TZ Thema 3 Samstag, 12. Dezember 2015 Bundesgericht für Toleranz an der Schule Die Schulgemeinde St. Margrethen hat einem Mädchen aus Bosnien zu Unrecht das Tragen des islamischen Kopftuchs im Unterricht verboten. Dies entschied gestern das Bundesgericht. Das Urteil setzt schweizweit ein Zeichen gegen geplante Kopftuchverbote. DENISE LACHAT/LAUSANNE Entweder die Schule oder die Religion: Vor diese Wahl stellte die Schulgemeinde St. Margrethen ein damals zwölfjähriges Mädchen aus Bosnien, als es nach den Sommerferien 2013 in Begleitung der Mutter mit einem islamischen Kopftuch, dem Hijab, zum Unterricht erschien. Den Eltern wurde in einer Verfügung mitgeteilt, die Schulordnung verbiete das Tragen von Kopfbedeckungen jeder Art im Unterricht; eine Ausnahme für die Sechstklässlerin gebe es nicht. Als die Eltern gegen diesen Entscheid beim St. Galler Bildungsdepartement rekurrierten, blitzten sie ab, vom Verwaltungsgericht hingegen wurde ihr Anliegen geschützt. Gestern bestätigte das Bundesgericht, dass der Schülerin das Tragen des Kopftuchs im Unterricht zu Unrecht verboten worden war. Mit vier zu einer Stimme lehnte es die Beschwerde der Schulgemeinde gegen das St. Galler Verwaltungsgericht ab. «Kein Öl ins Feuer giessen» Es sei die Aufgabe einer Schule, Toleranz zu predigen und den friedlichen Umgang mit anderen zu fördern, statt Öl ins Feuer zu giessen: So fasste der Präsident der Gerichtskammer, die im «Kopftuchstreit» zu entscheiden hatte, die Position der Mehrheit nach vier Stunden intensiver Debatte zusammen. Und die einzige Richterin im fünfköpfigen Gremium befand, das Verwaltungsgericht habe recht. Wenn die Schule das Kopftuch zulasse, könne sich das Mädchen am Unterricht beteiligen – und fördere so die Integration und damit die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit. Das Mädchen war dem Unterricht zunächst monatelang ferngeblieben und arbeitete den Schulstoff zu Hause auf. Eine gesetzliche Grundlage für ein Verbot wäre nach Auffassung der Lausanner Richter in St. Margrethen zwar vorhanden. Ein Kopftuchverbot stelle aber einen schweren Eingriff in die von der Bundesverfassung geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit dar, und dafür müssten mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. So müsste ein öffentliches Interesse überwiegen oder eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls oder Dritter vorhanden sein. Im Fall der bosnischen Schülerin treffe dies nicht zu. So gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie durch das Tragen des Kopftuchs Werbung für ihren Glauben betreibe und so die Glaubensfreiheit ihrer Mitschülerinnen und -schüler beeinträchtige oder den Schulfrieden störe. Das Tragen von religiösen Insignien sei weder respekt- noch rücksichtslos gegenüber anderen: Schüler hätten keine Pflicht zur religiösen Neutralität. Vielmehr gelte diese für den Staat und damit für die Lehrkräfte. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht bereits 1997 gefällt, als es einer Lehrerin im Kanton Genf das Tragen des Kopftuchs verbot. «Parallelgesellschaften verhindern» Jener Richter, der die Beschwerde St. Margrethens gestützt hätte, äusserte Verständnis dafür, dass eine Schulbehörde verlange, dass ihre Regeln für alle gälten. Eine Sonderbehandlung der Religionsfreiheit sei fragwürdig, schliesslich gebe es auch keine Ausnahmen für Leute, die keine Steuern und keine Krankenkassenprämien bezahlen wollten. Und er