Landkreis Emmendingen Leitlinien und Handlungsgrundsätze für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kreisjugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung - Kurzfassung - Stand 18.08.2015 Kreisjugendamt Emmendingen KSD Erörtert und einstimmig beschlossen vom Jugendhilfeausschuss des Landkreises in seiner Sitzung vom 6. Juli 2015 Die Leitlinien und Handlungsansätze treten zum 1. August 2015 in Kraft. Impressum: Herausgeber: Landkreis Emmendingen, Sozialdezernat, Kreisjugendamt Kontakt: Monika Schneider (Amtsleitung), [email protected] Bahnhofstraße 2-4, 79312 Emmendingen Die Leitlinien und Handlungsansätze stehen auch zum Download bereit unter: http://www.landkreis-emmendingen.de/Landratsamt/Jugend_Soziales/Jugendamt/ Um die Datei öffnen und lesen zu können benötigen Sie einen sogenannten „PDF-Reader“ Redaktionsteam: Michael Reisch Erich Strecker Hermann Wetzstein Manfred Elsner unter Mitwirkung von: Olaf Hillegaart Fachbereichsleitung Familienbegleitende Dienste Fachbereichsleitung KSD-Mitte Fachbereichsleitung KSD-Umland Stabsstelle Sozial- und Jugendhilfeplanung KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales - Landesjugendamt - Kreisjugendamt Emmendingen KSD Inhalt I. Vorwort ............................................................................................................................ 3 II. Zielsetzung der Leitlinien und Handlungsgrundsätze ....................................................... 5 III. Rechtliche Grundlagen .................................................................................................... 6 1. Elternverantwortung und staatliches Wächteramt ............................................................ 6 2. Gefährdung des Kindeswohls (Definition) ........................................................................ 6 3. Kindeswohlgefährdung in Abgrenzung zur "Hilfe zur Erziehung" ..................................... 7 4. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ........................................................................ 7 5. Garantenstellung der Fachkräfte im Jugendamt............................................................... 7 IV. Fachliche Handlungsgrundsätze ...................................................................................... 8 1. Verfahrensstandards zur Ausübung des Schutzauftrages................................................ 8 V. Eingeschränkter Sozialdatenschutz bei Kindeswohlgefährdung.................................... 12 1. Datenschutzbestimmungen bei Kindeswohlgefährdung ................................................. 12 2. Schutz der meldenden Personen (Anonymität) .............................................................. 12 VI. Voraussetzungen fachlichen Handelns zur Wahrnehmung des Schutzauftrages (Qualitätssicherung und –entwicklung) ..................................................................................... 13 1. Prozessqualität: Verankerung des Schutzauftrags im Hilfeplanverfahren....................... 13 2. Strukturqualität: Verankerung des Schutzauftrags im Kreisjugendamt ........................... 13 VII. Ausblick: Leitlinien und Handlungsgrundsätze als Kern einer Kinderschutzkonzeption des Landkreises Emmendingen .............................................................................................. 14 VIII. Ablaufschema Kinderschutzverfahren (Schaubild) ......................................................... 15 Anhang 1. 2. 3. 4. Erläuterungen zur Einschätzung bei Anzeichen auf Kindeswohlgefährdung ................. 17 Erläuterungen / Indikatoren zur Einschätzung bei Anzeichen auf sexuellen Missbrauch 21 Glossar "Begrifflichkeiten" .............................................................................................. 23 Literatur ......................................................................................................................... 38 Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags 1 Kreisjugendamt Emmendingen 2 Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags KSD Kreisjugendamt Emmendingen I. Vorwort KSD Vorwort Die bisherigen Handlungsempfehlungen für den Kommunalen Sozialen Dienst (KSD) bei Anzeichen auf Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII vom November 2007 wurden nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) zum 1. Oktober 2005 und der damit verbundenen Novellierung des SGB VIII von einer internen Arbeitsgruppe erstellt. Mit diesen Handlungsempfehlungen wurde der durch das KICK konkretisierte Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII durch fachliche, verbindliche Handlungsstandards in der Praxis des KSD umgesetzt. Sie wurden vom Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 28. März 2007 bestätigt. Die nach wie vor – und zu Recht - hohe öffentliche Aufmerksamkeit für den Schutz von Kindern und Jugendlichen, nicht zuletzt aufgrund landes- und bundesweit bekannt gewordener schwerer Misshandlungen von Kindern mit Todesfolgen, und die neue Gesetzeslage seit Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) zum 1. Januar 2012 haben uns zur Überarbeitung und Weiterentwicklung der bisherigen Standards veranlasst. In die vorliegenden neuen Leitlinien und Handlungsgrundsätze für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kreisjugendamt Emmendingen zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung sind unsere Erfahrungen der letzten acht Jahre eingegangen. Außer den neuen gesetzlichen Vorgaben haben wir die Empfehlungen und Materialien des KVJS Baden-Württemberg – Landesjugendamt – , standardisierte Verfahren und fachliche Instrumente anderer Jugendämter und Fachverbände sowie die einschlägige Literatur berücksichtigt. Unsere „Autorengruppe“ wurde durch den KVJS - Landesjugendamt - fachlich begleitet. Wie die bisherigen Handlungsempfehlungen beinhalten die neuen Leitlinien und Handlungsgrundsätze Begriffserläuterungen, standardisierte Verfahrensabläufe und Melde- und Einschätzungsbögen. Wir haben diese jedoch an unsere seitherigen Organisationsänderungen angepasst und um erklärende Texte ergänzt. Wir verstehen sie als „Kern“ einer umfassenden Kinderschutzkonzeption des Landkreises Emmendingen. Mit dem neuen Titel soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei den Verfahrensregelungen nach § 8a SGB VIII um eine Aufgabe des ganzen Jugendamts als Träger der öffentlichen Jugendhilfe handelt. Denn sie verweisen auf Leistungen und andere Aufgaben des SGB VIII, an deren Erfüllung neben den Fachkräften des KSD auch andere Fachkräfte unseres Jugendamts und die Leitungsverantwortlichen aller Ebenen beteiligt sind und einen jeweils eigenen Teil an Verantwortung wahrnehmen. Die Leitlinien und Handlungsgrundsätze werden regelmäßig überprüft, ergänzt und weiterentwickelt1 und vom Jugendhilfeausschuss beraten und verabschiedet2. Emmendingen, den 6. Juli 2015 …………………………………………………. Dr. U. Kleinknecht-Strähle, Sozialdezernentin 1 2 …………………………………………… M. Schneider, Amtsleiterin Qualitätsentwicklung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 79a SGB VIII § 71 Abs., 2 SGB VIII Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Vorwort 3 Kreisjugendamt Emmendingen 4 Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags KSD Kreisjugendamt Emmendingen II. Zielsetzung KSD Zielsetzung der Leitlinien und Handlungsgrundsätze Die Jugendhilfe hat (nach § 1 Abs. 3 SGB VIII) den Auftrag, insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, 4. dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Dieser Auftrag begründet und rahmt - konkretisiert im § 8a SGB VIII - den Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung. Die Kinder- und Jugendhilfe – nicht nur