Leitlinien und Handlungsgrundsätze

Landkreis
Emmendingen
Leitlinien und
Handlungsgrundsätze
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Kreisjugendamt
zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei
Kindeswohlgefährdung
- Kurzfassung -
Stand 18.08.2015
Kreisjugendamt Emmendingen
KSD
Erörtert und einstimmig beschlossen vom Jugendhilfeausschuss des Landkreises in seiner
Sitzung vom 6. Juli 2015
Die Leitlinien und Handlungsansätze treten zum 1. August 2015 in Kraft.
Impressum:
Herausgeber:
Landkreis Emmendingen, Sozialdezernat, Kreisjugendamt
Kontakt:
Monika Schneider (Amtsleitung), [email protected]
Bahnhofstraße 2-4, 79312 Emmendingen
Die Leitlinien und Handlungsansätze stehen auch zum Download bereit unter:
http://www.landkreis-emmendingen.de/Landratsamt/Jugend_Soziales/Jugendamt/
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Redaktionsteam:
Michael Reisch
Erich Strecker
Hermann Wetzstein
Manfred Elsner
unter Mitwirkung von:
Olaf Hillegaart
Fachbereichsleitung Familienbegleitende Dienste
Fachbereichsleitung KSD-Mitte
Fachbereichsleitung KSD-Umland
Stabsstelle Sozial- und Jugendhilfeplanung
KVJS
Kommunalverband für Jugend und Soziales
- Landesjugendamt -
Kreisjugendamt Emmendingen
KSD
Inhalt
I.
Vorwort ............................................................................................................................ 3
II.
Zielsetzung der Leitlinien und Handlungsgrundsätze ....................................................... 5
III.
Rechtliche Grundlagen .................................................................................................... 6
1. Elternverantwortung und staatliches Wächteramt ............................................................ 6
2. Gefährdung des Kindeswohls (Definition) ........................................................................ 6
3. Kindeswohlgefährdung in Abgrenzung zur "Hilfe zur Erziehung" ..................................... 7
4. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ........................................................................ 7
5. Garantenstellung der Fachkräfte im Jugendamt............................................................... 7
IV.
Fachliche Handlungsgrundsätze ...................................................................................... 8
1. Verfahrensstandards zur Ausübung des Schutzauftrages................................................ 8
V.
Eingeschränkter Sozialdatenschutz bei Kindeswohlgefährdung.................................... 12
1. Datenschutzbestimmungen bei Kindeswohlgefährdung ................................................. 12
2. Schutz der meldenden Personen (Anonymität) .............................................................. 12
VI.
Voraussetzungen fachlichen Handelns zur Wahrnehmung des Schutzauftrages
(Qualitätssicherung und –entwicklung) ..................................................................................... 13
1. Prozessqualität: Verankerung des Schutzauftrags im Hilfeplanverfahren....................... 13
2. Strukturqualität: Verankerung des Schutzauftrags im Kreisjugendamt ........................... 13
VII. Ausblick: Leitlinien und Handlungsgrundsätze als Kern einer Kinderschutzkonzeption
des Landkreises Emmendingen .............................................................................................. 14
VIII. Ablaufschema Kinderschutzverfahren (Schaubild) ......................................................... 15
Anhang
1.
2.
3.
4.
Erläuterungen zur Einschätzung bei Anzeichen auf Kindeswohlgefährdung ................. 17
Erläuterungen / Indikatoren zur Einschätzung bei Anzeichen auf sexuellen Missbrauch 21
Glossar "Begrifflichkeiten" .............................................................................................. 23
Literatur ......................................................................................................................... 38
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags
1
Kreisjugendamt Emmendingen
2
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags
KSD
Kreisjugendamt Emmendingen
I.
Vorwort
KSD
Vorwort
Die bisherigen Handlungsempfehlungen für den Kommunalen Sozialen Dienst (KSD) bei
Anzeichen auf Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII vom November 2007 wurden nach
der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
(KICK) zum 1. Oktober 2005 und der damit verbundenen Novellierung des SGB VIII von einer internen Arbeitsgruppe erstellt.
Mit diesen Handlungsempfehlungen wurde der durch das KICK konkretisierte Schutzauftrag
nach § 8a SGB VIII durch fachliche, verbindliche Handlungsstandards in der Praxis des KSD
umgesetzt. Sie wurden vom Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 28. März 2007 bestätigt.
Die nach wie vor – und zu Recht - hohe öffentliche Aufmerksamkeit für den Schutz von Kindern und Jugendlichen, nicht zuletzt aufgrund landes- und bundesweit bekannt gewordener
schwerer Misshandlungen von Kindern mit Todesfolgen, und die neue Gesetzeslage seit
Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) zum 1. Januar 2012 haben uns zur
Überarbeitung und Weiterentwicklung der bisherigen Standards veranlasst.
In die vorliegenden neuen Leitlinien und Handlungsgrundsätze für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Kreisjugendamt Emmendingen zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei
Kindeswohlgefährdung sind unsere Erfahrungen der letzten acht Jahre eingegangen.
Außer den neuen gesetzlichen Vorgaben haben wir die Empfehlungen und Materialien des
KVJS Baden-Württemberg – Landesjugendamt – , standardisierte Verfahren und fachliche
Instrumente anderer Jugendämter und Fachverbände sowie die einschlägige Literatur berücksichtigt. Unsere „Autorengruppe“ wurde durch den KVJS - Landesjugendamt - fachlich
begleitet.
Wie die bisherigen Handlungsempfehlungen beinhalten die neuen Leitlinien und Handlungsgrundsätze Begriffserläuterungen, standardisierte Verfahrensabläufe und Melde- und Einschätzungsbögen. Wir haben diese jedoch an unsere seitherigen Organisationsänderungen
angepasst und um erklärende Texte ergänzt. Wir verstehen sie als „Kern“ einer umfassenden Kinderschutzkonzeption des Landkreises Emmendingen.
Mit dem neuen Titel soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei den Verfahrensregelungen nach § 8a SGB VIII um eine Aufgabe des ganzen Jugendamts als Träger der öffentlichen Jugendhilfe handelt. Denn sie verweisen auf Leistungen und andere Aufgaben des
SGB VIII, an deren Erfüllung neben den Fachkräften des KSD auch andere Fachkräfte unseres Jugendamts und die Leitungsverantwortlichen aller Ebenen beteiligt sind und einen jeweils eigenen Teil an Verantwortung wahrnehmen.
Die Leitlinien und Handlungsgrundsätze werden regelmäßig überprüft, ergänzt und weiterentwickelt1 und vom Jugendhilfeausschuss beraten und verabschiedet2.
Emmendingen, den 6. Juli 2015
………………………………………………….
Dr. U. Kleinknecht-Strähle, Sozialdezernentin
1
2
……………………………………………
M. Schneider, Amtsleiterin
Qualitätsentwicklung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 79a SGB VIII
§ 71 Abs., 2 SGB VIII
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Vorwort
3
Kreisjugendamt Emmendingen
4
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags
KSD
Kreisjugendamt Emmendingen
II.
Zielsetzung
KSD
Zielsetzung der Leitlinien und Handlungsgrundsätze
Die Jugendhilfe hat (nach § 1 Abs. 3 SGB VIII) den Auftrag, insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu
beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen,
4. dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien
sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Dieser Auftrag begründet und rahmt - konkretisiert im § 8a SGB VIII - den Schutzauftrag des
Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung.
Die Kinder- und Jugendhilfe – nicht nur deren öffentlicher Träger, das Jugendamt - hat daher
eine doppelte Funktion:
• Hilfe und Schutz für Kinder und Jugendliche durch Unterstützung der Eltern und Sorgeberechtigten,
• Hilfe und Schutz für Kinder und Jugendliche durch staatliche Intervention.
Die Abwägung, ob ein minderjähriger junger Mensch (Kinder und Jugendliche) besser durch
eine Hilfe für die Familie oder durch eine staatliche Intervention geschützt werden kann, ist
äußerst schwierig und mit Unsicherheiten verbunden, da die Situationen oftmals nicht eindeutig interpretiert werden können. Der auf die Zukunft gerichtete Kinderschutz basiert daher
auf Prognosen. Hierbei ist von Bedeutung, inwieweit die Erziehungsberechtigten tatsächlich
mitwirken, durch geeignete Hilfen das Kindeswohl zu sichern. In den Fällen, in denen die
Mitwirkung von Erziehungsberechtigten angezweifelt werden muss, bzw. diese nicht gegeben ist, ist ein Verfahren vor dem Familiengericht einzuleiten (Anrufung des Familiengerichts3, um die Anordnung von Hilfen bzw. den Entzug der elterlichen Sorge in Teilen oder in
Gänze zu beantragen).
Unsere Leitlinien und Handlungsgrundsätze haben daher zum Ziel,
• mit diesem grundsätzlichen Entscheidungsdilemma umgehen zu können,
• verbindliche und einheitliche Verfahrensstandards sicherzustellen,
• Unsicherheiten zu reduzieren und den Fachkräften des Kommunalen Sozialen Dienstes
(KSD) Handlungssicherheit zu geben,
• die Verantwortlichkeiten der Fach- und Leitungskräfte im ganzen Jugendamt verbindlich
zu regeln,
• die Abwägungs- und Entscheidungsprozesse fachlich fundiert zu gestalten und deren
Dokumentation zu gewährleisten.
Oberste Maxime des Handelns ist immer, in Gefährdungsfällen das Kindeswohl effizient zu
sichern.
Um den Beteiligten im Jugendamt wie auch den externen Kooperationspartnern größtmögliche Handlungssicherheit zu geben, sind die Ausführungen in diesen Leitlinien und Handlungsgrundsätzen als verbindliche Dienstanweisung für die Beschäftigten des Kreisjugendamtes zu verstehen. Dies gilt insbesondere für die im Kapitel IV definierten Verfahrensstandards ab Seite 8ff.
3
vgl. Kapitel "Anrufung des Familiengerichts", Seite 10
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Zielsetzung
5
Kreisjugendamt Emmendingen
III.
Rechtliche Grundlagen
KSD
Rechtliche Grundlagen
1. Elternverantwortung und staatliches Wächteramt
Nach Artikel 6, Abs. 2, Satz 1 Grundgesetz (GG) sind die „Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Der verfassungsrechtliche
Erziehungsvorrang der Eltern wird wörtlich in § 1 Abs. 2 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfewiederholt. Die Eltern haben – im Sinne von Elternverantwortung – daher in erster Linie die
Pflicht, ihr Elternrecht im wohlverstandenen Interesse ihrer Kinder wahrzunehmen.4
Dieser umfassenden Elternverantwortung ist das sogenannte staatliche Wächteramt nachgeordnet (Artikel 6, Abs. 2, Satz 2 GG „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“). Demzufolge sind alle Mitglieder der staatlichen Gemeinschaft, insbesondere deren
Institutionen, dem Kinderschutz verpflichtet. Der Kooperation zwischen dem Jugendamt und
dem Familiengericht – im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft – kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu.5
2. Gefährdung des Kindeswohls (Definition)
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird Kindeswohlgefährdung als ein Zustand definiert, bei
dem „das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet“ wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Gleichzeitig gebietet das BGB jedoch, dass hierbei „Maßnahmen, mit denen eine Trennung
des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist“, nur zulässig sind, „wenn der Gefahr
nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann“ (§§ 1666
und 1666a BGB).
Für die Wahl der Mittel ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgeblich.
Demnach muss eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die
Kindesentwicklung abzusehen sein, die bei ihrer Fortdauer mit ziemlicher Sicherheit zu einer
erheblichen Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls führt (siehe Anlage "Erläuterungen/Indikatoren zur Einschätzung bei Anzeichen auf Kindeswohlgefährdung“).
Konkret bedeutet dies:
• Es muss eine mögliche Gefährdungssituation für das körperliche, geistige oder seelische Wohl vorliegen, und die Eltern sind nicht gewillt oder in der Lage, diese Gefahr
abzuwenden, oder
• die Gefährdung kann nicht auf andere Weise abgewendet werden, z.B. durch Leistungen der Jugendhilfe (vgl. §1666a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Vorrang öffentlicher Hilfen).
4
5
vgl. hierzu auch: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 1, Absatz 2
vgl. hierzu § 1 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 3 KKG
6
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Rechtliche Grundlagen
Kreisjugendamt Emmendingen
Rechtliche Grundlagen
KSD
3. Kindeswohlgefährdung in Abgrenzung zur "Hilfe zur Erziehung"
Zur Unterscheidung zwischen einer Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB einerseits und
einer „dem Wohl des Kindes/Jugendlichen nicht entsprechend gewährleisteten Erziehung“
gem. §§ 27ff SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) andererseits gilt:
Ein erzieherischer Bedarf liegt vor, wenn im Hinblick auf das Erziehungsziel eine Mangelsituation besteht6. Ein solcher "Mangel" löst einen Leistungsanspruch der Eltern7 auf
Hilfe aus, liegt in seinem Schweregrad jedoch erkennbar unterhalb eines Gefährdungstatbestandes, der einen Schutzanspruch des Kindes auslöst.
Die Tatsache, dass es sich im Bereich der Hilfe zur Erziehung um einen Leistungsanspruch
handelt, verdeutlicht, dass es sich hierbei um öffentliche Hilfeleistungen handelt, die zu beantragen sind - und deren Annahme durch die Eltern freiwillig ist. Vor dem Hintergrund des
grundrechtlich verankerten Elternrechts ist dieser Leistungsgedanke des SGB VIII daher
auch als Abwehrrecht der Eltern vor unnötigen oder unerwünschten Eingriffen des Staates in
ihr Erziehungsrecht zu verstehen.
Dieses Erziehungsrecht findet jedoch seine Grenzen im gleichfalls grundrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Menschenwürde, Pflege und (gewaltfreie) Erziehung8. Hier tritt das
Elternrecht zurück und es erwächst eine Eingriffspflicht des Staates im Rahmen seines
'Wächteramtes', wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
4. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Nach § 8a SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, „das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen“, wenn „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt“ werden. Die Eltern, das Kind bzw.
die/der Jugendliche sollen in diese Abschätzung einbezogen werden, wenn hierdurch „der
wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird“. Mit
Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 1.1.2012 wurde dieses Vorgehen u. a.
dahingehend konkretisiert, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes
„einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und seiner persönlichen Umgebung“ zu verschaffen haben, „sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist“
(§ 8a Abs. 1 SGB VIII).
5. Garantenstellung der Fachkräfte im Jugendamt
Fachkräfte im Jugendamt, die auf Grund ihrer Tätigkeit mit der Ausübung des Wächteramtes
betraut sind (i.d.R. Beschäftigte im Kommunalen Sozialen Dienst) stehen rechtlich gesehen
in der "Garantenpflicht". Konkret bedeutet dies, dass sie ggf. sowohl zivil- als auch strafrechtlich einzutreten haben in Fällen, in denen sie der von ihnen übernommenen Pflicht nicht
nachkommen. Rechtlich normiert findet sich dies im § 13 StGB und in den §§ 823 / 839 BGB.
6
vgl. § 27 SGB VIII: Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen
Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende
Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
7
bzw. Personensorgeberechtigte, PSB
8
vgl. Grundgesetz, Artikel 1 und 6 sowie § 1631 Absatz 2 BGB
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Rechtliche Grundlagen
7
Kreisjugendamt Emmendingen
IV.
Fachliche Grundsätze
KSD
Fachliche Handlungsgrundsätze
Während das ganze Jugendamt einschließlich des Jugendhilfeausschusses dem Auftrag des
SGB VIII verpflichtet ist und die Kreisverwaltung für angemessene Rahmenbedingungen zur
Erfüllung dieses Auftrags Sorge zu tragen hat, tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Kommunalen Sozialen Dienstes und die Leitungskräfte des Jugendamts bei der Ausübung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung eine besondere Verantwortung.
1. Verfahrensstandards zur Ausübung des Schutzauftrages
1.1 Umgang mit Meldungen („Sechs-Augen-Prinzip“ - Schutzkonferenz)
Wird dem Jugendamt eine Gefährdung mitgeteilt, so hat die Überprüfung dieser Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit oberste Priorität und muss umgehend bearbeitet werden. Unmittelbar nach Meldungseingang und den ersten Abklärungen ist eine Schutzkonferenz einzuberufen, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen und die weiteren Vorgehensschritte festzulegen. An der Schutzkonferenz nehmen die mit der Abklärung befasste Fachkraft, deren
Vertretung sowie die Fachbereichsleitung (FBL) teil ("6-Augen-Prinzip").
Durch Einhaltung dieses Verfahrens wird sichergestellt, dass die mitgeteilten Informationen
weitgehend objektiv überprüft und Sachverhalte in einem umfänglichen Zusammenhang bewertet und keine gewichtigen Aspekte außer Acht gelassen werden.
Die mitgeteilten Sachverhalte, die eigenen Erkenntnisse, sowie die Abwägungen und weiteren Entscheidungen sind zu dokumentieren.
Ist die fallannehmende Fachkraft nicht die Zuständige, so bleibt sie so lange in der Verantwortung, bis eine persönliche Übergabe erfolgen kann9. Dasselbe gilt bei der Zuständigkeit
eines anderen Jugendamtes10. Auch anonym eingehende Mitteilungen sind nach diesem
Verfahren zu bearbeiten. Gehen Gefährdungsmeldungen bei Beschäftigten des Kreisjugendamtes ein, die nicht Kinderschutz-Fachkraft sind im Sinne des Gesetzes11, haben sie
Sorge zu tragen, dass die Meldung unverzüglich an die Fachkräfte und/oder Leitungskräfte
des KSD / Jugendamtes weitergeleitet werden. Der Vorgang ist zu dokumentieren.
•
•
Betrifft die Meldung Familien / Personen, die bereits bekannt sind, so sind diese Informationen beizuziehen und vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen und
des aktuellen Sachverhalts neu zu bewerten.
Betrifft die Meldung bisher unbekannte Familien / Personen, so sind umfängliche Ermittlungen bei anderen Diensten, Stellen und Institutionen einzuholen, zu bewerten
und daraus die weiteren Schritte abzuleiten. Insbesondere müssen bei Zuzug einer
Familie beim möglicherweise bisher beteiligten Jugendamt Informationen eingeholt
werden. Die erforderlichen Informationen hierzu sind ggf. über einen Meldeabgleich
und Anfragen bei den früher zuständigen Jugendämtern zu beschaffen. Wenn sich im
weiteren Verlauf entsprechende Hinweise ergeben, muss auch eine Abfrage bei der
Polizei und ggf. bei weiteren Stellen, z.B. bei Ärzten, Beratungsstellen erfolgen12.
Den Vorgesetzten (Fachbereichsleitung/FBL) obliegt es dafür zu sorgen, dass die Verfahrensstandards bei der Bearbeitung der Schutzfälle eingehalten werden. Sie haben darauf zu
achten, dass dem Anliegen der schutzbedürftigen Kinder schnellstmöglich Rechnung getragen wird. In den Einschätzungen haben die Vorgesetzten darauf zu achten, dass alle relevanten Aspekte beleuchtet werden. Die Vorgesetzten unterstützen bei Bedarf die Mitarbeite-
9
vgl. Regelung zur Fallübergabe, Seite 11
vgl. § 8a, Abs. 5 SGB VIII
11
vgl. § 72 SGB VIII
12
vgl. § 62 Abs. 3 Nr. 2d SGB VIII, hierzu ggf. auch eine Abfrage beim Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
10
8
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Fachliche Grundsätze
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Fachliche Grundsätze
KSD
rinnen und Mitarbeiter vor Ort und bleiben ständige Ansprechpartner während des gesamten
Verfahrens.
1.2 Hinzuziehung anderer Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe und der Polizei
Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger oder Institutionen wie der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf deren Inanspruchnahme durch
die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen - z.B. die Polizei - selbst ein (§ 8a, Abs.3 SGB
VIII).
Die „Hinwirkungspflicht“ des Jugendamtes reduziert sich hierbei nicht auf ein bloßes „Werben“ für die Inanspruchnahme gefährdungsabwendender Maßnahmen, sondern es muss
aktiv dafür Sorge tragen, dass diese tatsächlich in Anspruch genommen und umgesetzt werden. Im Hilfeplanverfahren muss die tatsächliche Inanspruchnahme der vereinbarten oder
ggf. gerichtlich angeordneten gefährdungsabwendenden Hilfen regelmäßig überprüft werden.
Polizei und Jugendhilfe verfolgen dabei dasselbe Ziel, eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern und sicherzustellen, dass es zu keiner neuen Gefährdung innerhalb der Familie
kommt.
Hierbei sind jedoch die Unterschiede des jeweiligen gesetzlichen Auftrags und der gesetzlichen Grenzen zu beachten. Der Polizei kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu, insbesondere wenn die Anwendung von unmittelbarem Zwang erforderlich ist.
1.3 Eindruck vom Kind und seiner unmittelbaren Umgebung
(„Vier-Augen-Prinzip“ - Hausbesuch)
Um keine wichtigen Fakten zu übersehen, ist es unerlässlich, dass die Überprüfung der
Sachverhalte vor Ort von 2 Fachkräften erfolgt. Diese Vorgehensweise ist insbesondere bei
noch nicht bekannten Familien / Personen geboten und wenn gewalttätige Übergriffe zum
Meldungsinhalt gehören. Nicht zuletzt sollen dadurch auch die im Einsatz befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt werden.
Der Spielraum zum Handeln hängt einerseits von der Schwere der Vorwürfe und andererseits vom Alter der betroffenen Kinder / Jugendlichen ab. Falls erforderlich, kann der unmittelbare Eindruck auch durch einen Besuch an einem dritten Ort (Kindergarten, Schule, etc.)
erlangt werden.
Hierbei gelten folgende Maximen:
• „Je jünger das Kind, desto schneller“
• „Je schwerer die Gefährdung, desto schneller"
Konkret bedeutet dies, dass bei Säuglingen und Kleinstkindern (0-2 Jahre) unmittelbar nach
Meldungseingang – noch am selben Tag – eine Überprüfung vor Ort vorgenommen werden
muss. Insbesondere gilt dies bei Mitteilungen über schwere Gewalt, verursacht durch Schläge, Bedrohung, Schütteln, schwere Vernachlässigung etc. Bei Säuglingen und Kleinstkindern
ist der Erstkontakt so zu gestalten, dass objektive Erkenntnisse zum tatsächlichen Zustand
des Kindes möglich sind (Ernährung, körperliche Unversehrtheit, etc.13).
Eine besondere Vorgehensweise erfordern Mitteilungen im Zusammenhang mit Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung (sexueller Missbrauch), um die Opfer nicht zusätzlich
13
vgl. Erläuterungen und Hinweise zu den Grundbedürfnissen von Kindern, Seite 17ff
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Fachliche Grundsätze
9
Kreisjugendamt Emmendingen
Fachliche Grundsätze
KSD
zu belasten und eine weitere Traumatisierung durch unangemessenes Vorgehen zu vermeiden14.
Ist nach fachlicher Abwägung (Schutzkonferenz) eine Abklärung vor Ort oder ein sofortiger
Hausbesuch nicht indiziert, so ist dies zu begründen und entsprechend zu dokumentieren.
1.4 Abschließende Beurteilung und Beendigung des Kinderschutzverfahrens („Sechs-Augen-Prinzip“ - Schutzkonferenz)
Nach Abschluss der Vor-Abklärungen, Kontaktaufnahme mit den Betroffenen und ggf. Überprüfung der Verhältnisse vor Ort (persönliche Umgebung, Hausbesuch und/oder dritter Ort),
muss in einer Schutzkonferenz (fallführende Fachkraft, deren Vertretung sowie FBL – erneutes "6-Augen-Prinzip") eine abschließende Bewertung, die Planung weiterer Schritte wie z.B.
eine Mitteilung an das Familiengericht oder die Einleitung einer Hilfe und deren Planung,
besprochen werden. Das Ergebnis ist wiederum zu begründen und zu dokumentieren. In der
weiteren Hilfeplanung sind die Belange des Kinderschutzes zu beachten.
Besteht keine Gefährdung oder konnte eine gegebene Gefährdung abschließend abgewendet werden, ist das Kinderschutzverfahren zu beenden und dies mit Begründung zu dokumentieren. Für die weiteren Beratungs- und Hilfeplanungsprozesse ist datenschutzrechtlich
sicherzustellen, dass die beteiligten Fachkräfte (insbesondere Kindergarten, Schule, Klinik,
Arzt etc.) erforderlichenfalls untereinander kommunizieren können.
1.5 Inobhutnahme
Das Jugendamt ist nach § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
• das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
• eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
• die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
• eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
• ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach
Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im
Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig
unterzubringen. Dies beinhaltet auch die Befugnis und ggf. die Verpflichtung, ein Kind oder
einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
Es handelt sich um eine vorübergehende Schutzmaßnahme, die umgehend durch Rückführung zu den Eltern oder durch Anrufung des Familiengerichts (Schutzkonferenz) und Überleitung in eine geeignete Leistung der Jugendhilfe oder durch eine anderweitige Unterbringung
im familiären Umfeld oder Freundeskreis - soweit geeignet - beendet wird.
Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich
ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
1.6 Anrufung des Familiengerichts
Das Jugendamt ruft das Familiengericht an, wenn es dessen Tätigwerden für erforderlich
hält15, d.h.
14
15
vgl. Erläuterungen zur Einschätzung im Anhang, Seite 17ff
vgl. § 8a, Abs. 2 SGB VIII sowie §§ 155, 157 und 162 FamFG
10
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Fachliche Grundsätze
Kreisjugendamt Emmendingen
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•
•
Fachliche Grundsätze
KSD
um eine Gefährdung des körperlichen, geistigen, seelischen Wohls eines Kindes oder
eine Gefährdung von dessen Vermögen zu beseitigen, wenn die Eltern nicht gewillt
oder in der Lage sind, die Gefahr zu beseitigen,
wenn eine Gefährdung des Wohls eines Kindes noch nicht zweifelsfrei angenommen
werden kann, jedoch verschiedene gewichtige Verdachtsmomente auf eine Gefährdung hinweisen (Hinweis: spezifische Vorgehensweise bei Verdacht auf sexuellen
Missbrauch),
wenn sich die vorgefundene Situation in der Familie als instabil und / oder die Bereitschaft der Eltern zur Mitwirkung bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos als zu
gering erwiesen hat.
Das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung allein ermächtigt das Familiengericht nicht zum
Eingriff in das elterliche Sorgerecht. Neben den Gefährdungsaspekten muss auch die Fähigkeit und/oder die Bereitschaft der Eltern zur Abwendung der Gefährdung, ggf. unterstützt
durch öffentliche Hilfen, bewertet werden.
Das Jugendamt bzw. der Kommunale Soziale Dienst (KSD) und das Familiengericht üben
das staatliche Wächteramt nach Artikel 6 Abs. 2, Satz 2 Grundgesetz (GG) in einer „Verantwortungsgemeinschaft“ für das Kindeswohl aus.
Wird das Familiengericht nach fachlicher Abwägung der KSD-Fachkräfte (Schutzkonferenz)
nicht angerufen, so muss dies begründet und entsprechend dokumentiert werden.
1.7 Fallübergabe innerhalb des Kreisjugendamts, Information eines anderen zuständigen Jugendamts
Ist bei Eingang einer Gefährdungsmeldung die fallzuständige Fachkraft nicht erreichbar, so
bleibt die fallaufnehmende Fachkraft so lange zuständig, bis eine geordnete Fallübergabe
durch ein persönliches Gespräch erfolgen kann.
Wechselt die Zuständigkeit innerhalb des Kreisjugendamtes, so muss die Fallübergabe
gleichfalls im Rahmen eines persönlichen Übergabegespräches erfolgen. Die Fachbereichsleitung wird einbezogen und das Übergabegespräch wird dokumentiert.
Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, und ist es nicht zuständig, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen Jugendamt die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII erforderlich ist.
Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden Jugendämter erfolgen, an dem auch die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder
der/die Jugendliche beteiligt werden sollen, es sei denn, dass dadurch der wirksame Schutz
des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.
1.8 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahmen)
Ergibt sich bei der Abklärung im Rahmen des Schutzauftrages das Erfordernis einer Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII, so ist für diese der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält, auch wenn die Zuständigkeit für
weitere Leistungen der Jugendhilfe bei einem anderen örtlichen Träger liegt.
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Fachliche Grundsätze
11
Kreisjugendamt Emmendingen
V.
Datenschutz
KSD
Eingeschränkter Sozialdatenschutz
bei Kindeswohlgefährdung
1. Datenschutzbestimmungen bei Kindeswohlgefährdung
Zur Erfüllung des Schutzauftrags besteht die ausdrückliche Befugnis des Jugendamtes zur
Datenerhebung bei Dritten, erforderlichenfalls auch ohne Mitwirkung des Betroffenen (§ 62
Abs. 3 Nr. 2d SGB VIII).
Weiterhin besteht die Befugnis zur Weitergabe von anvertrauten Daten an externe Fachkräfte, die zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos im Sinne des § 8a Abs. 2 SGB VIII herangezogen werden. Diese Daten sind jedoch zu anonymisieren, sofern die Aufgabenerfüllung
dies zulässt (§ 64 Abs. Nr. 2a SGB VIII).
Bei Fallabgabe innerhalb des Amtes ist die Weitergabe der anvertrauten Daten zulässig.
Bei Fallabgabe infolge eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit (anderes Jugendamt) ist
die Weitergabe anvertrauter Daten auch ohne Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut
hat, zulässig, wenn der Schutzauftrag dies erfordert (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII).
2. Schutz der meldenden Personen (Anonymität)
Meldende Personen müssen sicher sein können, dass ihre Informationen nicht zu ihrem
Nachteil verwendet werden und sie nicht selbst zu Adressaten von Übergriffen werden.
Grundsätzlich ist darauf hinzuarbeiten, dass sich meldende Personen zu ihrer Mitteilung bekennen und in die Gefährdungseinschätzung und deren Abwendung mit einbezogen werden
können. Dennoch sind Wünsche nach Anonymität zu respektieren.
Fachkräfte anderer Einrichtungen oder Dienste der Jugendhilfe oder der Gesundheitshilfe,
die gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung mitteilen, stehen aufgrund ihres Berufsstandes und ihrer Fachkenntnisse in besonderer Verantwortung und haben ggf. selbst den
Schutzauftrag wahrzunehmen.
Bestehen die meldenden Fachkräfte nachvollziehbar auf Anonymität, so ist mit ihnen ein
Weg zu erarbeiten, der deren berechtigten Wünschen Rechnung trägt und gleichzeitig eine
sachgerechte Bearbeitung der Gefährdungsmeldung sicherstellt. Kommt keine Einigung zustande, sind ggf. die Vorgesetzten des zuständigen Trägers der meldenden Fachkräfte sowie
die Fachbereichsleitung KSD hinzuzuziehen.
12
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Datenschutz
Kreisjugendamt Emmendingen
VI.
Qualitätssicherung- und -entwicklung
KSD
Voraussetzungen fachlichen Handelns zur Wahrnehmung
des Schutzauftrages (Qualitätssicherung und –entwicklung)
1. Prozessqualität:
Verankerung des Schutzauftrags im Hilfeplanverfahren
In jedem Hilfeplanverfahren, auch in Fällen, bei denen (bisher) keine Hinweise in Bezug auf
eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, müssen stets die Aspekte des Kinderschutzes beachtet werden. Mit den betroffenen Kindern/Jugendlichen, deren Eltern/Sorgeberechtigten und
den beteiligten Fachkräften des Leistungserbringers, ggf. mit den Pflegeeltern, werden Gespräche geführt, wenn es solche Hinweise gibt. Die Verfahrensstandards zur Ausübung des
Schutzauftrags (siehe Kapitel IV Seite 8ff) werden auch in diesen Fällen angewendet.
2. Strukturqualität:
Verankerung des Schutzauftrags im Kreisjugendamt
Der Schutzauftrag muss ein allgegenwärtiges Thema sein und die Aufmerksamkeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreisjugendamtes einfordern. Die Amtsleitung und die
Fachbereichsleitungen, insbesondere des KSD, sind dafür verantwortlich, dass die Leitlinien
und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags und die darin beschriebenen Verfahrensstandards ständig präsent sind und angewendet werden.
Die Präsenzpflichten und die Erreichbarkeit des KSD müssen organisatorisch gewährleistet
sein, so dass die Fachkräfte jederzeit die Möglichkeit haben, unmittelbar nach Meldungseingängen eine fundierte Abwägung unter Einbeziehung der Vorgesetzten vornehmen („6- Augen- Prinzip“) und handeln zu können (ggf. Hausbesuch zu zweit).
Angemessene Organisations- und Kommunikationsstrukturen, klare Regelungen über Entscheidungs- und Handlungskompetenzen, qualifizierte Fach- und Leitungskräfte, verbindliche interne und externe Fortbildungen und Supervision (Praxisberatung) sowie ausreichende
Personalausstattung im Jugendamt16 sind wesentliche Voraussetzungen, um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Um einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe ausschließen zu können, werden von den Personen, die beim Landratsamt
Emmendingen beschäftigt sind und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen
§72a SGB VIII), vor Beginn einer Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen vom Personalund Hauptamt des Landratsamtes „erweiterte Führungszeugnisse“ nach § 30 Abs. 5 und
§ 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters eingefordert.
16
siehe § 72 Abs. 1-3 SGB VIII und § 79 Abs.3 SGB VIII
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Qualitätssicherung und -Entwicklung
13
Kreisjugendamt Emmendingen
VII.
Ausblick
KSD
Ausblick: Leitlinien und Handlungsgrundsätze als
Kern einer Kinderschutzkonzeption des
Landkreises Emmendingen
Unsere Leitlinien und Handlungsgrundsätze für die MitarbeiterInnen des Kreisjugendamts
Emmendingen zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung bilden den
Kern des Kinderschutzes; sie umfassen jedoch nicht den gesamten, im Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) verankerten Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe.
Weitere Kernpunkte dieses Artikelgesetzes, die in unserem Landkreis teilweise schon umgesetzt werden, sollen zu einer umfassenden Kinderschutzkonzeption des Landkreises Emmendingen zusammengeführt werden:
•
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•
14
die fachliche Beratung und Begleitung von Personen, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, durch eine „insoweit erfahrenen Fachkraft“ (§ 8b Abs. 1 SGB
VIII)
die Sicherstellung der Beratungsqualität und der Kontinuität bei Hilfe in Pflegeverhältnissen (§ 37 Abs. 2 und 2a SGB VIII)
die Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten (§ 8 Abs. 4 SGB VIII
- Schutzauftrag der Träger- und § 72a SGB VIII - Tätigkeitsausschluss einschlägig
vorbestrafter Personen)
die Frühen Hilfen und deren Netzwerk (§ 1 Abs. 4, § 2, § 3 Abs. 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz -KKG-, § 16 Abs. 3 SGB VIII)
der Auf- und Ausbau von Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (§ 3 Abs. 1 – 3 KKG,
§ 81 SGB VIII)
die Entwicklung eines Konzepts zur Qualitätsentwicklung (§ 79 Abs. 2, § 79a, § 74
Abs. 1 SGB VIII).
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Ausblick
Kreisjugendamt Emmendingen
VIII.
Ablaufschema
KSD
Ablaufschema Kinderschutzverfahren (Schaubild)
Eingang einer Meldung "Kindeswohlgefährdung"
Daten aufnehmen u. dokumentieren
ggf. Daten recherchieren ("Meldebogen")
Zuständigkeit klären, erste Bewertung der Meldung und
erste Gefährdungseinschätzung vornehmen
auf Meldebogen dokumentieren und mit Vertretung
und FBL ("6-Augen-Prinzip") weiteres Vorgehen absprechen (Schutzkonferenz)
Statistikeintrag
Gefahr in Verzug?
ggf. Inobhutnahme § 42 SGB VIII
Statistikeintrag
Unmittelbarer Eindruck vom Umfeld des Kindes und
seiner Familie ("Hausbesuch")
„Vier-Augen-Prinzip“
Unterbringung in Bereitschaftspflegestelle
oder Inobhutnahmestelle im LBZ Riegel
FB-Leitung vorlegen u. Statistikeintrag
Bewertung der erhobenen Fakten
„Sechs-Augen-Prinzip“ – Schutzkonferenz
Fallführende Fachkraft-Vertretung -FBL
Eltern / PSB
über Inobhutnahme informieren
und WJH benachrichtigen
Keine Gefährdung? Dokumentation!
Beendigung Kinderschutzverfahren
ggf. Beratung / Hilfeangebot
"Einschätzungsbogen"
Statistikeintrag
Klärungsphase: Eltern / Personensorgeberechtigte
zur Mitwirkung bereit? Kontaktaufnahme möglich?
Eltern sind einverstanden
Statistikeintrag
und Mitteilung an
WJH
Hilfeplanung
mit
Datenfreigaben!
Eltern nicht einverstanden
Schutzkonferenz
Nein
Schutzkonferenz
ggf. Mitteilung an
Familiengericht
Statistikeintrag
Hilfeplanung mit
Datenfreigaben!
Rückführung
des Kindes /
Jugendlichen
Mitteilung an Familiengericht
Statistikeintrag
Beratungs- und
Hilfeangebot mit
Datenfreigaben!
Hilfeplanung mit
Datenfreigaben!
Hilfe wird
angenommen?
Schutzkonferenz
zur Beendigung Kinderschutzverfahren
Hilfeplanung mit
Datenfreigaben!
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags – Ablaufschema
Ja?
Leistung anbieten
Angebotene
Leistung wird nicht
angenommen
Schutzkonferenz
ggf. Mittteilung an FG
ggf. Inobhutnahme
Hilfeplanung mit
Datenfreigaben!
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Kreisjugendamt Emmendingen
16
Einschätzung des Gefährdungsrisikos - Anhang
KSD
Kreisjugendamt Emmendingen
ANHANG:
Erläuterungen
KSD
1. Erläuterungen zur Einschätzung bei Anzeichen
auf Kindeswohlgefährdung
Grundbedürfnisse / Rechte des Kindes:
Ernährung, (ausgewogen / Anzeichen f. Mangel?):
Gewicht beim Säugling, Zustand der Nahrung (frisch/alt/verdorben), Qualität der Nahrung (Fertigprodukte
/ frische Produkte / ausgewogen / altersgemäße / warme Mahlzeiten / nur kalte), Nahrungsmenge (zuviel
/ zu wenig / mangelnder Vorrat an Nahrung), kann das Kind Nahrung kauen oder nur Flüssignahrung /
Brei zu sich nehmen? hat das Kind ein Geschmacksspektrum (oder isst es nur Milchschnitte...)? mangelnde Hygiene des Ess- und Kochgeschirrs, keine Abwechslung bei der Nahrung, unregelmäßiges und
nicht zuverlässiges Essen und Trinken, Zeichen von Über- und Fehlernährung, wo wird die Nahrung eingenommen (gibt es einen Essplatz / vor dem TV / egal wo / Essrituale / gemeinsame Mahlzeiten u.a.m.
wer bereitet die Mahlzeiten/ Vesper zu?
Angemessene Schlafmöglichkeit:
Eigener Schlafplatz?, wie sieht er aus: beengter Schlafplatz, fehlendes Bett, fehlende Matratze, nasser
muffiger Schlafplatz, Tag-Nacht-Rhythmus regelmäßig / dem Alter und Tagesablauf angemessen / hat
das Kind ausreichend Schlaf / Störungen durch ältere Geschwister, Eltern, Besucher, Tiere....., Decken
zum Schutz vor Kälte, Abschirmung des Schlafplatzes (z.B. in Einraumwohnungen), wo befindet sich der
Schlafplatz (vor dem TV, im Raucherzimmer, außerhalb der Wohnung, z.B. Einliegerwohnung, Keller,
Dach) ..... u.a.m.
Angemessene Körperpflege:
Wickeln (regelmäßig, unregelmäßig, langes Belassen in durchnässten und eingekoteten Windeln), unregelmäßiges oder sehr seltenes Waschen und Baden, Pflegezustand der Haut (Schmutz- und Kotreste auf
der Haut des Kindes, Ausschläge, Wundsein, lässt sich das Kind ohne weiteres Wickeln? Verlauf von
Wickelsituationen ...., wo wird das Kind gewickelt, fehlende Zahnhygiene, erkrankte oder verdorbene
Milchzähne, unbehandelte entzündete Hautoberflächen, werden die Auffälligkeiten von den Eltern wahrgenommen u.a.m.
Zustand des Badezimmers, der Toilette..
Körperliches Erscheinungsbild:
wahrnehmbare Erkrankungen, Behinderungen, verschüchtertes Auftreten, motorische Entwicklung
(Grob- und Feinmotorik je nach Altersstufe), offener Gesichtsausdruck (Blickkontakt), Bewegung
(gebückt, unsicher, hängend) Fehlhaltungen (sind die Kinder in Behandlung?) Haare (gewaschen, geschnitten, gekämmt?)
Kopfform des Kindes (flacher Hinterkopf vom nur Liegen.....)
Angemessene Bekleidung (Schutz, Witterung):
Schutz vor Hitze oder Kälte, Sonne oder Nässe, witterungsunangemessene Kleidung mit der Folge des
übermäßigen Schwitzens oder Frierens, zu enge Kleidung, zu kleine Schuhe, Zustand der Kleidung
(ganz, gewaschen, gepflegt, schmutzig, kaputt , altersentsprechend) hat das Kind eigene Kleider u.a.m.
Körperliche Unversehrtheit (Anzeichen f Gewalt?):
aktive körperliche Bedrohung des Kindes durch Erwachsene oder andere Kinder, Zeichen von Verletzungen (Hämatome, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen), fehlender Schutz der Intimsphäre
des Kindes (Schutz vor sexueller Ausbeutung), körperliche Reaktionen der Erwachsenen dem Kind gegenüber bei erzieherischem Einwirken (packen, gewaltsam festhalten, Klaps auf den Po, ständiges Küssen, Streicheln...) wie reagiert das Kind auf plötzliche Bewegungen der Erwachsenen, sucht es Körperkontakt, verbaler Umgang (freundlich, Befehle (wird nur der Imperativ benutzt), Anschreien, ganze Sätze)
u.a.m.
Gesundheitliche Für- und Vorsorge:
Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchungen (U1- U8), Erkennen und -Behandeln von Krankheiten, Verweigerung von Krankheitsbehandlung, Fehlen einer haus- oder kinderärztlichen Anlaufstelle, chronische
Krankheiten, häufige Krankenhausaufenthalte wegen Unfällen, Sicherung der Zahngesundheit (faulende
Zähne), ist das Kind häufig krank (Ursache?), welche Folgen entstehen hierdurch; Kindergarten / Schulfehlzeiten, Vernachlässigung / Überbehütung, Überversorgung, verabreichen von Medikamenten (wurden
diese verordnet?), Wahrnehmung von körperlichen Krankheiten (merken die Eltern, dass das Kind einen
Ausschlag, blaue Flecken, Fieber etc. hat), Ungeziefer (wochenlang Läuse), Tiere i.d. Familie: wo halten
sie sich auf, wo liegen / fressen sie in Bezug auf das Kind? auffallende Entwicklungsverzögerungen (Kopf
heben i.d. Bauchlage, greifen, robben, sitzen, fixieren, Reaktionen auf optische, akustische, taktile Reize
u.a.m.
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang
17
Kreisjugendamt Emmendingen
ANHANG:
Erläuterungen
KSD
Gewährleistung von Förderung:
Nicht-Erkennen und Nicht-Behandeln von Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen, was können
die Eltern selbst leisten, nehmen sie Hilfe in Anspruch, zeigen sie Einsicht in Förderbedarf, Überforderung des Kindes (überzogene Erwartungen der Eltern), Vermittlung von Werten? u.a.m.
Emotionale Zuwendung durch Bezugspersonen:
Ansprache des Kindes, körperliche und verbale Züchtigung des Kindes (Drohen, Erniedrigen, Schütteln,
Schlagen), herabsetzender Umgang mit dem Kind, Verweigerung von Trost und Schutz, Verweigerung
von Körperkontakt, liebevoller, mechanisch-kalter, grober Körperkontakt, wie wird Zuneigung und Zärtlichkeit gewährt / verweigert / überschüttet / grenzüberschreitend?, ständig wechselnde Bezugspersonen,
häufiges Überlassen unterschiedlichster Betreuungspersonen, Jaktationen (Schaukelbewegungen) des
Kindes, Einnässen / Einkoten / Essstörungen älterer Kinder, wie wirkt die Bezugsperson (gestresst /
gleichgültig / überfordert / phlegmatisch / hart / herzlich), wendet sich das Kind der Bezugsperson zu?
wie? u.a.m.
Angemessene Anregung / Spielmöglichkeiten:
(Spiel-) Räume für das Kind (karg / überfüllt / chaotisch / altersgerechtes Spielzeug / Fernsehen und andere Medien?, altersgemäße motorische und sensomotorische Entwicklung?, Sprachentwicklung,
Sprachstörungen / -fehler, gibt es Bücher?, spielen Kind und Erwachsene gemeinsam?, wird das Kind
weggeschickt, damit der Erwachsene seine Ruhe hat oder ist es alleine motiviert? Kann die Bezugsperson Anregungen geben? Spielverhalten (konzentriert / unruhig / kann es sich alleine beschäftigen, was
spielt das Kind?), wie ist die Wahrnehmung der Erwachsenen zum Spielverhalten, was fällt ihnen auf,
was finden sie gut? werden Kulturtechniken beherrscht: malen / lesen / schreiben / Schleife binden / Haare kämmen / verstehen und reproduzieren, Phantasie, Sachschilderungen / Erklärungen u.a.m.
Bindungssicherheit / ~Verhalten:
altersentsprechende Aufsicht? (z.B. auf dem Wickeltisch, in der Badewanne, beim Spielen im Freien),
Überlassung der Aufsicht an fremde Personen, Kleinkind allein in der Wohnung lassen, Kinder nachts
(ohne Ansprechpartner) allein lassen, wie verhält sich das Kind, wenn die Bezugsperson den Raum verlässt? Wie nimmt es Kontakt zu ihr auf? Kann die Bezugsperson das Kind loslassen, eigene Erfahrungen
machen lassen / ausprobieren (ins Glas eingießen / alleine trinken und essen lassen) u.a.m.
kann die Bezugsperson dem Kind Sicherheit und Zuwendung geben oder sind dies die Erwartungen an
das Kind? Verhalten Fremden gegenüber? (Distanzlosigkeit / besonders angstvoll...), Verhalten gegenüber Familienmitgliedern / Freunden / Geschwistern, grenzenlose Nähe bis zur Selbstaufgabe gefordert /
praktiziert.../ Missbrauch als Partnerersatz, als Elternersatz, Instrumentalisierung des Kindes bei Beziehungs-, Trennungs-, Scheidungsproblematik
Altersgemäße Selbstbestimmung:
Einsperren, Kontakt zu Gleichaltrigen (z.B. aus dem Kindergarten, dürfen andere Kinder kommen, darf
das Kind zu anderen gehen, Spielplatz), keine altersentsprechenden Freunde / Freundinnen, Klammerung und Überbehütung, Überforderung durch zu große Verantwortungsbelastung (mein Kind ist schon
sehr selbständig), Zutrauen in eigene Leistungen des Kindes, darf das Kind alles bestimmen / machen
was es will? wer bestimmt den erzieherischen Rahmen? u.a.m.
Regelmäßiger Schulbesuch / Kindergarten:
häufiges Fehlen durch angebliche oder tatsächliche Krankheiten / wann kommt das Kind in den Kindergarten / hat es für Schule und KiGa alles nötige dabei? Nimmt das Kind an Ausflügen / Veranstaltungen
teil, alleine, in Begleitung, versäumte Einschulung, häufige Fehlzeiten mit Wissen des Erziehungsberechtigten,
Kommunikationsfähigkeit / -Bereitschaft:
nur reaktive Kommunikation, Kontakt- / Gesprächsverweigerung, kann sich das Kind verbalisieren?,
nimmt es Hinweise...der Bezugsperson auf? kaum gegenseitige Unterhaltung, kein Gespräch über Probleme, langes Schweigen nach Streit, Rückzug des Kindes, verkrampfen bei Körperkontakt
Soziale Situation des Kindes:
Krankheit des Kindes, körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Kindes, „Schreikind“, schwieriges Sozialverhalten aufgrund früher Erfahrung von Mangelversorgung, Kontakte zum / im Umfeld /
Verwandtschaft / Freunde, Ablehnung in sozialer Gruppe Gleichaltriger, Rolle in der Geschwisterkonstellation, kann das Kind Freunde mitbringen, muss es Geheimnisse bewahren, zieht es sich zurück, verschlossen, bockig, Sündenbockfunktion u.a.m.
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Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang
Kreisjugendamt Emmendingen
ANHANG:
Erläuterungen
KSD
Familiäre Situation
Wohnsituation (räumlich):
Keine eigene Wohnung / Obdachlosigkeit, zu geringer Wohnraum (z.B. Einraumwohnung)
Wohnsituation (Struktur / Hygiene):
Mangelnde soziale Integration und Einbindung der Familie in Nachbarschaften oder Freundeskreise,
mangelnde Souveränität und Durchsetzungsfähigkeit im Wohnumfeld;
gesundheitsgefährdende Wohnbedingungen (z.B. keine Heizmöglichkeiten, nasse, schimmelige Wände,
erhebliche Dauerlärmbelastung, starker Tabakkonsum in der Wohnung), desorganisierte Wohnraumnutzung (z.B. Vermüllung, keine Grundordnung / Zuordnung zu verschiedenen Zimmern, defekte / intakte
Möbel , häufige Umzüge, Fernseh-/ Phonoausstattung, keine eigene Wohnung / Unterkommen bei
Freunden), fehlende Rückzugsmöglichkeit, beengte Wohnverhältnisse, Tierhaltung, Verschmutzung
durch Tiere, unfallträchtige Wohnungseinrichtung, kein altersgerechter Schutz vor Alltagsgefahren, Zeitraum von Obdachlosigkeit, fahrlässiger Umgang mit gefährlichen Substanzen, Mehrfamilienwohnhaus /
Einfamilien, Wohngebiet u.a.m.
Beziehung der Erwachsenen zueinander:
Desintegration in der eigenen Familie / Verwandtschaft oder Streit mit diesen, Tod eines Elternteils, allein
erziehend, nicht gelingende Stiefelternsituation, Familienkonflikte, Trennungs- / Scheidungskonflikte,
konfliktreiche Paarbeziehung, einseitige Zuschreibung von Verantwortung, Instrumentalisierung der Kinder u.a.m.
Gesundheitliche Situation der Erwachsenen:
Körperliche Erkrankungen, psychische Erkrankungen, körperliche, geistige und seelische Behinderung,
Suchtmittelmissbrauch (Alkohol, Medikamente, Drogen), selbstzerstörendes Verhalten (Schnippeln), Suizidalität, u.a.m.
Empathievermögen gegenüber dem Kind:
Nicht-Wahrnehmung von kindlichen Bedürfnissen, Isolation des Kindes, ständiges Ignorieren des Kindes,
unstrukturierter Tagesablauf mit dem Kind (fehlende Alltagsregeln), Unfähigkeit, dem Kind Grenzen zu
setzen, inkonsequenter Umgang mit dem Kind, Gleichgültigkeit, Wechselbäder zwischen Zuneigung und
Abstoßung, Auseinandersetzungen der Eltern um das Kind, unangemessene / unberechenbare Reaktionen, Gleichgültigkeit, Verantwortlichmachen für die eigene Situation, Gewalt gegen das Kind (Hämatome,
Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen), u.a.m.
Kommunikation in der Familie:
aggressiver, befehlender Umgangston, Kommunikationsverweigerung, fehlende, eingeschränkte Kommunikation, negativ / abwertende Kommunikation, Schreien, werden Probleme des Kindes ernst genommen (z.B. Anvertrauen sexueller Übergriffe durch nahestehende Dritte), wie verständigen sich die Familienmitglieder bei Mehrsprachigkeit,
Kognitive Fähigkeiten der Eltern:
Funktionierende Familien- und Verwandtschaftsbeziehungen, positive Partnerbeziehungen, produktive
Be- und Verarbeitung von ggf. erfolgten Trennungen / Scheidungen, Schulbildung (Lesen u. Schreiben,
deutsche Sprache), können die Eltern Hausaufgaben begleiten, Fördermöglichkeiten der Eltern u.a.m.
Familienstruktur:
depressive Grundstruktur in der Familie, Gewalt in der Familie / zwischen den Eltern, Belastung der Familie durch Krankheit und Sucht, offensichtliche Überforderung von Eltern (z.B. durch Alleinerziehen),
eigene Deprivationserfahrungen von Eltern, Instrumentalisierung der Kinder bei Beziehungs-, Trennungsund Scheidungsproblemen, u.a.m.
Soziales Umfeld der Familie:
Desintegration im sozialen Umfeld, keine familiäre Einbindungen (Verwandtschaft), Schwellenängste
gegenüber Institutionen (z.B. Kindergärten, Ärzten, Ämter), Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen aufgrund von Schwellenängsten, Isolation u.a.m.
Finanzielle / materielle Situation der Familie:
Einkommen deckt Basis-Bedürfnisse der Familie nicht ab, Einkommen wird für spezifische Ausgaben
verbraucht (z.B. Alkohol, Drogen), so dass materiell die Basis-Bedürfnisse des Kindes nicht abgedeckt
werden (können), Schulden, werden finanzielle Ressourcen adäquat eingesetzt? u.a.m.
Berufliche Situation der Eltern:
Unzufriedenheit über den auszuübenden Beruf, Arbeitslosigkeit, hohe zeitliche Inanspruchnahme,
Schichtdienst, zeitliche Abwesenheit, z.B. bei Fernfahrern, Monteuren, viele Jobs, Kinderbetreuung in
dieser Zeit, Beschäftigung / Tagesstrukturierung arbeitsloser Eltern
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang
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Kreisjugendamt Emmendingen
ANHANG:
Erläuterungen
KSD
Betreuung / Aufsicht / Gefahren
Altersgemäße Aufsicht gewährleistet:
Nichtbeseitigung von Gefahren im Haushalt (defekte Stromkabel oder Steckdosen, Zugänglichkeit des
Kindes zu Medikamenten / Alkohol, nicht gesichertes Herumliegen von „Spritzbesteck“), Überbehütung,
Missachtung des Jugendschutzes, keine altersentsprechenden Freiheiten, „Laufen lassen“, Zustimmung
der Erwachsenen zu frühen Sexualpartnern u.a.m.
Sicherstellung des Schutzes vor Gefahren:
Werden Gefahren erkannt und beseitigt (z.B. Autofahren mit alkoholisierten Elternteilen, gewaltanwendende Betreuungspersonen, grenzüberschreitendes Verhalten Erwachsener...).
Erzieherischer Einfluss der Erziehungsberechtigten:
Welcher Elternteil hat erzieherischen Einfluss in welchem Themenkreis, tradiertes Rollenverständnis in
der Haushaltsführung, Erziehung des Kindes, Erziehungskompetenzen sind unter den Eltern geklärt.
Nehmen die Eltern ihre Erziehungsverantwortung wahr?
Kooperation der Eltern / PSB
Bereitschaft der Erziehungsberechtigten:
geäußerte und tatsächliche Kooperationsbereitschaft
sind die PSB in der Lage die vorhandene Problematik zu erkennen? Bringen sie die Fähigkeiten u. Bereitschaft zur Veränderung mit? Können sie Hilfen annehmen od. „beugen“ sie sich dem Druck
(§1666 BGB)?
Fähigkeit der Erziehungsberechtigten:
Kommunikative Kompetenz, alltägliche Strukturierungsfähigkeit, Artikulationsfähigkeit, positive Verfolgung
eigener Interessen und Ziele, Fähigkeit zur Stressbewältigung, ggf. positive Verarbeitung eigener Krisen
(z.B. eigene positive Erfahrungen mit Erziehungshilfen), u.a.m.
Offenheit, Hilfe anzunehmen:
Zeigen die PSB tatsächliche Bereitschaft zur Mitarbeit u. Veränderung der Situation od. vordergründige
Anpassung / Beschwichtigung? Ausweichen veranlasster (gerichtlicher) Maßnahmen? Bereitschaft
grundlegende Veränderungen
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Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang
Kreisjugendamt Emmendingen
ANHANG
Erläuterungen
KSD
2. Erläuterungen / Indikatoren zur Einschätzung
bei Anzeichen auf sexuellen Missbrauch
Fokus auf das Kind
Aussagen des Kindes:
Aussagen und verbale / nonverbale Andeutungen über sexuelle Handlungen
körperliche Merkmale:
Schmerzen im Genital- und Analbereich
Rötungen, Schwellungen, Ausfluss im Vaginal- und Analbereich
wiederholte, unerklärliche Infektionen im Genital- und Analbereich
Verletzungen, Hämatome an den inneren Oberschenkeln oder im Genital- oder Analbereich
verletztes Hymen
sonstige einschlägige ärztliche Diagnosen
Geschlechtskrankheiten
Schürf- und Bisswunden
frühe Schwangerschaft, insbesondere mit der Weigerung den Kindesvater zu benennen
psychosomatische Ebene:
Nahrungsverweigerung oder häufiges Erbrechen ohne medizinischen Grund
Esssucht / Magersucht
Chronische unspezifische Bauch- und Kopfschmerzen
Ohnmachtsanfälle
Schlafstörungen, Albträume
Notorische Müdigkeit
Appetitlosigkeit
Hautkrankheiten, Allergien, Angst- und Erstickungsanfälle
Darmerkrankungen, Verstopfung
plötzlich auftretende „Tics“
psychische Ebene:
Depressionen
Suizidales Verhalten
Alkohol-, Tabletten-, Drogenkonsum
selbstzerstörerisches Verhalten, Selbstverletzungen: Haare ausreißen, jaktieren, „schnippeln“ usw.
häufigeres unerklärliches Weglaufen
mangelnder Selbstschutz gegenüber Grenzüberschreitungen, Ausbeutung, Hänseln, usw.,
Übernahme der Opferrolle
Zwangshandlungen (z.B. Waschzwang), Marotten
Regressives Verhalten
Phobien
Mutismus (Kinder sprechen nicht)
Hysterische Reaktionen: „grundlose“ Schreianfälle, auffallend aggressives Verhalten, das mit Depressionen und Rückzug in sich selbst abwechselt
Verhaltensebene:
Kinder die Täter werden
Tierquälerei
Brandstiftung
Altersunangemessene sexuelle Spiele
stark sexualisierte Sprache, neue ungewöhnliche Namen für Genitalien
Sexualisiertes Verhalten: öffentliches Nachmachen koitaler oder sonstiger Sexualpraktiken als
Provokation
Erwachsenen-Sexualverhalten bei Kindern
Nicht altersgemäße Spiele, Wortschatz, Zeichnungen im Bereich der sexuellen Entwicklung
Zwanghaftes Masturbieren
Auffallend verführerisches Verhalten gegenüber Erwachsenen
Angst vor dem Ausziehen: Abwehr, Weinen, Erstarren usw.
Bei Teenagern häufige Partnerwechsel, Promiskuität, Prostitution
Isolation, Rückzug, geheimnisvoll sein, keine bzw. rapide Abnahme altersentsprechender Freunde
Kontaktvermeidung, Entfremdung von Geschwistern, Fremdenangst
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ANHANG
Erläuterungen
KSD
Extremer unerklärlicher Leistungseinbruch, unerklärliche plötzliche Schulprobleme, Schwänzen
Verkrampfen bei Körperkontakt – insbesondere Bauch, Beine
Angst vor wilden Spielen: Bewegungsspiele, Herumtoben, -tollen
Besonders angepasstes, gefügiges Verhalten
Geringes Selbstvertrauen: sich selbst herabsetzen, besonders den eigenen Körper
Fokus auf beteiligte Erwachsene:
Generelle Merkmale und Verhaltensweisen von Tätern/Täterinnen
Grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber Kindern: Körperkontakte gegen den Willen, auf den Schoß
ziehen, Fassen an Genitalien, Zungenküsse usw.
Stark sexualisierte Sprache, altersunangemessene Themen sexuellen Inhalts
Nicht gleichberechtigte Beziehungen:
Erheblicher Altersunterschied, Behinderungen
Herstellung von Beziehungen zu Frauen mit auffallendem Interesse an deren Kindern, ungewöhnliche
Beziehungen zu diesen Kindern
Bekannt werden einschlägiger Vorstrafen
Bekannt werden eigener Missbrauchserfahrungen des/der Erwachsenen
Auffälliges Umwerben von Kindern
Täter/innen außerhalb der Familie
Herumlungern auf Spielplätzen vor Schulen, Kindergärten
Kontakt-(Gesprächs-)suche bei Kindern bei möglichst großer Distanz zu Erwachsenen
Ungewöhnliche Kontaktaufnahme:
Abenteuer-, Erlebnis-, Geschenkversprechungen
Bezugspersonen im Familiensystem
Häufig unreife Erwachsene die außerstande sind Verantwortung für sich und die eigenen Kinder zu übernehmen
Eigene Missbrauchserfahrungen
Unfähigkeit sich Konflikten zu stellen und ggf. Beziehungen zu lösen
Wenig ausgeprägtes Selbstwertgefühl
Wenige Außenkontakte
Konfliktvermeidung und Tabuisieren
Geschwisterkonkurrenz und Neid
Umfeld, Wohnung
Fehlende Rückzugsmöglichkeiten
Keine räumliche Abgrenzung möglich
Pornos, Videos, einschlägige Zeitschriften im Haushalt auch für Kinder zugänglich
Stimulierende Einrichtung an den Wünschen des Täters ausgerichtet
Schlafgelegenheiten:
Kind schläft altersunangemessen bei Bezugspersonen, z.B. bei berufs- oder hobbybedingter Abwesenheit
von Partner/Partnerin
Familienatmosphäre
Abschottendes Verhalten, wenig Außenkontakte
Sexualisierte Rituale und/oder Tabus: z.B. auffälliges provokantes Sich-zur-Schau-Stellen
Keine Freundschaften dulden
Heimlichkeiten mit einem der Kinder, vor allen Familienangehörigen
Quelle der Erläuterungen zum sexuellen Missbrauch: Jugendamt Stadt Heidelberg
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ANHANG
Begrifflichkeiten
KSD
3. Glossar "Begrifflichkeiten"
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ANHANG
Begrifflichkeiten
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Begrifflichkeiten
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Begrifflichkeiten
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Begrifflichkeiten
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang
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Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang
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Begrifflichkeiten
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Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang
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4. Literatur
Quellen und weiterführende Literatur:
BAUER, Joachim (2006): Warum ich fühle, was du fühlst; Intuitive Kommunikation und das Geheimnis
der Spiegelneurone; 7. Auflage (Taschenbuch), Verlag Heyne, München
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (2009): "Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Standards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls", mit
Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ und des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V., download am 2.7.15 von
http://www.dji.de/fileadmin/user_upload/dasdji/stellungnahmen/2009/2009-05_Empfehlungen_Kinderschutz.pdf
DIJuF - Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (Hrsg.), 2014: Im Mittelpunkt und
doch aus dem Blick? "Das Kind" im familiengerichtlichen Verfahren bei Kindeswohlgefährdung.
Positionspapier der Ständigen Fachkonferenz 2 "Familienrecht und Soziale Dienste im Jugendamt, download am 25.6.15 von:
http://www.kinderschutzniedersachsen.de/doc/doc_download.cfm?uuid=AF40D7CD03F67A7E19E40D9810AD39A5&&IRACER_AUTOLINK&&
DJI - Deutsches Jugendinstitut (2006): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), München, http://db.dji.de/asd/ASD_Handbuch_Gesamt.pdf
DST - Deutscher Städtetag (2003): Strafrechtliche Relevanz sozialarbeiterischen Handelns. Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei akut schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls, download von:
http://www.agsp.de/assets/applets/Empfehlungen_Staedtetag.pdf
HILFEPORTAL Sexueller Missbrauch (2015): Sexueller Missbrauch: Fakten und Hintergründe. Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, download am 25.6.15 von
http://www.hilfeportal-missbrauch.de/informationen/uebersicht-sexueller-missbrauch.html
KEPERT, Jan (2015): Wie muss das Jugendamt auf eine Kindeswohlgefährdung reagieren? Zum
Spagat zwischen der Gewährung von Hilfen und der Anrufung des Familiengerichts. Aufsatz erschienen in: ZFSH-SGB, Zeitschrift für die sozialrechtliche Praxis, Hohm/Schellhorn (Hrsg.),
Heft 6-2015, Luchterhand-Verlag, Neuwied / Köln
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Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang
Leitlinien und Handlungsgrundsätze zur Wahrnehmung des Schutzauftrags - Anhang
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