Präsentation - Hochschulombudsmann

Über bestehende und zukünftige
Rechtsverhältnisse
Studierende – Hochschulinstitutionen
an Fachhochschulen und Privatuniversitäten:
Eine Arbeitstagung
Vertragswesen im Universitätsalltag
Erfahrungen an der UMIT
Mag. Dr. Armin Mölk
16. November 2015
Zulassung zum Studium an
öffentlichen Unis laut UG 2002
Öffentliche Universitäten:
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§ 4 UG 2002: „Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.“
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§ 60 UG 2002: „Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen
erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität
zuzulassen“.
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§ 62 UG 2002: „Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist
oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium
besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.“ Meldung der Fortsetzung des Studiums
Erlöschen der Zulassung an
öffentlichen Unis laut UG 2002
Öffentliche Universitäten:
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§ 68 UG 2002: „Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet;
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten
zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, …;
4. …;
5. … oder
6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen
Prüfung abgeschlossen hat.
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§ 46 UG 2002: „Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das
AVG anzuwenden. Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ
einzubringen, das den Bescheid erlassen hat.“
Beschwerde auf öffentlichem Rechtsweg!
Zulassung
zum Studium an Privatuniversitäten
Privatuniversitäten:
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§ 2 PUG: Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität, für
die Dauer der Akkreditierung sowie für die Verlängerung der Akkreditierung muss die
Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss eine juristische Person (des Privatrechts oder öffentlichen Rechts) mit
Sitz in Österreich sein; …
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§ 17 Abs. 1 PU-AkkVO: Für die Beurteilung der Prüfbereiche für die
Programmakkreditierung gelten insbesondere die folgenden Kriterien:
• lit i: Eine Prüfungsordnung liegt vor. Die Prüfungsmethoden sind geeignet die
Erreichung der definierten Lernergebnisse zu beurteilen.
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§ 17 Abs. 1 lit. p PU-AkkVO: Für die Akkreditierung von gemeinsamen Studienprogrammen
gelten zusätzlich folgende Kriterien:
• Zulassungs- und Auswahlverfahren;
Zulassung unterschiedlich!!!
Erlöschen der Zulassung
an der UMIT
UMIT hat eine einheitliche Studien- und Prüfungsordnung für alle Studien
(außer Doktorate) erlassen.
Die Zulassungsvoraussetzung lehnt sich an das UG 2002 an.
• Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die/der Studierende
1. das Studium durch die positive Beurteilung der letzten vorgeschriebenen
Prüfung abgeschlossen hat;
2. bei einer für ihr/sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten
zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wird;
3. sich exmatrikuliert;
4. die Studiengebühren nicht entrichtet;
5. schwerwiegende Täuschungs- oder Ordnungsverstöße nach § 21 Abs. 6
begeht;
6. die Studiengangshöchstdauer überschreitet.
Zulassung
an der UMIT und an der LFUI
Joint Programme:
• Die Zulassung der Studierenden erfolgt an der Universität Innsbruck und an der
UMIT. Für die Zulassung werden die rechtlichen Voraussetzungen der §§ 60 bis 65
UG von der UMIT analog angewendet.
• Zulassung ist zw. „Hochschulen“ zu vereinbaren!!!
• Zusätzlich bedarf es aber eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages, hier
mit der UMIT!
Ausbildungsvertrag
Privatuniversität
Gem. § 2 Abs. 1 Z. PUG steht hinter einer Privatuniversität eine juristische Person mit
Sitz in Österreich!
§ 3 Abs. 5 PUG: „Die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der
Privatuniversität sind privatrechtlicher Natur.“ Die Verleihung von akademischen
Grade und Bezeichnungen kann iSd „Beleihung“ als hoheitlicher Akt gewertet
werden.
§ 17 Abs. 1 lit. l PU-AkkVO „Die Privatuniversität stellt öffentlich leicht zugänglich
Informationen über die allgemeinen Bedingungen für die abzuschließenden
Ausbildungsverträge zur Verfügung.“
Ausbildungsvertrag
Privatuniversität
• Privatrechtlicher Ausbildungsvertrag = Vertrag sui generis
–> Regelungen im PUG samt Verordnungen und Richtlinien (HS-QSG?
Grundlagen der Akkreditierung) und im ABGB
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Dauerschuldverhältnis – Kündigung/Zeitablauf
übereinstimmende Willenserklärungen § 861 ABGB
Geschäftsfähigkeit (Volljährigkeit – Zustimmung gesetzliche Vertreter)
Unzulässige Vertragsbestandteile § 6 KSchG
Mäßigungsrecht des Richters nach § 7 KSchG - Reugeld
Irrtum/List/Zwang
Formfreiheit – FAGG!
