ENERGY BRIEFING UMSTELLUNG DER EEG-FÖRDERUNG AUF AUSSCHREIBUNGEN – ECKPUNKTEPAPIER DES BMWI AUGUST 2015 ● FÖRDERUNG ERNEUERBARER ENERGIEN AB DEM JAHR 2017 ÜBER AUSSCHREIBUNGSMODELL ● ECKPUNKTEPAPIER ZUR EEG-REFORM VERÖFFENTLICHT ● STELLUNGNAHME BIS 1. OKTOBER 2015 MÖGLICH ● ERSTE AUSSCHREIBUNGEN SOLLEN (TECHNOLOGIEABHÄNGIG) BEREITS 2016 BEGINNEN Das Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG“) sieht bereits in seiner geltenden Fassung vor, dass die Förderung erneuerbarer Energien ab 2017 über ein Ausschreibungsmodell erfolgen soll. Für die Einführung eines solchen Modells ist jedoch eine Änderung des EEG erforderlich. Am 31. Juli hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWi“) ein mit Spannung erwartetes Eckpunktepapier zur geplanten Reform veröffentlicht. Das Eckpunktepapier gibt den aktuellen Stand der Überlegungen des BMWi wieder, vor allem zu Onshore und Offshore Wind und Photovoltaik. “NOCH IM JAHR 2016 SOLLEN (TECHNOLOGIEABHÄNGIG) DIE ERSTEN AUSSCHREIBUNGEN BEGINNEN.” Die Eckpunkte stehen nun zur Konsultation; das BMWi bittet um Stellungnahmen bis zum 1. Oktober 2015. Insbesondere bittet das Ministerium um Antworten auf eine Reihe von Fragen, die im Eckpunktepapier gestellt werden. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das BMWi einen Gesetzentwurf für das „EEG 2016“ erarbeiten. Der Entwurf soll bis Jahresende vorliegen, so dass im Januar 2016 die Anhörung der Länder und Verbände erfolgen kann. Ein Kabinettsbeschluss soll im März 2016 gefasst werden. Im Sommer 2016 soll das Gesetz durch Bundestag und Bundesrat beschlossen und die beihilfenrechtliche Genehmigung der EUKommission eingeholt werden. Noch im Jahr 2016 sollen (technologieabhängig) die ersten Ausschreibungen beginnen. ÜBERBLICK Die Energiewende ist nach wie vor ein wichtiges Projekt der Bundesregierung. Der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung soll von derzeit 27,8 % auf 40-45 % in 2025, auf 55-60 % in 2035 und auf mindestens 80 % bis 2050 erhöht 2 Watson Farley & Williams werden. Neben Umweltverträglichkeit und Versorgungssicherheit ist Wirtschaftlichkeit /Kosteneffizienz ein wichtiges Ziel der Energiepolitik in Deutschland und Europa. Mit dem EEG 2016 will die Regierung die Integration der erneuerbaren Energien in den Markt fortsetzen und Wettbewerb fördern, in Übereinstimmung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission. “DER JEWEILIGE ANZULEGENDE WERT FÜR DIE BERECHNUNG DER MARKTPRÄMIE WIRD DANN NICHT MEHR DURCH DAS EEG, SONDERN DURCH DAS ERGEBNIS DER AUSSCHREIBUNG BESTIMMT.” Die verpflichtende Direktvermarktung wird beibehalten, d.h. die Anlagenbetreiber werden weiterhin Verträge mit Direktvermarktern abschließen und eine Marktprämie vom Netzbetreiber erhalten. Bei der Marktprämie handelt es sich um die Differenz zwischen dem Marktpreis des Stroms und dem sogenannten anzulegenden Wert, der derzeit durch das EEG bestimmt wird. Nach dem EEG 2016 sollen nur noch solche Anlagenbetreiber zum Erhalt der Marktprämie berechtigt sein, die einen Zuschlag in der Ausschreibung erhalten haben. Der jeweilige anzulegende Wert für die Berechnung der Marktprämie wird dann nicht mehr durch das EEG, sondern durch das Ergebnis der Ausschreibung bestimmt. Das Ausschreibungsdesign wird technologiespezifisch ausgestaltet, um den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Technologien Rechnung zu tragen. Es sollen jeweils drei Ziele erreicht werden: Es soll eine hohe Realisierungsrate erreicht werden, um den geplanten Ausbaukorridor