plädierte angesichts der «zunehmenden Pluralisierung der Ge- sellschaft» dafür, präventiv zu handeln. Es werde immer mehr Anträge auf Sonderwünsche geben, die in ihrer Summe das Einhalten von Regeln verunmöglichten. Das sei denn auch das Kernanliegen der Schulgemeinde St. Margrethen, die sich an der «selbstgewollten Ausgrenzung der moslemischen Familie und dem ostentativen, radikalen Anderssein» störe. «Sie will die Entstehung von Parallelgesellschaften verhindern, auch wenn die Gefahr noch nicht konkret ist.» Seine Richterkollegen hielten dem entgegen, mit dem Argument einer abstrakten Gefährdung liesse sich fast alles verbieten. «Bei einem Grundrechtseingriff geht es immer um eine konkrete Gefährdung, sonst müsste jede Demonstration verboten werden.» Zudem gebe es bei dem bosnischen Mädchen keinen Hinweis auf Zwang durch die Eltern. Auch die Jugendärztin stelle fest, das Mädchen trage das Kopftuch aus eigener Überzeugung. «Keine Rapperkappe» Die Gerichtsmehrheit widersprach auch der Kritik, dass eine Einzelfallprüfung für Schulen nicht praktikabel sein. «Es dürfte wohl nicht allzu schwer sein, ein islamisches Kopftuch oder eine jüdische Kippa von einer Rapperkappe zu unterscheiden.» Die Richter halten in ihrem Urteil aber fest, dass sich ein Kopftuchverbot im Unterricht im Einzelfall durchaus rechtfertigen könnte. Dann nämlich, wenn – anders als im Falle des bosnischen Mädchens – öffentliche Interessen, Rechte des Kindes oder Dritter tatsächlich konkret beeinträchtigt oder bedroht wären. Nicht tangiert vom gestrigen Entscheid ist die Pflicht des moslemischen Mädchens, an Unterrichtsfächern sowie an Schulausflügen teilzunehmen. Und die Richter wollen ihr Urteil auch nicht als Freibrief für die Religionsfreiheit verstanden wissen. Künftige Einschränkungen seien durchaus denkbar, falls die kulturellen Traditionen der Schweiz verletzt würden. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit gehört zu den ältesten Grundrechten. Seit 1874 ist sie in der Schweizer Verfassung verankert mit einem dreifachen Ziel: Toleranz, Freiheitsschutz und die Verhinderung der Ausgrenzung von Andersdenkenden. Bild: ky/Christian Brun Die Rechtsvertreterin der bosnischen Familie mit Mitgliedern des Islamischen Zentralrats der Schweiz nach dem Urteil des Bundesgerichts in Lausanne. «Das Kopftuch behindert die Integration» Die Reaktionen auf das Urteil des Bundesgerichts fallen unterschiedlich aus. Die erfolgreiche Integration von Kindern aus Migrationsfamilien sei «unter diesen Umständen» massiv erschwert, hält die betroffene Schulgemeinde fest. Die St. Galler SVP spricht von einem «weltfremden Urteil». REGULA WEIK ST. GALLEN. Das Mädchen trägt es heute und wird das Kopftuch auch künftig in der Schule tragen – juristisch abgesichert. Der endlose Hickhack um das Kopftuch im Kanton St. Gallen hat ein Ende. Das ist gut so – darin sind sich alle angefragten Personen einig. Doch das ist an Einigkeit auch schon alles. «Ein Integrationshindernis» Der Schulrat von St. Margrethen mag nur schriftlich Stellung nehmen – und er hält fest: Er sei trotz des Urteils des Bundesgerichts nach wie vor überzeugt, dass «das Tragen des islamischen Kopftuches bereits im Kindesalter ein Symbol für eine fundamentalistische Auslegung des Islams und damit ein Integrationshindernis darstellt». Eine erfolgreiche Integration von Kindern aus Migrationsfamilien werde «unter solchen Umständen» stark erschwert. Das Bundesgericht gewichte die individuelle Religionsfreiheit höher als das öffentliche Interesse an einer erfolgreichen Integration und höher als das Grundrecht auf einen religionsneutralen Unterricht, hält Schulratspräsident Roger Trösch fest. SVP befürchtet weitere Forderungen Der St. Galler Bildungsdirektor Stefan Kölliker ist «grundsätzlich froh, dass die Kopftuchfrage nun endlich geklärt ist». Der St. Galler Erziehungsrat hatte unter seiner Führung Mitte 2010 den Schulen empfohlen, Kopftücher und andere Kopfbedeckungen im Unterricht zu verbieten; St. Margrethen hatte daraufhin ein Kopfbedeckungsverbot in seine Schulordnung aufgenommen. In der Sache, so Regierungsrat Kölliker weiter, sei er selbstverständlich anderer Meinung als das Bundesgericht. Sein Ziel sei immer «eine einheitliche, klare Ordnung» an den Schulen gewesen. Ob diese nun gegeben sei, zweifelt Kölliker an, nicht zuletzt mit Blick auf weitere Fragen, die sich in der Schule stellen werden und ebenfalls mit der Religionsfreiheit begründet werden könnten. Ähnlich argumentiert seine Partei, die St. Galler SVP. Allerdings weniger moderat. Sie ist empört über das «weltfremde Urteil»; es bedeute einen Rückschlag für die Integrationsbemühungen der Volksschule. Dieses Urteil sei «geradezu eine Einladung an die islamistischen Kreise, weitere Forderungen zu stellen»; diese könnten von der Ablehnung weiblicher Lehrpersonen über die Verweigerung des Schwimmunterrichts bis hin zur Abschaffung der traditionellen Weihnachtsferien gehen. SVP-Fraktionschef Michael Götte spricht von einem «verheerenden Zeichen», das mit diesem Urteil an die Adresse religiöser Fundamentalisten gesandt werde – «an die Adresse jener, welche die Grundwerte unserer Gesell- schaft verhöhnen». Dagegen werde sich seine Partei auch künftig wehren. Das Urteil sei umso gravierender, als das Bundesgericht damit – «entgegen der Meinung zahlreicher Moslems und Islamexperten» – das Kopftuch als religiöses Gebot erachte und so der fundamentalistischen Auslegung des Korans Vorschub leiste, so die SVP. Vater spricht von «grossem Schritt» Die Eltern des betroffenen Mädchens sind Anhänger einer fundamentalistischen Auslegung des Korans und haben sich gegenüber der Schule mehrfach unkooperativ gezeigt. Im Rechtsstreit mit der Schule und dem Bildungsdepartement wurde die Familie vom Islamischen Zentralrat unterstützt, einer extremistischen Splittergruppe, die von der grossen Mehrheit der in der Schweiz lebenden Moslems abgelehnt wird. In einer ersten Stellungnahme begrüsst der Islamische Zentralrat das Urteil; er habe es mit Genugtuung zur Kenntnis genommen. Und was sagt der Vater des betroffenen Mädchens, Emir Tahirovic, zum Urteil? «Dieser Entscheid ist zweifellos ein grosser Schritt für die Schweiz und die praktizierenden Moslems. Und auch ein grosser Schritt gegen kriminelle Organisationen wie IS oder Al Qaida, die junge Moslems gegen das Volk hier aufhetzen. Ihnen wird Wind aus den Segeln genommen.» Es sei «jedoch nur ein kleiner Punkt in der Agenda mancher Parteien, die gegen moslemische Rechte kämpfen». Und dann fügt er an: «Leider haben wenige Führungspersonen St. Margrethen zur Gemeinde der Verbote gemacht.» Die Anwältin der Familie, Eveline Angehrn, zeigte sich erfreut über das klare Resultat des Bundesgerichts. Mit dem Entscheid aus Lausanne liege nun ein Präjudiz vor. «Ein Kopftuchverbot im Schulunterricht ist nicht erlaubt.»
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