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G. Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte
I. Allgemeines
Der Schutzgegenstand sowohl beim Urheberrecht als auch bei gewerblichen Schutzrechten liegt auf
geistigem Gebiet.
Neben dem Urheberrecht gibt es noch sog. gewerbliche Schutzrechte, die da sind: Patentrecht,
Gebrauchsmuster sowie Geschmacksmuster.
Das Urheberrecht schützt geistige Leistungen im Bereich der Kultur, der Kunst und der Wissenschaft.
Das Geschmacksmuster dient dem Schutz der ästhetischen gewerblichen Leistung.
Das Patent schützt geistige Leistungen auf dem Gebiet der Technik. Auch das Gebrauchsmuster
schützt geistige Leistungen auf dem Gebiet der Technik.
Die Schutzrechte lassen sich also in zwei Bereiche unterteilen:
Schutzrechte auf dem Gebiet der Technik: Patent- und Gebrauchsmuster.
Schutzrechte auf kulturellem-ästhetischem Gebiet: Urheberrecht und Geschmacksmuster.
Dabei stehen das Gebrauchsmuster und das Patent sowie das Geschmacksmuster und das Urheberrecht in einem gewissen Rangverhältnis.
Das Gebrauchsmuster wird „landläufig“ auch als „kleines Patent“ bezeichnet, das Geschmacksmuster
als „kleines Urheberrecht“.
II. Patent und Gebrauchsmuster
Das Patent ist im Patentgesetz, das Gebrauchsmuster im Gebrauchsmustergesetz geregelt.
§ 1 Abs. 1 Patentgesetz verlangt für die Erteilung eines Patents
- eine Erfindung, die
- neu,
- gewerblich anwendbar ist,
- und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
§ 1 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz erfordert
- eine Erfindung, die
- neu,
- gewerblich anwendbar ist,
- und auf einen erfinderischen Schritt beruht.
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In dem Wortlaut der jeweiligen Gesetze zeigt sich, dass zwischen Patent und Gebrauchsmuster ein
Unterschied besteht:
Das Patent verlangt eine erfinderische Tätigkeit, das Gebrauchsmuster „nur“ einen erfinderischen
Schritt.
Sowohl die erfinderische Tätigkeit als auch der erfinderische Schritt setzen zunächst eine Erfindung
voraus. Eine Erfindung ist nach allgemeiner Definition in der Rechtsprechung eine Lehre zum technischen Handeln. Diese besteht in einer Anweisung zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs.
Welche „Naturkräfte“ eingesetzt oder ausgenutzt werden, spielt keine Rolle: Es können die der Physik,
der Biologie oder der Chemie sein.
Eine Erfindung geht also von einer technischen Aufgabe oder einem technischen Problem aus und
führt dieses einer Lösung mit technischen Mitteln und unter Zuhilfenahme der Naturkräfte zu.
Ob dann eine erfinderische Tätigkeit oder „nur“ ein erfinderischer Schritt vorliegt, bestimmt sich danach, wie nahe die Lösung der vorgegebenen technischen Aufgabe anhand des Standes der Technik
zu beurteilen ist. Kommt ein Fachmann auf dem entsprechenden Gebiet nicht ohne Weiteres auf die
Lösung der gestellten technischen Aufgabe, muss er also eine erhebliche geistige Leistung zur Lösung aufwenden, so liegt eine erfinderische Tätigkeit vor. Ansonsten kann nur ein erfinderischer
Schritt gegeben sein, wobei auch hier die Lösung der technischen Aufgabe nicht für den Fachmann
auf der Hand liegen darf.
Sowohl die Erteilung eines Patentes als auch eines Gebrauchsmusters ist davon abhängig, dass der
Erfinder das Patent bzw. Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt anmeldet.
Das Patent und das Gebrauchsmuster entsteht dann durch Eintragung in das entsprechende Register.
Das heißt: Ohne formelle Eintragung des Patentes oder Gebrauchsmuster existiert dieses gewerbliche
Schutzrecht nicht.
Beim Eintragungsverfahren sowie der Rechtsbeständigkeit bestehen erhebliche Unterschiede:
Das Patent wird von dem Sachbearbeiter beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ausführlich geprüft. Das heißt: Der Sachbearbeiter beim DPMA prüft, ob alle Voraussetzungen, insbesondere
die Neuheit und auch die erfinderische Tätigkeit gegeben sind. Hierzu werden umfangreiche Recherchen betreffend dem Stand der Technik durchgeführt.
Beim Gebrauchsmuster wird dagegen nicht geprüft, ob die Voraussetzungen Neuheit und erfinderischer Schritt gegeben sind. Sind die Anmeldeunterlagen korrekt ausgefüllt, wird das Gebrauchsmuster
erteilt. Ob das Gebrauchsmuster letztendlich rechtsbeständig ist, entscheidet sich dann in einem eventuellen Verletzungsprozess vor Gericht. Dabei kommt dem Inhaber des Gebrauchsmusters eine
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Beweiserleichterung zugute: Die Eintragung des Gebrauchsmusters bewirkt, dass der andere Teil
beweisen muss, dass das Gebrauchsmuster nicht besteht, also die Voraussetzungen Neuheit und
erfinderischer Schritt nicht gegeben sind.
Sonderproblem Software:
Wie vorstehend dargelegt, muss eine Erfindung ihrem Wesen nach technisch sein, sog. TechnikErfordernis.
Bei Software stellt sich die Frage, wann eine Software dieses Technik-Erfordernis erfüllt, also eine
Software patentierbar ist.
Der derzeitige Stand in Europa ist unklar:
In einem Punkt besteht Einigkeit: Dass Software auf einem Computer abläuft genügt noch nicht, um
Software als Erfindung auf technischem Gebiet zu beurteilen.
Patentierbar ist Software dann, wenn gerade die Umsetzung eines bestimmten technischen Problems
durch Software eine erfinderische Tätigkeit begründet.
Beispiel nach einer Entscheidung des Europäischen Patentamtes:
Ein Software-Entwickler hatte für ein Versicherungsunternehmen eine Software entwickelt, die Rentenansprüche von Versicherten neu und effektiv berechnet, so dass die Kosten für die Versicherten
gesenkt werden konnten.
Die Patentierbarkeit dieser Software wurde abgelehnt, da die „Erfindung“ hier nicht auf technischem
Gebiet lag, sondern vielmehr in der Umsetzung einer versicherungsmathematischen Formel in einem
Computerprogramm.
