Merkblatt für Vorhaben des Artenschutzes in Brandenburg

MERKBLATT FÜR VORHABEN DES ARTENSCHUTZES IN BRANDENBURG
(Förderung nach Nummer D 1.2 der Richtlinie "Natürliches Erbe und Umweltbewusstsein")
Investitionen zur Beseitigung von Migrationshindernissen, Vorhaben zum Schutz wandernder Tierarten
Unter Beseitigung von Migrationshindernissen sind Maßnahmen zu verstehen, die Barrieren wie
Straßen, Wehre etc. so umgestalten, dass die natürlichen Wanderbedingungen von Tieren (Fischen, Fischotter, Amphibien etc.) ermöglicht werden. Weiterführende Ausführungen zu Maßnahmen zum Schutz von wandernden Tierarten enthält die Bonner Konvention.
Investitionen zur Schaffung von Akzeptanz für geschützte Tierarten inklusive Anschaffung
von Herdenschutzhunden
Bei den Investitionen zur Schaffung von Akzeptanz für geschützte Tierarten geht es insbesondere
um die Tierarten Wolf und Biber.
Durch den Richtliniengeber wurden spezielle Förderbedingungen für beide Tierarten festgelegt.
Diese sind im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens zu beachten. Der Richtliniengeber behält sich Änderungen der Förderbedingungen vor.
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Investitionen zur Schaffung von Akzeptanz für den Wolf
Eine Förderung kann nur für Tierhalter folgender Nutztiere erfolgen:
 Schafe
 Ziegen
 Lamas
 Alpakas
 landwirtschaftlich gehaltene Wildtiere (Schalenwild)
Es gilt eine Mindestanzahl von 20 Tieren.
1.1
Schaffung von wolfssicheren Koppeln
Gefördert wird die Anschaffung zusätzlicher technischer Mittel und die einmalige Durchführung von Maßnahmen zur wolfssicheren Pferchung, Weidehaltung und Gehegehaltung
(landwirtschaftliche Wildhaltung). Förderfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der über
die übliche Standardausstattung hinausgeht. Es kann nur der durch den Wolf bedingte
Mehraufwand erstattet werden. Es gelten die in der Richtlinie unter Nummer D 4.2.3 genannten Höchstbeträge.
1.2
Anschaffung von Herdenschutzhunden
Bei der Anschaffung von Herdenschutzhunden sind nur die Hunde der Rassen
 Maremmano und
 Pyrenäenberghund
aus zertifizierten Zuchtbetrieben förderfähig.
Für die Zucht- und Ausbildungsprüfung ist die AG Herdenschutzhunde e.V. Brandenburg
zuständig.
Der Antragsteller muss einen Sachkundenachweis zur Haltung von Herdenschutzhunden
vorlegen, der bei der AG Herdenschutzhunde e.V. Brandenburg erworben werden kann.
Die Hunde müssen zur Kennzeichnung einen implantierten Chip tragen.
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Förderbedingungen für ausgebildete Herdenschutzhunde
Ausgebildete Herdenschutzhunde müssen durch die AG Herdenschutzhunde e.V. Brandenburg geprüft sein. Die Kosten der Leistungsprüfung sind förderfähig.
Förderbedingungen für nicht ausgebildete Herdenschutzhunde
Neben den Anschaffungskosten von Herdenschutzhunden sind auch die Ausbildungskosten für nicht ausgebildete Herdenschutzhunde förderfähig.
Eine Förderung von Welpen ist nur zulässig, wenn durch den Hundehalter ein Nachweis
über die eigene Befähigung zur Ausbildung der Hunde durch die AG Herdenschutzhunde e.V. Brandenburg erbracht wird oder wenn ein zugelassener Zucht- und Ausbildungsbetrieb mit der Ausbildung beauftragt wird (Einholung von 3 Angeboten). Die Ausbildung
des Welpen durch den Hundehalter selbst ist nicht förderfähig.
Abrufbedingungen
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Erstattungsprinzip, d. h. nach Vorlage von bezahlten Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsnachweisen.
Bei Erwerb eines bereits ausgebildeten Herdenschutzhundes ist ein Auszahlungsantrag
mit Nachweis der bezahlten Rechnung für den Erwerb des Hundes und die Leistungsprüfung einzureichen.
Bei der Anschaffung eines unausgebildeten Herdenschutzhundes und dessen Ausbildung
können zwei Auszahlungsanträge eingereicht werden. Der erste Auszahlungsantrag nach
Erwerb des Herdenschutzhundes und der zweite Auszahlungsantrag nach Abschluss der
Ausbildung und Vorlage der Bescheinigung über die Leistungsprüfung.
Die Zweckbindungsfrist für einen ausgebildeten Herdenschutzhund beträgt 4 Jahre.
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Investitionen zur Schaffung von Akzeptanz für den Biber
Zur Schaffung von Akzeptanz für den Biber sind folgende Vorhaben förderfähig:
 Anstriche zum Schutz von Gehölzen
 Drahtmanschetten zum Schutz von Gehölzen
 Drahthosen für Einzelbäume
 Sicherung von Zuläufen in Teichanlagen (Mönche)
 Dammdrainagen
 Einbau von Stahlmatten, Dichtwänden, Steinlagen, Kiessperren zum Schutz von
Dämmen
 Einbau von Gittern zum Schutz von Durchlässen
Die Sicherung von Teichdämmen in bewirtschafteten Teichanlagen wird nur gefördert,
wenn zuvor zulässige Maßnahmen nach der Biberverordnung nach mehrmaliger Anwendung ohne Erfolg geblieben sind. Diese Bewertung erfolgt im Rahmen der Stellungnahme
durch die Fachbehörde für Naturschutz (LUGV).
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