umstellung der eeg-förderung auf ausschreibungen

ENERGY BRIEFING
UMSTELLUNG DER EEG-FÖRDERUNG
AUF AUSSCHREIBUNGEN –
ECKPUNKTEPAPIER DES BMWI
AUGUST 2015
● FÖRDERUNG
ERNEUERBARER ENERGIEN
AB DEM JAHR 2017 ÜBER
AUSSCHREIBUNGSMODELL
● ECKPUNKTEPAPIER ZUR
EEG-REFORM
VERÖFFENTLICHT
● STELLUNGNAHME BIS
1. OKTOBER 2015
MÖGLICH
● ERSTE AUSSCHREIBUNGEN
SOLLEN (TECHNOLOGIEABHÄNGIG) BEREITS 2016
BEGINNEN
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG“) sieht bereits in seiner geltenden Fassung
vor, dass die Förderung erneuerbarer Energien ab 2017 über ein Ausschreibungsmodell erfolgen soll. Für die Einführung eines solchen Modells ist jedoch eine
Änderung des EEG erforderlich. Am 31. Juli hat das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie („BMWi“) ein mit Spannung erwartetes Eckpunktepapier zur
geplanten Reform veröffentlicht. Das Eckpunktepapier gibt den aktuellen Stand der
Überlegungen des BMWi wieder, vor allem zu Onshore und Offshore Wind und
Photovoltaik.
“NOCH IM JAHR 2016
SOLLEN (TECHNOLOGIEABHÄNGIG) DIE ERSTEN
AUSSCHREIBUNGEN
BEGINNEN.”
Die Eckpunkte stehen nun zur Konsultation; das BMWi bittet um Stellungnahmen bis
zum 1. Oktober 2015. Insbesondere bittet das Ministerium um Antworten auf eine
Reihe von Fragen, die im Eckpunktepapier gestellt werden. Nach Auswertung der
Stellungnahmen wird das BMWi einen Gesetzentwurf für das „EEG 2016“ erarbeiten. Der Entwurf soll bis Jahresende vorliegen, so dass im Januar 2016 die
Anhörung der Länder und Verbände erfolgen kann. Ein Kabinettsbeschluss soll im
März 2016 gefasst werden. Im Sommer 2016 soll das Gesetz durch Bundestag und
Bundesrat beschlossen und die beihilfenrechtliche Genehmigung der EUKommission eingeholt werden. Noch im Jahr 2016 sollen (technologieabhängig) die
ersten Ausschreibungen beginnen.
ÜBERBLICK
Die Energiewende ist nach wie vor ein wichtiges Projekt der Bundesregierung. Der
Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung soll von derzeit 27,8 % auf
40-45 % in 2025, auf 55-60 % in 2035 und auf mindestens 80 % bis 2050 erhöht
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Watson Farley & Williams
werden. Neben Umweltverträglichkeit und Versorgungssicherheit ist Wirtschaftlichkeit
/Kosteneffizienz ein wichtiges Ziel der Energiepolitik in Deutschland und Europa. Mit
dem EEG 2016 will die Regierung die Integration der erneuerbaren Energien in den
Markt fortsetzen und Wettbewerb fördern, in Übereinstimmung mit den
Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission.
“DER JEWEILIGE ANZULEGENDE WERT FÜR DIE
BERECHNUNG DER
MARKTPRÄMIE WIRD DANN
NICHT MEHR DURCH DAS
EEG, SONDERN DURCH
DAS ERGEBNIS DER
AUSSCHREIBUNG
BESTIMMT.”
Die verpflichtende Direktvermarktung wird beibehalten, d.h. die Anlagenbetreiber
werden weiterhin Verträge mit Direktvermarktern abschließen und eine Marktprämie
vom Netzbetreiber erhalten. Bei der Marktprämie handelt es sich um die Differenz
zwischen dem Marktpreis des Stroms und dem sogenannten anzulegenden Wert, der
derzeit durch das EEG bestimmt wird. Nach dem EEG 2016 sollen nur noch solche
Anlagenbetreiber zum Erhalt der Marktprämie berechtigt sein, die einen Zuschlag in
der Ausschreibung erhalten haben. Der jeweilige anzulegende Wert für die
Berechnung der Marktprämie wird dann nicht mehr durch das EEG, sondern
durch das Ergebnis der Ausschreibung bestimmt.