III. Urheberrecht
1.
Schutzfähige Werke.
a. Grundlage urheberrechtlichen Schutzes ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach § 1 UrhG erstreckt sich der Schutz auf Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der Katalog ist insoweit abschließend; Werke, die nicht unter diese drei Kategorien fallen, werden nicht vom UrhG umfasst. § 2
Abs. 1 UrhG enthält dann einen Beispielskatalog geschützter Werke, der allerdings nicht abschließend, sondern für künftige technische Entwicklungen offen ist. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden sowie Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
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- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und
Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke (z.B. Fotografien) einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen
werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen,
Tabellen und plastische Darstellungen.
b. Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke – auch die in § 2 Abs. 1 UrhG beispielhaft aufgezählten – nur
dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen des Urhebers sind. Das
Gesetz verweist mit dem Erfordernis der „Schöpfung" auf die sog. Gestaltungshöhe, die für jedes
Werk im Einzelfall nachgewiesen sein muss. Nicht jedes Werk ist geschützt, sondern nur solche, deren Formgestaltung ein ausreichendes Maß an kreativer Schöpfung beinhaltet.
In der Rechtsprechung wird bei dem Erfordernis der Gestaltungshöhe häufig zwischen Werken der
sog. schönen und der angewandten Kunst unterschieden. Die schönen Künste gehören zu den traditionellen Schutzgütern des Urheberrechts. Hier reicht es daher aus, dass die Auswahl oder Anordnung
des Stoffes individuelle Eigenart aufweist; sog. kleine Münze des Urheberrechts.
Für Werke der angewandten Kunst, einschließlich von Gebrauchstexten, ist wiederum ein erhöhtes
Maß an Gestaltungshöhe erforderlich. Der BGH gewährte in der Vergangenheit stets nur dann Urheberrechtsschutz, wenn die Form dieser Werke deutlich Durchschnittsgestaltungen übersteigt. Die individuellen Eigenarten müssen auf ein überdurchschnittliches Können verweisen. Erst jenseits des
Handwerklichen und Durchschnittlichen liegt hier die notwendige Gestaltungshöhe vor. Hauptgrund für
diese strengen Schutzvoraussetzungen im Bereich der angewandten Kunst ist die Abgrenzung zwischen Urheberrecht und Geschmacksmuster.
c. Das UrhG schützt aber immer nur die Form eines Werkes, also die Art und Weise seiner Dar- und
Zusammenstellung, die Gedankenführung, die Strukturierung und Präsentation. Die Idee, die einem
Werk zugrunde liegt, wird nicht geschützt. Zu den freien Ideen gehören z. B. Geschäfts- und Werbemethoden und –ideen und wissenschaftliche Erkenntnisse. Bei Computerprogrammen bestimmt § 69a
Abs. 2 S. 2 UrhG ausdrücklich, dass Ideen und Grundsätze, auf denen ein Element des Computerprogramms basiert, sowie die den Schnittstellen zugrunde liegenden Grundsätze nicht geschützt sind.
Das bedeutet, dass die Verfahren zur Lösung eines Problems und die mathematischen Prinzipien in
einem Computerprogramm grundsätzlich nicht vom urheberrechtlichen Schutz erfasst werden.
In vielen Fällen bereitet die Abgrenzung zwischen geschützter Form und nicht geschützter Idee erhebliche Schwierigkeiten. In der Praxis führt dies zu Problemen bei der Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht; also ob nur die Idee oder auch die Form des Werkes übernommen wurde.
Als Faustformel lässt sich allenfalls festhalten: Je konkreter und detaillierter einzelne Gestaltungselemente übernommen werden, desto eher liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
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d. Das Urheberrecht entsteht mit Vollendung des Werkes. Es bedarf also keiner Formalien, wie etwa
einer Registrierung. Auch der Anbringung eines Copyright-Vermerkes bedarf es ebenfalls nicht.
e. Das Urheberrecht setzt sich zusammen aus den wirtschaftlichen Verwertungsrechten sowie den
Urheberpersönlichkeitsrechten. Das Urheberrecht ist als Ganzes außer durch Erbschaft nicht übertragbar und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
2.
Leistungsschutzrechte
Neben den Rechten des Urhebers bestehen noch die sog. Leistungsschutzrechte (§§ 70 - 87e UrhG).
Schutz durch das UrhG genießen auch Leistungen, wenn sie selbst keine persönlich-geistigen Schöpfungen beinhalten, diese Leistung aber in der Interpretation urheberrechtlich geschützter Werke (z.B.
ausübende Künstler) oder in der Herstellung/Verbreitung solcher Werke (z.B. Tonträger- oder Filmhersteller, Veranstalter) liegt.
Allerdings ist der Schutz gegenüber urheberrechtsfähigen Werken durch Umfang und Dauer beschränkt. Wichtig sind vor allem fünf Arten von Leistungsschutzrechten, nämlich:
- der Schutz des Lichtbildners (§ 72 UrhG),
- der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 - 84 UrhG),
- der Schutz der Tonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG),
- der Schutz der Filmhersteller (§§ 88 - 94 UrhG),
- der Schutz für Datenbankhersteller (§§ 87a - 87e UrhG).
Alle Leistungsschutzberechtigten genießen einen im UrhG verankerten Schutz ihrer Leistungen. Die
Leistung des Lichtbildners (z.B. Fotograf) besteht z. B. darin, Fotografien herzustellen. Der ausübende
Künstler (z.B. Schauspieler, Musiker) genießt Schutz für die Art und Weise, in der er ein Werk vorträgt, aufführt oder an einer Aufführung bzw. einem Vortrag künstlerisch mitwirkt (§ 73 UrhG). Der
Tonträgerhersteller erbringt die technisch-wirtschaftliche Leistung der Aufzeichnung und Vermarktung
von Werken auf Tonträger (§ 85 UrhG). Der Filmhersteller erbringt die wirtschaftlich und organisatorischen Voraussetzungen für die Produktion eines Films und überträgt Filmwerke und Laufbilder auf
Filmstreifen (§§ 94, 95 UrhG). Ein Hersteller von Datenbanken wird schließlich aufgrund der investitionsintensiven Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts seiner Datenbank geschützt.
Das Leistungsschutzrecht erlischt 50 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Darbietung (Veranstalter: 25
Jahre).
