Beurteilung der Gemeinwohlverträglichkeit der Altdeponien

Stolpe, Harro; Voigt, Manfred )*
Beurteilung der Gemeinwohlverträglichkeit der Altdeponien
- eine dringende Aufgabe
Trotz weitgehender Vorschriften über den Betrieb und die Gestaltung von
Deponien ist das Deponieproblem nach wie vor nicht gelöst. Nur wenige Deponien entsprechen vollständig dem TASi- Standard. Trotz nachträglicher
Verbesserungen können von ihnen langzeitig Gefährdungen für die Umwelt
ausgehen. Es bedarf dringend geeigneter systematischer Untersuchungen
zur Beurteilung der Gemeinwohlverträglichkeit der Altdeponien.
Technischer Werdegang von Altdeponien
Deponien haben oft einen regelrechten Werdegang ausgehend von der Zeit vor jeglicher
umwelttechnischer Regelung bis zur Gegenwart mit einer Vielzahl umwelt- und sicherheitstechnischer Vorschriften. Dieser Werdegang, wie er für viele Deponien zutrifft, ist
schematisch in Abb. 1 dargestellt.
Abb. 1: Räumlich- zeitliche Entwicklung von Altdeponien (angenommene Abschnitte I - V)
Stolpe, Voigt - Gemeinwohlverträglichkeit von Altdeponien, November 99
Vor Inkrafttreten des Abfallgesetzes von 1972 wurden Abfälle häufig ohne jede Sicherung
in Geländevertiefungen wie z.B. aufgelassenen Kiesgruben oder Steinbrüchen abgelagert. In den alten Bundesländern gab es etwa 50 000 solcher Ablagerungsplätze. In den
neuen Bundesländern gab es zum Zeitpunkt des Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland
etwa 20 000 Deponien. Dabei handelt es sich aus heutiger Sicht um Altlasten (s. Abschnitt I in Abb. 1).
Ziel der ersten Abfallgesetzgebung von 1972 war es unter anderem, das ungeregelte Ablagern von Abfällen, das sich zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt
entwickelte, zu beenden und nur noch eine begrenzte Anzahl "geordneter Deponien" zuzulassen (s. Abschnitt II und III in Abb. 1). Allerdings gab es für diese Deponien noch keine verbindlichen technischen Anforderungen. Wenn man hierzu auch die entsprechenden
Deponien in den neuen Bundesländern zählt, beträgt die Anzahl solcher Deponien heute
etwa 550.
Die neuen gesetzlichen Regelungen führten zu Verbesserungen vor allem des Deponiebetriebes. Sie führten noch nicht zu systematischen Untersuchungen der Deponiestandorte auf ihre geologische Eignung, ihre Eignung hinsichtlich Grundwasserschutz, Naturschutz, Anwohnerschutz sowie ihre Verträglichkeit mit den Maßgaben der Raumordnung
und Landesplanung. Solche Altdeponien können in Abhängigkeit von ihrem technischen
und betrieblichen Zustand, den örtlichen hydrologischen Bedingungen, den ablagerten
Abfällen und dem Umfeld eine Gefährdung oder gar Beeinträchtigung von Schutzgütern
im Deponieumfeld darstellen.
Soweit diese Altdeponien beispielsweise geordnete Oberflächenabdeckungen aufweisen,
sind sie hinsichtlich ihrer Umweltgefährdung günstiger als ungesicherte Altablagerungen
(Altlasten) zu bewerten. Außerdem hat im Laufe der Zeit möglicherweise eine Verringerung des Gefährdungspotentials der in ihnen abgelagerten Abfälle stattgefunden.
Nach Inkrafttreten der TA-Siedlungsabfall (TASi) im Jahr 1993 (Abschnitt IV in Abb. 1)
haben die Abfälle bzw. die Oberflächenabdichtungen in neu zu betreibenden Abschnitten
nochmals eine Verbesserung erfahren. Die Abdichtung gegenüber dem Untergrund wurde
deutlich verbessert. In den weiteren Abschnitten (Abschnitte IV und V in Abb. 1) sind die
Vorgaben der TASi anzuwenden.
Aufgrund der ständig gewachsenen Anforderungen ist bei Altdeponien eine räumlich- zeitlich fortschreitende Verbesserung der Sicherheit vor allem hinsichtlich der abgelagerten
Abfälle und der technischen Barrieren zu verzeichnen. Trotzdem können solche Altdeponien besonders in ihren ersten Abschnitten erhebliche Umweltrisiken darstellen. Trotz
verbesserter Sicherheit in den letzten Abschnitten können von solchen Deponien gleichzeitig vor allem langfristige Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Schutzgüter in
ihrer Umgebung vor allem über die Pfade Luft und Wasser ausgehen.