Das Ausschreibungsdesign wird technologiespezifisch ausgestaltet, um den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Technologien Rechnung zu tragen.
Es sollen jeweils drei Ziele erreicht werden: Es soll eine hohe Realisierungsrate
erreicht werden, um den geplanten Ausbaukorridor einzuhalten. Durch die
Schaffung von ausreichendem Wettbewerb sollen die Kosten der Förderung gering
gehalten werden. Und die derzeit im deutschen Renewables-Sektor zu beobachtende
Akteursvielfalt soll gewahrt werden.
GEPLANTES AUSSCHREIBUNGSDESIGN
Onshore Wind
Pro Jahr soll es drei bis vier Ausschreibungsrunden geben, um eine kontinuierliche
Projektentwicklung zu ermöglichen. Es soll keine Maximalgröße für die Windparkprojekte festgelegt werden; auch bezüglich der für eine Förderung in Betracht
kommenden Standorte soll es keine Beschränkung geben.
Die Bieter sollen verdeckte Gebote abgeben, d.h. es wird sich nicht um eine offene
Auktion handeln. Als Preisregel ist „pay-as-bid“ vorgesehen, d.h. die Höhe des
anzulegenden Werts für die Anfangsvergütung wird dem bezuschlagten Gebotswert
des jeweiligen Bieters entsprechen. Dabei soll ein Höchstpreis festgelegt und
veröffentlicht werden, welcher die Vollkosten der Projektentwicklung sowie die mit
der Ausschreibung verbundenen zusätzlichen administrativen Kosten und Bieterrisiken berücksichtigt. Alleiniges Bewertungskriterium der Gebote soll der
angebotene Preis sein.
Das Ergebnis der Ausschreibung bestimmt den anzulegenden Wert für die
Anfangsvergütung. Nach aktuellem EEG richtet sich die Dauer der (hohen)
Anfangsvergütung als Basis für die Berechnung der Marktprämie nach dem
Windertrag am jeweiligen Standort: Der tatsächliche Ertrag wird mit einem so
genannten Referenzertrag verglichen, d.h. einem je nach Turbinentyp und
Nabenhöhe festgelegten Referenzwert. Je niedriger der tatsächliche Ertrag ist, desto
länger ist die Dauer der Anfangsvergütung. Für den restlichen Förderzeitraum gilt ein
niedrigerer Grundvergütungssatz. Das Referenzertragsmodell soll im Grundsatz
beibehalten werden, allerdings mit einer angepassten Berechnungsmethodik. Der
Vorschlag des BMWi zielt darauf, dass sich die Rendite (internal rate of return, IRR)
besserer und schwächerer Windstandorte annähern soll, so dass Standorte mit
unterschiedlichem Windertrag besser in Wettbewerb zueinander treten können. In
UMSTELLUNG DER EEG-FÖRDERUNG AUF AUSSCHREIBUNGEN – ECKPUNKTEPAPIER DES BMWI
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der folgenden Tabelle werden die Werte nach dem aktuellen Referenzertragsmodell
den von den Beratern des BMWi berechneten Werten gegenübergestellt:
VERHÄLTNIS ERTRAG ZU
REFERENZERTAG
DAUER DER
ANFANGSVERGÜTUNG
DAUER DER
ANFANGSVERGÜTUNG
EEG 2014
EEG 2016
70%
20 Jahre
20 Jahre
80%
20 Jahre
13.4 Jahre
90%
16 Jahre
10.6 Jahre
100%
11.9 Jahre
7.8 Jahre
130%
5 Jahre
3.9 Jahre
140%
5 Jahre
3 Jahre
150%
5 Jahre
2 Jahre
Andere Berater des BMWi haben darauf hingewiesen, dass die Mindestdauer der
erhöhten Anfangsvergütung die derzeit festgelegten fünf Jahre nicht unterschreiten
sollte, damit eine realistische Feststellung des tatsächlichen Ertrags am Standort
möglich ist.