Der Schutzumfang der Leistungsschutzrechte ist dem des Urheberrechts angenähert.
3.
Beispiele
a. Schriftwerke:
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Ein Schriftwerk ist ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck.
Hierher gehören beispielsweise Romane, Erzählungen, Gedichte, Liedertexte, Hörspiele, Drehbücher,
Abhandlungen mit wissenschaftlichem, politischem oder religiösem Inhalt, Aufsätze und Artikel in Zeitungen oder Zeitschriften, aber auch Listen.
Ob diese schutzfähig sind, hängt davon ab, ob die Schöpfungshöhe gegeben ist.
Diese kann entweder in der Darstellungsform oder im Inhalt liegen. Nach der Rechtsprechung führt
eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung ebenso zum Urheberrechtsschutz wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts. Letzteres ist z.B. bei wissenschaftlichen Sprachwerken das entscheidende Merkmal. Der Inhalt des wissenschaftlichen Werkes ist
frei, nicht jedoch die Gliederung, Wortwahl, der Aufbau des Textes. Bei Romanen kann darüber hinaus auch der Inhalt geschützt sein, so z.B. verschiedene Charaktere aus dem Roman oder die einem
Roman zugrunde liegende Fabel.
Alltags-Briefe, Juristische Texte und Schreiben, auch AGB, müssen nicht zwingend geschützt sein,
ebenso alltägliche Formulare, Tabellen, Vordrucke u. ä., deren Texte nur ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt sind.
b. Software
Das UrhG zählt Computerprogramme auch zu den Schriftwerken, wobei es hier eine Besonderheit
gibt:
§ 69a Abs. 3 UrhG bestimmt, dass Computerprogramme schutzfähig sind, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen persönlichen Schöpfung ihres Urhebers sind. Alle anderen Kriterien zur Bestimmung der Schutzfähigkeit, insbesondere qualitative oder
ästhetische Kriterien, sind nicht erforderlich, es ist hier also keine Schöpfungshöhe notwendig. Mit
anderen Worten: Nahezu jedes – auch banales – Computerprogramm ist urheberrechtlich geschützt.
Dafür beschränkt sich der Schutz in aller Regel auf eine unmittelbare Übernahme des Quellcodes des
Computerprogramms. Gemäß § 69a Abs. 2 UrhG erstreckt sich nämlich der Schutz auf Ausdrucksformen eines Computerprogramms, wobei Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, nicht geschützt sind.
Mit anderen Worten: „Nachprogrammieren“ einer Software ist i.d.R. keine Urheberrechtsverletzung.
Vom Schutz des Quellcodes zu unterscheiden ist zudem das durch das Programm erzeugte und auf
dem Bildschirm abgebildete Ergebnis, das von § 69a UrhG nicht geschützt ist. Das OLG Düsseldorf
sowie das OLG Hamburg haben deshalb entschieden, dass sich der Schutz des § 69a UrhG nicht auf
Bildschirmmasken erstreckt.
c. Musikwerk
Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt. Der Begriff des Musikwerkes wird weit ausgelegt.
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Die Töne können auf jede erdenkliche Weise erzeugt werden. Sie können durch die menschliche
Stimme, Musikinstrumente, elektronische oder mechanische Geräte, Tiergeräusche, Naturgeräusche
oder andere Schallquellen geschaffen werden.
Ein Musikwerk ist dann als persönliche geistige Schöpfung geschützt, wenn das Musikstück eine individuelle Komposition darstellt. Die schöpferische Leistung bei Musikwerken kann sich dann aus der
Gestaltung der Melodie, dem Aufbau der Tonfolgen, der Rhythmisierung, der Instrumentierung und
der Orchestrierung. Auf die künstlerische Bedeutung des Musikstückes kommt es für die Beurteilung
der Schutzfähigkeit nicht an.
d. Pantomime / Ballett / Tanztheater
Bei choreographischen Werken sowie Werken der Tanzkunst handelt es sich um die Darstellung eines
bewegten Geschehensablaufs, wobei Ausdruckmittel die Bewegung ist, und der Sinn und geistige
Inhalt durch Körperbewegungen und Gebärden, insbesondere durch Tanz, ausgedrückt wird. Choreographische Werke und Werke der Tanzkunst sind bühnenmäßige Darstellungen; eine körperliche
Festlegung ist nicht erforderlich. Schutzfähig ist dann die konkrete choreographische Formgestaltung,
nicht dagegen der mit den Mitteln des Tanzes dargestellte Handlungsinhalt.
e. Werke der bildenden Kunst
Werke der bildenden Kunst sind Werke, die keinem funktionellen Gebrauchszweck dienen. Der ästhetische Ausdruck des Werkes steht im Mittelpunkt. Die Zweckfreiheit des Werkes gibt dem Urheber
einen großen Spielraum, einem Werk individuelle Züge zu verleihen. Die meisten Werke der bildenden
Kunst sind deshalb urheberrechtlich geschützte Werke.
Abzugrenzen sind Werke der angewandten Kunst, auch des Designs.
Diese sind häufig „nur“ als Geschmacksmuster schutzfähig. Bei Werken der angewandten Kunst stellt
die Rechtsprechung deshalb höhere Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit als bei
Werken der „reinen“ Kunst. Grund hierfür ist, dass für Werke der angewandten Kunst in aller Regel
Geschmacksmusterschutz bestehen kann. Da sich bereits die geschmacksmusterfähige Gestaltung
von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen
abheben muss, ist für die Urheberrechtschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, d.h. ein deutliches
Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern; hieraus folgt, dass für den Urheberrechtsschutz ein
höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen
bzw. Gestaltungen zu verlangen ist, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt
werden darf.
Das Design von Gebrauchsgegenständen, wie z.B. Möbel, Schmuck etc., ist daher in aller Regel nur
ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt.
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Auch bei Logo-Gestaltungen gilt: Die Rechtsprechung spricht häufig grafischen Gestaltungen, wie
etwa einem Logo, in aller Regel keinen Urheberrechtsschutz zu. So wurde Urheberrechtsschutz verneint für
- die „ARD 1“;
- eine BTX-Grafik, bestehend aus einfach gestalteten architektonischen Gebäuden;
- das Logo der Fußballweltmeisterschaft in Mexiko;
- der Illustration eines Rinderkopfes ;
- sowie der Gestaltung von Handy-Logos.
