Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht Kinder und Jugendliche in der Sozialhilfe 22. Oktober 2015 PowerPoint Präsentation Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren – Praxisansätze und ausgewählte Fragestellungen Matthias Guggisberg, lic. jur. Rechtsdienst Sozialdepartement der Stadt Zürich Die Unterlagen finden Sie auch unter: www.hslu.ch/fachtagung-sozialhilferecht Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Praxisansätze und ausgewählte Fragestellungen Matthias Guggisberg lic. iur. Rechtsanwalt 22.10.2015 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. Übersicht 1. Einleitendes Beispiel 2. Rechtliche Aspekte zum Thema Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren 2.1 Wie können Kinder und Jugendliche ihre Rechte geltend machen? 2.2 Wer vertritt Kinder und Jugendliche bei der Geltendmachung ihrer Rechte? 2.3 Was hat die Verwaltung bei Kindern und Jugendlichen zu beachten? 3. Praxisbeispiele 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 4. Fazit 22. Oktober 2015 © 2015 Matthias Guggisberg Unterstützungsgesuch Minderjähriger Geteilte faktische Obhut Alleinerziehende Mutter in Ausbildung Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 2 1 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 1. Einleitendes Beispiel Sachverhalt • • • Eine alleinerziehende Mutter schickt 17-Jährigen von Zuhause weg. Dieser beantragt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Die Gemeinde weist den Jugendlichen weg, ohne über das Unterstützungsgesuch zu befinden. Fragestellung • • • 22. Oktober 2015 Wie können Kinder und Jugendliche ihre Rechte geltend machen? Wer vertritt Kinder und Jugendliche bei der Geltendmachung ihrer Rechte? Was hat die Verwaltung bei Kindern und Jugendlichen besonders zu beachten? Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 3 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 2. Rechtstellung von Kindern und Jugendlichen im Sozialhilfeverfahren StädteinitiativeSozialpolitik,Kennzahlenbericht2014,Grafik11 22. Oktober 2015 © 2015 Matthias Guggisberg Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 4 2 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. Begriff „Kinder und Jugendliche“ • Unter dem Begriff Kinder und Jugendliche werden im Folgenden Personen verstanden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Rund ein Dritter der Sozialhilfebeziehenden sind Kinder und Jugendliche – wo sind sie im Sozialhilfeverfahren? • Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (Art. 12 BV). • Im Sozialhilfeverfahren treten sie in der Regel nicht als Partei auf. • Wie können sie ihre Rechte geltend machen? 22. Oktober 2015 Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 5 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 2.1 Wie können Kinder und Jugendliche ihre Rechte geltend machen? Kinder und Jugendliche sind parteifähig. Verfügungen, die den Kindern und Jugendlichen Leistungen zusprechen oder ihnen Pflichten auferlegen, sind an diese zu richten. Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich nicht prozessfähig. Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich nicht fähig, einen Prozess selber zu führen oder durch einen selbst gewählten Vertreter führen zu lassen. 22. Oktober 2015 © 2015 Matthias Guggisberg Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 6 3 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. Partei- und Prozessfähigkeit Zivilrecht Prozessrecht … ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. … ist die Fähigkeit, Partei in einem Verfahren zu sein. Rechtsfähig ist jedermann, also auch Kinder und Jugendliche. Parteifähig ist jedermann, also auch Kinder und Jugendliche. Handlungsfähigkeit2 Parteifähigkeit Rechtsfähigkeit1 Prozessfähigkeit … ist die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. … ist die Fähigkeit, einen Prozess selber zu führen oder durch einen selbst gewählten Vertreter führen zu lassen. Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist. Prozessfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist. 1 Art. 11 ZGB 2 Art. 18 ZGB 22. Oktober 2015 Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 7 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. Beschränkte Prozessunfähigkeit Zivilrecht Verwaltungsrecht Beschränkte Handlungsunfähigkeit Urteilsfähige Kinder und Jugendliche • können Vorteile erlangen, die unentgeltlich sind, • können höchstpersönliche Rechte ausüben1 • und sind zivilrechtlich deliktsfähig. 