“VORAUSSETZUNG FÜR
DIE TEILNAHME AN EINER
AUSSCHREIBUNG SOLL
DAS VORLIEGEN DER
GENEHMIGUNG NACH
DEM BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZ SEIN.”
“NACH 36 MONATEN
OHNE INBETRIEBNAHME
WIRD DIE FÖRDERBERECHTIGUNG
ENTZOGEN.”
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausschreibung soll das Vorliegen der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sein. Der
Zuschlag erfolgt für das bestimmte Projekt, und nachträgliche Änderungen an der
Genehmigung führen nicht dazu, dass ein Gebot oder Zuschlag ungültig wird. Der
Zuschlag ist nicht übertragbar, auch eine Übertragung auf ein anderes Projekt des
gleichen Bieters sehen die Eckpunkte nicht vor. Dementsprechend mag es für Bieter
sinnvoll sein, die Unanfechtbarkeit der BImSchG-Genehmigung abzuwarten, bevor
sie an einer Ausschreibung teilnehmen.
Die Bieter müssen eine Sicherheit (so genannter „Bid-Bond“) in Höhe von
EUR 30/kW stellen. Das Vorhaben soll binnen 24 Monaten nach Zuschlagserteilung
in Betrieb genommen werden, anderenfalls werden sukzessive Pönalen fällig: Erfolgt
binnen 24 Monaten nach Zuschlag keine Inbetriebnahme, beläuft sich die Pönale
auf EUR 10/kW. Nach 28 Monaten entsteht eine Pönale von weiteren EUR 10/kW.
Ist das Projekt nach 32 Monaten noch nicht in Betrieb genommen, wird der Restbetrag des Bid-Bond als Pönale fällig. Nach 36 Monaten ohne Inbetriebnahme wird
die Förderberechtigung entzogen. Sofern die Verzögerung nur einen Teil des Projekts
betrifft, fällt die Pönale nur anteilig an bzw. wird die Förderberechtigung nur anteilig
entzogen.
Ein solches Ausschreibungsdesign mit hoher Anforderung an die materielle
Präqualifikation aber nur relativ geringen Bid-Bonds soll die Teilnahme kleinerer
Projektentwickler ermöglichen und so der Aufrechterhaltung der Akteursvielfalt
dienen: Aus Sicht des BMWi sollte es für kleinere Akteure möglich sein, eine
Finanzierung und eine Banksicherheit für die Pönale zu erhalten, wenn die BImSchGGenehmigung für das Projekt bereits vorliegt. Für die Konsultation stellt das BMWi
die Frage, ob bei Hinterlegung einer höheren Sicherheit von EUR 100/kW auf das
Vorliegen der BImSchG-Genehmigung verzichtet werden sollte.
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Watson Farley & Williams
Es wird noch weiter diskutiert, ob Sonderregeln erforderlich sind für Akteure, die nur
ein einziges Projekt verwirklichen wollen, z.B. in einer bestimmten Gemeinde.
Gedacht wird hier an eventuelle Sonderregelungen innerhalb des Ausschreibungsdesigns oder auch an gesonderte Förderprogramme.
Anlagen unter einer installierten Leistung von 1 MW müssen nicht an den
Ausschreibungen teilnehmen, um eine Förderung zu erhalten. Gleiches gilt für
Prototypen und Testanlagen.
Offshore Wind
Im Bereich Offshore Wind ist ein grundlegender Systemwechsel geplant, nämlich hin
zu einem zentralen System, in dem Ausschreibungen für Projekte auf hierfür von
staatlicher Seite vorentwickelten Flächen durchgeführt werden. Ein ähnliches System
findet bereits in Dänemark Anwendung und wird derzeit auch in den Niederlanden
umgesetzt. Als Alternativen zum zentralen System hat das BMWi zwei Modelle
erwogen, in welchen jeweils Projekte an verschiedenen Standorten im Wettbewerb
stehen würden. In einem Modell würde weiterhin eine individuelle Projektentwicklung
erfolgen und die Möglichkeit der Teilnahme an Ausschreibungen würde sich nach
der durch den Offshore-Netzentwicklungsplan vorgegebenen Planung der Netzanschlüsse richten. Das BMWi sieht die Gefahr, dass sich in einem solchen System
kein ausreichender Wettbewerb ergeben würde. Im zweiten Alternativmodell würden
Projekte an unterschiedlichen Standorten zueinander in Wettbewerb treten, und die
erforderlichen Netzanbindungen würden dann für die bezugschlagten Projekte
beauftragt. Jedoch stehen aus Sicht des BMWi die derzeitigen Realisierungszeiträume
für Netzanbindungen der effizienten Einführung eines solchen Systems entgegen.
