Aufwandsspenden: So sichern Sie sich mit Blick auf die

Aufwandsspenden: So sichern Sie sich mit Blick auf die
Gemeinnützigkeit perfekt ab
Aufwandsspenden, also der Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen nach § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6
EStG, sind gegeben, wenn ein Vereinsmitglied Aufwendungen für den Verein erbringt. Dazu zählen zum
Beispiel Reisekosten, Telefonkosten, Kilometergeld oder Verpflegungsmehraufwand.
Beispiel:
Der Vorsitzende eines Vereins fährt mit seinem eigenen PKW für den Verein im Jahr insgesamt 1.000
Kilometer. Laut Satzung erhalten die Vorstandsmitglieder für jeden für den Verein gefahrenen
Kilometer die gesetzliche Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Der Betrag von 300 Euro wird an den
Vorsitzenden ausgezahlt. Dieser spendet den Betrag an den Verein. Er hat eine korrekte Spende
geleistet und kann dafür eine Spendenbescheinigung erhalten.
Ebenfalls in Betracht kommt die Tätigkeit als Übungsleiter im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG. Bei einer
Aufwandsspende ist es im Übrigen nicht unbedingt erforderlich, dass Geld fließt, wenn der Spender
zeitnah seinen Verzicht erklärt.
Beispiel:
Ein Übungsleiter erbringt im Halbjahr 60 Übungsstunden. Laut Vertrag mit dem Verein erhält er zehn
Euro pro geleistete Übungsstunde. Er verzichtet jeweils vierteljährlich auf die Auszahlung des
Honorars. Durch den zeitnahen schriftlichen Verzicht auf die Auszahlung des Honorars handelt es sich
um eine korrekte Spende.
Damit eine Aufwandsspende wirklich als Spende gilt und steuerlich geltend gemacht werden kann,
müssen jedoch generell folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Der Spender muss einen Rechtsanspruch gegenüber dem Verein auf Erstattung von Aufwendungen
(Kosten) haben und darauf verzichten.
•
Ein Spendenabzug ist rechtlich nur dann zulässig, wenn dieser Anspruch durch einen Vertrag oder
die Satzung eingeräumt worden ist.
•
Der Anspruch muss ausdrücklich vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit bestehen.
•
Eine nachträgliche, rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten des Vereins, zum Beispiel über
eine später erst erfolgte Satzungsänderung, reicht nicht aus.
•
Bei Vorstandsvergütungen reicht für die Anerkennung ein rechtsgültiger Vorstandsbeschluss aus,
wenn der begünstigte Vorstand durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde.
•
Die vom Verein und die mit deren Ausführung entstehenden Aufwendungen dürfen nicht, auch
nicht zum Teil, im eigenen Interesse des Zuwendenden ausgeführt bzw. getätigt werden.
•
Der Vergütungsanspruch muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Bedingung eines
Verzichts stehen. Dem Spender muss es freistehen, ob er sich den Aufwand auszahlen lässt oder
ihn dem Verein als Spende zur Verfügung stellt.
•
Der Spender muss auf seinen Ersatzanspruch freiwillig und schriftlich verzichten. Eine
Verzichtserklärung muss zeitnah erfolgen. Das ist der Fall, wenn sie vom Spender bei einmaligen
Ansprüchen innerhalb von drei Monaten erfolgt, bei regelmäßigen Tätigkeiten spätestens alle
dreiMonate.
Die Ernsthaftigkeit eines Aufwandsersatzes misst man auch daran, ob der Verein überhaupt
wirtschaftlich leistungsfähig ist. Der Verein muss unabhängig vom späteren Verzicht vom Grund her in
der Lage sein, den aufgrund der Vereinbarung geschuldeten Aufwandsersatz zu leisten.
Beispiel:
Ein Verein hat Jahreseinnahmen von ca. 10.000 Euro. Mit seinen fünf Übungsleitern vereinbart er ein
jährliches Honorar von je 2.400 Euro, das diese wieder zurückspenden wollen. Das sind zusammen
allerdings 12.000 Euro, also mehr Geld, als der Verein hat. Bei einer Betriebsprüfung würde das
Finanzamt unterstellen, dass der Verein von vornherein davon ausgegangen ist, dass die Übungsleiter
auf die Auszahlung verzichten. Damit wäre die Spende aber nicht mehr freiwillig und somit keine
Spende mehr. Es läge Spendenbetrug vor, der den Verein die Gemeinnützigkeit kosten kann.
Es ist auch unzulässig, zuerst zu spenden, um dem Verein das nötige Geld zukommen zu lassen, wenn
er es selbst nicht hat, und anschließend erfolgt die Auszahlung des Aufwandsersatzes.
Beispiel:
Übungsleiter Müller spendet dem klammen Verein 2.400 Euro für die Übungsleiterpauschale, die er
dann wenig später steuerfrei vom Geld als Übungsleiter erhält.
Folge:
Das geht nicht. Herr Müller hätte ansonsten in diesem Fall den Spendenabzug plus die Steuerfreiheit
für die Übungsleiterpauschale. Eine solche Gestaltung ist missbräuchlich.
Für die Aufwandsspende wird eine ->Zuwendungsbestätigung für eine ->Barspende ausgestellt. Dabei
ist auf der Bestätigung anzukreuzen, dass es sich um den Verzicht auf die Erstattung von
Aufwendungen handelt.
Eine Rückspende der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist möglich, eine unentgeltliche
Arbeitsleistung oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen stellt allerdings keine
Aufwandsspende dar.
Und wie verhält es sich aktuell noch mit dem Fristen für den Verzicht?
• Bei fortlaufenden Vergütungsansprüchen muss der Rückspendende den Verzicht alle 3 Monate
schriftlich erklären.
• Bei einmaligen Zahlungen innerhalb von 3 Monaten nach Entstehen des Anspruchs.