Kopfbogen Dezernat 2

Fachdienst Kommunale Ordnung
Stadt Jena • Postfach 10 03 38 • 07703 Jena
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Alternative für Deutschland
Kreisverband Gera-Jena-SHK
Frank Arndt
Am Anger 34, 07743 Jena
3_06
03641 49-2500
03641 49-2532
[email protected]
www.jena.de
Ihr Schreiben / Zeichen: 10.12.15
Unser Schreiben / Zeichen: 32.20-VersammlungenJanuar 2016
Datum: 12.01.2016
Vollzug des Gesetzes über Versammlungen
VersammlG) in der derzeit gültigen Fassung
Thema:
Datum:
Uhrzeit
Versammlungsort
Versammlungsleiter
Stellv. Versammlungsleiterin
Kundgebungsmittel
Aufzugstrecke
und
Aufzüge
(Versammlungsgesetz-
Asyl und Frieden
20.01.16
19:00 Uhr – 22:00 Uhr
Markt
Fahnen, Transparente, Bühne, Lautsprecheranlage,
Megaphone, Veranstaltungs-PKW (Lautsprecher)
Markt – Weigelstraße – Fürstengraben – Löbdergraben –
Unterm Markt - Markt
Sparkasse
Commerzbank AG
HypoVereinsbank
Deutsche Bank
IBAN
DE72 8305 3030 0000 0005 74
DE75 8204 0000 0258 9000 00
DE10 8302 0087 0004 1491 49
DE47 8207 0000 0390 6666 00
BIC
HELADEF1JEN
COBADEFF821
HYVEDEMM463
DEUTDE8EXXX
Für die für den 20.01.2016 angemeldete Kundgebung mit Aufzug ergehen folgende
Auflagen:
1. Der/Die Versammlungsleiter/in (VL) oder sein/ihr Stellvertreter/in hat immer
anwesend zu sein.
2. Der/Die Versammlungsleiter/in hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Versammlung zu sorgen. Er/Sie ist dafür verantwortlich, dass der festgelegte zeitliche
und räumliche Ablauf eingehalten wird. Er/Sie muss mit seinen/ihren Anweisungen
jederzeit die Teilnehmer der Veranstaltung erreichen können.
3. Der/Die Versammlungsleiter/in hat allen Teilnehmern vor Beginn der Veranstaltung
die durch sie zu beachtenden Auflagen bekannt zu geben.
4. Stangen für Transparente, Plakate und Fahnen dürfen eine Höchstlänge von 2 m
nicht überschreiten.
5. Beschallungsmittel dürfen nicht auf die Kopfhöhe von Versammlungsteilnehmern und
Polizeibeamten ausgerichtet werden. Die Lautstärke der mitgeführten
Beschallungsmittel ist so einzustellen, dass eine Momentanlautstärke von 90 db(A)
im Abstand von 5 m neben dem Aufzug nicht überschritten wird.
6. Der/Die Versammlungsleiter/in hat sicherzustellen, dass
alkoholisierten Personen an der Versammlung teilnehmen.
keine
erkennbar
7. Der/Die Versammlungsleiter/in hat den Teilnehmern den Schluss der Versammlung
bekanntzugeben.
8. Es wird die Verwendung von 1 Ordner pro 25 Teilnehmer festgelegt. Die Ordner
müssen mit einer entsprechend gekennzeichneten Armbinde versehen sein.
9. Rettungsfahrzeugen mit Sondersignal ist gefahrlos die Durchfahrt zu gewähren.
10. Der/Die Versammlungsleiter/in hat sich vor Beginn der Versammlung beim
Einsatzleiter der Polizei zu melden und sicherzustellen, dass er für diesen während
der gesamten Dauer der Versammlung jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung
steht.
Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Auflagen wird angeordnet.
Gründe:
Sie zeigten am 10.12.2015 im Namen der „Alternative für Deutschland – Kreisverband GeraJena-SHK“ für den 20.01.2016 eine Kundgebung mit Aufzug, unter dem Thema „Asyl und
Frieden“ an.
Am 06.01.2016 fand mit dem Anmelder, der Polizei und der Versammlungsbehörde ein
Kooperationsgespräch statt.
Im Kooperationsgespräch wurde sich auf die Aufzugstrecke einvernehmlich geeinigt und auf
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die Standartauflagen wurde hingewiesen.