deren öffentlicher Träger, das Jugendamt - hat daher eine doppelte Funktion: • Hilfe und Schutz für Kinder und Jugendliche durch Unterstützung der Eltern und Sorgeberechtigten, • Hilfe und Schutz für Kinder und Jugendliche durch staatliche Intervention. Die Abwägung, ob ein minderjähriger junger Mensch (Kinder und Jugendliche) besser durch eine Hilfe für die Familie oder durch eine staatliche Intervention geschützt werden kann, ist äußerst schwierig und mit Unsicherheiten verbunden, da die Situationen oftmals nicht eindeutig interpretiert werden können. Der auf die Zukunft gerichtete Kinderschutz basiert daher auf Prognosen. Hierbei ist von Bedeutung, inwieweit die Erziehungsberechtigten tatsächlich mitwirken, durch geeignete Hilfen das Kindeswohl zu sichern. In den Fällen, in denen die Mitwirkung von Erziehungsberechtigten angezweifelt werden muss, bzw. diese nicht gegeben ist, ist ein Verfahren vor dem Familiengericht einzuleiten (Anrufung des Familiengerichts3, um die Anordnung von Hilfen bzw. den Entzug der elterlichen Sorge in Teilen oder in Gänze zu beantragen). Unsere Leitlinien und Handlungsgrundsätze haben daher zum Ziel, • mit diesem grundsätzlichen Entscheidungsdilemma umgehen zu können, • verbindliche und einheitliche Verfahrensstandards sicherzustellen, • Unsicherheiten zu reduzieren und den Fachkräften des Kommunalen Sozialen Dienstes (KSD) Handlungssicherheit zu geben, • die Verantwortlichkeiten der Fach- und Leitungskräfte im ganzen Jugendamt verbindlich zu regeln, • die Abwägungs- und Entscheidungsprozesse fachlich fundiert zu gestalten und deren Dokumentation zu gewährleisten. Oberste Maxime des Handelns ist immer, in Gefährdungsfällen das Kindeswohl effizient zu sichern. Um den Beteiligten im Jugendamt wie auch den externen Kooperationspartnern größtmögliche Handlungssicherheit zu geben, sind die Ausführungen in diesen Leitlinien und Handlungsgrundsätzen als verbindliche Dienstanweisung für die Beschäftigten des Kreisjugendamtes zu verstehen. Dies gilt insbesondere für die im Kapitel IV definierten Verfahrensstandards ab Seite 8ff. 3 vgl. Kapitel "Anrufung des Familiengerichts", Seite 10 Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Zielsetzung 5 Kreisjugendamt Emmendingen III. Rechtliche Grundlagen KSD Rechtliche Grundlagen 1. Elternverantwortung und staatliches Wächteramt Nach Artikel 6, Abs. 2, Satz 1 Grundgesetz (GG) sind die „Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Der verfassungsrechtliche Erziehungsvorrang der Eltern wird wörtlich in § 1 Abs. 2 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfewiederholt. Die Eltern haben – im Sinne von Elternverantwortung – daher in erster Linie die Pflicht, ihr Elternrecht im wohlverstandenen Interesse ihrer Kinder wahrzunehmen.4 Dieser umfassenden Elternverantwortung ist das sogenannte staatliche Wächteramt nachgeordnet (Artikel 6, Abs. 2, Satz 2 GG „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“). Demzufolge sind alle Mitglieder der staatlichen Gemeinschaft, insbesondere deren Institutionen, dem Kinderschutz verpflichtet. Der Kooperation zwischen dem Jugendamt und dem Familiengericht – im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft – kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu.5 2. Gefährdung des Kindeswohls (Definition) Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird Kindeswohlgefährdung als ein Zustand definiert, bei dem „das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet“ wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Gleichzeitig gebietet das BGB jedoch, dass hierbei „Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist“, nur zulässig sind, „wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann“ (§§ 1666 und 1666a BGB). Für die Wahl der Mittel ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgeblich. Demnach muss eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen sein, die bei ihrer Fortdauer mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls führt (siehe Anlage "Erläuterungen/Indikatoren zur Einschätzung bei Anzeichen auf Kindeswohlgefährdung“). Konkret bedeutet dies: • Es muss eine mögliche Gefährdungssituation für das körperliche, geistige oder seelische Wohl vorliegen, und die Eltern sind nicht gewillt oder in der Lage, diese Gefahr abzuwenden, oder • die Gefährdung kann nicht auf andere Weise abgewendet werden, z.B. durch Leistungen der Jugendhilfe (vgl. §1666a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Vorrang öffentlicher Hilfen). 4 5 vgl. hierzu auch: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 1, Absatz 2 vgl. hierzu § 1 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 3 KKG 6 Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Rechtliche Grundlagen Kreisjugendamt Emmendingen Rechtliche Grundlagen KSD 3. Kindeswohlgefährdung in Abgrenzung zur "Hilfe zur Erziehung" Zur Unterscheidung zwischen einer Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB einerseits und einer „dem Wohl des Kindes/Jugendlichen nicht entsprechend gewährleisteten Erziehung“ gem. §§ 27ff SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) andererseits gilt: Ein erzieherischer Bedarf liegt vor, wenn im Hinblick auf das Erziehungsziel eine Mangelsituation besteht6. Ein solcher "Mangel" löst einen Leistungsanspruch der Eltern7 auf Hilfe aus, liegt in seinem Schweregrad jedoch erkennbar unterhalb eines Gefährdungstatbestandes, der einen Schutzanspruch des Kindes auslöst. Die Tatsache, dass es sich im Bereich der Hilfe zur Erziehung um einen Leistungsanspruch handelt, verdeutlicht, dass es sich hierbei um öffentliche Hilfeleistungen handelt, die zu beantragen sind - und deren Annahme durch die Eltern freiwillig ist. Vor dem Hintergrund des grundrechtlich verankerten Elternrechts ist dieser Leistungsgedanke des SGB VIII daher auch als Abwehrrecht der Eltern vor unnötigen oder unerwünschten Eingriffen des Staates in ihr Erziehungsrecht zu verstehen. Dieses Erziehungsrecht findet jedoch seine Grenzen im gleichfalls grundrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Menschenwürde, Pflege und (gewaltfreie) Erziehung8. Hier tritt das Elternrecht zurück und es erwächst eine Eingriffspflicht des Staates im Rahmen seines 'Wächteramtes', wenn das Kindeswohl gefährdet ist. 4. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Nach § 8a SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, „das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen“, wenn „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt“ werden. Die Eltern, das Kind bzw. die/der Jugendliche sollen in diese Abschätzung einbezogen werden, wenn hierdurch „der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird“. Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 1.1.2012 wurde dieses Vorgehen u. a. dahingehend konkretisiert, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes „einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und seiner persönlichen Umgebung“ zu verschaffen haben, „sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist“ (§ 8a Abs. 1 SGB VIII). 5. Garantenstellung der Fachkräfte im Jugendamt Fachkräfte im Jugendamt, die auf Grund ihrer Tätigkeit mit der Ausübung des Wächteramtes betraut sind (i.d.R. Beschäftigte im Kommunalen Sozialen Dienst) stehen rechtlich gesehen in der "Garantenpflicht". Konkret bedeutet dies, dass sie ggf. sowohl zivil- als auch strafrechtlich einzutreten haben in Fällen, in denen sie der von ihnen übernommenen Pflicht nicht nachkommen. Rechtlich normiert findet sich dies im § 13 StGB und in den §§ 823 / 839 BGB. 6 vgl. § 27 SGB VIII: Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. 