1 22. Oktober 2015 © 2015 Matthias Guggisberg Beschränkte Prozessunfähigkeit Urteilsfähige Kinder und Jugendliche • können höchstpersönliche Rechte ausüben, also auch das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV, die ihnen aufgrund ihrer Persönlichkeit zustehen, geltend machen. Art. 19c Abs. 1 ZGB Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 8 4 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 2.2 Wer vertritt Kinder und Jugendliche bei der Geltendmachung ihrer Rechte? Eltern - Die Eltern vertreten Kinder und Jugendliche von Gesetzes wegen (Art. 304 ZGB). - Urteilsunfähige Kinder und Jugendliche sind prozessunfähig. - Urteilsfähige Kinder und Jugendliche sind beschränkt prozessunfähig. Mandatsträger - Sind die Eltern nicht in der Lage, die Interessen der Kinder zu vertreten, handeln Mandatsträger (Vormund / Beistand). Besteht zwischen Eltern und Kindern ein Interessenkonflikt, kann eine Vertretungsbeistandschaft errichtet werden. Gewählte Vertretung - Eltern und Mandatsträger können sich (anwaltlich) vertreten lassen. - Urteilsfähige Kinder können selber eine Vertretung bestellen, soweit es sich um Rechte handelt, die ihnen aufgrund ihrer Persönlichkeit zustehen. 22. Oktober 2015 Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 9 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 2.3 Was hat die Verwaltung bei Kindern und Jugendlichen besonders zu beachten? Grundsätzliches Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) „Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.“ Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) „Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.“ Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 BV) 1. 2. 3. 4. Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage. Rechtfertigung durch öffentliches Interesse oder Schutz Grundrecht Dritter Einschränkung von Grundrechten ist verhältnismässig. Kerngehalt des Grundrechts ist nicht tangiert. 22. Oktober 2015 © 2015 Matthias Guggisberg Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 10 5 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. Verwaltungsverfahren wirtschaftliche Hilfe Einleitungsphase • Verfahren eröffnen auf Antrag oder bei Kenntnis der Bedürftigkeit von Amtes wegen • Prüfen der Zuständigkeit (vgl. Praxisbeispiel 3.2 geteilte faktische Obhut) Klärungsphase • Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen • Fallzusammensetzung (Unterstützungseinheit oder Kind als eigener Unterstützungsfall) • Kindsvermögen: Antrag an KESB (vgl. Art. 320 Abs. 2 ZGB) • Kindseinkommen: Übersteigen Einnahmen des Kindes dessen Bedarf, ist dieses aus der Unterstützungseinheit zu nehmen. Entscheidphase • Adressat (Partei) sind Kinder und Jugendliche – Zustellung an Vertreter • Entzug aufschiebende Wirkung nur, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass keine Bedürftigkeit besteht (Interesse des Kindes berücksichtigen) 22. Oktober 2015 Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 11 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. Unterstützungseinheit (UE) Rückerstattung vom Gesuchsteller oder Ehegatten über Gesamtbetrag UE = Antragssteller + Ehegatte + Kinder im gemeinsamen Haushalt KM KV Kürzung und Einstellung erfolgt grundsätzlich für die gesamte UE Gemeinsame Berechnung und Auszahlung an UE als Ganze S T Gesamtpauschale unabhängig der Verbraucherstruktur von Kindern und Erwachsenen Verwaltung hat Interessen der Kinder und Jugendlichen zu beachten -> Kinder in einer UE sind abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. -> Übersteigt das Einkommen des Kindes dessen Bedarf, ist diese aus der UE zu nehmen (SKOS-Richtlinien E.1.1.3.). 22. Oktober 2015 © 2015 Matthias Guggisberg Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 12 6 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 3. Praxisbeispiele 3.1 Gesuch Minderjähriger Sachverhalt • Eine alleinerziehende Mutter schickt 17-Jährigen von Zuhause weg. • Dieser beantragt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. • Die Gemeinde weist den Jugendlichen weg, ohne über das Unterstützungsgesuch zu befinden. Fragestellungen: • • • • Kann eine minderjährige Person ein Leistungsgesuch einreichen? Welche Ansprüche kann der 17-Jährige geltend machen? Hat die Gemeinde eine Verfügung zu erlassen? An wen hat sie diese zu adressieren? 