Daher zieht das BMWi das zentrale Modell vor.
“...HIN ZU EINEM
ZENTRALEN SYSTEM, IN
DEM AUSSCHREIBUNGEN
FÜR PROJEKTE AUF
HIERFÜR VON
STAATLICHER SEITE
VORENTWICKELTEN
FLÄCHEN DURCHGEFÜHRT WERDEN.”
In dem vorgeschlagenen zentralen Modell soll jährlich eine Fläche für zwei Windparks (mit z.B. jeweils 400 MW) von staatlicher Seite vorentwickelt werden. Die
Vorentwicklung soll dabei u.a. die strategische Umweltprüfung, eine flächenscharfe
Prüfung umweltfachlicher Aspekte und weiterer Schutzgüter, eine Baugrundvoruntersuchung, eine Schifffahrtskollisionsanalyse sowie Windgutachten umfassen.
Die bereitgestellten Daten sollen ausreichen, um einen Antrag auf Genehmigung
bzw. Planfeststellung zu stellen. Der Gewinner der Ausschreibung muss die Kosten
für die Vorentwicklung übernehmen.
Gleichzeitig mit der Vorentwicklung soll mit der Planung der notwendigen Netzanbindung begonnen werden, so dass die Ausschreibung der Netzanbindung bereits
während der Vorentwicklung des Windpark-Standorts erfolgen kann. Das BMWi
hofft, so eine Verkürzung des Zeitraums zwischen Zuschlag in der Ausschreibung
und Baubeginn des Windparks auf ca. 3 Jahre zu erreichen. Weitere Möglichkeiten
zur Beschleunigung von Netzanbindungen sollen geprüft werden.
Aufgrund des erforderlichen Zeitraums für die Vorentwicklung sieht das Eckpunktepapier vor, dass die ersten Windparks nach Bezuschlagung im zentralen System in
der Nordsee in 2024 in Betrieb gehen, in der Ostsee ggf. bereits in 2021. OffshoreWindparks mit einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2021 können von einer
Übergangsvorschrift profitieren (siehe unten).
Für Windparks in einem fortgeschrittenen Stadium der Projektentwicklung, welche in
den Jahren 2021-2023 in Betrieb gehen sollen, soll eine Einmalauktion als
Übergangssystem stattfinden. An der Einmalauktion sollen Entwickler
UMSTELLUNG DER EEG-FÖRDERUNG AUF AUSSCHREIBUNGEN – ECKPUNKTEPAPIER DES BMWI
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teilnahmeberechtigt sein, die bereits über eine bestandskräftige Genehmigung/
Planfeststellung verfügen oder für deren Projekte in den Zonen 1 und 2 der Nordsee
bereits ein Erörterungstermin beim BSH durchgeführt wurde, und die an einem
bereits beauftragten oder im Offshore-Netzentwicklungsplan bestätigten
Netzanbindungssystem liegen. In der Ostsee können auch planfestgestellte bzw. weit
entwickelte Projekte zugelassen werden, für die noch kein bestätigtes
Netzanbindungssystem vorliegt.
“PROJEKTENTWICKLERN,
DIE IN DER EINMALAUKTION KEINEN
ZUSCHLAG ERHALTEN,
SOLL EIN FINANZIELLER
AUSGLEICH GEWÄHRT
WERDEN.”
