Aufwandsspenden: So sichern Sie sich mit Blick auf die Gemeinnützigkeit perfekt ab Aufwandsspenden, also der Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen nach § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG, sind gegeben, wenn ein Vereinsmitglied Aufwendungen für den Verein erbringt. Dazu zählen zum Beispiel Reisekosten, Telefonkosten, Kilometergeld oder Verpflegungsmehraufwand. Beispiel: Der Vorsitzende eines Vereins fährt mit seinem eigenen PKW für den Verein im Jahr insgesamt 1.000 Kilometer. Laut Satzung erhalten die Vorstandsmitglieder für jeden für den Verein gefahrenen Kilometer die gesetzliche Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Der Betrag von 300 Euro wird an den Vorsitzenden ausgezahlt. Dieser spendet den Betrag an den Verein. Er hat eine korrekte Spende geleistet und kann dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Ebenfalls in Betracht kommt die Tätigkeit als Übungsleiter im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG. Bei einer Aufwandsspende ist es im Übrigen nicht unbedingt erforderlich, dass Geld fließt, wenn der Spender zeitnah seinen Verzicht erklärt. Beispiel: Ein Übungsleiter erbringt im Halbjahr 60 Übungsstunden. Laut Vertrag mit dem Verein erhält er zehn Euro pro geleistete Übungsstunde. Er verzichtet jeweils vierteljährlich auf die Auszahlung des Honorars. Durch den zeitnahen schriftlichen Verzicht auf die Auszahlung des Honorars handelt es sich um eine korrekte Spende. Damit eine Aufwandsspende wirklich als Spende gilt und steuerlich geltend gemacht werden kann, müssen jedoch generell folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Der Spender muss einen Rechtsanspruch gegenüber dem Verein auf Erstattung von Aufwendungen (Kosten) haben und darauf verzichten. • Ein Spendenabzug ist rechtlich nur dann zulässig, wenn dieser Anspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist. • Der Anspruch muss ausdrücklich vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit bestehen. • Eine nachträgliche, rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten des Vereins, zum Beispiel über eine später erst erfolgte Satzungsänderung, reicht nicht aus. • Bei Vorstandsvergütungen reicht für die Anerkennung ein rechtsgültiger Vorstandsbeschluss aus, wenn der begünstigte Vorstand durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. • Die vom Verein und die mit deren Ausführung entstehenden Aufwendungen dürfen nicht, auch nicht zum Teil, im eigenen Interesse des Zuwendenden ausgeführt bzw. getätigt werden. • Der Vergütungsanspruch muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Bedingung eines Verzichts stehen. Dem Spender muss es freistehen, ob er sich den Aufwand auszahlen lässt oder ihn dem Verein als Spende zur Verfügung stellt. • Der Spender muss auf seinen Ersatzanspruch freiwillig und schriftlich verzichten. Eine Verzichtserklärung muss zeitnah erfolgen. Das ist der Fall, wenn sie vom Spender bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten erfolgt, bei regelmäßigen Tätigkeiten spätestens alle dreiMonate. Die Ernsthaftigkeit eines Aufwandsersatzes misst man auch daran, ob der Verein überhaupt wirtschaftlich leistungsfähig ist. Der Verein muss unabhängig vom späteren Verzicht vom Grund her in der Lage sein, den aufgrund der Vereinbarung geschuldeten Aufwandsersatz zu leisten. Beispiel: Ein Verein hat Jahreseinnahmen von ca. 10.000 Euro. Mit seinen fünf Übungsleitern vereinbart er ein jährliches Honorar von je 2.400 Euro, das diese wieder zurückspenden wollen. Das sind zusammen allerdings 12.000 Euro, also mehr Geld, als der Verein hat. Bei einer Betriebsprüfung würde das Finanzamt unterstellen, dass der Verein von vornherein davon ausgegangen ist, dass die Übungsleiter auf die Auszahlung verzichten. Damit wäre die Spende aber nicht mehr freiwillig und somit keine Spende mehr. Es läge Spendenbetrug vor, der den Verein die Gemeinnützigkeit kosten kann. Es ist auch unzulässig, zuerst zu spenden, um dem Verein das nötige Geld zukommen zu lassen, wenn er es selbst nicht hat, und anschließend erfolgt die Auszahlung des Aufwandsersatzes. Beispiel: Übungsleiter Müller spendet dem klammen Verein 2.400 Euro für die Übungsleiterpauschale, die er dann wenig später steuerfrei vom Geld als Übungsleiter erhält. Folge: Das geht nicht. Herr Müller hätte ansonsten in diesem Fall den Spendenabzug plus die Steuerfreiheit für die Übungsleiterpauschale. Eine solche Gestaltung ist missbräuchlich. Für die Aufwandsspende wird eine ->Zuwendungsbestätigung für eine ->Barspende ausgestellt. Dabei ist auf der Bestätigung anzukreuzen, dass es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. Eine Rückspende der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist möglich, eine unentgeltliche Arbeitsleistung oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen stellt allerdings keine Aufwandsspende dar. Und wie verhält es sich aktuell noch mit dem Fristen für den Verzicht? • Bei fortlaufenden Vergütungsansprüchen muss der Rückspendende den Verzicht alle 3 Monate schriftlich erklären. • Bei einmaligen Zahlungen innerhalb von 3 Monaten nach Entstehen des Anspruchs.
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