Reichle & De-Massari AG Hauptsitz Binzstrasse 32 CH-8620 Wetzikon Telefon +41 (0) 44 933 81 11 E-Mail [email protected] Internet www.rdm.com Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung an die Reichle & De-Massari Holding AG 1. Anwendungsbereich und Geltung 1.1. Diese Allgemeinden Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit der Reichle & De-Massari Holding AG sowie ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend R&M) mit Personalvermittlern, soweit diese Schweizerischem Recht unterliegt. Unter Zusammenarbeit wird jeder Auftrag zur Personalvermittlung für Temporär- oder Festanstellungen von R&M in der Schweiz an einen Personalvermittler verstanden, sowie auch die Präsentation von Kandidaten durch Personalvermittler bei R&M ohne konkreten Suchauftrag. 1.2. Von diesen AGB abweichende oder diesen widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Personalvermittlers werden nur Vertragsbestandteil, wenn R&M diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. 1.3. Das Unterzeichnen dieser AGB durch den Personalvermittler ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Personalvermittlungs-Vertrag mit R&M. 1.4. R&M behält sich ausdrücklich das Recht vor, jederzeit entschädigungslos und ohne weitere Begründung die Zusammenarbeit mit dem Personaldienstleister aufzulösen, insbesondere im Falle von Verletzungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Betriebsbewilligung 2.1. Jede Zusammenarbeit von R&M mit Personalvermittlern setzt das Vorliegen einer kantonalen Betriebsbewilligung zur Personalvermittlung seitens des Vermittlers voraus. Änderungen oder Entzug der Bewilligung sind vom Personalvermittler umgehend an R&M mittzuteilen. R&M ist berechtigt, vom Vermittler jederzeit einen Nachweis der Betriebsbewilligung zu verlangen. 3. Umfang der Leistungen 3.1. Der Personalvermittler übernimmt für R&M die Selektion und Rekrutierung von Führungsund Fachpersonal für Dauerstellen auf Erfolgsbasis. Der Personalvermittler hat den/die vorgeschlagenen Kandidaten, welche er für eine Vakanz empfiehlt, mindestens einmal in einem persönlichen Gespräch auf Eignung geprüft, bevor er ein komplettes Dossier (Beschreibung des Kandidaten, Kopie des vom Kandidaten verfassten Lebenslaufs, alle Zeugnisse, Diplome und weitere für die Bewerbung wichtige Unterlagen) an R&M sendet. 3.2. Zusätzliche Leistungen des Personalvermittlers wie spezielle Suchaufträge, inserieren in Printoder Online-Medien, erweiterte Selektionsmittel wie Assessments, Persönlichkeitsanalysen und Gutachten, zusätzlich angefallene Spesen wie Reisespesen sowie Einholen von Arbeitsbewilligungen etc. werden von R&M nur unter der Voraussetzung einer separaten Vereinbarung der Parteien vergütet. 4. Honorar und Rechnungsstellung 4.1. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen R&M und dem durch den Personalvermittler für die ausgeschriebene Stelle rekrutierten Kandidaten verpflichtet sich R&M zur Bezahlung eines Honorars. Das zu bezahlende Honorar basiert auf dem mit dem Kandidaten vertraglich vereinbarten erreichbaren Zieleinkommen (inkl. erfolgsabhängigen Komponenten), ohne Spesen. Es wird wie folgt berechnet: Jahreslohn inkl. variablen Anteils bis CHF 70'000.-8% ab CHF 70'001 - bis CHF 100'000.-- 10% ab CHF 100’001.- bis CHF 120’000.-- 12% ab CHF 120'001 - bis CHF 150’000.-- 15% ab CHF 150'001 max.18% Das Erfolgshonorar versteht sich exkl. Mehrwertsteuer. 4.2. R&M schuldet dem Personalvermittler das Honorar nur dann, wenn zwischen R&M und dem vom Personalvermittler vorgeschlagenen Kandidaten vor Ablauf von 3 Monaten ab Zustellen eines Dossiers ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. 4.3. Führt die Personalvermittlung durch den Personalvermittler nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten, schuldet R&M unabhängig von den Gründen die dazu geführt haben, dem Personalvermittler kein Honorar. 4.4. Das Honorar schliesst alle Leistungen (inkl. Spesen) des Personalvermittlers ein. 4.5. Bewirbt sich ein Stellensuchender, nachdem sein Personaldossier vom Personalvermittler auf eine Stelle bei R&M eingereicht worden ist, von sich aus und/oder durch einen Dritten zeitgleich und/oder zu einem späteren Zeitpunkt auf weitere Stellenvakanzen, schuldet R&M dem Personalvermittler kein Honorar. 5. Erfolgsgarantie 5.1. Sollte der Arbeitsvertrag mit dem durch den Personalvermittler rekrutierten Kandidaten innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit aufgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von R&M und / oder dem Kandidaten verlangt wird bzw. aus welchen Gründen, verpflichtet sich der Personaldienstleister 75% des Honorars innerhalb von 30 Tagen an R&M zurückzuerstatten. Bei einer fristlosen Kündigung durch R&M sind 100% des Honorars zurückzuerstatten. 5.2. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jene Fälle, bei welchen der Kandidat durch das Verschulden von R&M seine Stelle nicht antreten kann. 6. Datenschutz 6.1. Der Personalvermittler verpflichtet sich zur absoluten Diskretion. Informationen werden in jedem Fall nur mit schriftlicher Einwilligung von der R&M oder des Kandidaten weitergeleitet. Informationen, die allgemein zugänglich sind, sind davon nicht betroffen. 7. Anwendbares Recht / Gerichtsstand 7.1. Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. 7.2. Gerichtsstand für die Vertragspartner ist Wetzikon. Wetzikon, September 2015 Der Personalvermittler bestätigt, die vorliegenden AGB gelesen zu haben und mit deren Inhalt einverstanden zu sein: Der Personalvermittler: Datum, Unterschrift:
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