7 bzw. Personensorgeberechtigte, PSB 8 vgl. Grundgesetz, Artikel 1 und 6 sowie § 1631 Absatz 2 BGB Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Rechtliche Grundlagen 7 Kreisjugendamt Emmendingen IV. Fachliche Grundsätze KSD Fachliche Handlungsgrundsätze Während das ganze Jugendamt einschließlich des Jugendhilfeausschusses dem Auftrag des SGB VIII verpflichtet ist und die Kreisverwaltung für angemessene Rahmenbedingungen zur Erfüllung dieses Auftrags Sorge zu tragen hat, tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommunalen Sozialen Dienstes und die Leitungskräfte des Jugendamts bei der Ausübung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung eine besondere Verantwortung. 1. Verfahrensstandards zur Ausübung des Schutzauftrages 1.1 Umgang mit Meldungen („Sechs-Augen-Prinzip“ - Schutzkonferenz) Wird dem Jugendamt eine Gefährdung mitgeteilt, so hat die Überprüfung dieser Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit oberste Priorität und muss umgehend bearbeitet werden. Unmittelbar nach Meldungseingang und den ersten Abklärungen ist eine Schutzkonferenz einzuberufen, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen und die weiteren Vorgehensschritte festzulegen. An der Schutzkonferenz nehmen die mit der Abklärung befasste Fachkraft, deren Vertretung sowie die Fachbereichsleitung (FBL) teil ("6-Augen-Prinzip"). Durch Einhaltung dieses Verfahrens wird sichergestellt, dass die mitgeteilten Informationen weitgehend objektiv überprüft und Sachverhalte in einem umfänglichen Zusammenhang bewertet und keine gewichtigen Aspekte außer Acht gelassen werden. Die mitgeteilten Sachverhalte, die eigenen Erkenntnisse, sowie die Abwägungen und weiteren Entscheidungen sind zu dokumentieren. Ist die fallannehmende Fachkraft nicht die Zuständige, so bleibt sie so lange in der Verantwortung, bis eine persönliche Übergabe erfolgen kann9. Dasselbe gilt bei der Zuständigkeit eines anderen Jugendamtes10. Auch anonym eingehende Mitteilungen sind nach diesem Verfahren zu bearbeiten. Gehen Gefährdungsmeldungen bei Beschäftigten des Kreisjugendamtes ein, die nicht Kinderschutz-Fachkraft sind im Sinne des Gesetzes11, haben sie Sorge zu tragen, dass die Meldung unverzüglich an die Fachkräfte und/oder Leitungskräfte des KSD / Jugendamtes weitergeleitet werden. Der Vorgang ist zu dokumentieren. • • Betrifft die Meldung Familien / Personen, die bereits bekannt sind, so sind diese Informationen beizuziehen und vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen und des aktuellen Sachverhalts neu zu bewerten. Betrifft die Meldung bisher unbekannte Familien / Personen, so sind umfängliche Ermittlungen bei anderen Diensten, Stellen und Institutionen einzuholen, zu bewerten und daraus die weiteren Schritte abzuleiten. Insbesondere müssen bei Zuzug einer Familie beim möglicherweise bisher beteiligten Jugendamt Informationen eingeholt werden. Die erforderlichen Informationen hierzu sind ggf. über einen Meldeabgleich und Anfragen bei den früher zuständigen Jugendämtern zu beschaffen. Wenn sich im weiteren Verlauf entsprechende Hinweise ergeben, muss auch eine Abfrage bei der Polizei und ggf. bei weiteren Stellen, z.B. bei Ärzten, Beratungsstellen erfolgen12. Den Vorgesetzten (Fachbereichsleitung/FBL) obliegt es dafür zu sorgen, dass die Verfahrensstandards bei der Bearbeitung der Schutzfälle eingehalten werden. Sie haben darauf zu achten, dass dem Anliegen der schutzbedürftigen Kinder schnellstmöglich Rechnung getragen wird. In den Einschätzungen haben die Vorgesetzten darauf zu achten, dass alle relevanten Aspekte beleuchtet werden. Die Vorgesetzten unterstützen bei Bedarf die Mitarbeite- 9 vgl. Regelung zur Fallübergabe, Seite 11 vgl. § 8a, Abs. 5 SGB VIII 11 vgl. § 72 SGB VIII 12 vgl. § 62 Abs. 3 Nr. 2d SGB VIII, hierzu ggf. auch eine Abfrage beim Bundeszentralregister (Führungszeugnis) 10 8 Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Fachliche Grundsätze Kreisjugendamt Emmendingen Fachliche Grundsätze KSD rinnen und Mitarbeiter vor Ort und bleiben ständige Ansprechpartner während des gesamten Verfahrens. 1.2 Hinzuziehung anderer Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe und der Polizei Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger oder Institutionen wie der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf deren Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen - z.B. die Polizei - selbst ein (§ 8a, Abs.3 SGB VIII). Die „Hinwirkungspflicht“ des Jugendamtes reduziert sich hierbei nicht auf ein bloßes „Werben“ für die Inanspruchnahme gefährdungsabwendender Maßnahmen, sondern es muss aktiv dafür Sorge tragen, dass diese tatsächlich in Anspruch genommen und umgesetzt werden. Im Hilfeplanverfahren muss die tatsächliche Inanspruchnahme der vereinbarten oder ggf. gerichtlich angeordneten gefährdungsabwendenden Hilfen regelmäßig überprüft werden. Polizei und Jugendhilfe verfolgen dabei dasselbe Ziel, eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern und sicherzustellen, dass es zu keiner neuen Gefährdung innerhalb der Familie kommt. Hierbei sind jedoch die Unterschiede des jeweiligen gesetzlichen Auftrags und der gesetzlichen Grenzen zu beachten. Der Polizei kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu, insbesondere wenn die Anwendung von unmittelbarem Zwang erforderlich ist. 1.3 Eindruck vom Kind und seiner unmittelbaren Umgebung („Vier-Augen-Prinzip“ - Hausbesuch) Um keine wichtigen Fakten zu übersehen, ist es unerlässlich, dass die Überprüfung der Sachverhalte vor Ort von 2 Fachkräften erfolgt. Diese Vorgehensweise ist insbesondere bei noch nicht bekannten Familien / Personen geboten und wenn gewalttätige Übergriffe zum Meldungsinhalt gehören. Nicht zuletzt sollen dadurch auch die im Einsatz befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt werden. Der Spielraum zum Handeln hängt einerseits von der Schwere der Vorwürfe und andererseits vom Alter der betroffenen Kinder / Jugendlichen ab. Falls erforderlich, kann der unmittelbare Eindruck auch durch einen Besuch an einem dritten Ort (Kindergarten, Schule, etc.) erlangt werden. Hierbei gelten folgende Maximen: • „Je jünger das Kind, desto schneller“ • „Je schwerer die Gefährdung, desto schneller" Konkret bedeutet dies, dass bei Säuglingen und Kleinstkindern (0-2 Jahre) unmittelbar nach Meldungseingang – noch am selben Tag – eine Überprüfung vor Ort vorgenommen werden muss. Insbesondere gilt dies bei Mitteilungen über schwere Gewalt, verursacht durch Schläge, Bedrohung, Schütteln, schwere Vernachlässigung etc. Bei Säuglingen und Kleinstkindern ist der Erstkontakt so zu gestalten, dass objektive Erkenntnisse zum tatsächlichen Zustand des Kindes möglich sind (Ernährung, körperliche Unversehrtheit, etc.13). Eine besondere Vorgehensweise erfordern Mitteilungen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (sexueller Missbrauch), um die Opfer nicht zusätzlich 13 vgl. Erläuterungen und Hinweise zu den Grundbedürfnissen von Kindern, Seite 17ff Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Fachliche Grundsätze 9 Kreisjugendamt Emmendingen Fachliche Grundsätze KSD zu belasten und eine weitere Traumatisierung durch unangemessenes Vorgehen zu vermeiden14. Ist nach fachlicher Abwägung (Schutzkonferenz) eine Abklärung vor Ort oder ein sofortiger Hausbesuch nicht indiziert, so ist dies zu begründen und entsprechend zu dokumentieren. 