Anders bei Comic-Figuren:
Comic-Figuren zählen in aller Regel zu den Werken der bildenden Kunst und sind damit urheberrechtlich geschützt, wenn Comic-Figuren durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale
sowie von Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen zu einer besonders ausgeprägten Comic-Persönlichkeit ausgeformt sind, also einen typischen, unverwechselbaren Charakter
aufweisen. Dabei neigt die Rechtsprechung zur Gewährung von Urheberrechtsschutz für ComicFiguren (bejaht für: Asterix, Bambi, Schlümpfe, Mecki-Igel).
Bei Werken der Baukunst gilt:
Nicht jeder Bau ist ein Werk der Baukunst. Hier fordert die Rechtsprechung vom Architekten ebenfalls
das Vorliegen der „Schöpfungshöhe“. Letztere ist nicht gegeben bei „einfachen“ Entwürfen von Wohnhäusern, wie etwa Doppelhaushälften.
Diese Unterscheidung führt beim Schutzumfang von Plänen für Bauten zu unterschiedlichen Ergebnissen:
Liegt ein Werk der Baukunst vor, ist bereits der Entwurf des Bauwerks, also der Plan des Architekten
geschützt.
Wird daher der Plan des Architekten in die Tat umgesetzt, so kann in der Umsetzung, also im Bau des
Werks, eine Urheberrechtsverletzung liegen, wenn die Umsetzung ohne Zustimmung des Architekten
erfolgt. Anders, wenn der geplante Bau nicht als Bauwerk urheberechtsschutzfähig ist, z.B. bei einer
„einfachen Doppelhaushälfte“. Dann ist der Plan des Architekten zwar als Darstellung technischer Art
i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt, nicht jedoch nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Bauwerk. Damit
wäre zwar das „Kopieren“ des Planes eine Verletzung, nicht aber der Bau des Hauses.
f. Lichtbildwerke / Fotografien
Für Fotografien gibt es eine Besonderheit:
Diese sind immer nach UrhG geschützt: Entweder als Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. Nr. 5 UrhG oder als
Lichtbild nach § 72 UrhG. Auch das noch so einfache „Knipserbild“ ist geschützt.
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Die Unterscheidung – Lichtbildwerk oder bloßes Lichtbild – spielt nur dann eine Rolle, wenn es um
Motivschutz geht: Ist das Foto ein Lichtbildwerk, kann Motivschutz gegeben sein, bei einem Lichtbild
nicht.
Wird aber ein Foto – egal ob Lichtbildwerk oder Lichtbild – ohne Zustimmung des Fotografen oder
über den eigentlichen Zweck hinausgehend verwendet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
g. Datenbank
Ähnliches gilt für Datenbanken.
In § 4 Abs. 2 UrhG ist das Datenbankwerk, in § 87a UrhG die Datenbank geregelt.
§ 4 Abs. 2 UrhG setzt voraus zunächst, dass es sich um eine Sammlung von Werken, Daten oder
anderen unabhängigen Elementen handelt. Bei den in der Datenbank enthaltenen Elementen kann es
sich sowohl um urheberrechtlich geschützte Werke als auch um ungeschützte Daten handeln.
Die erforderliche schöpferische Leistung kommt dann in der Auswahl und in der Anordnung der Elemente zum Ausdruck, wobei auch die sog. kleine Münze schutzfähig ist. Hat sich also der Datenbankersteller (auch) Gedanken gemacht in Bezug auf die Anordnung und Gliederung der einzelnen Daten, kann ein Datenbankwerk vorliegen. So hat das OLG Hamburg die Schutzfähigkeit eines im Internet abrufbaren medizinischen Lexikons als Datenbankwerk bejaht.
Als Leistungsschutzrecht ist die Datenbank noch in § 87a UrhG geschützt. Datenbank im Sinne dieser
Vorschrift ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert. Die §§ 87 a bis e UrhG sind im Wesentlichen als Investitionsschutz
zu verstehen, so dass das Kriterium der wesentlichen Investition das Pendant der Schöpfungshöhe
beim Schutz der Urheber ist. Der Datenbankhersteller muss also Zeit, Mühe und Geld in den Aufbau
der Datenbank investiert haben. Datenbanken können daher Sammlungen von Daten aller Art sein, so
z.B. Telefonbücher, Fernsprech- und Teilnehmerverzeichnisse, in elektronischer und nichtelektronischer Form, Kataloge, Rundfunk- oder Fernsehprogramme, Enzyklopädien, Kochbücher, Zeitungsund Zeitschriftenarchive, Museumsführer, Sammlungen von Vertragsentwürfen, Kleinanzeigenmärkte
im Internet, selbst eine Linksammlung mit 251 Links im Internet.
4.
Der Urheber
Urheber ist derjenige, der einen eigenen schöpferischen Beitrag leistet.
Urheber kann also immer nur eine natürliche Person, nicht aber eine juristische Person (GmbH, AG)
sein.
Wurde von mehreren Personen ein Werk geschaffen, so ist zu unterscheiden:
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Lassen sich die Anteile der jeweils Tätigen nicht gesondert verwerten, sind die Beteiligten Miturheber
(§ 8 UrhG).
Aber: Die reine Hilfstätigkeit macht den Beteiligten noch nicht zum Miturheber. Es genügt ebenfalls
nicht, wenn bloße Anregungen gegeben werden. Der Miturheber muss also auch schöpferisch tätig
geworden sein.
Abzugrenzen von der Miturheberschaft ist die sog. Werkverbindung, § 9 UrhG:
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann
jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen
Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
Beispiel aus der Musik:
Miturheber an einer Komposition kann nur der sein, der ebenfalls eigene schöpferische Leistung erbringt, eine - wenn auch professionelle - „Hilfestellung“ bei der Aufnahme, gegebenenfalls bei der
Mithilfe des Arrangements eines Liedes genügen hierfür nicht.
Mitkomponist kann also nur derjenige werden, der nicht nur handwerklich sondern ebenfalls schöpferisch tätig ist.
Der Tontechniker im Tonstudio ist also in aller Regel „nur“ Hilfsperson, nicht aber Miturheber der
Komposition.
Komponist und Texter eines Liedes sind üblicherweise nicht Miturheber.
Text und Musik stellen eine Werkverbindung dar: Musik und Text lassen sich gesondert verwerten:
Die Komposition als reines Instrumental oder als Klingelton eines Handys, der Text zum Abdruck in
einem Songbook oder in einer Musikzeitschrift.
