Über bestehende und zukünftige Rechtsverhältnisse Studierende – Hochschulinstitutionen an Fachhochschulen und Privatuniversitäten: Eine Arbeitstagung Vertragswesen im Universitätsalltag Erfahrungen an der UMIT Mag. Dr. Armin Mölk 16. November 2015 Zulassung zum Studium an öffentlichen Unis laut UG 2002 Öffentliche Universitäten: • § 4 UG 2002: „Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.“ • § 60 UG 2002: „Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen“. • § 62 UG 2002: „Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.“ Meldung der Fortsetzung des Studiums Erlöschen der Zulassung an öffentlichen Unis laut UG 2002 Öffentliche Universitäten: • § 68 UG 2002: „Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende 1. sich vom Studium abmeldet; 2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein; 3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, …; 4. …; 5. … oder 6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat. • § 46 UG 2002: „Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat.“ Beschwerde auf öffentlichem Rechtsweg! Zulassung zum Studium an Privatuniversitäten Privatuniversitäten: • § 2 PUG: Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität, für die Dauer der Akkreditierung sowie für die Verlängerung der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss eine juristische Person (des Privatrechts oder öffentlichen Rechts) mit Sitz in Österreich sein; … • § 17 Abs. 1 PU-AkkVO: Für die Beurteilung der Prüfbereiche für die Programmakkreditierung gelten insbesondere die folgenden Kriterien: • lit i: Eine Prüfungsordnung liegt vor. Die Prüfungsmethoden sind geeignet die Erreichung der definierten Lernergebnisse zu beurteilen. • § 17 Abs. 1 lit. p PU-AkkVO: Für die Akkreditierung von gemeinsamen Studienprogrammen gelten zusätzlich folgende Kriterien: • Zulassungs- und Auswahlverfahren; Zulassung unterschiedlich!!! Erlöschen der Zulassung an der UMIT UMIT hat eine einheitliche Studien- und Prüfungsordnung für alle Studien (außer Doktorate) erlassen. Die Zulassungsvoraussetzung lehnt sich an das UG 2002 an. • Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die/der Studierende 1. das Studium durch die positive Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat; 2. bei einer für ihr/sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wird; 3. sich exmatrikuliert; 4. die Studiengebühren nicht entrichtet; 5. schwerwiegende Täuschungs- oder Ordnungsverstöße nach § 21 Abs. 6 begeht; 6. die Studiengangshöchstdauer überschreitet. Zulassung an der UMIT und an der LFUI Joint Programme: • Die Zulassung der Studierenden erfolgt an der Universität Innsbruck und an der UMIT. Für die Zulassung werden die rechtlichen Voraussetzungen der §§ 60 bis 65 UG von der UMIT analog angewendet. • Zulassung ist zw. „Hochschulen“ zu vereinbaren!!! • Zusätzlich bedarf es aber eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages, hier mit der UMIT! Ausbildungsvertrag Privatuniversität Gem. § 2 Abs. 1 Z. PUG steht hinter einer Privatuniversität eine juristische Person mit Sitz in Österreich! § 3 Abs. 5 PUG: „Die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität sind privatrechtlicher Natur.“ Die Verleihung von akademischen Grade und Bezeichnungen kann iSd „Beleihung“ als hoheitlicher Akt gewertet werden. § 17 Abs. 1 lit. l PU-AkkVO „Die Privatuniversität stellt öffentlich leicht zugänglich Informationen über die allgemeinen Bedingungen für die abzuschließenden Ausbildungsverträge zur Verfügung.