1.4 Abschließende Beurteilung und Beendigung des Kinderschutzverfahrens („Sechs-Augen-Prinzip“ - Schutzkonferenz) Nach Abschluss der Vor-Abklärungen, Kontaktaufnahme mit den Betroffenen und ggf. Überprüfung der Verhältnisse vor Ort (persönliche Umgebung, Hausbesuch und/oder dritter Ort), muss in einer Schutzkonferenz (fallführende Fachkraft, deren Vertretung sowie FBL – erneutes "6-Augen-Prinzip") eine abschließende Bewertung, die Planung weiterer Schritte wie z.B. eine Mitteilung an das Familiengericht oder die Einleitung einer Hilfe und deren Planung, besprochen werden. Das Ergebnis ist wiederum zu begründen und zu dokumentieren. In der weiteren Hilfeplanung sind die Belange des Kinderschutzes zu beachten. Besteht keine Gefährdung oder konnte eine gegebene Gefährdung abschließend abgewendet werden, ist das Kinderschutzverfahren zu beenden und dies mit Begründung zu dokumentieren. Für die weiteren Beratungs- und Hilfeplanungsprozesse ist datenschutzrechtlich sicherzustellen, dass die beteiligten Fachkräfte (insbesondere Kindergarten, Schule, Klinik, Arzt etc.) erforderlichenfalls untereinander kommunizieren können. 1.5 Inobhutnahme Das Jugendamt ist nach § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn • das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder • eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und • die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder • eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder • ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Dies beinhaltet auch die Befugnis und ggf. die Verpflichtung, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. Es handelt sich um eine vorübergehende Schutzmaßnahme, die umgehend durch Rückführung zu den Eltern oder durch Anrufung des Familiengerichts (Schutzkonferenz) und Überleitung in eine geeignete Leistung der Jugendhilfe oder durch eine anderweitige Unterbringung im familiären Umfeld oder Freundeskreis - soweit geeignet - beendet wird. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. 1.6 Anrufung des Familiengerichts Das Jugendamt ruft das Familiengericht an, wenn es dessen Tätigwerden für erforderlich hält15, d.h. 14 15 vgl. Erläuterungen zur Einschätzung im Anhang, Seite 17ff vgl. § 8a, Abs. 2 SGB VIII sowie §§ 155, 157 und 162 FamFG 10 Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Fachliche Grundsätze Kreisjugendamt Emmendingen • • • Fachliche Grundsätze KSD um eine Gefährdung des körperlichen, geistigen, seelischen Wohls eines Kindes oder eine Gefährdung von dessen Vermögen zu beseitigen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr zu beseitigen, wenn eine Gefährdung des Wohls eines Kindes noch nicht zweifelsfrei angenommen werden kann, jedoch verschiedene gewichtige Verdachtsmomente auf eine Gefährdung hinweisen (Hinweis: spezifische Vorgehensweise bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch), wenn sich die vorgefundene Situation in der Familie als instabil und / oder die Bereitschaft der Eltern zur Mitwirkung bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos als zu gering erwiesen hat. Das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung allein ermächtigt das Familiengericht nicht zum Eingriff in das elterliche Sorgerecht. Neben den Gefährdungsaspekten muss auch die Fähigkeit und/oder die Bereitschaft der Eltern zur Abwendung der Gefährdung, ggf. unterstützt durch öffentliche Hilfen, bewertet werden. Das Jugendamt bzw. der Kommunale Soziale Dienst (KSD) und das Familiengericht üben das staatliche Wächteramt nach Artikel 6 Abs. 2, Satz 2 Grundgesetz (GG) in einer „Verantwortungsgemeinschaft“ für das Kindeswohl aus. Wird das Familiengericht nach fachlicher Abwägung der KSD-Fachkräfte (Schutzkonferenz) nicht angerufen, so muss dies begründet und entsprechend dokumentiert werden. 1.7 Fallübergabe innerhalb des Kreisjugendamts, Information eines anderen zuständigen Jugendamts Ist bei Eingang einer Gefährdungsmeldung die fallzuständige Fachkraft nicht erreichbar, so bleibt die fallaufnehmende Fachkraft so lange zuständig, bis eine geordnete Fallübergabe durch ein persönliches Gespräch erfolgen kann. Wechselt die Zuständigkeit innerhalb des Kreisjugendamtes, so muss die Fallübergabe gleichfalls im Rahmen eines persönlichen Übergabegespräches erfolgen. Die Fachbereichsleitung wird einbezogen und das Übergabegespräch wird dokumentiert. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, und ist es nicht zuständig, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen Jugendamt die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden Jugendämter erfolgen, an dem auch die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der/die Jugendliche beteiligt werden sollen, es sei denn, dass dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. 1.8 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahmen) Ergibt sich bei der Abklärung im Rahmen des Schutzauftrages das Erfordernis einer Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII, so ist für diese der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält, auch wenn die Zuständigkeit für weitere Leistungen der Jugendhilfe bei einem anderen örtlichen Träger liegt. Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Fachliche Grundsätze 11 Kreisjugendamt Emmendingen V. Datenschutz KSD Eingeschränkter Sozialdatenschutz bei Kindeswohlgefährdung 1. Datenschutzbestimmungen bei Kindeswohlgefährdung Zur Erfüllung des Schutzauftrags besteht die ausdrückliche Befugnis des Jugendamtes zur Datenerhebung bei Dritten, erforderlichenfalls auch ohne Mitwirkung des Betroffenen (§ 62 Abs. 3 Nr. 2d SGB VIII). Weiterhin besteht die Befugnis zur Weitergabe von anvertrauten Daten an externe Fachkräfte, die zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos im Sinne des § 8a Abs. 2 SGB VIII herangezogen werden. Diese Daten sind jedoch zu anonymisieren, sofern die Aufgabenerfüllung dies zulässt (§ 64 Abs. Nr. 2a SGB VIII). Bei Fallabgabe innerhalb des Amtes ist die Weitergabe der anvertrauten Daten zulässig. Bei Fallabgabe infolge eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit (anderes Jugendamt) ist die Weitergabe anvertrauter Daten auch ohne Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, zulässig, wenn der Schutzauftrag dies erfordert (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). 2. Schutz der meldenden Personen (Anonymität) Meldende Personen müssen sicher sein können, dass ihre Informationen nicht zu ihrem Nachteil verwendet werden und sie nicht selbst zu Adressaten von Übergriffen werden. Grundsätzlich ist darauf hinzuarbeiten, dass sich meldende Personen zu ihrer Mitteilung bekennen und in die Gefährdungseinschätzung und deren Abwendung mit einbezogen werden können. Dennoch sind Wünsche nach Anonymität zu respektieren. Fachkräfte anderer Einrichtungen oder Dienste der Jugendhilfe oder der Gesundheitshilfe, die gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung mitteilen, stehen aufgrund ihres Berufsstandes und ihrer Fachkenntnisse in besonderer Verantwortung und haben ggf. selbst den Schutzauftrag wahrzunehmen. Bestehen die meldenden Fachkräfte nachvollziehbar auf Anonymität, so ist mit ihnen ein Weg zu erarbeiten, der deren berechtigten Wünschen Rechnung trägt und gleichzeitig eine sachgerechte Bearbeitung der Gefährdungsmeldung sicherstellt. Kommt keine Einigung zustande, sind ggf. die Vorgesetzten des zuständigen Trägers der meldenden Fachkräfte sowie die Fachbereichsleitung KSD hinzuzuziehen. 12 Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Datenschutz Kreisjugendamt Emmendingen VI. Qualitätssicherung- und -entwicklung KSD Voraussetzungen fachlichen Handelns zur Wahrnehmung des Schutzauftrages (Qualitätssicherung und –entwicklung) 1. Prozessqualität: Verankerung des Schutzauftrags im Hilfeplanverfahren In jedem Hilfeplanverfahren, auch in Fällen, bei denen (bisher) keine Hinweise in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, müssen stets die Aspekte des Kinderschutzes beachtet werden. Mit den betroffenen Kindern/Jugendlichen, deren Eltern/Sorgeberechtigten und den beteiligten Fachkräften des Leistungserbringers, ggf. mit den Pflegeeltern, werden Gespräche geführt, wenn es solche Hinweise gibt. Die Verfahrensstandards zur Ausübung des Schutzauftrags (siehe Kapitel IV Seite 8ff) werden auch in diesen Fällen angewendet. 