5.
Die Verwertungsrechte des Urhebers.
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht
umfasst insbesondere
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
- das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG),
- das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfasst insbesondere
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG -> „Onlinerecht“),
- das Senderecht (§ 20 UrhG),
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- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG),
- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).
Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es
sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
Schließlich darf eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers
nicht vervielfältigt oder verbreitet werden (sog. Bearbeitungsrecht, § 23 UrhG).
6.
Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge.
a. Gemäß § 31 Abs. 1 UrhG hat der Urheber die Möglichkeit, einem Dritten am Werk Nutzungsrechte
einzuräumen. Das Gesetz unterscheidet zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten.
Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber neben dem Urheber oder anderen Nutzungsrechtsberechtigten, das Werk auf die ihm eingeräumte Art zu nutzen. Bsp. für die Einräumung von
einfachen Nutzungsrechten: Download von Free- oder Shareware. Gemäß § 33 UrhG wirkt das einfache Nutzungsrecht weiter, wenn der Urheber zu einem späteren Zeitpunkt einem anderen Dritten ein
ausschließliches Nutzungsrecht einräumt.
Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, unter Ausschluss aller anderen Personen
einschließlich des Urhebers selbst das Werk auf die ihm gestattete Art zu nutzen.
b. Weiter können sowohl einfache als auch ausschließliche Nutzungsrechte inhaltlich, räumlich und
zeitlich beschränkt werden. Inhaltlich kann das Recht auf einzelne Nutzungsmöglichkeiten beschränkt
werden.
Bsp.: A ist Autor und damit Urheber einer Kurzgeschichte. A räumt dem Verlag X das ausschließliche
Recht ein, die Kurzgeschichte als Buch in Deutschland zu veröffentlichen. Damit ist nur X berechtigt,
die Kurzgeschichte in Buchform zu veröffentlichen; allerdings ist das Nutzungsrecht eben inhaltlich auf
die Nutzungsart “Buch” beschränkt; räumlich beschränkt ist das Nutzungsrecht auf Deutschland. A
darf damit in Deutschland weder selbst noch einem Dritten gestatten, die Kurzgeschichte in Buchform
zu veröffentlichen. Es bleibt A aber die Möglichkeit, dem Verlag Y ein ausschließliches Recht einzuräumen, die Kurzgeschichte beispielsweise in Italien als Buch zu veröffentlichen. A kann weiter dem
Internet-Magazin Z das ausschließliche Recht einräumen, die Kurzgeschichte im Internet zu veröffentlichen.
Ein Urheber hat es demnach selbst in der Hand, durch geschickte Lizenzpolitik sein Werk mit Hilfe
mehrerer Lizenznehmer so umfangreich wie nur möglich zu verwerten. Selbstverständlich kann der
Urheber, im obigen Beispielsfall A, auch nur einen Lizenznehmer mit der gesamten Verwertung seines
Werkes betrauen; im Beispielsfall könnte A dem X das weltweite, zeitlich unbeschränkte und ausschließliche Nutzungsrecht einräumen, die Kurzgeschichte in Medien aller Art zu vervielfältigen, zu
verbreiten, öffentlich wiederzugeben, sowie öffentlich zugänglich zu machen.
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c. Sind in einem Lizenzvertrag die Nutzungsrechte nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der
Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck, sog. Zweckübertragungsregel. Dabei gilt: Im Zweifel verbleiben die Rechte beim Urheber. Daraus folgt, dass derjenige,
der sich von einem Urheber Nutzungsrechte einräumen lässt, die einzelnen Rechte so genau wie
möglich im Lizenzvertrag bezeichnen sollte. In einem Rechtsstreit trägt nämlich derjenige, der sich auf
eine Rechtseinräumung beruft, die Beweislast dafür, dass ihm die Rechte auch tatsächlich eingeräumt
wurden. Dabei genügt es nicht, dass man sich alle Nutzungsrechte in pauschaler Form einräumen
lässt, etwa mit dem Satz “Hiermit räumt A dem X sämtliche Nutzungsrechte an der Kurzgeschichte mit
dem Titel ... ein”. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass eine Nutzungsrechtseinräumung in dieser pauschalen Form die Zweckübertragungsregel nicht aushebelt.
Veröffentlicht im obigen Beispielsfall X die Kurzgeschichte des A nicht nur als Buch sondern auch als
Fortsetzungsgeschichte in einer Zeitung, so müsste X im Prozess mit A beweisen, dass er hierzu berechtigt ist. Sollte sich X in einem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt haben lassen, die Geschichte auch in Zeitungen zu veröffentlichen, so stünden seine Erfolgsaussichten im Prozess denkbar schlecht: Geht z.B. aus dem Schriftverkehr etc. nur hervor, dass eine Veröffentlichung
als Buch geplant war, und berücksichtigt man den Grundsatz, dass im Zweifel die Rechte beim Urheber verbleiben, so wird ein Gericht zur Auffassung gelangen, dass X das Urheberrecht des A verletzt
hat, da die Veröffentlichung in einer Zeitung gegenüber der Veröffentlichung in Buchform eine eigenständige Nutzungsart ist.
Für Veröffentlichungen im Internet gilt deshalb: Der Inhaber der Printrechte ist nicht berechtigt, das
betreffende Werk auch im Internet zu veröffentlichen, wenn er sich nicht auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung - die Internet- oder Online-Rechte - hat einräumen lassen. In zwei kürzlich
veröffentlichten Entscheidungen, u.a. vom BGH, wurde bereits entschieden, dass Verlage nicht berechtigt sind, Fotografien, die in einer Zeitschrift oder Zeitung erschienen sind, auch in einem OnlineArchiv im Internet oder in einer Gesamtausgabe der Zeitung/Zeitschrift auf CD-Rom zu verwenden;
den Klagen der jeweiligen Fotografen wurde deshalb statt gegeben. Entsprechendes kann im Bereich
der Werbung gelten: Ein Unternehmen, das sich von einer Werbeagentur einen Werbeprospekt hat
erstellen lassen, ist nicht ohne entsprechende Rechtseinräumung gleichzeitig berechtigt, den Prospekt
auch online auf der Website des Unternehmens zu präsentieren.
d. Für Rechtseinräumungen für die Nutzung im Internet ist noch § 31 Abs. 4 UrhG zu beachten. Diese
Bestimmung besagt, dass sich Lizenzverträge nicht auf (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) unbekannte Nutzungsarten beziehen können; eine in einem Lizenzvertrag vorgesehene Nutzungsrechtseinräumung wäre unwirksam. Zur Frage, ab wann das Internet, CD-Rom etc. eine bekannte
Nutzungsart darstellt, gibt es noch keine abschließende Klärung in der Rechtsprechung. Man kann
davon ausgehen, dass das Internet ca. ab dem Jahr 1995, die CD-ROM ab 1990, die DVD Ende der
90er Jahre bekannte Nutzungsarten waren. Daraus folgt aber auch: Selbst wenn sich im obigen Beispielsfall X die Online-Rechte im Jahre 1980 ausdrücklich hätte einräumen lassen, so wäre diese Nutzungsrechtseinräumung unwirksam gewesen.