Wenn eine Genehmigung eine Frist für den Baubeginn vorsieht, die vor Durchführung der Einmalauktion abläuft, wird diese Frist einmalig so verlängert, dass zum
Zeitpunkt der Ausschreibung der Bestand der Genehmigung gesichert ist. Fristen, die
erst nach dem Ausschreibungstermin ablaufen, werden nicht verlängert. Nach
Abschluss der Einmalauktion werden nur solchen Projekten Fristverlängerungen
gewährt, die einen Zuschlag erhalten haben. So sollen Flächen für die Verwendung
im zentralen Modell frei werden. In anderen Worten: Betreiber, die keinen Zuschlag
erhalten haben, können durch Verstreichen der Frist zum Baubeginn ihre
Genehmigung verlieren. Dies bedeutet eine Änderung der bisherigen Praxis, in der
Verlängerungen regelmäßig gewährt wurden, wenn ein Projektfortschritt erkennbar
war und die verlängerte Frist noch im Einklang mit den Fristenregelungen des EnWG
zum Netzanschluss stand.
Das BMWi geht davon aus, dass Projekte mit einer Gesamtkapazität von ca. 5,5 GW
an der Einmalauktion teilnehmen können. Es wird jedoch nur eine Kapazität von
maximal 2,4 GW für die Einmalauktion zur Verfügung stehen. Projektentwicklern, die
in der Einmalauktion keinen Zuschlag erhalten, soll ein finanzieller Ausgleich
gewährt werden. Dessen Höhe soll gesetzlich festgelegt werden und sich an den
durchschnittlichen Kosten der Projektentwicklung orientieren. Um die Ausgleichszahlung zu erhalten, muss der Projektentwickler auf die Rechte aus der
Genehmigung verzichten und die während der Projektentwicklung generierten Daten
(z.B. Windstudien oder Umweltuntersuchungen) der für die zentrale Vorentwicklung
zuständigen staatlichen Stelle zur Verfügung stellen.
Derzeit ist vorgesehen, dass der Zuschlag im zentralen System (und wohl auch in der
Einmalauktion, obwohl dies nicht ausdrücklich erwähnt ist) demjenigen Bieter erteilt
wird, der den niedrigsten anzulegenden Wert bietet. Das Eckpunktepapier erwähnt
jedoch, dass auch andere Optionen denkbar sind, die noch näher geprüft werden.
Generell enthält das Eckpunktepapier noch keine näheren Details zum
Ausschreibungsdesign für Offshore Wind. Zunächst wird mit den Eckpunkten der
grundsätzliche Wechsel zum zentralen System zur Konsultation gestellt. Um die
näheren Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens soll es erst zu einem späteren
Zeitpunkt gehen.
Photovoltaik
Für Freiflächen-PV-Anlagen laufen bereits Ausschreibungen. PV-Anlagen auf
sonstigen baulichen Anlagen (z.B. auf Deponien) mit einer Kapazität von mehr als
1 MW sollen in Zukunft dem gleichen Ausschreibungsregime unterstellt werden.
Für PV-Anlagen auf Gebäuden mit einer Kapazität von mehr als 1 MW sollen
separate Ausschreibungen erfolgen. Dabei ist vorgesehen, dass der Eigenverbrauch
ausgeschlossen wird, d.h. wer nach Erteilung eines Zuschlags eine Förderung in
Anspruch nehmen will, muss den gesamten Strom ins Netz einspeisen. Das BMWi
will verhindern, dass die finanziellen Vorteile aus dem Eigenverbrauch in den
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Gebotspreis einkalkuliert werden und so vorrangig Anlagen mit dem höchsten
Eigenverbrauch statt die kosteneffizientesten Anlagen gefördert würden. Weiter wird
argumentiert, die bestehende Regelung in der Freiflächen-Ausschreibungsverordnung müsse auf PV-Anlagen auf Gebäuden übertragen werden, um für
gleiche Gebotsbedingungen zu sorgen. Da aber für Gebäude-Anlagen ohnehin
separate Ausschreibungen geplant sind, überzeugt dieses Argument nicht.
“REALISIERUNGSFRISTEN ...
DEREN ÜBERSCHREITUNG
ZUNÄCHST ZU EINER
VERRINGERUNG DER
FÖRDERUNG UND
LETZTLICH ZU EINEM
VERLUST DER FÖRDERBERECHTIGUNG FÜHRT.”