einzuhalten. Durch die Schaffung von ausreichendem Wettbewerb sollen die Kosten der Förderung gering gehalten werden. Und die derzeit im deutschen Renewables-Sektor zu beobachtende Akteursvielfalt soll gewahrt werden. GEPLANTES AUSSCHREIBUNGSDESIGN Onshore Wind Pro Jahr soll es drei bis vier Ausschreibungsrunden geben, um eine kontinuierliche Projektentwicklung zu ermöglichen. Es soll keine Maximalgröße für die Windparkprojekte festgelegt werden; auch bezüglich der für eine Förderung in Betracht kommenden Standorte soll es keine Beschränkung geben. Die Bieter sollen verdeckte Gebote abgeben, d.h. es wird sich nicht um eine offene Auktion handeln. Als Preisregel ist „pay-as-bid“ vorgesehen, d.h. die Höhe des anzulegenden Werts für die Anfangsvergütung wird dem bezuschlagten Gebotswert des jeweiligen Bieters entsprechen. Dabei soll ein Höchstpreis festgelegt und veröffentlicht werden, welcher die Vollkosten der Projektentwicklung sowie die mit der Ausschreibung verbundenen zusätzlichen administrativen Kosten und Bieterrisiken berücksichtigt. Alleiniges Bewertungskriterium der Gebote soll der angebotene Preis sein. Das Ergebnis der Ausschreibung bestimmt den anzulegenden Wert für die Anfangsvergütung. Nach aktuellem EEG richtet sich die Dauer der (hohen) Anfangsvergütung als Basis für die Berechnung der Marktprämie nach dem Windertrag am jeweiligen Standort: Der tatsächliche Ertrag wird mit einem so genannten Referenzertrag verglichen, d.h. einem je nach Turbinentyp und Nabenhöhe festgelegten Referenzwert. Je niedriger der tatsächliche Ertrag ist, desto länger ist die Dauer der Anfangsvergütung. Für den restlichen Förderzeitraum gilt ein niedrigerer Grundvergütungssatz. Das Referenzertragsmodell soll im Grundsatz beibehalten werden, allerdings mit einer angepassten Berechnungsmethodik. Der Vorschlag des BMWi zielt darauf, dass sich die Rendite (internal rate of return, IRR) besserer und schwächerer Windstandorte annähern soll, so dass Standorte mit unterschiedlichem Windertrag besser in Wettbewerb zueinander treten können. In UMSTELLUNG DER EEG-FÖRDERUNG AUF AUSSCHREIBUNGEN – ECKPUNKTEPAPIER DES BMWI 3 der folgenden Tabelle werden die Werte nach dem aktuellen Referenzertragsmodell den von den Beratern des BMWi berechneten Werten gegenübergestellt: VERHÄLTNIS ERTRAG ZU REFERENZERTAG DAUER DER ANFANGSVERGÜTUNG DAUER DER ANFANGSVERGÜTUNG EEG 2014 EEG 2016 70% 20 Jahre 20 Jahre 80% 20 Jahre 13.4 Jahre 90% 16 Jahre 10.6 Jahre 100% 11.9 Jahre 7.8 Jahre 130% 5 Jahre 3.9 Jahre 140% 5 Jahre 3 Jahre 150% 5 Jahre 2 Jahre Andere Berater des BMWi haben darauf hingewiesen, dass die Mindestdauer der erhöhten Anfangsvergütung die derzeit festgelegten fünf Jahre nicht unterschreiten sollte, damit eine realistische Feststellung des tatsächlichen Ertrags am Standort möglich ist. “VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN EINER AUSSCHREIBUNG SOLL DAS VORLIEGEN DER GENEHMIGUNG NACH DEM BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZ SEIN.” “NACH 36 MONATEN OHNE INBETRIEBNAHME WIRD DIE FÖRDERBERECHTIGUNG ENTZOGEN.” Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausschreibung soll das Vorliegen der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sein. Der Zuschlag erfolgt für das bestimmte Projekt, und nachträgliche Änderungen an der Genehmigung führen nicht dazu, dass ein Gebot oder Zuschlag ungültig wird. Der Zuschlag ist nicht übertragbar, auch eine Übertragung auf ein anderes Projekt des gleichen Bieters sehen die Eckpunkte nicht vor. Dementsprechend mag es für Bieter sinnvoll sein, die Unanfechtbarkeit der BImSchG-Genehmigung abzuwarten, bevor sie an einer Ausschreibung teilnehmen. Die Bieter müssen eine Sicherheit (so genannter „Bid-Bond“) in Höhe von EUR 30/kW stellen. Das Vorhaben soll binnen 24 Monaten nach Zuschlagserteilung in Betrieb genommen werden, anderenfalls werden sukzessive Pönalen fällig: Erfolgt binnen 24 Monaten nach Zuschlag keine Inbetriebnahme, beläuft sich die Pönale auf EUR 10/kW. Nach 28 Monaten entsteht eine Pönale von weiteren EUR 10/kW. Ist das Projekt nach 32 Monaten noch nicht in Betrieb genommen, wird der Restbetrag des Bid-Bond als Pönale fällig. Nach 36 Monaten ohne Inbetriebnahme wird die Förderberechtigung entzogen. Sofern die Verzögerung nur einen Teil des Projekts betrifft, fällt die Pönale nur anteilig an bzw. wird die Förderberechtigung nur anteilig entzogen. Ein solches Ausschreibungsdesign mit hoher Anforderung an die materielle Präqualifikation aber nur relativ geringen Bid-Bonds soll die Teilnahme kleinerer Projektentwickler ermöglichen und so der Aufrechterhaltung der Akteursvielfalt dienen: Aus Sicht des BMWi sollte es für kleinere Akteure möglich sein, eine Finanzierung und eine Banksicherheit für die Pönale zu erhalten, wenn die BImSchGGenehmigung für das Projekt bereits vorliegt. Für die Konsultation stellt das BMWi die Frage, ob bei Hinterlegung einer höheren Sicherheit von EUR 100/kW auf das Vorliegen der BImSchG-Genehmigung verzichtet werden sollte. 4 Watson Farley & Williams Es wird noch weiter diskutiert, ob Sonderregeln erforderlich sind für Akteure, die nur ein einziges Projekt verwirklichen wollen, z.B. in einer bestimmten Gemeinde. Gedacht wird hier an eventuelle Sonderregelungen innerhalb des Ausschreibungsdesigns oder auch an gesonderte Förderprogramme. Anlagen unter einer installierten Leistung von 1 MW müssen nicht an den Ausschreibungen teilnehmen, um eine Förderung zu erhalten. Gleiches gilt für Prototypen und Testanlagen. Offshore Wind Im Bereich Offshore Wind ist ein grundlegender Systemwechsel geplant, nämlich hin zu einem zentralen System, in dem Ausschreibungen für Projekte auf hierfür von staatlicher Seite vorentwickelten Flächen durchgeführt werden. Ein ähnliches System findet bereits in Dänemark Anwendung und wird derzeit auch in den Niederlanden umgesetzt. Als Alternativen zum zentralen System hat das BMWi zwei Modelle erwogen, in welchen jeweils Projekte an verschiedenen Standorten im Wettbewerb stehen würden. In einem Modell würde weiterhin eine individuelle Projektentwicklung erfolgen und die Möglichkeit der Teilnahme an Ausschreibungen würde sich nach der durch den Offshore-Netzentwicklungsplan vorgegebenen Planung der Netzanschlüsse richten. Das BMWi sieht die Gefahr, dass sich in einem solchen System kein ausreichender Wettbewerb ergeben würde. Im zweiten Alternativmodell würden Projekte an unterschiedlichen Standorten zueinander in Wettbewerb treten, und die erforderlichen Netzanbindungen würden dann für die bezugschlagten Projekte beauftragt. Jedoch stehen aus Sicht des BMWi die derzeitigen Realisierungszeiträume für Netzanbindungen der effizienten Einführung eines solchen Systems entgegen. Daher zieht das BMWi das zentrale Modell vor. “...HIN ZU EINEM ZENTRALEN SYSTEM, IN DEM AUSSCHREIBUNGEN FÜR PROJEKTE AUF HIERFÜR VON STAATLICHER SEITE VORENTWICKELTEN FLÄCHEN DURCHGEFÜHRT WERDEN.” In dem vorgeschlagenen zentralen Modell soll jährlich eine Fläche für zwei Windparks (mit z.B. jeweils 400 MW) von staatlicher Seite vorentwickelt werden. Die