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e. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2002 wurde in das UrhG der Anspruch des Urhebers auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Verwerter eingefügt. Ist die vereinbarte Vergütung
nicht angemessen, so kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Änderung des Vertrages verlangen.
Angemessen ist die Vergütung dann, “wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht,
was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere
nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist” (§ 32 Abs. 2 S. 2 UrhG).
Laut Gesetzesbegründung soll die angemessene Vergütung in Form einer Beteiligung an den Auswertungserlösen stattfinden. Damit stellt sich die Frage, ob die in der Filmbranche weit verbreiteten “BuyOuts” angemessen und damit nach wie vor möglich sind.
Abgeändert wurde zugunsten des Urhebers noch der sog. „Bestseller-Paragraf:
Besteht zwischen der vertraglich festgelegten Vergütung des Urhebers im Verhältnis zum erwirtschafteten Ertrag aus der Verwertung ein „auffälliges Missverhältnis”, so steht dem Urheber ein zusätzlicher
Vergütungsanspruch zu. Laut Gesetzesbegründung soll bei einem Abweichen von der üblichen Vergütung um mehr als 100% ein „auffälliges Missverhältnis” gegeben sein.
Neu ist, dass sich der Anspruch des Urhebers immer gegen denjenigen Verwerter richtet, der vom
wirtschaftlichen Erfolg der Verwertung profitiert. Bsp.: Autor A räumt Produzent P die Verfilmungsrechte an einem Buch ein. Vorgesehen ist zunächst die Verfilmung für das TV. P produziert den Film für X,
der den Film vor Ausstrahlung im TV ins Kino bringt, wo er zu einem Überraschungshit wird. Der Autor
A muss sich bei der Geltendmachung seines Anspruchs auf weitere Vergütung aus § 32a UrhG n.F.
an X halten; die Haftung des Vertragspartners von A, also Produzent P, entfällt.
Da der Letztverwerter, X im obigen Beispiel, oftmals keine Kenntnis von der Vergütungshöhe des oder
der eigentlichen Urheber(s) hat, muss sich dieser nunmehr im Vertrag mit seinem Vertragspartner, im
obigen Beispiel P, eventuelle Rückgriffsmöglichkeiten vorbehalten.
Anwendungsbereich des allgemeinen Vergütungsanspruchs im Verhältnis zum “BestsellerParagraphen”:
Maßgeblich wird auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen sein: War bei Vertragsschluss
die Vergütung angemessen, so kommt ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des “Bestseller-Paragraphen” in Betracht.
Gemeinsame Vergütungsregeln, 36 UrhG:
Diese Vorschrift sieht vor, dass repräsentative Vereinigungen von Urhebern und ausübenden Künstlern mit Vereinigungen von Verwertern entsprechender Werke oder mit einzelnen Verwertungsunternehmen, z.B. einem TV-Sender, sog. gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen können. Diese sollen
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“die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und
Größe der Verwerter” (§ 36 Abs. 1 S.2 UrhG n.F.).
Verlangt der eine Teil die Aufnahme von entsprechenden Verhandlungen und kommt der andere Teil
diesem Verlangen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht nach, so kann derjenige, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, den anderen Teil zu einem entsprechenden Verfahren vor eine
Schiedsstelle zwingen. Der Vorschlag dieser Schiedsstelle wird dann wirksam, wenn keine der Parteien innerhalb von 3 Monaten nach Spruch der Schiedsstelle widerspricht. Selbst im Falle des Widerspruchs wird man wohl davon ausgehen können, dass einem Vorschlag der Schiedsstelle in einem
Rechtsstreit um die Angemessenheit einer Vergütung eines Urhebers erhebliche präjudizielle Wirkung
zukommen wird.
7.
Gesetzliche Schranken des Urheberrechts.
a. Urheber und Leistungsschutzberechtigte können die ihnen zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte nicht unbeschränkt geltend machen. Zum Schutz der (grundgesetzlich geschützten) Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit (Art. 5 GG) sieht das UrhG in den §§ 45 - 63 UrhG sog.
Schranken vor. Der Eingriff in das Recht des Urhebers besteht in den Formen der zustimmungs- und
vergütungsfreien Nutzung, der gesetzlichen Lizenzen, Zwangslizenzen und Verwertungsgesellschaftspflichtigkeiten. Zwangslizenzen spielen in der Praxis keine Rolle. Verwertungsgesellschaftspflichtigkeiten, also die Festlegung, dass ein bestimmter Anspruch nur durch eine sog. Verwertungsgesellschaft (VG; die bekannteste VG: GEMA) geltend gemacht werden kann, finden sich dagegen
sehr häufig, oft in Kombination mit einer gesetzlichen Lizenz. Zum großen Teil wird mit letzteren operiert: Der Urheber kann in diesen Fällen die Nutzung seines Werkes nicht reglementieren, behält jedoch einen Vergütungsanspruch und dem Nutzer wird eine exakt umrissene, gesetzliche Lizenz eingeräumt. Diese Schranken gelten nicht nur im Verhältnis zum Urheber, sondern auch für Lichtbildner
(§ 72 Abs. 1 UrhG), ausübende Künstler (§ 84 UrhG), Tonträger- (§ 85 Abs. 3 UrhG) und Filmhersteller (§ 94 Abs. 4 UrhG). Die wichtigsten Schranken sind:
- Zugriff auf (aktuelle) Zeitungsartikel; sog. Pressespiegelbestimmung (§ 49 UrhG);
- Zitierfreiheit (§ 51 UrhG);
- Unentgeltliche öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG);
- Vervielfältigungen zum eigenen privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 UrhG).
b. Zitatrecht, § 51 UrhG:
Gesetzestext:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in
einem durch den Zweck gebotenen Umfang
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1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches
Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen
Werk der Musik angeführt werden.