22. Oktober 2015 Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 13 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 3. Praxisbeispiele 3.1 Gesuch Minderjähriger - Lösungsansatz Urteilsfähige Jugendliche können das Recht, das ihnen aufgrund ihrer Persönlichkeit zusteht, selbständig geltend machen. Auch ohne Gesuch hat die Gemeinde aufgrund der Kenntnis der Sachlage einen allfälligen Leistungsanspruch zu prüfen. Zu prüfen ist der Anspruch auf ein Obdach und Verpflegung, allenfalls auf medizinische Grundversorgung oder situationsbedingte Leistungen. Nach Prüfung des Sachverhalts hat die Gemeinde über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Die Verfügung ist der gesetzlichen Vertretung zuzustellen. Der Jugendliche kann abweisenden Entscheid selber weiterziehen, weshalb ihm der Entscheid ebenfalls zu eröffnen ist. 22. Oktober 2015 © 2015 Matthias Guggisberg Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 14 7 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 3. Praxisbeispiele 3.2 Geteilte faktische Obhut Sachverhalt • • • • Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge. Das Kind hält sich je zur Hälfte bei Kindsmutter / Kindsvater auf. Die Kindsmutter erhält von der Gemeinde X, der Kindsvater von der Gemeinde Y wirtschaftliche Hilfe. Das Kind ist gemäss Personenmeldeamt bei der Kindsmutter gemeldet. Beim Kindsvater hat es den Status «Wochenaufenthalter». Fragestellungen • • Wo ist das Kind zum Bezug wirtschaftlicher Hilfe anzumelden? Wie bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe? 22. Oktober 2015 Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 15 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 3. Praxisbeispiele 3.2 Geteilte faktische Obhut - Lösungsansatz • Im Sozialhilferecht gibt es nur eine Zuständigkeit / einen Unterstützungswohnsitz. • Das Kind hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde X. • Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt das Kind Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). • Teilen sich die Eltern auch die Betreuung des Kindes, befindet sich sein Unterstützungswohnsitz dort, wo es sich mehrheitlich aufhält. • Hält es sich je zur Hälfte bei Mutter und Vater auf, kommen weitere Indizien wie Meldeadresse des Kindes oder der Schulort zum Tragen. • Unterstützungswohnsitz des Kindes ist aufgrund der Meldeadresse in der Gemeinde X. • Gemeinde X hat der Mutter und dem Kind wirtschaftliche Hilfe zu erbringen. • Gemeinde Y hat lediglich für Mehrauslagen aufgrund des Aufenthalts des Kindes beim Vater aufzukommen. 22. Oktober 2015 © 2015 Matthias Guggisberg Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 16 8 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 3. Praxisbeispiele 3.3 Alleinerziehende Mutter in Ausbildung Sachverhalt • Alleinerziehende Mutter, 45 Jahre, beantragt für sich und ihre 5-jährige Tochter wirtschaftliche Hilfe. Aufgrund des Alters der Mutter fallen die Stipendienleistungen weg, die bis anhin den Bedarf von Mutter und Kind gedeckt haben. Die Mutter verfügt über eine abgeschlossene Erstausbildung. Sie absolviert derzeit an der Universität ein Studium. • • • Fragestellungen • • Hat die Sozialhilfe für die Finanzierung einer Zweitausbildung aufzukommen? Hat das Kind Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn die alleinerziehende Mutter eine Zweitausbildung absolviert und deshalb keine wirtschaftliche Hilfe erhält? 22. Oktober 2015 Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 17 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 3. Praxisbeispiele 3.3 Alleinerziehende Mutter in Ausbildung - Lösungsansatz Kindsmutter: • Kindsmutter erhält nur wirtschaftliche Hilfe, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien H.6). • Ist die Mutter aufgrund ihrer Erstausbildung in der Lage, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, hat sie keinen Anspruch. Kind: • Kind hat grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn die Einnahmen von Mutter und Kind den Bedarf der Unterstützungseinheit nicht decken. • Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verneinte in diesem Fall einen Anspruch für die ganze Unterstützungseinheit.1 • Sofern Kindsmutter effektiv keine Einnahmen erzielt, darf jedoch kein solches bei der Berechnung des Anspruchs des Kinds eingerechnet werden (Tatsächlichkeitsprinzip). • Meines Erachtens hat das Kind vorliegend Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 1 Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 26. März 2014, VB.2013.00827, E. 3.3 und 3.7 22. Oktober 2015 © 2015 Matthias Guggisberg Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 18 9 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 3. Praxisbeispiele 3.4 Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe Sachverhalt • • • • Ehepaar wird mit ihren beiden Kindern unterstützt. Kindsvater verweigert Teilnahme an Arbeitsintegration Gemeinde erteilt die Auflage zur Teilnahme mit der Androhung von Sanktionen. Gemeinde kürzt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für die Dauer eines Jahres um 15 %. Fragestellungen • • • Welche Sanktionen sind zulässig? Was ist in Bezug auf die Interessen der Kinder zu berücksichtigen? Wer kann sich in welcher Form gegen die Sanktion wehren? 