Die Stadtverwaltung Jena ist zum Erlass dieses Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 VersammlG
in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Ziffer 3 und 5 der 2. Thüringer Verordnung zur Bestimmung
von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums in der derzeit
gültigen Fassung und § 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung in der derzeit gültigen
Fassung sachlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
(ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung.
Rechtsgrundlage für die erteilten Auflagen ist § 15 Abs. 1 VersammlG.
Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten
Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung
erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der
Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit ist inhaltsgleich mit dem des
allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der
Rechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen
sowie
die
tragenden
Prinzipien
seiner
verfassungsmäßigen
Ordnung.
Vgl.
Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 12. Aufl. 2000, § 15 Rn.
100.
Von einer unmittelbaren Gefährdung dieser Schutzgüter ist dann auszugehen, wenn der
Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze bevorsteht(vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 9. November 1995 - 23 B 3068/95 - m. w. N.).
Hierbei muss die Gefahrenprognose auf "erkennbaren Umständen", also auf Tatsachen und
Sachverhalten oder sonstigen Erkenntnissen beruhen; bloßer Verdacht oder Vermutungen
reichen hingegen nicht aus.
Mit der Begrenzung auf 2 m Maximallänge der Stangen für Transparente, Plakate und
Fahnen wird ein gefahrloses Unterqueren der Straßenbahnoberleitung auf der Aufzugstrecke
gewährleistet.
Die Auflage bezüglich der Beschallungsmittel ergeht, um die Gesundheit und die körperliche
Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer und der Polizeibeamten zu schützen. Eine
längere Konfrontation mit einem Schalldruckpegel von mehr als 90 db(A), wie sie bei
mehrstündigen Versammlungen bei Versammlungsteilnehmern und den Aufzug begleitenden
Polizeibeamten auftreten kann, Gehörschäden zu verursachen. Die Stadt Jena hat sich
hinsichtlich des Grenzwert von 90 db(A) an der Richtlinie 2003/10/EG über
„Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)“ orientiert, welche durch die Lärm- und
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06.03.2007 in das nationale Recht umgesetzt
wurde. In diesem Rechtsvorschriften sind aufgrund wissenschaftlicher Erfahrung Grenzwerte
für Lärmexpositionen bestimmt worden. Der Schutz unbeteiligter Dritter vor Immissionen, die
von einer Versammlung ausgehen, greift schon unterhalb der Schwelle der andernfalls
drohenden Gesundheitsgefahren ein. Die öffentliche Sicherheit, umfasst die Einhaltung der
gesamten
Rechtsordnung.
Dazu
zählen
auch
die
Bestimmungen
des
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Bundesimmissionsschutzgesetzes (insbesondere zu Gunsten von Anrainern einer
Versammlung) sowie des Arbeitsschutzrechts, dass auch für Polizeibeamte im Rahmen des
Einsatzes bei Versammlungen gilt. Diese Normen bieten bereits Schutz vor erheblichen
Lärmbelästigungen, d.h. unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden
Gesundheitsgefahr.
Die Auflage bezüglich alkoholisierten Personen ist notwendig, um auszuschließen, dass
aufgrund der enthemmenden Wirkung des Alkohols der reibungslose Ablauf der Kundgebung
gestört wird.
Die sofortige Vollziehung der Auflagen wurde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der
derzeit gültigen Fassung angeordnet, weil sie andernfalls im Falle eines Widerspruchs ins
Leere gehen würden. Der Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist
geeignet, das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung
des Bescheides zu rechtfertigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der ausstellenden Behörde, Stadtverwaltung
Jena, Fachbereich Ordnung und Sicherheit, Fachdienst Kommunale Ordnung, PF 100 338,
07703 Jena oder zur Niederschrift im Dienstgebäude, Stadtverwaltung Jena, Fachbereich
Ordnung und Sicherheit, Fachdienst Kommunale Ordnung, Am Anger 34, 07743 Jena,
einzulegen.
Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid erlässt,
Thüringer Landesverwaltungsamt, PF 2249, 99403 Weimar gewahrt. Bei schriftlicher
Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der
Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist. Falls die Frist durch das
Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, muss dieses
Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
im Auftrag
Frank Arndt
Fachdienstleiter
Fachdienst Kommunale Ordnung
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