§ 51 UrhG erlaubt also die vergütungsfreie Übernahme und Entlehnung von einzelnen Werken insgesamt (sog. Großzitat, Nr. 1), Teilen von Werken (sog. Kleinzitat, Nr. 2) und Teilen eines Musikwerkes
(sog. Musikzitat, Nr. 3) im Interesse der geistigen Auseinandersetzung, da der Urheber bei seinem
Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbauen können muss. Insoweit dient die
Zitierfreiheit dem allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt.
§ 51 Nr. 1 UrhG gestattet die unveränderte Aufnahme eines Werkes in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts. Nr. 1 unterscheidet sich von Nr. 2 und Nr. 3 dadurch,
dass die Entlehnung eines gesamten Werks erlaubt wird, während Nr. 2 und 3 grundsätzlich nur die
Übernahme von Teilen eines Werkes erlauben.
Weil diese Vorschrift einen erheblichen Einschnitt in die Rechte des Urhebers darstellt, ist sie nur
dann einschlägig, wenn ein besonderer Zitatzweck vorliegt: In Nr. 1 die Aufnahme in ein wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts.
Beispiel: Abdruck eines Bildes in einer Doktorarbeit über Kunstgesichte. Nicht umfasst wäre der Abdruck des Bildes in einem Bildband über den Maler, weil kein wissenschaftlicher Zweck vorläge.
§ 51 Nr. 2 UrhG erlaubt im Rahmen des Zitatzweckes das Anführen von Stellen eines Werkes, wobei
die Werkgattung nicht beschränkt ist, also beispielsweise auch Multimediawerke und Filmwerke in den
Anwendungsbereich fallen.
Stellen eines Werkes sind eigentlich kleine Ausschnitte, wobei (ausnahmsweise) auch größere Entnahmen gerechtfertigt sein können. Entscheidend für die Zulässigkeit ist immer, ob ein „Zitatzweck"
vorliegt.
Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zitats ist nämlich, dass es als Belegstelle oder
Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird. Unzulässig ist es daher, Werk oder Werkteile in das zitierende Werk
nur zur Ausschmückung aufzunehmen oder mit Zitaten eigene Ausführungen zu ersetzen.
Allerdings gilt:
Im Hinblick auf die durch das Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit kann es im Rahmen einer eigenständigen künstlerischen Gestaltung nach § 51 Nr. 2 UrhG auch zulässig sein, urheberrechtlich geschützte Texte nicht nur zur Verdeutlichung übereinstimmender Meinungen, zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen oder zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten zu entlehnen.
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Die Übernahme von urheberrechtlich geschützten Werkteilen kann auch ohne einen solchen Bezug
zulässig sein, wenn die Zitate als solche Gegenstand und Gestaltungsmittel der eigenen künstlerischen Aussage des Zitierenden sind. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn sich die Zitate funktional
in die künstlerische Gestaltung und Intention des zitierenden Werkes einfügen und als integraler Bestandteil einer eigenständigen künstlerischen Aussage erscheinen. So hat das Bundesverfassungsgericht die Übernahme von Teilen von Werken Bertold Brechts in ein Werk Heiner Müllers im Rahmen
der Kunstfreiheit noch als zulässig beurteilt.
c. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, § 53 UrhG
Auszug aus dem Gesetzestext:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine
offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen
lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf
Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder
herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein
eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk
gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um
einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels
beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
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3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder
Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung
auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie
der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu
verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch
Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
§ 53 Abs. 1 UrhG erlaubt die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke von Werken zum privaten
Gebrauch. Aber: § 53 Abs. 1 UrhG gestattet nur die Vervielfältigung, nicht die Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe. Unter „Vervielfältigungsstück“ fallen unter anderem Fotokopien, Ausdrucke, aber
auch Aufnahmen auf Videokassetten, sonstigen Bild- oder Tonträgern sowie die Speicherung auf elektronischen Datenträgern wie CD-Rom oder DVD. Erlaubt wird die Herstellung von einzelnen Vervielfältigungsstücken, also nur von einigen wenigen. Eine genaue Festlegung der zulässigen Anzahl
von Herstellungsstücken ist gesetzlich nicht festgelegt. In einer Entscheidung des BGH hielt dieser
eine Anzahl von mehr als sieben Vervielfältigungsstücken für unzulässig. Die Faustformel lautet daher: Ist die Vervielfältigung zulässig, dürfen bis zu sieben Vervielfältigungsstücke angefertigt werden.
Die Vervielfältigung muss nicht selbst vorgenommen werden. § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG erlaubt, dass der
zur Vervielfältigung Befugte die Kopie auch durch einen anderen herstellen lassen darf. Diese Regelung beruhte ursprünglich auf der Überlegung, dass Kopiergeräte sich wegen ihres hohen Preises
regelmäßig nicht in Privathaushalten befinden, sondern in Copyshops, Bibliotheken etc. Dadurch,
dass mittlerweile digitale Kopien durch CD- und DVD-Brenner praktisch für jedermann erschwinglich
und auch weit verbreitet sind, will insbesondere die Musik- und Filmindustrie hier weitere Einschränkungen bei zukünftigen Gesetzesänderungen durchsetzen.
Die Vervielfältigung darf nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage stammen. Diese Einschränkung der Privatkopie wurde erst im Jahre 2003 in das Gesetz aufgenommen und hatte zum
Ziel, Raubkopien von CDs und DVDs sowie Internettauschbörsen wie das „alte“ Napster, Gnutella oder
Kaaza in den Griff zu bekommen. Wer also ein mp3-file von einer Internettauschbörse herunterlädt,
verletzt Urheberrechte, da die Vorlage – nämlich die Tauschbörse – offensichtlich rechtswidrig ist.
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Eine weitere wesentliche Einschränkung der Privatkopie wurde ebenfalls im Jahre 2003 in das UrhG
aufgenommen:
Aufgenommen in das Gesetz wurden Regelungen zum Schutz technischer Maßnahmen.