2. Strukturqualität: Verankerung des Schutzauftrags im Kreisjugendamt Der Schutzauftrag muss ein allgegenwärtiges Thema sein und die Aufmerksamkeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreisjugendamtes einfordern. Die Amtsleitung und die Fachbereichsleitungen, insbesondere des KSD, sind dafür verantwortlich, dass die Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags und die darin beschriebenen Verfahrensstandards ständig präsent sind und angewendet werden. Die Präsenzpflichten und die Erreichbarkeit des KSD müssen organisatorisch gewährleistet sein, so dass die Fachkräfte jederzeit die Möglichkeit haben, unmittelbar nach Meldungseingängen eine fundierte Abwägung unter Einbeziehung der Vorgesetzten vornehmen („6- Augen- Prinzip“) und handeln zu können (ggf. Hausbesuch zu zweit). Angemessene Organisations- und Kommunikationsstrukturen, klare Regelungen über Entscheidungs- und Handlungskompetenzen, qualifizierte Fach- und Leitungskräfte, verbindliche interne und externe Fortbildungen und Supervision (Praxisberatung) sowie ausreichende Personalausstattung im Jugendamt16 sind wesentliche Voraussetzungen, um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Um einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe ausschließen zu können, werden von den Personen, die beim Landratsamt Emmendingen beschäftigt sind und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen §72a SGB VIII), vor Beginn einer Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen vom Personalund Hauptamt des Landratsamtes „erweiterte Führungszeugnisse“ nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters eingefordert. 16 siehe § 72 Abs. 1-3 SGB VIII und § 79 Abs.3 SGB VIII Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Qualitätssicherung und -Entwicklung 13 Kreisjugendamt Emmendingen VII. Ausblick KSD Ausblick: Leitlinien und Handlungsgrundsätze als Kern einer Kinderschutzkonzeption des Landkreises Emmendingen Unsere Leitlinien und Handlungsgrundsätze für die MitarbeiterInnen des Kreisjugendamts Emmendingen zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung bilden den Kern des Kinderschutzes; sie umfassen jedoch nicht den gesamten, im Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) verankerten Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe. Weitere Kernpunkte dieses Artikelgesetzes, die in unserem Landkreis teilweise schon umgesetzt werden, sollen zu einer umfassenden Kinderschutzkonzeption des Landkreises Emmendingen zusammengeführt werden: • • • • • • 14 die fachliche Beratung und Begleitung von Personen, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, durch eine „insoweit erfahrenen Fachkraft“ (§ 8b Abs. 1 SGB VIII) die Sicherstellung der Beratungsqualität und der Kontinuität bei Hilfe in Pflegeverhältnissen (§ 37 Abs. 2 und 2a SGB VIII) die Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten (§ 8 Abs. 4 SGB VIII - Schutzauftrag der Träger- und § 72a SGB VIII - Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) die Frühen Hilfen und deren Netzwerk (§ 1 Abs. 4, § 2, § 3 Abs. 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz -KKG-, § 16 Abs. 3 SGB VIII) der Auf- und Ausbau von Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (§ 3 Abs. 1 – 3 KKG, § 81 SGB VIII) die Entwicklung eines Konzepts zur Qualitätsentwicklung (§ 79 Abs. 2, § 79a, § 74 Abs. 1 SGB VIII). Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Ausblick Kreisjugendamt Emmendingen VIII. Ablaufschema KSD Ablaufschema Kinderschutzverfahren (Schaubild) Eingang einer Meldung "Kindeswohlgefährdung" Daten aufnehmen u. dokumentieren ggf. Daten recherchieren ("Meldebogen") Zuständigkeit klären, erste Bewertung der Meldung und erste Gefährdungseinschätzung vornehmen auf Meldebogen dokumentieren und mit Vertretung und FBL ("6-Augen-Prinzip") weiteres Vorgehen absprechen (Schutzkonferenz) Statistikeintrag Gefahr in Verzug? ggf. Inobhutnahme § 42 SGB VIII Statistikeintrag Unmittelbarer Eindruck vom Umfeld des Kindes und seiner Familie ("Hausbesuch") „Vier-Augen-Prinzip“ Unterbringung in Bereitschaftspflegestelle oder Inobhutnahmestelle im LBZ Riegel FB-Leitung vorlegen u. Statistikeintrag Bewertung der erhobenen Fakten „Sechs-Augen-Prinzip“ – Schutzkonferenz Fallführende Fachkraft-Vertretung -FBL Eltern / PSB über Inobhutnahme informieren und WJH benachrichtigen Keine Gefährdung? Dokumentation! Beendigung Kinderschutzverfahren ggf. Beratung / Hilfeangebot "Einschätzungsbogen" Statistikeintrag Klärungsphase: Eltern / Personensorgeberechtigte zur Mitwirkung bereit? Kontaktaufnahme möglich? Eltern sind einverstanden Statistikeintrag und Mitteilung an WJH Hilfeplanung mit Datenfreigaben! Eltern nicht einverstanden Schutzkonferenz Nein Schutzkonferenz ggf. Mitteilung an Familiengericht Statistikeintrag Hilfeplanung mit Datenfreigaben! Rückführung des Kindes / Jugendlichen Mitteilung an Familiengericht Statistikeintrag Beratungs- und Hilfeangebot mit Datenfreigaben! Hilfeplanung mit Datenfreigaben! Hilfe wird angenommen? Schutzkonferenz zur Beendigung Kinderschutzverfahren Hilfeplanung mit Datenfreigaben! Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Ablaufschema Ja? Leistung anbieten Angebotene Leistung wird nicht angenommen Schutzkonferenz ggf. Mittteilung an FG ggf. Inobhutnahme Hilfeplanung mit Datenfreigaben! 15 Kreisjugendamt Emmendingen 16 Einschätzung des Gefährdungsrisikos - Anhang KSD Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG: Erläuterungen KSD 1. Erläuterungen zur Einschätzung bei Anzeichen auf Kindeswohlgefährdung Grundbedürfnisse / Rechte des Kindes: Ernährung, (ausgewogen / Anzeichen f. Mangel?): Gewicht beim Säugling, Zustand der Nahrung (frisch/alt/verdorben), Qualität der Nahrung (Fertigprodukte / frische Produkte / ausgewogen / altersgemäße / warme Mahlzeiten / nur kalte), Nahrungsmenge (zuviel / zu wenig / mangelnder Vorrat an Nahrung), kann das Kind Nahrung kauen oder nur Flüssignahrung / Brei zu sich nehmen? hat das Kind ein Geschmacksspektrum (oder isst es nur Milchschnitte...)? mangelnde Hygiene des Ess- und Kochgeschirrs, keine Abwechslung bei der Nahrung, unregelmäßiges und nicht zuverlässiges Essen und Trinken, Zeichen von Über- und Fehlernährung, wo wird die Nahrung eingenommen (gibt es einen Essplatz / vor dem TV / egal wo / Essrituale / gemeinsame Mahlzeiten u.a.m. wer bereitet die Mahlzeiten/ Vesper zu? Angemessene Schlafmöglichkeit: Eigener Schlafplatz?, wie sieht er aus: beengter Schlafplatz, fehlendes Bett, fehlende Matratze, nasser muffiger Schlafplatz, Tag-Nacht-Rhythmus regelmäßig / dem Alter und Tagesablauf angemessen / hat das Kind ausreichend Schlaf / Störungen durch ältere Geschwister, Eltern, Besucher, Tiere....., Decken zum Schutz vor Kälte, Abschirmung des Schlafplatzes (z.B. in Einraumwohnungen), wo befindet sich der Schlafplatz (vor dem TV, im Raucherzimmer, außerhalb der Wohnung, z.B. Einliegerwohnung, Keller, Dach) ..... u.a.m. Angemessene Körperpflege: Wickeln (regelmäßig, unregelmäßig, langes Belassen in durchnässten und eingekoteten Windeln), unregelmäßiges oder sehr seltenes Waschen und Baden, Pflegezustand der Haut (Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes, Ausschläge, Wundsein, lässt sich das Kind ohne weiteres Wickeln? Verlauf von Wickelsituationen ...., wo wird das Kind gewickelt, fehlende Zahnhygiene, erkrankte oder verdorbene Milchzähne, unbehandelte entzündete Hautoberflächen, werden die Auffälligkeiten von den