Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.
Allgemeines
1.1.
Für alle auch zukünftigen Lieferungen und zahntechnischen Leistungen gelten
ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen, auch wenn bei
künftigen Vertragsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird bzw. der
Auftraggeber andere Bedingungen verwendet. Solche anderen Bedingungen werden nur
anerkannt, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
Abweichende Bedingungen aus Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2.
Preise
2.1.
Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tag der
Lieferung laut Preisliste gültigen Preisen zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Die jeweils gültige Preisliste hängt in den Geschäftsräumen der
Auftragnehmerin aus.
2.2.
Gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Edelmetall, Zähne, Fertigteile u.a.)
bestimmen sich nach den am Tag der Ablieferung gültigen Tagespreisen.
2.3.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sie beziehen sich auf die am Tage der
Ausstellung gültige Preisliste. Sie werden aufgrund der Arbeitsanfertigungen und der
technischen Angaben des Zahnarztes erstellt. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare
Aufwendungen. Die Preise der gesondert zu berechnenden Materialien verändern den
Kostenvoranschlag in jedem Fall.
Soweit aufgrund späterer Änderungen der Patientensituation technische Veränderungen
erforderlich sind, sind Kostenvoranschläge insoweit ungültig.
Falls sich nach Auftragserteilung die in den Kostenvoranschlägen mitgeteilten Preise um
über
10 % erhöhen, erfolgt vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit dem Auftraggeber. Falls
eine Einigung über den Preis nicht zustande kommt, so steht dem Auftraggeber das Recht
zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3.
Lieferzeit
3.1.
Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben.
Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung,
Ausbleiben
richtiger
oder
rechtzeitiger
Selbstbelieferung
und
unverschuldete
Betriebsstörungen verlängern um ihre Dauer ohne weiteres eine vereinbarte Lieferfrist.
3.2. Überschreitet der Auftragnehmer den vereinbarten Liefertermin, so hat der Auftraggeber
schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Vornahme der Lieferung unter Androhung der
Ablehnung der Leistung zu setzen. Lässt der Auftragnehmer die Nachfrist fruchtlos
verstreichen, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Schadenersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nur zu, soweit der Auftragnehmer die
Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
4.
4.1.
Versand
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5.
Haftung
5.1.
Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf Vollständigkeit und
Mängel zu untersuchen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Bei offensichtlichen Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge spätestens
innerhalb von 14 Tagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Ersatzmodelle erfolgen.
5.2.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert der Auftragnehmer nach seiner
Wahl nach oder liefert Ersatz.
Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen
Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen. Im übrigen trägt der Auftragnehmer die
Aufwendungen, die für die Nachbesserung erforderlich werden.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht,
die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.3.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, insbesondere
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Leistung selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Schadenersatzansprüche, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit durch den Auftragnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder
dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, oder soweit Schadenersatzansprüche wegen
Nichterfüllung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden.
5.4.
Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und
Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung.
Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und
Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter
Modelle und Abformungen muss in jedem Fall der Auftraggeber einstehen.
6.
Material und Zubehörstellung
6.1.
Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile
(Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke, etc.), können mit einem handelsüblichen
Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber
angelieferter Materialien oder Zubehörteilen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für
die Abbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet
der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheit aufwendet.
7.
Zahlungen
7.1.
Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang.
Schecks oder andere Zahlungsmittel werden zahlungshalber nach vorheriger Vereinbarung
angenommen. Alle dem Auftragnehmer durch die Hereinnahme von Zahlungsmitteln
entstehenden Spesen- oder Zinsbelastungen sowie sonstige Kosten trägt der Auftraggeber.
Eine Zahlung ist an dem Tag erbracht, an dem der Auftragnehmer über den Gegenwert
eines Zahlungsmittels verfügen kann.
Der Auftraggeber kommt in Verzug nach einer schriftlichen Mahnung, spätestens aber
gemäß § 284 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Im Falle des
Verzuges schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Auftragnehmer
behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
7.2.
Überschreitet der Auftraggeber das Zahlungsziel dieser Bedingungen oder ein
besonders vereinbartes Zahlungsziel, so werden alle Forderungen des Auftragnehmers
sofort fällig, auch wenn die Zahlungsziele noch nicht überschritten sind. Für zukünftige
Forderungen entfällt die Gewährung eines Zahlungszieles.
Im Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, vereinbarte Lieferungen und
Leistungen nicht auszuführen, und zwar solange, bis entweder der Verzug beseitigt oder
aber eine entsprechende Sicherheit seitens des Auftraggebers oder eines Dritten zugunsten
des Auftraggebers erbracht worden ist.
Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der
Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, unabhängig von dem vereinbarten Zahlungsziel alle
offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die
weitere Belieferung des Auftraggebers von Vorauszahlungen oder werthaltiger
Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wird insbesondere in Frage gestellt, wenn ein
Scheck nicht eingelöst wird oder Zahlungen eingestellt werden.
7.3.
Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit
unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
8.
Eigentumsvorbehalt
8.1.
Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch zukünftiger - Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich
Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
8.2.
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer, ohne dass dieser hieraus
verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung,
Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware erwirbt der
Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes
seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbringen
der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur
mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen auf den Auftragnehmer auch tatsächlich übergehen.
8.3.
Die Befugnisse des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Praxisverkehr
Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubringen, enden mit dem Widerruf
durch den Auftragnehmer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage
des Auftraggebers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der
Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
8.4.
a)
Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den
Lieferer ab.
b)
Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt oder hat der Auftragnehmer
hieran in Höhe seines Rechnungswertes Miteigentum erlangt, steht ihm die
Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der verarbeiteten, vermischten oder vermengten
neuen Sache anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
Erwirbt der Auftraggeber aus der Verarbeitung, Bearbeitung oder dem Einbringen der
Vorbehaltsware Werklohnansprüche oder sonstige Forderungen gegen Dritte, so tritt er
schon jetzt diese in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
an den Auftragnehmer ab.
c)
Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird
die Forderung des Auftragnehmers sofort fällig und der Auftraggeber tritt die an ihre Stelle
tretende Forderung gegen den Factor an den Auftragnehmer ab und leitet seinen
Verkaufserlös unverzüglich an den Auftragnehmer weiter.
d)
Der Auftragnehmer nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
8.5.
Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung
erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei
wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. In diesem
Fall wird der Auftragnehmer hiermit vom Auftraggeber bevollmächtigt, die
Abnehmer/Patienten von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst
einzuziehen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8.6.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl
verpflichtet.
9.
Sonstige Ansprüche
9.1.
Soweit sich aus den vorstehenden oder nachstehenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, sind sonstige weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus
Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Der
Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst
entstanden sind. Vor allem haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Auftraggebers.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Auftragnehmers, dessen gesetzlicher Vertreter oder leitende Angestellten sowie bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
10.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist der Sitz der Auftragnehmers.
10.2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers sofern
a.)
die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik
verlegt oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, oder
b.)
Ansprüche unter Kaufleuten geltend gemacht werden.
11.
Anwendbares Recht
11.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Das ”UN-Kaufrecht” wird ausgeschlossen.
12.
Schlussbestimmungen
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.