bevorsteht(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1995 - 23 B 3068/95 - m. w. N.). Hierbei muss die Gefahrenprognose auf "erkennbaren Umständen", also auf Tatsachen und Sachverhalten oder sonstigen Erkenntnissen beruhen; bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen hingegen nicht aus. Mit der Begrenzung auf 2 m Maximallänge der Stangen für Transparente, Plakate und Fahnen wird ein gefahrloses Unterqueren der Straßenbahnoberleitung auf der Aufzugstrecke gewährleistet. Die Auflage bezüglich der Beschallungsmittel ergeht, um die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer und der Polizeibeamten zu schützen. Eine längere Konfrontation mit einem Schalldruckpegel von mehr als 90 db(A), wie sie bei mehrstündigen Versammlungen bei Versammlungsteilnehmern und den Aufzug begleitenden Polizeibeamten auftreten kann, Gehörschäden zu verursachen. Die Stadt Jena hat sich hinsichtlich des Grenzwert von 90 db(A) an der Richtlinie 2003/10/EG über „Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)“ orientiert, welche durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06.03.2007 in das nationale Recht umgesetzt wurde. In diesem Rechtsvorschriften sind aufgrund wissenschaftlicher Erfahrung Grenzwerte für Lärmexpositionen bestimmt worden. Der Schutz unbeteiligter Dritter vor Immissionen, die von einer Versammlung ausgehen, greift schon unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahren ein. Die öffentliche Sicherheit, umfasst die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung. Dazu zählen auch die Bestimmungen des 3 Bundesimmissionsschutzgesetzes (insbesondere zu Gunsten von Anrainern einer Versammlung) sowie des Arbeitsschutzrechts, dass auch für Polizeibeamte im Rahmen des Einsatzes bei Versammlungen gilt. Diese Normen bieten bereits Schutz vor erheblichen Lärmbelästigungen, d.h. unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr. Die Auflage bezüglich alkoholisierten Personen ist notwendig, um auszuschließen, dass aufgrund der enthemmenden Wirkung des Alkohols der reibungslose Ablauf der Kundgebung gestört wird. Die sofortige Vollziehung der Auflagen wurde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der derzeit gültigen Fassung angeordnet, weil sie andernfalls im Falle eines Widerspruchs ins Leere gehen würden. Der Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist geeignet, das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides zu rechtfertigen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der ausstellenden Behörde, Stadtverwaltung Jena, Fachbereich Ordnung und Sicherheit, Fachdienst Kommunale Ordnung, PF 100 338, 07703 Jena oder zur Niederschrift im Dienstgebäude, Stadtverwaltung Jena, Fachbereich Ordnung und Sicherheit, Fachdienst Kommunale Ordnung, Am Anger 34, 07743 Jena, einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid erlässt, Thüringer Landesverwaltungsamt, PF 2249, 99403 Weimar gewahrt. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, muss dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden. im Auftrag Frank Arndt Fachdienstleiter Fachdienst Kommunale Ordnung 4
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