Eltern wahrgenommen u.a.m. Zustand des Badezimmers, der Toilette.. Körperliches Erscheinungsbild: wahrnehmbare Erkrankungen, Behinderungen, verschüchtertes Auftreten, motorische Entwicklung (Grob- und Feinmotorik je nach Altersstufe), offener Gesichtsausdruck (Blickkontakt), Bewegung (gebückt, unsicher, hängend) Fehlhaltungen (sind die Kinder in Behandlung?) Haare (gewaschen, geschnitten, gekämmt?) Kopfform des Kindes (flacher Hinterkopf vom nur Liegen.....) Angemessene Bekleidung (Schutz, Witterung): Schutz vor Hitze oder Kälte, Sonne oder Nässe, witterungsunangemessene Kleidung mit der Folge des übermäßigen Schwitzens oder Frierens, zu enge Kleidung, zu kleine Schuhe, Zustand der Kleidung (ganz, gewaschen, gepflegt, schmutzig, kaputt , altersentsprechend) hat das Kind eigene Kleider u.a.m. Körperliche Unversehrtheit (Anzeichen f Gewalt?): aktive körperliche Bedrohung des Kindes durch Erwachsene oder andere Kinder, Zeichen von Verletzungen (Hämatome, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen), fehlender Schutz der Intimsphäre des Kindes (Schutz vor sexueller Ausbeutung), körperliche Reaktionen der Erwachsenen dem Kind gegenüber bei erzieherischem Einwirken (packen, gewaltsam festhalten, Klaps auf den Po, ständiges Küssen, Streicheln...) wie reagiert das Kind auf plötzliche Bewegungen der Erwachsenen, sucht es Körperkontakt, verbaler Umgang (freundlich, Befehle (wird nur der Imperativ benutzt), Anschreien, ganze Sätze) u.a.m. Gesundheitliche Für- und Vorsorge: Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchungen (U1- U8), Erkennen und -Behandeln von Krankheiten, Verweigerung von Krankheitsbehandlung, Fehlen einer haus- oder kinderärztlichen Anlaufstelle, chronische Krankheiten, häufige Krankenhausaufenthalte wegen Unfällen, Sicherung der Zahngesundheit (faulende Zähne), ist das Kind häufig krank (Ursache?), welche Folgen entstehen hierdurch; Kindergarten / Schulfehlzeiten, Vernachlässigung / Überbehütung, Überversorgung, verabreichen von Medikamenten (wurden diese verordnet?), Wahrnehmung von körperlichen Krankheiten (merken die Eltern, dass das Kind einen Ausschlag, blaue Flecken, Fieber etc. hat), Ungeziefer (wochenlang Läuse), Tiere i.d. Familie: wo halten sie sich auf, wo liegen / fressen sie in Bezug auf das Kind? auffallende Entwicklungsverzögerungen (Kopf heben i.d. Bauchlage, greifen, robben, sitzen, fixieren, Reaktionen auf optische, akustische, taktile Reize u.a.m. Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang 17 Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG: Erläuterungen KSD Gewährleistung von Förderung: Nicht-Erkennen und Nicht-Behandeln von Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen, was können die Eltern selbst leisten, nehmen sie Hilfe in Anspruch, zeigen sie Einsicht in Förderbedarf, Überforderung des Kindes (überzogene Erwartungen der Eltern), Vermittlung von Werten? u.a.m. Emotionale Zuwendung durch Bezugspersonen: Ansprache des Kindes, körperliche und verbale Züchtigung des Kindes (Drohen, Erniedrigen, Schütteln, Schlagen), herabsetzender Umgang mit dem Kind, Verweigerung von Trost und Schutz, Verweigerung von Körperkontakt, liebevoller, mechanisch-kalter, grober Körperkontakt, wie wird Zuneigung und Zärtlichkeit gewährt / verweigert / überschüttet / grenzüberschreitend?, ständig wechselnde Bezugspersonen, häufiges Überlassen unterschiedlichster Betreuungspersonen, Jaktationen (Schaukelbewegungen) des Kindes, Einnässen / Einkoten / Essstörungen älterer Kinder, wie wirkt die Bezugsperson (gestresst / gleichgültig / überfordert / phlegmatisch / hart / herzlich), wendet sich das Kind der Bezugsperson zu? wie? u.a.m. Angemessene Anregung / Spielmöglichkeiten: (Spiel-) Räume für das Kind (karg / überfüllt / chaotisch / altersgerechtes Spielzeug / Fernsehen und andere Medien?, altersgemäße motorische und sensomotorische Entwicklung?, Sprachentwicklung, Sprachstörungen / -fehler, gibt es Bücher?, spielen Kind und Erwachsene gemeinsam?, wird das Kind weggeschickt, damit der Erwachsene seine Ruhe hat oder ist es alleine motiviert? Kann die Bezugsperson Anregungen geben? Spielverhalten (konzentriert / unruhig / kann es sich alleine beschäftigen, was spielt das Kind?), wie ist die Wahrnehmung der Erwachsenen zum Spielverhalten, was fällt ihnen auf, was finden sie gut? werden Kulturtechniken beherrscht: malen / lesen / schreiben / Schleife binden / Haare kämmen / verstehen und reproduzieren, Phantasie, Sachschilderungen / Erklärungen u.a.m. Bindungssicherheit / ~Verhalten: altersentsprechende Aufsicht? (z.B. auf dem Wickeltisch, in der Badewanne, beim Spielen im Freien), Überlassung der Aufsicht an fremde Personen, Kleinkind allein in der Wohnung lassen, Kinder nachts (ohne Ansprechpartner) allein lassen, wie verhält sich das Kind, wenn die Bezugsperson den Raum verlässt? Wie nimmt es Kontakt zu ihr auf? Kann die Bezugsperson das Kind loslassen, eigene Erfahrungen machen lassen / ausprobieren (ins Glas eingießen / alleine trinken und essen lassen) u.a.m. kann die Bezugsperson dem Kind Sicherheit und Zuwendung geben oder sind dies die Erwartungen an das Kind? Verhalten Fremden gegenüber? (Distanzlosigkeit / besonders angstvoll...), Verhalten gegenüber Familienmitgliedern / Freunden / Geschwistern, grenzenlose Nähe bis zur Selbstaufgabe gefordert / praktiziert.../ Missbrauch als Partnerersatz, als Elternersatz, Instrumentalisierung des Kindes bei Beziehungs-, Trennungs-, Scheidungsproblematik Altersgemäße Selbstbestimmung: Einsperren, Kontakt zu Gleichaltrigen (z.B. aus dem Kindergarten, dürfen andere Kinder kommen, darf das Kind zu anderen gehen, Spielplatz), keine altersentsprechenden Freunde / Freundinnen, Klammerung und Überbehütung, Überforderung durch zu große Verantwortungsbelastung (mein Kind ist schon sehr selbständig), Zutrauen in eigene Leistungen des Kindes, darf das Kind alles bestimmen / machen was es will? wer bestimmt den erzieherischen Rahmen? u.a.m. Regelmäßiger Schulbesuch / Kindergarten: häufiges Fehlen durch angebliche oder tatsächliche Krankheiten / wann kommt das Kind in den Kindergarten / hat es für Schule und KiGa alles nötige dabei? Nimmt das Kind an Ausflügen / Veranstaltungen teil, alleine, in Begleitung, versäumte Einschulung, häufige Fehlzeiten mit Wissen des Erziehungsberechtigten, Kommunikationsfähigkeit / -Bereitschaft: nur reaktive Kommunikation, Kontakt- / Gesprächsverweigerung, kann sich das Kind verbalisieren?, nimmt es Hinweise...der Bezugsperson auf? kaum gegenseitige Unterhaltung, kein Gespräch über Probleme, langes Schweigen nach Streit, Rückzug des Kindes, verkrampfen bei Körperkontakt Soziale Situation des Kindes: Krankheit des Kindes, körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Kindes, „Schreikind“, schwieriges Sozialverhalten aufgrund früher Erfahrung von Mangelversorgung, Kontakte zum / im Umfeld / Verwandtschaft / Freunde, Ablehnung in sozialer Gruppe Gleichaltriger, Rolle in der Geschwisterkonstellation, kann das Kind Freunde mitbringen, muss es Geheimnisse bewahren, zieht es sich zurück, verschlossen, bockig, Sündenbockfunktion u.a.m. 18 Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG: Erläuterungen KSD Familiäre Situation Wohnsituation (räumlich): Keine eigene Wohnung / Obdachlosigkeit, zu geringer Wohnraum (z.B. Einraumwohnung) Wohnsituation (Struktur / Hygiene): Mangelnde soziale Integration und Einbindung der Familie in Nachbarschaften oder Freundeskreise, mangelnde Souveränität und Durchsetzungsfähigkeit im Wohnumfeld; gesundheitsgefährdende Wohnbedingungen (z.B. keine Heizmöglichkeiten, nasse, schimmelige Wände, erhebliche Dauerlärmbelastung, starker Tabakkonsum in der Wohnung), desorganisierte Wohnraumnutzung (z.B. Vermüllung, keine Grundordnung / Zuordnung zu verschiedenen Zimmern, defekte / intakte Möbel , häufige Umzüge, Fernseh-/ Phonoausstattung, keine eigene Wohnung / Unterkommen bei Freunden), fehlende Rückzugsmöglichkeit, beengte Wohnverhältnisse, Tierhaltung, Verschmutzung durch Tiere, unfallträchtige Wohnungseinrichtung, kein altersgerechter Schutz vor Alltagsgefahren, Zeitraum von Obdachlosigkeit, fahrlässiger Umgang mit gefährlichen Substanzen, Mehrfamilienwohnhaus / Einfamilien, Wohngebiet u.a.m. Beziehung der Erwachsenen zueinander: Desintegration in der eigenen Familie / Verwandtschaft oder Streit mit diesen, Tod eines Elternteils, allein erziehend, nicht gelingende Stiefelternsituation, Familienkonflikte, Trennungs- / Scheidungskonflikte, konfliktreiche Paarbeziehung, einseitige Zuschreibung von Verantwortung, Instrumentalisierung der Kinder u.a.m. Gesundheitliche Situation der Erwachsenen: Körperliche Erkrankungen, psychische Erkrankungen, körperliche, geistige und seelische Behinderung, Suchtmittelmissbrauch (Alkohol, Medikamente, Drogen), selbstzerstörendes Verhalten (Schnippeln), Suizidalität, u.a.m. Empathievermögen gegenüber dem Kind: Nicht-Wahrnehmung von kindlichen Bedürfnissen, Isolation des Kindes, ständiges Ignorieren des Kindes, unstrukturierter Tagesablauf mit dem Kind (fehlende Alltagsregeln), Unfähigkeit, dem Kind Grenzen zu setzen, inkonsequenter Umgang mit dem Kind, Gleichgültigkeit, Wechselbäder zwischen Zuneigung und Abstoßung, Auseinandersetzungen der Eltern um das Kind, unangemessene / unberechenbare Reaktionen, Gleichgültigkeit, Verantwortlichmachen für die eigene Situation, Gewalt gegen das Kind (Hämatome, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen), u.a.m. Kommunikation in der Familie: aggressiver, befehlender Umgangston, Kommunikationsverweigerung, fehlende, eingeschränkte Kommunikation, negativ / abwertende Kommunikation, Schreien, werden Probleme des Kindes ernst genommen (z.B. Anvertrauen sexueller Übergriffe durch nahestehende Dritte), wie verständigen sich die Familienmitglieder bei Mehrsprachigkeit, Kognitive Fähigkeiten der Eltern: Funktionierende Familien- und Verwandtschaftsbeziehungen, positive Partnerbeziehungen, produktive Be- und Verarbeitung von ggf. erfolgten Trennungen / Scheidungen, Schulbildung (Lesen u. Schreiben, deutsche Sprache), können die Eltern Hausaufgaben begleiten, Fördermöglichkeiten der Eltern u.a.m. Familienstruktur: depressive Grundstruktur in der Familie, Gewalt in der Familie / zwischen den Eltern, Belastung der Familie durch Krankheit und Sucht, offensichtliche Überforderung von Eltern (z.B. durch Alleinerziehen), eigene Deprivationserfahrungen von Eltern, Instrumentalisierung der Kinder bei Beziehungs-, Trennungsund Scheidungsproblemen, u.a.m. Soziales Umfeld der Familie: Desintegration im sozialen Umfeld, keine familiäre Einbindungen (Verwandtschaft), Schwellenängste gegenüber Institutionen (z.B. Kindergärten, Ärzten, Ämter), Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen aufgrund von Schwellenängsten, Isolation u.a.m. Finanzielle / materielle Situation der Familie: Einkommen deckt Basis-Bedürfnisse der Familie nicht ab, Einkommen wird für spezifische Ausgaben verbraucht (z.B. Alkohol, Drogen), so dass materiell die Basis-Bedürfnisse des Kindes nicht abgedeckt werden (können), Schulden, werden finanzielle Ressourcen adäquat eingesetzt? u.a.m. Berufliche Situation der Eltern: Unzufriedenheit über den auszuübenden Beruf, Arbeitslosigkeit, hohe zeitliche Inanspruchnahme, Schichtdienst, zeitliche Abwesenheit, z.B. bei Fernfahrern, Monteuren, viele Jobs, Kinderbetreuung in dieser Zeit, Beschäftigung / Tagesstrukturierung arbeitsloser Eltern Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang 19 Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG: Erläuterungen KSD Betreuung / Aufsicht / Gefahren Altersgemäße Aufsicht gewährleistet: Nichtbeseitigung von Gefahren im Haushalt (defekte Stromkabel oder Steckdosen, Zugänglichkeit des Kindes zu Medikamenten / Alkohol, nicht gesichertes Herumliegen von „Spritzbesteck“), Überbehütung, Missachtung des Jugendschutzes, keine altersentsprechenden Freiheiten, „Laufen lassen“, Zustimmung der Erwachsenen zu frühen Sexualpartnern u.a.m. Sicherstellung des Schutzes vor Gefahren: Werden Gefahren erkannt und beseitigt (z.B. Autofahren mit alkoholisierten Elternteilen, gewaltanwendende Betreuungspersonen, grenzüberschreitendes Verhalten Erwachsener...). Erzieherischer Einfluss der Erziehungsberechtigten: Welcher Elternteil hat erzieherischen Einfluss in welchem Themenkreis, tradiertes Rollenverständnis in der Haushaltsführung, Erziehung des Kindes, Erziehungskompetenzen sind unter den Eltern geklärt. Nehmen die Eltern ihre Erziehungsverantwortung wahr? Kooperation der Eltern / PSB Bereitschaft der Erziehungsberechtigten: geäußerte und tatsächliche Kooperationsbereitschaft sind die PSB in der Lage die vorhandene Problematik zu erkennen? Bringen sie die Fähigkeiten u. Bereitschaft zur Veränderung mit? Können sie Hilfen annehmen od. „beugen“ sie sich dem Druck (§1666 BGB)? Fähigkeit der Erziehungsberechtigten: Kommunikative Kompetenz, alltägliche Strukturierungsfähigkeit, Artikulationsfähigkeit, positive Verfolgung eigener Interessen und Ziele, Fähigkeit zur Stressbewältigung, ggf. positive Verarbeitung eigener Krisen (z.B. eigene positive Erfahrungen mit Erziehungshilfen), u.a.m. Offenheit, Hilfe anzunehmen: Zeigen die PSB tatsächliche Bereitschaft zur Mitarbeit u. Veränderung der Situation od. vordergründige Anpassung / Beschwichtigung? Ausweichen veranlasster (gerichtlicher) Maßnahmen? Bereitschaft grundlegende Veränderungen 20 Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG Erläuterungen KSD 2. Erläuterungen / Indikatoren zur Einschätzung bei Anzeichen auf sexuellen Missbrauch Fokus auf das Kind Aussagen des Kindes: Aussagen und verbale / nonverbale Andeutungen über sexuelle Handlungen körperliche Merkmale: Schmerzen im Genital- und Analbereich Rötungen, Schwellungen, Ausfluss im Vaginal- und Analbereich wiederholte, unerklärliche Infektionen im Genital- und Analbereich Verletzungen, Hämatome an den inneren Oberschenkeln oder im Genital- oder Analbereich verletztes Hymen sonstige einschlägige ärztliche Diagnosen Geschlechtskrankheiten Schürf- und Bisswunden frühe Schwangerschaft, insbesondere mit der Weigerung den Kindesvater zu benennen psychosomatische Ebene: Nahrungsverweigerung oder häufiges Erbrechen ohne medizinischen Grund Esssucht / Magersucht Chronische unspezifische Bauch- und Kopfschmerzen Ohnmachtsanfälle Schlafstörungen, Albträume Notorische Müdigkeit Appetitlosigkeit Hautkrankheiten, Allergien, Angst- und Erstickungsanfälle Darmerkrankungen, Verstopfung plötzlich auftretende „Tics“ psychische Ebene: Depressionen Suizidales Verhalten Alkohol-, Tabletten-, Drogenkonsum selbstzerstörerisches Verhalten, Selbstverletzungen: Haare ausreißen, jaktieren, „schnippeln“ usw. häufigeres unerklärliches Weglaufen mangelnder Selbstschutz gegenüber Grenzüberschreitungen, Ausbeutung, Hänseln, usw., Übernahme der Opferrolle Zwangshandlungen (z.B. Waschzwang), Marotten Regressives Verhalten Phobien Mutismus (Kinder sprechen nicht) Hysterische Reaktionen: „grundlose“ Schreianfälle, auffallend aggressives Verhalten, das mit Depressionen und Rückzug in sich selbst abwechselt Verhaltensebene: Kinder die Täter werden Tierquälerei Brandstiftung Altersunangemessene sexuelle Spiele stark sexualisierte Sprache, neue ungewöhnliche Namen für Genitalien Sexualisiertes Verhalten: öffentliches Nachmachen koitaler oder sonstiger Sexualpraktiken als Provokation Erwachsenen-Sexualverhalten bei Kindern Nicht altersgemäße Spiele, Wortschatz, Zeichnungen