Um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, muss der Bieter den Standort der
Anlage angeben und Sicherheiten (Bid-Bonds) stellen. Die Beträge entsprechen
denen, die derzeit bereits für Freiflächen-PV-Anlagen gelten, nämlich EUR 4/kW als
Erstsicherheit bei Gebotsabgabe und EUR 50/kW als Zweitsicherheit nach Erteilung
des Zuschlags. Für Freiflächenanlagen gilt eine weitere Präqualifikationsanforderung
bezüglich des Status des Bebauungsplans für das Gebiet der Anlage. Eine solche
Anforderung ist für Gebäudeanlagen nicht vorgesehen, da diese nicht von der
Zulassung in einem Bebauungsplan abhängig sind. Ähnlich wie in den aktuellen
Ausschreibungsregeln für Freiflächenanlagen sollen bestimmte Realisierungsfristen
gelten, deren Überschreitung zunächst zu einer Verringerung der Förderung und
letztlich zu einem Verlust der Förderberechtigung führt. Erwogen werden kürzere
Fristen von nur 9-12 Monaten für PV-Anlagen auf Gebäuden, da diese Anlagen
regelmäßig keine Baugenehmigung erfordern. Erwogen wird weiter, die für
Freiflächenanlagen geltenden Möglichkeiten der Übertragung eines Zuschlags auf
ein anderes Projekt des Bieters sowie der Rückgabe binnen neun Monaten gegen
eine ermäßigte Strafzahlung einzuschränken. Diese Erwägungen basieren auf der
Annahme, dass bei Anlagen auf Gebäuden weniger Realisierungshindernisse
auftreten als bei Freiflächenanlagen.
Für Gebäudeanlagen ist ebenso wie für Freiflächenanlagen ein „pay-as-bid“Preismechanismus vorgesehen, nach Abgabe verdeckter Gebote. Es soll jeweils ein
Höchstpreis vorgegeben werden. Um eine kontinuierliche Projektentwicklung zu
ermöglichen, sollen jährlich drei bis vier Ausschreibungsrunden stattfinden.
Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 1 MW sollen nicht an Ausschreibungen
teilnehmen müssen, d.h. der anzulegende Wert wird sich weiter nach dem
Mechanismus des EEG 2014 bestimmen, ebenso bleibt für diese Anlagen die
Möglichkeit zum Eigenverbrauch erhalten. Eine solche Ausnahme von der
Ausschreibungspflicht ist nach den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der
EU-Kommission zulässig.
Sonstige erneuerbare Energien
Es ist derzeit nicht beabsichtigt, eine Ausschreibungspflicht für Strom aus sonstigen
erneuerbaren Energiequellen einzuführen. In den Bereichen Wasserkraft,
Geothermie, Klär-, Deponie- und Grubengas wird lediglich von geringen
Zubaumöglichkeiten ausgegangen, so dass kein ausreichender Wettbewerb für
erfolgreiche Ausschreibungen erwartet wird. Daher soll die Förderung nach dem
EEG 2014 fortgeführt werden.
Gleiches gilt für neue Biomasse-Anlagen. Das EEG 2014 bietet nur geringe Anreize
zur Neuerrichtung großer Biomasse-Anlagen, da es sich hierbei um eine
vergleichsweise teure Technologie handelt. Jedoch beabsichtigt das BMWi, näher zu
untersuchen, ob eine Ausschreibung unter Einbeziehung von Bestandsanlagen
sinnvoll wäre. Mittelfristig fallen zahlreiche Bestandsanlagen aus der EEG-Förderung.
Es könnte effizienter sein, diese weiter zu betreiben oder auch Bestandsanlagen zu
UMSTELLUNG DER EEG-FÖRDERUNG AUF AUSSCHREIBUNGEN – ECKPUNKTEPAPIER DES BMWI
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erweitern, als Neuanlagen anderer Technologien zu errichten, auch wenn andere
Technologien prinzipiell günstiger wären. Die Vorbereitung einer Entscheidung über
das diesbezügliche Vorgehen erfordert zunächst weitere Untersuchungen, so dass
die Entscheidung wohl nicht rechtzeitig für die EEG-Novelle 2016 erfolgen wird.
Angedacht ist daher eine Verordnungsermächtigung im EEG 2016, welche ggf. die
Einführung eines Ausschreibungsverfahrens erlaubt, ohne dass ein neues Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden muss.