Vorentwicklung soll dabei u.a. die strategische Umweltprüfung, eine flächenscharfe Prüfung umweltfachlicher Aspekte und weiterer Schutzgüter, eine Baugrundvoruntersuchung, eine Schifffahrtskollisionsanalyse sowie Windgutachten umfassen. Die bereitgestellten Daten sollen ausreichen, um einen Antrag auf Genehmigung bzw. Planfeststellung zu stellen. Der Gewinner der Ausschreibung muss die Kosten für die Vorentwicklung übernehmen. Gleichzeitig mit der Vorentwicklung soll mit der Planung der notwendigen Netzanbindung begonnen werden, so dass die Ausschreibung der Netzanbindung bereits während der Vorentwicklung des Windpark-Standorts erfolgen kann. Das BMWi hofft, so eine Verkürzung des Zeitraums zwischen Zuschlag in der Ausschreibung und Baubeginn des Windparks auf ca. 3 Jahre zu erreichen. Weitere Möglichkeiten zur Beschleunigung von Netzanbindungen sollen geprüft werden. Aufgrund des erforderlichen Zeitraums für die Vorentwicklung sieht das Eckpunktepapier vor, dass die ersten Windparks nach Bezuschlagung im zentralen System in der Nordsee in 2024 in Betrieb gehen, in der Ostsee ggf. bereits in 2021. OffshoreWindparks mit einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2021 können von einer Übergangsvorschrift profitieren (siehe unten). Für Windparks in einem fortgeschrittenen Stadium der Projektentwicklung, welche in den Jahren 2021-2023 in Betrieb gehen sollen, soll eine Einmalauktion als Übergangssystem stattfinden. An der Einmalauktion sollen Entwickler UMSTELLUNG DER EEG-FÖRDERUNG AUF AUSSCHREIBUNGEN – ECKPUNKTEPAPIER DES BMWI 5 teilnahmeberechtigt sein, die bereits über eine bestandskräftige Genehmigung/ Planfeststellung verfügen oder für deren Projekte in den Zonen 1 und 2 der Nordsee bereits ein Erörterungstermin beim BSH durchgeführt wurde, und die an einem bereits beauftragten oder im Offshore-Netzentwicklungsplan bestätigten Netzanbindungssystem liegen. In der Ostsee können auch planfestgestellte bzw. weit entwickelte Projekte zugelassen werden, für die noch kein bestätigtes Netzanbindungssystem vorliegt. “PROJEKTENTWICKLERN, DIE IN DER EINMALAUKTION KEINEN ZUSCHLAG ERHALTEN, SOLL EIN FINANZIELLER AUSGLEICH GEWÄHRT WERDEN.” Wenn eine Genehmigung eine Frist für den Baubeginn vorsieht, die vor Durchführung der Einmalauktion abläuft, wird diese Frist einmalig so verlängert, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Bestand der Genehmigung gesichert ist. Fristen, die erst nach dem Ausschreibungstermin ablaufen, werden nicht verlängert. Nach Abschluss der Einmalauktion werden nur solchen Projekten Fristverlängerungen gewährt, die einen Zuschlag erhalten haben. So sollen Flächen für die Verwendung im zentralen Modell frei werden. In anderen Worten: Betreiber, die keinen Zuschlag erhalten haben, können durch Verstreichen der Frist zum Baubeginn ihre Genehmigung verlieren. Dies bedeutet eine Änderung der bisherigen Praxis, in der Verlängerungen regelmäßig gewährt wurden, wenn ein Projektfortschritt erkennbar war und die verlängerte Frist noch im Einklang mit den Fristenregelungen des EnWG zum Netzanschluss stand. Das BMWi geht davon aus, dass Projekte mit einer Gesamtkapazität von ca. 5,5 GW an der Einmalauktion teilnehmen können. Es wird jedoch nur eine Kapazität von maximal 2,4 GW für die Einmalauktion zur Verfügung stehen. Projektentwicklern, die in der Einmalauktion keinen Zuschlag erhalten, soll ein finanzieller Ausgleich gewährt werden. Dessen Höhe soll gesetzlich festgelegt werden und sich an den durchschnittlichen Kosten der