Rechtliche Kriterien für die Beurteilung der Gemeinwohlverträglichkeit von
Altdeponien
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) unterscheidet zwischen Abfall zur
Verwertung und Abfall zur Beseitigung. Trotz gewachsener Abfallanteile zur Verwertung
verbleiben pro Jahr ca. 80% der Abfälle aus der öffentlichen Entsorgung zur Beseitigung
auf Deponien.
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Stolpe, Voigt - Gemeinwohlverträglichkeit von Altdeponien, November 99
Nach § 10 (Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung), Abs. 4, KrW-/
AbfG sind Abfälle „so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt
wird. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt vor, wenn
1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,
2. Tiere und Pflanzen gefährdet,
3. Gewässer und Boden schädlich beeinflußt,
4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt,
5. die Belange der Raumordnung und der Landesplanung, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder
6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden.“
Für bestehende Deponien (Altdeponien) führt das KrW-/AbfG in § 35 (bestehende Abfallbeseitigungsanlagen), Abs. 1, aus: "Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor
dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, für deren
Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser
Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert
werden kann." Entsprechendes gilt für Deponien in den neuen Bundesländern mit dem
Stichtag 1. Juli 1990.
Altdeponien sind Abfallentsorgungsanlagen, deren Betrieb noch nicht abgeschlossen ist,
deren Errichtung und Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der TASi zugelassen sind
oder deren Vorgaben im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens öffentlich bekannt
gemacht worden sind. Sie besitzen in der Regel nicht oder nicht vollständig die in Nr. 10.1
TASi geforderte Merkmale:
-
geologisch und hydrogeologisch geeignete Standorte,
-
geeignete Deponieabdichtungssysteme,
-
geeignete Einbautechnik für Abfälle,
-
Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang B der TASi.
Für Altdeponien hat die zustände Behörde in der Regel nachträgliche Anforderungen an
die Betreiber mit der Maßgabe erlassen, Nachbesserungsprogramme aufzustellen und
diese vollständig und prüffähig vorzulegen. Für die Nachbesserung von Altdeponien werden in der TASi folgende Mindestanforderungen gestellt (vgl. Nr. 11.2.1 e – h, TASi):
-
Stabilität des Deponiekörpers,
-
betriebliche Maßnahmen nach Nr. 10.6 wie Betriebsplan, Ablagerungsplan, Bestandsplan, Anforderungen an den Einbau der Abfälle, Sickerwasserverminderung, Einrichtungen zur Deponieüberwachung, Erklärungen zum Deponieverhalten,
-
nach Möglichkeit die Fassung und Verwertung des Deponiegases,
-
nach Möglichkeit die Fassung, Kontrolle und Behandlung des Sickerwassers,
-
Oberflächenabdichtungssysteme nach Nr. 10.4 TASi; ggf. eine temporäre Abdeckung
bis zum Abklingen der Hauptsetzungen.
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Dies konnte Nachbesserungen in erheblichem Umfang bedeuten. Andererseits haben die
in § 35 KrW-/AbfG genannten „bestehenden Abfallbeseitigungsanlagen“, also auch Altdeponien Bestandsschutz, solange sie nicht das Wohl der Allgemeinheit nach § 10, Abs. 4,
KrW-/AbfG erheblich beeinträchtigen. Übergeordnetes Kriterium ist also in jedem Falle ,
ob eine „erhebliche Beeinträchtigung“des Wohles der Allgemeinheit vorliegt.
Die in der TASi geforderten Nachbesserungen - beispielsweise in Form nachträglicher
Oberflächenabdichtungen oder Zwischenabdichtungen - sind zwar Behelfsmaßnahmen,
die dem technischen Standard der TASi nicht oder nicht vollständig entsprechen. Dennoch sind sie akzeptabel, wenn sie nicht dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen.
Die TASi eröffnet den Weg für eine solche differenzierte und standortbezogene Betrachtung insofern, als beispielsweise Gas- und Sickerwasserfassung nur „nach Möglichkeit“
gefordert werden und für bereits rekultivierte Abschnitte Ausnahmen zugelassen werden,
„wenn nachgewiesen wird, daß das anfallende Sickerwasser hinsichtlich Menge und Qualität zu keiner Gewässerbeeinträchtigung führt“.