ÖFFNUNG DER AUSSCHREIBUNGEN FÜR AUSLÄNDISCHE ANLAGEN
Das EEG 2014 besagt bereits, dass mindestens 5 % des jährlichen Ausschreibungsvolumens auch Anbietern aus anderen EU-Staaten offenstehen sollen. Als Test sollen
daher die Freiflächen-PV-Ausschreibungen für ausländische Bieter geöffnet werden,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss eine völkerrechtliche
Vereinbarung zwischen Deutschland und dem jeweiligen Partnerland geschlossen
werden, der Strom muss physikalisch importiert werden (oder einen vergleichbaren
Effekt auf den deutschen Strommarkt haben) und die Kooperation muss gegenseitig
sein. Das BMWi arbeitet derzeit an einer Verordnung zur näheren Ausgestaltung.
Eine entsprechende Ausschreibungsrunde soll dann in 2016 durchgeführt werden, so
dass die anteilige Öffnung der Ausschreibungen ab 2017 dann unter
Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Testausschreibung im EEG geregelt werden
kann.
“DAS EEG 2014 ENTHÄLT
BEREITS ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUR
UMSTELLUNG AUF
AUSSCHREIBUNGEN.”
“MIT DER GEPLANTEN
NOVELLE WIRD DAS
BESTREBEN FORTGESETZT,
DIE FÖRDERMECHANISMEN FÜR
ERNEUERBARE ENERGIEN
KOSTENEFFIZIENTER UND
MARKTORIENTIERTER ZU
GESTALTEN, WENN AUCH
ZUM PREIS ERHÖHTER
KOMPLEXITÄT.”
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Das EEG 2014 enthält bereits Übergangsbestimmungen zur Umstellung auf
Ausschreibungen. Folgende Anlagen sollen ohne Teilnahme an einer Ausschreibung
förderberechtigt bleiben:
● Offshore-Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte
Netzanbindungszusage oder eine Kapazitätszuweisung erhalten haben und vor
dem 1. Januar 2021 in Betrieb gehen, und
● alle anderen Anlagen (außer PV-Freiflächenanlagen), die vor dem 1. Januar
2017 eine erforderliche Genehmigung nach Bestimmungen des Bundesrechts
erhalten haben und vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb gehen.
AUSBLICK
Das Eckpunktepapier stellt einen ersten Schritt zur EEG-Novelle 2016 dar. Mit der
geplanten Novelle wird das Bestreben fortgesetzt, die Fördermechanismen für
erneuerbare Energien kosteneffizienter und marktorientierter zu gestalten, wenn auch
zum Preis erhöhter Komplexität.
Die im Eckpunktepapier dargelegten Vorschläge sind noch nicht in Stein gemeißelt.
Zwar hat das BMWi in Vorbereitung der Eckpunkte bereits eine Reihe von Experten
und Marktteilnehmern angehört, jedoch werden die vorgeschlagenen Eckpunkte
noch Gegenstand der politischen Diskussion sein. Im Eckpunktepapier stellt das
BMWi eine Reihe von Fragen und wird die erhaltenen Antworten nach Ende der
Konsultationsfrist auswerten. Sodann dürften sich auch die Länder zu Aspekten
positionieren, die ihre jeweiligen Interessen betreffen, ebenso wie bei früheren
Änderungen des EEG.
Viele Einzelheiten, insbesondere das Ausschreibungsdesign für Offshore Wind,
werden sich erst im weiteren Reformprozess klären. Letztlich wird es auch von den
Details der Ausgestaltung abhängen, ob die Änderungen von den Marktteilnehmern
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Watson Farley & Williams
akzeptiert werden, nicht zuletzt bezüglich der Ausgleichszahlungen für OffshoreProjektentwickler, die durch den Wechsel zum zentralen System faktisch ihre Projekte
verlieren. Anderenfalls dürften Klagen sowohl nach nationalem Recht als auch nach
internationalen Investitionsschutzabkommen wie dem Energiecharta-Vertrag zu
erwarten sein.
KONTAKT
Sollten Sie Fragen zu diesem Briefing haben, können Sie sich gerne jederzeit
an Dr. Christine Bader, Dr. Malte Jordan, Thomas Hollenhorst oder Ihre
üblichen Ansprechpartner wenden.
DR. CHRISTINE BADER
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THOMAS HOLLENHORST
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