im Bereich der sexuellen Entwicklung Zwanghaftes Masturbieren Auffallend verführerisches Verhalten gegenüber Erwachsenen Angst vor dem Ausziehen: Abwehr, Weinen, Erstarren usw. Bei Teenagern häufige Partnerwechsel, Promiskuität, Prostitution Isolation, Rückzug, geheimnisvoll sein, keine bzw. rapide Abnahme altersentsprechender Freunde Kontaktvermeidung, Entfremdung von Geschwistern, Fremdenangst Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang 21 Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG Erläuterungen KSD Extremer unerklärlicher Leistungseinbruch, unerklärliche plötzliche Schulprobleme, Schwänzen Verkrampfen bei Körperkontakt – insbesondere Bauch, Beine Angst vor wilden Spielen: Bewegungsspiele, Herumtoben, -tollen Besonders angepasstes, gefügiges Verhalten Geringes Selbstvertrauen: sich selbst herabsetzen, besonders den eigenen Körper Fokus auf beteiligte Erwachsene: Generelle Merkmale und Verhaltensweisen von Tätern/Täterinnen Grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber Kindern: Körperkontakte gegen den Willen, auf den Schoß ziehen, Fassen an Genitalien, Zungenküsse usw. Stark sexualisierte Sprache, altersunangemessene Themen sexuellen Inhalts Nicht gleichberechtigte Beziehungen: Erheblicher Altersunterschied, Behinderungen Herstellung von Beziehungen zu Frauen mit auffallendem Interesse an deren Kindern, ungewöhnliche Beziehungen zu diesen Kindern Bekannt werden einschlägiger Vorstrafen Bekannt werden eigener Missbrauchserfahrungen des/der Erwachsenen Auffälliges Umwerben von Kindern Täter/innen außerhalb der Familie Herumlungern auf Spielplätzen vor Schulen, Kindergärten Kontakt-(Gesprächs-)suche bei Kindern bei möglichst großer Distanz zu Erwachsenen Ungewöhnliche Kontaktaufnahme: Abenteuer-, Erlebnis-, Geschenkversprechungen Bezugspersonen im Familiensystem Häufig unreife Erwachsene die außerstande sind Verantwortung für sich und die eigenen Kinder zu übernehmen Eigene Missbrauchserfahrungen Unfähigkeit sich Konflikten zu stellen und ggf. Beziehungen zu lösen Wenig ausgeprägtes Selbstwertgefühl Wenige Außenkontakte Konfliktvermeidung und Tabuisieren Geschwisterkonkurrenz und Neid Umfeld, Wohnung Fehlende Rückzugsmöglichkeiten Keine räumliche Abgrenzung möglich Pornos, Videos, einschlägige Zeitschriften im Haushalt auch für Kinder zugänglich Stimulierende Einrichtung an den Wünschen des Täters ausgerichtet Schlafgelegenheiten: Kind schläft altersunangemessen bei Bezugspersonen, z.B. bei berufs- oder hobbybedingter Abwesenheit von Partner/Partnerin Familienatmosphäre Abschottendes Verhalten, wenig Außenkontakte Sexualisierte Rituale und/oder Tabus: z.B. auffälliges provokantes Sich-zur-Schau-Stellen Keine Freundschaften dulden Heimlichkeiten mit einem der Kinder, vor allen Familienangehörigen Quelle der Erläuterungen zum sexuellen Missbrauch: Jugendamt Stadt Heidelberg 22 Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG Begrifflichkeiten KSD 3. Glossar "Begrifflichkeiten" Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang 23 Kreisjugendamt Emmendingen 24 ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD 25 Kreisjugendamt Emmendingen 26 ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD 27 Kreisjugendamt Emmendingen 28 ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD 29 Kreisjugendamt Emmendingen 30 ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD 31 Kreisjugendamt Emmendingen 32 ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD 33 Kreisjugendamt Emmendingen 34 ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD 35 Kreisjugendamt Emmendingen 36 ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD Kreisjugendamt Emmendingen ANHANG Begrifflichkeiten Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang KSD 37 4. Literatur Quellen und weiterführende Literatur: BAUER, Joachim (2006): Warum ich fühle, was du fühlst; Intuitive Kommunikation und das Geheimnis der Spiegelneurone; 7. Auflage (Taschenbuch), Verlag Heyne, München Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (2009): "Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Standards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls", mit Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V., download am 2.7.15 von http://www.dji.de/fileadmin/user_upload/dasdji/stellungnahmen/2009/2009-05_Empfehlungen_Kinderschutz.pdf DIJuF - Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (Hrsg.), 2014: Im Mittelpunkt und doch aus dem Blick? "Das Kind" im familiengerichtlichen Verfahren bei Kindeswohlgefährdung. Positionspapier der Ständigen Fachkonferenz 2 "Familienrecht und Soziale Dienste im Jugendamt, download am 25.6.15 von: http://www.kinderschutzniedersachsen.de/doc/doc_download.cfm?uuid=AF40D7CD03F67A7E19E40D9810AD39A5&&IRACER_AUTOLINK&& DJI - Deutsches Jugendinstitut (2006): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), München, http://db.dji.de/asd/ASD_Handbuch_Gesamt.pdf DST - Deutscher Städtetag (2003): Strafrechtliche Relevanz sozialarbeiterischen Handelns. Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei akut schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls, download von: http://www.agsp.de/assets/applets/Empfehlungen_Staedtetag.pdf HILFEPORTAL Sexueller Missbrauch (2015): Sexueller Missbrauch: Fakten und Hintergründe. Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, download am 25.6.15 von http://www.hilfeportal-missbrauch.de/informationen/uebersicht-sexueller-missbrauch.html KEPERT, Jan (2015): Wie muss das Jugendamt auf eine Kindeswohlgefährdung reagieren? Zum Spagat zwischen der Gewährung von Hilfen und der Anrufung des Familiengerichts. Aufsatz erschienen in: ZFSH-SGB, Zeitschrift für die sozialrechtliche Praxis, Hohm/Schellhorn (Hrsg.), Heft 6-2015, Luchterhand-Verlag, Neuwied / Köln KUNKEL, Peter-Christian (2012): Das Bundeskinderschutzgesetz - „Meilenstein“ oder „Mühlstein“?, Diskussionspapiere 2012-01, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, download 25.6.15 von http://www.hs-kehl.de/fileadmin/hsk/Forschung/Dokumente/PDF/2012-01.pdf KUNKEL, Peter-Christian (2014): Soziale Arbeit an der Schule. Diskussionspapier, veröffentlicht am 4.4.15 unter http://www.sgbviii.de/S89.pdf, download am 25.6.15 KVJS - Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (2015): Übersicht zu Hintergründen & Publikationen zum Thema Kinderschutz, http://www.kvjs.de/jugend/kinderschutz.html LANDESAMT Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz (2014): Sexualisierte Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit. Eine Orientierungshilfe für pädagogisch Tätige, download am 25.6.15 http://kinderrechte.rlp.de/fileadmin/kinderrechte/PDFs/Sexualisierte_Gewalt_Kinder_Jugendarb eit_H.pdf MEYSEN, Thomas (2014): Deutschland schützt seine Kinder. Editorial in: Das Jugendamt, Heft 02 / 2014, DIJUF - Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Heidelberg, vgl. https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2014/JAmt_IHV-02_2014.pdf MEYSEN, Thomas / ESCHELBACH, Diana (2012): Das neue Bundeskinderschutzgesetz. NomosVerlag, Baden-Baden POLIZEILICHE KRIMINALPRÄVENTION (2015): Sexueller Missbrauch von Kindern, Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, Stuttgart, download am 24.6.15 von http://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/sexueller-missbrauch-von-kindern.html RÜCKERT, Sabine, 2005: Die feindlichen Eltern, in: ZEIT-Dossier, Die Zeit Nr. 17/2005 v. 21.4.05, URL: http://zeus.zeit.de/text/2005/17/Karolina TSOKOS, Michael / GUDDAT, Saskia (2014): Deutschland misshandelt seine Kinder. Droemer-KnaurVerlag, München 38 Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang 39
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