Anlage 1 Abs. 3 „Leitfaden für die Akkreditierung von Privatuniversitäten“ – Antrag
soll u.a. enthalten „Ausbildungsvertrag“
Mehr finden man zum Thema Ausbildungsverträge in den gesetzlichen
Bestimmungen für Privatuniversitäten nicht.
Abschluss des Ausbildungsvertrags an der UMIT
• Der Abschluss von Ausbildungsverträgen zwischen der UMIT GmbH und den
Studierenden erfolgt auf Basis dieser „AGB“, welche Mindestanforderung zu
enthalten hat bzw. zu verweisen hat:
• Neben den AGB gelten:
• den Studien zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen,
Promotionsordnungen, sonstigen Bedingungen und Erklärungen wie z.B. die
Plagiatsrichtlinie, die Nutzungsbedingungen für die Lernplattform, Generelle
Richtlinien und Vorgehensweisen am Eduard Wallnöfer-Zentrum „EWZRichtlinien“, in der jeweils geltenden Fassung
• https://www.umit.at/page.cfm?vpath=studien/anmeldung&abschluss=bakk
• Antrag auf Annahme zum Studium
• „Ich habe mich ausführlich über das Studium (Inhalt und sonstige Fakten)
sowie die anfallenden Studiengebühren, die studienrechtlichen Bestimmungen
sowie die Generellen Richtlinien an der UMIT informiert
(http://www.umit.at/page.cfm?vpath=index/agbs--richtlinien), erfülle die
Zulassungsbedingungen und bewerbe mich hiermit um die Annahme zu
folgendem Studium an der UMIT
Auszug aus den AGB der UMIT
• Im Falle der Zuteilung eines Studienplatzes kommt der Ausbildungsvertrag durch
Zusendung eines „Annahmeschreibens" zustande.
• Interessent/inn/en bewerben sich für das jeweilige Studium schriftlich (per OnlineAnmeldung).
• Rücktrittsbelehrung nach § 4 iVm § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfts-Gesetz FAGG:
• Studierende haben nach Erhalt des schriftlichen Annahmeschreibens (Pkt. 3.)
und bei ausschließlich im Wege des Fernabsatzes geschlossenen
Ausbildungsverträgen das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
vom Vertrag zurückzutreten. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss mittels
einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder EMail) der Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, mitgeteilt werden.
• Zahlungsmodalitäten – Studiengebühr/Studierendenbeitrag und Sonderbeitrag für
ÖH
• Beurlaubung
• Beendigung des Ausbildungsvertrages
• Leistungsänderungen und noch nicht akkreditierte Studien
• Informationsaustausch und Lehrmaterialien
Auszug aus dem FAGG?
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG
BGBl. I Nr. 33/2014 idF BGBl. I Nr. 83/2015
• § 7 Abs. 1 FAGG: „Bei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten
Informationen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten
Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden
diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müssen
sie lesbar sein.“
• § 11 Abs. 1 FAGG: „Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder
einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen
ohne Angabe von Gründen zurücktreten.“
Berufung/Beschwerde/Klage
auf den Zivilrechtsweg verweisen!
Was schuldet die PU wirklich?
Was schuldet die UMIT wirklich und wo ist das geregelt
bzw. ist das zu regeln?
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Aktueller Fall an der UMIT: Ein Student geht davon aus, dass er positiv
abschließen hätte müssen, er habe ja u.a. Studiengebühren bezahlt …
keine Judikatur vorliegt
-> Die Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen schulden aber keinen „Erfolg“
(Anm.: manche Bildungseinrichtungen – nicht postsekundäre – weisen u.a. darauf hin, dass
Gebühren zurückbezahlt werden, sofern der „Erfolg“ ausbleibt!?)
Was schuldet die PU wirklich?
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nunmehrige Regelung an der UMIT: entsprechender Hinweis in den AGBs enthalten:
„Selbstredend kann die UMIT keine Zusicherung über den positiven Abschluss einer
Prüfung oder des gesamten Studiums und sohin der Verleihung eines akademischen
Titels oder Grades übernehmen.“
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Schlecht- oder Nichterfüllung kann jedoch privatrechtlich relevant sein und einen
Anspruch auf Schadenersatz mit sich bringen!
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Es fehlt ev. die Regelung was sie UMIT schuldet, wie laut ehemaligen und mit dem
jeweiligen Studierenden einzeln abgeschlossen Ausbildungsvertrag.
• „Die UMIT verpflichtet sich, dass akkreditierte Studium/Curriculum entsprechend
durchzuführen und dies für die Dauer des in der Studien- und Prüfungsordnung
vorgesehenen Studiengangshöchstdauer anzubieten.“
Herzlichen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit und Mithilfe