Projektentwicklung orientieren. Um die Ausgleichszahlung zu erhalten, muss der Projektentwickler auf die Rechte aus der Genehmigung verzichten und die während der Projektentwicklung generierten Daten (z.B. Windstudien oder Umweltuntersuchungen) der für die zentrale Vorentwicklung zuständigen staatlichen Stelle zur Verfügung stellen. Derzeit ist vorgesehen, dass der Zuschlag im zentralen System (und wohl auch in der Einmalauktion, obwohl dies nicht ausdrücklich erwähnt ist) demjenigen Bieter erteilt wird, der den niedrigsten anzulegenden Wert bietet. Das Eckpunktepapier erwähnt jedoch, dass auch andere Optionen denkbar sind, die noch näher geprüft werden. Generell enthält das Eckpunktepapier noch keine näheren Details zum Ausschreibungsdesign für Offshore Wind. Zunächst wird mit den Eckpunkten der grundsätzliche Wechsel zum zentralen System zur Konsultation gestellt. Um die näheren Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens soll es erst zu einem späteren Zeitpunkt gehen. Photovoltaik Für Freiflächen-PV-Anlagen laufen bereits Ausschreibungen. PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen (z.B. auf Deponien) mit einer Kapazität von mehr als 1 MW sollen in Zukunft dem gleichen Ausschreibungsregime unterstellt werden. Für PV-Anlagen auf Gebäuden mit einer Kapazität von mehr als 1 MW sollen separate Ausschreibungen erfolgen. Dabei ist vorgesehen, dass der Eigenverbrauch ausgeschlossen wird, d.h. wer nach Erteilung eines Zuschlags eine Förderung in Anspruch nehmen will, muss den gesamten Strom ins Netz einspeisen. Das BMWi will verhindern, dass die finanziellen Vorteile aus dem Eigenverbrauch in den 6 Watson Farley & Williams Gebotspreis einkalkuliert werden und so vorrangig Anlagen mit dem höchsten Eigenverbrauch statt die kosteneffizientesten Anlagen gefördert würden. Weiter wird argumentiert, die bestehende Regelung in der Freiflächen-Ausschreibungsverordnung müsse auf PV-Anlagen auf Gebäuden übertragen werden, um für gleiche Gebotsbedingungen zu sorgen. Da aber für Gebäude-Anlagen ohnehin separate Ausschreibungen geplant sind, überzeugt dieses Argument nicht. “REALISIERUNGSFRISTEN ... DEREN ÜBERSCHREITUNG ZUNÄCHST ZU EINER VERRINGERUNG DER FÖRDERUNG UND LETZTLICH ZU EINEM VERLUST DER FÖRDERBERECHTIGUNG FÜHRT.” Um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, muss der Bieter den Standort der Anlage angeben und Sicherheiten (Bid-Bonds) stellen. Die Beträge entsprechen denen, die derzeit bereits für Freiflächen-PV-Anlagen gelten, nämlich EUR 4/kW als Erstsicherheit bei Gebotsabgabe und EUR 50/kW als Zweitsicherheit nach Erteilung des Zuschlags. Für Freiflächenanlagen gilt eine weitere Präqualifikationsanforderung bezüglich des Status des Bebauungsplans für das Gebiet der Anlage. Eine solche Anforderung ist für Gebäudeanlagen nicht vorgesehen, da diese nicht von der Zulassung in einem Bebauungsplan abhängig sind. Ähnlich wie in den aktuellen Ausschreibungsregeln für Freiflächenanlagen sollen bestimmte Realisierungsfristen gelten, deren Überschreitung zunächst zu einer Verringerung der Förderung und letztlich zu einem Verlust der Förderberechtigung führt. Erwogen werden kürzere Fristen von nur 9-12 Monaten für PV-Anlagen auf Gebäuden, da diese Anlagen regelmäßig keine Baugenehmigung erfordern. Erwogen wird weiter, die für Freiflächenanlagen geltenden Möglichkeiten der Übertragung eines Zuschlags auf ein anderes Projekt des Bieters sowie der Rückgabe binnen neun Monaten gegen eine ermäßigte Strafzahlung einzuschränken. Diese Erwägungen basieren auf der Annahme, dass bei Anlagen auf Gebäuden weniger Realisierungshindernisse auftreten als bei Freiflächenanlagen. Für Gebäudeanlagen ist ebenso wie für Freiflächenanlagen ein „pay-as-bid“Preismechanismus vorgesehen, nach Abgabe verdeckter Gebote. Es soll jeweils ein Höchstpreis vorgegeben werden. Um eine kontinuierliche Projektentwicklung zu ermöglichen, sollen jährlich drei bis vier Ausschreibungsrunden stattfinden. Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 1 MW sollen nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen, d.h. der anzulegende Wert wird sich weiter nach dem Mechanismus des EEG 2014 bestimmen, ebenso bleibt für diese Anlagen die Möglichkeit zum Eigenverbrauch erhalten. Eine solche Ausnahme von der Ausschreibungspflicht ist nach den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission zulässig. Sonstige erneuerbare Energien Es ist derzeit nicht beabsichtigt, eine Ausschreibungspflicht für Strom aus sonstigen erneuerbaren Energiequellen einzuführen. In den Bereichen Wasserkraft, Geothermie, Klär-, Deponie- und Grubengas wird lediglich von geringen Zubaumöglichkeiten ausgegangen, so dass kein ausreichender Wettbewerb für erfolgreiche Ausschreibungen erwartet wird. Daher soll die Förderung nach dem EEG 2014 fortgeführt werden. Gleiches gilt für neue Biomasse-Anlagen. Das EEG 2014 bietet nur geringe Anreize zur Neuerrichtung großer Biomasse-Anlagen, da es sich hierbei um eine vergleichsweise teure Technologie handelt. Jedoch beabsichtigt das BMWi, näher zu untersuchen, ob eine Ausschreibung unter Einbeziehung von Bestandsanlagen sinnvoll wäre. Mittelfristig fallen zahlreiche Bestandsanlagen aus der EEG-Förderung. Es könnte effizienter sein, diese weiter zu betreiben oder auch Bestandsanlagen zu UMSTELLUNG DER EEG-FÖRDERUNG AUF AUSSCHREIBUNGEN – ECKPUNKTEPAPIER DES BMWI 7 erweitern, als Neuanlagen anderer Technologien zu errichten, auch wenn andere Technologien prinzipiell günstiger wären. Die Vorbereitung einer Entscheidung über das diesbezügliche Vorgehen erfordert zunächst weitere Untersuchungen, so dass die Entscheidung wohl nicht rechtzeitig für die EEG-Novelle 2016 erfolgen wird. Angedacht ist daher eine Verordnungsermächtigung im EEG 2016, welche ggf. die Einführung eines Ausschreibungsverfahrens erlaubt, ohne dass ein neues Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden muss. ÖFFNUNG DER AUSSCHREIBUNGEN FÜR AUSLÄNDISCHE ANLAGEN Das EEG 2014 besagt bereits, dass mindestens 5 % des jährlichen Ausschreibungsvolumens auch Anbietern aus anderen EU-Staaten offenstehen sollen. Als Test sollen daher die Freiflächen-PV-Ausschreibungen für ausländische Bieter geöffnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen Deutschland und dem jeweiligen Partnerland geschlossen werden, der Strom muss physikalisch importiert werden (oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt haben) und die Kooperation muss gegenseitig sein. Das BMWi arbeitet derzeit an einer Verordnung zur näheren Ausgestaltung. Eine entsprechende Ausschreibungsrunde soll dann in 2016 durchgeführt werden, so dass die anteilige Öffnung der Ausschreibungen ab 2017 dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Testausschreibung im EEG geregelt werden kann. “DAS EEG 2014 ENTHÄLT BEREITS ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUR UMSTELLUNG AUF AUSSCHREIBUNGEN.” “MIT DER GEPLANTEN NOVELLE WIRD DAS BESTREBEN FORTGESETZT, DIE FÖRDERMECHANISMEN FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN KOSTENEFFIZIENTER UND MARKTORIENTIERTER ZU GESTALTEN, WENN AUCH ZUM PREIS ERHÖHTER KOMPLEXITÄT.” ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Das EEG 2014 enthält bereits Übergangsbestimmungen zur Umstellung auf Ausschreibungen. Folgende Anlagen sollen ohne Teilnahme an einer Ausschreibung förderberechtigt bleiben: ● Offshore-Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Kapazitätszuweisung erhalten haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb gehen, und ● alle anderen Anlagen (außer PV-Freiflächenanlagen), die vor dem 1. Januar 2017 eine erforderliche Genehmigung nach Bestimmungen des Bundesrechts erhalten haben und vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb gehen. AUSBLICK Das Eckpunktepapier stellt einen ersten Schritt zur EEG-Novelle 2016 dar. Mit der geplanten Novelle wird das Bestreben fortgesetzt, die Fördermechanismen für erneuerbare Energien kosteneffizienter und marktorientierter zu gestalten, wenn auch zum Preis erhöhter Komplexität. Die im Eckpunktepapier dargelegten Vorschläge sind noch nicht in Stein gemeißelt. Zwar hat das BMWi in Vorbereitung der Eckpunkte bereits eine Reihe von Experten und Marktteilnehmern angehört, jedoch werden die vorgeschlagenen Eckpunkte noch Gegenstand der politischen Diskussion sein. Im Eckpunktepapier stellt das BMWi eine Reihe von Fragen und wird die erhaltenen Antworten nach Ende der Konsultationsfrist auswerten. Sodann dürften sich auch die Länder zu Aspekten positionieren, die ihre jeweiligen Interessen betreffen, ebenso wie bei früheren Änderungen des EEG. Viele Einzelheiten, insbesondere das Ausschreibungsdesign für Offshore Wind, werden sich erst im weiteren Reformprozess klären. Letztlich wird es auch von den Details der Ausgestaltung abhängen, ob die Änderungen von den Marktteilnehmern 8 Watson Farley & Williams akzeptiert werden, nicht zuletzt bezüglich der Ausgleichszahlungen für OffshoreProjektentwickler, die durch den Wechsel zum zentralen System faktisch ihre Projekte verlieren. Anderenfalls dürften Klagen sowohl nach nationalem Recht als auch nach internationalen Investitionsschutzabkommen wie dem Energiecharta-Vertrag zu erwarten sein. KONTAKT Sollten Sie Fragen zu diesem Briefing haben, können Sie sich gerne jederzeit an Dr. Christine Bader, Dr. Malte Jordan, Thomas Hollenhorst oder Ihre üblichen Ansprechpartner wenden. DR. CHRISTINE BADER Partner Hamburg DR. MALTE JORDAN Partner Hamburg THOMAS HOLLENHORST Partner Hamburg +49 40 800 084 458 [email protected] +49 40 800 084 461 [email protected] +49 40 800 084 450 [email protected] Publication code number: 56589835v1© Watson Farley & Williams 2015 Alle Verweise auf ‘Watson Farley & Williams’ und das ‘Unternehmen’ in diesem Dokument beziehen sich auf die Watson Farley & Williams LLP und / oder deren verbundene Unternehmen. Alle Nennungen eines ‘Partners’ beziehen sich auf ein Mitglied von Watson Farley & Williams LLP, ein Mitglied oder einen Partner eines verbundenen Unternehmens oder einen Mitarbeiter bzw. Consultant mit vergleichbarer Position und Qualifikation. Diese Broschüre ist ein Produkt von Watson Farley & Williams. Sie stellt eine Zusammenfassung zu Rechtsfragen dar und ist nicht darauf ausgerichtet, rechtlichen Rat zu erteilen. Das hier Dargestellte ist möglicherweise nicht auf Ihre Situation anwendbar. Bei Anfragen oder Wünschen nach einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Watson Farley & Williams. Diese Publikation dient ausschließlich dem Zweck der Werbung. wfw.com
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