22. Oktober 2015 Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 19 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 3. Praxisbeispiele 3.4 Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe - Lösungsansatz Weigert sich der Kindsvater, an der Arbeitsintegrationsmassnahme teilzunehmen, kann sein Anteil am Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) unbestrittenermassen um maximal 15 % gekürzt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erachtete eine Kürzung des GBL der gesamten Unterstützungseinheit um 15 % als zulässig, soweit unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse die Verhältnismässigkeit gewahrt wird.1 • • • Kritik aus der Lehre: Bei der Kürzung handelt es sich um einen administrativen Rechtsnachteil. Diese verfolgt sowohl einen exekutorischen als auch einen pönalen Zweck. Die repressive Sanktionierung für ein pflichtwidriges Verhalten hat eine pönale Funktion, die ein Verschulden voraussetzt. Kindsmutter und Kinder trifft kein Verschulden, weshalb die Sanktionierung der gesamten Unterstützungseinheit meines Erachtens nicht zulässig ist. • 1 Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 3. März 2015, VB.2014.00412, E. 3.6, hängig vor Bundesgericht. 22. Oktober 2015 © 2015 Matthias Guggisberg Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 20 10 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 3. Praxisbeispiele 3.5 Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe Sachverhalt • Mutter und Vater reichen trotz mehrfacher Mahnung keine Unterlagen ein. • Wirtschaftliche Hilfe für Eltern und zwei Kinder wird eingestellt. Fragestellungen • Darf die wirtschaftliche Hilfe für die Kinder eingestellt werden? • Was ist in Bezug auf die Interessen der Kinder zu berücksichtigen? • Was gilt es aus prozessualer Sicht zu berücksichtigen? 22. Oktober 2015 Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 21 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 3. Praxisbeispiele 3.5 Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe - Lösungsansatz • • Eltern: Reichen Eltern trotz Mahnung keine Unterlagen ein und kann dadurch die Bedürftigkeit nicht geprüft werden, kann die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werden (SKOS-RL A.8.3). Die Gemeinde kann somit die Einstellung des Anspruchs verfügen, so lange die notwendigen Unterlagen nicht vorliegen und der Sachverhalt nicht von Amtes wegen geprüft werden kann. • Kinder: Bedarf für die gesamte Unterstützungseinheit ist nicht belegt, weshalb auch die Kinder keinen Anspruch haben. • • Formell: Entscheid ist den Eltern als gesetzliche Vertreter zuzustellen. Sofern die Kinder urteilsfähig sind, können sie im eigenen Namen ein Rechtsmittel ergreifen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist vorliegend nicht zulässig; der Sachverhalt ist nicht liquide und die Bedürftigkeit entsprechend unklar. Reichen die Eltern vor der Rechtskraft des Einstellungsentscheids neue Unterlagen ein und ist der Bedarf nachgewiesen, erfolgt rückwirkend eine ununterbrochene Unterstützung. • • 22. Oktober 2015 © 2015 Matthias Guggisberg Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 22 11 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. 4. Fazit Kinder und Jugendliche… sind im Sozialhilfeverfahren parteifähig, grundsätzlich aber nicht prozessfähig. werden grundsätzlich von den Eltern, dem Beistand oder den Vormund vertreten. sind im Falle der Urteilsunfähigkeit prozessunfähig, weshalb sie ihre Ansprüche immer durch ihre gesetzlichen Vertreter geltend machen. sind im Falle der Urteilsfähigkeit beschränkt prozessunfähig, weshalb sie Rechte, die ihnen aufgrund ihrer Persönlichkeit zustehen, selbständig geltend machen können, aber nicht müssen. haben einen eigenen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, sind aber im Falle einer Unterstützungseinheit abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. haben Interessen, die von der Verwaltung von Amtes wegen und im Rahmen der Verhältnismässigkeit ausreichend zu berücksichtigen sind. 22. Oktober 2015 Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 23 Das Bild k ann zurzeit nicht angezeigt werden. Fragen & Anregungen an [email protected] 22. Oktober 2015 © 2015 Matthias Guggisberg Kinder und Jugendliche im Sozialhilfeverfahren Folie 24 12
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