Stromlieferbedingungen der Gemeindewerke Peißenberg KU (GWP)

Stromlieferbedingungen der Gemeindewerke Peißenberg KU (GWP)
Stand 19.08.2015
1. Voraussetzung für die Stromlieferung
Der Stromlieferungsvertrag gilt für die im Vertrag angegebene Bedarfsart, jedoch nicht, wenn die vom Kunden in Anspruch genommene Leistung in mindestens zwei
Monaten des Kalenderjahres 30 kW überschreitet und über 30.000 kWh verbraucht werden bzw. die abgenommene Jahresarbeitsmenge größer 100.000 kWh ist.
2. Lieferung
Geliefert wird Drehstrom mit einer Netzspannung von 400/230 V und einer Netzfrequenz von 50 Hz am Ende des Hausanschlusses. Die elektrische Energie wird in
marktüblicher Qualität mit möglichst gleichbleibender Frequenz und Spannung geliefert. Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten des Kunden
eine darüber hinaus gehende Qualität, so trifft der Kunde selbst hierfür die geeigneten Vorkehrungen.
3. Mitteilungspflicht
Der Kunde hat etwaige Änderungen in Bezug auf die Angaben, die er im Antragsformular gemacht hat, unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dies betrifft
insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, der E-Mailadresse, der Bankverbindung, der Bedarfsart und des Verbrauchs.
4. Zahlungsweise
Sämtliche Abschlagszahlungen sowie Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres- bzw. Schlussrechnung schuldet, werden im Wege des SEPA-BasisLastschriftverfahrens vom Konto des Kunden eingezogen, Bar im Kundencenter eingezahlt oder mittels Überweisung bezahlt. Der Kunde hat bei Anwendung des
SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens für eine ausreichende Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto zu dem Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs zu sorgen. Fehlt ein
Lastschriftmandat oder widerruft der Kunde dieses, so sind Abschlagszahlungen sowie Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres- bzw. Schlussrechnung schuldet,
per Überweisung oder Barzahlung zur jeweiligen Fälligkeit zu entrichten. Der Kunde hat den GWP alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder
zurückgereichte Lastschrift entstehen, es sei denn, dass der Kunde nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser
Sorgfalt entstanden wäre.
5. Zahlungsverzug, Einstellung der Lieferung, Fristlose Kündigung
Bei Zahlungsverzug werden die GWP die entstandenen Kosten pauschal berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten. Die GWP
behalten sich vor, entstehende Kosten nach Aufwand zu berechnen. Unbeschadet davon behalten sich die GWP die Einstellung der Lieferung gemäß §19 StromGVV
oder das Verlangen von Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen gemäß §14, 15 Strom GVV vor. Das Recht zur fristlosen Kündigung nach § 21 StromGVV bleibt
unberührt.
6. Entgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen, Preisänderung
1. Der Kunde vergütet den GWP ein Stromentgelt, das sich aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitsentgelt zusammensetzt. Der Grundpreis
wird für jeden eingebauten Zähler erhoben. Das Arbeitsentgelt errechnet sich aus dem Arbeitspreis multipliziert mit der gelieferten Strommenge in kWh. Die Entgelte
bemessen sich nach den Angaben im Auftragsformular und dem jeweilig gültigen Preisblatt und beinhalten:
a) die Vergütung für die Energielieferung (Beschaffungskosten, Kosten d. Geschäftsbetriebs)
c) die Kosten der Netznutzung
e) die Konzessionsabgabe
g) die Umlage gemäß § 19 Stromnetzentgeltverordnung
i) die Umlage gemäß § 18 der Verordnung über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten
k) die Stromsteuer
b) die Vergütung des unternehmerischen Risikos
d) die Kosten des Messstellenbetriebes, der Messung und Abrechnung
f) die Umlage gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
h) die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f EnWG
j) die Umlage gemäß Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)
l) die Umsatzsteuer
2. Verändern sich die der Preiskalkulation der vereinbarten Entgelte zugrundeliegenden Kosten der GWP aufgrund
a) einer Veränderung ihrer Beschaffungskonditionen für Strom und/oder der Kosten ihres Geschäftsbetriebs (Preisbestandteil 6.1. a)),
b) einer Veränderung (Erhöhung oder Senkung) der Kosten der Netznutzung, des Messstellenbetriebs, der Messung und Abrechnung ( 6. 1. c) und d)), und /oder
c) einer Veränderung (Erhöhung oder Senkung) oder einem Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen und oder sonstigen, die Stromlieferung unmittelbar
betreffenden, hoheitlich auferlegten Belastungen (6.1. e) bis f))
d) einer Neueiführung von Steuern, Abgaben, Umlagen und/oder sonstigen, die Stromlieferung unmittelbar betreffenden, hoheitlich auferlegten Belastungen,
welche bei Abschluss des Stromliefervertrages entweder dem Grunde oder der Höhen nach noch nicht feststanden,
und verteuert oder verbilligt sich hierdurch die Lieferung von Strom, setzten die GWP den zusätzlichen oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen
gemäß § 315 BGB fest. Dabei berücksichtigen die GWP, dass bei einer Verteuerung in einem oder mehreren Bereichen diese nicht durch rückläufige Kosten in
anderen Bereichen ausgeglichen wird (Gesamtkostenbetrachtung). Sofern die GWP insgesamt höhere Kosten zu tragen haben, als dies bei Abschluss des
Stromliefervertrages der Fall war, erfolgt eine Preiserhöhung; sofern die GWP insgesamt geringere Kosten zu tragen haben, als dies bei Abschluss des
Stromliefervertrages der Fall war, erfolgt eine Preissenkung.
