informationen tagesscheine

INFORMATIONEN TAGESSCHEINE
des Sportanglerverein Schwerte (Ruhr) und Umgegend e.v.
Tagesscheingebühr: 5 Euro/ 2 Euro Pfand (für Fangergebnisse auf dem Tageschein)
Bei Nichtabgabe des Fangergebnisses bei der Ausgabestelle wird in Zukunft kein neuer Tagesschein ausgegeben.
der Tagesschein ist nur in Verbindung mit dem Bundesfischereischein gültig.
Bestimmungen zum Tageserlaubnisschein:
mit dem Tagesschein wird die Erlaubnis erteilt den Fischfang unter den umseitigen Bedingungen am Gültigkeitstage in der Ruhr rechtsseitig
in Westhofen – Garenfeld abwärts zwischen den Grenzschildern dann hinter der Eisenbahnbrücke abwärts zwischen den Grenzschildern
linksseitig vom Grenzschild bis zur Einmündung der Lenne auszuüben (siehe Gewässerkarte). das Fischen vom Boot aus ist nicht gestattet.
Erlaubt sind zwei Handangeln, davon nur eine Raubischangel. in der Zeit vom 01.01 – 30.04. jeden Jahres darf nur mit Wurm oder Teigangel geangelt werden.
Das Angeln mit dem Erlaubnisschein ist nur von 4.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Nachtangeln ist ab 2011 mit zwei aufeinander folgenden
Tagesscheinen erlaubt!
Jugendliche, die in Besitz eines Jugendischereischeines sind, dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen mit Fischereischein die Angelfischerei ausüben. der Sportanglerverein Schwerte haftet für keinerlei Ersatzansprüche, Unglücksfälle, Sachschäden oder ähnliches.
Ergänzungsbestimmungen des Sportanglervereins Schwerte (Ruhr) u. Umgegend e.v.
1. Der Sportangler hat seine Geräte nur selbst zu bedienen und zu beaufsichtigen. auch das vorübergehende Überlassen an Nichtberech
tigte ist nicht gestattet.
2. Zur Fernhaltung unbefugter ist neben den Fischereiaufsehern jedes Mitglied, das sich mit dem eigenen Erlaubnisschein ausweist, be
rechtigt, die Erlaubnis eines anderen zu prüfen. nicht ordnungsgemäße Papiere können von den Fischereiaufsehern eingezogen werden.
3. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, bei antreffen von unbefugten die Polizei oder einen Fischereiaufseher zu verständigen.
4. Bei der Ausübung der Fischerei ist verboten: a) die Verwendung von netzen, Reusen, Bungen und Grundschnüren; - b) das Überqueren
von Ufergrundstücken von und zum Fischereigewässer außerhalb der öffentlichen oder erlaubten Zufahrten, Zugänge und Wege; - c) das
umbrechen von Ufergrundstücken und Böschungen zum Zwecke der Würmersuche; - d) das entzünden und die Unterhaltung von Feu
ern; - e) jede Veränderung von Uferbefestigungen, Einfriedungen und Böschungen, - f) Belästigungen von Weidevieh, Baden in der nähe
der Fangplätze sowie das verunreinigen der Angelplätze. - g) das angeln mit lebenden Köderfischen; - h) das hältern gefangener Fische
im Setzkescher; - i) der gebrauch der Spinnangel in der Zeit von 15. Februar bis 31. mai eines jeden Jahres
5. Am Gewässer ist auf Sauberkeit zu achten. das Verschmutzen der Gewässer und deren Ufer, insbesondere durch Plastikbehälter, Fla
schen, Papier usw. ist strengstens untersagt. wer von einem verschmutzten Platz aus angelt, kann wie der Verursacher der verunreini
gung zur Rechenschaft gezogen werden. Uferbefestigungen, Wasserpflanzen und Anplanzungen sowie angrenzende Kulturen, Wiesen
und Äcker sind zu schonen. Zäune dürfen nicht beschädigt werden. Zelten, Lagern und Autowaschen ist nicht gestattet. Jeglicher lärm
ist zu vermeiden.
6. verursacht ein Erlaubnisscheininhaber beim Fischen Schäden an Ufern, Böschungen, Bauwerken, Brücken, Wehren usw. ist der Betref
fende persönlich verantwortlich. das Betreten von Wehren und Brückenbauwerken ist verboten. die Gebote aufgestellter Schilder sind zu
beachten.
7. Der Verkauf gefangener Fische sowie die Weitergabe gegen andere Werte ist verboten. Jeder maßige Fisch ist dem Gewässer zu entneh
men, sofort weidgerecht zu töten und einer art gerechten Verwertung zuzuführen.
8. Untermaßige lebensfähige Fische sind schonend zu behandeln uns sofort in das Gewässer zurückzusetzen.
Schonmasse: Barben: 35cm – Rotaugen / Rotfedern: 18cm – Bresen: 28cm – hechte: 45cm – Zander: 45cm – aale: 50cm – Äschen:
35cm – Forellen: 30cm – Schleien: 28 cm – Karpfen: 35cm – Barsche: 25 cm
Schonzeiten: hechte: vom 15.02. bis 30.04. – Bach- und Regenbogenforellen: vom 20.10. bis 15.03. – Barben: vom 15.05 bis 15.06. –
Zander vom 01.04. bis 31.05. – Äschen vom 01.03. bis 30.04.
Fangbeschränkungen: aale ohne – Salmoniden 2 Stk. – Barben 2 Stk. – Barsche 3 Stk. – hechte 1 Stk. Karpfen 1 Stk. – Schleien 3 Stk.
Zander 1 Stk. – Bresen 10 Stk. – Rotaugen / Rotfedern 10 Stk. – die angegebenen Stückzahlen sind die maximalen Stückzahlen je tag.
9. in der näher der elektrischen Hochspannungsleitungen wird der Aufenthalt nur auf eigene Gefahr gestattet. Pächter und Verpächter leh
nen jede Haftung für etwaige Schäden ab.
10. Das Angeln von Friedfischen mittels Zwillings- oder Drillingshaken ist verboten.
11. Es ist nicht erlaubt, maßige Fische lebend vom Wasser mitzunehmen.
12. Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Ergänzungsbestimmungen verstößt, muss mit entsprechenden gesetzlichen Konsequen
zen rechnen, einschließlich des völligen Ausschlusses vom Vereinsgewässer.
13. Bei Fischsterben und Gewässerverschmutzungen sind unverzüglich die Polizei, der Vereinsverband oder die Ausgabestelle zu benach
richtigen und einzuschalten.
14. Des weiteren gelten die Bestimmungen des Landesischereigesetzes von NRW in seiner jeweils gültigen Fassung.
Sportanglerverein Schwerte u. Umgegend e.v. | Postfach 1764 | 58239 Schwerte | Tel.: 02304 - 67524 | Mail: [email protected]