Ob jedoch eine - nachträglich ganz oder teilweise nachgebesserte - Deponie hinsichtlich
ihres Sicherheitspotentials vor allem auch langfristig gleichwertig mit einer Deponie nach
TASi ist, hängt von der konkreten örtlichen hydrogeologischen Situation und der Empfindlichkeit der ggf. gefährdeten oder beeinträchtigten Schutzgüter im Umfeld ab. Soweit dies
nicht bekannt ist, läßt es sich jeweils nur durch eine Beurteilungen des jeweiligen Einzelfalles feststellen.
Grundlage für eine solche Beurteilung können nur eingehende Untersuchung des Zustandes und der Entwicklung der jeweiligen Deponie und der am Standort befindlichen
Schutzgüter nach § 10, Abs. 4, KrW-/AbfG sein. Nur auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob der Bestandsschutz für eine Anlage einzuschränken ist oder ob im Sinne
der Gemeinwohlanforderung zusätzliche technische Maßnahmen erforderlich sind.
Dies gilt sowohl für den Weiterbetrieb als auch für die Stillegung einer Deponie. Im Falle
einer Stillegung soll die zuständige Behörde nach § 36 (Stillegung), Abs. 2, „den Inhaber
verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für die Deponie ... verwandt worden ist,
zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten.“
Nicht die formale Erfüllung der Anforderungen der TASi einschließlich der in der TASi
genannten Nachbesserungsmöglichkeiten , sondern die nachweisliche Gemeinwohlverträglichkeit ist demnach das tragende Rechtsprinzip für die Beurteilung von Altdeponien.
Es impliziert ein präventives Handeln sowohl der Behörden als auch des Betreibers (Vorsorgeprinzip). Ziel ist eine auf Dauer emissionsfreie, d.h. gas-, staub- und sickerwasserfreie Deponie – ein Leitbild, welches auch für den Zustand nach Schließung der Deponien
und die Entlassung des Betreibers aus seiner Verantwortung gilt.
Untersuchungen zur Gemeinwohlverträglichkeit von Altdeponien
Angesichts der langen Laufzeiten heutiger Altdeponien und - wie eingangs gezeigt - angesichts der möglichen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Schutzgüter in ihrer
Umgebung im Sinne der Gemeinwohlverträglichkeit besteht ein Untersuchungs- und Bewertungsbedarf trotz häufig erfolgter nachträglicher technischer Verbesserungen.
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Neben der Feststellung der Gemeinwohlverträglichkeit geht es um die Entscheidung, ob
Nachbesserungen erforderlich sind - unabhängig davon, ob die Altdeponie weiter betrieben oder geschlossen werden soll (siehe Abb. 2):
Systematische Untersuchung
der Gemeinwohlverträglichkeit von Altdeponien
keine
Nachbesserung
erforderlich
Nachbesserung
erforderlich
Weiterbetrieb oder Schließung
Abb. 2: Untersuchungen der Gemeinwohlverträglichkeit von Altdeponien
für den Weiterbetrieb oder die Schließung
Die Untersuchungen können zunächst nach Aktenlage ohne Vor-Ort-Untersuchungen
erfolgen. Grundlage für die Bewertung sollte eine gesamtheitliche Erfassung der Altdeponie und dabei folgender Komponenten sein:
-
Technischer Zustand der Altdeponie,
-
Vorhandene oder mögliche Emissionen,
-
Potentiell betroffene Schutzgüter in der Umgebung der Deponie.
Auf dieser Grundlage kann eine differenzierte Beurteilung des Sicherheits- bzw. Risikopotentials von Altdeponien erfolgen. Sie ergibt sich nicht durch die schematische Feststellung von Defiziten gegenüber der TASi sondern durch eine gesamtheitliche Betrachtung des Emissionspotentiales einer Altdeponie, ihrer Barrieresysteme und ihres Umfeldes hinsichtlich der Empfindlichkeit gegenüber Emissionen.
Die Kombination: Hohes Emissionspotential, vorhandene oder mögliche Emissionen beispielsweise aufgrund einer unzureichenden geologischen Barriere und empfindliche
Schutzgüter im Umfeld ergibt bei dieser gesamtheitlichen Betrachtung ein hohes Risikopotential. Wenn aber beispielsweise die Barriereeigenschaften günstig sind, ist eine Altdeponie auch bei einem erhöhten Emissionspotential und empfindlichen Nutzungen im
Umfeld günstiger zu beurteilen.
Wenn sich im Rahmen solcher gesamtheitlicher Betrachtungen Anhaltspunkte für eine
mögliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (Gefährdung von Schutzgütern)
ergibt, müssen weitergehende - zunächst orientierende - vor-Ort-Untersuchungen vorgenommen werden.