3. Änderungen der Entgelte werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der
beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Zu den beabsichtigen Änderungen werden die GWP zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteiling an
den Kunden versenden, in der der Kunde auf transparente und verständliche Weise über die beabsichtigten Änderungen unterrichtet wird, und die Änderungen auf
Ihrer Internetseite unter www.gemeindewerke-peissenberg.de veröffentlichen. Im Fall einer Änderung der Entgelte hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf weisen die GWP in der Mitteilung gesondert hin.
7. Ablesungen, Messeinrichtungen, Berechnungsfehler
Die GWP sind berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die den GWP vom örtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung
durchführenden Dritten erhalten hat. Die GWP können die Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen wird, wenn dies zum
Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht
zumutbar ist. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, dürfen die GWP den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen
Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der GWP den Zutritt zu seinen
Räumen gestatten.
Die GWP sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im
Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetrieber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung tragen die GWP, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der
Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von den GWP zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe
des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die GWP den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien
Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des vorjährigen
Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern einer nicht ordnungsgemäßen Funktion
einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über ein größeren
Zeittraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
8. Umzug (betrifft Sonderverträge Mini, Maxi, GK Eintarif, GK Doppeltarif, Rigi Natur, Gewerbe ET, Gewerbe DT)
Der Stromlieferungsvertrag bleibt auch bei einem Standortwechsel des Kunden innerhalb des Versorgungsgebietes der GW bestehen und wird auf die neue
Lieferanschrift übertragen. Bei einem Umzug außerhalb des Versorgungsgebietes der GWP ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit mit 2-wöchiger Frist auf
das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
9. Vertragsdauer, Kündigung (betrifft Sonderverträge Mini, Maxi, GK Eintarif, GK Doppeltarif, Rigi Natur, Gewerbe ET, Gewerbe DT)
Der Stromlieferungsvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten (Erstlaufzeit). Er verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn er nicht von einem Vertragspartner
mit einer Frist von 2 Wochen zum jeweiligen Monatsende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die GWP sind berechtigt den Stromlieferungsvertrag unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu kündigen, wenn der Kunde das den GWP erteilte SEPA-Basis-Lastschriftmandat widerruft. Das gleiche gilt, wenn das
SEPA-Basis-Lastschriftmandat zweimal hintereinander nicht ausgeführt werden kann.
10. Geltung der Strom GVV
Für alle hier nicht geregelten Bereiche der Stromlieferung gilt ergänzend die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromversorgungsverordnung – StromGVV) einschließlich der ergänzenden
Bedingungen zur Strom GVV in der jeweils gültigen Fassung.
11. Abrechnung
Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von den GWP festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum 12 Monate nicht wesentlich übersteigen darf. Während des Abrechnungszeitraumes leistet der
Kunde in von den GWP bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungen. Die GWP werden dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen
rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird die Höhe der Abschlagszahlungen so gestaltet, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe
Ausgleichzahlung fällig wird. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Abweichend kann die
Rechnungsstellung monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen. Der Kunde kann den gewünschten Rechnungsturnus der GWP mitteilen. Jede zusätzliche,
unterjährige Rechnung wird dem Kunden lt. aktuellen Preisblatt in Rechnung gestellt.
12. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Kunde und
GWP werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen
Ergebnis möglichst gleichkommt.
Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle:
Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von
Leistungen des Versorgers, die die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ist, die Messung der Energie
betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch den Versorger
nicht abgeholfen, wird der Versorger dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach
§ 111 b EnWG hinweisen.
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch
Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ist, die Messung der Energie, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstellen nach Ziffer 4.4 angerufen werden, wenn der
Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf
Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine
Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb
von drei Monaten abgeschlossen werden.
Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende
Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß
§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für den Kunden nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen
oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt.
Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten:
Schlichtungstelle:
Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstrasse 133, 10117 Berlin, Tel: 030/27572400, Telefax: 030/275724069 Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de,
E- Mail: [email protected]
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon:. 030/22480-500 oder
01805-101000, Telefax: 030/22480-323 Internet: www.bundesnetzargentur.de; E-Mail: [email protected]
Gesetzliche Informationspflicht:
Zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote durch Energiedienstleister, Energieaudits, die unabhängig von
Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen wird verwiesen auf die Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) sowie deren
Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G. Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische
Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sind zu erhalten bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und bei der Verbraucherzentrale
Bundesverband e.V. (www.vzbv.de)
Grundversorger und Netzbetreiber:
Postanschrift: Kommunalunternehmen Gemeindewerke Peißenberg KU Hauptstr. 77, 82380 Peißenberg
Vorstand: - Registergericht: Amtsgericht München HRA 76102
Bankverbindung: Sparkasse Peißenberg BLZ 703 510 30, Kto.-Nr. 206 151
BIC: BYLADEM1WHM
IBAN: DE39 7035 1030 0000 2061 51