Ausgangspunkt ist dabei § 95a Abs. 1 UrhG, der ein Umgehen von wirksamen Kopierschutzmechanismen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verbietet.
§ 95a Abs. 2 UrhG enthält Definitionen von „technischen Maßnahmen“ und regelt wann diese als wirksam zu bewerten sind. Vor allem letztgenanntes beantwortet das Gesetz sehr ungenau. Maßgebend
soll sein, ob durch Zugangskontrollen und Schutzmechanismen wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
sonstige Mechanismen zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, die Nutzung eines Werks von dem Rechtsinhaber unter Kontrolle gehalten wird.
Vorsätzliche Verstöße sind sogar nach § 108b UrhG strafbar, allerdings nur, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit ihm persönlich verbundener Personen
erfolgte.
Dabei genügt es, dass z.B. Software hergestellt und verkauft wird, die dazu dient, die Kopierschutzmechanismen zu überwinden. Erfasst ist dadurch Software wie z.B. Clone-CD oder Any-DVD. Der
Verkauf dieser Software kann also sogar strafbar sein.
Selbst der Verweis oder die Verlinkung auf Internetseiten, auf denen solche Software beworben oder
verkauft wird, kann zumindest zivilrechtlich problematisch sein.
Derzeit ist folgender Fall aktuell:
Der Heise Verlag, der täglich über heise-online.de, News verbreitet, hatte in redaktioneller Form auf
eine Software hingewiesen, die geeignet ist, Kopierschutzmechanismen zu „knacken“. In der Meldung
fand sich zudem ein Link auf die Internetseite des Herstellers.
Die Musikindustrie hat daraufhin den Verlag gerichtlich in Anspruch genommen. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschied das OLG München, dass die Berichterstattung zulässig, die Verlinkung dagegen unzulässig war.
8.
Urheberpersönlichkeitsrecht.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist das ideelle Gegenstück zu den wirtschaftlich ausgerichteten Verwertungsrechten. Es schützt den Urheber in seiner besonderen Beziehung zu seinem Werk. Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst die Befugnisse des Veröffentlichungsrechts (§ 12 UrhG), des
Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und des Rechts auf Schutz gegen Entstellung
oder Beeinträchtigung des Werkes (§ 14 UrhG). Hinzu kommt das Recht des Urhebers zum Zugang
zum Original des Werkstücks (§ 25 UrhG). Im weiteren Sinne versteht es sich als der das gesamte
Urheberrecht prägende Gedanke des Schutzes der geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers.
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IV. Geschmacksmuster
Das Geschmacksmuster schützt Gegenständer der sog. angewandten Kunst. Das Geschmacksmuster ist also ein „Design-Recht“.
Seit 2004 gibt es ein neues Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das das alte Gesetz reformierte,
mit dem Zweck, die Schutzvoraussetzungen für Geschmacksmuster innerhalb der EU zu harmonisieren. Zudem gibt es das sog. Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das für die gesamte EU Schutz genießt (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, GGVO).
Ein Geschmacksmuster ist schutzfähig, wenn ein
- Muster vorliegt,
- das neu ist und
- eine Eigenart aufweist.
Ein Muster liegt bei zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsformen vor.
Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Für
den Designer gilt dabei: Hat er selbst das Design vor Anmeldung auf einer Messe etc. präsentiert, hat
er zwölf Monate Zeit, nach dieser eigenen Offenbarung das Muster anzumelden (§ 6 GeschmMG).
Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim Benutzer hervorruft, von dem
Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster hervorruft, das bereits offenbart wurde. Es ist
also keine Aussage getroffen, über welche Qualität das Design verfügen muss, auch eine Schöpfungshöhe wie beim Urheberrecht benötigt man nicht. Gem. § 2 Abs. 3 GeschmMG wird der Grad der
Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.
D.h.: Sind nur wenig Gestaltungsmöglichkeiten – weil etwa bereits zahlreiche Muster vorhanden sind
oder lässt das Produkt z.B. aufgrund seiner Technik wenig Spielraum beim Design zu – so soll der
Designer nicht deshalb vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen werden.
Weil das Gesetz noch neu ist, gibt es zur Anforderung an die Eigenart noch keine richtungweisenden
Entscheidungen.
Deutsche Geschmacksmuster müssen beim DPMA angemeldet und eingetragen werden. Das DPMA
prüft – wie beim Gebrauchsmuster – nicht, ob alle Voraussetzungen – hier Neuheit und Eigenart –
vorliegen. Ebenso wie beim Gebrauchsmuster führt dies dazu, dass sich die Rechtsbeständigkeit erst
im Prozess herausstellt.
Der Schutz besteht zunächst 5 Jahre und kann dann bis zu einer Gesamtdauer von 25 Jahren verlängert werden.
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Beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt es noch eine Besonderheit:
Es bedarf hier keiner Eintragung, es genügt eine Offenbarung. Dies ist der Zeitpunkt der ersten öffentlichen Zugänglichmachung. Öffentlich zugänglich machen bedeutet, das Muster im Verkehr zu verwenden oder sonst bekannt zu machen. Dies muss in der Weise erfolgen, dass die in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise davon im normalen Geschäftsverkehr Kenntnis erlangen könnten. Der Zeitpunkt und der Anteil der erreichten Öffentlichkeit sind entscheidend. Beweise diesbezüglich können
durch datierte Nachweise der Veröffentlichung erbracht werden. Die Offenbarung in nur einem Mitgliedstaat genügt, wenn auch die Fachkreise der anderen Mitgliedstaaten Kenntnis davon erlangen
können. Die Veröffentlichung im Internet dürfte die Fachkreise ausreichend in Kenntnis setzen.
Unterschiede gibt es zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei der Schutzdauer und beim Umfang der gewährten Rechte:
Die Schutzdauer eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt zunächst fünf Jahre
und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen
Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden. Die Schutzdauer beträgt nach Art. 11 Abs. 1 GGMV
drei Jahre ab dem Tag der Offenbarung.
Unterschiede bestehen auch bezüglich der gewährten Rechte. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu
verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dieses Verbietungsrecht umfasst insbesondere
das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, oder die Benutzung eines Erzeugnisses,
in das das Muster aufgenommen wird und das keinen anderen Gesamteindruck erweckt, sowie den
Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber nur dann das
Recht, die Benutzung des Geschmacksmusters zu gewerblichen Zwecken zu verbieten, wenn die
Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist.