Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 64/2015 05.11.2015 Sk/KH/PM VW – Fehlerhafte Schadstoff- und Verbrauchsangaben Sehr geehrte Damen und Herren, mit Vertragsanwaltsmitteilung Nr. 57 und Nr. 60 haben wir Sie bereits über die VWDieselthematik und unsere Einschätzung zur Rechtslage informiert. Zwischenzeitlich gibt es neue Entwicklungen, die Sie sicherlich bereits der Presse entnommen haben und die eine neue Beurteilung der Rechtslage erfordern: Nach den Manipulationen bei Stickoxiden (NOx) stehen nun Unregelmäßigkeiten in Sachen CO2-Emissionen im Fokus. Bei ca. 800.000 betroffenen Fahrzeugen wurden im Rahmen der Typengenehmigung fehlerhafte Angaben zu Schadstoff- und Verbrauchswerten gemacht. Diese Vorwürfe betreffen zum Teil auch benzinbetriebene Fahrzeuge. Zudem berichteten die Medien in den vergangenen Tagen über ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (WD) zur Rechtslage beim VW-Abgasskandal. Dieses Gutachten bestätigt die Rechtsposition des ADAC vollumfänglich, auch hierzu informieren wir im Folgenden. Des Weiteren fand am 29.10.2015 ein konstruktiver Austausch zwischen ADAC und VW in Wolfsburg statt u. a. mit dem Ziel, einen Verjährungseinredeverzicht seitens VW zugunsten der Verbraucher zu erreichen. VW ist den Vorschlägen des ADAC gefolgt und hält inzwischen eigenständig entsprechende Musterformulare für die Vertragshändler bereit – mit Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis Ende 2016 (s. Anhang). Auch das ADAC Musterformular zur Abnahme unter Vorbehalt bei noch auszuliefernden Fahrzeugen wurde sinngemäß von VW übernommen. Damit ist – bezüglich der ursprünglichen Vorwürfe – sichergestellt, dass zunächst keine Kundenrechte verloren gehen. Im Einzelnen finden Sie in dieser Mitteilung folgende Informationen: I. Falsche Schadstoff- und Verbrauchsangaben – rechtliche Auswirkungen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags Austausch ADAC – VW in Wolfsburg – Musterformulare VW Falsche Schadstoff- und Verbrauchsangaben – rechtliche Auswirkungen 2 Nach aktuellen Medienberichten und Äußerungen des VW-Konzerns sollen im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens bei bestimmten (aktuellen) Fahrzeugmodellen CO2-Werte falsch angegeben worden sein. Hier wurden nach bisherigen Erkenntnissen nicht die Werte für den Prüfstand mittels Software „frisiert“, sondern falsche Verbrauchs- und Schadstoffwerte angegeben. VW hat inzwischen „Unregelmäßigkeiten“ bestätigt, hält sich jedoch hinsichtlich der Höhe der Abweichungen weiterhin bedeckt. Unklar ist bisher, wie dieser Fehler von den zuständigen technischen Diensten, die im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens die Angaben der Hersteller prüfen und das Ergebnis dann dem KBA übermitteln, unbemerkt bleiben konnte. Eine Nachbesserung ist für betroffene Fahrzeuge laut bisherigem Kenntnisstand nicht möglich, so dass sich hier unmittelbar die Frage nach Rücktritt, Kaufpreisminderung und/oder Schadensersatzansprüchen stellt. Sachmängelhaftung Die über die Pkw-EnVKV (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) vorgeschriebenen Verbrauchsangaben führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung im Wege der öffentlichen Äußerung gem. § 434 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BGB. Die Abweichung davon zieht entsprechende Sachmängelrechte nach sich, zumal sich aus den (erhöhten) CO2-Angaben direkt der Mehrverbrauch eines Kfz berechnen lässt. Sobald die Höhe der Abweichungen bekannt ist, dürften eine Kaufpreisminderung oder der Rücktritt vom Vertrag (bei einem Kraftstoffmehrverbrauch von mehr als 10 %, s. Mitteilung Nr. 60) gerechtfertigt sein. Es ist aber zwischenzeitlich auch denkbar, dass die Gerichte von einer „Erheblichkeit des Mangels“ allein wegen des Unrechtsgehalts des Manipulationstatbestands bzw. der fehlerhaften Angaben zu Schadstoff- und Verbrauchswerten ausgehen. Schadenersatzansprüche Sollten sich die Verlautbarungen bestätigen, dass VW gegenüber den Prüforganisationen im Zusammenhang mit dem Homologationsverfahren falsche (zu niedrige) Emissionsangaben gemacht hat und diese vom KBA übernommen wurden, kommen Schadenersatzansprüche für Betroffene aus § 826 BGB gegen den Hersteller in Betracht (s. zu § 826 BGB auch VA-Mitteilung Nr. 60/2015). Anders als bei den Vorwürfen rund um manipulierte Stickoxide ist hier wohl davon auszugehen, dass obiges Verhalten dem Hersteller zuzurechnen ist. Entscheidend wird dabei sein, was der Hersteller mit den fehlerhaften Angaben vorrangig erreichen wollte, d. h. ob es nur um einen Verstoß zur Erlangung der Typgenehmigung ging oder ob die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile mitbeabsichtigt war bzw. die Schädigung einer Vielzahl von Verbrauchern zumindest billigend in Kauf genommen wurde (Schutzzweckzusammenhang). Steuernachzahlungen Die CO2-Angaben sind Grundlage für die Berechnung der Kfz-Steuer. Erhöhte Werte könnten daher auch zu einer (rückwirkenden) Erhöhung der Kfz-Steuer führen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG ist bei einer fehlerhaften Steuerfestsetzung zur Beseitigung des Fehlers die Steuer neu festzusetzen. Da der Fehlerbegriff i. S. d. § 12 KraftStG nicht näher definiert ist, wird dies wohl auch so auszulegen sein, dass damit 3 die tatsächlich fehlerhaften Daten und nicht nur eine fehlerhafte Eintragung gemeint ist. Die Festsetzungsverjährungsfrist für die Kfz-Steuer beträgt gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre, somit könnte die Kfz-Steuer eines jeden einzelnen Fahrzeuges auch rückwirkend erhöht werden. Entscheidend ist hierbei, ob die Grenzwerte in § 9 KraftStG überschritten werden. Hierzu liegen bisher noch keine Erkenntnisse vor. Sollten entsprechende Grenzwerte überschritten sein, führt dies allein jedoch nicht automatisch zu einer Erhöhung der Kfz-Steuer. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG sind bisher für die Beurteilung der Höhe der Kohlendioxidemissionen allein die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich – und nicht die tatsächlichen Werte. Die Feststellungen der Zulassungsbehörde ergeben sich regelmäßig aus den Zulassungspapieren (vgl.: Strodthoff, KraftStG Kommentar § 2 KraftStG Rn. 9). Unter Punkt V.7 in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist die Höhe der Kohlendioxidemissionen vermerkt. Um Widersprüche zu vermeiden, müsste daher vor einer Änderung der Höhe der Kfz-Steuer eine Änderung der Angaben in den Fahrzeugpapieren erfolgen. Laut BMVI arbeitet man an einer Gesetzgebung, die dafür sorgt, dass etwaige Belastungen aufgrund von Steuernachzahlungen und -erhöhungen vom Hersteller getragen werden. II. Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags Das auf Anfrage der Grünen-Fraktion des Bundestags erstellte Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) befasst sich mit den möglichen zivil- und strafrechtlichen Implikationen der Abgasmanipulation in Hinblick auf die Stickstoffemissionen (nicht aber mit den nun zusätzlich im Raum stehenden CO2-Manipulationen). Die Ergebnisse decken sich mit der Rechtsauffassung der Juristischen Zentrale: Auch nach Auffassung des WD fehlt es bereits mit dem Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Software) entgegen der europarechtlichen Bestimmungen an der üblichen bzw. zu erwartenden Beschaffenheit des Kfz. Soweit nach einer zukünftig erfolgenden Nachbesserung – etwa durch Maßnahmen des Herstellers – andere Verschlechterungen eintreten, verweist das Gutachten im Hinblick auf die Sachmängelhaftungsansprüche nur auf die gesetzlichen Rechtsfolgen, je nachdem, wie umfangreich die Verschlechterungen ausfallen (Abgrenzung von Minderung und Rücktritt durch die 10 %-Rechtsprechung des BGH, s. auch VA-Mitteilung Nr. 60). Hinsichtlich außervertraglicher Schadensersatzansprüche liegt das Hauptaugenmerk des Gutachtens auf der Vorschrift des § 826 BGB, in dem die Tatbestandsvoraussetzungen intensiv angesprochen werden. Hinsichtlich der wesentlichen Punkte der Wissenszurechnung, des Vorliegens des sog. Schutzzweckzusammenhangs, der Ursächlichkeit sowie der Passivlegitimation zeigt sich, dass die Sachlage bislang nicht eindeutig geklärt ist und der Anspruch nur für grundsätzlich denkbar gehalten wird. Insgesamt lässt sich ableiten, dass auch seitens des Dienstes ein Anspruch nach § 826 BGB – zumindest nach derzeitigem Stand – grundsätzlich in Betracht kommt. III. Austausch ADAC – VW in Wolfsburg – Musterformulare VW Nach Aussagen von VW im Rahmen des o. g. Gesprächs ist oberste Zielsetzung, die notwendigen Maßnahmen im Rahmen des Rückrufs so durchzuführen, dass die 4 Fahrzeuge im Anschluss den technischen Vorgaben entsprechen und kein Leistungsverlust bzw. Mehrverbrauch verbleibt. Insofern besteht zumindest für die Fälle der Software-Manipulation die Chance, dass eine Nachbesserung erfolgreich sein wird. Anderenfalls stehen weiterhin Kaufpreisminderung und Rücktritt im Raum (s. VA-Mitteilung Nr. 60). VW hält nun auf Anregung des ADAC eigenständig entsprechende Musterformulare für die Vertragshändler bereit – mit Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis Ende 2016. Damit ist sichergestellt, dass zunächst keine Kundenrechte verloren gehen. Die Verjährung wird durch die Verzichtserklärung jedoch nicht unterbrochen. Der Händler kann daher die Einrede der Verjährung wieder erheben, sobald die Frist des von ihm erklärten Einredeverzichts bereits abgelaufen ist. Riskant kann es dann werden, wenn vor Ablauf des befristeten Einredeverzichts nur weitergehende Rechte wie Minderung oder Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden, die Sache aber erst nach Fristablauf rechtshängig gemacht wird. Inwieweit der Einredeverzicht möglicherweise fortbesteht, wenn ein Gestaltungsrecht zwar innerhalb der Verzichtsfrist aber außerhalb der Verjährungsfrist der Käuferrechte geltend gemacht wird, ist von der Rechtsprechung bislang nicht entschieden worden. Da die Nachbesserungsarbeiten voraussichtlich bis Ende 2016 andauern, kann es möglicherweise notwendig werden, den Verzicht auf die Einrede vor Ablauf 2016 zu erweitern. Die Juristische Zentrale wird die weiteren Entwicklungen verfolgen und im zweiten Halbjahr 2016 gegebenenfalls nochmals auf VW zugehen. Auch Mandanten sollten auf diese Problematik hingewiesen werden. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Markus Schäpe Leitung Juristische Zentrale Anlagen ………………………. Abs. Name, Vorname ………………………. Straße, Hausnr. ………………………. PLZ, Wohnort ………………………. Empfänger ………………………. Straße, Hausnr. ………………………. PLZ, Wohnort Datum, …………… Musteranschreiben „Verzicht der Verjährungseinrede“ (Handel an Kunde) Kaufvertrag vom …………………. Fahrzeugidentifizierungs-Nr. (FIN) …………………………. Sehr geehrter/ sehr geehrte XXXX, unter Bezugnahme auf das von Ihnen vorgelegte ADAC-Musterschreiben bitten Sie uns, dass wir hinsichtlich etwaiger Sachmängelhaftungsansprüche in Bezug auf das bei uns gem. beiliegendem Kaufvertrag gekaufte Fahrzeug wegen der bei Dieselmotoren vom Typ EA 189 verwendeten Software, die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstandlauf optimiert, auf die Einrede der Verjährung verzichten, da die Sachlage bislang nicht abschließend geklärt ist. Wir haben großes Verständnis dafür, dass Sie aufgrund der aktuellen Medienberichterstattung über die in den Dieselmotoren des Typs EA 189 verwandte Software, welche den Ausstoß von Stickoxid (NOx) im Prüfstand optimiert, besorgt sind. Ihre Sorge nehmen wir sehr ernst, wir möchten jedoch auch rein vorsorglich zur Vermeidung möglicher Missverständnisse auf folgende Aussage der Volkswagen AG hinweisen: Alle betroffenen Fahrzeuge sind weiterhin technisch sicher und fahrbereit. Die zugelassenen Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 sind weiterhin uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzbar. Dies hat das Kraftfahrt-Bundesamt am 15. Oktober 2015 bestätigt. Zudem werden Fahrzeuge mit den Dieselmotoren des Typs EA 189 nach Abstimmung mit dem KraftfahrtBundesamt ein technisches Update erhalten. Volkswagen hat am 7. Oktober 2015 dem KraftfahrtBundesamt einen Maßnahmenplan vorgelegt. Dieser sieht vor, dass die notwendigen Updates der Software, aber auch – soweit erforderlich – technische Lösungen entwickelt werden. Wir werden Sie so bald wie möglich näher über den Zeitplan und die erforderlichen Maßnahmen informieren. Wir versichern Ihnen, dass Volkswagen mit Hochdruck an diesen Lösungen arbeitet und Sie schnellstmöglich über die geplanten Maßnahmen unterrichtet werden. In der Zwischenzeit bitten wir Sie um Geduld und Ihr Verständnis, dass Volkswagen all das mit dem gebotenen Tempo und der Gründlichkeit angeht, die Sie jetzt erwarten. Das Zuwarten ist für Sie nicht nachteilig, da wir ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2016 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Sachmängelhaftungsansprüche wegen der genannten Software verzichten, soweit mögliche Ansprüche bisher noch nicht verjährt waren. Wir bitten Sie, jegliche Unannehmlichkeiten zu entschuldigen, und hoffen, dass Sie noch viel Freude und eine stets sichere Fahrt mit Ihrem Fahrzeug haben werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Volkswagen Partner Seite 2 ………………………. Abs. Name, Vorname ………………………. Straße, Hausnr. ………………………. PLZ, Wohnort ………………………. Empfänger ………………………. Straße, Hausnr. ………………………. PLZ, Wohnort Datum, …………… Musteranschreiben „Abnahme unter Vorbehalt“ (Handel an Kunde) Kaufvertrag vom …………………. Fahrzeugidentifizierungs-Nr. (FIN) …………………………. Sehr geehrter/ sehr geehrte XXXX, wir haben großes Verständnis dafür, dass Sie aufgrund der aktuellen Medienberichterstattung über die in den Dieselmotoren des Typs EA 189 verwandte Software, welche den Ausstoß von Stickoxid (NOx) im Prüfstand optimiert, besorgt sind. Insoweit nehmen wir zur Kenntnis, dass Sie unter Bezugnahme auf das von Ihnen vorgelegte ADAC-Musterschreiben das bei uns gekaufte Fahrzeug (gem. beiliegendem Kaufvertrag) nur unter dem Vorbehalt abnehmen möchten, dass es in Bezug auf seine Abgaswerte nicht mangelhaft ist. Ihre Sorge nehmen wir sehr ernst, wir möchten jedoch auch rein vorsorglich zur Vermeidung möglicher Missverständnisse auf folgende Aussage der Volkswagen AG hinweisen: Alle betroffenen Fahrzeuge sind weiterhin technisch sicher und fahrbereit. Die zugelassenen Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 sind weiterhin uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzbar. Dies hat das Kraftfahrt-Bundesamt am 15. Oktober 2015 bestätigt. Zudem werden Fahrzeuge mit den Dieselmotoren des Typs EA 189 nach Abstimmung mit dem KraftfahrtBundesamt ein technisches Update erhalten. Volkswagen hat am 7. Oktober 2015 dem KraftfahrtBundesamt einen Maßnahmenplan vorgelegt. Dieser sieht vor, dass die notwendigen Updates der Software, aber auch – soweit erforderlich – technische Lösungen entwickelt werden. Wir werden Sie so bald wie möglich näher über den Zeitplan und die erforderlichen Maßnahmen informieren. Wir versichern Ihnen, dass Volkswagen mit Hochdruck an diesen Lösungen arbeitet und Sie schnellstmöglich über die geplanten Maßnahmen unterrichtet werden. In der Zwischenzeit bitten wir Sie um Geduld und Ihr Verständnis, dass Volkswagen all das mit dem gebotenen Tempo und der Gründlichkeit angeht, die Sie jetzt erwarten. Wir bitten Sie, jegliche Unannehmlichkeiten zu entschuldigen, und hoffen, dass Sie noch viel Freude und eine stets sichere Fahrt mit Ihrem Fahrzeug haben werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Volkswagenpartner Seite 2
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