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Stolpe, Voigt - Gemeinwohlverträglichkeit von Altdeponien, November 99
Emissionspotential
Mögliche Emissionen, abhängig von Faktoren folgender Art
Gefährdung oder
Beeinträchtigung von
Schutzgütern im Umfeld
-
Abfallarten
-
Geologische Barriere
-
Klima
-
Abfallmengen
-
Basisabdichtung
-
Luft
-
Abfalleigenschaften
-
Dränagesystem
-
Böden
Gasfassung
-
Oberflächenwasser
-
Oberflächenabdichtung
-
Grundwasser
-
Technische Nachbesse- rungen
Rekultivierung
-
-
Tiere
Pflanzen
Menschen
Nutzungen
Tab.1: Beurteilungsthemen für die Bewertung von Altdeponien
Für die nachvollziehbare und überprüfbare Beurteilungen der Gemeinwohlverträglichkeit
von Altdeponien sind eindeutige Kriterien erforderlich. Tabelle 1 enthält eine Zusammenstellung möglicher Beurteilungsthemen. Durch die Benennung von Meßgrößen müssen
hierfür konkrete Kriterien abgeleitet werden. Hierbei sollte nach Möglichkeit auf bereits
vorhandene Grenzwerte etc. zurückgegriffen werden, die aus unterschiedlichen Zusammenhängen vorliegen können.
Die dargestellte gesamtheitliche Sichtweise erlaubt eine differenzierte Ermittlung möglicher auch langfristiger Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit in der Weise, daß beispielsweise nicht allein ein hohes Emissionspotential oder eine
ggf. vorhandene Undichtigkeit der Deponiebasis in die Beurteilung eingeht. Erst die Gesamtschau aller drei Komponenten ermöglichen eine Beurteilung der Gemeinwohlverträglichkeit.
Maßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Gemeinwohlverträglichkeit
von Altdeponien
Stellt sich heraus, daß von einer Altdeponie eine akute oder latente Umweltgefährdung
ausgeht, sind Maßnahmen und technische Nachbesserungen erforderlich - unabhängig
davon, ob bereits Nachbesserungen nach TASi erfolgt sind und auch unabhängig davon,
ob die Deponie weiterbetrieben oder abgeschlossen werden soll.
Sie können von einem umfassenden Monitoring bis beispielsweise zu einer großflächigen
Verbesserung der Oberflächenabdichtung reichen. Auch kommt der Rückbau von Bereichen im Deponiekörper mit hohem Schadstoffpotential in Betracht. Darüber hinaus sind
Auflagen für einen – anlagen- und standortangepaßten – weiteren Betrieb denkbar.
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Es ist davon auszugehen, daß durch solche Maßnahmen der technische Standard der
TA-Siedlungsabfall in der Regel nicht erreicht werden kann. Auf der Grundlage der hier
umrissenen systematischen Untersuchung von Deponie und Umfeld lassen sich Gefährdungen des Wohls der Allgemeinheit jedoch gezielt anlagen- und standortangepaßt ausschließen. Als mögliche Nachbesserungsmaßnahmen kommen zusätzliche Oberflächenabdichtungen, Dränagen, Gasfassungen, Rekultivierungsmaßnahmen bis hin zu einem
verbesserten Monitoringverfahren in Betracht.
Die oben genannten Untersuchungen und ggf. erforderliche Maßnahmen sind Voraussetzung für den möglichst sicheren Weiterbetrieb und für die nachfolgende sichere Schließung von Deponien, die Nachsorge und die abschließende Entlassung aus der Nachsorge.
Die TASi enthält keine Vorstellungen darüber, wann und bei welchem Zustand der Deponie der Betreiber aus seiner Nachsorgeverpflichtung entlassen werden kann. In Anbetracht der langen Zeiträume, in denen Deponien nach ihrer Schließung potentielle Emissionsquellen sind, ist es auch hier erforderlich, Kriterien und Vorgehensweisen zu erarbeiten.
*) Anschriften der Autoren:
Prof. Dr. rer. nat. Harro Stolpe
Umwelttechnik+Ökologie im Bauwesen
Fakultät für Bauingenieurwesen
Ruhr-Universität Bochum
D - 44780 Bochum
Fon: 0234 - 3227995
Fax: 0234 - 3214701
[email protected]
http://www.bi.ruhr-uni-bochum.de/ecology
Dr.- Ing. Manfred Voigt
Ver- und Entsorgungssysteme
Fakultät Raumplanung
Universität Dortmund
D - 44221 Dortmund
Fon: 0231 - 7552281
Fax: 0231 - 7554755
[email protected]
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