“ Ausbildungsvertrag Privatuniversität • Privatrechtlicher Ausbildungsvertrag = Vertrag sui generis –> Regelungen im PUG samt Verordnungen und Richtlinien (HS-QSG? Grundlagen der Akkreditierung) und im ABGB • • • • • • • Dauerschuldverhältnis – Kündigung/Zeitablauf übereinstimmende Willenserklärungen § 861 ABGB Geschäftsfähigkeit (Volljährigkeit – Zustimmung gesetzliche Vertreter) Unzulässige Vertragsbestandteile § 6 KSchG Mäßigungsrecht des Richters nach § 7 KSchG - Reugeld Irrtum/List/Zwang Formfreiheit – FAGG! Anlage 1 Abs. 3 „Leitfaden für die Akkreditierung von Privatuniversitäten“ – Antrag soll u.a. enthalten „Ausbildungsvertrag“ Mehr finden man zum Thema Ausbildungsverträge in den gesetzlichen Bestimmungen für Privatuniversitäten nicht. Abschluss des Ausbildungsvertrags an der UMIT • Der Abschluss von Ausbildungsverträgen zwischen der UMIT GmbH und den Studierenden erfolgt auf Basis dieser „AGB“, welche Mindestanforderung zu enthalten hat bzw. zu verweisen hat: • Neben den AGB gelten: • den Studien zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen, sonstigen Bedingungen und Erklärungen wie z.B. die Plagiatsrichtlinie, die Nutzungsbedingungen für die Lernplattform, Generelle Richtlinien und Vorgehensweisen am Eduard Wallnöfer-Zentrum „EWZRichtlinien“, in der jeweils geltenden Fassung • https://www.umit.at/page.cfm?vpath=studien/anmeldung&abschluss=bakk • Antrag auf Annahme zum Studium • „Ich habe mich ausführlich über das Studium (Inhalt und sonstige Fakten) sowie die anfallenden Studiengebühren, die studienrechtlichen Bestimmungen sowie die Generellen Richtlinien an der UMIT informiert (http://www.umit.at/page.cfm?vpath=index/agbs--richtlinien), erfülle die Zulassungsbedingungen und bewerbe mich hiermit um die Annahme zu folgendem Studium an der UMIT Auszug aus den AGB der UMIT • Im Falle der Zuteilung eines Studienplatzes kommt der Ausbildungsvertrag durch Zusendung eines „Annahmeschreibens" zustande. • Interessent/inn/en bewerben sich für das jeweilige Studium schriftlich (per OnlineAnmeldung). • Rücktrittsbelehrung nach § 4 iVm § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfts-Gesetz FAGG: • Studierende haben nach Erhalt des schriftlichen Annahmeschreibens (Pkt. 3.) und bei ausschließlich im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Ausbildungsverträgen das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder EMail) der Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, mitgeteilt werden. • Zahlungsmodalitäten – Studiengebühr/Studierendenbeitrag und Sonderbeitrag für ÖH • Beurlaubung • Beendigung des Ausbildungsvertrages • Leistungsänderungen und noch nicht akkreditierte Studien • Informationsaustausch und Lehrmaterialien Auszug aus dem FAGG? Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG BGBl. I Nr. 33/2014 idF BGBl. I Nr. 83/2015 • § 7 Abs. 1 FAGG: „Bei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.“ • § 11 Abs. 1 FAGG: „Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.“ Berufung/Beschwerde/Klage auf den Zivilrechtsweg verweisen! Was schuldet die PU wirklich? Was schuldet die UMIT wirklich und wo ist das geregelt bzw. ist das zu regeln? • • Aktueller Fall an der UMIT: Ein Student geht davon aus, dass er positiv abschließen hätte müssen, er habe ja u.a. Studiengebühren bezahlt … keine Judikatur vorliegt -> Die Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen schulden aber keinen „Erfolg“ (Anm.: manche Bildungseinrichtungen – nicht postsekundäre – weisen u.a. darauf hin, dass Gebühren zurückbezahlt werden, sofern der „Erfolg“ ausbleibt!?) Was schuldet die PU wirklich? • nunmehrige Regelung an der UMIT: entsprechender Hinweis in den AGBs enthalten: „Selbstredend kann die UMIT keine Zusicherung über den positiven Abschluss einer Prüfung oder des gesamten Studiums und sohin der Verleihung eines akademischen Titels oder Grades übernehmen.“ • Schlecht- oder Nichterfüllung kann jedoch privatrechtlich relevant sein und einen Anspruch auf Schadenersatz mit sich bringen! • Es fehlt ev. die Regelung was sie UMIT schuldet, wie laut ehemaligen und mit dem jeweiligen Studierenden einzeln abgeschlossen Ausbildungsvertrag. • „Die UMIT verpflichtet sich, dass akkreditierte Studium/Curriculum entsprechend durchzuführen und dies für die Dauer des in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Studiengangshöchstdauer anzubieten.“ Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Mithilfe
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